— 575 — Bekanntmachung. Der Landwirthschaftsschulen zu Weilburg und zu Dahme (Preußen), sowie der Städtischen Handelsschule zu Marktbreit (Bayern) ist provisorisch gestattet worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungskommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. Berlin, den 24. September 1879. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck. 7. Marine und Schiffahrt. Flaggenatteste sind ertheilt worden: 1. vom Kaiserlichen Konsulat zu Valdivia am 16. Februar d. J. dem im Jahre 1878 in Glasgow erbauten, bisher unter chilenischer Flagge gefahrenen Schraubendampfschiff „Villa Rica“ von 166,/58 chm Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange desselben in das ausschließ- liche Eigenthum der deutschen Reichsangehörigen Schröder und Kießling, welche Hamburg zum Heimathshafen des Schiffes gewählt haben; 2. vom Kaiserlichen General-Konsulat zu New-Vork am 25. August d. J. dem im Jahre 1868 in Medford (Staat Massachusetts, V. St. v. A.) erbauten, bisher unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika gefahrenen Vollschiff „Doon Quixote"“ von 1174,#2 Tons Brutto-Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum der bremischen Handelsgesellschaft Louis F. Kalkmann & Co., welche Bremen zum Heimaths- hafen des Schiffes gewählt hat. 8S. Kon sulat-Wesen. Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879. Zur Ausführung des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit. vom 10. Juli 1879 wird Folgendes bestimmt: " Zum S. 1. Als Schutzgenossen im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Personen, welche zwar keine Reichs- angehörige sind, aber unter deutschem Schutze stehen, sogenannte Schutzgenossen im engeren Sinne. Vgl. die Instruktion, betreffend die Ertheilung des von den Kaiserlich deutschen Konsularbehörden zu gewäh- renden Schutzes im türkischen Reiche 2c., vom 1. Mai 1872, deren Bestimmungen hiermit auf alle Länder 81