663 — — Name und Stand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Daum des *7“° « Ausweisung weisungs- des Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 6. Franz Woche, Kell--35 Jahre, aus Rossitz, Landstreichen, Stadtmagistrat Pas--11. Oktober ner, Pfannenflicker, Fleischer, Gärtner, 2. Zoll- . Andreas Mosika, s3 . Leopold Herrmann, . Peter Maria Piquet, Bezirk Brünn, Mähren, Jahre, aus Zasko, Komitat Arva, Ungarn, 43 Jahre, aus Podho- ran, Bezirk Czaslau, Böhmen, 33 Jahre, geboren zu Langast, ortsangehörig zu Avon, Departement Cötes du Nord, Landstreichen und unbe- fugter Gewerbetrieb im Umherziehen, Landstreichen und Bet- teln, desgleichen, Bekan nutmachung, sau in Bayern, dieselbe Behörde, Großherzoglich badi- scher Landeskommis- sär zu Mannheim, Kaiserlicher Bezirks- präsident zu Metz, unud Steuer-Wesen. d. J. desgleichen. 29. Oktober d. I. 29. Oktober d. IJ. betreffend die Berechnung der Wechselstempelabgabe von den in außerdeutschen Währungen ausgedrückten Wechselsummen. Grunde zu legen: 1 Pfund Sterling — ——— ———„ Auf Grund der Vorschrift im Artikel I §. 3 des Gesetzes vom 4. Juni d. J. (Reichs-Gesetzblatt S. 151) wegen Abänderung des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, hat der Bundesrath beschlossen, daß vom 1. Dezember d. J. ab an die Stelle der in der Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 23. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 267) unter I zu §. 3 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen die nachfolgenden zu treten haben: Behufs der Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf weiteres festgesetzt und allgemein bei der Berechnung des Wechselstempels zum 1 Gulden niederländischer V Währung 1 amerikanischer DollerH= 1 Frank, Lira Gold, finnische Mark, spanische T T 1 russischer Rubel 1 österreichischer Gulden (Silber oder Papier) 100 schwedische, norwegische oder bänische Kronen 100 spanische Realen 1 portugiesischer Milreis Berlin, den 12. Sannns 187 9. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz. Vom 12. November 1879. 95“ 20/40 1 770 4,25 O,s 2,00 1,#0 112/% 21000 4,50 2 1 § M U V# V