— 691 — a) nach den Bestimmungen in den 88. 1 und 9 des Gesetzes und in den S§s. 12 und 13 der Bekanntmachung der Anmeldepflicht nicht unterliegen; b) aus dem Zollgebiet durch das Zollausland nach dem Zollgebiet versendet werden E. 111 des Vereinszollgesetzes); c) im vormerklichen Verkehr ein= und wiederausgeführt oder aus= und wiedereingeführt werden (65. 112 bis 116 des Vereinsgollgesetzes). 18. 8g. Den Verkehrsnachweisungen I bis VI sind die nach den ss. 3 und 4 des Gesetzes zu bewirkenden schriftlichen und mündlichen Anmeldungen nach Maßgabe der nachstehenden Uebersicht zu Grunde zu legen. Bezeichnung der Nachweisungen. Nähere Bezeichnung der Waaren. Bezeichnung der Anmeldestellen, bei welchen die den Anschreibungen zu Grund zu legenden Anmeldungen zu erfolgen haben. I. Einfuhr in den freien Ver- kehr, unmittelbar oder mit Begleitpapieren (mit Aus- schluß der unmittelbaren Durchfuhr, VI b). a) Die unmittelbar nach dem Ein- gang vom Ausland in den freien Verkehr gesetzten Waaren. Die Eingangsanmeldestellen im Grenzbezirk. (§F. 3 Absatz 2 des Gesetzes.) b) Die mit Begleitpapieren (aus- schließlich der Begleitscheine II) eingeführten und dann in den freien Verkehr gesetzten Waaren. Die Anmeldeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr ge- setzt werden. (§. 4 des Gesetzes.) e) Die mit Begleitscheinen II ver- sendeten Waaren. Die Anmeldeämter, welche die Be- gleitscheine II erledigen. II. Einfuhr in den freien Ver- kehr von Niederlagen und Konten. a) Die abgemeldeten Waaren, aus- schließlich der mit Begleitschei- nen I oder II versendeten. Die Anmeldeämter, welche die be- treffenden Niederlageregister und Konten führen. b) Die nach der Abmeldung mit Begleitschein I versendeten Waa- ren. Die Anmeldeämter, bei welchen die Waaren in den freien Verkehr gesetzt werden. c) Die nach der Abmeldung mit Begleitscheinen II versendeten Waaren. Die Anmeldeämter, welche die Be- gleitscheine II erledigen. III. Waareneingang auf Nieder- lagen und Konten. Sämmtliche unmittelbar oder mit Begleitpapieren vom Auslande eingegangenen und zur Niederlage oder auf Konten angemeldete Waaren. Die Anmeldeämter, welche die be- treffenden Niederlageregister und Konten führen.