— 739 — Dem Kaiserlichen General-Konsul Feigel in Konstantinopel und dem Kaiserlichen Konsul von Tres- kow in Cairo ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, für den Umfang ihrer resp. Amtsbezirke, die allgemeine Ermächtigung er- theilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Den Kaiserlichen Konsul Freiherrn von Soden in Havana ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, in Verbindung mit §F. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, für seinen Amtsbezirk die Er- mächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. Dem zum Vize-Handelsagenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Stettin ernannten Herrn Julius Dittmer ist das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.