— 823 — Anlage 6. Register des (Steueramts) zu .... .. .. ... .... über Denaturirung von Branntwein für Gewerbtreibende und Händler im Viertellahr ... Enthält. Blätter, welche mit einer vom Unterzeichneten angesiegelten Schnur durchzogen sind. ....... den..... -..... N. N. (O. St. Inspektor). Anleitung. Das Register umfaßt alle Anmeldungen zur Denaturirung von Branntwein für einen im Bezirke der Amts- stelle stattfindenden Gewerbebetrieb oder Handel. Jeder Gewerbtreibende oder Händler erhält im Register ein eigenes Konto, welches bezüglich derjenigen Gewerbtreibenden, welche Branntwein auf mehrerlei Weise denaturiren lassen, in die entsprechenden Unterabtheilungen zerfällt. Die Einträge in Spalte 3 erfolgen nach Maßgabe der Einträge in Spalte 17 der Anmeldungen, vorbehaltlich der Nachrechnung und etwaigen Berichtigung. Das Register wird am Ende des Vierteljahres in allen Kontos und beziehentlich deren Unterabtheilungen abgeschlossen und nebst den zugehörigen Anmeldungen an das Hauptamt eingesendet. 1157