— 33 — 2. über den Antrag auf Gestattung der zollfreien Verwendung der Mineralöle von mehr als 700 aber weniger als 790, oder von mehr als 830 aber höchstens 880 Dichtigkeits- Hraden diejenige Direktivbehörde, in deren Verwaltungsbereich die Verwendungsstelle gelegen ist, zu befinden hat, die Verwendung selbst aber alsdann von der Bezirks-Steuerstelle zu kontroliren ist; 3. bezüglich der Abfertigung von Mineral-Schmierölen durch den Beschluß zu 1. eine Be- schränkung in den Abfertigungsbefugnissen der Amtsstellen nicht stattfindet. Die Großherzogliche Ober-Steuer-Direktion zu Darmstadt ist am 1. April 1879 aufgehoben und statt der- selben bei dem Großherzoglich hessischen Ministerium der Finanzen daselbst eine Abtheilung für Steuerwesen errichtet worden, welche unter Betheiligung des Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern die nach den Zollvereins-Verträgen und den Reichsgesetzen den Zolldirektivbehörden obliegenden Funktionen wahrzunehmen hat. Die neue Direktiobehörde führt die Bezeichnung: —- „Großherzogliches Ministerium der Finanzen, Abtheilung für Steuerwesen“. In Folge der Betriebseröffnung der Eisenbahnlinien Hessenthal — Gaildorf und Bietigheim — Backnang sind an den Stationen Beihingen a. N., Marbacha. N., Kirchberg a. M., Burgstall, Gaildorf und Wilhelms- glück zur Kontrolirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder Uebergangssteuer unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden. Dem Nebenzollamt I. zu Bettingen im Großherzogthum Luxemburg ist die unbeschränkte Befugniß zur Aus- fertigung von Begleitscheinen II. beigelegt worden. Die im Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1878 Seite 14 enthaltene Bekanntmachung, daß die mit dem Königlich sächsischen Untersteueramte Waldheim verbundene öffentliche Niederlage für unverzollten Taback und Tabacksfabrikate mit Ende 1877 aufgehoben und gleichzeitig die gedachter Amtsstelle im Jahre 1873 (vergl. Central-Blatt für 1873 Seite 49 und 137) beigelegten „Begleitzettel-- und Begleitschein-Be- sugnisse“ zurückgezogen worden seien, ist nicht, wie mehrfach geschehen, so aufzufassen, daß jenem Amte auch die demselben bereits früher beigelegte Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen und Begleitscheinen II. über Taback entzogen worden sei. Dem Steueramte zu Zabern ist neben der Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. und II. auch die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I. und II. ertheilt worden.