— 38 —                                 5. Marine und Schiffahrt.                                            Bestimmungen über die Anerkennung der in spanischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Häfen. Nachdem vom Deutschen Reiche mit der Königlich spanischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen- seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden ist, werden die der spanischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt: Für die auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs-Reglements vom 2. Dezember 1874 vermessenen spanischen Segelschiffe, sowie für diejenigen spanischen Dampfschiffe, bei welchen die Vermessung der Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume auf Grund der für den Gebrauch der Vermessungsergebnisse in deutschen Häfen erlassenen spanischen Spezial-Vermessungsvorschriften vom 18. Oktober 1879 erfolgt ist, sind die in deren Meßbriefen (certificados de arqueo) bezw. Spezial-Meßbriefen (certif#cados especiales de arqueo) enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt (tonelase neto) ohne Nachvermessung als maßgebend anzuerkennen. . Bei Dampfschiffen, deren Netto-Raumgehalt auf Grund des spanischen Kauffahrteischiffs-Vermessungs- Reglements vom 2. Dezember 1874 ermittelt wird, gestattet letzteres für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume größere Abzüge vom Brutto-Raumgehalt, als die deutsche Schiffsver- messungs-Ordnung. Die in den Meßbriefen spanischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren nach dem gedachten Reglement ermittelten Netto-Raumgehalt sind daher als maßgebend nicht anzuerkennen, sondern durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs- Gesetzblatt Seite 274) abzugsfähigen Räume richtig zu stellen. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B bezw. D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungs- Behörde (§. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts (tonelaje total), sowie des Raumgehalts der außerdem in Betracht kommenden abzugsfähigen Räume (descuentos) aus dem spanischen Meßbriefe übertragen werden. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch 8. 32 Nr. 1 der Schiffsvermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Näume, zu erheben. Berlin, den 8. Januar 1880. Der Reichskanzler.                                                                In Vertretung: Eck.                                        6. Kon sulat= Wesen. Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiche Herrn Frédéric Chapman zum Vize-Konsul in Dieppe, Herrn Percy Chapman zum Vize-Konsul in Rouen und den Kaufmann Karl E. Weber zum Vize-Konsul in St. Petersburg zu ernennen geruht. Denm gaiserlichen Konsul in Port Elizabeth (Afrika) Heinrich Schabbel und dem Kaiserlichen Konsul in Port Louis (Mauritius) ist auf ihr Ansuchen die Entlassung aus dem Reichsdienste ertheilt worden. Dem Herrn John Henry Stevens ist das Exequatur als Königlich großbritannischer Konsul in Stettin für die Provinz Pommern Namens des Reichs ertheilt worden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.