—   87   —  Name und Stand Alter und Heimath # Grund Behörde, welche die Datum des Ausweisung weisungs- 5 des Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 17. Lortolo Berneri, 29 Jahre, geboren zu Landstreichen, Kaiserlicher Bezirks= 20. Februar Tagelöhner, Corteno, Kreis Breno, präsident zu Metz, d. J. Italien, 18. Antonio Gieovanni'28 Jahre, geboren zu desgleichen, derselbe, desgleichen. Maria Lorenchi, Erto, Provinz Udine, Tagelöhner, Italien, 19. Marianno Molin,?8 Jahre, geboren zu desgleichen, derselbe, desgleichen. Arbeiter, Aronzo, Provinz Bel- luno, Italien, 20. Antonio Java, Ar- 48 Jahre, geboren zu desgleichen, derselbe, desgleichen. beiter; Augnillara, Provinz Padova, Stalien, s                                      2. Zoll- und Steuer-Wesen. Das Nebenzollamt II. zu Oberpallen im Großherzogthum Luxemburg ist widerruflich in ein Nebenzollamt J. umgewandelt worden. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Februar d. J. beschlossen, daß die Hauptsteuerämter Lahr und Singen, das Untersteueramt Pforzheim und die Zollabfertigungsstellen Lörrach und Stühlingen in der unterm 23. Dezember 1879 genehmigten Nachweisung der zur Abfertigung von Baumwollen= und Leinengarn befugten Amtsstellen (ekr. Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1879 Seite 835) zu streichen seien. Die Zollabfertigungsstelle auf dem Neustadt-Bahnhofe in Bremen ist ermächtigt worden, Zollabfertigungen zum Eingange und Ausgange in vollem Umfange vorzunehmen. Den Nebenzollamt I. zu Rodingen im Großherzogthum Luxemburg ist die Befugniß zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein beigelegt worden.                                 3. Maaß= und Gewichts-Wesen.                                                      Bekanntmachung, betreffend die Beglaubigung von Meßgeräthen, welche zur Ausführung der in dem Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, (Central-Blatt für das Deutsche Reich 1879 Seite 781) vorgeschriebenen Prüfung von Holzgeist und Essig erforderlich sind.                                                         §. 1. Die Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission ist ermächtigt, die zur Prüfung von Holzgeist und Essig 13*