– 155 —                                                      §. 9. Derjenige Taback, welcher vor dem nach §. 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgesetzten Zeit- punkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (§. 11 Absatz 2 des Gesetzes), ist nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 13 und 15 bis 17 dieser Bekanntmachung der Ausgangsabfertigung zu unterstellen. Wenn nur ein Theil des geernteten Tabacks ausgeführt werden soll, so ist in der betreffenden Ausfuhranmeldung anzugeben, wie die nach §. 6 des Gesetzes festgesetzte Tabackmenge sich auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn vertheilt. War die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge festgestellt, so können zum Zweck der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche dem angemeldeten Theile des fest- gestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist, auf Kosten des Tabackpflanzers Sachverständige zugezogen werden.                                                     §. 10. Die Amtsstellen, welchen der geerntete Taback zur Verwiegung vorzuführen ist (§. 12 des Gesetzes), werden örtlich bekannt gemacht.                                                             §. 11. Insoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Bestimmung getroffen wird, sind die zur Ver- wiegung zu stellenden Tabackblätter einschließlich der Sandblätter in Büschel von je 25 Blättern und in Bündel von je 200 Büscheln zu verpacken (§. 13 Absatz 1 des Gesetzes). Von den kein ganzes Bündel bildenden Tabackblättern ist ein Restbündel herzustellen. An dem- selben ist eine die Anzahl der darin befindlichen vollen Büschel und ungebüschelten Blätter bezeichnende Aufschrift anzubringen. Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabackblatt, welches die vorgeschriebene Anzahl der Blätter des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden 2c. zusammenzubinden. Bei dem Zusammenbinden müssen die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nachzählung der Blätter ohne- Zeitaufwand vorgenommen werden kann. Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vorzuführen, so genügt es, dieselben in Päcke zusammenzubinden, welche mit einer die Zahl der Blätter bezeichnenden Ausfschrift zu versehen sind. Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähnliche passende Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen (s. 13 Absatz 2 des Gesetzes). Eine Büschelung der Grumpen ist nicht erforderlich. Ist die Tabackernte nach der zu vertretenden Gewichtsmenge amtlich festgesetzt, so kann mit Geneh- migung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte ungebüschelt, aber getrennt nach Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grumpen, Bruch und sonstigen Abfällen in geeigneter Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten rc.) zur Verwiegung vorgeführt werde.                                                           §. 12. Im Sinne des Gesetzes werden unter Sandblättern diejenigen Tabackblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedoch zeitiger als das Obergut abgehängt werden, unter Grumpen die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabackblätter, welche nicht auf- geschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, verstanden.                                                  §. 13. Der nach §#§. 12 bis 15 des Gesetzes und nach den Vorschriften in dieser Bekanntmachung zur amtlichen Verwiegung zu stellende unversteuerte Taback ist dem Waagebeamten nach Anleitung des Musters c M schriftlich anzumelden (§. 26).                                                   §. 14. Der Tabackpflanzer, welcher den Taback nach der Verwiegung zurücknehmen und unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung stattfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c) zu erklären. Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte Taback. nach der Verwiegung aufbewahrt wird. 23* usterc.