— 156 —                                                        §. 15. Wenn unversteuerter Taback mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Taback verbracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine besondere Abfertigungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde hiermit beauftragt und dies öffentlich Muster d bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung des Musters d schriftlich anzumelden (§. 26). –                                                  §. 16. Ueber den zu versendenden Taback (§. 15) wird ein Versendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer von dem zu versendenden Taback, wenn der Nachweis der Ausfuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Amtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheitsbestellung zu verlangen. Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der Verwiegung (§. 13), sondern erst nach vorgängiger Lagerung bei dem Tabackpflanzer (§. 14), so darf der Taback erst nach erfolgter Anmeldung aus den Räumen, in welchen derselbe aufbewahrt wurde, entfernt werden.                                                    §. 17. Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Taback ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Verschluß angelegt werden kann. Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamtlichen Begleitscheinen I. (§. 33 des Vereins- zollgesetzes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfolgen und ist nach Maßgabe der für die Er— ledigung dieser Begleitscheine getroffenen Bestimmungen nachzuweisen. «                                                      §. 18. In denjenigen Fällen, in welchen der Versender auf Grund des §. 17 des Gesetzes eine Vergütung des durch Eintrocknen des Tabacks während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Gewichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist der Taback, sofern nicht Eisenbahnwagen- verschluß oder amtliche Begleitung eintritt, so zu verpacken, daß Verschluß angelegt werden kann. Eine dem Gewichtsabgang entsprechende Abschreibung wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtliche Verschluß des versendeten Tabacks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletzt befunden ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat. Wird von einem Tabackpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder theilweise zur Aufbewahrung zurückgenommen und der aufbewahrte Taback oder ein Theil desselben später in eine Niederlage für unversteuerten Taback verbracht, so kann für den während der Lagerung bei dem Tabackpflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust auf Grund des §. 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung ermittelten Soll an steuerpflichtigem Taback ein Zuschlag zu dem bei der Versendung zur Niederlage ermittelten Gewicht nach dem Verhältniß von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktivbehörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen.                                                     §. 19. Soll bei der Verwiegung der Taback oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Abschreibung (§. 16 Absatz 3 des Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung (Muster e) zu beantragen. Die Ver- nichtung des Tabacks hat in der Regel durch Verbrennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmelder zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am vierten Tage nach dem Unglücksfalle bei der Steuerhebestelle eingereicht werden. Die Anzeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust gegangenen Theils der Tabackernte entnehmen lassen.                                                     §. 20. Die nach §. 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigung der Steuerbehörde über die Veräußerung Muster e von unversteuertem Taback hat nach Anleitung des Musters e zu erfolgen (8. 26). Der gedachten Benach- Muster E richtigung ist mit Rücksicht auf die Schlußbestimmung in §. 19 des Gesetzes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabacks beizufügen, wonach er die Haftung für die auf dem Taback ruhende Steuer übernimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Taback bis zur Einzahlung der Taback- steuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Erwerber des Tabacks Sicherheit