— 196 — senat von einer früheren Entscheidung eines anderen Hülfssenats oder eines Civilsenats, oder der vereinigten Civilsenate abweichen will und deshalb die Sache vor die vereinigten Civilsenate verwiesen wird. Während der Ferien sind die vor die Hülfssenate gehörigen Sachen, soweit sie Feriensachen sind, von dem Feriensenat zu erledigen. Zu Mitgliedern desselben können auch Mitglieder der Hülfssenate be- stimmt werden; jedoch dürfen dieselben, wenn sie nicht Mitglieder des Reichsgerichts sind, auch im Feriensenat nur in denjenigen Sachen mitwirken, welche außerhalb der Ferien einem Hülfssenat zugetheilt worden sind.                                                       § 31. In den nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehört vor die vereinigten Civilsenate: 1. die Erledigung der nach diesen Prozeßgesetzen zulässigen Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des vor- maligen Reichs-Oberhandelsgerichts, eines obersten Landesgerichts oder des Reichsgerichts, wobei diejenigen Mitglieder des Reichsgerichts, welche bei dem angefochtenen Erkenntniß mitgewirkt haben, von der Entscheidung über das dagegen ergriffene Rechtsmittel ausgeschlossen sind; 2. die Erledigung der im Falle des Artikels 820 Absatz 2 der bayerischen Civilprozeßordnung vom 29. April 1869 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.                                                     §. 32. In den nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigenden Sachen ist nach den im Anhang bei- gefügten Vorschriften des Regulativs für den Geschäftsgang bei dem Reichs-Oberhandelsgericht über die Ernennung der Referenten und Korreferenten §. 19, §. 20, über die Führung des bs und der Präsenzliste §. 21 Absatz 3 ff., über die Form der Urtheile §. 24 Ab- atz 4, S. 25 « auch in den Sachen zu verfahren, welche nicht von dem Reichs-Oberhandelsgericht zu erledigen ge- wesen wären. Reaul In rheinischen, bayerischen und elsaß-lothringischen Sachen finden auch die Vorschriften dieses Regulativs über die Ausfertigungen §. 14, §. 35 Nr. 2, über die Urtheilsbücher §. 21 Absatz 5, §. 35 Nr. 3 entsprechende Anwendung.                               5. Post= und Telegraphen-Wesen.                                                 Ueber sicht                                                         über die während des ersten Vierteljahrs 1880 im deutschen Reichs-Postgebiete eingerichteten und auf- gehobenen Verkehrs-Anstalten, bezw. über eingetretene Aenderungen der Telegraphen-Dienststunden.                                     I. Post-Anstalten. 2 8 J                Ei g e n schaft Ortsbezeichnung. er Ober-Postdirektions-Bezirk. Post-Anstalt. A. Eingerichtete Post-Anstalten. 1 Altdorf i. Baden, Post-Agentur, Konstanz. 2 Brahnau, u Bromberg. 3 Colmar 2 Zweigstelle, Straßburg i. Els. (Bahnhof),