— 207 —                                     8.     Zu §. 133. Für die Form der Insinuationen in den bei den Disziplinarkammern anhängigen Sachen sind, so- weit nicht der §. 133 etwas Abweichendes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung maßgebend.                                                 II. Abschnitt. Geschäftsordnung für den Disziplinarhof,                                                   §. 23. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts finden mit folgenden Abweichungen auf den Geschäftsgang bei dem Disziplinarhof entsprechende Anwendung.                                              1. Zu §. 2. Zur Beschlußfähigkeit des Disziplinarhofs ist die Theilnahme von sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden nöthig.                                                2.   Zu §. 3 Die Zahl der bei einer mündlichen Verhandlung in der Sitzung mitwirkenden Mitglieder darf nicht mehr als sieben betragen.                                      3. Zu §. 4 und 5. Die §§. 4 und 5 gelten mit der Maßgabe, welche sich von selbst daraus ergiebt, daß die Zahl der mitwirkenden Mitglieder sieben beträgt, und daß unter diesen nach §. 91 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 31. März 1873 sich außer dem Vorsitzenden drei richterliche Mitglieder befinden müssen.                                     4. Zu §§. 9, 10 und 19. Als ältestes Mitglied, welches den Präsidenten in Verhinderungsfällen zu vertreten hat, gilt der dem Disziplinarhof angehörende Senatspräsident des Reichsgerichts. Wenn auch dieser verhindert ist, wird der Präsident von dem ältesten dem Disziplinarhof angehörenden Mitgliede des Reichsgerichts vertreten. Die Mitglieder des Bundesraths, welche dem Disziplinarhof angehören, nehmen in demselben ihre Stelle gleich nach dem Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen Mitgliedern ein. Die Reihenfolge der Bundesrathsmitglieder bestimmt sich nicht nach dem Dienstalter, sondern nach der Reihenfolge, welche für sie im Bundesrath besteht.                                              5. Zu §. 14. Der Disziplinarhof erläßt seine Entscheidungen unter dem Namen: „Kaiserlicher Disziplinarhof"“.                                               6. Zu §. 16. Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines Siegel), entsprechend den beim Reichsgericht in Gebrauch befindlichen Siegeln. Das größere Siegel wird nur bei den Ausfertigungen der Endentscheidungen (§. 15) gebraucht.                                                     7. Zu §. 21. Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Disziplinarhof wird nach Anordnung der obersten Reichs- behörde (§. 85 a. a. O.) von der Reichsanwaltschaft oder von besonders damit beauftragten Beamten wahr- genommen. Die beim Reichsgericht angestellten Subalternbeamten und Unterbeamten haben nach näherer Anordnung des Präsidenten des Reichsgerichts die entsprechenden Verrichtungen auch beim Disziplinarhof zu versehen. Die Büreaubedürfnisse des Disziplinarhofs werden aus den Vorräthen und Fonds des Reichs- gerichts bestritten. Als Geschäftslokal des Disziplinarhofs dient nach näherer Anordnung des Präsidenten des Reichs- gerichts das Geschäftsgebäude des Reichsgerichts. Berlin, den 18. April 1880. Der Staatssekretär des Innern: Hofmann.