— 279 —                                                     §. 3. Das Ersuchen ist an diejenige Behörde zu richten, welche die zwangsweise Einziehung zu be- treiben hätte, wenn die Kosten bei dem Amtsgerichte entstanden wären, in dessen Bezirk der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder wenn die Gegenstände der Zwangsvollstreckung sich in einem anderen Bezirke befinden, an die zur Beitreibung von Gerichts- kosten zuständige Behörde dieses Bezirks. Diese Behörde betreibt die Einziehung und sorgt für Uebersendung der eingezogenen Beträge an die ersuchende Behörde; sie vertritt dieselbe bei allen zur Einziehung oder Sicherstellung er- forderlichen Maßregeln. Die Zwangsvollstreckung ist in gleichem Umfange zulässig, wie für eine Kostenforderung des Staates, welchem die ersuchte Behörde angehört. Die endgültigen Ent- scheidungen über Stundungen oder Niederschlagungen verbleiben der ersuchenden Behörde.                                                      §. 4. Alle Postsendungen einschließlich der Geld= und Werthsendungen sind von der absendenden Behörde frankirt abzulassen. Die ersuchende Behörde hat weder der ersuchten Behörde noch den Vollziehungsbeamten für das Einziehungs= und Beitreibungsverfahren Gebühren oder Auslagen zu erstatten.                                                         §. 5. Sollen die Kosten des Strafverfahrens gleichzeitig mit der in diesem Verfahren festgesetzten Geldstrafe durch einen Gerichtsvollzieher beigetrieben werden, so kann die Vermittelung des Ge- richtsschreibers (s. 162 Gerichtsverfassungsgesetz) auch für die Einziehung der Kosten in Anspruch genommen werden.                                                6. Eisenbahn-Wesen.                                                 Reichs-Eisenbahn-Amt. Ar der zur Köln-Mindener Eisenbahn gehörigen Zweigbahn von Beckum nach Beckum Stadt ist, und zwar etwa in der Mitte der letztern, eine Personen-Haltestelle unter dem Namen „Holtkamp“ eingerichtet, welche vom 15. d. M. ab bis auf weiteres für den Personenverkehr eröffnet werden wird. Berlin, den 13. Mai 1880. An 15. d. M. wird an der Bahnstrecke Straßburg — Weißenburg der Reichseisenbahnen die zwischen den Stationen Walburg und Sulz u./W. errichtete Haltestelle Surburg für den Personenverkehr eröffnet werden. Berlin, den 13. Mai 1880. Am 1. k. M. wird an der Bahnstrecke Hannover — Göttingen der Hannoverschen Bahn die zwischen den Stationen Salzderhelden und Northeim gelegene Distanzstation Edesheim versuchsweise für den Personen— verkehr eröffnet werden. Berlin, den 19. Mai 1880.                                      In Vertretung: Körte. 40