— 286 —                                 II. Reine Privattransitläger.                                                §. 3.                                        Lagerräume. Die Lagerung des Getreides ist in der Regel nur in geschlossenen Räumen gestattet. Ausnahms- weise kann jedoch da, wo die Verhältnisse eine Lagerung im Freien erforderlich machen, eine solche auch in nicht abgeschlossenen Räumen durch die Direktivbehörde unter der Bedingung bewilligt werden, daß die Räume deutlich abgegrenzt und durch die Firma des Inhabers kenntlich bezeichnet werden.                                           §. 4.                                    Kontoführung. Für die reinen Transitläger ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlage-Register (G. r.) nach dem Muster A 1 zu führen, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird.                                           §. 5.                                  Zugang zum Lager. Die Einlagerung des Getreides erfolgt nach Nettogewicht. ——                                               §. 6. B. Die Einbringung inländischen Getreides auf das Lager ist zulässig, zuvor jedoch nach Muster B — anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren der Amtsstelle einzureichen. Letztere prüft dieselbe und stellt das eine Exemplar, mit Genehmigungsvermerk versehen, dem Anmeldenden zurück. Vor der Aushändigung dieses Exemplars darf mit der Einbringung nicht begonnen werden. Das eingebrachte inländische Getreide nimmt die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an.                                                  §. 7.                                Behandlung während der Lagerung. Die Behandlung und Umpackung, sowie die Mischung des gelagerten Getreides innerhalb der Lager- räume ist uneingeschränkt und ohne Anmeldung zulässig.                                                  §. 8. Seitens des Hauptamts kann widerruflich gestattet werden, gelagertes Getreide zum Zwecke der Mischung oder zum Trocknen oder Darren zeitweise aus dem Lager zu entnehmen. Vor der Wegbringung ist der Amtsstelle eine Anzeige einzureichen, aus welcher der Zweck der Entnahme, die Gewichtsmenge, der Lagerraum und der zeitweise Bestimmungsort des Getreides, sowie die Zeit des Beginnes der Wegschaffung desselben ersichtlich sind. Desgleichen ist von der Zeit der Zurückschaffung zum Lager zuvor Anzeige zu er- statten. Die Anzeige ist von der Amtsstelle den Aufsichtsbeamten zuzustellen, welche durch Gewichtsermitte- lungen, Entnahme von Proben oder in sonst geeigneter Weise die Zurückbringung des entnommenen Ge- treides auf das Lager zu überwachen und die Anzeige mit ihrem Revisionsvermerk der Amtsstelle zurück- zureichen haben.                                                §. 9.                                        Abgang vom Lager. Getreide, das in einem reinen Transitlager gelagert hat, darf nur nach anderen reinen Transitlägern oder nach dem Zollausland versandt werden. Das aus dem Lager entnommene Getreide ist nach den Vorschriften des Begleitschein= und des Niederlage-Regulativs, sowie der etwa erlassenen besonderen Bestimmungen unter Zollkontrole zur weiteren Versendung abzufertigen. Dabei kann von einer Verschlußanlage abgesehen werden. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Re- vision des Getreides bei der Aufnahme ins Lager und bei der Entnahme aus demselben, sowie die zollamt- liche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Beschei- nigung eines öffentlich angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse der Steuerverwaltung ein für alle mal vereidigt sein. Eine derartige Genehmigung darf insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben.