— 287 — Desgleichen ist beim Eisenbahntransport die Verwiegung der Wagenladungen auf der Geleis-(Cen- tesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen Ladungpapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen werden können.                                               §. 10. Säcke und andere zollpflichtige Umschließungen, in welchen unverzolltes ausländisches Getreide auf das Lager gelangt, dürfen in leerem Zustande nur nach zuvoriger besonderer Abmeldung und, soweit sie in den freien Verkehr treten sollen, unter tarifmäßiger Verzollung entfernt werden. Ueber Zu= und Abgang zum bezw. vom Lager werden in einem Anhange zum Niederlage-Register fortlaufende Anschreibungen geführt, wobei die der Tarifnummer 22 angehörigen Säcke lediglich nach ihrer Stückzahl festzuhalten sind.                                                 §. 11.                                            Bestandsrevision. Halbjährlich ist eine Bestandsrevision auf Grund einer von dem Lagerinhaber einzureichenden Be- standsdellaration vorzunehmen. Dieselbe kann probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Die Termine für diese Revisionen sind von der Direktivbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. · Die Direktivbehörde ist ermächtigt, ausnahmsweise die Zahl der jährlich vorzunehmenden Bestands- revisionen auf eine zu beschränken. Ein sich ergebendes Mindergewicht ist, soweit dasselbe lediglich auf Eintrocknen, Verstauben oder der- gleichen zurückzuführen ist, zollfrei abzuschreiben. Die Entscheidung darüber, ob ein vorgefundenes Manko auf solchen Ursachen beruht, steht bis zu einer Fehlmenge von 5 Prozent dem Hauptamt, bei größeren Fehl- mengen der Direktivbehörde zu.                                                  §. 12.                                        Aufhebung des Lagers. Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers kann seitens der Direktivbehörde insbesondere auch dann erfolgen, wenn sich bei einer Bestandsrevision eine Fehlmenge ergeben hat, deren Abschreibung nach Maßgabe des §. 11 unzulässig erscheint, oder wenn Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Verbleib des vom Lager entnommenen Getreides (§§. 8 und 9) verübt worden sind. Die fehlende bezw. diejenige Menge Getreide, bezüglich deren die Defraude verübt ist, ist zur Verzollung zu ziehen. Ebenso kann die Bewilligung des Lagers seitens der bezeichneten Behörde zurückgenommen werden, wenn der durchschnittliche Zugang zum Lager an ausländischem Getreide in den beiden letzten Kalenderjahren die Jahresmenge von 200 000 Kilogramm nicht überschritten hat. In allen Fällen des Aufhörens eines reinen Transitlagers für Getreide ist der Lagerbestand inner- halb einer von der Direktivbehörde zu bestimmenden Frist seitens des bisherigen Lagerinhabers oder seiner Rechtsnachfolger (Erben, Konkursmasse 2c.) unter Zollkontrole entweder in das Zollausland oder auf ein anderes reines Transitlager abzufertigen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde den Uebergang des Be- standes auf ein gemischtes Transitlager oder in den freien Verkehr bei Entrichtung der tarifmäßigen Zoll- gefälle gestatten.                                        IV. Gemischte Transitläger.                                                        §. 13.                                                 Im allgemeinen. Auf die gemischten Transitläger finden im allgemeinen auch die Vorschriften der §§. 3 bis 12 mit nachfolgenden Zusätzen bezw. Abänderungen Anwendung.