— 300 —                                 Bestimmungen,                                    betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind. Vom 13. Mai 1880. In Gemäßheit der Ziffern 3 und 4 im §. 7 des Gesetzes vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets 2c., werden bezüglich der Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen- fabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind, folgende Bestimmungen gegeben.                                                 §. 1.                                                Antrag. Inhaber von Mühlen, welche auf Grund der Ziffer 3 im §. 7 des genannten Gesetzes ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zollnachlaß bei der Ausfuhr der daraus gewonnenen Mühlenfabrikate ver- arbeiten wollen, haben die Genehmigung hierzu und die Bewilligung eines gemischten Privattransitlagers ohne amtlichen Mitverschluß für das zu verarbeitende Getreide bei dem Hauptamte zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden Fabrikate, die Fabrikationsanlagen und die Fabrikationsweise zu machen sind. Nach Bewilligung des Antrages sind Aenderungen hierin nur nach vorgängiger Anzeige zulässig.                                                  §. 2.                                    Bewilligung des Antrags. Die Genehmigung des gestellten Antrages, welche jederzeit widerruflich ist, erfolgt seitens der Direktiv- behörde unter den im §. 2 des Regulativs für Privatläger von 1871 aufgestellten allgemeinen Bedingungen. Dieselbe darf jedoch nicht aus dem Grunde versagt werden, weil sich an dem Orte der Mühlenanlage eine Zoll= oder Steuer-Hebestelle nicht befindet. Inwieweit in einzelnen Fällen Erleichterungen hinsichtlich der Anforderung kausmännischer Buchführung eintreten können, bestimmt die Direktiobehörde. Die Fabrikationsanlagen, in welchen die Verarbeitung stattfinden soll, dürfen in der Regel nicht in beträchtlicher raäumlicher Entfernung von dem Transitlager oder an einem anderen Orte als letzteres liegen; auch darf auf der Mühle kein Getreide verarbeitet werden, das nicht zum Lagerkonto angeschrieben ist. Der Zollbehörde ist das Recht einzuräumen, durch Einsicht in die ordnungsmäßig zu führenden Fabrikationsbücher und durch sonstige Kontrole der Fabrikation von der deklarationsmäßigen Bearbeitung des Getreides Ueberzeugung zu nehmen.                                                     §. 3.                                      Allgemeine Vorschrift. Auf die bewilligten Transitläger finden die Vorschriften des Regulativs für Privattransitläger von Getreide etc., soweit nicht nachstehend anderes bestimmt ist, Anwendung.                                                     §. 4.                                           Kontoführung. X. Für dieselben ist bei der Amtsstelle ein besonderes Niederlage-Register (6. M.) nach Muster A fgzuu führen.                                                      §. 5.                           Verarbeitung während der Lagerung. Die Anmeldung zur Verarbeitung erfolgt bei der Amtsstelle in zwei gleichlautenden Exemplaren gnach dem Muster B, dessen Spalten 1 bis 9 der Lagerinhaber auszufüllen hat. Die Amtsstelle prüft die —Anmeldung und stellt das eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Exemplar dem Anmeldenden zu.