— 302 — beuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund spezieller Epmittelungen seitens der obersten Landesfinanzbehörde. Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tariffätzen unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet jedoch ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt. §. 12. Zurücknahme der Bewilligung. Die Bewilligung des Lagers ist außer in den im §. 11 des Regulativs für Privatläger von 1871 bezeichneten Fällen auch dann von der Direktivbehörde zu widerrufen, wenn Defrauden oder wiederholte Ord- nungswidrigkeiten bei der Verarbeitung des Getreides oder bei der Versendung der gelagerten Gegenstände verübt worden sind; dieselbe kann widerrufen werden, menn der Zollwerth der ausgeführten oder zu einem anderen Lager gebrachten Fabrikate in den beiden letzten Kalenderjahren durchschnittlich den Betrag von 500 Mark nicht überschritten hat. §. 13. Strafbestimmung. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.