— 334 — sicht zu verfahren, damit eine Beschädigung des Tabacks vermieden werde. Bei den Büscheln wird es in der Regel genügen, die Blattstiele nachzuzählen. Da die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthalten sind, so ist darauf zu achten, daß auch dieser Theil der Tabackernte vollständig vorgeführt wird. 4. Bei der Verwiegung des Tabacks ist das Brutto= und Nettogewicht für jede Gattung von Taback (Tabackblätter einschließlich Sandblätter, Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle) besonders zu ermitteln und in Spalte 9 und 10 der Verwiegungsanmeldung einzutragen. Das Gewicht der vorhandenen Unschließun- gen und Schnüre kann für gleichartige Kolli durch Probeverwiegung festgestellt werden. Das ermittelte oder auf Grund der Probeverwiegungen berechnete Gewicht der Umschließungen und Schnüre wird hierauf in Spalte 11 der Verwiegungsanmeldung angegeben und in Spalte 12 das Nettogewicht des verwogenen Tabacks eingetragen und summirt. Bei der Eintragung der einzelnen Gewichtsmengen in die Spalten 9 bis 12 der Verwiegungsanmeldung bleiben Mengen unter 0,05 kg außer Betracht. 5. Ergeben sich bei der Revision des Tabacks in Bezug auf die Sdentität oder Beschaffenheit des- selben Anstände, welche eine weitere Untersuchung nöthig machen, so ist dem Oberkontrolör sofort Anzeige zu erstatten, sowie der Taback nach Maßgabe des §. 15 des Gesetzes bis nach Abfertigung der unbeanstandeten Posten zurückzustellen und erforderlichen Falls auf Kosten des Inhabers des Tabacks unter amtlicher Ver- wahrung und Verschluß zu halten. Der Oberkontrolör trifft, vorbehaltlich der dem Tabackpflanzer zustehenden Berufung an die oberen Behörden, Entscheidung hinsichtlich der wahrgenommenen Anstände. 6. Der in die Verwiegungsanmeldung eingetragene Revisionsbefund ist von den Waagebeamten zu unterzeichnen. 7. Der Oberkontrolör hat bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirks einer größeren Anzahl von Verwiegungen beizuwohnen, dabei über die ordnungsmäßige Vornahme der Revision und Verwiegung des Tabacks zu wachen und die betreffenden Revisionsbefunde mit zu vollziehen. 8. Die nach §. 17 entnommenen Blätterproben sind nach beendeter Verwiegung an den In- haber des Tabacks gegen eine in Spalte 16 der Verwiegungsanmeldung außzunehmende Bescheinigung zurückzugeben. 8. Feststellung der Steuer von dem zur Verwiegung gestellten Taback.                                                         §. 24.                                  Zu 8. 16 Absatz 1 des Gesetzes. Die von den Verwiegungsstellen nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes zu ertheilenden amtlichen Be- Wuhtet scheinigungen über das Ergebniß der Verwiegung sind nach Muster 9 auszufertigen. Die nach §. 12 des Gesetzes errichteten besonderen Verwiegungsstellen senden die bei ihnen ein- gegangenen Verwiegungsanmeldungen innerhalb der von der Steuerhebestelle festgesetzten Fristen an dieselbe ein. 4 Das Verwiegungsregister ist nach Beendigung der Verwiegungen abzuschließen und ebenfalls an die Steuerhebestelle einzusenden. Die Steuerhebestelle prüft die von den Verwiegungsstellen eingehenden Beläge und trägt nach erfolgter Erörterung und Beseitigung der etwa gefundenen Anstände das ermittelte Nettogewicht des zur Verwiegung gestellten Tabacks unter lI. der Abtheilung E der Anmeldung ein. Nachdem der von einem Tabackpflanzer gewonnene Taback vollständig zur Verwiegung vorgeführt worden ist, wird aus dem bei der Verwiegung ermittelten Gewicht des Tabacks durch Abzug von einem Fünftel das steuerpflichtige Gewicht desselben und der hierauf haftende Steuerbetrag berechnet und letzterer nach Maßgabe des §. 16 Absatz 1 Muster—W. des Gesetzes dem zur Gestellung des Tabacks Verpflichteten nach Anleitung des Musters 10 amtlich bekannt gemacht. Die Berechnung wird in die Anmeldung aufgenommen. Die Register oder Beläge, in welchen der verwogene Taback und der darauf haftende Steuerbetrag nach Maßgabe der weiteren Bestimmung des Tabacks (§§. 27, 28 und 31) nachgewiesen ist, sind in Spalte 15 der Verwiegungsanmeldung anzugeben.                                                        §. 25. Ist von einem Tabackpflanzer eine geringere als die von ihm nach §. 6 des Gesetzes zu vertretende Tabackmenge zur Verwiegung gestellt worden, so hat derselbe nach §§. 6 und 21 des Gesetzes, unbeschadet etwaiger Strafverfolgung, von der Fehlmenge die Tabacksteuer zu entrichten.