—  347 —                                                                  Beilage zu Muster 1 (zu §. 1.                                                  Anleitung                                                              für             die Benutzung der Abtheilungen B bis E der Formulare nach        Muster 1. 1. Die Spalte 6 ist von dem Steuerbeamten, welcher die Prüfung vorgenommen hat und, falls die Krüfung unter Zuziehung des Gemeindevorstehers ober eines Stellvertreters desselben vorgenommen worden ist (§. 2 Absatz 2 der Bekanntmachung), von dem betreffenden Gemeindebeamten unter Angabe des Tags der Prüfung zu unterschreiben. Wenn wegen Abweichung des Prüfungsergebnisses von der Anmeldung eine Verhandlung aufgenommen worden, ist dies in Spalte 5 anzumerken. 2. Bei Anwendung der Gewichtssteuer sind die Spalten 7 bis 10 von den Steuerbeamten und den Stell- vertretern der Gemeindebehörde, beziehungsweise von den Mitgliedern der Schätzungskommission unter Angabe des Tags der Festsetzung zu unterschreiben 3. Erfolgte die Festsetzung auf Grund einer verbindlichen Deklaration des Tabachflanzers (§. 8 des Gesetzes), so sind die Angaben in den gedachten Spalten mit der Ueberschrift „Nach Deklaration“ zu versehen. Die verbindlichen Deklarationen der Tabackpflanzer sind den Anmeldungen beizufügen. 4. In den Spalten 6, 7, 9 und 10 sind aus den auf die einzelnen Grundstücke sich beziehenden Zahlen die Summen für sämmtliche angemeldeten Grundstücke zunbilden 5. Kommt die Flächensteuer oder die fixirte Gewichtssteuer in Anwendung, so ist dies in Spalte 5 bei den betreffenden Grundstücken anzumerken und die Steuerberechnung in Spalte 11 aufzunehmen. 6. In der Abtheilung E oder auf einem besonderen, der Anmeldung beizufügenden Bogen sind nach An- leitung der Mustereinträge) die von dem Tabackpflanzer nach den ursprünglichen Festsetzungen zu ver- tretenden, die etwa in Folge eingetretener Unglücksfälle u. s. w. abzusetzenden, sowie die zur Verwiegung vorgeführten Tabackmengen der Zeitfolge nach zu buchen und die zur Festsetzung der nach §. 16 Absatz 1 und §. 21 des Gesetzes von dem Steuerpflichtigen zu vertretenden Steuerbeträge erforderlichen Berech- nungen vorzunehmen. 7. Die Register oder Beläge, in welchen der verwogene Taback weiter nachgewiesen ist, sind in den Spalten 15 der Verwiegungsanmeldung anzugeben. 8. Der Unterschrift der Beamten ist allgemein die Angabe des Amtskarakters derselben beizufügen, insofern nicht der letztere aus der Angabe der Art der Amtsstelle, wie z. B. bei den nur mit einem Beamten besetzten Steuerämtern, zu entnehmen ist. **) Die Mustereinträge in Spalte 12 bis 17 und die Note zu III Zeile 2 und 3 auf Seite 346 werden bei dem Druck der Formulare zu den Anmeldungen nicht in die Formulare aufgenommen. 50