— 420 —                                                Anleitung                                                         zur      Aufstellung der Uebersichten über die Besteuerung des Tabacks. Nach Beschluß des Bundesraths vom 7. Juni 1880 werden in Bezug auf die Aufstellung der Ueber- sichten über die Besteuerung des Tabacks folgende Vorschriften ertheilt.                      A. Vorschriften für die Hauptzoll- und Hauptsteuerämter.                                           a. Allgemeine Bestimmungen.                                                                §. 1. Von Seiten der Hauptzoll= und Hauptsteuerämter sind jährlich folgende Uebersichten nach den an- „Master 10 bis 5., liegenden Mustern 1 bis 5 aufzustellen und innerhalb der auf den Mustern angegebenen Fristen an die Mo Direktivbehörde einzusenden: 1. Uebersicht über die Zahl der Tabackpflanzer und den Flächeninhalt der mit Taback bepflanzten Grundstücke (Muster 1); Uebersicht über den Tabackbau und die Ergebnisse der Tabackernte (Muster 2); Uebersicht über die Besteuerung des inländischen Tabacks (Muster 3); Uebersicht über die Einfuhr und Ausfuhr von Taback (Muster 4); Uebersicht über die Einnahmen aus der Besteuerung des Tabacks (Muster 5). Gleichzeitig mit der Vorlegung der Uebersicht nach Muster 1 ist eine Abschrift derselben dem Kaiser- lichen Statistischen Amt in Berlin zu übersenden.                                                        §. 2. Zum Zweck der Aufstellung der Uebersichten sind von den einzelnen Zoll= und Steuerhebestellen nach näherer Anweisung des Hauptamts auf Grund der betreffenden Abfertigungspapiere und Register, soweit er- forderlich, besondere Vornotizen fortlaufend zu führen und Uebersichten für die Steuerhebebezirke nach den für die Hauptämter vorgeschriebenen Mustern aufzustellen.                                                        §. 3. Unter den aus den einzelnen Spalten der Uebersichten sich ergebenden Hauptsummen und Durch- schnittsbeträgen für den Hauptamtsbezirk sind die entsprechenden Zahlen für das Vorjahr einzutragen und die ünterschiede ersichtlich zu machen, welche sich aus der Vergleichung der beiden betreffenden Zahlenreihen ergeben.                                                      §. 4. Bei der Einsendung der Uebersichten nach den Mustern 3 bis 5 an die Direktivbehörde ist denselben ein Bericht über die Entwicklung des Tabackbaues und die Ergebnisse der Tabackbesteuerung in dem betreffen- den Jahr beizufügen. Dieser Bericht hat sich über die nachstehend bezeichneten Punkte zu verbreiten: Gründe der Zu= oder Abnahme des Tabackbaues; Angabe der gebauten Tabacksorten, Behandlung des Tabacks bis zum Verkauf; Ausfall der Tabackernte, Angabe der Gründe, wegen deren Steuernachlässe in größerem Umfang gewährt wurden; Angaben über die Orte, wohin der verkaufte inländische Taback hauptsächlich versendet wurde, über die für denselben bezahlten Minimal= und Maximalpreise, und zwar getrennt nach den hauptsächlichsten Gattungen unter besonderer Angabe der Preise für Obergut, Sandblätter, Grumpen etc.; 5. Art und Zahl der während des Jahres zur Lagerung von unverzolltem und unversteuertem Rohtaback benutzten Niederlagen, sowie der hierunter befindlichen Lager für Bearbeitung (Fermen- tiren, Entrippen, Streichen 2c.) des Tabacks; Angabe, von welchen Personen diese Niederlagen hauptsächlich benutzt wurden (ob von Tabackpflanzern, Rohtabackhändlern etc.);