— 423 — Die in den Spalten 4 und 11 summarisch verzeichneten Ausfuhrvergütungen sind in dem Anhang zu den Uebersichten nach Maßgabe des Musters einzeln  nachzuweisen.                      B. Vorschriften für die Direktivbehörden.                                                     §. 14. Von Seiten der Direktivbehörden sind mit Zugrundelegung der hauptamtlichen Uebersichten nach Muster 2 bis 5 Uebersichten von derselben Einrichtung für die Verwaltungsbezirke der Direktivbehörden nach Hauptamtsbezirken aufzustellen und innerhalb 4 Wochen nach Ablauf der Fristen für die Einsendung der hauptamtlichen Uebersichten nebst einer Denkschrift über die im §. 4 unter Ziffer 1 bis 7 bezeichneten Punkte an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. Den Uebersichten nach Muster 2 ist je eine Abschrift der denselben zu Grunde liegenden hauptamt- lichen Uebersichten beizufügen.                                   C. Uebergangsbestimmungen.                                                      §. 15. Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Juli 1880 ab in Wirksamkeit. Die nach den bestehenden Vorschriften für die Tabacksteuer-Statistik aufzustellenden Uebersichten werden noch für das Jahr 1879/80 in der seitherigen Weise aufgestellt und kommen alsdann in Wegfall. 60*