— 458 — 35 Kilogramm wiegt, so kann deren Verpackung auch in soliden, mit gut verfestigten Deckeln versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben erfolgen. XI. Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne Decktuch befördert und nur entweder: 1. in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Nähten gut verlöthetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt; oder 2. in cylindrischen, aus Zinkblech gefertigten, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkten Gefäßen oder in Kannen aus verzinktem Eisenblech. Derartige Gefäße oder Kannen dürfen nicht mehr als 50 Kilogramm enthalten und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen oder in Kisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorien-= erde verpackt sein, oder 3. in Glasgefäßen, die in Blechbüchsen oder in starken Holzkisten mit Kleie, Sägemehl oder lockeren erdigen Substanzen, wie Infusorienerde eingefüttert sind. XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Alkohol (Weingeist-Alko- hol) werden — sofern sie nicht in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur in Glasflaschen, Ballons oder Blechgefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Behälter müssen in der oben unter Nr. X für Aether etc. vorgeschriebenen Weise verpackt sein. XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. XIV. Chlorsaures Kali muß sorgfältig in dichten, mit Papier ausgeklebten Fässern oder Kisten verpackt sein. XV. Reine Pikrin säure wird nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vergleiche §. 48 . A .3 c. XVI. Flüssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand- haben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein; · falls dieselben in Metall-(Blei-) Behältern versendet werden, so müssen letztere vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 2. Die Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemika- lien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 3. Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Gefäße, in welchen die ge- nannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren. 4. Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Versendung von einem oder mehreren Stücken über 75 Kilogramm kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammt- menge das Gewicht von 2 000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2 000 Kilogramm verlangen, und ist das Auf= und Abladen der Ballons vom Versender bezie- hungsweise Empfänger zu besorgen. Die Letzteren haben keine Befugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn zu richten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der An- kunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Be- stimmungen im §. 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu über- geben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. XVII. Aetzlauge (Aetznatronlauge, Sodalauge; Aetzkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Oelsatz (Rückstände von der Oelraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.