— 474 —                                            Anleitung.   1 . Derjenige, auf welchen das Certifikat lautet, haftet der Steuerbehörde für jeden Mißbrauch, welcher mit dem Certifikat, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Im Fall der Zurück- nahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet der Kreditnehmer für die von seinem bis- herigen Vertreter mit dem Kredit-Certifikat etwa getriebenen Mißbräuche selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekannt gemacht worden ist. 2. Die Steuerhebestelle, bei welcher ein Kredit auf Grund des Certifikats in Anspruch genommen wird, ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Inhabers des Certifikats zu prüfen. 3. Die dem Ausfertigungsamte bestellte Sicherheit kann erst nach Rückgabe des Certifikats aufgehoben werden, sofern alsdann die ordnungsmäßige Abwickelung der auf Grund des Certifikats gewährten Steuerkredite durch Vorlegung der mit Ouittung versehenen Kredit-Anerkenntnisse nachgewiesen wird.