— 480 —                                           4. Justiz-Wesen. Im Einverständnisse mit dem Reichs-Justizamt sind von dem Königlich preußischen, dem Königlich bayerischen, Königlich württembergischen und Königlich sächsischen Kriegsminister für den Bereich der bezüg- lichen Heereskontingente, sowie von dem Chef der Kaiserlichen Admiralität für den Bereich der Kaiserlichen Marine die aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Bestimmungen, betreffend die Feststellung des Begriffs „Militärbehörde“ im Sinne der bezüglichen Vorschriften der Civilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung, getroffen worden: Gesetzesvorschrift. Unter „Militärbehörde“" ist zu verstehen: a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. I. §. 343 der Civ. Pr. O., §. 48 Abs. 2 der Str. Pr. O. „Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstand es als Zeuge erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde.“ Zu I. 1. In Ansehung derjenigen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militärärzte, welche im Verbande eines Regiments oder selbständi- gen Bataillons 2c. stehen, der Kommandeur dieses Regiments bezw. selbständigen Bataillons etc.; 2. in Ansehung aller übrigen Offi- ziere und im Offizierrange stehen- den Militärärzte der zunächst vorgesetzte Militärbefehlshaber, bezw. wenn sie einem solchen nicht unterstellt sind, das Kriegs- ministerium; 3. in Ansehung der Unteroffiziere, der im Unteroffizierrange stehen- den Militärärzte und der Gemei- nen der Chef der zunächst vorge- setzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Bat- terie u. s. w.) (vgl. §. 158 der C. P. O.). Zu I. 1. In Ansehung derjenigen Offiziere und im Offizierrange stehenden Personen des Soldatenstandes,) welche im Verbande einer Divi- sion, der Schiffsjungen-Abtheilung oder des Seebataillons stehen oder welche zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes oder Fahrzeuges gehören, der Komman- deur des betreffenden Marinetheils resp. der Kommandant des betref- fenden Schiffes oder Fahrzeuges; 2. in Ansehung aller übrigen Offi- ziere und im Offizierrange stehen- den Personen des Soldatenstandes der zunächst vorgesetzte Befehls- haber; 3. in Ansehung der Unteroffiziere,“) der im Unteroffizierrange stehen- den Militärärzte und der Gemei- nen der Befehlshaber der zunächst vorgesetzten Marinebehörde (Ab- theilung, Kompagnie, Schiff oder Fahrzeug, Vorstand der technischen Behörde u. s. w.). *) Mitglieder des Sanitäts- Offizier- Korps, des Maschinen= und Torpeder-- In- genieur-Korps. ** ) einschließlich der Deckoffiziere.