—  481  —  Gesetzesvorschrift. Unter „Militärbehörde“ ist zu verstehen: a. für die Armee. b. für die Kaiserliche Marine. II. §. 345 letzter Absatz der C. P. O., §. 50 letzter Absatz der St. P. O., welche bestimmen, daß die Vorfüh= rung einer, als Zeuge ordnungs- mäßig geladenen, aber nicht er- schienenen, dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Militärperson durch Ersuchen der Militärbehörde erfolgt. Zu II. 1. In Betreff derjenigen Offiziere, im Offizierrange stehenden Mili- tärärzte und oberen Militärbe- amten, welche im Verbande eines Regiments oder selbständigen Bataillons rc. stehen, der Kom- mandeur dieses Regiments bezw. selbständigen Bataillons rc; 2. in Betreff aller übrigen Offiziere, im Offizierrange stehenden Mili- tärärzte und oberen Militärbe- amten — von letzteren die unter 3 aufgeführten ausgenommen —, sowie hinsichtlich der sämmtlichen unteren Militärbeamten der zu- nächst vorgesetzte Militärbefehls- haber,) bezüglich jedoch derjenigen Offiziere, welche einem Militär- befehlshaber nicht unterstellt sind, das Kriegsministerium; 3. in Betreff derjenigen oberen Mi- litärbeamten, welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Be- amten, bezw. Verwaltungsbehör- den untergeordnet sind, der zu- nächst vorgesetzte höhere Beamte bezw. die zunächst vorgesetzte Ver- waltungsbehörde; 4. in Betreff der Unteroffiziere, der im Unteroffizierrange stehenden Militärärzte und der Gemeinen wie zu 1 3. · (Vorstehende Festsetzungen finden für die nach §. 104 der Konkurs- ordnung der „Dienstbehörde des Gemeinschuldners“ zu machende Mittheilung, sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist, gleich- mäßig Anwendung). *) Bei den militärärztlichen Bildungs- anstalten der Direktor. Zu III. 1. In Betreff derjenigen Offiziere, im Offizierrange stehenden Per- sonen des Soldatenstandes und Militärbeamten, welche im Ver- bande einer Division, der Schiffs- jungen-Abtheilung oder des See- bataillons stehen, oder welche zur Besatzung eines in Dienst ge- stellten Schiffes oder Fahrzeuges gehören, der Kommandeur des betreffenden Marinetheils bezw. der Kommandant des betreffenden Schiffes oder Fahrzeuges; in Betreff aller übrigen Offiziere, im Offizierrange stehenden Per- sonen des Soldatenstandes und Militärbeamten — von letzteren die unter 3 aufgeführten aus- genommen — der zunächst vor- gesetzte Befehlshaber;") in Betreff derjenigen Militärbe- amten, welche nur den ihnen vor- gesetzten höheren Beamten bezw. Verwaltungsbehörden untergeord- net sind, der zunächst vorgesetzte Beamte bezw. die zunächst vorge- setzte Verwaltungsbehörde; in Betreff der Unteroffiziere, der im Unteroffizierrange stehenden Militärärzte und der Gemeinen wie zu 1 3. (Vorstehende Festsetzungen finden für die nach 8. 104 der Konkurs- ordnung der „Dienstbehörde des Gemeinschuldners" zu machende Mittheilung, sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist, gleich- mäßig Anwendung.) *) Bei den militärischen Bildungsanstalten der Marine der Direktor, bei den Werften der Ober-Werftdirektor. 68*