— 500 — des Zolltarifs aufgeführten Waaren (Getreide etc.) ohne amtlichen Mitverschluß an folgenden Orten gestattet werden dürfen: a) im Gebiete der Königlich preußischen Zollverwaltung: — zu Memel, Tilsit, Königsberg i. Pr., Elbing, Danzig, Thorn, Inowrazlaw, Breslau, Stettin, Hadersleben, Lübeck und Vegesack; b) im Königreich Bayern: zu München, Lindau, Rosenheim und Ludwigshafen a. Rhein; c) im Königreich Sachsen: zu Dresden und Leipzig; d) im Großherzogthum Baden: zu Mannheim. Zufolge Anordnung des Königlich preußischen Herrn Finanzministers sind im Bezirk des Königlich preu- Kßischen Hauptzollamts Vreden Stiere und Kühe, sowie Zugvieh und Kälber der Transportkontrole im Grenzbezirk gemäß §§. 119 ff. des Vereinszollgesetzes unterworfen worden. Den Königlich preußischen Hauptsteueramte in Breslau und den Zoll-Expeditionen auf dem Niederschlesisch- Märkischen, dem Freyburger und dem Oberschlesischen Bahnhofe daselbst ist die Ermächtigung ertheilt worden, Mineralöle von einer Dichtigkeit unter 790 oder über 830 Graden auf Antrag der Betheiligten unbedingt, beziehentlich unter Anwendung der vorgeschriebenen Verwendungs-Kontrole zollfrei abzulassen. Den Königlich preußischen Untersteuerämtern zu Hagen und Witten im Hauptamtsbezirke Dortmund ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Getreide, welches für die zu Cabel und Witten be- legenen Mühlen-Etablissements der Märkischen Mühlen-Aktiengesellschaft zu Witten eingeht, ferner zur Aus- fertigung von Begleitscheinen I über die von der genannten Gesellschaft hergestellten Mühlenfabrikate aus ausländischem oder gemischtem Getreide, die von den der Gesellschaft bewilligten Privatlagern ausgeführt oder auf eine andere Niederlage gebracht werden sollen, beigelegt worden. Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I zu Büttel im Hauptsteueramtsbezirke Heide ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über unversteuertes Salz beigelegt worden. In Folge des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft getretenen bayerischen Gesetzes vom 25. Februar d. J., betreffend den Branntwein-Aufschlag, ist die Befugniß der Königlich bayerischen Zoll= und Steuerstellen in Derus auf den Verkehr mit Branntwein von gedachtem Zeitpunkte ab in nachstehender Weise geregelt worden: A. Unbedingte Befugniß zur Erhebung von Branntwein-Uebergangsabgaben, sowie zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Branntwein ist beigelegt: 1. sämmtlichen Hauptzollämtern und deren Exposituren, 2. den Nebenzollämtern 1 Eger (H. Z.A.Bezirks Waldsassen), Salzburg (H. Z.A. Bezirks Frei- lassing), Kufstein (H.Z.A. Bezirks Rosenheim) und Wasferburg (H. Z. A. Bezirks Lindau), 3. den Nebenzollämtern im Innern Nördlingen (H. Z.A. Bezirks Augsburg), Erlangen (H. Z.A. Bezirks Fürth), Landau, Neustadt a./H. und Zweibrücken (H. Z.A.Bezirks Kaiserslautern), Frankenthal und Speyer (H. Z.A. Bezirks Ludwigshafen a./Rh.), Kempten (H. Z.A.Bezirks Memmingen), Landshut (H. Z. A. Bezirks München) und Aschaffenburg (H. Z.A.Bezirks Würzburg),