— 567 — entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsa nstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren entstehende Mühwaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphen= stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.                                                   §. 19.                                              Seetelegramme. I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen des allgemeinen Handelscodex abgefaßt sein. « II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer den gewöhn- lichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen nicht an- gekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm von der See- Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbestellbar zurückgelegt. IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphenanstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.                                              §. 20.                 Zurückziehung und Unterdrückung von Telegrammen. I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender zurückgefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Beträge für Weiter- beförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt werde, muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsanstalt gerichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszubezahlen. Die er- legten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurück- gezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen.                                                     §. 21.               Behandlung der Telegramme bei der Bestimmungsanstalt. I. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bz. gleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs- anstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für                 Staatstelegramme . und                           Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige. III. Die ankommenden Telegramme werden, wenn sie nach dem Orte selbst gerichtet sind, so schleunig als möglich bestellt; wenn sie nach anderen zu dem Bestellbereich der Bestimmungsanstalt gehörigen bestimmt sind, der Post bz. den Eilboten zur Weiterbeförderung mit möglichster Beschleunigung zugeführt. IV. Jedermann kann, erforderlichen Falls nach gehörigem Ausweis, (auch brieflich) verlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bz. weiter befördert werden (vergl. §. 15). 83*