— 585 — Wer denselben verliert hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf. zu vergüten. Ort, den ........ten................ 18................. ..... Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der . . ten Infanterie-Brigade. Der Militär-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. (L. S.) Kommando-Behörde, welche Zusätze einträgt. Zusätze zu den Personal-Notizen. Datum. (Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung etc.) Meldungen etc. Schema 7. Anmerkung 2 ist hinter „Waffengattung“ zu setzen „und Uebungspflichtigkeit“. Schema 13. Die Anmerkung erhält folgenden Zusatz: Die als übungspflichtig bezeichneten Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind mit rothen Zahlen über den schwarzen Zahlen in der Rubrik 13 derart zu verzeichnen, daß sie in letzteren mit enthalten sind. Zweiter Theil. Kontrol= Ordnung. Im §. 5. 2 ist einzuschalten vor C: c) die zu den Friedensübungen einberufenen Ersatz-Reservisten 1. Klasse von dem Tage, zu wichem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven ienst. Vor dem letzten Alinea ist zuzusetzen: N. z. R. M. G. Art. I. §. 3. s. Im 8. 10. 5 Alinea 2 ist „erfolgtem Umzuge“ zu streichen und dafür zu setzen: verfolgter Abmeldung“. Im §. 11.4 ist im 1. Alinea zu streichen „in der Regel“, desgleichen das 2. Alinea zu streichen und dafür zu setzen: « Zu ersteren werden die Mannschaften der Landwehr herangezogen. Landwehr-Mannschaften, welche im Herbst zum Landsturm übergeführt werden (E. O. §. 12.4) sind behufs Beorderung zu den Herbst-Kontrol-Versammlungen von den Früh- jahrs-Kontrol-Versammlungen des betreffenden Jahres entbunden. N. M. G. §. 62 N. z. R. M. G. Art. I. §. 4. §. 12. 1 ist hinzuzusetzen: Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zur Landwehr versetzt werden, sind nach den Herbst-Kontrol-Versammlungen des vorangegangenen Jahres zu Uebungen in der Reserve nicht mehr heranzuziehen. §. 12. s ist hinzuzusetzen: Landwehr-Mannschaften, welche bei den Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen zum Land- sturm übergeführt werden, sind nach der Herbst-Kontrol-Versammlung des vorangehenden Jahres zu Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 86*