— 705 —                                                        §. 2.                  Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen. Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden:                                     I. Gleicharmige Waagen.              a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche                          gleicharmigen Waagen, bei welchen sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt. b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmigen Waagen, bei denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei denen daher im Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen eine Parallel-Führung der Belastungen erforderlich ist, um den Angriffspunkt der letzteren stets in einer durch die bezügliche Endachse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.                                    II. Ungleicharmige Waagen und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (Decimal= und Centesimalwaagen). a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupthebels oder unter der bezüglichen Achse eines Traghebels und zwar hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt. b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen nicht die abzuwägende Last sich hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei welchen sich vielmehr der Schwerpunkt der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden Achse befindet, und bei denen daher eine Parallel-Führung des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.                                    III. Laufgewichtswaagen, d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den unter I und I aufgeführten Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein unveränderliches Gewicht an veränderlichem Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird. a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, römische Waagen u. s. w.). b. Zusammengesetzte Balken= oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale. Bei den unter §. 2 II und III b aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Einrichtungen zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht veränderlichen Hebelarm pirten peet endere Theil der Last durch eine Laufgewichts-Einrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe §. 5  Ziff. 15). Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (s. 6) und der Gebührenerhebung entweder als ungleicharmige Waagen (§. 2 II) oder als Laufgewichts-Waagen (§. 2 III) zu behandeln, je nachdem der- jenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Laufgewichts-Skalen angegeben werden kann, kleiner oder größer ist, als der übrig bleibende Theil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im ersteren Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige Balkenwaagen oder Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht und -Skale“, im letzteren Falle als „zusammengesetzte Balkenwaagen oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen. Bei denjenigen Waagen, bei welchen sich die Last hängend unterhalb der tragenden Schneide befindet, darf die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden Pfanne erfolgen, sondern nur mittels eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder dergl. so ausgeführt sein, daß keinesfalls Schwingungen des Lastgehänges unmittelbar um die Schneide stattfinden können. Jede Brückenwaage (§. 2 II b und III b) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupthebel und jede fest fundamentirte Brückenwaage soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche das Hebelsystem der Waage vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.