— 38 — S. 7. Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Ueber- tragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die gesährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte aufmerksam gemacht wird. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten. 8. 8. Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden (8. 31 des Gesetzes). Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, der Milch oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist zu verbieten. 8. 9. Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr Stück enthaltenden Rind- vieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb 8 Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 8. 10. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden. Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden (8. 32 des Gesetzes). S. 11. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzeegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen Produkte können frei verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Ver- graben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder Petroleum begossen worden sind. Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an welchen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend auf- bewahrt wird. Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver von einer unterhalb des Nandes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt wird. Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (5. 33 des Gesetzes). §. 12. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde angeordnet werden. Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körpertheil sichtbar ist. Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschnttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann.