— 48 — E. Lungenseuche des Rindviehs. S. 70. a. Ermittelung Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (. 12 des Gesetzes), oder liegt der Verdacht eines des Seuchen= Seuchenausbruchs vor, so muß von der Polizeibehörde und von dem beamteten Thierarzte (§F. 2 Absatz 3 des ausbruchs. . Verdacht der Seuche oder der Ansteckung. Gesetzes) möglichst ermittelt werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung gekommen, ob Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. §. 71. Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thier- arztes aber nur mittelst Zerlegung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungen- seuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres anzuordnen. 8. 72. Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere Verbreitung der Lungen- seuche in einem Orte stattgefunden hat, so kann eine Revision sämmtlicher Rindviehbestände des Ortes oder einzelner Ortstheile durch den beamteten Thierarzt von der Polizeibehörde angeordnet werden. 8. 73. Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der er— krankten und verdächtigen Thiere, nöthigenfalls auch die Bewachung derselben anzuordnen. Von dieser An- ordnung, welche dem Besitzer des Rindviehes oder dem Vertreter des Besitzers durch protokollarische oder anderweitige schriftliche Eröffnung mitzutheilen ist, hat der beamtete Thierarzt sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. Zugleich hat der beamtete Thierarzt in seinem Berichte an die Polizeibehörde die erkrankten, die der Seuche verdächtigen, sowie die übrigen auf dem Seuchengehöfte befindlichen Thiere näher zu bezeichnen. 8. 74. Der Rindviehbestand eines bisher seuchenfreien Gehöftes ist unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist: 1. daß sih unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befindet, oder 2. daß innerhalb der letzten 60 Tage sich unter dem Viehbestande ein der Seuche verdächtiges Thier befunden hat. Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken, die im Falle zu 1. mit dem Tage beginnt, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt sind, und im Falle zu 2. mit dem Tage, an welchem das der Seuche verdächtige Thier aus dem Viehbestande entfernt ist. Wird der Verdacht durch weitere Ermittelungen des beamteten Thierarztes vor Ablauf der 60tägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort wieder aufgehoben werden. S. 75. Die Polizeibehörde hat von dem beamteten Thierarzte ein Verzeichniß des unter Beobachtung ge— stellten Rindviehbestandes aufnehmen zu lassen und den Besitzer oder dessen Vertreter anzuhalten: anderes Rindvieh nicht in die Räumlichkeiten einzustellen, welche für die unter Beobachtung gestellten Thiere bestimmt sind; auch ohne polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten;