— 33 — freien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs sichern (z. 46 des Gesetzes). §. 99 Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung, oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schapherden nicht auszuschließen, so kann die Polizei- behörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe anordnen (§. 47 des Gesetzes). " §.100. Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich zu behandeln (F. 48 des Gesetzes). §. 101. Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (§. 23 des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen. 8. 102. Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (s§. 98 und 99) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§ 49 des Gesetzes). S. 103. Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend eine größere Ver- breitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden angeordnet ist, sind an Stelle der in den 88. 94 bis 98 dieser Instruktion bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Sauche befallene Orte und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen: « 1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter oder Stroh, welches nach Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht statt- nden; 2. die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln erfolgen; 3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in vollkommen getrock- setem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt; 5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch hat die Polizei- behörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um * Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu ver- indern. Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Paragraphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (8. 22 des Gesetzes). 8. 104. Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, fest- gestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen. Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen ausgeschlossen wird. 8. 105. In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Besitzer der von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der erfolgten Abtheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten Thierarzt anzuordnen (vergl. auch 8. 108). 10“