V. Großherzogthum Hessen. Die Handelsschule des Dr. Nägler zu Offenbach. VI. Herzogthum Braunschweig. +1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig, +12. Jakobson-Schule zu Seesen. VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. Die Handelsschule zu Gotha. VIII. Herzogthum Anhalt. Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. IX. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 1#Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop zu Keilhau. X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. Die Handelsschule des Dr. Amthor zu Gera. 115 XI. Freie und Hansestadt Läöbeck. Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher von Großheim) zu Lübeck. XII. Freie Hansestadt Bremen. Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. XIII. Freie und Hansestadt Hamburg. +f1. Die Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. G. Fischer) zu Hamburg, +2. der Gebrüder F. und W. Elitza daselbst, 13. des Dr. Wichard Lange daselbst, +4. 4 von F. L. Nirrnheim daselbst, +5. " des Dr. M. Otto daselbst, +6. israelitische Stiftungsschule daselbst, 1+7. -= Talmud-Tora-Schule daselbst, +8. Realschule der reformirten Gemeinde da- selbst. D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 1. Königreich Preußen. Provinz Ostpreußen. 1. Die Gewerbeschule zu Königsberg i. Pr.“) Provinz Brandenburg. #+2. Die Gewerbeschule zu Frankfurt a. d. Oder, 13. : Potsdam.) Provinz Schlesien. 4. Die Gewerbeschule zu Görlitz,) 15. U - Liegnitz.“) Provinz Schleswig-Holstein. 6. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel.1) )Die unter Nr. 1—5 und 7—9 aufgeführten An- stalten dürfen Gesähigungezeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 1) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähi- Provinz Hannover. +7. Die Gewerbeschule zu Hildesheim.“) Provinz Westfalen. #8. Die Gewerbeschule zu Bochum.“) Rheinprovinz. 19. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.e) II. Königreich Sachsen. Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz. zungseutniss ausstellen, welche die Kadetten-Eintrittsprüfung estanden haben. Bei letzterer bildet das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 2) Diese Anstalt ! befugt, denjenigen ihrer Schüler Be- fähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- gierungs-Kommissar abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½ 9jährigen) und zweiten (1 jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das geh genügend angeeignet haben. rpensum