— 136 — 4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. Bezüglich der Ausführung von Dienstreisen und der Bescheinigung der Reisekosten-Liquidationen ist inner- halb der Zivilverwaltung des Reichs fortan nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Dienstreisen sind, sofern die Zahl der Reisetage dadurch beeinflußt werden sollte und wenn nicht besondere dienstliche — eventuell in der Liquidation kurz zu erläuternde — Umstände oder die fahrplanmäßige Abfahrtszeit der Eisenbahnzüge oder Dampfschiffe ein anderes bedingen, in den Morgenstunden anzutreten. Unter Morgenstunden ist für gewöhnlich im Sommer die Zeit von 6 Uhr und im Winter die Zeit von 7 Uhr morgens ab zu verstehen. à) Soweit die vorhandenen Kommunikationsmittel es ermöglichen, sind Dienstreisen ohne Unter- brechung zurückzulegen. Unterbrechungen, welche durch Krankheit oder andere besondere Um- stände nothwendig werden und auf die Zahl der Reise= und Aufenthaltstage von Einfluß sind, müssen erläutert werden. b) Bei Reisen, deren Zweck eine außergewöhnliche Beschleunigung nicht bedingt, sind in der Regel mindestens 112½ km auf dem Landwege, 375 km auf Dampfsschiffen oder 500 km auf Eisenbahnen als Tagereise anzunehmen. c) Beamte, welche für die mittels der Eisenbahn zurückzulegenden Dienstreisen an Fuhrkosten Onuo oder mehr für das Kilometer zu beanspruchen haben, sind zur Benutzung von Schnell= und Kurierzügen verpflichtet, wenn dadurch eine Abkürzung der Reisedauer ermöglicht oder Unterbrechungen der Reise vermieden werden. Die Weiter= bezw. Rückreise, namentlich bei kürzeren Touren ist — von denjenigen Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 0,60 für das Kilometer als Fuhrkosten erhalten, unter Umständen selbst mit Benutzung von Extrapost, wo Eisenbahn= oder Dampfschiffverbindung fehlt — nach beendigtem Dienstgeschäft möglichst noch an demselben Tage anzutreten. Haben die Dienstgeschäfte bezw. die Hinreise und die Dienstgeschäfte den größten Theil des Tages — 7 Stunden und darüber — in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Touren im Sinne dieser Vorschrift solche Entfernungen verstanden, welche in höchstens 2 Stunden, sei es mit der Post, der Eisenbahn oder dem Dampfschiff zurückgelegt werden können. Die Reisekosten-Liquidationen, durch deren Vollziehung der Liquidant die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt, sind von der zuständigen Behörde mit der Bescheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntniß der Nothwendigkeit der Reise, der geschehenen Ausführung der Geschäfte, sowie der Angemessenheit der zu den letzteren ver- wendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der angegebenen Dauer überhaupt in sich begreift. Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden die vorstehenden Bestim- mungen keine Anwendung; für die von Beamten des Auswärtigen Amts auszuführenden Dienst- reisen sind sie nur dann maßgebend, wenn Anfangs= und Endpunkt der Reise innerhalb des Reichsgebiets liegen. Berlin, den 9. April 1881. Der Reichskanzler. v. Bismarck.