— 148 — 2. Marine und Schiffahrt. Die europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 31. Dezember 1880 den nachstehend abge- druckten Revidirten Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben beschlossen, welcher mit dem 1. Februar d. J. an die Stelle des älteren Tarifs vom 9. November 1870 und der dazu ergangenen Nachträge (s. Central-Blatt 1876 Seite 129) getreten ist. Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben. In Betracht des Artikels 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, nach welchem die Kosten der Beseitigung der die Danau-Mündungen und das umgebende Seegebiet versperrenden Hindernisse, sowie die Kosten der Einrichtungen zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt durch Erhebung fester, von der europäischen Donau-Kommission zu bestimmender Abgaben gedeckt werden sollen; In Betracht des unterm 2. November 1865 beschlossenen Abgaben-Tarifs, wie solcher der zu Galatz am nämlichen Tage unterzeichneten, zu Paris unter dem 28. März 1866 ratifizirten Akte über die Schiffahrt in den Donau-Mündungen beigesügt ist; In Betracht des Artikels 15 der gedachten Akte, welcher bestimmt, daß je nach Ablauf von fünf Jahren, um die Schiffahrts-Abgaben womöglich zu vermindern, eine Revision jenes Tarifs eintreten, und der Betrag der Abgaben, so weit thunlich, jedoch unter Sicherung des im Durchschnitt erforderlichen Einkommens der Schiffahrtskasse, herabgesetzt werden soll; « . In Betracht des, in Folge der erstmaligen Revision, unter dem 9. November 1870, und des, in Folge der zweiten Revision, unter dem 10. November 1875 erlassenen Tarifs); In Betracht der am 18. November 1878 beschlossenen Bestimmungen“) wegen Ermäßigung der Abgaben für diejenigen Schiffe, welche die Fahrt nach der Donau in demselben Jahre mehrmals machen, sowie in Betracht der Bestimmungen vom 29. Mai 1879 7"), welche die Artikel 7 und 10 des Tarifs abändern; Erläßt die europäische Donau-Kommission den hier folgenden Tarif: - Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff von wenigstens einhundert Tonnen Raumgehalt, welches den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder seinem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, hat für jede Meßtonne und von seinem Gesammt-Tonnengehalt eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen durch die folgende Tabelle festgesetzt ist: Die Abgabe beträgt für Schiffe, welche ihre Ladung eingenommen haben, im Hafen in einem an- Tonnengehalt. von Sulina dern Spafen - Fr. C. Fr. C. Von 100 bis 150 Tonnen 0. 40 1 0. 70 : 151 = 200 - . 1 — 1 1. 35 #: 201 = 250 - 1. 45 1. 80 251 = 300 1. 80 2. 20 #: 301 = 400 - 2. 10 2. 50 = 401 = 500 - 2. 30 2. 70 = 501 = 600 - 2. 40 2. 85 = 601 -700 - 2. 45 2. 95 = 701 = 800 - 2. 50 3 — über 800 - 2. 55 3. 05 — — — *) Central-Blatt 1876, Seite 129. "“) Central-Blatt 1879, Seite 142. *) Central--Blatt 1879, Seite 518.