— 153 — Etwaige Reklamationen gegen die durch den berufenen Beamten bewirkte Abschätzung des Ladungs- Verhältnisses hat der Schiffsführer, bevor er den Hafen verläßt oder seine Ladung zu löschen beginnt, bei dem Direktor der Schiffahrtskasse anzubringen, widrigenfalls jene Abschätzung als endgültig betrachtet und keinerlei Widerspruch dagegen mehr zugelassen wird. Die von den Verifikationsbeamten bewirkten Messungen und Abschätzungen erfolgen kostenfrei, es finden aber auch keinerlei Berufung oder Rekurs dagegen statt. Artikel 16. Die Wassertiefen, nach welchen die durch den gegenwärtigen Tarif bestimmten Abgaben sich richten, werden auf der Barre von Sulina in englischen Fußen ausgenommen. Die Lothungen erfolgen unter der Aussicht und Verantwortlichkeit des die Verbesserungsarbeiten an der Mündung leitenden Ingenieurs. Die Ergebnisse derselben werden in den Dienstlokalen der Schiffahrts- kasse und des Hafenkapitäns angeschlagen. Wenn der Zustand der See Lothungen nicht zuläßt, so wird der Betrag der zu erhebenden Abgaben nach Maßgabe der letzten Feststellung der Wassertiefen berechnet. Hinsichtlich der Ausgangsabgaben kann wegen eines etwaigen Unterschiedes — wie groß derselbe auch sein mag — zwischen der Wassertiefe an der Mündung beim Auslaufen des Schiffs und derjenigen, welche als Grundlage für die Berechnung der gezahlten Abgaben gedient hat, weder irgend eine Nachzahlung den Schiffen abverlangt noch — den Fall eines gehörig festgestellten Irrthums bei den Lothungen ausge- nommen — ein Anspruch auf theilweise Rückzahlung gegen die Schiffahrtskasse erhoben werden. Artikel 17. Schiffe, Flöße oder Holztriften, welche auf irgend eine Weise etwa der Zahlung der im gegenwärtigen Tarif festgesetzten Abgaben ganz oder theilweise sich zu entziehen versuchen möchten, verfallen außer den Abgaben, welche sie gemäß der vorstehenden Bestimmungen zu zahlen schuldig sind, in eine minde- stens dem zweifachen und höchstens dem vierfachen Betrage dieser Abgaben gleichkommende Geldbuße. Wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Angabe des Raumgehaltes oder die Deklaration über die in dem Falle des obigen Artikels 11 in Sulina gelöschte oder eingeladene Waarenmenge gefälscht erscheinen, wird nach dem im obigen Artikel 15 vorgeschriebenen Verfahren zur Untersuchung des Raumgehaltes des Schiffs beziehungsweise der Waarenmenge, hinsichtlich welcher im Verhältniß zum Gesammt-Raumgehalt des Schiffs ein Verkehr stattgefunden hat, geschritten. Die Verhängung von Geldbußen steht in erster Instanz dem Hafenkapitän von Sulina zu. Die Mittheilung des Strafurtheils an den Verurtheilten geschieht nach dem im Art. 151 des Schiffahrts= und Polizei-Reglements vorgeschriebenen Verfahren. Berufungen gegen Strafurtheile sind zu richten entweder an die europäische Donau-Kommission, bezw. an die deren Stelle später einnehmende Behörde, oder an den gemischten Gerichtshof, welcher für solche Angelegenheiten etwa künftig eingesetzt werden wird. Jede Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen dreier Monate nach der Eröffnung des angefochtenen Urtheils anzubringen. Gegen die auf Berufung ergangenen Erkenntnisse findet ein weiterer Rekurs nicht statt. Die Strafurtheile des Hafenkapitäns sind ungeachtet der Berufung vollstreckkar. In diesem Falle ist der Betrag der Geldstrafe einstweilen als Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen, an welche auch die Zahlung der rechtskräftig erkannten Strafen zu erfolgen hat. Artikel 18. Die Befehlshaber der gemäß Artikel 19 des Pariser Vertrages an den Donaumün- dungen stationirten Kriegsschiffe sind berufen, die Zahlung der im gegenwärtigen Tarif bestimmten Abgaben und der rechtskräftig erkannten Strafen seitens der ihrer Nationalität angehörigen, sowie derjenigen Schiffe zu sichern, deren Flaggen sie, sei es vermöge Vertrags oder Herkommens, sei es vermöge eines allgemeinen oder besonderen Auftrages, zu schützen haben. Das Eingreifen der Kriegsschisse ist in der Regel auf Verlangen des Direktors der Schiffahrtskasse durch Vermittelung des Hafenkapitäns von Sulina nachzusuchen. In Ermangelung eines sonstigen Kriegsschiffs, welches gegen ein den bestehenden Vorschriften zuwider- handelndes Fahrzeug Zwangsmaßregeln zu ergreifen befugt wäre, hat der Hafenkapitän das Einschreiten des in Sulina stationirten rumänischen Kriegsschiffs zu veranlassen. Artikel 19. Der gegenwärtige Tarif tritt am 1. Februar 1881 in Kraft, von welchem Tage ab der Tarif vom 10. November 1875 nicht weiter in Anwendung kommt. Galatz, den 31. Dezember 1880.