— 249 — Instruktion für die zollamtliche Ermittelung des relativen Gewichts von Waaren der Num— mern 41 4 5 und 41 d6 des Zolltarifs. De Zolltarif weist fortan die unbedruckten wollenen und halbwollenen Waaren der Nr. 41 d 5, sowie Tarifmäßige die bedruckten wollenen und halbwollenen Waaren der Nr. 41 d 6 verschiedenen Tarif-Unterabtheilungen Eintheilung. zu, je nachdem sie a) mehr als 200 Gramm, oder 9) 200 Gramm oder weniger auf den Quadratmeter Gewebefläche wiegen. Das gesetzliche Unterscheidungsmerkmal der betreffenden Waaren bildet daher das relative Gewicht, 1 h. dasjenige in Grammen ausgedrückte Gewicht der Waare, welches auf 1 Ouadratmeter Gewebe- öche entfällt. Das relative Gewicht der betreffenden Waaren wird entweder Arten der Er- a) aus den Ergebnissen der Vermessung und Verwiegung der ganzen Waarenstücke (vollständige Er- mittelung ge mittelung) oder rlativen Ee- b) aus dem Ergebniß der Verwiegung von Ausschnitten derselben im Flächeninhalt von 100 Qua— wichts der dratcentimeter (abgekürzte Ermittelung) festgestellt. Bei der vollständigen Ermittelung wird zunächst die Länge und Breite des ganzen Waarenstücks und A. Vollständige zwar bei abgepaßten und mit Fransen versehenen Waaren unter Berücksichtigung der Fransen gemessen, wobei Ermittelung. angefangene Tausendtheile eines Meters außer Betracht zu lassen sind, und durch Multiplikation der Länge und Breite der Flächeninhalt des ganzen Stücks berechnet. Hierauf wird das Gewicht des ganzen Waarenstücks ohne die etwaigen Einlagen oder sonstigen Aufmachungsmittel in vollen Grammen ermittelt. Das Gewicht des Waarenstücks, dividirt durch den Flächeninhalt desselben, ergiebt das relative Gewicht. Beispiele: 1. Ein Stück wollenes Zeug mißt in der Länge 49,500 m und in der Breite 0/,585 m, sein Flächen- inhalt beträgt sonach (49,500 X O,ös5 -) 28,575 0m. Das ganze Stück wiegt 2,,80 kg. Darnach berechnet sich das relative Gewicht zu i. —i-* 79575 2. Ein Stück wollenes Zeug mißt in der Länge 40,50 m und in der Breite O0,560 m, sein Flächen- inhalt beträgt sonach (40,50 K O,560 -) 22,68 Om. Das ganze Stück wiegt 4,546 kg. Hieraus berechnet sich das relative Gewicht zu * g — 200,18g. "63 Im ersteren Falle ist die Waare, je nachdem sie unbedruckt oder bedruckt ist, der Nr. 414569 oder der Nr. 41466, im zweiten Falle der Nr. 4145 bezw. der Nr. 41 466 des Zolltarifs zuzuweisen. Es ist auch zulässig und der Einfachheit halber in der Regel vorzuziehen, an Stelle der genauen Berechnung des relativen Gewichts nur eine Vergleichung des ermittelten Gewichts des Waarenstücks mit der- jenigen Gewichtsmenge vorzunehmen, welche für den Flächeninhalt des Stücks, nach dem Verhältniß von 200 Gramm für den Quadratmeter berechnet, die tarifmäßige Unterscheidungsgrenze bildet. Bei der An- wendung dieses Verfahrens berechnet sich im vorstehenden Beispiele zu 1 von dem mit 2895r6 m ermittelten Flächeninhalt des Waarenstücks das Grenzgewicht auf (28,9375 X 200 -) 5 791,0 g und fällt sonach die Waare, da das mit 2 950 g ermittelte Gewicht derselben hinter dem Grenzgewichte zurückbleibt, unter die höheren Zollsätze der Unterpositionen 9. Im zweiten Beispiel berechnet sich von der mit 22,8 qm ermittelten Fläche des Waarenstücks das Grenzgewicht auf (22,68 X 200 -) 4 536 g, die Waare fällt also, da das mit 4 8 g ermittelte Gewicht derselben das Grenzgewicht übersteigt, unter die geringeren Zollsätze der Unter- positionen a.