Tentral-Blatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. IX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juli 1881. 9# 27. Inhalt: 1. Handels= und Gewerbe-Wesen: Abkommen 3. Eisenbahn-Wesen: Bekanntmachung, betreffend Abän- zwischen Deutschland und Oesterreich—Ungarn, betreffend derungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen die zollamtliche Behandlung von Töpfergeschirr; — Han- Deutschlnddddszzg 261 delspolitische Uebereinkunft zwischen Deutschland und der . « . Schweizvom23.Maid.J....... Seite 259 4. Konsulat-Wesen: Ernennung; — Exeguatur Ertheilung 2. Zoll-= und Steuer-Wesen: Taravergütung für finnische 5. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Butter; — Errichtung eines preußischen Nebenzollamts zu . Barzdorf auf österreichischem Gebiete; — Ernennung eines Reichsgebettte 272 Steuer-Inspekts 260 1. Handels= und Gewerbe-Wesen. Aus Anlaß der Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Handelsvertrags zwischen Deutschland und Oesterreich— Ungarn ist in Betreff der zollamtlichen Behandlung des Oberlausitzer, Bunzlauer und Znaimer gewöhnlichen Töpfergeschirrs vereinbart worden, daß 1. das Oberlausitzer und das Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr in das österreichisch— ungarische Zollgebiet gemäß der Position 51, a, 2 des österreichisch—ungarischen Zolltarifs vom Jahre 1878 so lange zollfrei behandelt, bezw. einem im Gesetzgebungswege herbeigeführten, den Betrag von 50 Kreuzer für 100 Kilogramm nicht übersteigenden Zoll unterworfen werden wird, als das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr nach Deutschland nicht einem höheren Zolle als 1 Mark für 100 Kilogramm gemäß Position 38, b des deutschen Zolltarifs von 1879 unterliegt. 2. das Znaimer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet vom 15. Mai 1881 ab so lange nicht höher als mit 1 Mark für 100 Kilogramm verzollt werden wird, als das Oberlausitzer und das Bunzlauer gewöhnliche Töpfergeschirr bei der Einfuhr nach Oesterreich— Ungarn keinem, bezw. keinem höheren Zolle als 50 Kreuzer für 100 Kilogramm unterzogen wird. Ferner hat bei demselben Anlaß die K. K. österreichisch—ungarische Regierung behufs Erleichterung der Durchfuhr von Kreuznacher Mutterlauge und Staßfurter Abraumsalzen durch österreichisch— ungarisches Gebiet auf das Verlangen besonderer vorgängiger Durchfuhrbewilligung für die er- wähnten Erzeugnisse ausnahmsweise unter nachstehenden Bedingungen verzichtet: 39