— 283 — unter entsprechender Aenderung der anderen Buchstaben daselbst und in Absatz 3, zu streichen seien. 2 die Denaturirung des Branntweins zur Herstellung von Farblacken für Tapeten mit ½ Prozent Terpentinöl und zur Herstellung des Knallquecksilbers mit ½ Prozent Terpentinöl oder O,025 Pro- zent Thieröl erfolgen könne, und dementsprechend im §. 24 des Regulativs Absatz 1 zu Ziffer 1 die Worte „m.#t 5 Prozent Holzgeist" durch „mit ½ Prozent Terpentinöl“, desgleichen zu Ziffer 2 die Worte „mit 5 Prozent Holzgeist" durch „mit ½ Prozent Terpentinöl oder O),2 Pro- zent Thieröl“" zu ersetzen seien. 3. der Holzgeist an Allylalkohol und Holzölen nicht mehr als das Einundeinhalbfache der vor- geschriebenen Mindestmenge enthalten dürfe und dementsprechend die Vorschrift zu 5 in Anlage B zum Regulativ folgendermaßen, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1881 an, zu fassen sei: „Der Holzgeist muß eine gewisse Menge einer Bromlösung, welche vor der Beimischung des Holzgeistes eine intensiv braunrothe Färbung zeigt, entfärben, darf aber das Einund- einhalbfache dieser Menge an Bromlösung nicht mehr entfärben. Um ersteres zu prüfen, ist eine Bromlösung herzustellen, welche aus einem Theil Brom und 80 Theilen 50 pro- zentiger Essigsäure (Essigsäurehydrat) besteht. Es sind dann in einen Glaskolben 10 Kubik- centimeter Holzgeist und 20 Kubikcentimeter Wasser zu gießen und durchzuschütteln, hierzu endlich 20 Kubikcentimeter jener Bromlösung hinzuzugeben, worauf das Gemisch farblos oder doch nur schwach gelb gefärbt erscheinen muß. Ferner sind einer in vorbezeichneter Weise hergestellten Mischung von 10 Kubikcentimetern Holzgeist und 20 Kubikcentimetern Wasser 30 Kubikcentimeter der vorerwähnten Bromlösung hinzuzusetzen, worauf das Gemisch eine braunrothe Färbung zeigen muß, welche erst nach und nach schwächer wird."“ Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. d. M. zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli d. J., beth die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter A und B abgedruckten Bestimmungen eschlossen: A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. (Reichs-Gesetzblatt Seite 185.) 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten= und Schuld-“ J. Zuständigkeit verschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nummer 5 der Steuer- des Tarifs), und zur Abstempelung dieser Urkunden und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 be= behörden. zeichneten Schriftstücke, sowie zur Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß §. 26 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich be- kannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zu- ständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben. Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten= und Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem Börsenplatze eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der ausländischen Werthpapiere in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses noch andere Steuerstellen beauftragen. 42