— 287 — Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, nicht verdorbenen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen wieder ausgehändigt. In Betreff der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung bescheinigt. Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. zunk gen Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht zum Ver- auf gestellt. 10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken, mit Ausnahme der im §. 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe der Postfreimarken. Von der linken unteren nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein auf guillochirtem karminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, welches die Aufschrift „Reichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig" schwarz aufgedruckt. Außerdem befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck. Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken sind auf der Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten Marke muß das Datum der Ver- wendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 1881, 7. Sptbr. 1882). Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, auf der letzteren niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des Namens oder der Firma auf die Marke zu stehen kommt, der andere Theil auf das Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Ver- steuerung des letzteren erforderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden. Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch schwarzen Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck be- zeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) voll- ständig auf jeder einzelnen Marke aufgedruckt sein. Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht verwendet angesehen (5. 22 des Gesetzes). - Zum Tarif, Nummer 5. 11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, ins- besondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. Zu §§. 12, 13 und 15 des Gesetzes. 12a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Bei- fügung einer Doppelschrift anzumelden: Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose betrauten Personen. Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche be- ansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. IV. Lotterie- loose.