— 306 — einer entsprechenden Zahl von Exemplaren mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse. Die Vergütung von 2 Prozent für Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempelabgabe (6. 31 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten. 13. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine definitive Mster 4—— Uebersicht derselben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt –– einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich. Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen Uebersichten für das 1. bis 4. Ouartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamte zu machende Mittheilung, daß die provi- sorischen Uebersichten auch der definitiven Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können. Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte bei der Auf- stellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (Nr. 18 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit. 14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres auf- Master 5 — gekommenen Reichs-Stempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 5 auf- —— zustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs-Stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahr zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden. 15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen. 16. Zur Ausübung der im §. 27 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte werden die Landes- regierungen mit hinreichender Rechtskenntniß und Geschäftskenntniß ausgestattete Beamte auswählen und den- selben im Bedürfnißfalle einen Gehülfen beiordnen. Die im §. 27 Absatz 2 bezeichneten Anstalten sind bis auf weiteres jährlich mindestens zweimal der hlkanten zu unterwerfen. Die letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vor- zunehmen. Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und eingehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu verschaffen. Sie dürfen sich bei der Revision nicht darauf beschränken, die ihnen von den Betheiligten als stempelpflichtig bezeichneten Schriftstücke zu prüfen, sondern haben nach ihrer allgemeinen Geschäftskenntniß und der über den Geschäftsbetrieb der revidirten Anstalten erlangten Kenntniß selbst die Korrespondenzen, Beläge und sonstigen Schriften zu bezeichnen und zu fordern, in denen stempelpflichtige Schriftstücke der unter Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art, oder die Ausweise über die Versteuerung der emittirten Werthpapiere und dergleichen vermuthlich enthalten sind. Geschäfts- journale, Verzeichnisse der abgeschlossenen Verträge, Terminkalender und ähnliche Register, auch die Geschäfts- bücher bieten Anhaltspunkte, um die seit der letzten Revision eingelaufenen stempelpflichtigen Schriftstücke mit Erfolg aufzusuchen, selbst wenn die Absicht vorhanden sein sollte, sie dem revidirenden Beamten vorzuent- halten. Schlimmstenfalls sind auf Grund des §. 23 des Gesetzes Strafanträge zu stellen. Auch die Einsicht der im Tresor befindlichen Werthpapiere ist statthaft. Die Revision ist soweit auszudehnen, bis der revidirende Beamte die begründete Ueberzeugung erlangt hat, daß die vorhandenen stempelpflichtigen Schriftstücke regelmäßig dem Gesetze gemäß versteuert worden sind oder daß er anderenfalls die Mehrzahl der unterlassenen Versteuerungen ermittelt hat. Namentlich ist die Beachtung der in der Tarifnummer 4 und den §§. 6 bis 11 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften eingehend zu prüfen. Wegen der bei der Revision einer Anstalt oder juristischen Person gefundenen Gesetzwidrigkeiten sind Strafanträge nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu stellen, wenn die Ueberzeugung besteht, daß vor- setzlich Stempelhinterziehungen begangen sind.