— 447 — 1 Lau- fende Nr. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: wem? 3. Bei Pfändung 4. Bemerkungen. III. Der Militär-Intendantur. Dem Kriegsministerium. *) Ausgenommen ist indeß der Kommandeur des Pionier-Bataillons, in Be Offiziere bei dem Pionier-Bataillon Gesagte gleiche Anwendung findet. A. des Diensteinkommens der Regiments-Kommandeure, der Kommandeure der selbständigen (nicht regimentirten) Ba- taillone.) des Kommandeurs der Unter- offizierschule, wenn er nicht unter die Ka- tegorie sub B gehört, der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, des Generalarztes, der Stabsärzte bei der Sa- nitäts -Direktion, der Garnisonärzte, des Assistenzarztes auf Festung Königstein, sowie des Korps-Stabsapothekers, des Militär-Oberpfarrers, der Divisions= und Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und Garnisionküster, des Korps-Roßarztes, der Platzmajore, der Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme des Militär-Intendanten, der Beamten der Magazinverwaltungen, des Direktors und der Beamten des Montirungs- depots, der Beamten der Garnisonverwaltungen, der Militär-Baubeamten, der Beamten der Garnison-Lazarethe, der Beamten des Kriegs-Zahlamtes, sämmtlicher übrigen unter den Nummern A l und II nicht inbegriffenen Offiziere und Be- amten der Militärverwaltung, B. der Pension und des sonstigen aus Militärfonds fließenden Einkommens der sämmtlichen mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Militärbeamten, der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder Wartegeld gesetzten Offiziere und Beamten der Militärverwaltung, der sämmtlichen mit Pension gänzlich verab- schiedeten Offiziere und Beamten der Militär- verwaltung. Wegen des Militär- Intendanten s. A III. zug auf welchen das zu 1 in Betreff der