— 452 — 3. Zoll= und Steuer-Wesen. De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Dezember d. IJ. beschlossen, die Bestimmung im §. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Salzabgabe vom 12. Oktober 1867: „Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Es ist zulässig, das Nettogewicht bei Salz in Säcken durch Abzug einer Normaltara von einem Prozent vom Bruttogewicht fest- zustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatz bleibt oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Ver- wiegung der Tara beantragt“, · durch die nachstehende Vorschrift zu ersetzen: „Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewicht erhoben. Die Ermittelung des letzteren kann bei Salz in Säcken in der Weise erfolgen, daß das Gewicht der zur Verpackung dienenden Säcke ermittelt und von dem durch die Verwiegung der gefüllten Kolli sich ergebenden Brutto— gewicht abgesetzt wird. Dabei ist es statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann Umgang genomn en werden, wenn der Steuerpflichtige sich mit einer Taravergütung von ½ Prozent begnügt.“ Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 30. November d. J. beschlossen, daß den Fabrikanten, welche Essig vorwiegend zu einem Gehalt von mindestens 8 Prozent an Essigsäure (Essigsäurehydrat) bereiten, seitens der Direktivbehörden gestattet werden kann, den Branntwein neben dem vorgeschriebenen Wasserzusatze (statt mit 100 Prozent Essig von 6 Prozent Gehalt) mit 50 Prozent Essig von 12 Prozent Gehalt an Essigsäure (Essigsäurehydrat) zu vermischen. Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Neustadt im Hauptamtsbezirke Danzig ist die Befugn iß zur Erledigung von Begleitscheinen II über Salz widerruflich beigelegt worden. Dem Großherzoglich mecklenburgischen Steueramte zu Parchim, sowie der Zollabfertigungsstelle am Bahn- hofe daselbst ist die Befugniß zur Revision des mit dem Anspruch auf Steuervergütung auszuführenden Branntweins beigelegt worden. 4. Konsulat-Wesen. Dem Kaiserlichen Konsulats-Sekretär von Oertzen in Apia ist auf Grund der Reichsgesetze vom 4. Mai 1870 8. 1 und vom 6. Februar 1875 8. 85, in Vertretung des bereits früher mit standesamtlichen Befugnissen ausgestatteten Kaiserlichen General-Konsuls Zembsch in Apia, die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, im dortigen Amtsbezirke bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vor— zunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.