— 466 — S. 6. a. Abfertigung bei Cuxhaven. Zum Zpecke der zollamtlichen Behandlung wird auf einem bei Cuxhaven stationirten Wachtschiffe ein Nebenzollamt I errichtet, welches zugleich als Ansageposten in Gemäßheit des §s. 74 des Vereinsgzoll= gesetzes fungirt. Das Wachtschiff führt bei Tage die Reichs-Zollflagge und bei Nacht drei weiße Lichter. Diese Zeichen sind an dem Schutzhöft des Quarantänehafens angebracht. S. 7. Die Schiffsführer, welche seewärts über die Zollgrenze bei Cuxhaven eingehen und der Abfertigung daselbst bedürfen, müssen, falls sie nicht vor Anker gehen wollen, rechtzeitig beidrehen und den sich an Bord begebenden Abfertigungs= und Begleitungsbeamten das Anbordkommen, sowie den Wiederabgang vom Schiffe nach Seegebrauch möglichst erleichtern. S. 8. Schiffe, welche aus einem inländischen Hafen kommend über die Zollgrenze durch das Klotzenloch oder die Nordergründe eingehen, haben in Sicht des Zollkreuzers beizudrehen und die Revision durch den- selben abzuwarten. « 8. 9. Die Beamten des Nebenzollamtes können, wenn eine Revision sich mit hinreichender Sicherheit be- wirken läßt, zollfreie Ladungen sofort in den freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich befinden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen. §. 10. Soll die schließliche Abfertigung nicht beim Wachtschiffe, sondern bei einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen, so hat der Schiffsführer den an Bord gekommenen Beamten des Wachtschiffes gegenüber die im §s. 74 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen Verpflichtungen zu erfüllen. §. 11. Kann wegen ungünstiger Witterung die Abfertigung beim Wachtschiffe nicht erfolgen, so wird dies dadurch zu erkennen gegeben, daß auf dem Schutzhöft des Quarantänehafens von Cuxhaven bei Tage die Zollflagge gestrichen ist, bei Nacht aber die drei weißen Lichter fehlen. Die Schiffe können dann, ohne anzuhalten, das Wachtschiff passiren, sie haben sich aber bei dem zuerst von ihnen angetroffenen Zollkreuzer zu melden, worauf von der Besatzung desselben nach erfolgter Deklaration seitens des Schiffsführers die Abfertigung, wie sie beim Wachtschiffe hätte vorgenommen werden sollen, nachträglich bewirkt wird. Begegnet ein solches Schiff keinem Zollkreuzer, so hat es bei der seinem Bestimmungsort zunächst belegenen, spätestens aber bei der Zollstelle zu Brunshausen zur Revision und Abfertigung sich zu stellen. Schiffe dieser Art haben von Cuxhaven ab am Tage eine weiße mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden schwarzen Streifen versehene Flagge (siehe Zeichnung Nr. 2) und bei Nacht zwei Laternen übereinander, die obere mit grünem, die untere mit weißem Lichte und zwar beide Zeichen an der im §. 1 angegebenen Stelle zu führen. Nr. 2. Die Laternen müssen im übrigen von derselben Einrichtung sein, wie im §. 1 vorgeschrieben ist. 8. 12. Von der Anmeldung beim Wachtschiffe befreit sind leere oder nur in Ballast fahrende Schiffe und solche Fischerfahrzeuge, welche nur frische zollfreie Erzeugnisse des Meeres einführen. 8. 13. b. Abfertigung bei Altona. Die über die Zollgrenze bei Altona eingehenden Schiffe erhalten hre Abfertigung nach der Bestimmung der Zollbehörde entweder bei der □ auf dem Neumühlener Quai oder bei der auf Pontons unterhalb desselben befindlichen Zollstelle.