<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>cbl_1881</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

 

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Neunter  Jahrgang.

1881.

Berlin.
Carl  Heymann’s  Verlag.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Sach-Register.

(Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)

A.

Aichung.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässigen
  Fehlergrenzen  bei  Alkoholometern  und  zugehörigen  Thermometern,
  sowie  bei  Waagen  98.

—  Berichtigung  zum  elften  Nachtrag  der  Aichordnung  1.

—  Ergänzungen  und  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der
Aichungs-Aufsichtsbehörden  und  der  Aichämter  173.

Arbeiter,  jugendliche,  Beschäftigung  auf  Steinkohlenbergwerken

275.
Ausweisungen:
Achatz  138.
Adam  441.
Adelsohn  475.
Adlerflügel  246.
Alkert  162.
Alscher  434.
Amon  406.
Anderle  137.
Andersen  190.
Anderson  362.
Angielski  437.
Anton  383.
van  Ark  328.
Arkulari  168.
Arneaud  246.
Arnold  346.
Auer  3.
Augner  120.
Augst  448.
Augsten  33.

Bacher  257.

Bacula  s.  Bocula.

Bader  33.

Bälgrat  190;  Zurücknahme
der  Ausweisung  377.

Bär  155.

Bahnmaier  156.

Baier  256.

 

Balcerkiewicz  s.  Franke.

Ballner  155.
Bamberger  448.
Bannert,  Josef  155.
—  Wilhelm  426.
Baranow  13.
Barnert  137.
Barrios  236.
Barth  119.

Bartos  156.
Bastiani  242.
Batschar  181.
Bauer,  Hubert  17.
—  Vincenz  178.
Baumgarten  21.
Becker,  Ferdinand  350.
—  Franz  350.

Behr  130.
Behrenstein  86.
Bejonke  s.  Lustig.
Belanczeck  137.
Belgrad  s.  Bälgrat.
Bengtson  236.
Beningsohn  437.
Benning  444.

Berg  28.

Berger  145.
Bergmann,  Emil  16.
—  Johann  81.

 

Berndt  369.
Bernert  90.
Bernhardt  137.
Bertrand  138.
Beyer  372.
Binz  156.
Birchen  28.
Bischoff  21.
Bittner  246.
Blachowski  130.
Blank  328.
Blech  21.
Blumenstock  418.
Bocian  421.
Bocula  85.
Böhm  90.
Bohrer  257.
Bonaventure  236.
Borkowski  33.
Boroschowitz  177.
Boudin  374.
Bourson  350.
Brabetzky  86.
Brader  169.
Braun,  Franz  20.
—  Heinrich  429.
—  WMenzel  122.
Brechten  353.
Breitenstein  120.
Brock  475.
Brockmann  374.
Brocks  3.
Brütsch  364.

Brunner,  Adolf  272.

—  Josef  9.
Bryllmann  190.
Bschesack  178.
Budzerrek  374.
Büchler  470.
Bühler  156.
Buller  469.
Buputz  256.

Buriansky,  Franz  85.
—  Josefa  17.

—  Philippine  17.
Busek  82.

Byl  365.

Cada  81.

Cainelli  87.

Carberanu  s.  Caumprau.

Carlson  33.

Carlsson  145.

Carré  156.

Caumprau  442.

Chapue  3.

Chetmanski  100.

Chocholski  236.

Chouffor  369.

Christensen  Karl  Sophus  Oskar
  177.

—  Ole  178.

Chwostek  81.

Cigaro  453.

Cloré  372.

Cloux  406.

Corsi  383.

Coulon  9.

Cuany  138.

Curer  353.

Cynik  81.

Czerkan  444.

Czerney  s.  Czerveny,  Josef.

Czerveny,  Anton  21.

—  Josef  100.

Czerwinka  372.

Czimafejew  374.

Czomba  s.  Triaska.

Dahl  137.
Damiani  365.
Danegger  453.
Danei  145.
Darlowski  90.
        <pb n="4" />
        IV

Darwin  4.
Davi  441.
Degan  162.
Dehner  374.
Deli  13.

Denenberg,  Kalmann  426.

—  Notek  Seib  426.
—  Wolf  426.
Denk  9.

Desiri  s.  Fournier.
Dessy  327.
Devechy  145.
Dickl  429.
Diemont  256.
Dietrich  257.
Dietze  9.

Dittert  246.
Dlabola  119.
Dobiska  434.
Dobratinsek  138.
Döbeli  426.
Doleglo  345.
Dolezal,  Johann  123.
—  Josef  9.
Dondack  s.  Baranow.
Dorant  130.
Doupnik  469.
Dowerisch  138.
Dreklinski  475.
Drückert  383.
Druschke  256.
Dürgel  369.
Dürler  328.
Dunkel  82.
Duran  131.
Dyssy  s.  Dessy.
Dzialdowski  346.
Dziecol  406.

Eckerl  4.
Eckstein,  Israel  272.
—  Samuel  272.
Eder  444.
Egerer  178.
Eglii  365.
Eigelshofen  454.
Emanuelsen  21.
Engelen  91.
Englesson  418.
Englisch  119.
Entlich  28.
Essen  28.
Estermann  365.

Fadle  12.
Fareck  328.
Frscher  91.
Feistel  448.
Feith  413.

Feirx  246.
Feldmann  426.
Felsenstein  350.
Filipon  437.
Finkelstein,  Koppel  425.
—  Samson  122.

 

Filer  273.

Fischer,  Franz  100.

—  Julius  Heinrich  155.

—  Leopold  454.

—  Reinhold  180.

—  Simon  442.

Fischmann  469.

Flod  272.

Floer  444.

Florian  162.

Fournier  475.

Francis  162.

Frank  137.

Franke,  Adolf  12.

—  W  aus  Saubsdorf
272.

—  Ignatz,  aus  Groß-Kunzendorf
  3

Frehner  256.
Friedel  90.
Friedrich,  Josef  156.
—  Peter  442.

Fries  81.

Frieser  178.

Fritsch  369.
Früstück  272.
Fryhstück  s.  Früstück.
Fuchs,  Johann  475.
—  Samuel  81.
Funk  120.

Furter  413.

Gärtner  49.
Gagg  180,  350.
Garry  86.
Gatscha  120.
Gebert  454.
Geede  434.
Geisler  21.
Gelbert  346.
Gella  81.

Gerle  377.
Gilbert  s.  Gelbert.
Glase  328.
Gleich  145.
Göll  383.
Göttlicher  155.
Gogga  412.

Goldmann,  David  Hirsch  177.

—  Ignatz  21.
Goldschmidt,  Abraham  272.
—  Lina  272.

—  Moritz  377.
Goldzweig  441.
Gollars,  Anna  441.
—  Elias  441.

—  She  441.

—  Johanna  441.
—  Maria  441.

—  Veronika  441.
—  Wenzel  441.
Gompel  418.

Gorla  418.

Gorlitz  448.
Gottfried  4.

 

Grabner  145.

Graf,  Anton  120.

—  Johann  Christof  169.
Gramaritschka  s.  Kißka.
Greipel  453.

Greuter  3.

Grimm  131.

Grob  138.

Grönbeck  469.

Groß  413.

Gruß  475.

Günthel  100.
Guillemin  123.
Gundel  169.

Gutstein  246.

Guyard  163.

Gyorgi  s.  Triaska.

Hacker  255.
Haering  86.
Haeusler  469.
Hahn  437.
Hammarin  13.
Hanisch  82.
Hanke  441.
Hannusch  177.

Hansen,  Johanna  Sophia  28.

—  Theodor  178.
Hanus  8.

Hanzlick  28.
Hardmeyer  353.
Harrisberg  475
Hartmeier  442.
Hauckowitz  350.
Hauslik  353.

Havel  421.

Haplik  s.  Hlavik.
Hayn  454.

Heger  138.

Heim  138.

Heine  s.  Gärtner.
Heinrich,  Karl  382.
—  Michael  273.
Heinsch  122.
Heitzenberger  178.
Heller,  Ferdinand  21.
—  Josef  421.

—  Wilhelm  91.
Helly  429.

Hempel  353.
Hentschel  Franz  Josef  122.
—  Johann  146.
Herbst  119.
Herlemann  469.
Hermann,  Alfred  469.
—  Anton  91.
Hermannsen  236.
Herrmann,  August  17.
—  Pius  8

Herzik  346.

Hilgart  178.

Hjort  369.

Hirsch  4.

Hlavik  86.

Hoder  434.

Hoefer  421.
Hoege  453.

Höge  20.

Höhl  90.

Höltzel  99.

Hofer  328.
Hoffmann,  Franz  91.
—  Gottfried  426.
—  Heinrich  328.
—  Karl  425.

—  Ludwig  177.
Hofmann  383.
Hohl  90.

Honzk  469.

Hons  s.  Hanus.
Hoppert  34.

Hora  3.

Horn  163.

Horni  180.
Hovens  8.
Hranika  91.
Hribeck  122.
Huard  146.
Huart  242.
Huber,  Albert  454.
—  Josef  369.
Huboly  421.
Hübner,  Alois  453.
—  Heinrich  28.
Hütemann  256.
Hüttig  257.
Hunzicker  13.
Hunzika  21.
Hunziker  100.
Husserl  453.
Hyler  362.

Jablonsky  418.

Jacob  256.

Jahn,  Barbara  365.

—  Philipp  365.

Jakobson  87.

Janda  426.

Janouschek  86.

Te  365.

Jansson  s.  Janssen.

Januschek  178.

Jansky  86.

Jaros  448.

Jarosch  168.

Jatty  137.

Jelinek  130.

JFeltsch  429.

Jenpekoren  369;  Zurücknahme
der  Ausweisung  426;  s.  a.
Nonn.

Jensen  137.

Jessin  406.

Jirassek  256.

Jiricka  119.

Ingber  169.

Jodzepr  469.

Jörgensen,  Jürgen,  Henrik
421.

—  Niels  Viktor  441.
        <pb n="5" />
        Johannsen,  Adolf  Claudius                                                                                V
Ferdinand  (Hermann)  190.

—  Frederik  178.

Johannson  442.

Johanssen  21.

John,  Franz,  aus  Hochkirch,
geb.  am  20.  August  1851,
81.

—  Franz,  aus  Hochkirch,  geb.
am  28.  Oktober  1851,  177.

—  Reimund  8.

Johnsson  437.

Josephi  469.

Jsegrimm  145.

Jülg,  Adolf  372.

—  Karoline  372.

Jünger  242.

Jung  145.

Kabs,  Albert  130.

—  Theresia  130.

Kaderka  145.

Kaehling  4.

Kästner  469.

Kahler  469.

Kahn,  Helene  453.

—  Meier  453.

Kajanek  413.

Kaisy  434.

Kaminowski  327.

Kanter  8,  s.  a.  Orenberg.

Kanutczik  346.

Karabelnick  s.  Karabernick.

Karabernick  372.

Kardas  365.

Kassubeck  168.

Katz  8.

Kauf  119.

Kauffer  372.

Kaufmann  454.

Kempen  272.

van  Kempen  86.

Kenn  17.

Kern  421.

Kindermann  168.

Kirsch  448.

Kirschbaum  12.

Kirstein  434;  Zurücknahme
der  Ausweisung  448;  s.  a.
Rodeck.

Kißka  82.

Klaaßen  169.

Klaus  90.

Klausegger  272.

Klein,  Johann,  aus  Rosch  272.

—  Johann,  aus  Trautenau
236.

—  Josef  145.

—  Karl  353.

—  Schalliv  Levi  100.

—  Theodor  448.

Kleinschmid  273.

Klemens  362.

Kleprlick  130.

Klimmeck  418.

 

Klinger  87.

Klobucar  91.
Klobutschar  s.  Klobucar.
Klotz  130.

Kneisel  374.

Knobelich  350.
Knoblich  362.

Kober  361.
Kochanowski  99.

König,  Anton,  aus  Prag  20.
—  —  aus  Reichenberg  475.

—  Johann  Andreas  369.
Kohn  454.
Kohrenfeld  377.
Kolar  85.
Kolbe  130.
Koliska  33.
Kollar  s.  Kolar.
Kollinger  13.
Koloscheck  327.
Konjajeff  s.  Witzmann.
Korb  180.
Korletzki  162.
Kornalik  145.
Kosse  155.
Koßmann  418.
Kotsch  372.
Koukal  4.
Krakauer  162.
Kral  475.
Kramer  255.
Krasa  21.
Kraßnau  418.
Kraus  91.
Krause  273.
Kredba  383.
Kreibich  448.
Krelenstein  429.
Krener  122.
Kreschowitz  429.
Krivaczek  145.
Krobot  180.
Kroc  138.
Krotz  s.  Kroc.
Krowack  86.
Krumpl  29.
Kucera  155.
Kühnast  91.
Kümmel  s.  Maier.
Kuhn  257.
Kujanek  s.  Kajanek.
Kukawka  256.
Kukral  3.

Kulla  372.
Kunte  155.
Kunz  327.
Kunze  372.
Kupinski,  Julius  374.
—  Rosalie  374.
Kurbut  177.
Kurz  444.
Kusch  17.

Lachnit,  Josef  8.
—  Maria  8.

 

Langer  12.
Lansky  162.
Larisch  441.
Lasgaard  100.
Laß  374.
Laurentz  8.
Lauritzen,  Katharina  Maria
190.
—  Niels  444.
Laville  13.
Leckner  100.
Ledahudec  100.
Ledel  236.
Lederer,  Alois  178.
—  Ignaz  100.
Lefin  s.  Anton.
Lefkovits  91.
Lehmann  470.
Lenders  17.
Lentz  365.
Leonardelli  91.
Leschinski  99.
Lescowec  328.
Leupold  413.
Leutwiler,  Barbara  8.
—  Caspar  8.
Levinsonoff  33.
Lewinsky  138.
Lewita  178.
L’huillier  9.
Liard  426.
Lindner  4.
Lipkowitz-Berkowitz  177.
v.  Lisowski  162.
Littauer  453.
Lösche  33.
Loewenkrug  413.
Loschetter  180.
de  Lucca  120.
Lucka  28.
Ludwig  21.
Lukesch  434.
Lustig  8.
Lux  91.

Maccagni  82.

Mackowitz  33.
Mackowsky  470.
Macxger  434.

Märtin  441.

Maiberduck  441.

Maier  328.

Majonne  346.

Malevial  17.

Malik  33.

Malowanczek  s.  Malowanczyk.
Malowanczyk  350.
Malzach  131.
Marcinkiewicz,  Eva  365.
—  Georg  365.

Marczak  350.

Margollas  362.
Margraitner  163.

Marik  86.

Markang  328.



 

Marks  29.

Martika  372.
Martin  421.
Martinsky  s.  Martika.
Marwau  86.
Masetti  100.
Masson  377.
Matausch  122.
Mateka  9.

Matinsky  s.  Martika.
Matsen  156.
Matthisson  190.
Maurer  169.
Mayer,  Jakob  169.
—  Johann  155.

—  Karl  350.
Mazzareti  346.
Medinger  429.
Meier  33.

Meister,  Anton  120.
—  Franz  Josef  328.
Melchert  91.

Menzel  168.

Meyer  12.
Micoka  425.
Miesocka  s.  Micoka.
Migulla  256.
Mirbauer  21.
Moël  448.
Mohl  272.
Morel  422.
Moretti  138.
Moser  242.
Moskiewicz  90.
Mucha  345.

Muchowicz  257.

Müller,  Franz  Weber,  aus
Julienfeld  119.  

—  Franz,  Weber,  aus  Schenkowitz
  90.

—  Jakob  163.

—  Josef  86.

—  Mathilde  Friederike,  Mariane
  156.

—  Rudolf  362.

Münnich  273.

Muszcynski  190.

Muszynski  372.

Nardon  28.

Nehrig  346.
Neidlinger  418.
Neuhäuser  350.
Neumann,  Ignaz  9.
—  Robert  122.
Nicklas  169.
Niederberger,  Franz  257.
—  Gottfried  21.
Niederle  181.
Niedzwiedz  448.
Nielsen  376.
Nielson  190.
Niesner  8.

Nießner  372.
Niffeler  273.
        <pb n="6" />
         VI                                                                                                                                                        Nilson  28.

Nilsson  138.

Nonn  426.

Nordström  100.
Nowack,  Ferdinand  177.
—  Franz  168.

Nowak  81.
Nowotworsky  346.
Nurkowski  272.
Nußbaum  421.

Oberndörfer  4.
Oberortner  138.
Och  169.
Ohlsen  441.
Okune  429.
Olbrich  469.
Olossohn  34.
Olofson  177.
Olschar  17.
Olsen  272.
Opitz  145.
Oppikofer  246.

Orenberg  29;  s.  a.  Kanter.

Orlofsohn  86.
Ostalska  346.
Oswald  156.
Ott  273.
Otto  383.

Palige  377.
Palm  82.
Paperisky  131.
Papinski  138.
Parizer  100.
Patozki  246.
Patsch  17.
Pauckner  131.
Paul  33.
Pautsch  155.
Pawlik  365.
Pech  146.
Pennerat  377.
Perran  17.
Peter,  Alois  28.
—  Josef  475.
Peterson  20,
Pettera  81.
Pfeiffer  3.
Pietrowski  374.
Pisek  242.
Pittolaz  82.
Planck  350.
Platzer  3.
Plazek  418.
Plevel  8.
Rlischke  256.
Kodlesack  9.
Pohland  146.
Polaschek  28.
Pollack  3.
Poozynski  168.
Prediger  236.
Preß  17.
Prevot  383.

Prisa  17.
Procop  13.
Proksch  256.
Ptatscheck  352.
Pudrmensky  33.
Purmann  28.

Puschinsea  13.
Quis  130.

Raab,  Gerhard  448.
—  Josef  372.
Rabenowitsch  86.
Raciek  256.
Raikowski  3.
Ramatowski  236.
Ramzgzetter  29.
Rankiewicz  475.
Rasch  12.
Rauch  362.
Rehack,  Anna  8.
—  Karl  8.
Reinders  100.
Rembinek  155.
Remtisch  87.
Rettel  421.
Reuner  272.
Ribar  131.
Richard  362.
Richter,  Anton  13.
—  Cajetan  20.
—  Eduard  469.
—  Josef  236.
—  Karl  448.
Riedl  123.
Rieß  138.
Rind  81.
Ritiersch  s.  Ritisch.
Ritir  s.  Ritisch.
Ritisch  120.
Ritzky  448.
Rodeck  448.
Roesner  90.
Rohr  s.  Roth.
Roi  418.
Rokosowski  137.
Rolka  421.
Rosenthal  369.
Rosenzweig  429.
Roth,  Franz,  s.  Sitter.
—  Rudolf  123.
Rothbauer  273.
Rothkugel  421.
Rotsch  119.
Rotter  256.
Roy  168.
Rubasch  86.
Rücker  352.
Ruhdorfer  100.
Ruhlmann  377;  Zurücknahme
der  Ausweisung  413.
Russt  168.
Rutta  155.
Rutzka  130.
Rzechowski  327.

 

 

Sablotzki  453.
Sakschew,  Bertha,  429.
—  David  429.  n
Salfenauer  86.
Salla  9.
Sanchez  383.
Santowerska  246.
Sarnotta  122.
Sarosik  328.
Sassenberg  350.
Sauer  34.
Saukop  100.
Sawatzki  119.
Schaerich  33.
Scharetzky  122.
Schemath  21.
Schemiansky  87.
Schena  130.
Scherhänft  369.
Schidawen  12.
Schiller  374.
Schimek  178.
Schindler  145.
Schleifstein  327.
Schleret  169.
Schlosser  180.
Schlüsselberg  328.
Schmalz  130.
Schmidt  90.
Schmir  434.
Schmölz  377.
Schneeweiß  180.
Sthed  146.
Schneider,  Josef  13.
—  Karl  434.
Schöffel  90.
Schopf  245.
Schramm,  Franz,  aus  Gieshübl
  100.
—  Franz,  aus  Olbersdorf
155.

Screiber  475.
Schreier  99.
Schröckenadel  156.
Sreder  444.
Schröter  29.
Schubert,  Karl  119.
—  Lomel  28.
Szammherger  81.
Schwarz  20.
Schwember  444.
Schwierz  406.
Scripal  86.
Sedläcek  s.  Sedlaczeck.
Sedlaczeck  352.
Sedlaczek  383.
Seclenfreund  448.
Seidemann,  Adolf  137.
—  Eduard  246.
Seifert  3.

Setunsky  82.
Silber  430.
Silbernagel  3.
Simons  178.
Sitter  190.

Skorvänek  376.
Slays  178.
Slechter  86.
Sleha  13.

Smidt  13.
Smola  145.
Smolinski  328.
Snüwerink  441.
Sochor  365.
Sörensen  362.
Soldo  82.
Sommer  120.
Souffougny  s.  Fournier.
Souplata  162.
Spalek  352.
Spiecker  442.
Spitz  475.
Springer,  Franz  137.
—  Stanislaus  3.
Sprinz  81.
Stähelin  444.
Stane  372.

v.  Starrenburg  85.
Starsky  156.
Stastny  181.
Stefan  246.
Steiner  429.
Steinhauer  156.
Steinmann  100.
Steiskal  81.

v.  Stenbock  383.
Stenitschka  177.
Stepanek  418.
Stephan  17.
Sternbach  374.
Stever  145.
Stießgatt  12.
Stipek  242.
Stocker  369.
Stodolski  453.
Stojahn  372.
Stolz  441.
Stoppert  s.  Hoppert.
Strack,  Johann  Peter  426.
—  Wenzel  434.
Strauß  120.
Stribruy  372.
Strießga  s.  Stießgatt.
Strnad  273.
Strübi  352.
Strzelecki  12.
Stubenrath  33.
Stuiber  3.

Sueß  236.
Suesson  162.
Sutor  8.
Svenson  85.
Swatosch  181.
Swetlick  168.
Swierzpnsrr  383.
Swoboda  13.
Szadlinka  236.
Szarmach  122.
Szies  437.
        <pb n="7" />
        Tabor  91.                                                                          VII
Tacziniec  430.
Tanski  434.
Tauber  138.
Taubner  365.
Tausch  17.
Terditsch  162.
Terrier  365.
Teubner  13.
Tharr  434.
Thieberger  377.
Thiele  377.
Thomann  9.
Thoms  374.
Thourvelle  17.
Tichy  Karl  257.
—  Stephani  350.
Tingström  469.
Tippelt  383.
Tischli  130.
Tischmann  s.  Fischmann.
Tölg  429.
Tomann  365.
Tontack  s.  Baranow.
Topp  236.
Trachsel  256.
Trannoy  362.
Triaska  469.
Trmala  21.
Tschinkel  119.

Tschopp 434.

Tzalka  82. Tuch 85. Tzalka 82.

Uhl  178.
Umann  17.
Untereiner  422.

Valentin  13.
Vangsaa  120.
Vania  352.
Vanleeun  130.
Verschüren  328.
Vitaszek  256.
Völker  82.
Vokurka  421.
Vollebergh  82.

Wagner,  Anton,  aus  Böhmisch-Kamnitz
  180.

—  Anton,  aus  Schönberg
119.

Wahle  406.

Walaszek  256.

Waliszewski  241.

Wallesch  475.

Walter,  Anton  90.

—  Stanislaus  137.

Wanek  374.

Warenberg  374.

Warschawsky  425.

Wartzel  406.

Wassilli  441.

Warwrzecki  130.

Weidinger  353.
Weinberger  453.
Weinert  444.
Weinreb  257.
Weintraub  87.
Weisend  422.

Weiß  352.
Weitzner  453.

Welti  242.

Wenisch  429.
Wenzel  272.
Wergulack  81.
Wergulath  s.  Wergulack.
Werner  453.
Weselka  177.
Weslin  365.

Wiche  90.

Widic,  Johann  138.
—  Josef  138.

—  Michael  138.
Widra  162.
Wilczak  119.

de  Wilden  454.
Willfurt  377.
William  100.
Willmann  413.
Wiltschke  28.
Winewitz,  Abraham  433.
—  Markus  453.
Winter  90.
Wischniewski  434.
Wisniewski  242.
Witzmann  441.
Wohl  91.

Wokurka  s.  Vokurka.

Wolf,  Johann  Adam  168.

—  Lehmann  475.
—  Samuel  13.
—  Sara  13.
Wolff  421.
Wolkof  91.
Wroblewski  444.

Wroblowski  s.  Niedzwiedz.

Wsedny  4.
Wunderlich  442.
Wypner  168.

Yedpo  s.  Zedder.

Zabel  87.

Zabojnik  256.
Zagajewski  28.
Zakszew  s.  Sakschew.
Zandek  429.

Zanello  33.
Zatloukal  256.
Zedder  85.
Zedernstein  33.
Zesnar  4.

Zielinski  168.
Zimmermann,  Anton  3.
—  Konrad  17.

—  Oskar  374.

Zini  346.

Zlatnik  16.



VII

Zobe  168.  Trasse  353.
Zuna  413.  Wiersbitzky  123.
Zurowsky  130.  s.  a.  Bälgrat;
Jenpekoren;
Zurücknahme  von  Aus-  Kirstein;
weisungen:  Rodeck;
Engele  353.  Ruhlmann.

B.

Begleitschein-Regulativ;  Abänderung  279.    

Branntwein.  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Statistik
der  Branntweinbrennereien  und  der  Branntweinbesteuerung  279.

—  Abänderung  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Denaturierung
durch  Holzgeist  282.

—  Denaturierung  zur  Essigfabrikation  452.  

—  Dispensation  der  Essigfabrikanten  von  der  Vorschrift  in  §.  26
Z.  3  des  Regulativs  über  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins
zu  gewerblichen  Zwecken  84.

Butter,  finnische,  Taravergütung  260.

C.

Civilprozeßordnung.  Nachweisungen  der  zur  Vertretung  des
Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen
  berufenen  Militärbehörden  etc.  Preußische  Militärverwaltung
  385;  sächsische  446;  württembergische  472.

D.

Dienstreien-  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  von  D.
und  die  Bescheinigung  der  Reisekosten-Liquidationen  innerhalb
der  Civilverwaltung  des  Reichs  136.

E.

Einjährig-freiwilliger    Militärdienst.  Verzeichniß  der

höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen

über  die  wissenschaftliche  Befähigung  berechtigt  sind  101;  Nachtrag
  410.

—  Provisorisch  berechtigte  Anstalten  116;  Nachtrag  411.

—  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  Anstalten  411.

—  Bestimmungen,  betreffend  die  in  Bayern,  Württemberg  und
Baden  auszustellenden  Zeugnisse  117.

Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  2c.
Vom  1.  April  1880  bis  Ende:  1880  Dezember  18;  1881
Januar  32;  Februar  96;  März  142.  Für  das  Etatsjahr
1880/81  239.  Vom  1.  April  1881  bis  Ende:  April  176;  Mai
240;  Juni  349;  Juli  363;  August  375;  September  423;  Oktober
  435;  November  456.

—  der  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  etc.  1881  Ende  Januar
36;  Februar  118;  April  181;  Mai  244;  Juli  367;  August
381;  Oktober  439.  

Eisenbahnen.  Abänderungen  des  Betriebs-Reglements  für  die
E.  Deutschlands  83;  261;  Druckfehler-Berichtigung  348.

—  Aenderung  und  Ergänzung  des  Bahnpolizei-Reglements,  sowie
der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten
  und  Lokomotivführern  172.
        <pb n="8" />
        VIII

F.

Flöße  mit  eingebundenen  Faßstäben;  Zollabfertigung  179.

G.

Garn,  Behandlung  von  Differenzen  zwischen  Deklaration  und
Revisionsbefund  bezüglich  der  Feinheitsnummern  bei  einzuführendem
  147.

Gerichtskosten;  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung
bestimmten  Stellen  2,  11,  89,  189,  368,  371,  420,  440.

H.

Handbuch  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1881.  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Herausgabe  23;  Erscheinen  93.

—  für  die  deutsche  Handelsmarine  auf  das  Jahr  1881;  Erscheinen
  412.

Handelspolitische  Uebereinkunft  mit  der  Schweiz  vom
23.  Mai  1881  260;  dazu  Uebersicht  der  in  einzelnen  schweizerischen
Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung  gelangenden
inneren  Verbrauchssteuern  457.

Handelsvertrag  mit  Italien;  Hinausschiebung  der  Wirksamkeit
  der  Kündigung  1;  Verlängerung  des  Vertrags  251,  474.

—  mit  Mexiko;  Kündigung  seitens  M.  11;  Verlängerung  419.

—  mit  Spanien;  Kündigung  seitens  Sp.  431.

Heimathscheine;  Formular  zu  solchen  22.

Hülfsbedürftige.  Zusatz-Konvention  zu  dem  Uebereinkommen
mit  Dänemark  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  H.  407.  —
Verzeichniß  der  in  Dänemark  zur  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit
  berufenen  Behörden  427.

L.

Landwehr-Bezirks-Eintheilung;  Abänderungen  26.

Literar-Konvention  mit  der  Schweiz;  Ausführungsbestimmung
  405.

Lütticher  Prämien-Anleihe.  Bekanntmachungen,  betreffend
die  neuen  Schuldverschreibungen  243,  419.

M.

Massengüter.  Nachtrag  zum  Verzeichniß  derjenigen  M.,  auf
welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Abs.  3  des  Gesetzes  vom
20.  Juli  1879  Anwendung  findet  97.

Mühlenfabrikate  aus  ausländischem  Getreide;  Zollerleichterung
  bei  der  Ausfuhr  179.

N.

Naturalverpflegung;  Betrag  der  für  1882  zu  gewährenden
Vergütung  468.

Notenbanken,  deutsche,  Status  derselben.  Ende  Dezember
1880  6;  1881  Januar  24;  Februar  94;  März  134;  April  166;
Mai  234;  Juni  276;  Juli  356;  August  378;  September  416;
Oktober  432;  November  450.

 

P.

Petroleum;  Zollbehandlung  15.

Pferde;  Zollerlaß  für  zur  Kur  eingeführte,  vor  der  Wiederausfuhr
  krepirte  443.

Post.  Einheitlicher  Packetporto-Tarif  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  Frankreich  154.  -

—  Postversendung  der  mittelst  Hektographs  rc.  hergestellten  Abdrücke
  154.

—  Uebereinkommen  mit  Niederland,  betreffend  die  Einziehung
von  Quittungen  mittelst  Postauftrags  72.

—  —  mit  Rumänien,  betreffend  die  Einziehung  von  Quittungen  2c.
mittelst  Postauftrags  76.

—  Uebersichtskarte  des  Weltpostvereins  mit  Angabe  der  überseeischen
  Postdampfschiffslinien  345.

R.

Reichsbankbeamten.  Ausführungsvorschriften  zu  der  Verordnung,
  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen
der  R.  251.

Reichsbeamten.  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend
  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  R.
der  Civilverwaltung  183,  232.

Reichsgericht;  Uebersicht  über  die  Geschäftsthätigkeit  im  Jahre
1880  158.

Reichskassenscheine.  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1881
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
  von  R.  140.

Reichsstempelabgaben.  Ausführungsvorschriften  zum  Gesetz
283.

—  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  304.

—  Verzeichnisse  der  zur  Erhebung  zuständigen  Steuerstellen  387;
Abänderungen  409,  420,  424,  431,  436.

Rinderpest;  Bekanntmachungen,  betreffend  das  Auftreten  derselten
  445,  449,  455,  471.

Rübenzuckersteuer;  Abänderung  der  Fristen  für  die  Kreditirung
  und  Rückvergütung  279.

—  Vergütungssatz  für  in  Blöcken  etc.  ausgeführten  Zucker  440.

—  Befugniß  von  Steuerstellen  zur  Abfertigung  ausgebenden
Zuckers  467.

S.

Salz.  Abänderung  der  Kontrolmaßregeln  bei  Verabfolgungvon
Viehsalz  231.

—  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Nettogewichts  steuerpflichtigen
  Salzes  in  Säcken  452.

—  Denaturirung  mit  Karbolsäure  231.

—  Strafbarkeit  bei  unberechtigtem  Bezuge  denaturirten  Bestellsalzes
  279.

Schiffsliste,  amtliche,  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine
  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  für  1881.  Erscheinen
84;  Nachträge  154,  351,  428.

Schiffsvermessung.  Uebersicht  über  die  Zahl  der  1880  von
den  Schiffsvermessungs-Revisions-  und  den  Schiffsvermessungsbehörden
  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe  126.

Seeunfälle.  Uebersicht  über  die  Zahl  der  abgegebenen  Entscheidungen
  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  143.

—  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des
Deutschen  Reichs.  Erscheinen  des  3.  Hefts  zum  II.  Bande  71;
des  4.  Hefts  189;  des  5.  Hefts  444.
        <pb n="9" />
        Spielkarten,  steueramtliche  Behandlung  vom  Auslande  eingehender
  15.

Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen  330.

Sulina-Mündung;  Tarif  der  zu  erhebenden  Schiffahrtsabgaben
  148.

T.

Taback.  Regulativ,  betreffend  die  Gewährung  der  Zoll-  und
Steuervergütung  für  T.  und  Tabackfabrikate  191.

—  Steuerliche  Behandlung  von  Tabackgrumpen  231.

Tarasätze,  Aenderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden
  278.

Töpfergeschirr.  Abkommen  mit  Oesterreich-Ungarn,  betreffend
die  zollamtliche  Behandlung  259.

Transitläger,  Privat-,  in  Lübeck  35.

U.

Uebergangsabgaben.  Uebersicht  der  in  den  hohenzollernschen
Landen  zur  Erhebung  von  Ue.-A.,  sowie  zur  Ausfertigung  und
Erledigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Amtsstellen  252.

 

V.

Viehseuchen.  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  V.  37.

W.

Waarenverzeichniß,  amtliches,  vom  Jahre  1879.  Feststellung
und  Erscheinen  eines  Nachtrags  139;  Berichtigungen  dazu  250.

Wehrordnung;  Berichtigung  eines  Druckfehlers  27.

Wein.  Bestimmungen,  betreffend  das  Verfahren  bei  Feststellung
der  Litermenge  der  in  Theilungslagern  in  Fässern  zu-  und  abgehenden
  Weine  237.

Z.

Zollgebiet.  Anschluß  der  Unterelbe  nebst  Regulativ,  betreffend
die  zollamtliche  Behandlung  der  Waaren-Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr
  464.

Zolltarif.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  19.
und  21.  Juni  1881,  betreffend  die  Abänderung  des  Z.  247.
        <pb n="10" />
        Chronologische   Uebersicht                                                                                                                des                                                                                                                                                            Jahrganges.  1881.                                                                                                      Datum der Verordnungen, Bekanntmachungen etc.

  

.    1881.

 

 



  

 

 

  Nummer des Blattes.
      Seite.
  

1880.  
7.  Dezember  Berichtigung  zum  elften  Nachtrag  zur  Aichordnung.    Blatt 1  S. 1
24. Dezember  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Rumänien,  betreffend  die  Einziehung
  von  Quittungen  etc.  mittelst  Postauftrags  Blatt 8  S. 76
29.  Dezember Hinausschiebung  der  Wirksamkeit  der  Kündigung  des  deutsch-italienischen    
Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  Blatt 1  S. 1
31. Dezember  Tarif  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben  Blatt 17  S. 148
1881.
31.  Januar  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Niederland,  betreffend  die  Einziehung
  von  Onittungen  mittelst  Postauftrags  8  72
—  Kündigung  des  Handels—  und  Schiffahrtsvertrages  mit  Meriio  seiens  bes
letzteren  3  11
4.  Februar  Abänderungen  der  Landwehr-Begzirks—  Eintheilung  6  26
24.  Instruktion  zur  Ausführung  der  8§§.  19—29  des  Gesetzes  vom  23.  Jumni
1880,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  8  37
1.  März  Abinderungen  des  Betriebs—  Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutchlands
  9  83
12.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  lässigen  Fehlergrenzen
bei  Alkoholometern  und  zugehörigen  Thermometern,  sowie  bei  Waagen.  11  98
14.  Nachtrag  zum  Verzeichniß  derjenigen  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung
  im  §.  11  Z.  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879  Anwendung  findet-  11  97
23.  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Bfihizunz  für  den  einjährig.  ereiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind  12  102
23.  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welchen  provisorisch    gestattet
worden  ist  Zeugnisse    über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-  
freiwilligen  Militärdienst        auszustellen  12  116
24.  Bestimmungen,  betreffend  die  von  den  höheren  gehranstalten  in  Bayern,  
Württemberg  und  Baden  auszustellenden  Zeugnisse  der  wisenschaftlichen
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  12  117
9.  April  Verordnung,  betreffend  die  Ausführung  von  Dienstreisen  und  die  Be.
scheinigung  der  Reisekosten-    Liquidationen  innerhalb  der  Civilverwaltung  15  16
        <pb n="11" />
        Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.      des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
etc.
1881.
28.  April  Ergänzungen  und  Abänderungen  bezw.  Berichtigungen  des  Verzeichnisses  der
Aichungs-Aufsichtsbehörden  und  der  Aichämter  im  Deutschen  Reich  20  173
!7.  Mai  Aenderung  und  Ergänzung  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands,  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von
Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern  20  172
—  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die
Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung  22  183
—  Regulativ,  betreffend  die  Gewährung  der  Zoll-  und  Steuervergütung
für  Taback  und  Tabackfabrikate    23  191
30.  Mai  Fernere  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung.  23  232
17.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  Schuldverschreibungen    der  Prämien-An-  
leihe  der  Stadt  Lüttich  vom  Jahre  1853  25  243
2  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  19.  und  21.  Juni  1881,
betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  25  247
25.  Juni  Ausführungsvorschriften  zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten  26  251
27.  Verlängerung  des  Handelsvertrags  mit  Italien  26  251
4.  Juli  Abkommen  mit  Oesterreich-Ungarn,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung
  von  Töpfergeschirr  27  259
—  Handelspolitische  Uebereinkunft  mit  der  Schweiz  vom  23.  Mai  d.  J.  27  260
5.  Juli  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Betriebs-Reglements    für  die  Eisenbahnen
  Deutschlands    27  261
10.  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlen-Bergwerken    28  275
—  Vorschriften  für  die  Erstattung  der  Jahresberichte  über  die  Ergebnisse
der  Branntweinbesteuerung  28  282
—  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die
Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben    28  283
—  Bestimmungen  über  die  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach  dem  Gesetze
  vom  1.  Juli  1881  zu  entrichtenden  Reichs-Stempelabgaben  28  304
—  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasser-    
straßen    29  330
—  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militar-Fiskus    bei  Pfändung  des  Diensteinkommens
  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  etc.  im
Ressort  der  Kgl.  preußischen  Militärverwaltung  39  385
—  Verzeichnisse  der  zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe    zuständigen
Steuerstellen  39  387
25.  August  Zusatz-Konvention  zu  dem  Uebereinkommen  mit  Dänemartk  wegen  wechselseitiger
  Unterstützung  Hülfsbedürftiger        40  407
28.  September  Ausführungsbestimmung  zur  Literar-Konvention  mit  der  Schweitz  39  405
5.  Oktober  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind  40  410
        <pb n="12" />
        Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Blattes.
1881.
5.  Oktober  Namhaftmachung  von  Lehranstalten,  welchen  provis  orisch  gestattet  worden  ist,
Zeugnisse  über  die  wissenscheftice.  Besähigung  für  den  einjährig.  freiwilligen
  Militärdienst  auszustellen  40  411
5.  Erlöschen  der  Berechtigung  einiger  gehranstalten,  Jeugnisse  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig—  freiwilligen  Militärdienst
  auszustellen  40  411
—  Verlängerung  des  Handels—  und  Schiffahrts  vertrags  mit  Mexiko  42  419
14.  Oktober  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  Schuldvers  chreibungen  der  Prämien-Anleihe
  der  Stadt  Lüttich  vom  Jahre  1803  42  419
26.  Bekanntmachung  eines  Verzeichnisses  der  im  Kbnigreich  Dänemark  zur  An—
erkennung  der  Staatsangehörigkeit  berufenen  Behörden  44  427
—  Kündigung  des  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages  mit  Spanien  seitens  des
letzteren  ..  45  431
—  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Dienst.
einkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort
der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung  ..  49  446
20.  Dezember  Die  in  dem  deutsch-  schweizerischen  Handelsvertrage  vorgesehene  nebersicht  der  in
einzelnen  schweizerischen  Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur
Hebung  gelangenden  inneren  Verbrauchssteuern  .  51  457
20.  Anschluß  der  Unterelbe  an  das  deutsche  Zollgebiet  nebst  Regulativ,  betreffend
  die  zollamtliche  Behandlung  der  Waaren-  Ein-  Aus-  und  Durchfuhr
auf  der  Unterelbe  51  464
22.  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflezung  zu  verdũtenden  betnan-  i
das  Jahr  1882  51  468
—  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Militärfiskus  bei  Pfändung  des  Dienst
einkommens  von  Militärpersonen  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort
der  Königlich  württembergischen  Militärverwaltung.  ..  .  52  472
28.  Dezember  Verlängerung  des  Handelsvertrags  mit  Italien  52  474

 

 

Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="13" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                         im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

  
IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Januar  1881.  No 1.
Inhalt:  1. Handels- und Gewerbe-Wesen:        Hinausschiebung der Wirksamkeit der Kündigung des deutsch-italienischen Handels- und Schiffahrtsvertrags  4. Justiz-Wesen:    Aenderung im Verzeichniß der zur Einziehung von Greichtskosten bestimmten Stellen          
                        
            
2. Maaß- und Gewichts-Wesen:         Berichtigung zum elften Nachtrage zur Aichordnung        5. Konsulat-Wesen:      Einziehung eines Konsulats; — Exequatur-Ertheilung      

      
3. Zoll- und Steuer-Wesen:        Veränderungen im Bestande und in den Befugnissen von Zoll- und Steuerstellen      6. Polizei-Wesen:    Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete        

                  

 

1.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Die  von  der  Königlich  italienischen  Regierung  angebrachte  Kündigung  des  Handelsvertrags  zwischen  dem
Zollverein  und  Italien  vom  31.  Dezember  1865  und  der  Schiffahrts-Konvention  vom  14.  Oktober  1867  wird
nach  einem  mit  der  Königlich  italienischen  Regierung  neuerdings  getroffenen  Abkommen  erst  mit  dem  1.  Juli
1881  in  Wirksamkeit  treten. *)
Berlin,  den  29.  Dezember  1880.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

 

2.  Maaß-  und  Gewichts-Wesen.

 

Berichtigung.

In  dem  elften  Nachtrage  zur  Aichordnung  vom  6.  September  1880  (Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  704  ff.)  unter  II.  Vorschriften  für  die  Aichung  der  Meßwerkzeuge  zur  Bestimmung
  des  Stärkegrades  weingeistiger  Flüssigkeiten,  §.  6,  I.  Nr.  5,  ist  statt  der  Worte:

 

*)  Vgl.  Central-Blatt  1876  S.  340;  1879  S.  850.
        <pb n="14" />
        —  2  —

  „bei  welchen  der  Durchmesser  des  Quecksilbergefäßes  28  mm  übersteigt"
zu  lesen

„bei  welchen  der  größte  Durchmesser  des  unteren  Glaskörpers  28  mm  übersteigt“.
Berlin,  den  7.  Dezember  1880.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.

 

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämter  Pirna  und  Löbau  sind  ohne  Aenderung  ihrer  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse
  in  Untersteuerämter  umgewandelt  worden.  Das  Untersteueramt  Pirna  ist  dem  Hauptzollamt
  Schandau,  das  Untersteueramt  Löbau  dem  Hauptsteueramt  Bautzen  unterstellt.

 

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Murg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  Säckingen  ist  die  Befugniß
  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für  Branntwein,  sowie  zur  Ausstellung  von
Uebergangsscheinen  für  Wein  und  Bier  beigelegt  worden.

 

4.  Justiz-Wesen.

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einzieh  ung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604),  ist  vom  1.  Januar  1881  ab  die  Aenderung  eingetreten,
daß  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Rhaunen  der  Königlichen  Steuer-Rezeptur
  zu  Rhaunen  übertragen  worden  ist.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  Concepcion  (Chile)  ist  eingezogen,  und  dessen  Amtsbezirk  dem  Kaiserlichen
General-Konsulat  zu  Valparaiso  zugewiesen.

—–4      —

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Columbien  mit  dem  Sitz  in  Bremen  ernannten  JIsaias
Abadia  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="15" />
        —   3   —                                                                                                                                                  6.  Polizei-Wesen.



Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

1. Lauf. Nr.      2. Name  und  Stand des Ausgewiesenen.  3. Alter  und  Heimath des Ausgewiesenen.  4. Grund der Bestrafung.  5. Behörde,  welche  die Ausweisung beschlossen hat.  6. Datum  des Ausweisungsbeschlusses.
        
              
          
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Franz  Raikowski, Knecht,  31  Jahre,  geboren  zu  Bonni, Galizien, Schwerer  Diebstahl,  Königlich  preußische  Bezirksregierung zu Königsberg, 17.  Dezember 1880.
          

10.

12.
13.
14.

15.



3. Anton Zimmermann, Tischler, 20 Jahre, begoren zu Bialystock, Rußland, Betteln im wiederholten Rückfall, Königlich preußische Bezirksregierung zu Bromberg, 5. November 1880.   



4.Ignaz  Franke,  Tuchmacher
scheerer,

5.Robert  Brocks,  Tuch- 6.Stanislaus

  Springer,

7. Guillaume  Chapue,

8. Johann  Silbernagel,
9. Josef  Pfeiffer,

2. Josef Auer, Tagelöhner, 35 Jahre ortsangehörig zu Sankt Pantaleon, Bezirk Wildshut, Ober-Oesterreich, mehrfaches Verbrechen und ein Vergehen des Diebstahls, königlich bayerisches Bezirksamt Ansbach, 13. August 1880.    


Knopfmacher,

Messerschmied,

Müllergeselle,
Gypser

und  Maurer,

Ludwig  Seifert,  Hutmacher,


Johannes  Greuter,
Schriftgießer,

12. Anton  Platzer,  Konditor,
13. Markus  Pollack,  Metzger,


14. Josef  Kukral,

Tagelöhner,
  

15. Karl  Stuiber,  Maurergehülfe,


16. Georg  Hora,  Schlosser,

  

    

b. Auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs:

stock,  Rußland,

40  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig

  zu  Groß-Kunzendorf,
  Oesterreichisch-Schlesien,


angehörig  zu  Braundorf,
Oesterreichisch-Schlesien,

24  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Groß-Senit,
Bezirk  Littau,  Mähren,

51  Jahre,  geboren  zu  Deroux,
Departement  Puy  de  Döme,
ortsangehörig  zu  Gouillarmie,
  Frankreich,
20  Jahre,  aus  Millstadt,
Kärnthen,  Oesterreich,

38  Jahre,  aus  Schruns,  Bezirk
  Bludenz,  Oesterreich,

20  Jahre,  geboren  zu  Riga,
Rußland,

22  Jahre,  aus  Seuzach,  Kanton
  Zürich,  Schweiz,

23  Jahre,  aus  Kronach,  Bezirk
Feldbach,  Steiermark,

60  Jahre,  aus  Roth-Rzeczicz,
Bezirk  Pilgram,  Böhmen,
geboren  1838,  ortsangehörig
zu  Bockhütte,  Bezirk  Prachatitz,
  Böhmen,

geboren  am  13.  Oktober  1842
zu  Weinhaus  bei  Wien,  ortsangehörig
  zu  Plesch,  Bezirk
Taus,  Böhmen,

geboren  1856,  aus  Vilagos,
Ungarn,  ortsangehörig  zu

 

 

Klattau,  Böhmen,

20  Jahre,  geboren  zu  Bialgy-33

  Jahre,  geboren  und  ortsfall,



Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

 

Auf  Grund  des  s.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Betteln  im  wiederholten  Rückberg,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Osnabrück,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,
Königlich  preußische  Bezirköregierung
  zu  Wiesbaden,


dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

 

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Brom-

              
              

5.  November
1880.

17.  November
1880.
desgleichen.
3.  Dezember
1880.

9.  Dezember
1880.

18.  Dezember
1880.
desgleichen.

desgleichen.
desgleichen.
20.  Dezember
1880.
desgleichen.

5.  November
1880.

9.  November
1880.

19.  November
1880.
        <pb n="16" />
        —   4   —

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Damm  des
Laufende Nr.     Ausweisung  weisungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  
17.  Leopold  Hirsch,  Glas-geboren  1840,  ortsangehörig  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be- 26.  November
machergeselle,  u.  Paulusbrunn,  Bezirk  zirksamt  Grafenau,  1880.

19

20.

23.
24.

25.



27.  Michael

18. Josef  Darwin,  Musiker,

19. Anton  Gottfried,  Fabrikarbeiter,


20. Johann  Msedny,
Metzgergeselle,

21. Michael Eckerl,
Schmiedegeselle,

22.  Anton  Koukal,  Schneidergeselle,



23. Eduard  Zesnar,  Goldarbeitergehülfe,


24. Wenzel  Oberndörfer,
Handarbeiter  und  Bergmann,


25. Josef  Lindner,  Bäcker,

26. Tobias  Kaehling,
Fabrikarbeiter,

 

Tachau,  Böhmen,

34  Jahre,  aus  Woseletz,  Bezirk
  Strakonitz,  Böhmen,
22  Jahre,  aus  Heinrichsdorf,
Gemeinde  Kallich,  Bezirk

Komotau,  Böhmen,
geboren  1850  zu  Lazan-Enis,
Bezirk  Blatna,  Böhmen,

geboren  1846,  aus  Königstetten,

  Bezirk  Hernals,
Unter-Oesterreich,
20  Jahre,  aus  Nesmerice,

Bezirk  Ledetz,  Böhmen,
daselbst  zuständig,
20  Jahre,  aus  Prag,

26  Jahre,  aus  Deutschbundesort,
  Gemeinde  Roßmeißl,
Bezirk  Falkenau,  Böhmen,
geboren  am  5.  März  1862
und  ortsangehörig  zu
Reichenau  bei  Gablonz,
Böhmen,

geboren  am  26.  November
1852  und  ortsangehörig  zu
Einsiedeln,  Kanton  Schwyz,
Schweiz,

Landstreichen,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  falscher  Legitimationspapiere
  und  Angabe

falschen  Namens,
Landstreichen  und  Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Betteln  und
Angabe  falschen  Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Schongau,
dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat  Passau  in

 

 

12.  November
1880.

24.  November
1880.

20.  November

Bayern,  1880.
dieselbe  Behörde,  4.  Dezember
1880.
Stadtmagistrat  Ambergsdesgleichen.
in  Bayern,
dieselbe  Behörde,  desgleichen.
dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Königlich  sächsische  Kreis-2.  Dezember
hauptmannschaft  zu  1880.
Bautzen,
Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  18.  Dezember
dent  zu  Kolmar,  1880.
        <pb n="17" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im
Reichsamt  des  Innern.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
No.  2.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  14.  Januar  1881.

 

 

 

 

 

 

 

Steuerstelle  ..  Seite  5  Dezember  1880. . . .   6
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Konsulat-Wesen:  Bestellungen  von  Konsular-Agenten. . .   5  Reichsgebtee  . .   8

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Neuenburg  im  Hauptamtsbezirke  Pr.  Stargardt  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  Waaren  der  Nummern  25  und  9 b  des  Vereins-Zolltarifs
  beigelegt  worden.

 

2.  Kousulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Gothenburg  hat  Herrn  Alfred  Lundberg  in  Marstrand  und  Herrn  Aron  Svahn
in  Kongsbacka  zu  Konsular-Agenten  bestellt.

 

2
        <pb n="18" />
        —   6   — 

 3. Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

 

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event.
Bezeichnung  Gegen  Unge-  Sonstige täglich  bindlich-  bindlich.
Laufende Nummer.   Grund.  Reserve-  Noten-  gen  Ungedeckte  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
der  30.  Nov.  deckte  30.  Nov.  fälllge  30.  Nov. mit  30.  Nov.  30.  Nov.]  der  sj0.  Nov..  aus weiter gegebenen inländischen Wechsel.
2  Banken.  Kapital.Fonds.Umlauf.1880.Noten.1880  Verbindlich.  1880.  Kündi.1880.Lassiva1680.  Passiva..  1880.    
  keiten.  gungs-  
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1 Reicbhsbank  .  120  000  15  529  806  118  91  753  224  900|+127118  174  133—  615  —  —  1  382-+  104111  117  162  92  2759  —
Städt.  Bank  zu  Breslau  3000  600  2789.  23  1  099—  146  3131  191  —  —  —  —  520|  214  288
3  Kölnische  Privatbank.  3000  750  2490—  18  1249——  88  208  —  132  3  316  +  104  15  —  27779—  46  352
4  Magdeburger  Privatbank  3  o000  606  2107—  42  1136—  9  286  1  1001|  57  145—  69  6887—  37  1  419
5  Danziger  Privat  ·  Aktien-Bank
  3#000  750  1758  119  1061  2661  2822—  27  32695—  114  111—  70  6  42  9J12  298
6  Provinzlal-  Aktien-  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  o0o  7601  2286/4  3471  1206  -  22  41  108  1275|  263  92—  2744  4  944
7  Hannoversche  Bank  12  ooo  90à)  5920|I  604  31744  2680  3642  +  839  1009%—  9#  1753S8  25227|/+  1#1051234
8  Frankfurter  Bank  17  1451  36061  10  570|+  2208  ——  675  S06  186+  173  42318|+  42532489
9  Bayerische  Notenbank  7  500  389  84  452  —  1477]27288—  372  978  231  724  4  1930—  658  75  321/—  1900  783
10|  Sächsische  Bank  zu  Dresden  0o  34410|3165  12  —  246S6027—  2781  5½/81.  9  4  |238328243
11.Leipziger  Kassenverein  3000  142½924|23  830—  199  1719  .  208  737  70  188/4  34  87174  335  641
12  Chemnitzer  Stadtbank.  510  127  —ipl-sp  161  385  as  26204  4  177  299  445—  426  1104
13|  Württembergische  Notenbank  000  3841  21  514—  251  9895—  96  108  —  300  23  5  739  511  768—  2756  1222
14.Badische  Bank.  000  33  332—  1  7686.J  57)  29  116I  104%
15 Bank  für  Süddeutschland 12  1574  10|  9125  —  575  143°1/  11—  —  1049  82  4  4111
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  3171  2291—  85|  1518—  36]  3827K  125  1413  333  165—  153333  450
17  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  49  10384  214  278—  1081  1120  4  35  2119—  205  4  —  6  774-+M  44  188
18  Bremer  Bank  16  607  7  592-844  3470|-  640%  260  M  93  14  356  !  1443  1209
Zusammen  268  33)  32059s1  007  650  15n4  4654  NN  12279  1  P179%  404  1999  10  261|+  1  1371  557  564/+  95  3411  18970
l
l

Zu Spalte 5*:

Zu  Spalte  9  Nr.  8*:
-.9.

15*:

 

 

Davon in Abschnitten zu l00 M
·200-500



1000

Darunter  143  700  M  noch
100  785  M

 

Bemerkungen.
606  088  550  M

 

575  400  „  (bei  der  Bank  Nr.  6).



 

 

130  868  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8.  10,  11).
268  129  000  M  (  1.2.  8. )
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="19" />
        —   7   —                                                                                                                                                 Wesen.

banken  Ende  Dezember  1880,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  November  1880.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——

Laufende Nummer.
Metall.]  Gegen  Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonftige  Gegen    Summe    Gegen
30.  Nov.  kassen-30.  Nov.  anderer  30.  Nov.    Wechsel.  30.  Nov.  Lombard.30.  Nov.Effekten.30.  Nov.  30.  Nov.  der  30.  Nov.  
Bestand..  1880.  scheine.  1880.    Banken.  1880.  1880.  1880.  1880.    Aktiva.  1880.  Attiva.  1880.
Laufende Nummer.
S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  24.
522  417  -  24  982  36  62/—  5079  22  1744—  5  304439  639  70  155  95  689  +  41  085  24  499+  8  471  29974  5  492  1126  019  +  89  830201
1  027—  2  9—  9  654  180  4021½  30  4159..  245  —  —  189  351  3  97905  258
938  —  92  9  2  2944—  12  8  130  —  10  521  182  —  —  175—  98  10  067—  321  3
7211  —  108  2—  10  248  85  5166-  174  924—  153  —  —  411  6  7102  —  18  4
642  —  16  —  —  50—  120  6  6z217—+  157  587—  49  292—  221  6386+  171  8  88—  78  5
76444  107  —  —  3  317  265  4530  —  178  1786  2567  —  —  279  —  7676  +  4586
2  1040  —  2  33  +  25  609  .  301  14  2133+  1255  682  116  557—  55  7029½—  532  252271  11007
8  +  2  883  385  30  1  888  80  17026+  150  8918  1026  43090  +  256  2269  —  51  432020½  4371
34  746+  1  645  37—  6  2381—  2744  35  1322—  269  1  647  35  60—  204  1  318—  357  75  3211—  19900
15  885—  1263  95  —  51  9568gF  4491  47204—  49  4748+  753  4060—  76  3275—  3573  84  786  +  23210
1038—  4  11—  1  1  043  267  4370  +  174  1362—  21  90  414  6  8011  46  8  7111T  33511
223—  20  7—  14  1268  7  2610  2569  78—  3  163—  35  236—  1562  3  44  426  12
10  2200  T+  119  120  60  1277—  2597  18  330—  192  782  65  434  —  603—  213  31  768  —  2758113
6943+  601  4—  4  436+  321  18  7665—  9  1  07—  42  48  —  18481  91  29  116+  10424
5862—  528  30  2  1  03—  629  20  31A  569  1  404  41  4588—  81  12555  9839  34  468  —  164715
602—  49  3—  22  168—  22  12  286  511  1373—  43  —  —  4197  395  18  6t720.  814
444—  63  3—  2  313+  256  48174181  364  221  869—  45  707—  168  701714.  6417
2006.  215  1—  3  115—  4  29  639.  1178  6135+  550  366  29  4190—  431  38  6611.  153418

614939—  21  473  37380/  —  5089  426961  —  5135  647  821  73  588  13223114  43  835  39  835+.  7926  55  097  —  4241569  999  4  93  198
        <pb n="20" />
        —   8   —                                                                                                                                                       4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Lauf.  Nr.

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

 

—.

 

—

des  Ausgewiesenen.

 

3.

Grund
der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

 

Benjamin  Simon  Lustig,

1.genannt  Bejonke,

10.

11.

12.
13.


.Reimund  John,

I

Handelsmann,

2.Mendel  Katz,  Schächter,

3.  Pius  Herrmann,  Zimmermann,



4.  a)  Josef  Lachnit,

Schmied,
b)  dessen  Ehefrau,  Maria,
geborene  Gojawezek,

5. Franz  Niesner,  Weber,

Arbeiter,


7. Wenzel  Hanus  (Hons),

Steinmetzgeselle,

8. Louis  Kanter,  Sattler,

9. Daniel  Laurentz,  Kaufmann,



10. a)  Karl  Rehack,  Metzer,


b)  Anna  Rehack,

geborene
  Wenzel,
11. Amand  Sutor,  Matrose,

12. Jakob  Hovens,  Maurer,

13. Simon  Plevel,  Klemp—

ner,

14. a)  Caspar  Leutwiler,
Bandweber,

b)  dessen  Ehefrau  Bar- 



bara,  geborene  Gisin,

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
Königlich  preußische  Be- 26.  Juli  1880.

38  Jahre,
Gouvernement  Wilna,
land,

Rußaus

  Plungan,  Hehlerei,

zirksregierung  zu  Königsberg,



b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafsgesetzbuchs:

52  Jahre,  aus  Praschnitz  bei
Mlawa,  Russisch-Polen,

29  Jahre,  aus  Liebenthal,
Bezirk  Senftenberg,  Böhmen,


zu  a.  36,  zu  b.  35  Jahre
alt,  beide  aus  Gießhübl,
Böhmen,

35  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Messendorf,
Bezirk  Freudenthal,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  25.  Mai  1855,
aus  Przichowitz,  Bezirk
Gablonz,  Böhmen,

geboren  am  10.  Februar
1852,  aus  Wikau,  Böhmen,
18  Jahre,  aus  Kowno,  Rußland,


21  Jahre,  aus  Gressoney,
Provinz  Turin,  Italien,

grätz,  Böhmen,

38  Jahre,  aus  Birkenhead
bei  Liverpool,  England,

zu  a.  34,  zu  b.  29  Jahre
alt,  beide  aus  König-32

  Jahre,  aus  Buren,  Niederlande,

22  Jahre,  aus  Stein,  Kronland
  Krain,  Oesterreich,
zu  a.  48,  zu  b.  33  Jahre,
beide  aus  Reinach,
Kanton  Jargau,
Schweiz,

 

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen.
desgleichen,
Landstreichen,

 

Königlich  preußische  Be.
zirkregierung  zu  Marienwerder,


Königlich  preußische  Be.
zirksregierung  zu  Breslau,


dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Liegnitz,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Be—
zirksregierung  zu  Schleswig,


Königlich  preußische  Bezirksregierung

  zu  Wiesbaden,



dieselbe  Behörde,

 

Küöniglich  preußische  Bezirköregierung
  zu  Düssel.
dorf,

dieselbe  Behörde,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

21.  Dezember
1880.

22.  Dezember
1880.

desgleichen.

11.  Dezember
1880.

26.  November
1880.

29.  November
1880.

30.  Dezember
1880.

28.  Dezember
1880.

31.  Dezember
1880.

27.  Dezember
1880.

31.Dezember
1880.

28.  Dezember
1880.

desgleichen.
        <pb n="21" />
        —   9   —

Name  und  Stand

 

 

Behörde,  welche  die

 

Datum  des

 

 

Lauf. Nr.  Alter  und  Heimath  Grund    Aus-Ausweisung
  weisungsdes
  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3  4.  5.  67.
15.  Josef  Denk,  Bäcker-  36  Jahre,  aus  Stubenbach,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-10.  Dezember
geselle,  Bezirk  Schüttenhofen,  Böh-  zirksamt  Regen,  1880.
men,
16.  Wenzel  Mateka.  Bäcker,  3  Jahre,  aus  Rehberg,  Be-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  22.  Dezember
zirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  1880.
17.  Josef  Dolezal,  Ziegel  geboren  1846  und  ortsange-Landstreichen,  Beamtenbelei-Königlich  bayerisches  Be11.  Dezember
arbeiter,.  hörig  zu  Kloster,  Gemeinde  digung  und  Fälschung  eines  #irksamt  Bruck,  1880.
Bukowin,  Bezirk  München.Legitimationspapieres,
grätz,  Böhmen,
18.  Franz  Podlesack,  Tage-  32  Jahre,  aus  Cerma,  BezirksLandstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be- 15.  Dezember
löhner,  Schüttenhofen,  Böhmen,  zirksamt  Wolfstein,  1880.
19.  Ignaz  Neumann,  geboren  1831,  aus  Pfraum-desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-22.  Dezember
ergmann,  berg,  Bezirk  Tachau,  Böh-  zirksamt  Nabburg,  1880.
men,
20.  Pius  Dietze,  Weber,  geboren  1843  und  ortsange-  desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-9.  Dezember
hörig  zu  Neu-Ehrenberg,  hauptmannschaft  zu  1880.
Bezirk  Schluckenau,  B59.  Bautzen,
men,
21.  Josef  Brunner,  Faß-20  Jahre,  aus  Kortsch,  Betteln  im  wiederholten  Rück=  Großherzoglich  badischer  31.  Dezember
binder,  Tirol,  fall,  Landeskommissär  zu  1880.
Mannheim,
22.  Karl  L'huillier,  Mau-geboren  am  24.  Juli  1854  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-30.  Dezember
rer,  und  wohnhaft  zu  Serres,  dent  zu  Metz,  1880.
Frankreich,
23.  Eugen  Coulon,  Hand2  Jahre,  aus  Luneville,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
lungsgehülfe,  Frankreich,
24.  Johann  Bernhard  Tho-geboren  am  7.  Januar  1863  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  28.  Dezember

mann,  Kellner,

 

und  ortsangehörig  zu  Meiringen,
  Kanton  Bern,
Schweiz,

 

 

 

dent  zu  Kolmar,

 

1880.

 

Der  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirksregierung  zu  Oppeln  vom  18.  November  v.  J.
(Central-Blatt  von  1880  S.  800  Z.  5)  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesene  Schuhmachergeselle  Karl  Salla
ist,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  nicht  zu  Makar  in  Galizen,  sondern  zu  Bisztriz,  Komitat  Trentsin
in  Ungarn  geboren  und  ortsangehörig.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

    
IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Januar  1881.  No. 3.
———          
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Kündigung  3.  Konsulat-Wesen:  Aufhebung  von  Vize-Konsulaten;  —
des  deutsch-mexikanischen  Handels=  etc.  Vertrags  Seite  11  Exequatur-Ertheilung  122
2.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  11  Reichsgebiete..  ..  .....  .  .  .  12

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Der  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Mexiko  vom  28.  August  1869  ist  seitens  der  mexikanischen  Regierung  gekündigt  worden  und  wird  in

Folge  dessen  mit  dem  22.  Dezember  1881  außer  Kraft  treten.

 

2.  Justiz-Wesen.

Bezüglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
    Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central-Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604),  ist  vom  1.  Januar  1881  ab  die  Aenderung  eingetreten,
  daß  das  mit  der  Einziehung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Nimptsch  beauftragte
    Steueramt  in  Heidersdorf  (Seite  642)  nach  Nimptsch  verlegt  worden  ist.
        <pb n="24" />
        —   12   —

3.  Konsulat-Wesen.

Die  Kaiserlichen  Vize-Konsulate  in  Peisern,  Nieszawa  und  Jurburg  sind  aufgehoben.

Dem  zum  Königlich  großbritannischen  Konsul  mit  dem  Sitz  in  Bremen  ernannten  Octavus  Stokes  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

 

Lauf.  Nr.

Alter  und  Heimath

  -—

des  Ausgewiesenen.

Grund
der  Bestrafung.

 

 

3.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5.

Datum  des
Ausweisungs-



1
6.

 

—

cob  Balcerkiewicz,
Schornsteinfeger,

Johann
Arbeiter,

Abraham  Isaak  Kirschbaum,
  Mützenmacher,

Franz  Stießgatt  (auch
Strießga),  Tuchmacher
und  Weber,

Franz  Rasch,  Arbeiter,

Franz  Fadle,  Schuhmachergeselle,


Casimir  Strzelecki,
Tischlergeselle,

Friedrich  Meyer,
Töpfer,

Aloys  Josef  Langer,
Müllergeselle,

5. 6. 7. 8. 9.   

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

vernement  Plock,
Polen,

Russisch-1. Adolf

  Franke,  recte  Ja.30  Jahre,  aus  Lipno,  Gou-schwerer  Diebstahl,

Königlich  preußische  Be-11.  Januar
zirksregierung  zu  Posen,  d.  J

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Schidowski,35  Jahre,  aus  Domkowo  bei

Dobrzyn,  Russisch-Polen,

16  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Gombin,  Gouvernement
  Warschau,  Rufsisch-Polen,


37  Jahre,  aus  Reichenau,
Böhmen,

33  Jahre,  aus  GroßHerrlitz,
OesterreichischSchlesien,

26  Jahre,  aus  Wolfsdorf,
Oesterreichisch-Schlesien,

27  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,


35  Jahre,  aus  Tiefenstein,
Kanton  Aargau,  Schweiz,
30  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Schönwald,

 

Mähren,

 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und

einfacher  Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

 

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Marienwerder,


Königlich  preußische  Bedam,



Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Breslau,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Bedieselbe
  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu

 

peln,

Op.

zirksregierung  zu  Pots.  d.

zirksregierung  zu  Posen,  d.

 

1

4.  Januar
d.  I

7.  Januar

16.  Dezember
1880.

5.  Januar

d.  J.

7.  Januar
11.  Januar
12.  Januar
d.  J.

10.  Dezember
1880.
        <pb n="25" />
        —   13   — 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des

—  Lauf. Nr.    Ausweisung  weisungsweisungs-



  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

10.  Josef  Schneider,  Ar-geboren  am  3.  April  1856  |Landstreichen  und  Betteln.  Königlich  preußische  Be-20.  Dezember
bei  ter,  und  ortsangehörig  zu  Na-  zirksregierung  zu  Op 1880.

chod,  Kreis  öniggrätz,O  peln,
Böhmen,
11.  Alois  Sleha,  Arbeiter,  geboren  am  1.  Oktober  1853|desgleichen,  dieselbe  Behörde,  21.  Dezember
und  ortsangehörig  zu  Luckau,  1880.
Kreis  Littau,  Mähren,

12.  Abraham  Baranow,]  Jahre,  aus  Suwalki,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Be-28.  Dezember
recte  Dondack  oder  Russisch-Polen,  zirksregierung  zu  Schles0
Tontack,  Schneider,  wig,

13.  Matthias  Deli,  Eigar-geboren  am  2.  Juli  1828  zu  Nichtbeschaffung  eines  Unter-Königlich  preußische  Land-3.  Januar
renarbeiter,  Antwerpen,  kommens  und  Betteln,  drostei  zu  Hannover,  d.  J.

14.  Wilhelm  Hammarin,]Jahre,  aus  Göteborg,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-7.  Januar
Cigarrenmacher,  Schweden,  drostei  zu  Lüneburg,  d.  J.

15.  Leib  Kollinger,  45  Jahre,  aus  Lemberg,  Ga-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be.24.  Dezember
Schneider,  lizien,  zirksregierung  zu  Wies  1880.

16.  baden,

Heinrich  Hunzicker,  20  Jahre,  aus  Moosleerau,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  5.  Januar
Zimmermann,  Kanton  Aargau,  Schweiz,    d.  J.
17.  7  Hamuel  Wolf,  T  zu  a.  68  zu  b.  66  Jahre,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
«  aus  Wisnicz,  Bezirk
b)  dessen  Ehefrau,  Sera) Wolf  Bochnia,  Galizien,

18.  Löb  Puschinsea,  19  Jahre,  aus  Kretinga,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  7.  Januar
Kürschner,  Kreis  Kowno,  Rußland,  d.  J.

19.  Josef  Procop,  Schlos-geboren  1858  zu  Rowensko,  Landstreichen,  Betteln  unds  Königlich  bayerisches  Be28.  Dezember
sergeselle,  ortsangehörig  zu  Brezno,  Nichtbefolgung  der  Reise-  zirksamt  Bruck,  1880.

Bezirk  Jung-Bunzlau,   Böh- route,
men,

20.  Karl  Teubner,  geboren  1847  und  ortsange-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis  20.  Dezember
Schmiedegeselle,  hörig  zu  Spittelgrund,  Be-  hauptmannschaft  zu  1880.

  Bezirk  Gabel,  Böhmen,  autzen,

21.  Anton  Richter,  Sattlergeboren  1843  und  ortsange-desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis.7.  Dezember

und  Bahnarbeiter,  hörig  zu  Wodreschan,  Bezirk  hauptmannschaft  zu  1880.
Pardubitz,  Böhmen,  Zwickau,

22.  Franz  Swoboda,  geboren  1854  und  ortsange-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

Handarbeiter,  hörig  zu  Tuklek,  Bezirk
Deutsch--Brod,  Böhmen,

23.  August  Friedrich  Smidt  „25  Jahre,  aus  Almelo,  Nie-Betteln  im  wiederholten  Rück.  Großherzoglich  badischer  12.  Januar

Tuchmacher,  derlande,  fall,  Landeskommissär  zu  .
Mannheim,
24.  Ludwig  Valentin,  geboren  am  2.  Juni  1850  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  10.  Januar
Gärtner,  und  ortsangehörig  zu  St.  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
Jean  du  Marché,  Departement
  der  Vogesen,  Frankreich,

25.  Peter  Laville,  Erd.  27  Jahre,  geboren  und  orts-  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
arbeiter,  angehörig  zu  Autoville,  

 

 

 

 

Bezirk  Bayeux,  Frankreich,

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                       im

     

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  28.  Januar  1881.  No.  4.


Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollbehandlung  2.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
von  Petroleum;  —  Steueramtliche  Behandlung  vom  Aus-  Reichsgebiete...  16
lande  eingehender  Spielkarten;  —  Veränderungen  im  Be-  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen
stande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuer-  und  Verbrauchesteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  des
stellen;  —  Veränderungen  im  Personal  der  Stations-  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Dezember  1880  . . . . . 18
Kontrolöre  Seite  15

 

 

1.  Zoll.  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Januar  d.  J.  beschlossen,  daß  in  dem  amtlichen  Waarenverzeichnisse
  zum  Zolltarif  Seite  266  zum  Artikel  „Petroleum“
1.  an  Stelle  der  Bestimmung  unter  Litt.  a  Nr.  2  folgende  Bestimmung  zu  treten  habe:
2.  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden,

a)  Leuchtöl  oder  zur  Leuchtöl-Fabrikation  bestimmt.  29  br.  6,
9)  zu  anderen  als  den  vorgenannten  Zwecken  bestimmt,  auf  besondere
Erlaubniß  unter  Kontrole  der  Verwendung  29  Anm.  1  frei;

2.  die  Bestimmung  unter  Litt.  a  Nr.  3  zu  streichen,

3.  an  Stelle  der  Ziffer  „4“  derselben  Littera  die  Ziffer  „3“  zu  setzen  sei  und

4.  auf  derselben  bezw.  auf  Seite  267  die  eingeklammerten  Hinweisungen  hinter  den  Worten  „Anmerkung
  2“  und  „Anmerkung  3“  fortan  „zu  a  1  und  2“,  bezw.  „zu  à  3“  zu  lauten  haben.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Januar  d.  J.  beschlossen,  „daß  lose  Spielkarten,  sowie  solche
Karten,  welche  in  ihrer  vorliegenden  äußerlichen  Vereinigung  als  Kartenspiele  nicht  anzusehen  sind  (§.  1  des
Gesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel,  vom  3.  Juli  1878  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  133  —),  bei
der  Einfuhr  vom  Auslande  in  den  freien  Verkehr  des  Bundesgebiets  nicht  gebracht  werden  dürfen."

 

Dasi  in  Strzalkowo  befindliche  Königlich  preußische  Hauptzollamt  wird  am  1.  April  d.  J.  nach  Inowrazlaw
verlegt.  Dem  künftigen  Hauptzollamte  in  Inowrazlaw  ist  das  Niederlagerecht  beigelegt.  An  Stelle  des
Hauptzollamtes  in  Strzalkowo  wird  daselbst  ein  Nebenzollamt  I.  Klasse  mit  der  unbeschränkten  Befugniß

4
        <pb n="28" />
        —  16  —

zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  zollpflichtige  Waaren,  sowie  zur  Erledigung  von

Begleitscheinen  über  inländisches  Salz,  errichtet,  dagegen  das  Untersteueramt  in  Inowrazlaw  aufgehoben
werden.

 

 

Der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  Tutzing,  Hauptzollamtsbezirks  München,  ist  die  Befugniß,
zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  Bier  ertheilt  worden.

 

Das  Herzoglich  braunschweig-lüneburgische  Steueramt  zu  Harzburg  ist  ermächtigt  worden,  Begleitscheine  I
über  dasjenige  inländische  Salz  zu  erledigen,  welches  das  Königliche  und  Herzogliche  Kommunion-Hüttenamt
zu  Oker  behufs  Verwendung  beim  Kupfer-Extraktions-Betriebe  von  inländischen  Salzwerken  bezieht.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen

1.  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Selter  zu  Bremen  an  Stelle  des  verstorbenen  Königlich
preußischen  Steuer-Inspektors  Nest  dem  Königlich  sächsischen  Hauptzollamte  zu  Leipzig  und  den
Königlich  sächsischen  Hauptsteuerämtern  zu  Grimma,  Plauen  und  Zwickau  als  Stations-Kontrolör
mit  dem  Wohnsitz  in  Leipzig,

2.  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Schmidt  zu  Sagan  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst
  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Evers  den  Königlich  preußischen
Hauptzollämtern  zu  Stralsund  und  Wolgast,  sowie  den  Großherzoglich  mecklenburgischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Güstrow,  Neubrandenburg,  Rostock  und  Schwerin  als  Stations-Kontrolör,  mit
dem  Wohnsitz  in  Rostock,

vom  1.  Januar  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

De-  Stations-Kontrolör,  Königlich  preußische  Hauptamts-Kontrolör  Flitner  zu  Erfurt  ist  in  Folge  seiner
Zurückberufung  in  den  preußischen  Landesdienst  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  als  Stations-Kontrolör
  mit  Ablauf  des  Monats  Dezember  v.  J.  entbunden  worden.

 

2.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—  )  —  4  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr. 
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

 

1.  Anton  Zlatnik,  Ar.  sgeboren  1847,  aus  Arnostov,  Landstreichen  und  Betrug,  Königlich  preußische  Be8.  Januar
beiter,  Gemeinde  Bukavina  bei  zirksregierung  zu  BresD.  J.
Peeka,  Böhmen,  .  au,

2.  Emil  Bergmann,  26  Jahre,  aus  Rumburg,  Betteln  im  wiederholten  Rück-dieselbe  Behörde,  1  6.  Janua
Schneidergeselle,  Böhmen,  fall,  1d.  J.
        <pb n="29" />
        —   17   —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.   —  Ausweisung
    weisungs-5
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4  5.  6.
3.  a)  Philippine  Bu-  zu  a)  20  Jahre,  aus  Landstreichen,  Betteln  und  dieselbe  Behäörde,  10.  Januar
riansky,  Polonka,  Diebstahl,  d.  J.

















b)  Josefa  Buriansky,
unverehelichte  Zigeunerinnen,


4. Sohann  Kusch,  Arbeiter,

5. Emma  Kenn,  unverehelichte,


6. Johann  Olschar,  Nagelschmied,



7. August  Herrmann,
Bürstenbinder,

8. Hermann  Preß,  Handelsmann,


9. Jakob  Lenders,
Schreiner,

10. Hubert  Bauer,
Schreiner,

11. Franz  Umann,  Bäckergeselle.

12. Josef  Prisa,  Tagelöhner,

13. Josef  Patsch,  Bäckergehilfe,

14. Josef  Tausch,  Maler,

25. Marie  Stephan,  Dienstmagd
  und  Weberin,

16. Eduard  Perran,
Schreiner,

17. Konrad  Zimmermann,
Steinhauer,

18. Mathias  Malevial,
Bergmann,

19. Theodor  Thourvelle,
Bildhauer,

 

zu  b)  48  Jahre,  aus
1  Skrzipp,  Bezirk  Troppau
Oesterreichisch-Schlesien,
47  Jahre,  aus  Siewior,
Russisch-Polen,

sisch-Polen,

Bezirk  Troppau,
reichisch-Schlesien,
42  Jahre,  aus  Rohrbach,
Kanton  Bern,  Schweiz,

land,
54  Jahre,
Niederlande,

aus  Tegelen,
monde,  Niederlande,
Bezirk  Gablonz,  Böhmen,
zirk  Klattau,  Böhmen,
zirk  Trautenau,  Böhmen,

1859,  ortsangehörig  zu
Schwaz,  Tirol,

Bezirk  Friedland,  Böhmen
22  Jahre,  aus  Paris,

Kanton  Schaffhausen,
Schweiz,

hörig  zu  Grandcombe,
Frankreich,

 

Frankreich,

27  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Bendzin,  Rus-32

  Jahre,  geboren  zu  Teschen,

ortsangehörig  zu  Wrschowitz,
Oester-25

  Jahre,  aus  Kowno,  Rußgeboren

  am  6.  Januar  1858
und  ortsangehörig  zu  Roer-18

  Jahre,  aus  Prichowitz,
37  Jahre,  aus  Drosau,  Be-49
  Jahre,  aus  Pilnikau,  Begeboren

  am  28.  November

22  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Ringenhain,



29  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Trasadingen,

geboren  1854  und  ortsangegeboren

  am  9.  November  1848
und  ortsangehörig  zu  Nimes,

Arbeitsscheu  und  Nichtbefolgung
  der  Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  verbotswidrige
Rückkehr  in  das  Landesgebiet,
Fälschung  von  Legitimationspapieren
  und  Angabe  falschen
  Namens,

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wiesbaden,


dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bedorf,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Aachen,

Stadtmagistrat  Deggendorf
  in  Bayern,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerische  Polizeidirektion
  München,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,
Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

derselbe,

 

zirksregierung  zu  Düfsel.d

 

14.  Dezember
1880.

20.  Dezember
1880.

31.  Dezember
1880.

11.

Januar
d.  J

J.

12.  Januar
d.  J.
10.  Januar

19.  Dezember
1880.

13.  Januar
1880.
10.  Juli  1880.

30.  Oktober
1880.

5.  Januar

d.  J

31.  Dezember

1880.
12.  Januar
d.  J.
10.  Januar
d.  J.

desgleichen.

14.  Januar
d.  J.
        <pb n="30" />
        —   18   —

3.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1880  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1880.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-    .  
..  mahme beträgt vo Beginn des  Bonifikationen  Einnahme in demselbenDifferenz zwischen den
Bezeichnung    des  nen  auf  Zeitraum    Spalten  4
Etatsjahre  gemeinschaftliche Rechnung.  .
der  bis  zum    Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  +  mehr
Einnahme.  obengenannten  Rechnung  Vorjahres
Monats  (Spalte  4)  weniger
-  M  M  M  M    M
1.  2.  6  3.  I  4  5.  6.
Zölle  .  135  474  559  32  615135  441  94410  686  502+24  755  442
Rübenzuckersteuer  54  112  017  SS  S  2  55  6  202  554
Salzsteuer  28  093  336  7  21528  086  12117443  312  642  809
Tabacksteuer  4408  465  25  4571  4383  008  506  956+  3  876  052
Branntweinsteuer  32  317  395  6  407  3925909  9985!  643  858  355
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  90  253  —  90  253  87  357—  2896
—8775—•0  12  320  059  209  382  110  676è  322  +  510  354
Uebergangsabgaben  von  Bier  790  812  —  790  812  717  491  —  73321
Summe  7  606  896  26  486  995  241  119  9901204  198  118|—F36921783
Spielkartenstempel    787  070  —  zo  00  788  bos  —  1536
Wechselstempelsteuer*  )..  ....  —  —  4855  9151  4777737  78178
Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  —  102  399  4917  885  610|  4  513  881
Reichs-Eisenbahn  -Verwaltung  —  —  29  819  300  28  225  448  1593  852

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Dezember  1880:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„  #„  
Bezeichnung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  rre  zwischender
  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  + mehr
obengenannten  '  -
Einnahme.  obengenannten Monats  des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M
1.    2.    3.    4.
Zölle  .  .  ..  116  068  138  103  596  604  +12  471  4
Rübenzuckersteuer  48  408  859  48  681  192  —  272333
Salzsteuer  24  974  193  24  571  087  +  403  106
Tabacksteuer  .........  1504505  416  734  +  1  087771
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwenn  26  886  177  28  674  904  —  1788  727
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  10  939  922  10  450  583  +  489  339
Summe  228  781  794  216  391  104  +12  390  690
Spielkartenstempel  (einschließlich  der  Nachsteuer)
  683  918  782  455  —  98537

 

 

 

*)  Die  Spezial-Nachweisungen  der  Einnahme  an  Wechselstempelsteuer  (siehe  wuleet  Central-Blatt  1880  S.  788)  werden  seit
Beginn  des  laufenden  Jahres  nicht  mehr  durch  das  Central-Blatt,  sondern  ausschließlich  durch  den  Reichs-Anzeiger  veröffentlicht.

 

 

 

Berlin Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

—      ·
        <pb n="31" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

im

Reichsamt  des  Innern.

—  —  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  Februar  1881  O0  5.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  8.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
im  Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Reichsgebte  20
Steuerstelllen  Seite  19  4.  Heimath-Wesen:  Beschluß  des  Bundesraths,  betreffend

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Aubhebung  einer  das  Formular  zu  Heimathscheinien  22
Konsular-Agentrtr  20

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Höxter  im  Hauptamtsbezirke  Lemgo  ist  die  Ermächtigung“)
Jur  zollfreien  Ablassung  der  für  die  Gummiwaaren-Fabrik  von  Emil  Arntz  in  Höxter  eingehenden  Mineralöle
von  mehr  als  700  aber  weniger  als  790  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  ertheilt,  sowie
auch  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  in  Rede  stehenden  Mineralöl-Sendungen
beigelegt  worden.

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  I.  Asch  im  Hauptzollamtsbezirk  Hof  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  über  Branntweinsendungen  beigelegt  worden.

Des  Königlich  sächsische  Nebenzollamt  I.  Marienberg  im  Hauptzollamtsbezirk  Annaberg  ist  in  ein  Untersteueramt
  umgewandelt  worden.

 

Dem  Kaiserlichen  Steueramte  zu  Kaysersberg  (Elsaß)  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Wein  beigelegt  worden.  #

 

*)  Vergl.  das  Verzeichnib  der  ermöchtigten  Stellen  Central-Blatt  1880,  Seite  258.
        <pb n="32" />
        —   20   —

2. Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Dr.  Hermann  Stannius,  bisher  Konsul  in  Bangkok,  zum  Konsul  in  Hiogo-Osala,

zu

den  Professor  Dr.
Neuseeland,  und

von  Haast“  zu  Christchurch  zum  Konsul  für  die  Provinz  Canterbury  auf

den  Fabrikbesitzer  William  M.  Ward  zu  Blyth  (England)  zum  Vize-Konsul  für  die  Küste  von

Creswell  Point  bis  St.  Mary'
ernennen  geruht.

St. Marys  Island

Die  Konsular-Agentur  in  Shields  ist  eingezogen.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.  Nr.   Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.    5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Anton  König,  einfacher  Diebstahl  im  wieder-Königlich  preußische   Be 4.  November

Schuh-[Leboren  am  4.  Februar  1851
zu  Prag,  ortsangehörig  zu
geitomisht,  Böhmen,

macher,

2. Pernilla  Peterson,

35  Jahre,
Dienstmagd,

aus  Spbach,
Schweden,

 

4. Cajetan  Richter,  Weber.

geselle,  1844  zu  Karolinenthal,  Bezirk
  Friedland,  Böhmen,
5. Josef  Schwarz,)  23  Jahre,  aus  Neu-Radeck,
Drechsler,  Böhmen,
6. Franz  Braun.  Seiler-36  Jahre,  aus  Groß-Aupa,
geselle,  Böhmen,

 

b.

geboren  am  22.  Juli  1853
und  ortsangehörig  zu  Hohenelbe,
  Böhmen,

geboren  am  28.  Dezember

3. Hermann  Höge,  Kellner,

 

holten  Rückfall  (1½  Jahrefj  zirksregierung

zu
Zuchthaus),  peln,

einfache  Hehlerei  (1

Jahr]Königlich  preußische  Be-Gefängniß),


zirksregierung  zu  Schleswig,


 

auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Pots.
dam,

desgleichen,  Königlich  preußische  Be-Frankfurt
  a./O.,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Breslau,


dieselbe  Behörde,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
—  eines  falschen  Le.

 

 

gitimationspapieres,

Oppeln

1880,  ausgeführt
  am
4.  Januar

d.  J.
14.  Dezember
1880.

 

zirksregierung  zu  Frank.  d.

 

19.  Januar
d.  J.

8.  Januar

J

22.  November
1880.

20.  Januar
d.  J.

*)  Bemerkung.  Nicht  identisch  mit  dem  nach  Seite  106,  Ziffer  4,  Central-Blatt  von  1878,  ausgewiesenen  Schwarz
aus  Neu-Radeck.
        <pb n="33" />
        —   21   —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
—  Lauf.  Nr.     Ausweisung  -  ,
—  ·  der  Bestrafung  weisiúngs-
  des  Ausgewiesenen  9.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
7.  Alois  Ludwig,  Müller-26  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-3.  Januar
geselle,  angehörig  zu  Liebenthal,  zirksregierung  zu  Op-d.  J.
Oesterreichisch-Schlesien,  peln,
8.  Willibald  Bischoff,  geboren  am  15.  August  1848  Betteln  im  wiederholten  Rück-dieselbe  Behörde,  8.  Januar
Kupferschmied,  und  ortsangehörig  zu  Bu-  fall,  d.  J.
chelsdorf.  Bezirk  Schönberg,
Mähren,
9.  Friedrich  Blech,  Gärt.  geboren  am  19.  November'Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be28.  August
ner,  1849,  aus  Hermanseiffen,  schwerer  Diebstahl,  zirköregierung  zu  Liegnitz880,  ausge-Bezirk
  Hobenelbe,  Böhmen,  führt  Anfang
Januar  d.  J.
10.  Anton  Baumgarten,  geboren  am  10.  April  1850,Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  9.  Dezember
Tuchmacher,  aus  Jägerndorf,  Oesterrei-  1880.
chisch-Schlesien,
11.Clemens  Geisler,  Hand-37  Jahre,  aus  Ruppersdorf,  desgleichen.  dieselbe  Behörde,  24.  Dezember
lungskommis,  Bezirk  Braunau,  Böhmen,  1880.
12.  Ferdinand  Krasa,  Kell-geboren  am  21.  Septembersdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  29.  Dezember
ner,  1861,  aus  Gabel,  Bezirk  1880.
Senftenberg,  Böhmen,
13.  Anton  Czerveny,  Ar-6  Jahre,  geboren  und  orts=  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  8.  Dezember
beiter,  angehörig  zu  Zadik  bei  Po-  1880.
liczka,  Böhmen,
14.  Soend  Emanuelsen,  geboren  am  15.  November  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Be20.  Januar
Arbeiter,  1845  zu  Gislaved,  Kirchall,  zirteregierung  zu  Schles=  d.  J.
spiel  Boraryd,  Schweden,  wig,
15.  Gottfried  Niederber 20  Jahre,  aus  Buochs,  Kan-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land29.  Dezember
ger,  Bäckergeselle,  ton  Unterwalden,  Schweiz,  drostei  zu  Stade,  1880.
16.  Johann  Hunzika,  geboren  am  20.  März  1849,Landstreichen,  Betteln  im  Königlich  bayerisches  Be.19.  Januar
Schuhmacher,  aus  Mooslerau  bei  Zofingen  wiederholten  Rückfall  und  zirksamt  München  I.,  d.  J.
Kanton  Aargau,  Schweiz,  Angabe  falschen  Namens
(früher  auch  wegen  Diebstahl,
  Nothzucht-Versuch,
Sachbeschädigung),
17.  Ignatz  Goldmann,  Jahre,  aus  Gradlitz  bei'Landstreichen,  Betteln,  Angabes  Königlich  bapyerisches  Be.29.  November,
Schwiedegesele,  Josephstadt,  Bezirk  Königin-falschen  Namens  und  Ge--Firksamt  Amberg,  ausgeführt
hof,  Böhmen,  brauch  eines  fremden  Legiti-  Ende  Dezemmationspapieres,
  ber  1880.
18.  Franz  Mirbauer,  Tage 7  Jahre,  aus  Gaberl,  Be-Landstreichen  und  FührungsStadtmagistrat  Passau  in18.  Dezembr
löhner,  zirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  verbotener  Waffen,  Bayern,  1880.
19.  Johann  Trmala,  We-37  Jahre,  aus  Vilhem,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be.12.  Januar
ber,  zirk  Deutsch-Brod,  Böhmen,  zirksamt  Deggendorf,  d.  J.
20.  Ferdinand  Heller,  geboren  1842,  aus  Loschitz,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-16.  Januar
Bräuknecht,  Bezirk  Hohenstadt,  Mähren,  zirksamt  Ebersberg,  d.  J.
21.  Albert  Henning  geboren  am  4.  März  1850  desgleichen,  Polizeiamt  zu  Lübeck,  18.  Januar
Johannssen,  Arbeiter,  zu  Ramdahla  bei  Karls-  :  .J.
krona,  Schweden,    
22.  August  Schemath,  Ar.21  Jahre,  aus  Boschni,  Rus-  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi·  17.  Januar

beiter,

 

 

sisch.  Polen,

 

dent  zu  Metz,
        <pb n="34" />
        4.  Heimath-Wesen.

——

Der  Bundesrath  hat  zur  Ausführung  des  §.  21  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
du  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  355)  unterm  20.  Januar  1881
beschlossen:
1.  Es  seien  die  Heimathscheine  nach  dem  nachstehend  abgedruckten  Formular  auszustellen;
2.  die  Gültigkeitsdauer  eines  Heimathscheines  dürfe  auf  einen  längeren  Zeitraum  als  fünf
Jahre  nicht  bemessen  werden.

Deutsches  Reich.

(Königreich  Preussen.)

Heimathschein.

Von  de(r)  unterzeichneten  (Regierung)  wird  dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am  .  .  ten
..........  1..zu...........,zum zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch  bescheinigt,
daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,  Naturalisation  etc.)  die  Eigenschaft  als  (Preusse)  besitzt.
Gegenwärtige  Bescheinigung  gilt  nur  auf  die  Dauer  von  ..  .  .  .  .  ..  Jahren.*)
Durch  diese  Fristbestimmung  werden  jedoch  die  Bestimmungen  der  Verträge  nicht  berührt,  welche
deutscherseits  wegen  Uebernahme  von  Angehörigen  oder  vormaligen  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  mit
anderen  Staaten  abgeschlossen  worden  sind.

(Königlich  preussische  Regierung.)
(Unterschrift.)

*)  Deutsche,  welche  das  Bundesgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre  lang  ununterbrochen  im  Auslande  aufhalten,  verlieren
  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit.  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Austritts  aus  dem  Bundesgebiet
oder,  wenn  der  Austretende  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimathscheines  befindet,  von  dem  Zeitpunkte  des  Ablaufs
dieser  Papiere  an  gerechnet.  Sie  wird  unterbrochen  durch  die  Eintragung  in  die  Matrikel  eines  Kaiserlichen  Konsulats.  Ihr
Lauf  beginnt  von  neuem  mit  dem  auf  die  Löschung  in  der  Matrikel  folgenden  Tage.

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  Atleich  auf  die  Ehefrau  und  die  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,  beziehungsweise  Vater  befinden.

(§.  21  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlufst  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
Bundes-Gesetzblatt  Seite  355.)

 

—.  —  

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="35" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

..——————

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  Februar  1881.  No. 6.
-  

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Herausgabe  theilung  des  Reichs;  —  Berichtigung  eines  Druckfehlers
des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  in  der  Wehr-Ordnung  26
18800  .  .  Seite  23  5.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Ermächtigung  weiterer  Zoll.

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  eines  stellen  zur  Abfertigung  von  Baumwollen=  und  Leinengarnen
Konsular-Agenen  23  und  Leinwand;  —  Sonstige  Veränderungen  in  der  Kom.

3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  petenz  von  Zoll-  und  Steuerstellen  27
Januar  1881. .   24  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

4.  Militär-Wesen:  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Ein-  Reichsgebieee  . . .   28

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Herausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1881.

Von  dem  Reichsamt  des  Innern  wird  für  das  Jahr  1881  eine  neue  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das
Deutsche  Reich  veranstaltet.  Das  Werk  erscheint  zu  Anfang  des  Monats  März  d.  J.  im  Verlage  der  Buchhandlung
  „Carl  Heymann's  Verlag“  zu  Berlin,  und  wird  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  bei  direkter
Bestellung  zum  Preise  von  3,50  M  für  ein  Exemplar  geliesert.  Im  Buchhandel  ist  es  zum  Preise  von
4,0  M  für  ein  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  4.  Februar  1881.  Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Konsulat--Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  aus  dem  Reichsdienst
  entlassenen  Konsuls  Karl  Merkel,  den  Kaufmann  Moritz  Siefken  zu  Barranquilla  zum  Konsul  daselbst
zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  Konsul  zu  Rio  de  Janeiro  ist  der  Kaufmann  Albert  Richard  Dietze  in  Santa
Leopoldina  zum  Konsular-Agenten  bestellt  worden.

6
        <pb n="36" />
        —   24   —



3. Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Erent
Laufende Nummer.  Sonstige  bindlich-  bindlich-Bezeichnung
  Grund.  JReserve-  Noten-  Gegen    Unge-  Gegen    Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe Gegen  keiten
  der  "  31.  Dez.  deckte  31.  Dez.  fällige    31.  Dez.  mit  31.  Dez.    31.  Dez.  der  31.  Dez.  weiterge.
2  Banken.  Kapital.)  Fonds.Umlauf..  Noten.  1880.  Verbindlichkeiten 1880      Kündi.   1880. Passiva  1880.Passiva.1880.  gebenen
9.  keiten.  gunsg  frist .  inländischen
frist.  Wechseln.
2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  1.  12.  13.  14.15.  16.  17.
1)  Reichsbank  ..  12000015529704174—10194485089-139811199912425779  —  —  555—8271040170—76  992f  —
2 Städt.Bank zu Breslau  3000  600  2952  163  99—  101  3454+  323  —  —  225+—  225  10  231  7J11  124
3  Kölnische  Privatbank.  000  750  2202—  288  1236—  13  350  J  142  33411  25  15  —  9  658—  121  462
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  813—  294  94—  194  484  20  961—  40  540  395  6  968—  81  352
5  Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  *  3  000  750  1  444  309  521—  540  256—  24  2  883  188  454  336  8789  191  375
6 Provinzial-  Aktien-bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  804—  4382  1167—  383  21—  20  1  6388  363  162—  70  7375—  69  564
7  Hannoversche  Bank  12  000  939  4880  —  1040  2557—  61738845  203  998—  11  1  8631C  110  24  525—  702  1  268
8  Frankfurter  Bank  17  143  *1606  9110—  1.460  2367+  23677/  50S2“"—  777  4123—  831  176—  100  39240  —  3078  1898
9  Bayerische  Notenbank  7  500  389  63634—  818  28  468+  1  180  957—  21  74  4  2  2396/  4  466/  “4  950  —  371  546
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3441  37491  —  4  489  14518—  196442213  —  752  3510—  2  517  334—  3876989  —  7796  1  790
11  Leipziger  Kassenverein  3  000  161  2926|H  2  1081  251  1750  31  78414  47  20314  15  88244  107  197
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  484—  235  144  7  181J  93  2  114  80  193.  16  3  609  —  164  468
13|Württembergische  Notenbank  9  000  3841214  300  9961—  66  127  19  15—  8  700—  39  31440—  328  1  031
14  Badische  Bank  9  000  1  asa  15712  —  1555  9335—  449  454  68  83—  249  8244  661  27  436/  -  1680  2  623
15.  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1574  14986—  1064  9019  —  106  142—  1  —  —  969—  80  33343  —  1145  1291
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  317  2  6244  332  1  865  K  3444  651  1326—  87  174—  9  19282i%„  769  517
17|Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  49  865—  173  2681  100  1194  74  2  5  80  461  —  7302  ++  328  21
18  Bremer  Bank  16  607  789  5309—  283  3  339—  131  561J  301  139344  597  884  250  38  382  964
Zusammen  268  33  32124893  623|—114027|172  875139870  224  891  +  25973338364—  198010  881  620|1  468  215,—  89  349  14  491
I
l

Zu Spalte 5*:

Zu  Spalte  9
9

Nr.

 

8*:
Zu  15*:

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
é.  200

500
1000
Darunter  143  700  M  noch
100  644  M

-




—  575  929  750  M

459  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

102  059  500  M  (bei  den  Banken  1,
213  186  000 M  (
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

1, 6, ,  8,  10,  11),
8

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="37" />
        —   25   —                                                                                                                                           Wesen.

banken  Ende  Januar  18 8 1    

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Dezember  1880.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Laufende Nummer.
Metall-  Gegen  Reichs.Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Dez.kassen.31.  Dez.  anderer  31.  Dez.]  Wechsel.  31.  Dez.  Lombard.31.  Dez.Effekten.  31.  Dez.  Aktiva  31.  Dez.  der  31.  Dez.
Bestand.  1880.  scheine.  1880.  Banken.  1880.  1880.  1880.  1880.  Aktiva.  1880.  Aktiva.  1880.
—1
S.

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
55722994  34  812  39556  2929  22  300  F  126  325297  —  69  342  53  633—  42  056  21  302—  3  197  30  510  +  5361049  827/76  1921
1  0911.  64  6—  3  857  2o03  4415  394  3986—  173  —  —  32  —  10387  +  4822
850—  86  8—  1  106—  188  8  308  178  508  —  13  —  —  176  4  3  9960—  1073
72.  6  9  7  134—  1413  519.  26  868  —  56  —  —  67  26  6998—  104  4
J--  25  —  —  256  206  6  3232—  304  65444  67  207—  85  527  291  9790340  2005
637Z  127  —  —  —  —  317  4657+  127  1840  54  —  —  279  —  7413  —  2631  6
1987  —  117  54  21  28—  327  13  7386  —  427  769—  87  5410—  17  7107—  78  24525—  700
5276  —  3  131  466  81  10011  887  13  094  1068  8  503—  415  43471.  38  27644  495  40  45111—  27518
33  4744  33—  4  1  709  672  36  962  +  1830  1593—  54  1011  4  41  1  1298—  190  74950—  371
17  166+  1  331  182—  87  5625—  3943  42  481—  4746  3617  —  1131  41411  81  3  800  T+  525  76  999—  779610
1060  22  62—  49  723—  320  4764  394  1255—  107  112  22  848+  47  8  824  +  10711
2311  8  168  9  93—  35  2  8S22%  .  212  841  6  127—  36  236  —  3608  4  164112
9439  —  781  788  44  1  736  J  459  18  2900—  40  673—  109  283  —  151  911..  338  31  44202  32813
60999—  845  16  12  263—  173  18  0144  751  990—  82  48  —  2  007  159  27436—  1  6804
5543—  319  39.  9  385—  448  18  96ö0  0  1356  1293—  111  4520—  59  25944  1339  33  3444  114515
6644.I  62  14  11  80  88.  11  07444  1438  65  —  —  6  236  2  039  19  506  J.  8776
120—  24  7—  4  170—  143  46911  126  508s  144  328—  41  1226  J  5109  7350  3337
1830—  176  814  7  13-  17  28  777—  912  6086—  49  441  75  1057  +  638  38  2881#1  400|  18
644  341X  29  402  40  554  35  853—  6843  572  834  74987  88  298  43  933  36  506—  3329  61037½  6  840148  323  6  —  89  676
        <pb n="38" />
        —   26   —

 

4.  Militär-Wesen.

Bekanntmachung.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung  vom  1.  Januar  v.  J.  (Central-Blatt  Seite  7)  wird  die  dem  §.  1
des  ersten  Theils  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  als  Anlage  1  beigefügte  Landwehr-Bezirks-Eintheilung
  (Central-Blatt  Seite  609  bis  626)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  §.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.
auf  Seite  614,  619  und  620  an  den  einschlägigen  Stellen  berichtigt,  wie  folgt:

 

 

Armee-Korps.



Infanterie-Brigade.



Landwehr- 



Regiment.

Bataillon.

Verwaltungs=  (bezw.  Aushebungs-)
  Bezirke.

Bundesstaat.
(Provinz,  bezw.

Regierungs-Bezirk.)


 

VI.

24.—

4.  Oberschlesisches
Nr.  63.

1.  (Kreutzburg.)

Kreis  Rosenberg.
Lublinitz.
Kreutzburg.

Königr.  Preußen,
R.-B.  Oppeln.

 

VII.

25.

1.  Westfälisches
Nr.  13.

1.  (1.  Münster.)

Stadt  Münster.

Landkreis  Münster.

Kreis  Steinfurt.
Koesfeld.

 

2.  (2.  Münster.)

Kreis  Warendorf.
=  Beckum.
Lüdinghausen.
Tecklenburg.

Königr.  Preußen,

R.-B.  Münnster.

 

XI.

42.

43.

1.  Hessisches
Nr.  81.

2.  (Fulda.)

Kreis  Fulda.
Gelnhausen  (incl.
Orb.)

-Schlüchtern.
Gersfeld.

 

3.  Hessisches
Nr.  83.

2.  (1.  Kassel.)

Stadt  Kassel.

Landkreis  Kassel.

Kreis  Witzenhausen.
Hosgeismar.

 

 

44.

2.  Thüringisches
Nr.  32.

 

1.  (Notenburg  a.  d.
Fulda.)

Kreis  Rotenburg.
Schmalkalden.
Hünfeld.
Hersfeld.

 

 

 

2.  (2.  Kassel.)

 

Kreis  Melsungen.
=  Eschwege.
Fritzlar.

 

Königr.  Preußen,

R.-B.  Kassel.
        <pb n="39" />
        —   27   —

 

 

 

 

 

 

 

 

·  -  Bundesstaat.
Armee=  Infanterie-  Landwehr  Verwaltungs=  (bezw.  Aus-  (Provinz,  bezw.
Korps.  Brigade.  hebungs-)  Bezirke.  Regierungs-Korps.
  Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Bezirk.)
XII.  45.  Königlich  sächsisches  Reserve-  Stadt  Dresden.  Königr.  Sachsen.
(Königlich  (1.  Königlich  Landwehr-Bataillon.  Amtshauptmannschaft
sächsisches.),  sächsische).  (Dresden)  Nr.  108.]  Dresden-Altstadt.
Amtshauptmannschaft
Dresden-Neustadt.

Die  auf  das  Königreich  Preußen  bezüglichen  Veränderungen  im  XlI.  Armee-Korps  treten  erst  vom
1.  April  1881  ab  in  Wirksamkeit.
Berlin,  den  4.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

Berichtigung.

Der  in  §.  15  A.  Th.  II.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  (Central-Blatt  1880  Nr.  37
S.  578  ff.)  am  Schlusse  des  Absatz  1  der  Ziffer  13  enthaltene  Hinweis:  „(S.  7  11  und  14)“  hat  richtig
zu  lauten:

(5.  7  11  und  §.  14.)

 

5.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  27.  Januar  d.  J.  beschlossen,

1.  den  Hauptzollämtern  zu  Emden  und  Leer  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummer  22e.  und  f.  des  Zolltarifes,  und  dem  Hauptzollamte  zu  Harburg  die  Befugniß
  zur  Abfertigung  von  Baumwollen=  und  Leinengarn  der  Nummern  etc.  1,  2,  3,  beziechungsweise
  22  a.  und  b.  des  Zolltarifes  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser
Tarif-Positionen  zu  ertheilen,)

2.  der  Abfertigungsstelle  am  Bahnhofe  zu  Lörrach  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummern  2c.  1,  2,  3  und  22  a.  und  b.  des  Tarifes  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen
  wieder  beizulegen.)

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Dalheim,  im  Bezirke  des  Hauptzollamtes  zu  Kaldenkirchen,
ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  auszuführenden  Bieres  und
Branntweins  beigelegt  worden.

Des  Königlich  sächsische  Untersteueramt  Wurzen  ist  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Begleitscheinen  I
über  die  für  die  Mühle  daselbst  eingehenden,  der  Nr.  9  des  Zolltarifes  angehörenden  Waaren  ermächtigt
worden.

 

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  Birkenau  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Branntwein  und  Bier  ertheilt  worden.

7)  Vgl.  die  Nachweisung  der  ermächtigten  Aemter  Central-Blatt  1879,  Seite  829.
**)  Vgl.  Central-Blatt  1880,  Seite  87.
        <pb n="40" />
        —   28   —

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Daum  des

——  —  «  Ausweisung

Lauf. Nr.     der  Bestrafung.  weisungsdes

  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Raimondo  Nardon,23  Jahre,  aus  Ciola  beisschwerer  Diebstahl  (1  ½  Jahr]Großherzoglich  badischer  21.  Januar
Erdarbeiter,.  Trient,  Tirol,  Zuchthaus),  Landeskommissär  zu
Karlruhe,
b.  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Alois  Peter,  Bäcker-18  Jahre,  geboren  zu  Kohls-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be.28.  Jannar
geselle,  dorf,  Oesterreichisch  -Schle-  zirksregierung  zu  Marien.  d.  J.
sien,  werder,
3.  Eduard  Berg,  Bäcker-40  Jahre,  aus  Wenzelsdorf,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  29.  Jannar
geselle,  Mähren,  d.  J.
4.  Lomel  Schubert,  17  Jahre,  aus  Sulwalki,  desgleichen,  Königlich  preußische  Be-26.  Januar
Schneider,  Russisch-Polen,  zirksregierung  zu  Posen,  d.  J.
5.]  Matthias  Wiltschke,  geboren  am  26.  März  1854  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Stellmachergeselle,  l  Koohtostwo  bei  Bochnia,
alizien,
6.  Thaddeus  Zagajewski,]9  Jahre,  aus  Lemberg,  Ga-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  31.  Januar
Handlungsgehülfe,  lizien,  d.  J.
7.  Karl  Hanzlick,  Fleischergeboren  am  25.  Juni  1863  Landstreichen,  Betteln,  Sach-Königlich  preußische  Be.  25.  Januar
geselle,  zu  Prag,  beschädigung  und  Diebstahl,  zirksregierung  zu  Bres  .  J.
lau,
8.  Josef  Entlich,  Weber,  37  Jahre,  aus  Roth-Kosteletz  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  28.  Januar
-  bei  Nachod,  Böhmen,  d.  J.

9.  Leopold  Lucka,  Hand-sgeboren  am  21.  April  1851desgleichen,  Königlich  preußische  Be15.  Januar
lungskommis,  zu  Wien,  ortsangehörig  zu  girsöregierung  zu  Op-b.  J.
Prag,  eln,

10.  Josef  Polaschek,  20  Sre,  geboren  und  orts-desgleichen,  dbeselbe  Behörde,  18.  Januar
angehörig  Oderberg,  d.  J.

Ochterreshisch-Schlesien,

11.  Erich  Essen,  Arbeiter,  geboren  am  17.  Juni  1848  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be.21.  Januar
zu  Wallentung  bei  StockHausfriedensbruch,  zirköregierung  zu  Magde-d.  J
holm,  Schweden,  burg,

12.  Josef  Purmann,  geboren  am  24.  Mai  1849  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-25.  Januar
Schneider,  zu  Radowenz,  Bezirk  Trau-  zirksregierung  zu  Merse.  d.  J.
tenau,  Böhmen,  burg,

13.  Johanna  Sophia  Han=  23  Jahre,  aus  Orup,  Kirch-gewerbsmäßige  Unzucht,  Königlich  preußische  Be29.  Januar

·  sen,unverehelichteArispielRoholteinSeeland,  zirksregierungzuSchles-d.J

beiterin,  Dänemark,  wig,

14.  Eduard  Birchen,  Buch-  geboren  am  23.  Oktober  1840  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Be-30.  Dezember

binder,  zu  Epverle,  ortsangehörig  zuf  fall,  zirksregierung  zu  Min-  1880.
Brüssel,  Belgien,  den.
15.  Johann  Nilson,  Tage31  Jahre,  geboren  zu  Malmö,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Be29.  Januar
löhner,  Schweden,  irksregierung  zu  Wies.  d.  J.

16.

Heinrich  Hübner,  Tuchmacher,
  -

 

 

16  Jahre,  geboren  zu  Rochlitz,
ortsangehörig  zu  Berzdorf,
Böhmen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

aden,
Königlich  preußische  Bers,



 

zirksregierung  zu  Düssel--d
d

25.  Januar
        <pb n="41" />
        —   29   —

 

 

 

 

    

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

Lauf. Nr.     Ausweisung  weisungs-

  des  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.


1.  2.  3.  4.  5.  6.

17.Franz  Krumpl,  Lackirer,  geboren  1853,  aus  Hörten-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-22.  Dezember

18.  Arpadd  Ramazetter,
Maler,

19.  Fohann  Marks,  Kellner,

20.  Johann  Schröter,

1881,  Seite  8  Ziffer  8)  aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesene,

 

Sattler  und  Tapezierer,

 

dorf,  Bezirk  St.  Veit,  Kärnthen,
  Oesterreich,

29  Jahre,  aus  Fünkflkirchen,
Ungarn,

27  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Groß-Borowitz
bei  Gitschin,  Böhmen,
geboren  am  1.  März  1858
zu  Wattwyl,  Bezirk  Neu-Toggenburg,
  Schweiz,

 

Betrug  im  Rückfall  und  Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
verbotswidrige  Rückkehr  in
das  Landesgebiet,
Landstreichen  und  Betteln,

 

 

zirksamt  Bergzabern,

Stadtmagistrat  Nürnberg
in  Bayern,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Metz,

1880.
1  1  .  Januar

24.  Dezember
1880.

26.  Jannar
d.  J.

 

Die  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirksregierung  zu  Schleswig  vom  30.  Dezember  v.  J.  (Central-Blatt

mit  dem  Geburtsnamen  seiner  Mutter  als  Kanter  bezeichnete

Person,  heißt,  wie  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  Jakob  Löb  Orenberg  und  ist  im  Jahre  1858  zu  Kadan  bei  Kowno  in
Rußland  geboren.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Februar  1881.  No.  7  
Inhalt:  1.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Ermäch-  «  und  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  des

tigungen  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;  —  Exe  Reichs  vom  1.  April  1880  bis  Ende  Januar  1881.  32

quatur-Ertheilung  Seite  31  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  Reichsgebiete  ...........  33

 

1.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul  in  New-Vork  von  Bassewitz
  zum  Konsul  in  Bangkok  zu  ernennen  geruht.

Den  Kaiserlichen  Konsuln

Dr.  Stannius  zu  Hiogo-Osaka  (Japan),

von  Bassewitz  zu  Bangkok  (Siam),

Moritz  Siefken  zu  Barranquilla  (Columbien)
ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,
für  ihr  Amtsgebiet  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Dem  zum  Königlich  italienischen  Konsul  in  Kiel  ernannten  Herrn  Otto  Schlick  ist  das  Exequatur  Namens
des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="44" />
        —   32   —                                                                                                                                                       2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1880
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-    „
nahme  beträgt  Bonifikatio-  „  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres
Einnahme.  rjahres  —  mehr
b  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
—  M   M   M   M   M  —
1.  2.    3  4.  5.  6.
Zölle. . .  154  046  700  33  356  154  013  34422  061  164—  31952180
Rübenzuckersteuer. .  76  482  437  48  189  31348  293  1385  073  675—  3  219  463
Salzsteuer  31  485  749  7239  31  478510080  S22  0U31  656  479
Tabacksteuer  5939  646  255911914  055  954  489  +  4  959  566
Branntweinsteuer  39  391  153  8  020  69431  370  459  30  402  918-+  967511
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  102  259  —  102  259  104  868—  2609
Brausteuer  14  376  372  245  393413097913613  569  517  410
Uebergangsabgaben  von  Bier  891  680  —  891  680  8301944  81  486
Summe 322716010  36  521  586286  194  424213  842  938+42  351  486
Spielkartenstempel  906  261  —  906  261  912  333—  6  072

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bis  Ende  Januar  1881:

 

 

Bezeichn  ung

Ist-Einnahme  vom

Beginn  des  Etatsjahres

 

Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen

den  Spalten  2  und  3

 

 

 

 

 

der  bis  zum  24  demselben  Zeitraum  + m  ehr
Einnahme.  Monats  des  Vorjahre  —  weniger
M  M  M
1.  2.  —  3.  I  4.
Zölle  135  503  232  115  751  163  +19  752069
Rübenzuckersteuer  42  614734“)  4  283  339  —  4668  605
Salzsteuer  29  009  858“)  28  057  410  952  .448
Tabacksteuer  1  234  1647)  797368  436  796
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  28  855  701  30  802  227  —  1946526
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  12  733  176  12  234  032  +  504144
Summe  249  955  865  234  925  539  +  15  030  326
Spielkartenstempel  (einschließlich  der  Nach  «
steuer)  808  774  906  421  —  97647

 

 

*)  In  der  vorigen  Dezember)  Nachweisung  war  in  Folge  einer  Ziffernverwechselung  die  Ist  Einnahme

der  Rübenzuckersteuer
Salzsteuer
Tabacksteuer

um  8  054  M  zu  hoch,

406  703  M  „zu  niedrig,

398  649  M    zu  hoch

angegeben.  Der  dieserhalb  erforderliche  Ausgleich  ist  in  der  vorstehenden  Nachweisung  bei  den  bezeichneten  Einnahmen  bewirkt.
        <pb n="45" />
        —   33   —

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—Lauf.  Nr.

Name  und  Stand


Alter  und  Heimath

  

des  Ausgewiesenen.

 

  

Grund
der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

5.

Datum  des
Ausweisungs-




 

6.

 

1

10.
L

12.
13.

14.

15.



4.  Josef
5.Josef

1.Johann  Borkowski,
2.  Moritz

Zedernstein,
Handlungsgehülfe,

3.Franz  Schaerich,  Bergmann,



Koliska,
Schmiedegeselle,

  Pudrmensky,
Fleischergeselle,

6.  Peter  Franziskus  Meier,

Seemann,

.Niels  Peter  Carlson,

Arbeitsmann,

8.Johann  Paul,  Tischler,

9.  Josef  Malik,  Klempner,

10Karl  Bader,  Schuhmachergeselle,


11.Friedrich  Stubenrath,
Metzgergeselle,

12.Johann  Baptist  Zanello,
  Tagelöhner,

13.Wendelin  Augsten,
Tagearbeiter,

14.Josef  Lösche,  Bandweber,


15.Josef  Mackowitz,
discher  Handelsmann,

16.Nikolaus  Levinsonoff,
jüdischer  Kommis,

jü- 



Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

44  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,

25  Jahre,
Ungarn,
32  Jahre,  aus  Winkelsdorf,
Bezirk  Schönberg,  Mähren,

38  Jahre,  aus  Cernow,  Bezirk
  Hohenelbe,  Böhmen,

42  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Freiberg,
Mähren,

19  Jahre,  aus  Haag,  Niederlande,


aus  Temesvar,

34  Jahre,  aus  Wexiö,  Schweden,


38  Jahre,  aus  Torkowitz,
Bezirk  Prag,  Böhmen,

19  Jahre,  aus  Rudinszka,
Komitat  Trentsin,  Ungarn,

21  Jahre,
Tirol,
geboren  am  2.  Mai  1842,
aus  Murau,  Bezirk  Murau,
Steiermark,

49  Jahre,  aus  Mogros,  Bezirk
  Cles,  Tirol,

geboren  am  20.  August  1827
und  ortsangehörig  zu  Warnsdorf,
  Böhmen,

geboren  am  24.  April  1849
und  ortsangehörig  zu  Schönau,
  bei  Schluckenau,  Böhmen,


46  Jahre,  aus  Neustadt  bei
Kowno,  Russisch-Polen,

18  Jahre,  aus  Moskau,

aus  Innsbruck,

 

Landstreichen,  Angabe  falschen
Namens  und  Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Heitelr  im  wiederholten  Rückal,


Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  falschen  Namens  und
falscher  Legitimationspapiere,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Diebstahl  im  Rückfall,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußische  Be.
zirköregierung  zu  Posen,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Breslau,


dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung

peln,

Königlich  preußische  Bewig,


dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Arnsberg,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wiesbaden,


Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ebersberg,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Miesbach,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

derselbe,

 



zu  Op--  d.

zirksregierung  zu  Schles-  d.

2.  Februar
d.  J.

desgleichen.
desgleichen.
7.  Februar

d.  J.
18.  Januar

19.  Januar

3.  Februar
d.  J

24.  November
1880.

5.  Februar
d.  J.

26.  Januar
d.  J.

31.  Januar
d.  J.

29.  Januar
d.  J.

24.  Juli  1880,
ausgeführt
Ende  Januar
d.  J

24.  Jannar
d.  J.
2.  Februar
d.  J.

desgleichen.

7*
        <pb n="46" />
        —   34   —



 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

—    Lauf. Nr.     Ausweisung  weisungs

  Z„  

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.    3.  4.  5.  6.

17.  Antonius  Olofsohn,83  Jahre,  gebürtig  aus  Stock.  Betteln  im  wiederholten  Rück-Großherzoglich  oldenbur-17.  Januar
Maler,  holm,  Schweden,  fall,  gisches,  Staatsmini.  d.  J.

terium,

18.  Karl  Sauer,  Tuch-86  Jahre,  geboren  zu  Riga,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  19.  Januar

macher,  Rußland,  d.  J.

 

 

 

Berichtigung.
In  dem  Sachregister  zum  Central-Blatt  für  1880  ist  unter  „Ausweisungen“  der  Name  Stoppert  zu  streichen,  dagegen
unter  dem  Buchstaben  H.  der  Name  Hoppert  (Seite  774)  hinzuzufügen.

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="47" />
        Central-Glatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                      im

    

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
IX.  Jahrgang.  Nr.  8.  

4.  Veterinär-Wesen:  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen::
  36

 

Berlin,  Freitag,  den  25.  Februar  1881.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bewilligung  von
Privat  -Transitlägern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für

Sesamöl,  Seife  und  Wallrath;  —  Bestellung  eines  Stations-Kontrolörs;
  —  Befugniß  einer  Zollstelle  Seite  35  5.  Marine,  an  Schiffahrt  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
        der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  71
2.  Finanz  Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  der  Post=  und    6.  Post-Wesen:  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und
Telegraphen=  sowie  der  Reichs-Eisenbahn=  Verwaltung  und  Niederland,  betreffend  die  Einziehung  von  Quittungen

der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  bis  Ende  Januar  mittels  Postauftrags;  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und
1881  36  Rumänien....  ....  ...  72
3.  Konsulat-Wesen:  Einziehung  eines  Konsulats  und  eines  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Vize--Konsulats;  —  Exequatur-Ertheilungen  36  Reichsgebiete  81

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  3.  Februar  d.  J.  beschlossen,  daß  der  Königlich  preußische  Finanzminister
  ermächtigt  werde,  in  Lübeck  ausnahmeweise  auch  für  Sesamöl,  gemeine  feste  Seife  und  Wallrath
Privat-Transitläger  ohne  amtlichen  Mitverschluß  zuzulassen,  wenn  ein  Verkehrsbedürfniß  anzuerkennen  ist  und
im  Interesse  der  Zollsicherheit  keine  Bedenken  entgegenstehen.

—  —  ——.  —  —  —  —

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Jacob  zu  Seehausen  an
Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  preußischen  Hauptamts-Kontrolörs  Flitner  dem
Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Naumburg  a./S.,  den  Hauptämtern,  Ober-Kontrolen  und  selbständigen
  Steuerstellen  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereins  (ausschließlich  des  Herzoglich  sachsenkoburg-gothaischen
  Amts  zu  Lichtenfels),  sowie  den  Großherzoglich  sächsischen  Aemtern  Allstedt  und  Oldisleben
  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Ersurt  vom  1.  Februar  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

Deu  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Haseldorf  im  Hauptamtsbezirke  Itzehoe  ist  die  Befugniß  beigelegt
  worden,  Begleitscheine  1  über  Weizen  zu  erledigen  und  Begleitscheine  ]  über  Mühlenfabrikate  auszufertigen.
        <pb n="48" />
        —  36  —

2.  Finanz-Wesen.
Nachweisung
der  Einnahmen  der  Post-  und  Telegraphen-  sowie  der  Reichseisenbahn-Verwaltung  und  der

Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Januar  1881.*)

 

 

 

 

Einnahme  .  .
-  ·  Einnahme  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  vom  Beginn  des  in    Zeit-  im Etatjahre  1880/81

Etatsjahres  bis  zum,  in  demselben  Zeit-  jahre  6

der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Monats  jahres    - weniger

M  M   M 

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  113  591  081  109  218  030  +  4  373  051
Reichseisenbahn-Verwaltung*)  .  32  866  300  31  228  840  +  1  637  460
Wechselstempelsteuer  ....  5  416  700  5  332  432  +  84  268

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist
veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  32.

**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

3.  Konsulat-Wesen.

Das  Kaiserliche  Konsulat  zu  San  Juan  del  Norte  und  das  Vize-Konsulat  zu  Puerto  Cortes  (Central-Amerika)
  sind  eingezogen.

N  amens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  griechischen  General-Konsul  in  Karlsruhe  ernannten  Herrn  Joseph  Tunna,
dem  zum  schweizerischen  Konsul  in  Leipzig  ernannten  Professor  Dr.  Hirzel,
und

dem  Kaufmann  Julius  Friedemann  zu  Berlin  als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Venezuela.

 

4.  Veterinär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

N  achdem  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  12.  Februar  d.  J.  die  nachstehende  Instruktion  zur  Ausführung
  der  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von
Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  nebst  Anlagen  beschlossen  hat,  wird  dieselbe  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Berlin,  den  24.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.
        <pb n="49" />
        —   37   —                                                                                                                                       Instruktion

zur

Ausführung  der  §.  19  bis  29  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880,  betreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.

Auf  Grund  des  §.  30  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von

Viehseuchen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153),  wird  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  erwähnten  Gesetzes  das
Nachstehende  bestimmt:

§.  1.

Die  nachfolgenden  Vorschriften  sind  bei  der  Anwendung  der  nach  den  §§.  19  bis  29  des  Gesetzes
vom  23.  Juni  1880  gegen  Viehseuchen  zu  treffenden  Schutzmaßregeln  maßgebend,  insoweit  nicht  durch  die
obersten  Landesbehörden  im  Interesse  der  wirksamen  Bekämpfung  einzelner  Seuchen  weitergehende  Maßregeln
innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken  vorgeschrieben  werden.

§.  2.

Auf  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrole  unterstellten  Schlachtviehhöfe  und  öffentlichen
Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte  Schlachtvieh  finden  die  Vorschriften  dieser  Instruktion  nur  insoweit
  Anwendung,  als  sie  mit  den  Anordnungen  der  §§.  53  bis  56  des  Gesetzes  vereinbar  sind.  Insbesondere
finden  auf  die  genannten  Anstalten  die  Bestimmungen  dieser  Instruktion  über  die  öffentliche  Bekanntmachung

der  Seuchenausbrüche  und  über  die  Verkehrsbeschränkungen  in  Betreff  des  Viehes  und  der  mit  demselben  in
Berührung  kommenden  Personen  keine  Anwendung.

§.  3.

Die  in  dieser  Instruktion  vorgeschriebenen  Desinfektionen  sind  nach  Maßgabe  der  als  Anlage  A  
beigefügten  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  aus-  —
zuführen.

  §.  4.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1880  und  dieser  Instruktion  auszuführenden  Zerlegungen
von  gefallenen  oder  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thieren  haben  nach  Maßgabe  der  als  Anlage  B  
beigefügten  „Anweisung  für  das  Obduktionsversahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  zu  erfolgen3.

A.  Milzbrand.

§.  5.
Ist  der  Milzbrand  oder  der  Verdacht  des  Milzbrandes  bei  Thieren  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),
so  hat  die  Polizeibehörde  die  Absonderung,  erforderlichenfalls  auch  die  Bewachung  der  milzbrandkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  Thiere  anzuordnen  (§.  19  des  Gesetzes).

§.  6.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  oder  des  Seuchenverdachts  in  Abwesenheit  des  leitenden
  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  die  sofortige  Absonderung
der  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  vorläufig  anzuordnen.  Von  einer  solchen  durch
ihn  getroffenen  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder

durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen  ist,  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  sofort  eine  Anzeige
zu  machen.  ·

8*
        <pb n="50" />
        —  38  —

§.  7.

Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Besitzer  der
milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere,  beziehentlich  der  Vertreter  des  Besitzers,  auf  die  Uebertragbarkeit
  des  Milzbrandes  auf  Menschen  und  auf  die  gesährlichen  Folgen  eines  unvorsichtigen  Verkehrs  mit
den  erkrankten  Thieren  und  der  Benutzung  ihrer  Produkte  aufmerksam  gemacht  wird.

Personen,  welche  Verletzungen  an  den  Händen  oder  an  anderen  unbedeckten  Körpertheilen  haben,
dürfen  zur  Wartung  der  erkrankten  Thiere  nicht  verwendet  werden.

Unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  für  die  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere
bestimmten  Räumlichkeiten  nicht  zu  gestatten.

§.  8.
Thiere,  welche  am  Milzbrande  erkrankt  oder  dieser  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen  nicht  geschlachtet
werden  (8.  31  des  Gesetzes).
Jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Haare,  der  Wolle,  der  Milch  oder  sonstiger
Produkte  von  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren  ist  zu  verbieten.

§.  9.

Wenn  in  einem  weniger  als  20  Stück  enthaltenden  Rindvieh=  oder  Schafviehbestande  eines  Gehöftes
innerhalb  acht  Tagen  mehr  als  ein  Thier  am  Milzbrand  erkrankt,  so  dürfen  innerhalb  der  nächstfolgenden
14  Tage  Thiere  des  betreffenden  Bestandes  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  weder  todt  noch  lebend  über  die  Grenzen
der  Feldmark  ausgeführt  werden.

Dieselbe  Vorschrift  findet  Anwendung  auf  die  Thiere  eines  20  oder  mehr  Stück  enthaltenden  Rindvieh=
  oder  Schafviehbestandes  eines  Gehöftes,  sowie  auf  die  Thiere  einer  aus  Rindern  oder  Schafen  mehrerer
Gehöfte  bestehenden  Herde,  wenn  in  dem  Bestande  beziehentlich  in  der  Herde  innerhalb  8  Tagen  mehr  als
der  zehnte  Theil  am  Milzbrand  erkrankt.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen
Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  10.
Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren  ist
nur  approbirten  Thierärzten  gestattet  und  darf  erst  nach  der  erfolgten  Absonderung  der  Thiere  stattfinden.
Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von  approbirten  Thierärzten
vorgenommen  werden  (§.  32  des  Gesetzes).

§.  11.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere  müssen
durch  Anwendung  hoher  Hitzeegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)
oder  sonst  auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich  beseitigt  werden.  Die  hierdurch  gewonnenen  Produkte
können  frei  verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der  Kadaver  durch  Vergraben,
  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  gemacht  und  die  Kadaver  mit  roher
Karbolsäure,  Theer  oder  Petroleum  begossen  worden  sind.

Zur  Vergrabung  der  Kadaver  sind  solche  Stellen  auszuwählen,  welche  von  Pferden,  Wiederkäuern
und  Schweinen  nicht  betreten  werden  und  an  welchen  Viehfutter  weder  geworben,  noch  vorübergehend  aufbewahrt
  wird.

Die  Gruben  sind  von  Gebäuden  mindestens  30  m,  von  Wegen  und  Gewässern  mindestens  3  m
entfernt  und  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von  einer  unterhalb  des  Nandes  der  Grube
mindestens  1  m  starken  Erdschicht  bedeckt  wird.

Die  Abhäutung  der  Kadaver  ist  verboten  (§.  33  des  Gesetzes).

§.  12.
Bis  zu  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  sind  die  Kadaver  so  aufzubewahren,  daß  ihre  Berührung
durch  andere  Thiere  verhindert  wird.
Auch  kann  die  Bewachung  der  Kadaver  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.
Beim  Transport  müssen  die  Kadaver  so  bedeckt  sein,  daß  kein  Körpertheil  sichtbar  ist.
Die  Transportmittel  (Wagen,  Karren,  Schleifen)  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  eine  Verschnttung
von  Blut,  blutigen  Abgängen  oder  Exkrementen  nicht  erfolgen  kann.
        <pb n="51" />
        —  39  —

§.  13.
Die  Vorschriften  der  §§.  11  und  12  finden  auch  beim  Ausbruch  des  Milzbrandes  unter  Wildständen
auf  die  Kadaver  des  gefallenen  oder  getödteten  Wildes  Anwendung.

§.  14.

Exkremente,  Blut  und  andere  Abfälle  von  milzbrandkranken  oder  am  Milzbrand  gefallenen  Thieren,
die  Streu  und  der  durch  Auswurfstoffe  kranker  oder  gefallener  Thiere  verunreinigte  Dünger  müssen  sorgfältig
gesammelt  und  verbrannt  oder,  wie  die  Kadaver,  vergraben  werden.

Die  durch  Abfälle  milzbrandkranker  oder  am  Milzbrand  gefallener  Thiere  verunreinigten  Fußböden,
Stallwände,  Ständer,  Krippen,  Tröge  u.  s.  w.,  desgleichen  die  Stallgeräthschaften  und  die  zum  Transport
der  Kadaver  benutzten  Fuhrwerke  oder  Schleifen  müssen  ohne  Verzug  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes
  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  desinfizirt  werden  (§.  27  des  Gesetzes).

§.  15.

In  denjenigen  Bezirken,  für  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  11  des  Gesetzes  die  Anzeigepflicht
  bezüglich  des  Milzbrandes  von  der  Landesregierung  für  vereinzelte  Fälle  erlassen  ist,  müssen  die  Schutzmaßregeln
  von  der  Polizeibehörde  allgemein  vorgeschrieben  und  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  werden.

Zugleich  ist  auf  die  Uebertragbarkeit  des  Milzbrandes  auf  Menschen  und  auf  die  gefährlichen  Folgen
eines  umvorsichtigen  Verkehrs  mit  milzbrandkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren  und  einer  Benutzung
ihrer  Produkte  aufmerksam  zu  machen.

Die  angeordneten  Schutzmaßregeln  müssen  von  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Stellvertreter
beim  Ausbruch  des  Milzbrandes  oder  beim  Auftreten  verdächtiger  Erscheinungen  ausgeführt  werden,  ohne
daß  es  in  jedem  Falle  der  Seuche  der  Zuziehung  des  beamteten  Thierarztes  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

B.  Tollwuth.

§.  16.

Hunde,  welche  von  der  Tollwuth  befallen  oder  der  Seuche  verdächtig  sind  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes),
  müssen  von  dem  Besitzer  oder  demjenigen,  unter  dessen  Aussicht  sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis
zum  polizeilichen  Einschreiten  abgesondert  und  in  einem  sichern  Behältnisse  eingesperrt  werden  (§.  34  des

Gesetzes).

Ist  der  Transport  eines  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hundes  zum  Zwecke  der  sicheren
Einsperrung  unvermeidlich,  so  muß  derselbe  in  einem  geschlossenen  Behältnisse  erfolgen.

Wenn  ein  Mensch  oder  ein  Thier  von  einem  an  der  Tollwuth  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Hunde  gebissen  ist,  so  ist  der  Hund,  wenn  solches  ohne  Gefahr  geschehen  kann,  vor  polizeilichem  Einschreiten
  nicht  zu  tödten,  sondern  behufs  thierärztlicher  Feststellung  seines  Gesundheitszustandes  einzusperren.

§.  17.

Die  Polizeibehörde  hat  zu  veranlassen,  daß  der  wegen  Verdachts  der-Tollwuth  von  dem  Besitzer
eingesperrte  Hund  sofort  einer  Untersuchung  durch  den  beamteten  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)
unterzogen  wird.

Läßt  die  thierärztliche  Untersuchung  Zweifel  über  den  Zustand  des  Hundes,  so  muß  die  Einsperrung
  desselben  in  einem  sicheren  Behältnisse  auf  den  Zeitraum  von  8  Tagen  ausgedehnt  werden.

Wenn  der  Besitzer  vor  Ablauf  dieser  Zeit  durch  schriftliche  Bescheinigung  des  beamteten  Thierarztes
nachweist,  daß  der  Verdacht  beseitigt  ist,  so  kann  die  Sperre  wieder  aufgehoben  werden.

§.  18.
Ist  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  gestorben  oder  getödtet  worden,  so  kann  die  Polizeibehörde
die  Zerlegung  des  Kadavers  durch  den  beamteten  Thierarzt  anordnen.  Diese  Anordnung  muß  getroffen
werden,  wenn  der  Hund  einen  Menschen  oder  ein  Thier  gebissen  hat.

§.  19.
Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  festgestellt,  so  ist  die  sofortige  Tödtung  desselben  anzuordnen.
Auch  hat  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  aller  derjenigen  Hunde  und  Katzen  anzuordnen,

a.  Hunde.
        <pb n="52" />
        b.  Katzen.

c.  Andere
Hausthiere.

—  40  —

welche  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind,  oder  rücksichtlich  welcher  der  Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von
dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Ausnahmsweise  kann  die  mindestens  dreimonatliche  Absperrung  eines  der  Tollwuth  verdächtigen
Hundes  gestattet  werden,  sofern  dieselbe  nach  dem  Ermessen  der  Polizeibehörde  mit  genügender  Sicherheit
durchzuführen  ist,  und  der  Besitzer  des  Hundes  die  daraus  und  aus  der  polizeilichen  Ueberwachung  erwachsenden
  Lasten  trägt  (§.  37  des  Gesetzes).

Den  Ausbruch  der  Tollwuth  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß
  zu  bringen.

§.  20.
Ist  ein  wuthkranker  oder  ein  der  Seuche  verdächtiger  Hund  srei  umhergelaufen,  so  muß  von  der
Polizeibehörde  sofort  die  Festlegung  (Ankettung  oder  Einsperrung)  aller  in  dem  gefährdeten  Bezirke  vorhandenen
  Hunde  für  einen  Zeitraum  von  3  Monaten  angeordnet  werden  (§.  38  des  Gesetzes).

Der  Festlegung  gleichzuachten  ist  das  Führen  der  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehenen  Hunde
an  der  Leine;  jedoch  dürfen  die  Hunde  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  aus  dem  gefährdeten  Bezirke  nicht  ausgeführt
  werden.

Als  gefährdet  gelten  alle  Ortschaften,  in  welchen  der  wuthkranke  oder  der  der  Seuche  verdächtige
Hund  gesehen  worden  ist,  und  die  bis  4  Kilometer  von  diesen  Ortschaften  entfernten  Orte  einschließlich  der
Gemarkungen  derselben.

Die  Benutzung  der  Hunde  zum  Ziehen  ist  unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  dieselben  fest  angeschirrt,
  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen  und  außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  festgelegt  werden.

Die  Verwendung  von  Hirtenhunden  zur  Begleitung  der  Herde,  von  Fleischerhunden  zum  Treiben
von  Vieh  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  kann  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  die  Hunde
außer  der  Zeit  des  Gebrauchs  (außerhalb  des  Jagdreviers)  festgelegt  oder,  mit  einem  sicheren  Maulkorbe  versehen,
  an  der  Leine  geführt  werden.

Die  Polizeibehörde  hat  anzuordnen,  daß  Hunde,  welche  der  Vorschrift  dieses  Paragraphen  zuwider
innerhalb  des  gefährdeten  Bezirks  frei  umherlaufend  betroffen  werden,  sofort  zu  tödten  sind.

§.  21.

Die  auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  20  von  der  Polizeibehörde  getroffenen  Anordnungen  sind  sofort
  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte
(Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Die  gefährdeten  Gemeinden  oder  Ortschaften
  sind  einzeln  zu  bezeichnen.

§.  22.
Die  Vorschriften  der  §§.  16  bis  21  finden  auf  Katzen,  welche  von  der  Tollwuth  befallen,  oder  der
Seuche  oder  der  Ansteckung  verdächtig  sind  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes),  sinngemäße  Anwendung.

§.  23.

Andere  Hausthiere,  von  welchen  feststeht  oder  rücksichtlich  welcher  der  Verdacht  vorliegt,  daß  sie  von
einem  wuthkranken  oder  einem  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  gebissen  sind,  ohne  daß  sie  bereits  der  Seuche
verdächtig  geworden  sind,  müssen  von  der  Polizeibehörde  sofort  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  unter  polizeiliche
Beobachtung  gestellt  werden  (§.  19  des  Gesetzes).  Die  Abschlachtung  solcher  Thiere  ist  gestattet  (vgl.  jedoch
§.  29).  In  letzterem  Falle  müssen  vor  weiterer  Verwerthung  des  Thieres  diejenigen  Körpertheile,  an  welchen
sich  Bißwunden  befinden,  unschädlich  beseitigt  werden.

   §. 24.
Die  Dauer  der  Gefahr  ist  für  Pferde  auf  3  Monate,  für  Rindvieh  auf  4  Monate,  für  Schafe,
Ziegen  und  Schweine  auf  2  Monate  zu  bemessen.

§.  25.
Während  der  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  dürfen  die  Thiere  ohne  polizeiliche  Erlaubniß
ihren  Standort  (Gehöft)  nicht  wechseln.  Im  Falle  des  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Wechsels  ist  die
Beobachtung  in  dem  neuen  Standort  fortzusetzen.
        <pb n="53" />
        —  41  —

Wenn  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt  wird,  so

muß  die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der  Beobachtung  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt
  werden.

§.  26.

Die  Benutzung  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere,  sowie  der  Weidegang  derselben,
ist  gestattet.  Der  Besitzer  der  Thiere  oder  der  Vertreter  desselben  ist  aber  anzuhalten,  von  dem  etwaigen
Auftreten  solcher  Krankheitserscheinungen,  welche  den  Ausbruch  der  Tollwuth  befürchten  lassen,  ungesäumt  der
Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Letztere  hat  hierauf  die  sofortige  Untersuchung  der  erkrankten  Thiere  durch
den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen  und,  sofern  sich  das  Vorhandensein  des  Seuchenverdachtes  bestätigt,
die  Stallsperre  für  die  erkrankten  Thiere  anzuordnen,  wenn  der  Besitzer  nicht  die  Tödtung  derselben  vorzieht.

§.  27.
Ist  die  Tollwuth  bei  einem  Thiere  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  desselben
  anzuordnen  (§.  37  des  Gesetzes).

§.  28.
Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thieren  keinerlei
Heilversuche  angestellt  werden  (§.  35  des  Gesetzes).

§.  29.
Das  Schlachten  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Thiere,  sowie  jeder  Verkauf  oder  Verbrauch
einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse  derselben  ist  verboten  (§.  36  des  Gesetzes).  «

§.  30.

Die  Kadaver  der  gefallenen  oder  getödteten  wuthkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  sind
durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade  (Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)
oder  sonst  auf  chemischem  Wege  sofort  unschädlich  zu  beseitigen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Produkte  können
frei  verwendet  werden.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  erfolgt  die  Beseitigung  der  Kadaver  durch  Ver—
graben,  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  gemacht  ist.

Das  Abhäuten  der  Kadaver  ist  verboten  (§.  39  des  Gesetzes).

Die  Sektion  eines  Kadavers  darf  nur  von  approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden.

§.  31.

Die  Ställe,  in  welchen  sich  wuthkranke  Thiere  befunden  haben,  die  Geräthschaften  und  sonstigen
Gegenstände,  die  mit  kranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen  vorschriftsmäßig  desinfizirt  werden.
Die  Streu  wuthkranker  oder  der  Seuche  verdächtiger  Hunde  und  die  von  solchen  benutzten  Hundehütten,  soweit
  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind,  müssen  verbrannt  werden.

Die  Desinfektion  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
  erfolgen,  (§.  27  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  der  zu  desinfizirenden  Gegenstände  oder  der  Verteter  des  Besitzers  ist  anzuhalten,  ohne
Verzug  die  Desinfektionsarbeiten  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Deesinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

C.  Notz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Maulesel.

§.  32.

Wenn  bei  einem  Pferde  die  Rotz=  (Wurm-)  Krankheit  oder  der  Verdacht  der  Seuche  (§.  1  Absatz  2
des  Gesetzes)  festgestellt  ist  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thierarzt
(§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden
haben,  ob  neuerdings  Pferde  aus  dem  Gehöfte  verkauft  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt  sind,  ob  die

d.  Alle  Arten
von  Thieren.

e.  Desinfektion.


a.  Allgemeine
Vorschriften.
        <pb n="54" />
        b.  Rotzkranke
Pferde.

—  42  —

kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  mit  anderen  Pferden  in  Berührung  gekommen,  ob  und  wo  dieselben
  erworben  sind,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.

Nach  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln  ohne  Verzug  zu
treffen,  und  nöthigenfalls  die  anderen  betheiligten  Polizeibehörden  von  dem  Ergebniß  der  Ermittelungen  in
Kenntniß  zu  setzen.

§.  33.

Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere  Verbreitung  der  Rotzkrankheit
  in  einer  Gegend  oder  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine  Revision  sämmtlicher  Pferdebestände
  der  Gegend  oder  des  Ortes  oder  einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde
  angeordnet  werden.

§.  34.

Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Besitzer  oder
der  Vertreter  des  Besitzers  eines  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferdes  auf  die  Gefahr  der  Ansteckung
  durch  unvorsichtigen  Verkehr  mit  dem  kranken  Thiere  aufmerksam  gemacht  wird.

Der  Wärter  eines  solchen  Pferdes  ist  von  jeder  Dienstleistung  bei  anderen  Pferden  auszuschließen
und  darf  nicht  in  dem  Krankenstalle  schlafen.  Personen,  welche  Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen
unbedeckten  Körpertheilen  haben,  dürfen  zur  Wartung  des  erkrankten  Thieres  nicht  vewendet  werden.

§.  35.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  oder  des  Seuchenverdachts  in  Abwesenheit  des  leitenden
Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  sofortige  Absperrung  der  kranken  und  der  der  Seuche  verdächtigen,
  sowie  die  polizeiliche  Beobachtung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  vorläufig  anzuordnen.
Von  dieser  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Pferde  oder  dessen  Vertreter  durch  protokollarische  oder
anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat  der  beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine
Anzeige  zu  machen.

In  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde  hat  derselbe  die  rotzkranken  und  die  verdächtigen  (§.  1
Abs.  2  des  Gesetzes)  Pferde  näher  zu  bezeichnen.

§.  36.

Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und  von  jedem  ersten  Seuchenausbruche  in
einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe  und  von  dem  Erlöschen  der  Seuche  dem  General-Kommando  desjenigen
  Armeekorps,  in  dessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.  Befindet
sich  an  dem  Seuchenorte  eine  Garnison,  so  ist  die  Mittheilung  dem  Gouverneur,  Kommandanten  oder  Garnisonältesten
  zu  machen  (§.  44  des  Gesetzes).

§.  37.

Ist  der  Rotz  bei  Pferden  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde,  soweit  erforderlich,  nach  vorgängiger
zeemstep  der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  unverzügliche  Tödtung  der  Thiere  anzuordnen  (§.  40
des  Gesetzes).

Den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  hat  die  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Der  Stall,  in  welchem  sich  rotzkranke  Pferde  befinden,  ist  an  der  Haupteingangsthür  oder  an  einer
sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Rotz“  zu  versehen.

§.  38.
Bis  zu  ihrer  Tödtung  sind  die  rotzkranken  Pferde  so  abzusperren,  daß  sie  mit  anderen  Pferden  nicht
in  Berührung  kommen  können.
Die  zur  Wartung  rotzkranker  Pferde  benutzten  Geräthschaften  dürfen  vor  erfolgter  Desinfektion  aus
dem  Absperrungsraume  nicht  entfernt  werden.
§.  39.
Die  Tödtung  der  rotzkranken  Pferde  muß  an  abgelegenen  oder  an  anderen,  von  der  Polizeibehörde
für  geeignet  erachteten  Orten  erfolgen.  Bei  dem  Transporte  nach  diesen  Orten  muß  dafür  Sorge  getragen
werden,  daß  jede  Berührung  der  rotzkranken  Pferde  mit  anderen  Pferden  vermieden  wird.
        <pb n="55" />
        —  43  —

§.  40.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Pferde  sind  durch  Anwendung  hoher  Hitzegrade
(Kochen  bis  zum  Zerfall  der  Weichtheile,  trockene  Destillation,  Verbrennen)  oder  sonst  auf  chemischem  Wege
sofort  unschädlich  zu  beseitigen.

Wo  ein  derartiges  Verfahren  nicht  ausführbar  ist,  sind  die  Kadaver  an  abgelegenen  Orten  zu  vergraben,
  nachdem  die  Haut  durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  gemacht  ist.

Die  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der  Kadaver  von  einer  mindestens  1  m  starken
Erdschicht  bedeckt  wird.

Das  Abhäuten  der  Kadaver,  sowie  die  Benutzung  der  Haare  und  Hufe  ist  verboten.

§.  41.
Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  und  Zerlegung  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  anzuordnen
(§.  42  des  Gesetzes):

1.  wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  Grund  der  vorliegenden
Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  wird.  Der  beamtete  Thierarzt  hat  dabei  zu  beachten,  ob  die
der  Seuche  verdächtigen  Pferde  der  Ansteckung  durch  rotzkranke  Pferde  nachweislich  ausgesetzt  gewesen
  sind,  ob  verdächtiger  Nasenausfluß,  harte  Drüsenanschwellungen,  namentlich  im  Kehlgange,
verdächtige  Lymphgesäßanschwellungen,  verdächtige  Knoten  in  der  Haut,  verdächtige  Anschwellung
einzelner  Gliedmaßen  bestehen,  besonders  aber,  ob  zwei  oder  mehrere  dieser  Erscheinungen  gleichzeitig
  vorhanden  sind  oder  neben  einem  einzelnen  der  genannten  Krankheitszeichen  Dämpfigkeit
oder  schlechte  Beschaffenheit  des  Haares  wahrgenommen  wird.

2.  wenn  durch  anderweite,  den  Vorschristen  des  Gesetzes  entsprechende  Maßregeln  ein  wirksamer
Schutz  gegen  die  Verbreitung  der  Seuche  nach  Lage  des  Falles  nicht  erzielt  werden  kann;

3.  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt,  und  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im
öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.

§.  42.

Der  Seuche  verdächtige  Pferde  müssen  bis  dahin,  daß  entweder  ihre  Tödtung  erfolgt  oder  ihre  vollständige
  Genesung  oder  Unverdächtigkeit  von  dem  beamteten  Thierarzte  auf  Grund  sorgfältiger  Untersuchung
bescheinigt  ist,  unter  Stallsperre  gehalten  werden,  so  daß  jede  Berührung  oder  Gemeinschaft  mit  anderen
Pferden  wirksam  verhindert  wird.

Die  Polizeibehörde  hat  zu  diesem  Zwecke  das  Erforderliche  anzuordnen  und  den  Besitzer  des  Stalles
zu  solchen  Einrichtungen  anzuhalten,  welche  die  wirksame  Durchführung  der  vorgeschriebenen  Sperre  sicher
stellen  (§.  22  des  Gesetzes).

Eine  Entfernung  des  der  Stallsperre  unterworfenen  Pferdes  aus  dem  Absperrungsraume  darf  ohne
ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.  Ferner  dürfen  die  zur  Wartung  des  abgesperrten
Pferdes  benutzten  Stallutensilien,  Krippen,  Raufen  und  sonstigen  Geräthschaften  vor  erfolgter  Desinfektion
aus  dem  Absperrungsraume  nicht  entfernt  werden.

§.  43.

Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  mindestens  alle  14  Tage  durch  den  be—
amteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

Wenn  der  beamtete  Thierarzt  nach  dem  Ergebnisse  dieser  Untersuchungen  den  Ausbruch  der  Rotzkrankheit
  bei  einem  als  der  Seuche  verdächtig  abgesperrten  Pferde  für  festgestellt  oder  auf  Grund  der  vorliegenden
  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  oder  die  Unverdächtigkeit  eines  solchen  Pferdes  bescheinigt,  so
hat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  die  vorschriftsmäßigen  Anordnungen  zu  treffen.

§.  44.

Ist  ein  wegen  Seuchenverdachtes  unter  Sperre  gestelltes  Pferd  gefallen  oder  auf  Veranlassung  des
Besitzers  getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung  des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt
  anzuordnen.

Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen  sind  von  der
Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

9

c.  Der  Seuche
verdächtige
Pferde.
        <pb n="56" />
        d.  Der  Ansteckung
  verdächtige
  Pferde.

—  44  —

§.  45.
Werden  die  unter  Sperre  gestellten  Pferde  in  verbotwidriger  Benutzung  oder  außerhalb  der  ihnen
angewiesenen  Räumlichkeit  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde
  die  sofortige  Tödtung  derselben  anordnen  (§.  25  des  Gesetzes).

§.  46.

Alle  Pferde,  welche  mit  rotzkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  gleichzeitig  in  einem  Stalle
gestanden  haben  oder  sonst  in  nachweisliche  Berührung  gekommen  sind,  aber  noch  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  zeigen,  sind  in  besonderen  Stallräumen  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.  In  diese
Stallräume  dürfen  andere  Pferde  nicht  eingestellt  werden.

§.  47.
Die  Polizeibehörde  hat  die  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  mindestens  alle  14  Tage  durch  den
beamteten  Thierarzt  untersuchen  zu  lassen.

§.  48.

Der  Besitzer  der  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  von  dem
Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  an  einem  Pferde,  insbesondere  von  Nasenausfluß,  Drüsenanschwellungen
  im  Kehlgange  oder  Anschwellungen  in  der  Haut  der  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Anzeige
zu  machen    und  das  erkrankte  Pferd  sofort  von  den  übrigen  Pferden  abzusondern  und  unter  Stallsperre
zu  halten.

Die  Polizeibehörde  hat  auf  diese  Anzeige  unverzüglich  eine  Untersuchung  des  Pferdes  durch  den
beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§.  49.

So  lange  die  unter  Beobachtung  stehenden  Pferde  bei  der  thierärztlichen  Untersuchung  frei  von  rotzverdächtigen
  Krankheitserscheinungen  befunden  werden,  ist  der  Gebrauch  derselben  innerhalb  der  Grenzen  des
Ortes  und  der  Feldmark  zu  gestatten.

Der  Gebrauch  der  Pferde  außerhalb  des  Ortes  und  der  Feldmark  darf  nur  mit  ausdrücklicher  Erlaubniß
  der  Polizeibehörde  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  ertheilen,  daß  die
Pferde  nicht  in  andere  Stallungen  eingestellt  und  daß  für  dieselben  fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer  oder
Geräthschaften  nicht  benutzt  werden.

§.  50.

Die  Dauer  der  polizeilichen  Beobachtung  ist  mindestens  auf  sechs  Monate  festzusetzen.

Während  dieser  Zeit  dürfen  die  Pferde  ohne  schriftliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  in  andere
Stallungen  oder  Räumlichkeiten  gebracht  werden.

Im  Falle  der  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgten  Ueberführung  ist  die  Beobachtung  in  den  neuen
Stallungen  oder  Räumlichkeiten  fortzusetzen.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Pferde  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  muß
die  betreffende  Polizeibehörde  behufs  Fortsetzung  der  Beobachtung  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

§.  51.
Wird  den  polizeilichen  Anordnungen  von  dem  Besitzer  der  unter  Beobachtung  gestellten  Pferde  nicht
pünktlich  Folge  geleistet,  so  sind  die  betreffenden  Pferde  sofort  der  Stallsperre  zu  unterwerfen.

§.  52.
Ist  ein  wegen  Verdachts  der  Ansteckung  unter  Beobachtung  (§.  46)  oder  Stallsperre  (§.  51)  gestelltes
Pferd  gefallen  oder  auf  Veranlassung  des  Besitzers  getödtet  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Zerlegung
des  Pferdes  durch  den  beamteten  Thierarzt  anzuordnen.
Die  nach  dem  Ergebnisse  der  Zerlegung  erforderlichen  anderweitigen  Anordnungen  sind  von  der
Polizeibehörde  ohne  Verzug  zu  treffen.

§.  53.
Die  Polizeibehörde  hat  die  Tödtung  von  Pferden,  welche  der  Ansteckung  verdächtig  sind,  anzuordnen,
wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  beantragt  und  nach  dem  Ermessen  der  höheren  Behörde  die  beschleunigte  Unterdrückung
  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich  ist.
        <pb n="57" />
        —  45  —

§.  54.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  rotzkranke  oder  der  Seuche  ver=  e.  Desininfektion.
dächtige  Pferde  gestanden  haben,  sowie  der  Krippen,  Raufen,  Tränkeimer  und  Geräthschaften,  welche  bei  den  fektion.
Thieren  benutzt  worden  sind,  der  Geschirre,  Decken,  Sättel,  sowie  der  Deichseln,  an  denen  solche  Pferde  gearbeitet
haben,  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug
ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

§.  55.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  von  der  Polizeibehörde  f.  Aufhebung
aufzuheben:  der  Schutzmaßregeln.
1.  wenn  die  rotzkranken  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind;  regein.
2.  wenn  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  gefallen,  getödtet  oder  von  dem  beamteten  Thierarzt  für
gesund  erklärt  worden  sind;
3.  wenn  die  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  gefallen  oder  getödtet  sind  oder  während  der  Dauer
der  Beobachtung  keine  rotzverdächtigen  Erscheinungen  gezeigt  haben;
und  wenn  in  allen  Fällen  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
§.  56.
Die  für  Pferde  in  den  §.  32  bis  55  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf  Esel,  Maulthiere  und  g.  Anwendung
Maulesel  Anwendung.  u  nere

D.  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schafe,  Ziegen  und  Schweine.

§.  57.

Ist  der  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  (§.  2  a.  Ausbruch
Absatz  3  des  Gesetzes)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  kann  die  Polizeibehörde  auf  die  Anzeige  neuer  der  Sauche.
Seuchenausbrüche  in  dem  Seuchenorte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend  sofort  die  erforderlichen  polizeilichen
Schutzmaßregeln  anordnen,  ohne  daß  es  in  jedem  Falle  einer  vorgängigen  sachverständigen  Ermittelung  durch
den  beamteten  Thierarzt  bedarf  (§.  15  des  Gesetzes).

§.  58.

Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  bis  dahin  seuchenfreien  Ortschaft  ist
nach  erfolgter  Feststellung  von  der  Polizeibehörde  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für
amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der
Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche"  zu  versehen.

§.  59.

Die  kranken  und  die  verdächtigen  Wiederkäuer  und  Schweine  unterliegen  der  Gehöftsperre  mit  den
nachstehend  aufgeführten  Erleichterungen.  Als  verdächtig  (§.  1  Absatz  2  des  Gesetzes)  gelten  alle  Wiederkäuer
und  Schweine,  welche  mit  kranken  Thieren  in  einem  und  demselben  Stalle  aufgestellt  sind.

Die  Benutzung  kranker  Thiere  zur  Feldarbeit  und  der  Weidegang  derselben  darf  unter  der  Bedingung
  gestattet  werden,  daß  die  Thiere  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,  welche  von  gesunden
Wiederkäuern  und  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  benutzt  werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen
Wiederkäuern  und  Schweinen  nicht  in  Berührung  kommen.  Im  Falle  unverhältnißmäßiger  wirthschaftlicher
        <pb n="58" />
        —  46  —

Nachtheile  können  von  der  höheren  Behörde  weitere  Erleichterungen  unter  entsprechenden  Vorsichtsmaßregeln
zugestanden  werden.

Die  verdächtigen  Thiere  können  zur  Feldarbeit  benutzt  werden.  Der  Weidegang  derselben  ist  aber
nur  dann  zu  gestatten,  wenn  auf  der  Weide  eine  Berührung  mit  seuchefreiem  Vieh  aus  anderen  Gehöften
verhindert  werden  kann.

Erforderlichenfalls  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  gemeinschaftlichen  Weiden
die  Hütungsgrenzen  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  oder  verdächtige  Vieh  regulirt  werden.  Die  von
den  kranken  oder  verdächtigen  Thieren  benutzten  Weideflächen  sind  durch  Tafeln  mit  der  Inschrift:  „Maulund
  Klauenseuche“  kenntlich  zu  machen.

Die  Ueberführung  der  unter  Gehöftsperre  stehenden  Thiere  in  ein  anderes  Gehöft  derselben  Ortschaft
darf  ausnahmsweise  genehmigt  werden,  wenn  damit  eine  Gefahr  der  Weiterverbreitung  der  Seuche  nicht  verbunden
  ist.  Dabei  müssen  die  kranken  Thiere  zu  Wagen  oder  in  solcher  Weise  transportirt  werden,  daß  sie
die  von  gesunden  Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen  Gehöften  benutzten  Wege  nicht  betreten.

Die  Ausführung  der  verdächtigen  Thiere  aus  dem  Seuchenorte  zum  Zwecke  der  sofortigen  Abschlachtung
  ist  zu  gestatten.  Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk
ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  60.
Die  Absonderung  oder  die  Stallsperre  der  erkrankten  und  der  verdächtigen  Thiere  des  Seuchengehöfts
  kann  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden,  wenn  der  Besitzer  die  polizeilich  angeordneten  Verkehrs=
  und  Nutzungsbeschränkungen  übertritt.

§.  61.
Das  Weggeben  der  Milch  von  kranken  Thieren  im  rohen  ungekochten  Zustande  behufs  unmittelbarer
Verwendung  zum  Genusse  für  Menschen  oder  Thiere  ist  verboten.

§.  62.

Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  kranken  Thieren  dürfen  nur  im  vollkommen  trockenen  Zustande
  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  die
Gerberei  erfolgt.

Rauhfutter  und  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes
anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt  werden.

Dünger,  welcher  während  des  Auftretens  der  Seuche  im  Seuchenstalle  gelegen  hat,  darf  auf  solchen
Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,  welche  von  seuchefreien  Wiederkäuern  oder  Schweinen  aus  anderen
Gehöften  betreten  werden,  nicht  abgefahren  werden.  Kann  auf  diese  Weise  die  Abfuhr  des  Düngers  nicht
bewirkt  werden,  so  darf  dieselbe  nur  unter  Einhaltung  der  für  einen  solchen  Fall  anzuordnenden  polizeilichen
Vorkehrungen  erfolgen.

§.  63.

Der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  das  Betreten  des  Seuchengehöfts  durch  fremde

Wiederkäuer  und  Schweine  nicht  zu  gestatten.

§.  64.

Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  und  allgemeinere  Verbreitung,  so  ist  die  Abhaltung
  von  Viehmärkten,  mit  Ausnahme  der  Pferdemärkte,  in  dem  Seuchenorte  und  nöthigenfalls  auch  in
den  benachbarten  Ortschaften  von  der  zuständigen  höheren  Polizeibehörde  zu  verbieten.

Die  Polizeibehörde  kann  in  diesem  Falle  den  Seuchenort  und  dessen  Feldmark  gegen  das  Durchtreiben
  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  absperren  und  bestimmen,  daß  die  Ausführung  von  Thieren  dieser
Arten  aus  dem  Seuchenorte  und  dessen  Feldmark  nur  mit  polizeilicher  Erlaubniß  erfolgen  darf.  Diese  Erlaubniß
soll  der  Regel  nach  nicht  versagt  werden,  wenn  gesunde  Thiere  ausgeführt  werden  sollen,  und  wenn  der  Nachweis
  erbracht  wird,  daß  die  Ausführung  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  erfolgt.  Wird  die  Erlaubniß
zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von
der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

Ist  der  Seuchenort  und  dessen  Feldmark  gegen  das  Durchtreiben  von  Wiederkäuern  und  Schweinen
gesperrt,  so  ist  die  Abfuhr  von  Viehdünger  aus  den  Seuchenställen  (§.  62  Absatz  3),  der  Weidegang  kranker
oder  verdächtiger  Thiere,  sowie  die  Benutzung  kranker  oder  verdächtiger  Thiere  zur  Feldarbeit  mit  solchen
        <pb n="59" />
        —  47  —

Beschränkungen  zu  gestatten,  welche  erforderlich  sind,  um  eine  Uebertragung  der  Seuche  in  die  seuchefreien
Viehbestände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verhindern.

An  der  Grenze  der  verseuchten  Ortschaften  sind  geeigneten  Orts  Tafeln  anzubringen,  welche  die
Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“  führen.

Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  in  größeren  geschlossenen  Ortschaften  in  der
Regel  auf  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts  oder  der  Feldmark  zu  beschränken  (§.  22  des  Gesetzes).

§.  65.

Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  selbst  unter  solchem  Vieh  aus,  welches  ständig  auf  der  Weide
gehalten  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des  Weideviehes  und  gegen  den
Zutrieb  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  abzusperren.

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  zu  versehen,  welche  die  Inschrift:  „Maul=  und  Klauenseuche“
  führen.

Der  Abtrieb  verdächtiger  Thiere  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  ist  zu  gestatten.

Außerdem  darf  der  Abtrieb  der  Thiere  nur  gestattet  werden,  wenn  deren  Verpflegung  oder  die
Witterung  einen  Wechsel  der  Weidefläche  oder  eine  Aufstallung  nothwendig  macht.  Dabei  müssen  die
kranken  Thiere  zu  Wagen  transportirt  oder  auf  solchen  Wegen  abgetrieben  werden,  die  von  seuchefreien  Thieren
anderer  Bestände  von  Wiederkäuern  oder  Schweinen  nicht  benutzt  werden.

§.  66.

Wird  die  Seuche  in  Treibherden  oder  bei  Thieren,  die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  festgestellt,
so  hat  die  Polizeibehörde  die  Weiterbeförderung  zu  verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.

Im  Falle  die  Thiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen  können,  wo  dieselben  durchseuchen
oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  kann  die  Polizeibehörde  die  Weiterbeförderung  unter  der  Bedingung  gestatten,
daß  die  Thiere  unterwegs  fremde  Gehöfte  nicht  betreten,  und  daß  die  kranken  Thiere  zu  Wagen  transportirt
  werden.

Wird  die  Erlaubniß  zur  Ueberführung  der  Thiere  in  einen  anderen  Polizeibezirk  ertheilt,  so  ist  die
betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  67.

Die  von  kranken  Thieren  benutzten  Räumlichkeiten  sind  nach  dem  Erlöschen  der  Seuche  oder  nach
der  Entfernung  der  kranken  Thiere  gründlich  zu  reinigen.

Die  von  fremden  kranken  Thieren  benutzten  Räumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  sind
der  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  entsprechend  sofort  unter  polizeilicher  Ueberwachung  zu  desinfiziren.
Ausnahmsweise  kann  eine  solche  Desinfektion  auch  in  anderen  Fällen  angeordnet  werden.

Der  Besitzer  der  betreffenden  Räumlichkeit  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  ist  anzuhalten,  die  erforderlichen
  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

§.  68.
Die  Vorschriften  der  §§.  58  bis  67  dieser  Instruktion  erstrecken  sich  nicht  auf  diejenigen  Thiere,
welche  sich  mit  den  krankhaften  Folgezuständen  der  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet  zeigen.

§.  69.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,  wenn  in  dem
Gehöfte,  der  Ortschaft  oder  dem  weiteren  Umkreise,  auf  welche  die  Schutzmaßregeln  sich  beziehen,  innerhalb
14  Tagen  kein  neuer  Erkrankungsfall  vorgekommen  ist.

Die  Polizeibehörde  hat  dem  Führer  einer  nach  Vorschrift  des  §.  66  abgesperrten  Treibherde  auf
seinen  Antrag  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben
  sind.

Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche  Publikation  in
gleicher  Weise,  wie  der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  58),  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

b.  Desinfek.
tion.

c.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.
        <pb n="60" />
        —  48  —

E.  Lungenseuche  des  Rindviehs.
§.  70.

a.  Ermittelung  Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  oder  liegt  der  Verdacht  eines
des  Seuchen=  Seuchenausbruchs  vor,  so  muß  von  der  Polizeibehörde  und  von  dem  beamteten  Thierarzte  (§.  2  Absatz  3  des

ausbruchs.

1).  Verdacht  der
Seuche  oder
der  Ansteckung.

Gesetzes)  möglichst  ermittelt  werden,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen  schon  bestanden  haben,  ob  das
kranke  oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  mit  anderem  Rindvieh  in  Berührung  gekommen,  ob  Rindvieh  aus
dem  Gehöfte  neuerdings  geschlachtet,  ausgeführt  oder  in  verdächtiger  Weise  entfernt,  ob  und  wo  das  kranke
oder  der  Seuche  verdächtige  Vieh  etwa  angekauft  ist,  und  wer  der  frühere  Besitzer  war.  Nach  dem  Ergebniß
dieser  Ermittelungen  sind  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln  ohne  Verzug  zu  treffen  und  nöthigenfalls  die
anderen  betheiligten  Polizeibehörden  von  der  Sachlage  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  71.

Wenn  in  einem  bisher  seuchenfreien  Gehöfte  ein  Thier  unter  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch
der  Lungenseuche  befürchten  lassen,  erkrankt,  nach  dem  motivirten  schriftlichen  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes
  aber  nur  mittelst  Zerlegung  des  Thieres  Gewißheit  darüber  zu  erlangen  ist,  ob  ein  Fall  der  Lungenseuche
  vorliegt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  und  Zerlegung  des  Thieres  anzuordnen.

§.  72.
Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere  Verbreitung  der  Lungenseuche
  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine  Revision  sämmtlicher  Rindviehbestände  des  Ortes  oder
einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

§.  73.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  oder  des  Seuchenverdachts  in  Abwesenheit  des  leitenden
Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  er—
krankten  und  verdächtigen  Thiere,  nöthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anzuordnen.  Von  dieser  Anordnung,
  welche  dem  Besitzer  des  Rindviehes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  durch  protokollarische  oder
anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat  der  beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine
Anzeige  zu  machen.

Zugleich  hat  der  beamtete  Thierarzt  in  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde  die  erkrankten,  die  der
Seuche  verdächtigen,  sowie  die  übrigen  auf  dem  Seuchengehöfte  befindlichen  Thiere  näher  zu  bezeichnen.

§.  74.

Der  Rindviehbestand  eines  bisher  seuchenfreien  Gehöftes  ist  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen,
wenn  durch  amtliche  Erhebungen  festgestellt  ist:

1.  daß  sih  unter  dem  Viehbestande  ein  der  Seuche  verdächtiges  Thier  befindet,

oder
2.  daß  innerhalb  der  letzten  60  Tage  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  der  Seuche  verdächtiges  Thier
befunden  hat.

Die  polizeiliche  Beobachtung  soll  sich  auf  eine  Frist  von  60  Tagen  erstrecken,  die  im  Falle  zu  1.  mit
dem  Tage  beginnt,  an  welchem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt  sind,  und  im  Falle  zu  2.
mit  dem  Tage,  an  welchem  das  der  Seuche  verdächtige  Thier  aus  dem  Viehbestande  entfernt  ist.

Wird  der  Verdacht  durch  weitere  Ermittelungen  des  beamteten  Thierarztes  vor  Ablauf  der  60tägigen
Frist  beseitigt,  so  muß  die  Beobachtung  sofort  wieder  aufgehoben  werden.

§.  75.
Die  Polizeibehörde  hat  von  dem  beamteten  Thierarzte  ein  Verzeichniß  des  unter  Beobachtung  ge—
stellten  Rindviehbestandes  aufnehmen  zu  lassen  und  den  Besitzer  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten:
anderes  Rindvieh  nicht  in  die  Räumlichkeiten  einzustellen,  welche  für  die  unter  Beobachtung
gestellten  Thiere  bestimmt  sind;  auch  ohne  polizeiliche  Genehmigung  kein  Thier  des  Bestandes  in
andere  Stallungen,  beziehentlich  Gehöfte  zu  bringen  oder  schlachten  zu  lassen;
Verkehr  mit  fremdem  Rindvieh  auf  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten;
        <pb n="61" />
        —  49  —

von  dem  etwaigen  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  Thiere  des  Bestandes
  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

So  lange  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen,
ist  der  Gebrauch  derselben  zur  Arbeit  zu  gestatten.  Der  Weidegang  dieser  Thiere  ist  nur  unter  der  Bedingung
  zu  gestatten,  daß  eine  Berührung  des  verdächtigen  Viehes  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehöfte  auf
der  Weide  durch  entsprechende  Vorkehrungen  verhindert  wird.

§.  76.
Auf  die  Anzeige  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  der  unter  polizeiliche
  Beobachtung  gestellten  Thiere  hat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  die  Untersuchung  desselben  durch  den
beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.

§.  77.
Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  denselben  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt
u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthor  oder  an  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift
  „Lungenseuche"“  zu  versehen.

§.  78.

Der  beamtete  Thierarzt  ist  zu  beauftragen,  unverzüglich  den  Viehbestand  des  Seuchengehöftes  aufzu—
nehmen  und  die  Thiere  zu  ermitteln,  welche  mit  der  Lungenseuche  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  sind.
Alles  übrige  auf  dem  Seuchengehöft  befindliche  Rindvieh,  einschließlich  derjenigen  Stücke,  welche  abgesondert
in  besonderen  Stallungen  aufgestellt  sind,  gilt  als  der  Ansteckung  verdächtig.

Ueber  die  stattgefundenen  Ermittelungen  hat  der  beamtete  Thierarzt  eine  schriftliche  Aufnahme  zu
machen  und  der  Polizeibehörde  zu  übergeben.

§.  79.

Die  Polizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich  nach  vorgängiger  Ermittelung  der  zu  leistenden  Entschädigung,
  die  sofortige  Tödtung  sämmtlicher  Thiere  anzuordnen,  welche  nach  der  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten
  Thierarztes  an  der  Lungenseuche  erkrankt  sind.

Die  Tödtung  verdächtiger  Thiere  kann  nach  dem  Ermessen  der  höheren  Behörde  angeordnet  werden.

Ist  eine  völlig  sichere  Absperrung  ausführbar,  so  kann  die  Polizeibehörde  auf  Antrag  des  Besitzers
für  das  Abschlachten  der  erkrankten  oder  verdächtigen  Thiere  (Absatz  1  und  2)  eine  Frist  von  höchstens
14  Tagen  gestatten  (vergl.  auch  §§.  88  und  89).

§.  80.
Das  auf  dem  Seuchengehöft  vorhandene  verdächtige  Rindvieh  unterliegt  der  Gehöftsperre  mit  den
nachfolgenden  Maßgaben:    

1.  Eine  Ueberführung  der  verdächtigen  Thiere  in  andere  Stallungen  desselben  oder  eines  anderen
Gehöftes  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.

2.  Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Feldarbeit  kann  von  der  Polizeibehörde  gestattet  werden,  so  lange
dieselben  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  zeigen.

Auch  kann  der  Gebrauch  solcher  Thiere  zu  anderen  Arbeiten  von  der  Polizeibehörde  gestattet
werden,  wenn  damit  nach  Lage  des  Falles  die  Gefahr  einer  Verschleppung  der  Seuche  nicht
verbunden  ist.

Der  Gebrauch  der  Thiere  zur  Arbeit  ist  zu  verbieten,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Thiere
dabei  in  fremde  Stallungen  oder  Gehöfte,  oder  auf  Futterplätze,  zu  welchen  anderes  Rindvieh
Zutritt  hat,  gebracht  werden.

3.  Der  Weidegang  der  verdächtigen  Thiere  ist  zu  gestatten,  wenn  die  zu  beweidende  Fläche  von  dem
Rindvieh  seuchefreier  Gehöfte  nicht  benutzt  wird  und  wenn  Vorsorge  getroffen  ist,  daß  auf  der
  Weide eine  Berührung  dieser  Thiere  mit  gesundem  Rindvieh  aus  anderen  Gehöften  nicht  stattfinden

  kann.

4.  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes
anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöft  nicht  entfernt  werden.

c.  Ausbruch
der  Seuche.
        <pb n="62" />
        —  50  —

§.  81.

Der  Besitzer  der  unter  Gehöftsperre  gestellten  Thiere,  oder  der  Vertreter  desselben  ist  anzuhalten,
von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen  bei  einem  Thiere  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige
  zu  machen  und  die  erkrankten  Thiere  im  Stalle  zu  behalten.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich  eine  Untersuchung  der  Thiere  durch  den  beamteten
  Thierarzt  zu  veranlassen.

§.  82.

Die  Einführung  von  gesundem  Rindvieh  in  das  Seuchengehöft  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß
der  Polizeibehörde  nicht  stattfinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  einzuführenden
Thiere  in  einem  isolirten  und  erforderlichenfalls  vorher  vorschriftsmäßig  desinfizirten  Stalle  untergebracht
werden,  und  wenn  nach  der  Art  der  Verwendung  und  Verpflegung  dieser  Thiere  jede  unmittelbare  oder
mittelbare  Berührung  derselben  mit  dem  verdächtigen  Vieh  ausgeschlossen  werden  kann.

§.  83.

Gewinnt  die  Seuche  in  einer  Ortschaft  eine  größere  Verbreitung,  so  kann  die  Polizeibehörde  den
Seuchenort  oder  einzelne  Ortstheile  gegen  die  Ausführung  von  Rindvieh  absperren.  In  diesem  Falle  ist
von  der  Polizeibehörde  für  die  Dauer  der  Ortssperre  die  Abhaltung  von  Rindviehmärkten  in  dem  Seuchenorte
  zu  verbieten.

§.  84.

Bricht  die  Seuche  auf  der  Weide  unter  solchem  Rindvieh  aus,  welches  ständig  auf  der  Weide  gehalten
  wird,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Tödtung  der  erkrankten  Thiere  nach  der  Vorschrift  im  §.  79  anzuordnen
  und  wenn  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  es  zulassen,  die  Weidefläche  gegen  den  Abtrieb  des
Weideviehes  und  gegen  den  Zutrieb  von  Rindvieh  abzusperren.

Bei  der  Anordnung  der  Weidesperre  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  abgesperrte  Vieh  mit  dem
Rindvieh  anderer  Weiden  nicht  in  Berührung  kommen  kann.

Die  abgesperrte  Weidefläche  ist  mit  Tafeln  versehen,  welche  die  Inschrift  „Lungenseuche“  führen.

Ist  die  Absperrung  der  Weidefläche  nicht  ausführbar,  so  ist  das  verdächtige  Weidevieh  der  Absperrung
in  anderweiten  Oertlichkeiten  zu  unterwerfen.

§.  85.

Wird  die  Seuche  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
  das  Weitertreiben  zu  verbieten,  die  Tödtung  der  erkrankten  und  die  Absperrung  der  verdächtigen
Thiere  anzuordnen.

Beim  Transport  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem  Orte  gestattet  werden,
an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
eine  Berührung  mit  anderem  Rindvieh  ausgeschlossen  wird.

§.  86.

Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  des  der  polizeilichen  Beobachtung  oder  den  Absperrungsmaßregeln
  unterworfenen,  der  Ansteckung  verdächtigen  Rindviehs  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung  nach  solchen  Schlachtviehhöfen
  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht
stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn  oder  doch  von
der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt  werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare  polizeiliche
Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht
stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  des  der  Ansteckung  verdächtigen
  Viehes  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  des  der  Ansteckung  verdächtigen  Viehes  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

Die  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  den  Polizeibehörden  ertheilte  Ermächtigung  erstreckt
sich  nicht  auf  das  an  der  Lungenseuche  erkrankte  oder  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh.
        <pb n="63" />
        —  51  —

§.  87.

Werden  verdächtige  Thiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen
Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die
sofortige  Tödtung  derselben  anordnen  (§.  25  des  Gesetzes).

§.  88.
Die  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere,  deren  Tödtung  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  ist,
sind  unter  polizeilicher  Aufsicht  im  Bereiche  des  Seuchengehöftes  oder  in  anderen  geeigneten  Gehöften  des
Seuchenortes  zu  schlachten  und  abzuhäuten.

§.  89.

Die  Lungen  der  getödteten  oder  gefallenen  lungenseuchekranken  Thiere  müssen  behufs  ihrer  unschädlichen
  Beseitigung  mindestens  1  m  tief  vergraben  werden.  Das  Fleisch  solcher  Thiere  darf  vor  völligem
Erkalten  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

Häute  lungenseuchekranker  Thiere  dürfen  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  oder  dem  Schlachthause  (§.  86)
nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben
an  eine  Gerberei  erfolgt.

§.  90.
Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  lungenseuchekranke  Thiere  gestanden  d.  Desinhaben,
  der  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften,  muß  nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  fektion.

unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.
In  den  evakuirten  Seuchenställen  des  Gehöftes  muß  die  Desinfektion  schon  vor  Aufhebung  der

Schutzmaßregeln  vorgenommen  werden.
Zur  Abfuhr  und  Unterpflügung  des  Düngers  der  an  der  Lungenseuche  erkrankten  oder  der  Seuche

verdächtigen  Thiere  sind  fremde  Rindviehgespanne  nicht  zu  benutzen.
Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug

ausführen  zu  lassen.
Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

§.  91.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  von  der  Polizeibehörde  e.  Aufhebung
aufzuheben:  der  Schutzmaßregeln.

wenn  der  ganze  Viehbestand  getödtet  oder  zum  Schlachten  ausgeführt  ist,  oder  wenn  das  erkrankte
Rindvieh  beseitigt  und  unter  dem  verdächtigen  Vieh  (§.  78)  6  Monate  nach  dem  letzten
Erkrankungsfalle  keine  neuen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist,  wie  der  Ausbruch  derselben,  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen  (§.  77).

F.  Pockenseuche  der  Schafe.

§.  92.

Wenn  ermittelt  wird,  daß  der  Verdacht  der  Erkrankung  oder  der  Ansteckung  bisher  seuchefreier  a.  Verdacht
Schafe  mit  Rücksicht  auf  eine  nachgewiesene  unmittelbare  Berührung  derselben  mit  pockenkranken  Schafen  der  Seuche
oder  aus  anderen  Ursachen  vorliege,  ein  Ausbruch  der  Schafpockenseuche  jedoch  zur  Zeit  nicht  festgestellt  beer  der  Anwerden
  kann,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  betreffenden  Schafe  unter  polizeiliche  Beobachtung  zu  stellen.  steckung.
Erklärt  der  beamtete  Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  nach  Ablauf  von  14  Tagen  den  Verdacht

für  beseitigt,  so  ist  die  polizeiliche  Beobachtung  wieder  aufzuheben.
§.  93.

Ist  der  Ausbruch  der  Schafpocken  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  hat  die  Polizeibehörde  den-  Ausbruch nder Seuche.
10
        <pb n="64" />
        —   52   —                                                                                                                                         selben  unverzüglich  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen
bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  an  dem  Haupteingangsthor  oder  einer  sonstigen  geeigneten  Stelle  mit  der
Inschrift:  „Schafpocken“  zu  versehen.

§.  94.
Zugleich  hat  die  Polizeibehörde  für  sämmtliche  auf  dem  Seuchengehöfte  befindliche  Schafe  die  Gehöftssperre
  anzuordnen,  sofern  der  Besitzer  nicht  die  sofortige  Tödtung  der  Thiere  vorzieht.

§.  95.

Der  Weidegang  der  unter  Gehöftssperre  gestellten  Schafe  ist  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß
dieselben  dabei  keine  Wege  und  keine  Weiden  betreten,  die  von  seuchefreien  Schafen  aus  anderen  Gehöften  benutzt
werden,  und  daß  sie  auf  der  Weide  mit  solchen  Schafen  nicht  in  Berührung  kommen.

Erforderlichen  Falles  hat  die  Polizeibehörde  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Benutzung  der  Weide  und  der
Zugangswege  für  gesunde  Schafe  einerseits  und  für  kranke  oder  verdächtige  Schafe  andererseits  diesen  Bestimmungen
  entsprechend  regulirt  werde.

§.  96.
Ein  Wechsel  des  Standorts  (Gehöftes)  kann  für  die  unter  Gehöftssperre  gestellten  Schafe  von  der
Polizeibehörde  gestattet  werden,  wenn  damit  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Gefahr  einer
Verschleppung  der  Seuche  nicht  verbunden  ist.

§.  97.

Dem  Besitzer  des  Seuchengehöftes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers  ist  die  Durchführung  der  nachfolgenden
  weiteren  Verkehrsbeschränkungen  aufzuerlegen:

1.  die  Abfuhr  von  Schafdünger  aus  dem  Seuchengehöfte  auf  solchen  Wegen  und  nach  solchen  Grundstücken,
  welche  auch  mit  Schafen  aus  seuchenfreien  Gehöften  betrieben  werden,  ist  zu  verbieten,
sofern  die  Gefahr  der  Verschleppung  der  Seuche  durch  anderweitige  polizeilich  anzuordnende  Vorkehrungen
  nicht  beseitigt  werden  kann;

2. Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach  dem  Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes

anzusehen  ist,  darf  aus  dem  Seuchengehöfte  nicht  entfernt  werden;

3. Schäfer  und  andere  Personen,  welche  mit  den  kranken  Schafen  in  Berührung  kommen,  dürfen

zur  Abwartung  und  Pflege  von  Schafen  in  seuchefreien  Gehöften  nicht  verwendet  werden;

4. die  zu  den  unter  Gehöftssperre  stehenden  Herden  gehörigen  Hunde  müssen,  soweit  sie  nicht  zur

Begleitung  der  Herden  benutzt  werden  (§§.  95,  96  und  106)  festgelegt  werden;

5. unbefugten  Personen  ist  der  Zutritt  zu  den  kranken  oder  verdächtigen  Schafen  und  deren  Ställen

nicht  zu  gestatten;

6. fremde  Schafe  dürfen  das  Seuchengehöft  nicht  betreten;

gemeinschaftliche  Schafwäschen  dürfen  von  den  der  Sperre  unterworfenen  Schafen  nicht  benutzt

werden;

8. Personen,  welche  der  Sperre  unterworfene  Schafe  geschoren  haben,  dürfen  innerhalb  der  nächstfolgenden

  8  Tage  mit  andern  Schafen  nicht  in  Berührung  kommen;

9. Wolle  —  aus  dem  Seuchengehöfte  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie  in  festen  Säcken

verpackt  ist;

10.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur
in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben
  an  eine  Gerberei  erfolgt.

    



§.  98.

Die  Polizeibehörde  hat  die  sofortige  Impfung  aller  zur  Zeit  noch  seuchefreien  Stücke  der  Herde  anzuordnen,
  in  welcher  die  Pockenseuche  festgestellt  ist.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  der  Herde  oder  dessen  Vertreters  kann  für  die  Vornahme  der  Impfung
eine  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand
  der  Schafe,  oder  auf  andere  äußere  Verhältnisse  die  sofortige  Impfung  nicht  zweckmäßig  ist.

Auch  kann  auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  dessen  Vertreters  von  der  Anwendung  der  Impfung
ganz  Abstand  genommen  werden,  sofern  Maßregeln  getroffen  sind,  welche  die  Abschlachtung  der  noch  seuche-
        <pb n="65" />
        —  33  —

freien  Stücke  der  Herde  innerhalb  10  Tagen  nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  sichern  (§.  46  des
Gesetzes).
§.  99

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung,  oder  ist  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  die  Gefahr
einer  Verschleppung  der  Seuche  in  die  benachbarten  Schapherden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Polizeibehörde
  die  Impfung  der  von  der  Seuche  bedrohten  Herden  und  aller  in  demselben  Orte  befindlichen  Schafe
anordnen  (§.  47  des  Gesetzes).  

§.100.

Die  geimpften  Schafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln  den  pockenkranken  gleich  zu

behandeln  (§.  48  des  Gesetzes).
§.  101.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  muß  in  allen  Fällen  unter  Aufsicht  des  beamteten  Thierarztes
erfolgen,  sofern  sie  nicht  von  ihm  selbst  ausgeführt  wird  (§.  23  des  Gesetzes).  Die  Polizeibehörde  hat  im
ersteren  Falle  den  beamteten  Thierarzt  zu  beauftragen,  die  geimpften  Schafe  in  der  Zeit  vom  9.  bis  12.  Tage
nach  der  Impfung  zu  untersuchen  und,  soweit  erforderlich,  die  sofortige  Nachimpfung  derselben  anzuordnen.

§.  102.
Außer  in  dem  Falle  polizeilicher  Anordnung  (§§.  98  und  99)  darf  eine  Pockenimpfung  der  Schafe
nicht  vorgenommen  werden  (§  49  des  Gesetzes).

§.  103.

Im  Falle  des  §.  99,  wenn  die  Seuche  im  Orte  selbst  oder  in  dessen  Umgegend  eine  größere  Verbreitung
  gewinnt,  oder  wenn  die  Impfung  der  bedrohten  Herden  angeordnet  ist,  sind  an  Stelle  der  in  den
§§.  94  bis  98  dieser  Instruktion  bezeichneten  Schutzmaßregeln  für  den  oder  die  von  der  Seuche  befallene
Orte  und  deren  Feldmarken  nachfolgende  Verkehrsbeschränkungen  anzuordnen:  «

1.  die  Ausführung  von  Schafen,  von  Schafdünger  und  von  Rauhfutter  oder  Stroh,  welches  nach
Orte  seiner  Lagerung  als  Träger  des  Ansteckungsstoffes  anzusehen  ist,  darf  nicht  stattfinden;



2.  die  Ein=  oder  Durchführung  von  Schafen  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  unter
Beobachtung  der  von  derselben  vorzuschreibenden  Schutzmaßregeln  erfolgen;

3.  Wolle  darf  nur  mit  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  und  nur  dann  ausgeführt  werden,  wenn  sie
in  festen  Säcken  verpackt  ist;

4.  Häute  von  gefallenen  oder  getödteten  pockenkranken  Schafen  dürfen  nur  in  vollkommen  getrocknetem
  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei
erfolgt;

5.  der  Weidegang  der  Schafe  innerhalb  der  Feldmark  ist  zwar  zu  gestatten,  jedoch  hat  die  Polizeibehörde
  rücksichtlich  desselben  diejenigen  Einschränkungen  anzuordnen,  welche  erforderlich  sind,  um
eine  Uebertragung  der  Seuche  in  die  seuchefreien  Viehstände  der  benachbarten  Ortschaften  zu  verindern.


Bei  Seuchenausbrüchen  in  großen  Ortschaften  können  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  auf

einzelne  Theile  des  Orts  oder  der  Feldmark  beschränkt  werden  (§.  22  des  Gesetzes).

§.  104.
Wird  die  Seuche  bei  Treibherden  oder  bei  Thieren,  welche  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  festgestellt,
  so  hat  die  Polizeibehörde  das  Weitertreiben  zu  verbieten  und  die  Absperrung  der  Thiere  anzuordnen.
Beim  Transport  auf  Eisenbahnen  kann  die  Weiterbeförderung  bis  zu  dem  Orte  gestattet  werden,
an  welchem  die  Thiere  durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen;  jedoch  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  ausgeschlossen  wird.

§.  105.

In  allen  Fällen  eines  Seuchenausbruchs  hat  die  Polizeibehörde  den  Besitzer  der  von  der  Pockenseuche
befallenen  Schafe,  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten,  von  der  erfolgten  Abtheilung  der  Pocken  eine  Anzeige
zu  machen.  Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  ohne  Verzug  eine  Untersuchung  der  Schafe  durch  den
beamteten  Thierarzt  anzuordnen  (vergl.  auch  §.  108).

10*
        <pb n="66" />
        e.  Desinfektion.


d.  Aufhebung
der  Schutzmaßregeln.



a.  Ausbruch
der  Seuche.  

—  54   —                                                                                                                                                     §.  106.
Nach  Abheilung  der  Pocken  kann  die  Polizeibehörde  die  Ausführung  der  den  Absperrungsmaßregeln
unterworfenen  Schafe  zum  Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung  nach  solchen
Schlachtviehhöfen  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher
Aufsicht  stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn  oder
doch  von  der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt  werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare  polizeiliche
Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht
stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.

§.  107.
Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke  oder  geimpfte  Schafe
gestanden  haben,  muß  nach  Angabe  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.
Der  Besitzer  der  Stallung  oder  dessen  Vertreter  ist  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.
Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

§.  108.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben:
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  die  Pocken  bei  den  Schafen  gänzlich
abgeheilt  sind,  und
wenn  nach  der  Abheilung  der  Pocken  noch  ein  Zeitraum  von  60  Tagen  verflossen  ist.
§.  109.
Nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  hat  die  Polizeibehörde  das  Erlöschen  der  Seuche  durch  amtliche
  Publikation  in  gleicher  Weise  wie  den  Ausbruch  der  Seuche  (§.  93)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Dem  Führer  einer  nach  §.  104  abgesperrten  Treibherde  ist  auf  seinen  Antrag  eine  Bescheinigung
darüber  auszustellen,  daß  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  wieder  aufgehoben  sind.

G.  Beschälseuche  der  Pferde  und  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Nindviehs.

I.  Beschälseuche  der  Pferde.

§.  110.

Ist  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  oder  ein  Verdacht  der  Seuche  (§.  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  festgestellt
  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  von  der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thierarzt  (§.  2  Abs.  3  des
Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  welche  Pferde  mit  den  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Pferden  innerhalb
  der  letzten  6  Monate  in  geschlechtliche  Berührung  gekommen  sind.

Von  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten  anderen  Polizeibehörden
  Mittheilung  zu  machen.

§.  111.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Ausbruch  der  Beschälkrankheit  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung
  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

§.  112.
Die  an  der  Beschälseuche  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengste  und  Stuten,  desgleichen
        <pb n="67" />
        —  55  —

diejenigen  Pferde,  welche  innerhalb  der  letzten  6  Monate  nachweislich  mit  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen
  Hengsten  oder  Stuten  begattet  worden  sind,  müssen  von  der  ferneren  Begattung  (s.  §.  114)  ausgeschlossen
  werden.

Ein  Wechsel  des  Standorts  (Gehöfts)  dieser  Pferde  darf  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Polizeibehörde
  nicht  stattfinden.

Anderweite  Beschränkungen  in  der  Benutzung  der  Pferde  sind  den  Besitzern  nicht  aufzuerlegen.

Wenn  der  leitende  Polizeibeamte  bei  der  Untersuchung  nicht  zugegen  ist,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt
  die  sofortige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen  Thiere  bis  zum  polizeilichen
Einschreiten  anzuordnen.  Die  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere  oder  dessen  Vertreter
entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen,  auch  hat  der  beamtete  Thierarzt  davon
der  Polizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  machen.

§.  113.
Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so  kann  die  Zulassung  der
Pferde  zur  Begattung  in  dem  gefährdeten  Bezirke  für  die  Dauer  der  Gefahr  allgemein  von  einer  vorgängigen
Untersuchung  der  Pferde  durch  den  beamteten  Thierarzt  abhängig  gemacht  werden  (§.  51  des  Gesetzes).
In  diesem  Falle  müssen  die  Hengste  auf  den  Beschälstationen  und  alle  übrigen  Deckhengste  in  dem
gefährdeten  Bezirke  von  14  zu  14  Tagen  einer  thierärztlichen  Untersuchung  unterzogen  werden.

§.  114.
die  nach  Vorschrift  des  §.  112  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  wieder  aufzuheben:

b.  Aufhebung

1.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  welche  mit  erkrankten  oder  der  Seuche  verdächtigen  Hengsten  oder  der  Schumaß.

Stuten  begattet  worden  sind,  wenn  sie  innerhalb  6  Monate  nach  der  Begattung  keine  verdächtigen
Erscheinungen  zeigen,  und  ihre  Unverdächtigkeit  durch  den  beamteten  Thierarzt  festgestellt  ist;

2.  rücksichtlich  der  der  Seuche  verdächtigen  Pferde,  wenn  sich  nach  dem  Gutachten  des  beamteten
Thierarztes  der  Verdacht  als  nicht  begründet  herausgestellt  hat,  und  örtliche  Krankheitserscheinungen,
Zeichen  von  Schwäche  und  Abmagerung  nicht  mehr  vorliegen;

3.  rücksichtlich  derjenigen  Pferde,  bei  welchen  der  Ausbruch  der  Beschälseuche  festgestellt  ist,  3  Tahre
nach  erfolgter  und  vom  beamteteten  Thierarzt  festgestellter  vollständiger  Heilung;

4.  bei  allen  erkrankten  und  verdächtigen  Hengsten  sofort  nach  erfolgter  Kastration.

§.  115.
Die  nach  Vorschrift  des  §.  113  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind  aufzuheben,  sobald  die  Krankheit
erloschen  oder  auf  vereinzelte  Fälle  beschränkt  ist.

§.  116.
Die  Polizeibehörde  hat  das  Erlöschen  der  Krankheit  durch  amtliche  Publikation  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen  und  dabei  bekannt  zu  machen  (§.  111),  welche  Hengste  und  Stuten  auf  3  Jahre  von
der  Zulassung  zur  Begattung  ausgeschlossen  sind.

II.  Bläschenausschlag  der  Pferde  und  des  Rindviehs.

§.  117.
Ist  der  Bläschenausschlag  bei  Pferden  oder  bei  dem  Rindvieh  durch  die  amtliche  Untersuchung
§.  12  des  Gesetzes)  festgestellt,  so  muß  der  Besitzer  der  kranken  Thiere  oder  dessen  Vertreter  angehalten
werden,  die  Thiere  bis  zu  ihrer  vollständigen  Heilung  von  der  Begattung  auszuschließen.  Ein  Wechsel  des
Standorts  oder  Gehöfts  ist  während  der  Dauer  der  Krankheit  verboten.

  §.  118.
Nach  Feststellung  des  Bläschenausschlages  ist  von  der  Polizeibehörde  und  dem  beamteten  Thierarzte
(§.  2  Abs.  3  des  Gesetzes)  möglichst  zu  ermitteln,  wie  lange  die  Krankheitserscheinungen  schon  bestanden
haben  und  ob  neuerdings  Pferde  bezw.  Rindviehstücke  mit  den  kranken  Thieren  in  geschlechtliche  Berührung
gekommen  sind.
Von  dem  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  ist,  soweit  erforderlich,  den  betheiligten  anderen  Polizeibehörden
  Mittheilung  zu  machen.

regeln.
        <pb n="68" />
        a.  Ausbruch
der  Seuche.

—  56  —

§.  119.
Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  nach  §.  117  angeordnete  Schutzmaßregel  ist  aufzuheben,  wenn
nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  der  Ausschlag  bei  den  kranken  Thieren  vollständig  abgeheilt  ist.

H.  NRäude  der  Pferde  und  Schafe.

§.  120.

Ist  der  Ausbruch  der  Räude  bei  Pferden  (sarcoptes  oder  dermatocoptes  Räude)  oder  Schafen
(dermatocoptes  Räude)  festgestellt  (§.  12  des  Gesetzes),  so  ist  derselbe  von  der  Polizeibehörde  auf  ortsübliche
Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche  Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt
u.  s.  w.)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Alle  Schafe  der  Herde,  in  welcher  sich  die  Räudekrankheit  zeigt,  gelten  als  verdächtig.

§.  121.

Räudekranke  Pferde  oder  Schafe  müssen,  sofern  nicht  der  Besitzer  die  Tödtung  derselben  vorzieht,
dem  Heilverfahren  eines  approbirten  Thierarztes  unterworfen  werden  (§.  52  des  Gesetzes).

Der  Besitzer  räudekranker  Pferde  und  Schafe  ist  anzuhalten,  gleichzeitig  mit  dem  Heilverfahren  eine  Desinfektion
  der  Stallungen,  der  Geräthschaften,  des  Geschirres,  der  Decken,  der  Putzzeuge  u.  s.  w.  ausführen
zu  lassen.

  Die  Polizeibehörde  hat  dem  Besitzer  ferner  aufzugeben,  von  der  Beendigung  des  Heilverfahrens  eine
Anzeige  zu  machen.

Auf  diese  Anzeige  hat  die  Polizeibehörde  eine  Untersuchung  der  Pferde  oder  Schafe  durch  den  beamteten
Thierarzt  (§.  2  Absatz  3  des  Gesetzes)  zu  veranlassen.

Wenn  bei  dieser  Untersuchung  noch  Erscheinungen  der  Räude  wahrgenommen  werden,  so  ist  der  Besitzer
der  Thiere  zur  Fortsetzung  des  Heilverfahrens  anzuhalten.

§.  122.

Ist  das  Heilverfahren  bei  räudekranken  Pferden  nicht  innerhalb  zweier  Monate  und  bei  räudekranken
Schafen  nicht  innerhalb  dreier  Monate  beendet,  so  müssen  die  Thiere  der  Stallsperre  (§.  22  des  Gesetzes)
unterworfen  werden.  

In  größeren  Städten  können  räudekranke  Pferde  von  der  Polizeibehörde  sogleich  nach  der  Feststellung
der  Räudekrankheit  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  unter  Stallsperre  gestellt  werden.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  einer  räudekranken  Schafherde  oder  des  Vertreters  des  Besitzers  kann  für
die  Ausführung  des  Heilverfahrens  eine  längere  Frist  gewährt  werden,  wenn  nach  der  motivirten  schriftlichen
Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  der  Schafe  oder  auf  andere  äußere  Verhältnisse
  die  sofortige  Ausführung  der  Kur  nicht  zweckmäßig  ist.

§.  123.
Hat  die  Räude  bei  Schafen  in  einem  Bezirke  eine  allgemeinere  Verbreitung  gefunden,  so  ist  von  der  zuständigen
  höheren  Polizeibehörde  darauf  zu  halten,  daß  das  Heilverfahren  thunlichst  gleichzeitig  bei  allen  kranken
Herden  ausgeführt  wird.

§.  124.
Häute  geschlachteter  oder  getödteter  räudekranker  Pferde  oder  Schafe  dürfen  aus  dem  Seuchengehöfte  nur
in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,  sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an
eine  Gerberei  erfolgt.

§.  125.

Die  räudekranken  Pferde  und  die  zu  einer  räudekranken  Herde  gehörigen  Schafe  dürfen  während  des
Heilverfahrens  und  bis  zur  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  nicht  in  fremde  Ställe  gestellt  oder  auf  eine
Weide  gebracht  werden,  welche  mit  gesunden  Pferden,  beziehungsweise  mit  gesunden  Schafen  beweidet  wird.

Erforderlichen  Falles  hat  die  Polizeibehörde  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  auf  gemeinschaftlichen  Weideflächen
  für  das  gesunde  und  für  das  kranke  Vieh  die  Hütungsgrenzen  regulirt  werden.
        <pb n="69" />
        —  57  —

Vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  räudekranke  Pferde  nur  innerhalb  der  Feldmark  zur  Arbeit
  verwendet,  aber  nicht  mit  gesunden  Pferden  zusammengespannt  oder  in  unmittelbare  Berührung  gebracht
  werden.

Geschirre,  Decken  und  Putzzeuge,  welche  bei  kranken  Pferden  benutzt  wurden,  dürfen  vor  erfolgter
Desinfektion  zum  Gebrauche  gesunder  Pferde  nicht  verwendet  werden.

Ein  Wechsel  des  Standortes  (Gehöftes)  der  räudekranken  Pferde  oder  der  zu  einer  räudekranken
Herde  gehörigen  Schafe  darf  ohne  Erlaubniß  der  Polizeibehörde  nicht  statefinden.  Diese  Erlaubniß  ist  nur
dann  zu  geatheilen,  wenn  mit  dem  Wechsel  des  Standorts  die  Gefahr  einer  Seuchenverschleppung  nicht  verunden
  ist.

§.  126.

Die  Polizeibehörde  kann  die  Ausführung  der  zu  einer  räudekranken  Herde  gehörigen  Schafe  zum
Zwecke  sofortiger  Abschlachtung  gestatten:

1.  nach  benachbarten  Ortschaften;

2.  nach  in  der  Nähe  liegenden  Eisenbahnstationen  behufs  der  Weiterbeförderung  nach  solchen  Schlachtviehhöfen
  oder  öffentlichen  Schlachthäusern,  welche  unter  geregelter  veterinärpolizeilicher  Aufsicht
stehen,  vorausgesetzt,  daß  die  Thiere  diesen  Anstalten  direkt  mittelst  der  Eisenbahn  oder  doch  von
der  Abladestation  aus  mittelst  Wagen  zugeführt  werden.

Durch  vorgängige  Vereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare  polizeiliche
Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung  mit  anderen  Schafen  auf  dem  Transporte  nicht
stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  der  Schafe  Kenntniß  zu  geben.

Das  Abschlachten  der  Schafe  muß  unter  polizeilicher  Aufsicht  erfolgen.  «

§.  127.

Wird  die  Seuche  bei  Pferden  oder  bei  Schafherden,  welche  sich  auf  dem  Transporte  oder  in  Gastställen
  befinden,  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Absperrung  derselben  bis  zur  Beendigung  des.  Heilverfahrens
  anzuordnen,  sofern  nicht  der  Besitzer  das  Schlachten  der  Thiere  vorzieht.

Nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  dürfen  die  Thiere  mit  Genehmigung  #der  Polizeibehörde  in  andere
  Stallungen  oder  Gehöfte  gebracht  werden.  Wenn  zu  diesem  Zwecke  die  Ueberführung  der  Thiere  in
sunn  anderen  Polizeibezirk  stattfindet,  so  ist  die  betreffende  Polizeibehörde  von  der  Sachlage  in  Kenntniß
zu  setzen.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  oder  seines  Vertreters  kann  die  Polizeibehörde  gestatten,  daß  die  auf
dem  Transporte  oder  in  Gastställen  betroffenen  räudekranken  Pferde  oder  Schafherden  zum  Zwecke  der  Heilung
oder  der  Abschlachtung  nach  ihrem  bisherigen  oder  einem  anderen  Standorte  gebracht  werden,  falls  die  Gefahr
  einer  Seuchenverschleppung  bei  dem  Transporte  durch  geeignete  Maßregeln  beseitigt  wird.

§.  128.

Wolle  von  räudekranken  Schafen  darf  während  der  Dauer  der  Schutzmaßregeln  nur  in  festen  Säcken
verpackt  aus  dem  Seuchengehöfte  ausgeführt  werden.
  Personen,  welche  bei  der  Wollschur  räudekranker  Schafe  verwendet  sind,  dürfen  vor  einem  Wechsel
der  Kleider  oder  vor  genügender  Reinigung  derselben  die  Wollschur  gesunder  Schafe  nicht  vornehmen.

§.  129.

Stallungen  oder  andere  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vorübergehend  auf—
gestellt  gewesen  sind,  oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder
Schafe  gestanden  haben,  müssen  nach  Angabe  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung
desinfizirt  werden.

Der  Besitzer  solcher  Stallungen  beziehungsweise  Räumlichkeiten  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  ist
von  der  Polizeibehörde  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der  Polizeibehörde  eine
Bescheinigung  einzureichen.

b.  Desinfektion.
        <pb n="70" />
        —  58  —

 

§.  130.
c.  Aufhebung.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind  aufzuheben:
der Schutzmaßregeln.  wenn  die  rändelranken  Pferde  oder  die  zu  einer  räudekranken  Herde  gehörigen  Schafe  getäödtet
sind  und
wenn  im  Falle  des  §.  129  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist;
oder
wenn  nach  der  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  bei  den  betreffenden  Pferden  innerhalb
6  Wochen,  bei  den  Schasen  oder  Schafherden  innerhalb  8  Wochen  nach  Beendigung  des
Heilverfahrens  sich  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.
§.  131.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  nach  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  durch  amtliche  Publikation  wie
der  Ausbruch  der  Seuche  (§.  120)  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
§.  132.
d.  Anwendung  Die  für  Pferde  in  den  §§.  120  bis  131  ertheilten  Vorschriften  finden  auch  auf  Esel,  Maulesel  und
aunlner  Maulthiere  Anwendung.
Anlage  A.
Anweisung
für  das

Desinfektionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

§.  1.

In  denjenigen  Fällen,  für  welche  durch  das  Reichsgesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Viehseuchen,  vom  23.  Juni  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  und  durch  die  zur  Ausführung  desselben
erlassene  Instruktion  die  Vornahme  der  Desinfektion  angeordnet  ist,  sind  nachstehend  aufgeführte  Mittel  in
der  unten  vorgeschriebenen  Weise  zur  Anwendung  zu  bringen.

I.  Die  Desinfektionsmittel.

Chemikalien.

§.  2.

1.  Kali=  und  Natronlauge.  Käufliche  Seifensiederlauge  von  einem  spezifischen  Gewicht  von
1.084,  beziehentlich  von  der  Stärke,  daß  ein  frisches  Ei  darin  schwimmt.

Erforderlichenfalls  geschieht  die  Bereitung  der  Kalilauge  in  der  Weise,  daß  ein  Gewichtstheil  roher
Pottasche  mit  zwanzig  Theilen  Wasser  aufgekocht  und  nach  und  nach  ein  Theil  gelöschter  Kalk  hinzugesetzt
wird.  Statt  der  Pottasche  kann  die  vierfache  Menge  Holzasche  genommen  werden.

Natronlauge  wird  in  gleicher  Weise  aus  Soda  und  gelöschtem  Kalk  dargestellt.

2.  Frischgelöschter  Kalk.  In  trockener  Form,  oder  mit  10  bis  15  Raumtheilen  Wasser  zu
einer  dicken,  oder  mit  60  bis  80  Raumtheilen  Wasser  zu  einer  dünnen  Kalkmilch  angerührt.

3.  Eisenvitriol  (schwefelsaures  Eisenoxydul)  in  der  Verdünnung  von  1  Gewichtstheil  des  krystallisirten
  Eisenvitriols  zu  30  Gewichtstheilen  Wasser.

4.  Kochsalz  und  Salpeter.  In  trockener  Form  oder  in  einer  gesättigten  Lösung  von  1  Gewichtstheil
  in  10  Gewichtstheilen  Wasser.
        <pb n="71" />
        —  59  —

5.  Schweflige  Säure  (Schwefeldämpfe).  Dieselbe  bildet  sich  beim  Verbrennen  des  Schwefels:
Stangenschwefel  wird  in  kleinere  Stücke  zerschlagen,  in  ein  flaches  Gefäß  aus  glasirter  Töpferwaare  gebracht
und  mit  Fadenschwefel  durchzogen,  um  das  Anzünden  zu  erleichtern.  Das  Gefäß  ist  zur  Sicherung  gegen
Feuersgefahr  bei  etwaigem  Zerspringen  auf  eine  feuerfeste  Unterlage  (auf  das  Pflaster,  in  steinerne  oder
eiserne  Krippen  etc.  oder  auf  feuchten  Sand)  zu  stellen.

6.  Chlor.

a)  Chlorkalkmilch.  Dieselbe  wird  bereitet  durch  Uebergießen  von  Chlorkalk  mit  der  zehnfachen  Menge

Wassers  und  durch  tüchtiges  Umrühren.

b)  Chlorgas.  Am  schnellsten  und  leichtesten  erhält  man  dasselbe  durch  Uebergießen  von  Chlorkalk
mit  der  doppelten  Gewichtsmenge  käuflicher,  roher  Salzsäure  oder,  falls  Salzsäure  nur  schwer
zu  beschaffen  ist,  mit  der  doppelten  Gewichtsmenge  Schwefelsäure.

7.  Uebermangansaures  Kali  und  übermangansaures  Natron.  Sie  werden  in  Wasser

gelöst  und  in  4-bis  5  prozentigen  Lösungen  besonders  zum  Waschen  der  Hände  und  Instrumente  verwendet.

8.  Karbolsäure.  Sie  wird  wegen  ihres  Geruches,  welcher  lange  anhaftet,  dort  zu  vermeiden  sein,
wo  die  zu  desinfizirenden  Gegenstände  mit  Schlachtvieh  in  Berührung  kommen.

Von  einer  Karbolsäure  des  Handels,  welche  etwa  50  Prozent  reine  Karbolsäure  enthält,  ist  bei  der
Herstellung  der  erforderlichen  Lösung  1  Theil  auf  50  Theile  Wasser  zu  rechnen.  Zur  Desinfektion  von  Holz
und  Eisen  eignet  sich  als  Anstrich  eine  Mischung  von  roher  Karbolsäure  mit  der  4=  bis  6  fachen  Menge  Oel
oder  mit  Kalkwasser.

Auch  Steinkohlentheer  oder  Holzkohlentheer  können  wegen  ihres  Gehalts  an  Karbolsäure  oder  dieser
in  ihrer  Wirkung  ähnlichen  Stoffen  (Kreosot)  zuweilen  zweckmäßig  als  desinfizirender  Anstrich  Verwendung  finden.
Höhere  Hitzegrade.

§.  3.

1.  Trockene  Hitze,  heiße  Luft  in  abgeschlossenen  Räumen.  Stark  geheizte  Räume  (z.  B.
Backöfen)  mit  einer  Temperatur  von  mindestens  120°  C.  (960  R.)

2.  Siedendes  Wasser  und  heiße  Wasserdämpfe.  Durch  mindestens  ½  stündiges  Kochen  der
Gegenstände  mit  Wasser  werden  die  daran  haftenden  Ansteckungsstoffe  zerstört.  Wasserdämpfe  wirken  nur
dann  desinfizirend,  wenn  sie  eine  Temperatur  von  mindestens  1000  C.  (800  R.)  haben.

3.  Flammenfeuer  und  Glühhitze.  Schon  durch  Ansengen  können  verschiedene  Gegenstände
desinfizirt  werden.  Feuerfeste  Gegenstände  werden  in  Feuer  —  Flammenfeuer  oder  glühender  Kohle  —  sehr
schnell  desinfizirt.

Die  atmosphärische  Luft.
§.  4.

Die  flüchtigen  Ansteckungsstoffe  werden,  je  weiter  sie  sich  in  der  Luft  ausbreiten,  desto  weniger  wirksam,
so  daß  eine  Ansteckung  auf  größere  Entsernungen  von  dem  erkrankten  Thiere  oder  den  infizirten  Gegenständen
nicht  mehr  stattfindet.  Ebenso  werden  auch  Ansteckungsstoffe  an  der  Oberfläche  infizirter  Gegenstände  durch
die  Luft  allmälig  zerstört.  Am  schnellsten  und  vollständigsten  desinfizirt  bewegte  Luft.  Ausbreitung  der
infizirten  Gegenstände  an  der  freien  Luft  und  Luftzug  in  infizirten  Ställen  unterstützen  wesentlich  die  Desinfektion.

II.  Das  Desinfektionsverfahren.

1.  Allgemeine  Vorschriften.
§.  5.

In  besetzten  Seuchenställen  ist  fortwährend  für  gute  Lüftung  zu  sorgen.  Der  Dünger  ist  möglichst
ost  zu  entfernen;  kann  die  Entfernung  desselben  nicht  ohne  unverhältnißmäßige  Schwierigkeit  erfolgen,  so  ist
für  möglichste  Trockenlegung  der  Düngerschichten  durch  reichliche  Streu  zu  sorgen.  Wo  die  Umstände  es  gestatten,
  ist  der  Fußboden  täglich  mit  Wasser  abzuspülen  oder  mit  Chlorkalk  oder  Kalkmilch  abzuschlämmen.

§.  6.

"  Personen,  welche  in  Seuchenställen  mit  den  erkrankten  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  müssen
beim  Verlassen  der  Ställe  die  Fußbekleidung  oder  die  bloßen  Füße  reinigen.  Auch  ist  darauf  zu  halten,  daß
Personen,  welche  mit  Thieren,  die  an  der  Rotzkrankheit,  dem  Milzbrande,  oder  der  Tollwuth  erkrankt  sind,

11
        <pb n="72" />
        —  60  —

oder  mit  den  Kadavern  oder  Kadavertheilen  solcher  Thiere  in  Berührung  gekommen  sind,  möglichst  schnell.

die  Hände  und  andere  etwa  beschmutzte  Körpertheile  gründlich  waschen,  und  zwar  womöglich  mit  Karbolwasser,
  oder  mit  einer  Lösung  von  übermangansaurem  Kali.

§..  7.
Kleidungsstücke  von  solchen  Personen,  die  sich  mit  seuchekranken  Thieren  in  deren  Ställen  beschäftigt
haben,  sowie  Decken  der  kranken  Thiere  werden  am  schnellsten  und  sichersten  durch  trockene  Hitze  von  mindestens
120  0  C.  (960  R.),  der  sie  freihängend  oder  in  lockerer  Schichtung  in  geschlossenen  Räumen  (in  Backöfen)
mehrere  Stunden  hindurch  auszusetzen  sind,  desinfizirt.  Soweit  trockene  Hitze  keine  Anwendung  finden  kann,
tritt  an  ihre  Stelle  die  Desinfektion  durch  mindestens  ½  stündiges  Kochen  mit  Wasser  oder  durch  gründliche
Räucherung  mit  schwefeliger  Säure  oder  Chlorgas  oder  durch  wenigstens  dreitägiges  Auslüften  im  Freien.
In  letzterem  Falle  sind  die  Kleidungsstücke  oder  Decken  schließlich  stark  auszuklopfen  und  rein  abzubürsten.

§.  8.
Die  Stren  der  seuchenkranken  Thiere  und  kleinere  Quantitäten  von  Dünger  aus  dem  Suuchenstalle,  sowie
die  von  dem  Fußboden  abgestoßene  oder  abgegrabene  Erde,  werden  am  besten  verbrannt,  oder  vergraben  oder
durch  Uebergießen  mit  Kalkmilch  oder  mit  einer  Lösung  von  Eisenvitriol  bis  zur  gänzlichen  Durchnässung
desinfizirt.
Sind  die  Düngermassen  so  groß,  daß  eine  genügende  Desinfektion  derselben  nicht  stattfinden  kann,
so  müssen  dieselben  auf  den  Acker  gefahren  und  möglichst  bald  untergepflügt  werden.  
«  Bei  der  Abfuhr  und  beim  Unterpflügen  des  Düngers  sind  womöglich  nur  solche  Thiere  zu  benutzen,
welche  für  die  betreffende  Seuche  nicht  empfänglich  sind.

Die  in  den  Jauchegruben  angesammelte  Jauche  ist  erforderlichen  Falls  unter  Anwendung  der  oben
(Absatz  1)  bezeichneten  Mittel  zu  desinfiziren.

§.  9.

In  evakuirten  Seuchenställen  genügt  in  dem  Falle,  wenn  der  Ansteckungsstoff,  dessen  Zerstörung  das
Desinfektionsverfahren  bezweckt,  leicht  zerstörbar  ist,  in  der  Regel  eine  gründliche  Reinigung  und  Auslüftung
der  Ställe,  Entfernung  des  Düngers,  Abschlämmen  des  Fußbodens  und  Uebertünchen  der  Wände,  sowie  der
Stallgeräthschaften  mit  Kalk=  oder  Chlorkalkmilch.  Daneben  ist  womöglich  die  Entwickelung  von  schwefeliger
Säure  oder  von  Chlorgas  in  den  Ställen  anzuwenden;  die  Entwickelung  von  schwefeliger  Säure  jedoch  nur
in  den  Fällen,  in  welchen  nicht  Chlorkalkmilch,  sondern  Kalknilch  zum  Abschlämmen  des  Fußbodens  und  zum
Uebertünchen  der  Wände  u.  s.  w.  verwendet  worden  ist.

Bei  der  Schwefelung  werden  20  Gramm  Schwefel  auf  1  Kubikmeter  Luftraum  gerechnet.  In
größeren  Ställen  wird  die  erforderliche  Menge  Schwefel  behufs  der  leichteren  Verbrennung  auf  mehrere
Gefäße  vertheilt.  Bei  der  Entwickelung  von  Chlorgas  sind  mindestens  5  Gramm  frischer  Chlorkalk  und
10  Gramm  Salzsäure  auf  1  Kubikmeter  Luftraum  zu  rechnen.

Die  Ställe  müssen  bei  der  Ausräucherung  wenigstens  8  Stunden  lang  möglichst  dicht  verschlossen
und  hinterher  gut  gelüftet  werden.

§.  10.  
Ist  der  Ansteckungsstoff  seiner  Natur  nach  schwer  zerstörbar,  so  müssen  neben  der  gründlichen  Reinigung
  und  Auslüftung  der  Ställe  und  neben  der  Entwickelung  von  schwefliger  Säure  (§.  9  Absatz  2)  oder
von  Chlorgas  folgende  strengere  Maßregeln  Platz  greifen.  ··
1.  Hölzerne  Geräthschaften,  hölzerne  Raufen,  Krippen  und  Bretterverschläge  sind  in  dem  vom  beamteten
  Thierarzt  für  nöthig  erachteten  Umfange  abzunehmen  und  aus  dem  Stalle  zu  entfernen.  "
2.  Nicht  gepflasterter  Fußboden  muß,  soweit  er  von  den  flüssigen  Ausleerungen  der  kranken  Thiere
durchfeuchtet  ist,  abgegraben  und  an  den  trockenen  Stellen  durch  Abstoßen  der  obersten  Schicht  gründlich  gereinigt
  werden.  Ist  der  Fußboden  mit  hohen  Schichten  Strohdünger  bedeckt  (wie  in  den  Schafstellen  gewöhnlich
  der  Fall  ist),  so  ist  das  Abgraben  nicht  erforderlich.  Schlechtes  Pflaster  und  hölzerne  Fußböden
müssen  aufgenommen,  und  alsdann  die  darunter  befindliche,  von  den  Exkrementen  der  kranken  Thiere  durchgefeuchtete
  Erde  abgegraben  werden.  Das  alte  Material  an  Steinen  kann  nach  Reinigung  und  Abschlämmen
mit  Kalkmilch,  gesundes  Holzwerk  der  Fußböden,  in  welches  die  Feuchtigkeit  nicht  tief  eingedrungen  ist,  nach
erfolgter  Reinigung  und  Uebertünchen  mit  Chlorkalkmilch  oder  Bestreichen  mit  Karbolsäure  wieder  benutzt
        <pb n="73" />
        —  61  —

werden.  Festes  Pflaster  wird  mit  heißem  Wasser  oder  Lauge  gereinigt  und  mit  Kalk  oder  Chlorkalkmilch
zeschlämmt.

"  3.  Feste  massive  Wände  werden  mit  Kalkmilch  übertüncht.  Von  den  Lehmwänden  wird  eine  dickere
oder  dünnere  Schicht,  je  nachdem  sie  defekt  sind  oder  nicht,  abgestoßen,  worauf  dieselben  mit  Kalkmilch  bestrichen
  werden.  Hölzerne  Wände  und  feste  Bretterverschläge  werden  mit  heißer  Lauge  gereinigt  und  mit
Karbolöl,  Karbolsäurelösung  mit  Kalkmilch,  Chlorkalkmilch  oder  auch  mit  Theer  angestrichen.

Ist  die  Oberfläche  des  Holzwerks  stark  zerrissen  oder  zerfasert,  so  ist  dieselbe  durch  Abstoßen  einer
genügend  dicken  Schicht  zu  glätten,  bevor  das  Desinfektionsmittel  aufgetragen  wird.

4.  Decken,  Balken,  Säulen  u.  s.  w.  werden  wie  die  aus  gleichem  Material  bestehenden  Wände
behandelt.  Fehlt  im  Stalle  eine  dichte  Decke,  und  lagert  über  demselben  auf  den  an  Stelle  der  Decke  vorhandenen
  Brettern,  Stangen,  Latten  2c.  Rauhfutter  oder  Streumaterial  oder  Getreide,  so  muß  eine  starke
Entwickelung  von  schwefeliger  Säure  (§.  9  Absatz  2)  oder  von  Chlorgas  bei  verschlossenen  Oeffnungen  und
darauf  eine  gründliche  Durchlüftung  wiederholt  angewendet  werden,  falls  nicht  eine  unschädliche  Beseitigung
aller  an  Stelle  der  Decke  etwa  vorhandenen  Bretter,  Stangen,  Latten  u.  s.  w.  geringere  Kosten  verursacht
und  die  untersten  Schichten  des  über  dem  Stalle  lagernden  Rauhfutters  oder  Streumaterials  oder  Getreides
für  solche  Thiere  verwendet  werden  können,  welche  für  die  betreffende  Seuche  nicht  empfänglich  sind.

5.  Stallgeräthschaften  aller  Art,  Geschirr  u.  s.  w.  von  Eisen  oder  anderem  Metalle  —  Ketten,
Gebisse,  Striegeln,  eiserne  Käfige,  Blechgefäße  u.  s.  w.  —  werden  durch  Feuer  desinfizirt  und  zu  diesem
Zwecke  der  Wirkung  glühender  Kohlen  oder  des  Flammenfeuers  kurze  Zeit  ausgesetzt.  Kann  das  Feuer  keine
Anwendung  finden,  wie  z.  B.  bei  festsitzenden  eisernen  Raufen  und  Krippen,  so  werden  diese  Gegenstände
mit  heißem  Wasser  gereinigt  und  mit  Karbolöl  angestrichen.

6.  Stallgeräthschaften  u.  s.  w.  von  Holz  sind,  wenn  sie  werthlos  sind  oder  wenn  das  Holz  bereits
angefault  ist,  zu  verbrennen.  Ist  das  Holzwerk  gesund  und  fest,  so  wird  dasselbe  mit  heißer  Lauge  gescheuert,
gewaschen  und  nach  dem  Trocknen  mit  Karbolöl  oder  Chlorkalkmilch  angestrichen.

7.  Lederzeug,  Halfter,  Trensen,  Geschirre  u.  s.  w.  werden  mit  einer  heißen  Sodalösung  von
50  Gramm  Soda  auf  10  Liter  Wasser  oder  mit  heißem  Seifenwasser  abgerieben,  abgewaschen  und  nach  der
Abtrocknung  mit  Karbolöl  eingeschmiert.  Das  Polsterwerk  an  dem  Geschirr  muß  vor  dieser  Reinigung  herausgenommen
  und  verbrannt  oder  desinfizirt  werden,  und  zwar  entweder  durch  Anwendung  trockener  Hitze,  oder
durch  gründliche  Räucherung  mit  schwefliger  Säure  oder  Chlorgas  und  darauf  folgende  mehrtägige  Lüftung.

Lederzeug,  welches  nicht  abgewaschen  und  mit  Karbolöl  eingeschmiert  werden  kann,  wie  Reitsättel  etc.,
wird  einer  gründlichen  Schwefelung  in  einem  geschlossenen  Raume  unterworfen.

8.  Kadaver  können  zum  Zwecke  der  Desinfektion  in  der  Grube  mit  frisch  gelöschtem  Kalk  beschüttet
  werden.

9.  Häute  werden  durch  wenigstens  dreitägiges  Liegen  in  dünner  Kalkmilch  desinfizirt.

Außerdem  kann  die  Desinfektion  der  Häute,  sowie  anderer  thierischer  Theile  (Fleisch,  Gedärme,
Gehörn,  Klauen  etc.)  durch  Einsalzen,  und  zwar  bei  frischen  Theilen  durch  Einreiben  und  starkes  Bestreuen
mit  Kochsalz,  allein  oder  in  Verbindung  mit  Salpeter,  bei  theilweise  abgetrockneten  Theilen  durch  Einschichten
in  eine  gesättigte  Lösung  dieser  Salze  bewirkt  werden.  Häute  müssen  mindestens  drei  Wochen  lang  der  Einwirkung
  des  Salzes  ausgesetzt  dleiben.

10.  Haare,  Wolle,  Federn  werden  durch  trockene  Hitze  oder  durch  Schwefelung  in  einem  geschlossenen
Raume  desinfizirt.  -

2.  Vorschriften für die einzelnen Seuchen.

Milzbrand.

§.  11.

Das  Milzbrandgift  ist  schwer  zerstörbar.  Es  geht  durch  Eintrocknen  und  —  bei  trockenem  Zerfall
der  Kadaver  in  der  Erde  —  selbst  durch  die  Verwesung  nicht  zu  Grunde.

Die  chemischen  Desinfektionsmittel  müssen  möglichst  konzentrirt  zur  Anwendung  kommen.  Hohe  Hitzegrade,
  Chlorkalk  und  frischgebrannter  Kalk  sind  besonders  wirksam.  Lagerstroh  und  Dünger  von  kranken
Thieren  muß  verbrannt  werden.

Die  von  dem  Fußboden  des  Stalles  abgestoßene  oder  abgegrabene  Erde  ist,  wie  der  Kadaver  (s.  §.  14
der  Hauptinstruktion),  zu  vergraben.

11*
        <pb n="74" />
        —  62  —

Blutige  oder  sonstige  flüssige  Abgänge  werden  verbrannt  oder  ebenfalls,  wie  die  Kadaver,  vergraben.
Die    von  kranken  Thieren  benutzten  Theile  der  Ställe  sind  nach  Vorschrift  des  §.  10  dieser  Instruktion
zu  desinfiziren.
Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

Wuthkrankheit.
§.  12.

Von  wuthkranken  oder  seuchenverdächtigen  Hunden  benutzte  Streu,  Geräthschaften,  Maulkörbe,  Halsbänder
  und  Hundehütten,  —  letztere  soweit  sie  von  Holz  oder  Stroh  sind  —,  müssen  verbrannt  oder  sonst
vernichtet,  die  Stallutensilien  anderer  wuthkranker  Hausthiere  und  die  sonst  mit  solchen  Thieren  in  Berührung
gekommenen  Gegenstände  mit  Seifenlauge  oder  siedendem  Wasser  gereinigt  werden.

Im  übrigen  erfolgt  die  Desinfektion  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

Rotz.
§.  13.

Der  Ansteckungsstoff  ist  lange  Zeit  wirksam  und  schwer  zu  zerstören.

Stallungen  und  Räumlichkeiten,  oder  wenigstens  diejenigen  Theile  derselben,  in  welchen  rotzkranke
oder  seuchenverdächtige  Pferde  gestanden  haben,  Krippen,  Raufen,  Tränkeimer  und  Geräthschaften,  ferner  die
Geschirre,  Sättel  und  Decken,  welche  bei  solchen  Pferden  benutzt  worden  sind,  werden  nach  den  Vorschriften
in  §§.  9  und  10  dieser  Anweisung  desinfizirt.  Benutzte  Putzlappen  und  Bürsten  werden  verbrannt,  Striegeln
ausgeglüht;  werthvolle  Lederhalfter  können  wie  das  Geschirr  desinfizirt  werden,  alle  anderen  Halfter  und  die
zum  Anlegen  benutzten  Stricke  werden  verbrannt,  ebenso  die  Gurten  mit  gepolsterten  Kissen,  die  minderwerthigen
  Decken  und  Schabracken.

Die  Deichseln,  an  denen  kranke  oder  seuchenverdächtige  Pferde  gearbeitet  haben,  werden  mit  siedendem
Wasser  abgebrüht  und  mit  Karbolöl  oder  mit  Chlorkalkmilch  angestrichen.  Das  Kettenwerk  an  den  Wagen,
soweit  3  mit  den  kranken  Pferden  in  Berührung  gekommen  ist,  wird  gleich  den  Halfterketten  u.  s.  w.
ausgeglüht.

Zur  Desinfektion  der  Hände,  der  Instrumente  u.  s.  w.  ist  Karbolwasser  oder  eine  Lösung  von  übermangansaurem
  Kali  anzuwenden.

Maul=  und  Klauenseuche.
§.  14.
Die  Desinfektion  auf  dem  Seuchengehöfte  kann  auf  eine  gründliche  Reinigung  der  Ställe  beschränkt

werden.
Von  fremden  kranken  Thieren  benutzte  Näumlichkeiten  auf  Viehhöfen  oder  in  Gasthöfen  müssen  nach

Vorschrift  des  §.  9  dieser  Anweisung  desinfizirt  werden.
Lungenseuche.
§.  15.

Die  Desinfektion  der  Ställe  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen  sich  lungenseuchekrankes  Vieh
befunden  hat,  sowie  der  in  denselben  befindlichen  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften,  wird  nach  Vorschrift
der  §§.  9  und  10  dieser  Anweisung  bewirkt.

Schafpocken.

§.  16.
Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  pockenkranke  Schafe  gestanden  haben,
erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.  Bei  großen  Düngermassen  genügt  die  Entfernung
der  oberen  Schicht,  welche  während  der  Dauer  der  Seuche  entstanden  ist.

Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.

§.  17.
Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlag  bedarf  es  keiner  Desinfektion.
        <pb n="75" />
        —  63  —

Räude.

§.  18.

Bei  der  Räude  ist  die  Desinfektion  ein  integrirender  Theil  des  Heilverfahrens.  Mit  der  Behandlung
der  Kranken  beginnt  die  Desinfektion  des  Stalles;  der  Dünger  wird  entfernt,  —  bei  hohen  Düngerschichten
in  Schasfställen  genügt  die  Entfernung  der  oberen  Schicht  —;  die  Stallwände  werden  bis  zu  einer  Höhe  von
mindestens  2,50  Meter  mit  Kalkmilch  übertüncht,  ebenso  wird  der  Fußboden,  wenn  er  nicht  von  Dünger  bedeckt
gewesen  ist,  mit  Kalkmilch  abgeschlämmt.

Stallgeräthe  werden  gründlich  gereinigt  und  mit  heißer  Lauge  gescheuert  oder  mit  Kalkmilch  übertüncht.
  Geschirr  und  Decken  werden  in  geheizten  Räumen  gut  ausgetrocknet,  oder  nach  vorgängiger  gründlicher
  Reinigung  mit  Karbolöl  eingeschmiert  (Lederzeug),  oder  mit  Wasser  gekocht  (Decken).

Bei  der  etwa  der  Radikalkur  vorangehenden  Schmierkur  der  Schafe  bedarf  es  einer  gründlichen  Desinfektion
  nicht,  sondern  nur  einer,  je  nach  dem  Grade  der  Krankheit  in  kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen
zur  wiederholenden  Reinigung  des  Stalles  und  der  Stallutensilien.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde  oder  Schafe
vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind  oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  getödteten
Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §.  9  dieser  Anweisung.

 

Anlage  B.

 

Anweisung
für  das
Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
  §.  1.
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen
  obliegenden  Obduktionen  sollen  in  Gegenwart  des  leitenden  Beamten  der  Polizeibehörde  oder  eines
von  demselben  beauftragten  Beamten  ausgeführt  werden.

§.  2.
Die  Obduktionen  müssen  in  der  Regel  so  schnell  als  möglich,  bei  Rotz  und  Tollwuth  aber,  wenn  es
angänglich  ist,  erst  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver  vorgenommen  werden.
Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit  ist  im  Protokoll  zu  erwähnen.

3.  3.
Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung  der  Obduktion  nothwendigen
Sektionsinstrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande  sind.
§.  4.
Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Polizeibehörde  hat  für  die  zur
Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft  zu  sorgen.

II.  Verfahren  bei  der  Obduktion.
§.  5.
Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit  zu  erlangen  oder
die  Krankheit  eines  Thieres  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung  festzustellen.  Die  Obduzenten  haben  diesen
Zweck  beim  Erheben  des  Befundes  zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  zu  erschöpfen.
        <pb n="76" />
        —  64  —

§.  6.

Die  Obduzenten  haben  die  Verpflichtung,  über  alle  Verhältnisse  (den  Krankheitsverlauf  und  die  an
den  Thieren  beobachteten  Krankheitserscheinungen),  welche  für  die  Obduktion  und  das  abzugebende  Gutachten
von  Bedeutung  sind,  sich  vor  und  während  der  Obduktion  zu  unterrichten.  Die  Ergebnisse  dieser  Er—
mittelungen  sind  entweder  vor  den  eigentlichen  Obduktionsbefunden  oder  nach  denselben,  jedoch  in  allen  Fällen
getrennt  davon,  zu  Protokoll  zu  geben.

§.  7.

In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung  einzelner  Theile  abgegeben
  werden  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren  Gründen  nicht  sofort  bei  der  Obduktion  erfolgen  kann,
sind  diese  Theile  zurückzulegen  und  möglichst  schnell  nachträglich  zu  untersuchen.  Sodann  ist  ein  motivirtes
Gutachten  (§.  38  Absatz  2  und  3)  über  den  Fall  einzureichen,  in  welchem  auch  die  Zeit,  wann  die  nachträgliche
  Untersuchung  erfolgt  ist,  angegeben  und  die  bei  dieser  Untersuchung  erhobenen  Befunde  genau  beschrieben
  werden  müssen.

Die  Obduktion.

§.  8.
Für  die  technische  Ausführung  der  Sektion  empfiehlt  sich  im  allgemeinen  das  in  den  §§.  9  bis  26
angegebene  Verfahren.
Bei  der  Tödtung  und  Zerlegung  eines  Thieres,  dessen  Krankheitszustand  voraussichtlich  die  Verwerthung
  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung  gestattet,  kann,  insoweit  dadurch  die  Feststellung  der  Krankheit
  nicht  beinträchtigt  wird,  das  beim  Schlachten  gebräuchliche  Verfahren  in  Anwendung  kommen.

§.  9.
Die  Obduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:
1.  die  äußere  Besichtigung,
2.  die  innere  Besichtigung.

1.  Die  äußere  Besichtigung.
§.  10.

Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  allgemeinen  und  seine  einzelnen  Theile.

Was  den  Körper  im  allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:

Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und  allgemeiner  Ernährungszustand.


Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen  natürlichen  Oeffnungen,
der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,  After,  die  äußeren  Geschlechtstheile,  die  Milchdrüsen  und
die  Extremitäten.  Jeder  an  den  genannten  Theilen  vorgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf  Lage,
Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.

2.  Die  innere  Besichtigung.
§.  11.

Zum  Zwecke  der  innneren  Besichtigung  wird  der  Kadaver  in  der  Regel  auf  den  Rücken  gelegt  und
in  dieser  Lage  während  der  weiteren  Obduktion  belassen.

§.  12.

Demnächst  ist  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle  zu  öffnen.  Schließlich
folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  von  der  Oeffnung  der  Wirbelsäule  ein  erheblicher  Befund  erwartet
werden  kann,  ist  dieselbe  nicht  zu  unterlassen.  «

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa  vorhandene  ungehörige
Inhalt:  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und  zwar  in  den  letzteren  Fällen  nach  Maß  oder  Ge—
wicht,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  schließlich  der  Zustand  eines  jeden  Organs  zu  ermitteln.

§.  13.
Vor  der  Eröffnung  der  Höhlen  wird  entweder  die  Haut  vom  Kadaver  ganz  abgetrennt  oder  ein
langer  Hautschnitt  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in  der  Richtung  der  Luftröhre  und  links  vom  Nabel  verläuft
  und  bis  zur  Schambeinfuge  sich  erstreckt.  Am  Bauche  wird  die  Haut  bis  gegen  die  Wirbelsäule  ab-
        <pb n="77" />
        —  65  —

getrennt.  Vom  Halse  wird  die  Haut  soweit  abpräparirt,  daß  die  Luftröhre,  die  Ohrspeicheldrüsen  und  der
Kehlgang  freigelegt  sind.  Die  vorderen  Extremitäten  werden  vom  Thorax,  die  hinteren  Extremitäten  von
der  unteren  Seite  des  Beckens  nach  jeder  Seite  zurückgelegt.

Bei  dieser  Arbeit  ist  der  Grad  der  etwa  schon  eingetretenen  Fäulniß  festzustellen.  Ferner  sind  gleichzeitig
  die  etwaigen  krankhaften  Veränderungen  der  genannten  Theile  zu  ermitteln  und  zu  beschreiben.

Bei  Thieren,  welche  an  Milzbrand,  Tollwuth  oder  Rotz  (Wurm)  gelitten  haben,  ist  das  Abziehen
der  Haut  verboten  (§§.  33,  39  und  43  des  Gesetzes).

§.  14.

Die  Bauchhöhle  wird  durch  Längs=  und  Querschnitt  eröffnet.  Der  Längsschnitt  erstreckt  sich  vom
Schaufelknorpel  des  Brustbeins  bis  zur  Schambeinfuge,  der  Ouerschnitt  von  der  letzten  Nippe  der  einen  bis
zu  der  entsprechenden  Rippe  der  anderen  Seite.  Bei  der  Anlegung  des  Längsschnitts  ist  zuerst  ein  ganz
kleiner  Einschnitt  hinter  dem  Schaufelknorpel  in  das  Bauchfell  zu  machen  und  beim  Einschneiden  darauf  zu
achten,  ob  Gas  oder  Flüssigkeit  austreten.  In  die  Oeffnung  wird  zuerst  der  Zeige=  und  dann  auch  der
Mittelfinger  der  linken  Hand  eingeführt  und  zwischen  den  beiden  Fingern  der  Schnitt  bis  an  die  Schambeinsuge
  verlängert.  Es  ist  überhaupt  die  größte  Vorsicht  zur  Vermeidung  einer  Verletzung  der  dicht  an  der
Bauchwand  gelegenen  Organe  anzuwenden.  Nach  der  Eröffnung  der  Bauchhöhle  ist  die  Lage  der  Organe,
ver  etwa  vorhandene  abnorme  Inhalt,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  der  Stand  des  Zwerchfells
estzustellen.

Nachdem  die  allgemeinen  Verhältnisse  der  Bauchhöhle  ermittelt  worden  sind,  ist  die  Eröffnung  der
Brusthöhle  vorzunehmen.  Die  Sektion  der  Bauchhöhle  folgt  in  der  Regel  erst  der  Untersuchung  der  Brusthöhle.
  Nur  in  den  Fällen,  wo  bestimmte  Gründe  vorhanden  sind,  die  den  Tod  veranlassende  Veränderung
in  der  Bauchhöhle  zu  vermuthen,  ist  sofort  die  weitere  Sektion  der  Organe  der  Bauchhöhle  anzuschließen.

Die  Sektion  der  Brusthöhle.
§.  15.

Die  Brusthöhle  wird  an  der  unteren  Wand  geöffnet.  Es  werden  die  Nippen  oberhalb  der  Ansatzstellen
  an  die  Rippenknorpel  mit  einer  Säge,  oder  einer  Knochenscheere  durchschnitten,  wobei  eine  Verletzung
der  Lungen,  des  Herzbeutels  und  der  am  Eingang  in  die  Brusthöhle  gelegenen  Gefäße  zu  vermeiden  ist.
Dann  wird  das  Zwerchfell,  soweit  es  zwischen  den  Endpunkten  der  Säge=  oder  Schnittlinien  angeheftet  ist,
von  dem  Schaufelknorpel  und  den  Knorpeln  der  falschen  Rippen  abgelöst  und  das  Brustbein,  nachdem  Mittelfell
  und  Herzbeutel  sorgfältig  abgetrennt  worden  sind,  nach  vorn  zurückgeschlagen.

Darauf  ist  das  Verhalten  des  Brustfelles,  die  Beschaffenheit  und  die  Menge  des  in  den  Brustfellsäcken
  etwa  vorhandenen  abnormen  Inhalts  und  der  Ausdehnungszustand  der  Lungen  zu  ermitteln.  Hieran
schließt  sich  die  Untersuchung  des  Mittelfelles  und  der  Thymusdrüse.

§.  16.

Hierauf  wird  der  Herzbeutel  geöffnet,  sein  Inhalt  in  Bezug  auf  Beschaffenheit  und  Menge  geprüft
und  der  Zustand  des  Herzbeutels  selbst  ermittelt.  Nachdem  dann  die  Lage  des  Herzens,  seine  Größe,  Gestalt,
Farbe,  Konsistenz  und  der  Blutgehalt  seiner  oberflächlichen  Gefäße  festgestellt  worden  sind,  wird  das  Herz  in
seiner  natürlichen  Lage  geöffnet.  Es  wird  jeder  Vorhof  und  jede  Herzkammer  einzeln  eröffnet.  Nächstdem
ist  die  Menge  und  Beschaffenheit  des  Blutes  in  jedem  Herzabschnitt  und  die  Weite  der  Atrioventrikularöffnungen
  zu  bestimmen.  Man  nimmt  zuerst  das  Blut  aus  dem  rechten  Vorhof  und  ermittelt  dessen  Menge
und  Beschaffenheit.  Dann  prüft  man  die  Weite  der  rechten  Atrioventrikularöffnung  durch  Einführen  der
Finger  der  linken  Hand  von  dem  Vorhofe  aus.

Hierauf  nimmt  und  untersucht  man  das  Blut  aus  der  rechten  Herzkammer.  In  derselben  Weise
verfährt  man  auf  der  linken  Herzseite.  Erst  jetzt  ist  das  Herz  herauszuschneiden  und  sind  die  arteriellen
Oeffnungen  zuerst  durch  Eingießen  von  Wasser,  sodann  durch  Aufschneiden  zu  untersuchen.  Schließlich  ist  der
Zustand  des  Herzfleisches  zu  prüfen.

Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  größeren  Gefäße  mit  Ausnahme  der  hinteren  Aorta.

§.  17.
Alsdann  werden  die  Lungen  aus  der  Brusthöhle  herausgenommen,  wobei  auf  ältere  Verwachsungen
zwischen  Lungen  und  Rippenfell  zu  achten  ist.  Es  wird  das  Verhalten  der  Lungenoberfläche  festgestellt.  Nach—
        <pb n="78" />
        —  66  —

dem  ferner  der  Luftgehalt,  die  Konsistenz  und  die  Farbe  der  Lungen  geprüft  worden  sind,  werden  große  glatte
Einschnitte  in  die  Lungen  gemacht  und  die  Schnittflächen  genau  untersucht.

Um  den  Zustand  der  größeren  Bronchien  und  Blutgefäße  zu  ermitteln,  werden  dieselben  mit  einer
Scheere  aufgeschnitten.  Schließlich  ist  die  Beschaffenheit  des  Brustbeins  und  der  Rippen  festzustellen.

Die  Sektion  der  Bauchhöhle.
1.  Pferd.
§.  18.

Nachdem  die  beiden  linken  Lagen  des  Grimmdarms  nach  rechts  und  der  Mastdarm  nach  links  aus
der  Bauchhöhle  herausgelegt  worden  sind,  werden  Ausdehnung  und  Farbe  der  einzelnen  Darmabschnitte  festgestellt.
  Dann  wird  der  Zwölffingerdarm  an  seiner  Uebergangsstelle  in  den  Leerdarm  zweimal  unterbunden
  und  zwischen  beiden  Ligaturen  durchschnitten.  Nächstdem  werden  Leer=  und  Hüftdarm  vom  Gekröse
abgetrennt  und  der  Hüftdarm  eine  Handbreit  vor  der  Hüftblinddarmöffnung  abgeschnitten.  Nach  der  Herausnahme
  werden  beide  Darmabschnitte  an  derjenigen  Stelle,  wo  das  Gekröse  sich  ansetzt,  mit  einer  Darmscheere
  aufgeschlitzt.  Darauf  wird  der  Mastdarm  in  die  Bauchhöhle  zurückgezogen,  dicht  vor  seinem  Beckenstücke
  abgeschnitten  und  in  der  Richtung  nach  vorn  vom  Gekröse  abgetrennt.  Um  die  Uebergangsstelle  zwischen
Grimmdarm  und  Mastdarm  legt  man  eine  Ligatur  und  schneidet  dann  den  Mastdarm  hinter  der  Ligatur
ab.  Hierauf  wird  der  Mastdarm  wie  der  Dünndarm  aufgeschlitzt.  Nachdem  ferner  Netz  und  Bauchspeicheldrüse
  vom  Grimmdarm  abgetrennt  und  die  Aeste  der  vorderen  Gekrösarterien  durchschnitten  worden  sind,
werden  Blind=  und  Grimmdarm  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.  Der  Grimmdam
  wird  dann  an  der  freien  Seite  und  der  Blinddarm  zwischen  zwei  Bandstreifen  mit  einer  Scheere
aufgeschlitzt.

Schon  während  des  Aufschlitzens  ist  der  Inhalt  aller  Darmabschnitte  zu  bestimmen.  Ferner  wird
nach  dem  Reinigen  des  Darmes  die  Beschaffenheit  aller  Theile  festgestellt.  Tetzt  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.
  Die  Milz  wird  mitten  über  ihre  äußere  Fläche  (vom  oberen  bis  zum  unteren  Ende)  durchschnitten.
  Der  Zustand  des  Parenchyms  und  der  Blutgehalt  der  Milz  sind  dann  festzustellen.

Hierauf  wird  zuerst  die  linke  und  nach  ihrer  Untersuchung  die  rechte  Niere  herausgeschnitten  und
jede  für  sich  untersucht.  Nachdem  die  Kapsel  der  Niere  entfernt  worden  ist,  werden  Größe,  Gestalt,  Farbe
und  etwa  vorhandene  krankhafte  Veränderungen  bestimmt.  Alsdann  wird  über  den  konvexen  Rand  der
Niere  ein  Längsschnitt  durch  die  ganze  Dicke  des  Organs  bis  zum  Nierenbecken  geführt  und,  nachdem  die
Schnittflächen  abgespült  worden  sind,  werden  Mark=  und  Rindensubstanz  und  das  Nierenbecken  untersucht.
Darauf  folgt  die  Untersuchung  der  Nebennieren  und  der  Harrnleiter.

Nachdem  dann  auch  noch  die  Harnblase  an  ihrer  unteren  Wand  durch  einen  Längsschnitt  geöffnet
und  ihr  Inhalt  bestimmt  worden  ist,  werden  Harnblase,  Mastdarm  und  die  mit  ihnen  in  Verbindung  stehenden
  Geschlechtsorgane  im  Zusammenhange  aus  der  Beckenhöhle  herausgenommen.  Jetzt  folgt  hintereinander
die  Untersuchung  der  Harnblase  —  bei  männlichen  Thieren:  der  Vorsteherdrüse,  der  Samenblasen,  der  Ruthe
mit  der  Harnröhre  —,  bei  weiblichen  Thieren:  der  Scheide,  der  Gebärmutter,  der  Trompeten,  der  Eierstöcke
und  der  sonstigen  Anhänge.  Schließlich  wird  der  Mastdarm  an  der  oberen  Wand  aufgeschnitten.

Magen  und  Zwölffingerdarm  werden  in  ihrer  natürlichen  Lage  mit  der  Scheere  aufgeschnitten  und
zwar  der  Magen  an  seiner  großen  Krümmung,  der  Zwölffingerdarm  an  seiner  unteren  Seite.  Während  des
Aufschlitzens  wird  der  Inhalt  beider  bestimmt.

Dann  wird  die  Mündung  des  Lebergallengangs  betrachtet,  der  Inhalt  aus  demselben  hervorgepreßt,
die  Ausflußmöglichkeit  der  Galle  durch  Druck  auf  den  Lebergallengang  festgestellt  und  schließlich  der  Lebergallengang
  aufgeschnitten.  Darauf  wird  die  Pfortader  untersucht.

Dann  werden  Magen  und  Zwölffingerdarm  zur  weiteren  Prüfung  herausgeschnitten.  Jetzt  folgt
die  Untersuchung  der  Bauchspeicheldrüse.  Die  Leber  wird,  nachdem  ihre  Lage  bestimmt  worden  ist,  aus  der
Bauchhöhle  herausgenommen.  Nachdem  die  Oberfläche,  die  Größe  und  Gestalt  der  einzelnen  Lappen  geprüft
worden  ist,  wird  durch  jeden  Lappen  ein  großer  langer  Schnitt  geführt  und  der  Blutgehalt,  sowie  die  Beschaffenheit
  des  Lebensparenchyms  ermittelt.

Ferner  wird  das  Zwerchfell  herausgeschnitten  und  untersucht.  Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung
des  Dünn=  und  Masidarmgekröses  nebst  Lymphdrüsen  und  Gefäßen,  der  hinteren  Hohlvene,  der  Aorta  mit
ihren  Aesten  und  der  retroperitoräalen  Lymphdrüsen.
        <pb n="79" />
        —  67  —

Endlich  ist  der  Zustand  der  Rücken=  und  Lendenwirbel,  des  Beckens  und  der  umliegenden  Muskeln
zu  ermitteln.  ·

2.  Wiederkäuer.
§.  19.

Nachdem  das  Netz  untersucht  und  abgeschnitten  worden  ist,  werden  Pansen,  Haube,  Psalter  und
Labmagen  im  Zusammenhange  aus  der  Bauchhöhle  herausgenommen.  Zu  diesem  Zwecke  löst  man  die
Verbindung  des  Wanstes  mit  dem  Zwerchfelle  und  durchschneidet  den  Schlund  hinter  dem  Zwerchfelle  und
den  Zwölffingerdarm  vor  einer  dicht  am  Labmagen  um  denselben  gelegten  Ligatur.  Bei  dieser  Arbeit  ist
auf  etwa  vorhandene  abnorme  Verbindungen  der  einzelnen  Magenabtheilungen  mit  den  Organen  der  Nachbarschaft
  zu  achten.  Hierauf  wird  die  Milz  vom  Wanste  abgelöst.  Nächstdem  werden  die  einzelnen  Magenabtheilungen
  geöffnet.  Dann  wird  der  Hüftdarm  in  der  Nähe  der  Hüft-Blinddarmöffnung  durchschnitten  und
der  Hüft=  und  Leerdarm  vom  Gekröse  abgetrennt.  Der  Leerdarm  wird  darauf,  nachdem  der  Zwölffingerdarm
  am  hinteren  Ende  unterbunden  worden  ist,  hinter  der  Ligatur  abgeschnitten.  Es  folgt  alsdann  die
Ausschlitzung  des  Leer=  und  Hüftdarms.  Sodann  wird  der  Mastdarm  vor  seinem  Beckenstück  durchschnitten
und  bis  zu  der  Stelle,  wo  er  sich  mit  dem  Zwölffingerdarme  kreuzt,  abgetrennt.

Hierauf  wird  der  Zwölffingerdarm  vom  Gekröse  abgelöst,  aber  nicht  herausgeschnitten.

Nachdem  alsdann  das  Gekröse  des  Dünndarms  untersucht  worden  ist,  wird  die  vordere  Gekröswurzel
durchschnitten  und  der  Dickdarm  im  Zusammenhange  herausgenommen.  Ferner  werden  die  Windungen  des
Grimmdarmlabyrinths  von  einander  getrennt  und  dann  der  ganze  Dickdarm  aufgeschlitzt.  Schließlich  wird
der  Zwölffingerdarm  in  seiner  natürlichen  Verbindung  mit  der  Leber  aufgeschnitten  und  die  Mündung  des
gemeinschaftlichen  Gallenganges  wie  beim  Pferde  geprüft.
bein  Pf  die  Untersuchung  und  die  weitere  Sektion  der  in  der  Bauchhöhle  gelegenen  Organe  erfolgt  wie
eim  Pferde.

3.  Schwein.
§.  20.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  unter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und  zwischen  beiden
Ligaturen  durchschnitten  worden  ist,  zieht  man  sein  hinteres,  zwischen  den  Gekrösplatten  gelegenes  Ende  hervor,
dann  trennt  man  das  hintere  Ende  des  Zwölffingerdarms  in  Verbindung  mit  dem  Leer=  und  Hüftdarme
vom  Gekröse  und  schneidet  den  letzteren,  nachdem  er  dicht  vor  der  Hüft-Blinddarmöffnung  unterbunden  worden
ist,  vor  der  Ligatur  ab.  Nach  der  Herausnahme  wird  der  Dünndarm  mit  einer  Scheere  aufgeschlitzt.
Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  des  Dünndarmgekröses.  Blind-,  Grimm=  und  Mastdarm  werden  im
Zusammenhange  herausgenommen,  indem  man  die  vordere  Gekröswurzel  durchschneidet  und  den  Mastdarm
von  seinen  Verbindungen  trennt.  Der  Mastdarm  wird  dicht  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.  Darauf
werden  die  Windungen  des  Grimmdarmkonvolutes  vorsichtig  auseinandergezogen  und  dann  alle  Abtheilungen
des  Dickdarms  aufgeschlitt.,  Nächstdem  werden  Netz  und  Milz  herausgenommen.  Die  Untersuchung  der
Organe  der  Bauchhöhle  und  die  weitere  Sektion  der  letzteren  erfolgt,  wie  beim  Pferde  angegeben  worden  ist.

4.  Fleischfresser.
§.  21.

Nachdem  der  Zwölffingerdarm  hinter  der  rechten  Niere  zweimal  unterbunden  und  zwischen  den  Ligaturen
  durchschnitten  worden  ist,  trennt  man  das  hintere  Ende  des  Zwölffingerdarms,  den  Leerdarm,  indem
man  die  eine  Platte  des  Dünndarmgekröses  durchschneidet,  den  Hüftdarm  und  den  ganzen  Dickdarm  im  Zusammenhange
  vom  Gekröse.  Der  Mastdarm  wird  alsdann  vor  seinem  Beckenstücke  abgeschnitten.

Nach  der  Herausnahme  des  Darms  aus  der  Bauchhöhle  werden  sämmtliche  Darmabschnitte  hintereinander
  aufgeschlitzt.  Alsdann  wird  die  Milz  vom  Netze  abgelöst  und  das  Netz  herausgeschnitten.

Die  Untersuchung  der  in  der  Bauchhöhle  befindlichen  Organe  und  die  weitere  Sektion  ist  in  der
beim  Pferde  angegebenen  Weise  auszuführen.

Hals.

§.  22.
Es  wird  zunächst  der  Zustand  der  großen  Gefäße  und  Nervenstämme  ermittelt.  Darauf  wird  der
Kehlkopf  im  Zusammenhange  mit  der  Zunge,  dem  Gaumensegel,  der  Luftröhre,  dem  Schlundkopfe  und  der

12
        <pb n="80" />
        —  68  —

Speiseröhre  herausgenommen  und  alle  Organe  nach  dem  Aufschneiden  untersucht.  Die  Prüfung  erstreckt  sich
serner  auf  die  Schilddrüsen,  die  Lymphdrüsen  am  Halse  und  die  Speicheldrüsen.
Schließlich  ist  das  Verhalten  der  Halswirbelsäule  und  der  Halsmuskeln  festzustellen.

Kopfhöhle.
§.  23.

Für  die  Oeffnung  der  Kopfhöhle  ist  es  nothwendig,  daß  die  Haut  vom  Kopfe  abgezogen  und  der
letztere  von  der  Wirbelsäule  abgeschnitten  wird.  Nachdem  hierauf  die  auf  der  Schädeldecke  liegenden  Weichtheile
  untersucht  und  abgelöst  worden  sind,  wird  die  Schädeldecke  durch  Sägeschnitte  getrennt.  Nur  wenn
eine  Säge  nicht  beschafft  werden  kann,  darf  ein  Meißel  benutzt  werden.  An  der  Schädeldecke  wird  die  Oberfläche,
  die  Schnittfläche  und  die  Innenfläche  geprüft.  Dann  wird  die  harte  Hirnhaut  an  der  äußeren  und
inneren  Oberfläche  untersucht.  Ferner  wird  das  Verhalten  der  vorliegenden  Theile  der  weichen  Hirnhaut
bestimmt.  Nächstdem  wird  das  Gehirn  aus  der  Kopfhöhle  herausgenommen  und  die  Beschaffenheit  der  weichen
Hirnhaut  an  den  Seitentheilen  und  dem  Grunde  des  Gehirns,  sowie  der  harten  Hirnhaut  an  den  entsprechenden
Theilen  des  Schädels  festgestellt.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  Blutleiter.

Nachdem  Größe  und  Gestalt  des  Gehirns  geprüft  worden  sind,  werden  sofort  die  Seitenhöhlen  des
Gehirns  eröffnet.

Man  ermittelt  den  Inhalt  und  die  Ausdehnung  der  Seitenhöhlen,  die  Beschaffenheit  ihrer  Wandungen
  und  der  Adergeflechte.

Ferner  legt  man  eine  Reihe  glatter  Schnitte  durch  die  Halbkugeln  des  Großhirns,  durch  die  gestreiften
  Körper,  die  Sehhügel,  die  Vierhügel,  das  kleine  Gehirn  und  das  verlängerte  Mark  und  beschreibt
die  Beschaffenhei  dieser  Theile.  Dabei  ist  die  Ausdehnung  der  dritten  und  vierten  Hirnkammer  zu  berücksichtigen.


0zte  ßlic  untersucht  man,  nachdem  die  harte  Hirnhaut  entfernt  worden  ist,  die  Knochen  am  Grunde
und  an  den  Seitentheilen  des  Schädels.

§.  24.

Hieran  schließt  sich  die  Untersuchung  der  auf  den  Gesichtsknochen  liegenden  Weichtheile,  der  Ohrspeicheldrüse,
  des  Seh=  und  Gehörorgans.  Nachdem  ferner  der  Unterkiefer  vom  Oberkiefer  entfernt  worden
ist,  werden  die  Zähne,  der  harte  und  weiche  Gaumen  und  die  Schleimhaut  der  Backen  geprüft.  Dann
wird  der  Oberkiefer  der  Länge  nach  und  zwar  dicht  neben  der  Nasenscheidewand  durchgesägt,  die  Nasenscheidewand
  herausgeschnitten  und  die  Schleimhaut  der  Nasenhöhlen  untersucht.

Schließlich  ist  die  etwa  nothwendige  Oeffnung  der  Stirn=  und  Oberkieferhöhlen,  um  deren  Inhalt
und  Beschaffenheit  zu  ermitteln,  und  die  genauere  Untersuchung  aller  Kopfknochen  auszuführen.

§.  25.

Die  Untersuchung  der  Extremitäten  hat  im  allgemeinen  zu  geschehen  im  Anschlusse  an  die  anatomische
  Anordnung  der  Theile  und  an  etwa  vorhandene,  im  einzelnen  Falle  schon  von  außen  sich  kennzeichnende
  Abnormitäten  derselben,  insbesondere  ist  bei  den  infektiösen  Krankheiten  zu  berücksichtigen  das  Verhalten
der  großen  Blutgefäße,  die  unter  Umständen  ihrem  ganzen  Verlaufe  nach  freipräparirt  und  eröffnet  werden
müssen,  der  großen  Lymphgefäße  mit  den  sich  anschließenden  Lymphdrüsen,  die  stets  durch  Einschneiden  genau
untersucht  werden  müssen  und  der  großen  Gelenke.

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  zur  Untersuchung  der  Weichtheile  der  Extremitäten  zu  führenden
Hauptschnitte  möglichst  in  einer  dem  Verlaufe  der  Blut-  und  Lymphgefäßstämme  entsprechenden  Richtung
geführt  werden  müssen,  und  daß  die  Untersuchung  der  Gelenke,  deren  zweckmäßigste  Oeffnung  meist  durch
Querschnitte  zu  vollziehen  ist,  gewöhnlich  zuletzt  erfolgen  muß.

Schließlich  sind  in  Fällen,  wo  Veränderungen  an  den  inneren  Abschnitten  der  Knochen  erwartet
werden  können,  nach  genauer  Besichtigung  der  äußeren  Knochenweichtheile  (Periost,  Bandapparate)  die
Knochen  herauszuschneiden  und  nach  Durchsägung  weiter  zu  untersuchen.

Wirbelsäule.
§.  26.
Die  Oeffnung  der  Wirbelsäule  erfolgt  an  der  Rückenseite.  Nachdem  die  Haut  vom  Rumpfe  vollständig
  abgezogen,  die  Gliedmaßen  und  die  Rippen  entfernt  und  die  Muskeln  von  den  Dornfortsätzen  und
        <pb n="81" />
        —   69   —                                                                                                                                               den  Bogenstücken  abpräparirt  worden  sind,  wobei  gleichzeitig  die  Beschaffenheit  der  genannten  Theile  zu  be—
stimmen  ist,  werden  die  Bogen  sämmtlicher  Wirbel  abgemeißelt.  Bei  dieser  Arbeit  ist  besonders  darauf  zu
achten,  daß  die  Rückenmarkshäute  nicht  verletzt  werden.  Hierauf  untersucht  man  die  äußere  Fläche  der
harten  Rückenmarkshaut  und,  nachdem  sie  durch  einen  Längsschnitt  eröffnet  worden  ist,  ermittelt  man  den
etwa  vorhandenen  abnormen  Inhalt.  Dann  prüft  man  das  Verhalten  des  oberen  Abschnitts  der  weichen  Rückenmarkshaut.
  Nächstdem  werden  die  Nervenwurzeln  an  beiden  Seiten  durchschnitten,  das  Rückenmark  am
hinteren  Ende  herausgehoben  und  die  unteren  Verbindungen  nach  und  nach  getrennt  Beim  Herausnehmen
des  Rückenmarks  ist  jede  Quetschung  und  Knickung  desselben  zu  vermeiden.  Hierauf  wird  die  Beschaffenheit
der  weichen  Rückenmarkshaut  an  der  unteren  Seite  ermittelt.  Der  Zustand  des  Rückenmarks  wird  dann
dadurch  geprüft,  daß  man  mit  einem  dünnen  und  scharfen  Messer  eine  größere  Zahl  von  Querschnitten  durch
dasselbe  legt.  Schließlich  trennt  man  die  harte  Rückenmarkshaut  von  den  Wirbelkörpern  ab  und  prüft  das
Verhalten  der  Wirbel  und  ihrer  Verbindungen.

(Besondere  Bestimmungen  in  Beziehung  auf  einzelne  Seuchen).
§.  27.

In  denjenigen  Fällen,  in  denen  es  sich  allein  darum  handelt,  durch  die  Obduktion  eines  Thieres
das  Vorhandensein  einer  Seuche  festzustellen,  kann  ein  verkürztes  Verfahren  in  der  Weise  angewendet  werden,
  daß  zunächst  gewisse  Theile  oder  Gegenden  des  Körpers  untersucht  werden.

Ist  bei  dieser  Untersuchung  ein  positives  Ergebniß  nicht  erlangt  worden  und  der  Krankheitszustand
des  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Entschädigungsfrage  festzustellen,  so  ist  die  Obduktion  vollständig  auszuführen.
  «

Bei  dem  verkürzten  Verfahren  sind,  je  nachdem  die  eine  oder  andere  Seuche  vermuthet  wird,  folgende
Körpertheile  zu  untersuchen.

1.  Bei  Milzbrand.
§.  28.  

Zunächst  sind  Haut  und  Unterhaut  an  allen  denjenigen  Stellen,  wo  krankhafte  Zustände  bei  der
äußeren  Besichtigung  des  Kadavers  wahrgenommen  oder  vermuthet  werden,  zu  untersuchen.

Sodann  werden  Brust=  und  Bauchhöhle  eröffnet,  um  den  etwaigen  abnormen  Inhalt  derselben,  sowie
  das  Verhalten  der  Lungen  und  des  Herzens,  des  Brust=  und  Bauchfelles,  des  Gekröses,  die  Größe  und
Beschaffenheit  der  Milz  und  der  in  der  Bauchhöhle  belegenen  Lymphdrüsen,  ferner  den  Zustand  der  Magenund
  Darmschleimhaut,  der  Leber  und  der  Nieren  zu  ermitteln.  Die  Untersuchung  hat  sich  dann  auf  dte
Lymphdrüsen  der  verschiedenen  Körpertheile,  den  Schlundkopf,  die  Speiseröhre,  den  Kehlkopf  und  die  Luftröhre
  auszudehnen.

Insbesondere  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes  zu  beschreiben  und  nach  der  Obduktion  eine  mikroskopische
  Untersuchung  desselben  vorzunehmen.

2.  Bei  Tollwuth.
§.  29.

Es  ist  vor  allem  der  Inhalt  des  Magens  und  Darmes  und  der  Zustand  der  Schleimhaut  derselben
festzustellen.  Nächstdem  ist  die  Beschaffenheit  der  Milz,  Nieren  und  Leber  zu  beschreiben.  Sodann  sind  der
Schlundkopf,  die  Mandeln,  die  Zungenbalg=  und  Lymphdrüsen,  die  Speiseröhre,  der  Kehlkopf,  die  Luftröhre,
die  Lungen  und  das  Herz  zu  untersuchen.  Dabei  ist  die  Beschaffenheit  des  Blutes,  namentlich  der  Ge-.
  desselben,  genau  anzugeben.  Schließlich  ist  auch  der  Schädel  zu  öffnen  und  das  Gehirn  zu
untersuchen.

3.  Bei  Rotz  (Wurm).
§.  30.

Nachdem  zuerst  die  Beschaffenheit  der  Haut  beschrieben  ist,  hat  eine  genauere  Untersuchung  der  schon
von  außen  sichtbaren  oder  zu  vermuthenden  krankhaften  Stellen  der  Haut  und  Unterhaut,  einschließlich  der
Lymphgefäße  und  der  nächsten  Lymphdrüsen  stattzufinden.  Sodann  ist  die  Nasenschleimhaut  zu  untersuchen
und  zu  diesem  Zweck  die  im  8.  16  beschriebene  Durchsägung  des  Kopfes  vorzunehmen.  Alsdann  werden
Schlundkopf,  Kehlkopf,  Luftröhre,  Lungen  und  die  mit  diesen  Organen  verbundenen  Lymphdrüsen  untersucht.
Endlich  wird  das  Verhalten  der  Milz,  der  Nieren,  der  Leber  und  Muskeln  bestimmt.

12*
        <pb n="82" />
        —  70  —

4.  Bei  Maul-  und  Klauenseuche.
§.  31.

Sollte  zur  Feststellung  der  Maul=  und  Klauenseuche  die  Obduktion  eines  Thieres  erforderlich  sein,  so  ist
die  Haut  an  der  Krone  der  Klauen,  an  den  Ballen,  in  der  Klauenspalte  und  an  der  hinteren  Fläche  der
Zehenglieder  sorgfältig  zu  untersuchen.  Es  ist  ferner  zu  ermitteln,  ob  die  Zitzen  des  Euters  erkrankt  sind.
Weiter  ist  die  Beschaffenheit  der  Lippen  und  der  Maurlschleimhaut  festzustellen  und  namentlich  bei  jüngeren
Thieren  der  Zustand  der  Schleimhaut  der  vier  Magenabtheilungen  und  des  Darms  zu  prüfen.  Schließlich
te  aub  noch  eine  Untersuchung  der  großen  drüsigen  Organe,  besonders  der  Leber  und  der  Nieren  auszuführen.


5.  Bei  Lungenseuche.
§.  32.

Es  ist  auf  die  Sektion  der  Brusthöhle  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden.  Nach  dem  Eröffnen  derselben
  ist  der  etwaige  abnorme  Inhalt,  die  Beschaffenheit  des  Brustfelles  und  der  Ausdehnungszustand  der
Lungen  zu  beschreiben.  Es  sind  ferner  die  Lungen  und  zwar  besonders  die  Durchschnittsflächen  derselben
mit  besonderer  Rücksicht  auf  das  Interstitialgewebe  und  die  Beschaffenheit  der  Lungenbläschen,  der  Bronchialdrüsen
  und  Lymphgefäße  zu  untersuchen.  Auch  der  Inhalt  der  Bronchien  und  die  Beschaffenheit  der  Bronchialschleimhaut
  ist  festzustellen.

6.  Bei  Pockenseuche.
§.  33.

Sollte  das  Vorhandensein  der  Pockenseuche  durch  die  Obduktion  festzustellen  sein,  so  ist  zunächst  eine
genaue  äußere  Besichtigung  vorzunehmen.  Sodann  ist  die  Beschaffenheit  der  Haut  am  Kopfe,  besonders  um
das  Maul  und  die  Augen,  ferner  an  der  inneren  Fläche  der  Extremitäten,  an  dem  Bauche,  der  Brust  und
der  unteren  Fläche  des  Schweifes  anzugeben.  Endlich  ist  der  Zustand  der  Luftröhre,  der  Lungen,  des  Herzens,
des  Kehl=  und  Schlundkopfes,  der  Speiseröhre  und  des  Magens  festzustellen.

Wünschenswerth  ist  es,  daß  auch  das  Verhalten  der  Milz,  Leber,  Nieren  und  Muskeln  ermittelt  wird.

§.  34.
Nach  beendigter  Obduktion  sind  die  Kadaver  und  deren  Abgänge  zu  beseitigen.  Ist  durch  die  Obduktion
eine  der  im  §.  10  des  Gesetzes  benannten  Seuchen  ermittelt  worden,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Beseitigung

  der  Kadaver  und  deren  Abgänge  nach  den  bezüglich  der  einzelnen  Seuchen  ertheilten  Vorschriften
anzuordnen.  ·

§.  35.
Die  nach  Feststellung  einer  Seuche  etwa  nothwendige  Desinfektion  der  Obduktionsplätze  und  der  zur
Ausführung  der  Obduktion  benutzten  Geräthschaften  erfolgt  nach  den  in  der  „Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren
  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere“  enthaltenen  Bestimmungen.

Das  Obduktionsprotokoll.

§.  36.
Ueber  die  Obduktion  wird  von  dem  anwesenden  Polizeibeamten  (s.  §.  1)  ein  Protokoll  ausgenommen.
Die  Obduzenten  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der  bei  der  Obduktion  ermittelte  Befund  genau  in  das
Protokoll  aufgenommen  wird.  Zu  dem  Zwecke  haben  dieselben  den  betreffenden  Theil  des  Protokolls  entweder
  zu  diktiren  oder  den  Befund  besonders  schriftlich  aufzusetzen  und  dem  Protokoll  beizugeben.

Der  technische  Befund.
§.  37.
Das  Protokoll,  beziehentlich  die  dem  Protokolle  beigegebene  und  als  ein  Theil  desselben  geltende  Aufzeichnung
  des  Befundes,  muß  in  übersichtlicher  Form  abgefaßt  werden.
Die  erste  Abtheilung  handelt  über  die  äußere,  die  zweite  über  die  innere  Besichtigung.  Die  Anordnung
  der  zweiten  Abtheilung  ergiebt  sich  aus  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Höhlen  geöffnet  worden  sind.

Der  Befund  jeder  Höhle  bildet  einen  Abschnitt  für  sich,  und  jeder  Abschnitt  trägt  den  Namen  der  zur  Untersuchung
  gelangten  Höhle  als  Ueberschrift.
        <pb n="83" />
        —  71  —

  Der  Befund  jedes  einzelnen  Theiles  ist  kurz  und  bestimmt  und  unter  möglichster  Vermeidung  aller
Kunstausdrücke  und  unter  einer  besonderen  Nummer  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  durch  arabische  Zahlen
zu  bezeichnenden  Nummern  sind  in  fortlaufender  Reihenfolge  fortzuführen.  Die  Veränderungen  der  Organe
müssen  vollständig  beschrieben  und  nicht  in  Form  von  bloßen  Urtheilen  gekennzeichnet  werden.  Aus  den
Beschreibungen  muß  sich  ergeben,  ob  die  Theile  z.  B.  „gesund“,  „entzündet“  etc.  waren.

Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  die  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  Konsistenz  der  Theile;  erst
bashem  diese  allgemeinen  Verhältnisse  ermittelt  worden  sind,  werden  die  Theile  zerschnitten  und  weiter
beschrieben.

Das  Gutachten.

  §.  38.

Die  Obduzenten  haben  nach  Beendigung  der  Obduktion  sofort  ein  vorläufiges  Gutachten  über  den  Fall
ohne  weitere  Begründung  zu  Protokoll  zu  geben.  Die  Krankheit,  an  welcher  das  Thier  gelitten  hat,  ist
ausdrücklich  anzugeben.  Wenn  sich  über  die  Beurtheilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  beamteten  Thierarzte  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen  ergiebt  (vergl.  §.  16  des
Gesetzes),  so  ist  die  abweichende  Ansicht  der  letzteren  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  wo  weitere  Untersuchungen  einzelner  Theile  nothwendig  sind,
ist  ein  besonderer  Obduktionsbericht  (motivirtes  Gutachten)  vorzubehalten.

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Dann  wird  der  Inhalt  des  Obduktionsprotokolls
  oder  der  dem  Protokolle  beigegebenen  Aufzeichnung  des  Befundes,  soweit  er  für  die  Beurtheilung
  der  Sache  von  Bedeutung  ist,  wörtlich  wiederholt.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für
die  Nichtsachverständigen  verständlich  und  unter  möglichster  Vermeidung  technischer  Ausdrücke  abgefaßt  sein.

§.  39.
"  Wird  über  die  Obduktion  mehrerer  Thiere  nur  ein  Protokoll  aufgenommen,  so  müssen  in  demselben
die  einzelnen  Thiere  unter  fortlaufenden  Nummern  aufgeführt  und  bei  jedem  Thiere  der  technische  Befund,
sowie  das  Gutachten  (§§.  37  und  38)  besonders  vermerkt  werden.

Das  Obergutachten.

§.  40.
Im  Falle  erheblicher  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem
Besitzer  zugezogenen  approbirten  Thierarzte  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Seuche,  oder  wenn  aus
sonstigen  Gründen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  bezüglichen  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,
ist  sofort  ein  thierärztliches  Obergutachten  einzuziehen  (§§.  14  und  16  des  Gesetzes).

 

5.  Marine  und  Schiffahrt.

Dee  dritte  Heft*)  des  zweiten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.  in

Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,20  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Berlin,  den  19.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

*)  In  Betreff  der  beiden  früheren  Hefte  s.  Central-Blatt  1880  Seite  721  und  783.
        <pb n="84" />
        —   72   —                                                                                                                                                   6.  Post-Wesen.

Uebereinkommen
zwischen
Deutschland  und  Niederland
betreffend

die  Einziehung  von  Quittungen  mittels  Postauftrags.

Die  Unterzeichneten,  welche  einerseits  die  deutsche  Postverwaltung  und  andererseits  die  niederländische  Postverwaltung

  vertreten,  haben
auf  Grund  des  Artikels  14  des  am  1.  Juni  1878  zu  Paris  abgeschlossenen  Weltpostvertrages,
wonach  die  verschiedenen  Verwaltungen  berechtigt  sind,  über  solche  Fragen,  welche  nicht  die  Gesammtheit
  des  Vereins  angehen,  die  erforderlichen  Verabredungen  unter  sich  zu  treffen,

die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart.

Artikel  1.

Die  Einwohner  Deutschlands  und  Niederlands  können  gegenseitig  im  Wege  des  „Postauftrags"“  die
Einziehung  von  Quittungen,  bis  zum  Meistbetrage  von  250  Mark  oder  150  Gulden  für  jede  einzelne  Sendung,
  bewirken  lassen.  Es  bleibt  vorbehalten,  diesen  Meistbetrag  später  im  gemeinsamen  Einverständnisse
auf  600  Mark  oder  350  Gulden  zu  erhöhen  und  auch  Handelspapiere  zur  Einziehung  zuzulassen.

Artikel  2.
1.  Die  aus  Deutschland  herrührenden  Postaufträge  sollen  dem  hier  beigefügten  Muster  A  entsprechen.


   2.  Die  aus  Niederland  herrührenden  Postaufträge  sollen  dem  hier  beigefügten  Muster  B  ent- 

  sprechen.

3.  Die  mittels  Postauftrags  einzuziehenden  Beträge  müssen  auf  die  Währung  des  mit  der  Einziehung
beauftragten  Landes  lauten.  Diese  Angabe,  imgleichen  diejenige  der  Stückzahl  der  Anlagen  müssen  vom
Absender  selbst  auf  dem  Postauftrags-Formular  niedergeschrieben  werden.

4.  Ein  und  dieselbe  Postauftragssendung  darf  nur  solche  Anlagen  enthalten,  deren  Einziehung  durch
ein  und  dieselbe  Postanstalt  bei  ein  und  demselben  Schuldner  gleichzeitig  zu  erfolgen  hat,  und  zwar  zu
gunsten  ein  und  desselben  Absenders.

5.  Auf  dem  Postauftrage  dürfen  andere  als  nach  dem  Vordruck  zulässige  Vermerke  nicht  angebracht
werden;  ebensowenig  ist  es  gestattet,  dem  Auftrage  Briefe  oder  solche  Mittheilungen  beizufügen,  welche  als
Korrespondenz  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Schuldner  dienen  können.

Artikel  3.

1.  Die  einzulösenden  Quittungen,  sowie  der  Postauftrag  müssen  vom  Auftraggeber  unter  Umschlag
gelegt  werden.  Der  in  dieser  Weise  hergestellte  Brief  ist  an  die  Adresse  derjenigen  Postanstalt  zu  richten,  welche
die  Einziehung  bewirken  soll.  Die  Ausschrift  am  Kopfe  hat  zu  lauten:

„Postauftrag.
Einschreiben“.
2.  Der  so  beschaffene  Postauftrag  wird  unter  Einschreibung  gegen  Entrichtung  der  für  einen  Einschreibbrief

  von  gleichem  Gewichte  entfallenden  Taxe  abgesandt.
3.  Der  Erlös  dieser  Taxe  verbleibt  ungetheilt  der  Postverwaltung  des  Aufgabegebiets.
        <pb n="85" />
        —  73  —

Artikel  4.

1.  Der  Vorsteher  der  Bestimmungs-Postanstalt  eröffnet  in  Gegenwart  eines  zweiten  Beamten  den
Einschreibbrief  und  prüft  die  Anzahl  der  auf  dem  Auftrage  bezeichneten  Anlagen.

2.  Die  Quittungen  werden  den  Schuldnern  sobald  als  möglich  vorgezeigt.  Die  Einlösung  hat
unmittelbar  und  zum  vollen  Betrage  stattzufinden.  Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet.

3.  Die  bei  der  Vorzeigung  nicht  bezahlten  Postaufträge  werden  zur  Postanstalt  zurückgebracht  und
verbleiben  daselbst  24  Stunden  zur  Verfügung  des  Schuldners,  welcher  noch  zur  Einlösung  schreiten  kann.
Letzterer  ist  hiervon  durch  den  bestellenden  Boten  in  Kenntniß  zu  setzen.

Artikel  5.

1.  Die  eingezogenen  Beträge  werden  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  dem  Auftraggeber  von
derjenigen  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  be  wirkt  hat,  durch  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  nach
Maßgabe  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Uebereinkommen  vom  4.  Juni  1878.  Die  Postanweisung
hat  am  Kopfe  den  Vermerk  zu  tragen:

„Postauftrag“.
2.  Die  Postanweisung  wird  seitens  der  einziehenden  Postanstalt  an  den  Auftraggeber  unmittelbar
gerichtet.  Die  Auszahlung  erfolgt  demnächst  in  gewöhnlicher  Weise.
Auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  ist  der  Name  des  Schuldners  zu  vermerken.

Artikel  6.

1.  Die  QOuittungen,  deren  Einlösung  nicht  möglich  gewesen  ist,  werden  nebst  dem  Postauftrage
durch  Vermittelung  der  Einlieferungs-Postanstalt  unter  Einschreibung  kostenfrei  an  den  Auftraggeber  zurückgesandt.


2.  Die  Thatsache  der  Nichteinlösung  wird  mittels  Vermerks  auf  der  Rückseite  der  nach  Maßgabe
des  Artikels  2  in  Anwendung  kommenden  Formulare  zu  Postaufträgen  festgestellt.

Artikel  7.
Die  Festsetzungen  des  am  4.  Juni  1878  zu  Paris  geschlossenen  Uebereinkommens,  betreffend  den
Austausch  von  Postanweisungen,  finden  auf  die  Postanweisungen  Anwendung,  welche  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
  Artikels  5  zur  Uebermittelung  der  auf  Postaufträgen  eingezogenen  Beträge  abgesandt  werden.

Artikel  8.

1.  Im  Falle  des  Verlustes  eines  einen  Postauftrag  enthaltenden  Einschreibbriefes  erhält  der  Einlieserer,
  den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,  eine  Entschädigung  von  fünfzig  Franken,  unter  den  Bedingungen,
  welche  im  Artikel  6  des  zu  Paris  am  1.  Juni  1878  abgeschlossenen  Weltpostvertrags  festgesetzt
worden  sind.

2.  Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener  Geldbeträge  ist  diejenige  Verwaltung,  welche  die  Einziehung
bewirkt  hat,  zur  Erstattung  der  verloren  gegangenen  Summen  zum  vollen  Betrage  verpflichtet.

3.  Die  Postverwaltungen  der  beiden  Länder  übernehmen  keinerlei  Verbindlichkeit  für  Verzögerungen
in  der  Uebersendung  von  Einschreibbriefen  mit  Postaufträgen,  ebensowenig  für  Verzögerungen  der  Postaufträge
  selbst,  sowie  der  Postanweisungen,  welche  zur  Uebermittelung  der  Geldbeträge  dienen.

Artikel  9.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  berührt  in  keiner  Weise  die  innere  Gesetzgebung  der  beiden
Länder  in  allem,  was  durch  das  gegenwärtige  Uebereinkommen  nicht  vorgesehen  ist,  und  namentlich
was  die  bei  Quittungen  im  Ursprungslande  in  Anwendung  zu  bringenden  Stempelgebühren  betrifft.

2.  Die  Quittungen,  welche  im  Bestimmungslande  einer  Stempelgebühr  unterliegen,  sind  hinsichtlich
der  Erhebung  derselben  den  Gesetzen  und  Verordnungen  dieses  Landes  unterworfen.  Der  Betrag  der  Gebühr
ist  bei  den  aus  Deutschland  herrührenden  Postaufträgen  von  dem  Auftraggeber  zu  tragen.  Zu  dem
Zwecke  wird  die  fragliche  Gebühr  von  dem  dem  Auftraggeber  mittels  Postanweisung  zu  übersendenden  Betrage
  in  Abzug  gebracht.  Bei  den  aus  Niederland  herrührenden  Postaufträgen  ist  die  Entrichtung  der  etwaigen
Stempelgebühren  Sache  des  Schuldners.

3.  Es  wird  vereinbart,  daß  bei  etwaigem  Mangel  bestimmter  Festsetzungen  im  gegenwärtigen  Uebereinkommen,
  jede  Verwaltung  berechtigt  sein  soll,  die  desfallsigen  Bestimmungen  ihres  inneren  Verkehrs  in  Anwendung
  zu  bringen.
        <pb n="86" />
        —  74  —

Artikel  10.

Jeder  der  beiden  Verwaltungen  steht  das  Recht  zu,  das  Postauftragsverfahren  unter  außergewöhn—
lichen  Verhältnissen,  welche  eine  solche  Maßnahme  zu  rechtfertigen  geeignet  sind,  vorübergehend  aufzuheben,
jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  die  andere  Verwaltung  unverzüglich,  nöthigenfalls  auf  telegraphischem  Wege,
davon  in  Kenntniß  gesetzt  werde.

Artikel  11.

1.  Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  wird  am  1.  März  1881  zur  Ausführung  gebracht  werden
und  soll  so  lange  gültig  bleiben,  bis  einer  der  vertragschließenden  Theile  dem  anderen,  und  zwar  mindestens
ein  Jahr  im  voraus,  seine  Absicht  angekündigt  hat,  das  Uebereinkommen  aufzuheben.

2.  Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt  das  Uebereinkommen  vollständig  in  Kraft,  unbeschadet  der
Aufstellung  und  Saldirung  der  Abrechnungen  nach  Ablauf  des  gedachten  Termins.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  und  gezeichnet

zu  Berlin  am  31.  Januar  1881
und  im  Haag  am  8.  Februar  1881.

Stephan.  Hofstede.
(L.  S.)                            (L.  S.)

 

 

  D e u t   s c h e       R e i c h s p o  s t,
Postauftrag.  «
(Zur  Einziehung  von  Geldbeträgen.)
Die  Post  wird  beauftragt,  von
in
(Straße  und  Hausnummer)

am  d.  (k.)  Monats  (Fälligkeitstag)  den  Betrag  von  Mark

  
 


—gegen  Aushändigung  der  Anlage  (  )  einzuziehen.

...den......  188......

(Name,  ferner  Lage  der
Wohnung  oder  des  Geschäfts
des  Auftraggebers)
C.  114.
        <pb n="87" />
        —   75   —                                                                                                                       B.           ADMTNISTRATION  DES  POSTES  des  Pays-Bas.
POSTADMINISTRATIE  van  Nederland.

burean  de  poste
postkantoor  te

 

 



BORDEREAU  des  quittances  à  recouvrer  déposées  au
BORDEREL  der  quitantiön  ter  invorderinq  aangeboden  aan  het

d

par  M.

door

 

 

 

 

 

 

 

å.........-.....·..................  Indiquer ici l’adresse tres—exacte.)
tIlet  dares zoo naaurkeurig mogelijk te vermelden.)
t  it
Dontant  des  *2%  *  Nonhre  Rsultat  de  la  vérification
Numéros  d’ordre.NN  Er  AbhESSE  bU  DEBITEUR.  de  destination.  quisttances  au  bureau  de  destivalion.
NaAAM  EN  WOONPL  4Y7S  F4AN  ..-  ..
ç  .  7  Beckrag  cker  quikanktèen  Berinding  ten  postkankore
o#nommers  DN  sOHOTDEN443.  #de  n#a#k  ranl  et  int4et  k  veskerimng.
van  bestemming.  quit.
Mark.  Penn.
Total.  Timbre  à  date  du  bureauebargé
  du  recouvrement.
Dagteekeningstempel  van  „er
kantoor  met  de  inrordering  belasf.
–
9  .  .
R-«  K  5
2„  .  4
——  —

 

13
        <pb n="88" />
        A.

—  —

B.

—     76   —

Arrangement

entre

FAllemagne  et  la  Roumanie

Cconcernant

le  recouvrement,  par  la  poste,  des
quittances,  factures,  billets,
traites  etc.

Les  soussignés  représentant  dune  part  PAdministration

  des  Postes  d’Allemagne,  et  d’autre

part  IAdministration  des  Postes  de  Roumanie,
vu  Tartiele  14,  2me  alinéa  de  la  Convention
  de  I  Union  postale  universelle,  conclue
à  Paris  le  ler  Juin  1878,  et  Tarticle  6
de  Arrangement  concernant  I’éCchange  des
mandats  de  poste,  conclu  à  Paris  le  4  Juin
1878,

ont,  Tan  commun  accord,  arrété  IArrangement

Suivant.

ARTTCLE  1.

Les  habitants  de  I’Allemagne  et  de  la  Roumanie
  penvent  faire  recouvrer,  par  la  poste  et
au  moyen  „Tordres  de  recouvrement“,  les  quittances,
  factures,  billets,  traites  et  généralement
toutes  les  valeurs,  Commerciales  ou  autres,  payables
  soit  en  Allemagne,  soit  en  Roumanie,  et
dont  le  montant  D’ecèéde  pas  six  cents  marks
ou  sept  cents  cinquante  francs,  par  envoi.

Tontefois,  les  Administrations  des  postes  des
deux  pays  pourront,  uliérieurement,  oun  commun
accord,  élever  ce  maximum  et  se  charger  de  faire
protester  les  effets  de  commerce.

En  principe  le  montaot  des  effets  à  recouvrer
doit  etre  payé  par  les  débiteurs  en  or,  mais
chaque  Administration  à  la  faculté  de  recevoir
elle-méme.  à  cet  effet,  tonte  autre  monnaie  ayant
Ccours  Iégal  dans  son  pays,  sous  réserve  de  tenir
compte,  le  cas  échéant,  de  la  différence  de  cours.

ARTICLE  2.
Les  ordres  de  recouvrement  Gmis  en  Allemagne
  sont  conformes  au  modele  A  ei-annexé.
Les  ordres  de  recouvrement  Cmis  en  Roumanie
  sont  conformes  au  modele  B  ci-annexé.

 



(Uebersetzung.)

Uebereinkommen
zwischen
Deutschland  und  Rumänien,
betreffend

die  Einziehung  von  Quittungen,  Rechnungen,
Anweisungen,  Wechseln  u.  s.  w.  mittels
Postauftrags.

Die  Unterzeichneten,  welche  einerseits  die  deutsche

Postverwaltung  und  andererseits  die  rumänische  Postverwaltung

  vertreten,  haben
auf  Grund  des  Artikels  14,  Absatz  2  des
am  1.  Juni  1878  zu  Paris  abgeschlossenen
Weltpostvertrages  und  des  Artikels  6  des
am  4.  Juni  1878  zu  Paris  abgeschlossenen
Uebereinkommens,  betreffend  den  Austausch
von  Postanweisungen,

im  gemeinsamen  Einverständniß  das  nachstehende

Uebereinkommen  vereinbart.

Artikel  1.

Die  Einwohner  von  Deutschland  und  von  Numänien
  können  im  Wege  des  „Postauftrags“  die
Einziehung  von  Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,
  Wechseln,  sowie  überhaupt  von  allen  Handelsund
  sonstigen  Werthpapieren,  welche,  sei  es  in
Deutschland  oder  in  Rumänien  zahibar  sind  und
im  Einzelnen  den  Betrag  von  sechshundert  Mark
oder  siebenhundert  fünfzig  Franken  nicht  übersteigen,
bewirken  lassen.

Die  Postverwaltungen  beider  Länder  können
indeß  später  im  gemeinsamen  Einverständnisse  diesen

keistbetrag  erhöhen  und  es  übernehmen,  Handelspapiere
  protestiren  zu  lassen.

Grundsätzlich  soll  der  Betrag  der  einzuziehenden
  Papiere  von  den  Schuldnern  in  Gold  gezahlt
werden;  jedoch  ist  jede  Verwaltung  besugt,  zu  dem
Zwecke  jedes  andere,  in  ihrem  Lande  gesetzlichen  Kurs
habende  Geld  anzunehmen,  sofern  dabei  der  etwaigen
Kursdifferenz  Rechnung  getragen  wird.

Artikel  2.  «
Die  aus  Deutschland  herrührenden  popanf
träge  entsprechen  dem  hier  beigesügten  Muster  A.  )
Die  aus  Rumänien  herrührenden  Postaufträge
entsprechen  dem  hier  beigefügten  Muster  B

*)  Bem.  Dasselbe  stimmt  überein  mit  dem,  dem  entsprechenden  Uebereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Niederland
beigefügten  Muster  A.  (oben  Seite  74),  und  ist  daher  hier  nicht  nochmals  abgedruckt.
        <pb n="89" />
        Le  montant  des  sommes  à  recouvrer  par  la
poste  doit  etre  exprimé  en  monnaie  du  pays
chargé  d’effectuer  le  recouvrement.

L'’indication  du  montant  des  sommes  à  recouvrer
  et  celle  du  nombre  global  des  annexzes
doivent  etre  inscrites  par  Penvoyeur  méme  sur
la  formule  de  Tordre  de  recouvrement.

Le  méme  envoi  ne  peut  contenir  que  des  valeurs
  recouvrables  simultanément  par  un  méme
bureau  de  poste  sur  un  mémee  döbiteur  et  au
profit  d’une  méme  personne.

II  est  interdit  de  consigner  sur  cet  ordre
d’autres  annotations  due  celles  due  comporte  la
contextuare  de  cette  formule,  ou  de  joindre  à
Penvoi  des  lettres  ou  des  notes  pouvant  tenir
lieu  de  correspondance  entre  le  créancier  et  son
débiteur.

AkhrICLE  3.

Les  valeurs  et  Pordre  de  recouvrement  doivent
  ötre  placés  par  les  soins  du  déposant  sous
une  enveloppe  à  T’adresse  du  bureau  de  poste
chargé  du  recouvrement,  et  portant  en  téte  de  la
suscription  les  mots:

„  Ordre  de  Kecouurement.
Kecommand““.

L'ienvoi  ainsi  conditionné  est  soumis  à  la  formaliteé
  de  la  recommandation.

Le  déposant  acquitie  pour  cet  envoi  la  taxe
qui  serait  applicable  à  une  lettre  recommandée
de  méme  poics.

Le  produit  de  cette  taxe  reste  acquis  en
entier  à  Padministration  des  postes  du  pays
Torigine.

ARTICILE  4.

Le  préposé  du  bureau  de  destination  fait,  en
présence  T’un  autre  agent,  Touverture  du  pli  recommandé
  et  vérifie  le  nombre  des  annexes  indiqué
  sur  PTordre  de  recouvremenrt.

Les  effets  sont  présentés  aux  débiteurs  le
plus  töt  possible  et,  s'il  y  a  lieu,  le  jour  de
Fechéance.

Les  effets  ou  autres  valeurs  doivent  6tre
payés  immédiatement  et  en  totalité.  II  West  pas
admis  de  payement  partiel.

Les  titres  non  payés  à  présentation  sont
rapportées  au  bureau  de  poste  et  y  soot  tenus
pendam  21  beures  à  la  disposition  du  débiteur
qui  peut  encore  venir  se  libérer.  L  est  prévenu
de  ce  fait  par  le  facteur.

—   77   —

Die  mittelst  Postauftrags  einzuziehenden  Beträge
  müssen  auf  die  Währung  des  mit  der  Einziehung
  beauftragten  Landes  lauten.

Die  Angabe  der  mittelst  Postauftrags  einzuziehenden
  Beträge,  imgleichen  diejenige  der  Stückzahl
der  Anlagen  müssen  vom  Absender  selbst  auf  dem
Postauftrags-Formular  niedergeschrieben  werden.

Ein  und  dieselbe  Auftragssendung  darf  nur
solche  Anlagen  enthalten,  deren  Einziehung  gleichzeitig
  durch  ein  und  dieselbe  Postanstalt  bei  ein  und
demselben  Schuldner  zu  erfolgen  hat,  und  zwar  zu
gunsten  ein  und  desselben  Absenders.

Auf  dem  Postauftrage  dürsen  andere  als  nach
dem  Vordruck  zulässige  Vermerke  nicht  angebracht
werden;  eben  so  wenig  ist  es  gestattet,  dem  Auftrage
  Briefe  oder  solche  Mittheilungen  beizufügen,
welche  als  Korrespondenz  zwischen  dem  Gläubiger
und  dem  Schuldner  gelten  können.

Artikel  3.

Die  einzulösenden  Papiere,  sowie  der  Postauftrag
  müssen  vom  Auftraggeber  unter  Umschlag
gelegt  werden.  Der  in  dieser  Weise  hergestellte
Brief  ist  an  die  Adresse  derjenigen  Postanstalt  zu
richten,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll.  Die
Ausschrift  am  Kopfe  hat  zu  lauten:

„Postauftrag.
Einschreiben.“

Der  so  beschaffene  Postauftrag  wird  der  Behandlung
  der  Einschreibsendungen  unterzogen.

Der  Einlieferer  entrichtet  für  diese  Sendung
die  für  einen  Einschreibbrief  von  gleichem  Gewichte
entfallende  Taxe.

Der  Erlös  dieser  Taxe  verbleibt  ungetheilt  der
Postverwaltung  des  Ausgabegebiets.

Artikel  4.

Der  Vorsteher  der  Bestimmungs-Postanstalt  eröffnet
  in  Gegenwart  eines  zweiten  Beamten  den
Einschreibbrief  und  prüft  die  Anzahl  der  auf  dem
Auftrage  bezeichneten  Anlagen.

Die  Papiere  werden  den  Schuldnern  sobald
als  möglich  und  eintretenden  Falls  am  Verfalltage
vorgezeigt.

Die  Anlagen  des  Postauftrags  müssen  sämmtlich
  unmittelbar  und  zum  vollen  Betrage  eingelöst
werden.  Theilzahlungen  sind  nicht  gestattet.

Die  bei  der  Vorzeigung  nicht  bezahlten  Postaufträge
  werden  zur  Postanstalt  zurückgebracht  und
verbleiben  daselbst  24  Stunden  zur  Verfügung  des
Schuldners,  welcher  noch  zur  Einlösung  schreiten
kann.  Letzterer  wird  hiervon  durch  den  bestellenden
Boten  in  Kenntniß  gesetzt.

13*
        <pb n="90" />
        ARTICLE  5.

Les  sommes  recouvrées,  déduction  faite  de  la
taxe  Tun  mandat  de  poste,  sont  converties,  par
le  bureau  qui  a  opéré  le  recouvrement,  en  un
mandat  de  poste  établi  en  conformité  du  Rerlement
  Texécution  de  ’Arrangement  conclu  à  baris
le  4  Juin  1878,  et  portant  en  tSte  le  mot

„Kecoubrement“.

Le  coupon  du  mandat  doit  renseigner  le  nom
du  débiteur.

Ce  mandat  est  directement  adressé  par  le
bureau  encaisseur  au  déposant  pour  étre  payé
ensuite  d’après  les  règles  ordinaires.

ARTICLE  6.

Les  valeurs  qui  D’ont  pu  ötre  recouvrées  sont
renvoyées  le  plus  töt  possible  au  déposant  avee
Tordre  de  recouvrement,  sous  recommandation
ofhce  par  Pentremise  du  bureau  de  dépöt.

Le  fait  de  non-recouvrement  est  constaté  par
une  annotation  inscrite  au  verso  de  Tordre  de
recouvrement  et  reproduisant  brièvement  les  renseignements
  donnés  au  facteur.

ARTICLE  7.

Les  dispositions  del’Arrangement  du  4  Juin  1878
sont  applicables,  en  tont  ce  qui  n'est  pas  contraire
  aux  stipulations  du  présent  Arrangement,
aux  mandats  de  poste  délivrés  en  vertu  de  IArtiche
  5  précédent,  pour  le  remboursement  des
valeurs  recouvrées  par  Ia  poste.

ARTICLE  S.

En  cas  de  perte,  sauf  le  cas  de  force  majeure,
d'une  letire  recommandée  contenant  des  valeurs
à  recouvrer,  est  payd  au  déposant  une  indemuité
  de  cinquante  francs  dans  les  cooditions
déterminées  par  I’Articke  6  de  la  Convention
conclue  à  Paris  le  ler  Juin  1878.

En  cas  de  perte  des  sommes  encaissées,
I  Administration  qui  a  opéré  le  recouvrement  est
tenne  au  remboursement  intégral  des  sommes
perdues.

Les  Administrations  des  postes  ne  sont  tennes
à  aucune  responsabilité  du  chef  de  retards  dans
la  transmission,  soit  des  lettres  recommandées
contenant  des  effets  à  recouvrer,  soit  de  ces  effets
enzx-mémes  et  des  mandats  de  paiement.

—   78   —

Artikel  5.

Ueber  die  eingezogenen  Beträge  wird  nach  Abzug
der  Postanweisungsgebühr  von  derjenigen  Postanstalt,
  welche  die  Einziehung  bewirkt  hat,  eine
Postanweisung  nach  Maßgabe  der  Ausführungs-Bestimmungen
  zu  dem  in  Paris  am  4.  Juni  1878
abgeschlossenen  Uebereinkommen  ausgesertigt.  Die
Postanweisung  hat  am  Kopfe  den  Vermerk  zu  tragen:

„Postauftrag“.

Auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  muß  der
Name  des  Schuldners  vermerkt  werden.

Diese  Postanweisung  wird  seitens  der  einziehenden
  Postanstalt  unmittelbar  an  den  Auftraggeber
gerichtet,  um  demnächst  in  gewöhnlicher  Weise  ausgezahlt
  zu  werden.

Artikel  6.

Die  Papiere,  deren  Einlösung  nicht  möglich
gewesen  ist,  werden  nebst  dem  Postauftrage  durch
Vermittelung  der  Einlieserungs-Postanstalt  unter
Einschreibung  kostenfrei  an  den  Auftraggeber  zurückgesandt.


Die  Thatsache  der  Nichteinlösung  wird  mittels
eines  Vermerks,  welcher  die  dem  bestellenden  Boten
ertheilte  Auskunft  kurz  wiedergiebt,  auf  der  Rückseite
des  Postaustrags  festgestellt.

Artikel  7.

Auf  diejenigen  Postanweisungen,  welche  in  Gemäßheit
  des  vorhergehenden  Artikels  5  zur  Uebermittelung
  der  auf  Postaufträgen  eingezogenen  Beträge
  abgesandt  werden,  finden  die  Bestimmungen
des  Uebereinkommens  vom  4.  Juni  1878  Anwendung,
  sofern  dieselben  nicht  mit  den  Festsetzungen
des  gegenwärtigen  Uebereinkommens  im  Widerspruch
siehen.

Artikel  8.

Im  Falle  des  Verlustes  eines  einen  Postauftrag
enthaltenden  Einschreibbriefes  erhält  der  Einlieferer,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,  eine  Entschädigung
  von  fünfzig  Franken,  unter  den  im  Artikel
  6  des  am  1.  Juni  1878  zu  Paris  abgeschlossenen
  Vertrages  festgesetzten  Bedingungen.

Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener  Geldbeträge
ist  diejenige  Verwaltung,  welche  die  Einziehung  bewirkt
  hat,  zur  Erstattung  der  verloren  gegangenen
Summen  zum  vollen  Betrage  verpflichtet.

Die  Postverwaltungen  übernehmen  keinerlei  Verbindlichkeit
  für  Verzögerungen  in  der  Uebersendung
von  Einschreibbriefen  mit  Postaufträgen  eben  so  wenig
als  für  Verzögerungen  der  Postaufträge  selbst,  sowie
  der  Postanweisungen,  welche  zur  Uebermittelung
der  Geldbeträge  dienen.
        <pb n="91" />
        ARTICLEO.

Le  présent  Arrangement  ne  porte  pas  atteinte
à  la  Hgislation  interne  des  deux  pays  dans  tout
cee  qui  n’est  pas  prévu  par  cet  Arrangement  et
notamment  en  ce  qui  concerne  les  droits  de
timbre  applicables  aux  effets  commerciaux  dans
le  pays  d’origine.

Les  valeurs  commereciales  qdui  seraient  sujettes
an  droit  de  timbre  dans  le  pays  do  destination
sont  soumises,  pour  la  perception  de  ce  droit,
aux  lois  et  reglements  en  vigueur  dans  ce  pays.
Le  montant  de  ce  droit  est  mis  à  la  charge  du
débiteur.

II  est  entendu  qu’fä  défaut  de  dispositions
formelles  du  présent  arrangement  chaque  Administration
  aura  la  faculté  d’appliquer  les  dispositions
  régissant  la  matière  dans  son  service
intérieur.

ARTICLE  10.  1

Les  deux  Administrations  désignent,  chacune
en  ce  qui  la  corcerne,  les  bureaux  de  poste
aptes  au  service  des  recouvrements.

Chacune  des  deux  Administrations  a  le  droit,
dans  des  circonstances  extraordinaires  de  nature
à  justiffer  la  mesure,  de  suspendre  temporairement
  le  service  de  recouvrement,  sous  la  condition
  den  donner  immédiatement  avis,  au  besoin
par  voie  16légraphique,  à  l’autre  Administration.

ARTICLE  11.

Le  présent  Arrangement  sera  mis  en  vigueur
le  1er  Mars  1881  et  il  demeurera  obligatoire
d’année  en  année  jusqu'’à  ce  que  Tune  des  deux
parties  contractantes  ait  annonc  à  Paure,  mais
au  moins  un  an  à  Tavance,  son  intention  d’en
faire  cesser  les  effets.

Pendant  ceite  dernière  année,  Arrangement
continuera  d’avoir  son  exécution  pleine  et  entière,
sans  préjudice  de  la  liquidation  et  du  solde  des
comptes  après  Texpiration  du  dit  terme.

Fait  en  double  expédition
à  Berlin  le  24  Décembre  1880
et  à  Bucarest  le  25  Janvier  1881.

Stephan.  C.  F.  Robesco.

—  79   —

Artikel  9.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  berührt  in
keiner  Weise  die  innere  Gesetzgebung  der  beiden  Länder
  in  allem,  was  durch  das  gegenwärtige  Uebereinkommen
  nicht  vorgesehen  ist,  und  namentlich  was
die  bei  Handelspapieren  im  Ursprungeolande  in  Anwendung
  zu  bringenden  Stempelgebühren  betrifft.

Die  Handelspapiere,  welche  im  Bestimmungslande
  einer  Stempelgebühr  unterliegen,  sind  hinsichtlich
  der  Erhebung  derselben  den  Gesetzen  und
Verordnungen  dieses  Landes  unterworfen.  Der  Betrag
  der  Gebühr  wird  vom  Empfänger  erhoben.

Es  wird  vereinbart,  daß  bei  etwaigem  Mangel
bestimmter  Festsetzungen  im  gegenwärtigen  Uebereinkommen
  jede  Verwaltung  berechtigt  sein  soll,  die  desfallsigen
  Bestimmungen  ihres  inneren  Verkehrs  in
Anwendung  zu  bringen.

Artikel  10.

Jede  der  beiden  Verwaltungen  bezeichnet  die
in  ihrem  Gebiete  belegenen  Postanstalten,  welche
zum  Postauftrags-Verkehr  ermächtigt  sind.

Jeder  der  beiden  Verwaltungen  steht  das  Recht
zu,  das  Postaustragsverfahren  unter  außergewöhnlichen
  Verhältnissen,  weiche  eine  solche  Maßnahme
zu  rechtfertigen  geeignet  #sind,  vorübergehend  aufzuheben,
  jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  die  andere
Verwaltung  unverzüglich,  nöthigen  Falls  auf  telegraphischem
  Wege,  davon  in  Kenntniß  gesetzt  werde.

Artikel  11.

Das  gegenwärtige  Uebereinkommen  soll  am
1.  März  1881  in  Krast  treten  und  von  Jahr  zu
Jahr  so  lange  gültig  bleiben,  bis  einer  der  beiden
vertragschließenden  Theile  dem  anderen,  und  zwar
mindestens  ein  Tahr  im  voraus,  die  Absicht  angekundigt
  hat,  das  Uebereinkommen  aufzuheben.

Während  dieses  letzten  Jahres  bleibt  das  Uebereinkommen
  vollständig  in  Kraft,  unbeschadet  der
Ausstellung  und  Saldirung  der  Abrechnungen  nach
Ablauf  des  gedachten  Zeitraums.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
zu  Berlin  am  24.  Dezember  1880
und  zu  Brcarest  am  25.  Januar  1881.

Stephan.  C.  F.  Nobesco.
        <pb n="92" />
        —   80   —                                                                                                                                       (Rumänisches  Wappen.)

P0STA  ROMANA

(POSTE  ROUMAINE)

ORDIN  FOSTAL  PENTRU  INCASARI  DE  BANI

(ORDRE  POSTAL  POUR  RECOUVREMENTS)

 

1—————

Se  orckonaä  postel  a  incasa  de  la
II  est  ordonns  à  la  poste  d'’encaisser  de

 

 

 

 

 

 

 

din
de
sstrada  si  No.  casei
rue  et  le  No.  de  la  maison
la  a  kunel  curente  sau  viitòre,  (data  scadentei)
o  du  mois  courant  ou  Suivant,  (date  de  l’échéance)
suma  de  kei  ban  (#n  lttere)
a  Somme  de  francs  centime  (en  toute  lettre)
remstndt  e  anera  )
en  lui  remettant  l'annexe
en  166

Numele,  locuinta  san
Nom,  domicile  ou

Stabilimentul  ordonatorulul
Etablissement  du  mandataire

Form.  No.  146.
        <pb n="93" />
        —   81   —

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.Nr.    Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1  2    3  4    5  6
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Samuel  (Schmul)  Fuchs,47  Jahre,  aus  Lutomiersk,  Diebstahl  im  wiederholten'Königlich  preußische  Be=  11.  Februar

3.Adam  Gella,  Drahtbinder,


4.  Johann  Wergulack
(Wergulath),  Drahtbinder,


5.  Karl  Schwammber-.
ger,  Buchbinder,

6.Franz  Fries,  Tagelöhner,


7.  Josef  Rind,  Tagearbeiter,


8.  Josef  Cada,  Arbeiter,

9.  Dominik  Cynik,  Glasmacher,


10.Franz  Nowak,  Färber,

11.  Johann  Bergmann,
Müllergeselle,

12.|  Johann  Pettera,  Sei-13.



14.

16.

 

Handelsmann,

Franz  John,  Arbeiter,

Gouvernement  Petrikau,

Russisch-Polen,

geboren  am  20.  August  1851,

aus  Hochkirch,  Gemeinde
Tyrn,  Bezirk  Troppau,
Oesterreichisch-Schlesien,

 

denweber,

Rückfall  (2  Jahre  Zuchthaus
laut  Erkenntniß  vom  31.  Januar
  1879),
Diebstahl  im  wiederholten
Rückfall  (1  Jahr  Zuchthaus)
und  Betteln,

 

 

zirksregierung  zu  Posen,  d.  J.

Königlich  preußische  Be.  20.  Dezember
zirköregierung  zu  Liegnitz,  1880,  ausgeb.

  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  15.  Juli  1861
zu  Groß--Woken,  Komitat
Trentsin,  Ungarn,

19  Jahre,  geboren  zu  Tscherzau
(Tschetzen)  bei  Jablonka,
Komitat  Trentsin,  Ungarn,
geboren  am  25.  Dezember
1858  zu  Auenstein,  Kanton
Aargau,  Schweiz,

59  Jahre,  aus  Neudorf  bei
Hohenelbe,  Böhmen,

43  Jahre,  aus  Kronstadt,
Bezirk  Reichenau,  Böhmen,
geboren  1852  zu  Rothwasser,
Böhmen,

30  Jahre,  aus  Brotiwanow,
Mähren,

39  Jahre,  aus  Pardubitz,
Böhmen,
geboren  am  16.  April  1839,

aus  Nieder-Ullersdorf,  Bezirk
  Senftenberg,  Böhmen,
21  Jahre,  geboren  zu  Neu-Rettendorf,
  ortsangehörig  zu
Welhota,  Bezirk  Königinhof,
Böhmen,

geboren  am  22.  Januar  1846,
aus  Reimpusch,  Bezirk
Senftenberg,  Böhmen,
geboren  am  3.  September
1825,  aus  Jamney,  Bezirk
Königgrätz,  Böhmen,

 

 

Johann  Sprinz,  Lohgerber,


Johann  Steiskal,
Weber,

Anton  Chwostek,
Färber,

geboren  am  4.  Januar  1831,
aus  Mistek,  Mähren,

 

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.

fall,
Landstreichen,  Betteln  und
Fälschung  eines  fremden

Legitimationspapieres,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Nichtbefolgung  der  Reiseroute,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Namens
und  fremden  Legitimationspapieres,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

Königlich  preußisches  Polizei=
  Präsidium  zu
Berlin,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirköregierung

  zu  Bres.d

lau,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Befübrt

  Ende
Januar  d.  J.
D

19.  Januar
d.  J.

22.  Januar
d.  J.

4.  Februar
d.  J.

27.  Januar
.  J.

8.  Februar
d.  J.
desgleichen.

10.  Februar
d.  J.
13.  Februar
d.  J

5.  Januar

zirksregierung  zu  Liegnitz,,  d.  J

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

 

dieselbe  Behörde,

desgleichen.

13.  Januar
d.  J.

desgleichen.

 

17.  Januar
d.  J.
        <pb n="94" />
        —   82   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datmm  des
Lauf. Nr.     Ausweisung  weisungs=
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
16.  Josef  Busek,  Friseur,  geboren  am  23.  April  1861  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be.12.  Februar
zu  Prag,  wohnhaft  zu|Gebrauch  falscher  Legiti-  zirksregierung  zu  Merse.  d.  J.
Ischirsckowicz,  Kreis  Leit.mationspapiere,  burg,
meritz,  Böhmen,
17.  Andree  Kißka  alias  Gra.9  Jahre,  aus  Stratzkow,  Ko-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be7.  Januar
maritschka,  Spengler,  mitat  Trentsin,  Ungarn,  zirköregierung  zu  Wies.  d.  J.
baden.
18.  Jakob  Vollebergh, 40  Jahre,  aus  Venuray,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be 11.  Februar
Schreiner,  Niederlande,  zirksregierung  zu  Düssel.  d.  J.
dorf,
19.  Wenzel  Setunsky,  geboren  1836,  aus  Neu.Oet-  Landstreichen  und  Fälschung'Königlich  bayerisches  Be1.  Februar
Schneidergeselle,  ting,  Bezirk  Pilgram,  Böh.  von  Legitimationspapieren,  zirksamt  Deggendorf,  d.  J.
men,
20.  Heinrich  Völker,  Dienstgeoren  1854  und  ortsange-  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be. 4.  Februar
knecht,  hörig  zu  Heinrichsgrün,  Be.  zirksamt  Tirschenreuth,  d.  J.
zirk  Graslitz,  Böhmen,
21.  Josef  Hanisch,  Bäcker-geboren  am  25  Oktober  1834  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis 21.  Januar
geselle,  zu  Friedrichshain,  bei  Kratzau,  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Böhmen,  Bautzen,
22.  Christof  Dunkel,  39  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis  28.  Januar
Webergeselle,  angehörig  zu  Schönbach,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Bezirk  Asch,  Böhmen,  Zwickau,
23.Nadali  Abraham  Tzalka.29  Jahre,  aus  Suiadowa  bei  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  10.  Februar
Handelsmann,  Lomza,  Russisch-Polen,  Landeskommisshr  zu  fd.  J.
Karlöruhe,
24.  Sven  Peter  August  35  Jahre,  aus  Weinge,  desgleichen,  derselbe,  14.  Februar
Palm,  Schuster,  Schweden,  d.  J.
25.  Johann  Marie  Pitto-38  Jahre,  geboren  und  orts.  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  9.  Februar
laz,  Tagner,  angehörig  zu  Annecy,  De-  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
partement  Haute  Savoie,
Frankreich,
26.  Luigi  Soldo,  Maurer,  18  Jahre,  geboren  und  orts  Desgleichen,  derselbe,  10.  Februar
angehörig  zu  Randiano,  d.  J.
Distrikt  Chiari,  Provinz
.  Brescia,  Italien,
27.  Pietro  Maccagni,  136  Jahre,  geboren  und  orts-sdesgleichen,  derselbe,  desgleichen.

Maurer,

 

angehörig  zu  Plesio,  Provinz
Como,  Italien,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="95" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  März  1881.  No. 9.
Inhalt:  1.  Eisenbahn-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  der  Schiffe  der  Deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine
Abänderungen,  des  Betriebsreglements  für  dies  Eisen-  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1881.  84
bahnen  Deutschlands  Seite  83  .  «  .
Zoll und Steuer-Wesen: Dispensation der Essig-  4.   Konsulat -  Wesen:    Bestellung  eine  Konsular  Agenten  –
fabrikanten  von  der  Vorschrift  in  §.  26  Ziffer  3  des  Re-  Einziehung  einer  Konsular-  Agentur)  —  Todesfall
gulativs  über  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  ge-  Exequatur  erteilungen  .  .  .  —  . . . . 85
werblichen Zwecken: -Befugniß einer Steuerstelle.  . . . .84  5.Polizei-Wesen Anweisung von Ausländern aus dem
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  der  Amtlichen  Liste  Reichsgebiet.....  ....  85

 

 

1.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,  .
betreffend  Abänderungen  des  Betrie  bsreglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

 

Nach  dem  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Februar  d.  J.  auf  Grund  des  Artikels  45
der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  tritt  in  den  Bestimmungen  der  Anlage  D.  zu  §.  48  des  Betriebsreglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eine  Aenderung  dahin  ein:
daß  in  Nr.  I  im  Eingang  Absatz  4  statt:
„Sprengkräftige  Zündungen  als:  Sprengkapseln,  elektrische  Minenzündungen“
gesetzt  ist:
„Sprengkräftige  Zündungen  mit  Ausnahme  der  Sprengzündhütchen  oder  Sprengkapseln
(vergleiche  unten  Nr.  III),  auch  elektrische  Minenzündungen“
und  daß  ferner  in  Nr.  III  statt:
„Zündhütchen  für  Schußwaffen  und  Geschosse"

gesetzt  ist:
„Zündhütchen  (einschließlich  der  Sprengzündhütchen  oder  Sprengkapseln)*.
Berlin,  den  1.  März  1881.  Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.

 

14
        <pb n="96" />
        —  84  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  Februar  d.  J.  beschlossen,  daß  solchen  Essigfabrikanten,
welche  sich  schon  vor  dem  1.  Januar  1880  im  Besitze  eines  in  dem  Gebäude,  in  welchem  die  Essigbereitung
stattfindet  oder  in  einem  angrenzenden  Raume  aufgestellten  Destillir-Apparates  befunden  haben,  das  Halten
und  die  Benutzung  des  letzteren  in  den  bezeichneten  Lokalitäten  auch  ferner  auf  jederzeitigen  Widerruf
und  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  und  Kontrolen  gestattet  werden  kann:

1.  Die  Fabrikanten  dürfen  den  denaturirten  Branntwein,  das  Essiggut  und  den  bereiteten  Essig
nur  in  den  der  Steuerstelle  angemeldeten  Räumen  und  Gefäßen  aufbewahren.

2.  Ueber  den  Betrieb  des  Destillir-Apparates,  welcher  zum  Zwecke  der  Prüfung  seines  Inhaltes  mit
einem  Abzugshahn  versehen  sein  muß,  ist  vor  Beginn  des  Betriebes  eine  Deklaration  an  die
Steuerstelle  in  daplo  abzugeben,  welche  ersehen  läßt,  an  welchen  Tagen  der  Destillir-Apparat  im
Betriebe  sein  soll.

Der  Betrieb  des  Destillir-Apparates  ist,  vorbehaltlich  der  bei  nachgewiesenem  Bedürfnisse
zu  gestattenden  Ausnahmen,  nur  innerhalb  der  Stunden  von  6  Uhr  Morgens  bis  9  Uhr
Abends  zulässig.

3.  Das  eine  Exemplar  der  Betriebsdeklaration,  welches  von  der  Steuerstelle  mit  ihrem  Visum  zu
versehen  und  dem  Fabrikanten  sofort  wieder  zurückzugeben  ist,  muß  in  der  Betriebsanstalt  an
einer  dazu  von  der  Steuerbehörde  bestimmten  Stelle  aufbewahrt  und  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten
  bereit  gehalten  werden.  Bevor  die  Deklaration  wieder  zur  Betriebsanstalt  gelangt  ist,
darf  mit  dem  Betriebe  des  Destillir-Apparates  nicht  begonnen  werden.

4.  Der  Deklaration  nach  Ziffer  2  bedarf  es  nicht  für  die  Zeit:

a)  innerhalb  welcher  in  der  Essigfabrik  denaturirter  Branntwein  nicht  vorhanden  ist,
b)  für  welche  der  Betrieb  des  Destillir-Apparates  schon  nach  den  Vorschriften  über  die  Branntweinbesteuerung
  deklarirt  wird.

5.  Der  Destillir-Apparat  unterliegt  der  steuerlichen  Kontrole  in  demselben  Umfang  wie  die  Brenn-Apparate
  in  den  Brennereien.

6.  Für  die  Dauer  betriebsloser  Zeiten  kann  der  Destillir-Apparat  steueramtlich  unter  Verschluß
gesetzt  werden  und  finden  in  Bezug  hierauf  die  für  den  Verschluß  der  Brennereigeräthe  gegebenen
Vorschriften  siungemäße  Anwendung.

 

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Höchst  im  Hauptamtsbezirke  Biebrich  ist  die  Ermächtigung
zur  zollfreien  Ablassung  von  Mineralölen")  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  ertheilt,  und  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1
über  Petroleum  und  andere  zu  Nr.  29  des  Zolltarifs  gehörige  Mineralöle,  roh  und  gereinigt,  sowie  zur  Erledigung
  von  Begleitzetteln  und  Ladungsverzeichnissen  über  diese  Waaren  nach  Maßgabe  der  §§.  66—71  des
Vereins-Zollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  beigelegt  worden.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  im  Reichsamt  des  Innern  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche  Liste
der  Schiffe  der  Deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1881“  ist
soeben  erschienen.  «
Berlin,  den  23.  Februar  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  1880,  Seite  258.
        <pb n="97" />
        —   85   —

4.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Groningen  hat  den  Kaufmann  Hermann  Gerardus  Keiser  zum  Konsular-Agenten

in  Delfzyl  bestellt.

 

Die  Konsular-Agentur  zu  Raumo  (Rußland)  ist  eingezogen.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  zu  Cronstadt,  Wm.  Lüders,  ist  gestorben.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  französischen  Konsul  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn  Charles  de  Coutouly

und

dem  zum  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin  ernannten  bisherigen
Vize-Oandelsagenten  Julius  Dittmer.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgeßten.

 

 

 

 

 

 

—  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf Nr.     —  1  Ausweisung  -·.
der  Bestrafung  weisunges-
  des  Ausgewiesenen.  9.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  IIgnaz  Bocula  (Ba  -  16  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Königlich  preußisches  Po-]|1.  Februar
cula),  Drahtbinder,  angehörig  zu  Petrovicz,  Ko-  lizei=  Praäsidium  zu  d.  J.

2.  Franz  Buriansky,“)

Schmied,

3.  Franz  Zedder  (russisch
Bedpo),  Fleischer,
4. Johann  Svenson,  Arbeiter,


5.Marie  Kolar  (Kollar),
geborene  Fischer,  Schlossergesellenfrau,


6.Heymann  Tuch,  Maler,

7.Josefine  von  Starrenburg,
  geborene  Firnbach,
  Arbeiterin,

 

 

 

 

mitat  Trentsin,  Ungarn,

38  Jahre,  aus  Stkzripp,
Bezirk  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,


28  Jahre,  aus  Warschau,

40  Jahre,  aus  Christianstadt,
Schweden,

32  Jahre,  aus  Dobritsch  bei
Pribram,  Böhmen,

18  Jahre,  aus  Lemberg,  Galizien,


30  Jahre,  ortsangehörig  zu
Haag,  Niederlande,

desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,


 

Berlin,

Königlich  preußische  Bezirköregierung
  zu  Breslau,


dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Bewig,


Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Osnabrück,
Königlich  preußische  Bebaden,


dieselbe  Behörde,

 

zirkregierung  zu  Schles.d

27.  Dezember
1880.

7.  Februar
d.  J.

19.  Februar
.  J.

4.  Februar
d.  J.

22.  Januar

zirksregierung  zu  Wies-  d.  J

19.  Februat
d.  J.

 

*)  Nicht  identisch  mit  der  nach  Central-Blatt  1879,  Seite  422,  Ziffer  2 d,  ausgewiesenen  gleichnamigen  Person.
14*
        <pb n="98" />
        —   86   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  daum  des
—  –  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr.
  gs-5
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
8.  Karl  Krowack,  Müller,9  Jahre,  aus  Hradeschin,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Be.21.  Februar
Bezirk  Böhmisch-Brod,  zirksregierung  zu  Wies.  d.  J.
Böhmen,  baden,
9.  Josef  Slechter,  Schnei-26  Jahre,  aus  Cernowitz,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
der,  Bezirk  Pilgram,  Böhmen,
10.  Anton  Marwau,  Satt.21  Jahre,  aus  Noinitz,  Be-Hesgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
ler,  Firk  Teplitz,  Böhmen,
11.  Anton  Jansky,  Zimmer--27  Jahre,  aus  Alt-Bidschow,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
mann,  Bezirk  Neu-Bidschow,  Böhmen,

12.  a)  Abraham  Itzig  Rabe  47  Jahre,  aus  Stawisczki,
nowitsch,  Seis  Kolno,  Russisch-Polen
  .  .
desgleichen,  Königlich  preußische  Be.12.  Februar
b)  Juschoo  Behren.  69  Jahre,  aus  Kolno,  9
stein,  b  GGomwernement  Lomza,  zirksregierung  zu  Kassellid.  J.
(das.),
13.  a)  Josef  Müller,  43  Jahre,  zeboren  zu
Schlossergeselle,  Ransbach,  Regierungsbezirk
  Wiesbaden,  im
Jahre  1869  aus  dem
preußischen  Staatsverbande
  entlassen,  zuletzt  esgleichen,  Königlich  preußische  Be.5.  Februar
zirksregierung  zu  Düssel./D.  J.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

21.
22.

b)  Peter  van  Kempen,
Damenschneider,

a)  Ignaz  Janouschek,
Maurer,

b)  Wenzel  Hlavik
(Havlik,  Binder,

Josef  Seripal,  Tagelöhner
  und  Weber,

Josef  Rubasch,  Tagelöhner,


Fbert  Marik,  Schlosser,

Johann  Haering,
chuhmachergeselle,

Michael  Garry,  Hutmacher,


Alois  Salfenauer,
Bierbrauer  und  Fleischhauer,


Karl  Gustav  Adolf  Orlofsohn,
  Metzgergeselle,
Eduard  Brabetzky,
Bäckergeselle,

 

wohnhaft  zu  Deventer,

Niederlande,

23  Jahre,  geboren  und

wohnhaft  zu  Mastricht,

Niederlande,

geboren  1844,  ortsangehörig

  zu  Bergstädtl,  Bezirk

  Shüttenhogen,  Böhmen,



geboren  1844,  ortsangehörig

  zu  Mokrosuk,  Böhmen,



geboren  1830,  ortsangehörig

8  Tis,  Bezirk  Czaslau,
öhmen,

geboren  1863,  ortsangehörig

8  Rohozna,  Bezirk  Klattau,
öhmen,

geboren  1850,  ortsangehörig
zu  Schüttenhofen,  Böhmen,

geboren  1854,  ortsangehörig
zu  Königsberg,  Bezirk  Falkenau,
  Kreis  Eger,  Böhmen,
60  Jahre,  aus  New-Jersey,
Staat  New--  Bork,  Nord-Amerika,


geboren  1831,  aus  St.  Johann,
  Bezirk  Kitzbühel,  Tirol,
40  Jahre,

aus  Stockholm,
Schweden,

35  Jahre,  aus  Petschwa,  Ungarn,


 

Landstreichen  und  Betteln

(früher  auch  wegen  Diebstahl),


desgleichen  (fruher  auch  wegen  dieselbe  Behörde,

Diebstahls  mit  5  Jahren
schweren  Kerkers),
Landstreichen  und  Betteln
(früher  auch  wegen  Brandstiftung),

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  gefälschter  Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

 

Königlich  bayerisches  Bedorf,



zirksamt  Grafenau,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Stadtmagistrat  Aschaffenburg,
  Bayern,

Königlich  baperisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Wertingen,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

 

 

17.  Dezember
1880.

desgleichen.
desgleichen.
18.  Dezember
1880.

20.  Januar
d.  J.

3.  Februar
d.  J.

10.  Februar
W  ½

12.  Februar
d.  J

7.  "  Jannar
d.  J.
        <pb n="99" />
        —   87   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.   —  Ausweisung  weisungs-—
    
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
23.  Anton  Remtisch,  35  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-21.  Januar
Klempner,  angehörig  zu  Kalich,  Böhverbotswidrige  Rückkehr  in  hauptmannschaft  z  d.  J.
men,  «  das  Landesgebiet,  Zwickau,
24.  Hermann  Zabel,  Müllersgeboren  1845  zu  Lichtenberg  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis-4.  Februar
und  Bäcker,  bei  Rumburg,  Böhmen,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Bautzen,
25.Eduard  Robert  Klinger,geboren  am  25.  September  deögleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Gärtner,  1834  zu  Karolinenthal,  bei  
Schluckenau,  Böhmen,
26.Isaak  Josef  Schemians-28  Jahre,  aus  Sereie,  Kreis  desgleichen,  Eroßherzoglich  badischer,17.  Februar
ky,  Handelsmann,  Seijny,  Gouvernement  Su-  Landeskommissär  zu  d.  J.
walki,  Russisch-Polen,  Karlsruhe,
27.  Josef  Weintraub,  34  Jahre,  aus  Ireg,  Ungarn,  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
neider,
28.Johann  Jakob  Jakob  20  Jahre,  aus  Riga,  Ruß-Landstreichen,  Betteln  unddderselbe,  desgleichen.
son,  Tüncher,  land,  Gebrauch  gefälschter  Legitimationspapiere,


29.

Emilio  Cainelli,  Eisenbahnarbeiter,


 

salo,  Tirol,

geboren  am  29.  März  1853
und  ortsangehörig  zu  Tive-Landstreichen

  und  Betteln,

dent  zu  Kolmar,

 

 

 

 

Kaiserlicher  Bezirkspräsident

18.  Februar
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  11.  März  1881.    No. 10.
Inhalt:  1.  Justiz=  Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  3.  Konsulat-Wesen:  Todesfall.  89
zur  Einziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen
Seite  89  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Abberufung  eines  Stations-  Reichsgebeettee  90
Kontrolörs  89

 

 

1.  Justiz-Wesen.

Bezüglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604),  wird  vom  1.  April  1881  ab  die  Aenderung  eintreten,
daß  an  Stelle  des  aufgehobenen  Untersteueramts  zu  Inowrazlaw  (S.  628)  das  Hauptzollamt  ebendaselbst
  tritt.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Stations-Kontrolör,  Großherzoglich  badische  Zoll-Inspektor  Blum  zu  Posen  ist  in  Folge  seiner  Zurückberufung
  in  den  badischen  Landesdienst  von  den  ihm  übertragenen  Funktionen  als  Stations-Kontrolör  mit
Ablauf  des  Monats  Februar  d.  J.  entbunden  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Norrköping,  G.  Wiechel,  ist  gestorben.

 

15
        <pb n="102" />
        —   90   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  
  «  .  Ausweisung  weisungs-Bestrafung
  beschlusses  beschluss
Lauf. Nr.   des  Ausgewiesenen.  der    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  August  Waldemar  geboren  am  9.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußisches  Po-[14.  Februar
Schmidt,  Weißgerber,  1855  und  ortsangehörig  zu  lizei  =  Präsidium  zu  d.  J.
Kopenhagen,  Berlin,

2.  Josef  Anton  Klaus,  geboren  am  2.  Februar  1842|  Betteln  unter  Drohungen,  Königlich  preußische  Be.  23.  Februar
Buchbinder,  zu  St.  Gallen,  ortsangehörig  zirksregierung  zu  Pots-]  d.  J.
zu  Nieder-Helsenswil,  Bezirk  dam,

Wil,  Kanton  St.  Gallen,
Schweiz,
3.  Johann  Roesner,  We-geboren  am  13.  August  1860  Landstreichen,  Betteln,  Ge-  Königlich  preußische  Be./22.  Februar
  ber,  zu  Alt-Kalstta,  Bezirk  Freu-  brauch  eines  falschen  Legiti-  jirkeregierung  zu  Bres d.  J.
denthal,  Kreis  Troppausmationspapieres  und  Na-au,
Oesterreichisch-Schlesien,  mens,
Alois  Wiche,  Drechsler,  geboren  am  21.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
1856  zu  Wüste-Seibersdorf,
Bezirk  Schönberg,  Sn-
  29,  zu  b.  25  Jahre,
5.  a)  Franz  Müller,  We)  zu  à
ber,  beide  aus  Schenkawig,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  23.  Februar
b)  Josef  Höhl,  Arbbeitr,  nezirt  Landskron,  d.  J.
6.  Vincenz  Bernert,  Zim-40  Jahre,  geboren  zu  Mar-desgleichen,  Königlich  preußische  Be-10.



11.

12.

13.

14.

8.  Judel

9. Albin  Böhm,

mermann,

Josef  Moskiewiez,
Buchbindergeselle,

Darlowski,
Handelsmann  und

Lehrer,
Handlungsdiener

  und  Anstreicher,

Franz  Alois  Winter,

Gürtlergeselle,
Anton  Walter,  Weber,

Franz  Hohl,  Schriftsetzer,


Roman  Friedel,  Webergeselle,


Schöffel,
Sasnges  fe

 

kersdorf,  ortsangehörig  zu
Lindewiese,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  9.  April  1850
und  ortsangehörig  zu  Kalisch,
Russisch-Polen,

58  Jahre,  aus  Reigrott,  Rus.
sisch-Polen,

geboren  am  29.  Juni  1853,
aus  Liebenau,  Bezirk  Reichenberg,
  Böhmen,

geboren  am  3.  Dezember  1860,
aus  Waltersdorf,  Bezirk  Kaproniza,
  Slavonien,

geboren  1844,  aus  Bohdaschin,
  Bezirk  Nachod,  Böhmen,


geboren  am  29  September
1851,  aus  Bleich,  Bezirk
Olmütz,  Mähren,

geboren  am  19.  Februar  1858
zu  Zwittau,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Troppau,
Oesterreichisch-Schlesien,

29  Jahre,  aus  Reichenau,
Böhmen,

 

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen,

Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  und

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

Bezirksregierung  zu  Oppeln,
dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Be-Bezirksregierung
  zu  Liegnitz,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

 

5.  Februar
d.  J.
12.  Februar
d.  J.
4.  Januar
d.  J.
5.  Januar
d.  J.
6.  Januar
d.  J.
13.  Januar
d.  J.
20.  Januar
d.  J.

22.  Januar
d.  J.

25.  Januar

 

d.  J
        <pb n="103" />
        —   91   —

 

 

 

 

 

  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
*    —  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr. 
  gs-S
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

15.  Franz  Hoffmann,  #geboren  am  26.  August  1834,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be.27.  Januar

Kürschner,  aus  Nachod,  Böhmen,  zirksregierung  zu  Liegnitzt  d.  J.

16.  Karl  Lur,  Arbeiter,  33  Jahre,  aus  Nekor,  Bezirksdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  28.  Januar
Senftenberg,  Böhmen,  d.  J.

17.]  Michael  Wolkof,  Schuh-geboren  am  26.  Oktober  1844,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

machergeselle,  aus  Reitowa,  Gouvernement
Kowno,  Rußland,

18.  Josef  Kühnast,  Barbier,  geboren  am  6.  Januar  1859  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  31.  Januar
zu  Petrowitz,  Bezirk  Tabor,  d.  J.
ortsangehörig  zu  Hauptmannsdorf,
  Bezirk  Braunau,

Böhmen,
19.  Johann  Kraus,  Tuch-40  Jahre,  aus  Groß.  Boro-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  1.  Februar
machergeselle,  witz,  Bezirk  Gitschin,  Böh-  d.  J.
men,

20.  Albin  Melchert,  Bäckerzeboren  am  29.  Mai  1857,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  4.  Februar
aus  Lampersdorf,  Bezirk  d.  J.
Braunau,  Böhmen,

21.  Anton  Engelen,  Tage-46  Jahre,  geboren  zu  Roer-desgleichen,  Königlich  preußische  Be.20.  Februar

löhner,  mond,  Niederlande,  Lerksregierung  zu  Düssel-d.  J.
orf,

22.  Philipp  Lefkovits,  19  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  Königlich  preußische  Be.14.  Februar
angehörig  zu  Dobo,  Komitat  zirksregierung  zu  Aachen,  d.  J.
Saros,  Ungarn,

23.  Mathias  Klobucar  Lgeboren  1849,  aus  Kgeoe,  Landstreichen,  Gebrauch  fal.  Königlich  bayerisches  Be.  desgleichen.

(Klobutschar),  Händ-  Gemeinde  Loka,  ezir!  scher  Legitimationspapiere'  zirksamt  Hilpoltstein,
ler,  Tichernenmbel,  Krain,  Oester!  und  falschen  Namens,
reich,
24.[Martin  Hranika,  geboren  1845,  aus  Klattau,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be.21.  Februar
Schuhmachergeselle,  Bezirk  Klattau,  Böhmen,  Fälschung  von  Legitimations.  zirksamt  Deggendorf,  d.  J.
papieren,
25.  Wilhelm  Heller,  Por-geboren  am  16.  SeptembersLandstreichen,  Gebrauch  eines  Königlich  sächsische  Kreis=  20.  November
zellanmaler,  1859  und  ortsangehörig  zu  fremden  Legitimationspa=  hauptmannschaft  zu  1880,  ausge-Gersdorf,
  Böhmen,  pieres  und  Unterschlagung,  Dresden,  führt  Anfang
Februar  d.  J.
26.  Anton  Hermann,  gFeboren  am  14.  März  1858Betteln  im  wiederholten  Rück-  Großherzoglich  mecklen-21.  Januar
Schriftsetzer,  zu  Reichenberg,  Böhmen,  falle  und  Landstreichen,  burgisches  Ministerium,  d.  J.
des  Innern  zu  Schwerin,

27.  Franz  Tabor,  Schneider,32  Jahre,  aus  Zlesckitz,  Böh-  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi=  10.  Februar
men,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

28.  Franz  Wohl,  Schlossergzeboren  am  2.  März  1858  /desgleichen,  derselbe,  11.  Februar
zu  Preßburg,  Ungarn,  d.  J.

29.  Paul  Fatschek,  Schu-geboren  am  25.  November  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.23.  Februar

ster,  1848  zu  Paris,  dent  zu  Metz,  d.  J.
30.  Luigi  Leonardelli,  Ar-  geboren  1839  und  ortsange-Desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.  24.  Februar
beiter,  hörig  zu  Corredo,  Bezirk  dent  zu  Kolmar,  d.  J.

 

 

 

Cles,  Tirol,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                         im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  März  1881.  No.  11.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Erscheinen  5.—  Statistik:  Nachtrag  zum  Verzeichniß  der  Massengüter,  auf
des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1881  welche  §.  11  Ziffer  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statisti

Seite  93  des  Waarenverkehrs,  Anwendung  findet.  ..

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Todesfall  93  6.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend

3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zu-Februar
  1881  .  .  94  lässigen  Fehlergrenzen  bei  Alkoholometern  und  zugehörigen

4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  Thermometern,  sowie  bei  Waaggen  98
und  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  des  7.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichs  vom  1.  April  1880  bis  Ende  Februar  1881.  96  Reichsgebiete  99

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.

De  mittelst  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  d.  J.*)  angekündigte  neue  Ausgabe  des  Handbuchs  für  das
Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1881  ist  erschienen.

Berlin,  den  17.  März  1881.  Der  Staatssekretär  des  Innern.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Herrn  Pasteur  in  San  Paolo  de  Loanda  (portugiesische  Besitzung  Angola)  zum  Konsul
daselbst
und
den  Kaufmann  Anton  Holmboe  in  Vardö,  Norwegen,  zum  Vize-Konsul  für  den  Zollstätte-Distrikt
  Vardö
zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  zu  Batavia,  Herr  Eduard  J.  Erdmann  ist  gestorben.
*)  Central·  Blatt  Seite  23.

 

 

16
        <pb n="106" />
        —   94   —

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event
Laufende nummer.   Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.Reserve.  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  täglich fällig  Gegen keiten Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  keiten  aus
der  31.  Jan.  deckte  31.  Jan.    Ver-  31.  Jan.mit  31.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.weiterge.
3  Banken.  Kapital.    Fonds.  Umlauf.  1881.  Noten.  1881.  1881.  Kündi-  1881.  Passiva..  Passiva  1881.6benen
2  bindlich-  gungs-  inlän.
keiten.  frist.  ischen.
Wechsel  .
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9  10.  11.  12.  13.  14.  15  16.  16.  JI11.
11  Reichsbank.  .  120  000  15529  676  745—27  429J9  23260|—  61  829  225  919  +  26  007  —  —  361—  194|1  038  554—  1  616  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2467—  4385  689—  309  4032578  —  —  —  —  225  10099|—  132  105
3 Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2140—  62  1  1199—  117  697+  347  3  719.  378  13—  21  103194  661  397
4a Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  895|  82  110  —  8832  35—  13  979.  18  792  252  7307—+—  339  33
5 Danziger  Privat-Aktien-Bank
  3  000  750  1  464  40  384—  137  2651-  7  2989+  106  601  147  9  089+  300  293
6  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3000  750  1915—  1111  1212|J—  45  9  12  1581—  107  165-  3  7370—  5  215
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  4494—  386  1941—  616  4620  775  965  —  33  744—  1119  23783—  747  812
8  Frankfurter  Bank  17  143  3673  11065)4  1945  2900  —+  533  5845°“K  763  4  155H—  32  5—  1711  41  976/  2  636  1385
9 Bayerische  Notenbank  7500  389  84094—  4627818—  65011832  +  225  774  3  3056+  6607  76  298|+  1348  618
10 Sächsische  Bank  zu  Dresden 0  00o  3441  36  709—  782|  16562  2044  -  10761  304|  1794421821  1848773  1784410
111  Leipziger  Kassenverein  3  000  166  2936|H  10  1271|—  1900  1649—  101  516  —  268  86  —  117  8  353.—  471  290
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  507  23  181  3/  105—  711464  3350  100—  933813□-  204  451
13  Württembergische  Notenbank  9  000  407  20  178|—  1  036  9920—  41  317.190  16—  1  7091—  930627—  813  902
14  Badische  Bank-  .  9  000  1  363  16  336+  624  9756—+—  421  448  —  6  83  —  741—  683  27971|  6535  2  864
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1574446  287  8  710—  309  142“  —  —  —  1197sfss2833284—  59  1169
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  327  2647—  24  1731—  134  4617  —  275  1  5664  240  649  47520  306|  1024  357
17 Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  866  1  288J  20  1199  —  5  2676  J  96  108—  106  7  305  3  3
18 Bremer  Bank  16  607  789  5364—  55  3209—  130  778—  2113486—  448  238—  646¼  37262—  822  853
Zusammen  268  33  32257|  866  531—  27092111.  061/—  61  814252°996  +  28  105  40  526  +  2  162  11747(  866s1  472  n  417442  17

 

Zu  Spalte  5*);:

Zu  Spalte  9  Nr.  8*)
Zu  9.  15*:

 

 

8*:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
.  200

500
1000
Darunter  143  600  M  noch
100  455  M

97  858  500  M  (bei  den  Banken  1,
211  896  000  M  1,  2,  8)
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

554  340  950  M

449  200    M   (bei  der  Bank  Nr.  6
6,  8.  10,  11),

Gurlden-  und  Thalernoten.
        <pb n="107" />
        —   95   —                                                                                                                                             Wesen.

banken  Ende  Februar  18  81,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Januar  1881.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 



 

 

 

 

 

 

Activa.

Metall.  Gegen  Reichs.  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Jan.kassen.31.  Jan.  anderer  31.  Jan.]  Wechsel.]31.  Jan.  Lombard.  31.  Jan.Effekten.31.  Jan.  31.  Jan.  der  31.  Jan.
Bestand..  1881.  scheine.  1881.    Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Aktiva.  1861.  15
Laufende Nummer.

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
586  96729  738  40  10  547  26  415+  4  115  297  8899—  27  408  50  596—  3037  21  718  +  416  25765—  474510494563—  374
1067—  24  6  —  7051  152  4877  462  3477  —  609  —  —  32  —  10164  —  22312
868  16  121  4  1414  35  8  626  318  366½X—  143  —  —  442  264  10  45444%  494
*——  71.  2  7683  4  648  44600—  732  822—  46  544%  54  229  +  162  735ö0  352
700  33  1—-  1  399+  143  6289—  34  768  +  114  329  +  122  699—  228  9185+  151
644  7  1—  1  581  4  58  4857  200  1585—  255  —  —  275—  4  7  420|  78
1973|—  14  57—.  3  523  241  12  185—  1601  657—  f112  602  62  7786—+  679  2378—  7427
52011—  75  528  62  2426+  1425  17166  —  928  8022%  4381  4417  70  5380|  2  616  43  110——  26898
33  477  53  511.  18  2748  1039  370031  4  1588—  5  216+  115  12151  87  76  29  13489
17386+  220  195  13  25664  3059  44235+  1777  3  704  87  4667+  526  6  0200  +  2220  78773J  17840
1  0891  29  33—  29  543—  180  4071|  —  693  1223—  32  19881  86  1196+  348  8  353  —  471111
207—  24  10  —  6  109  16  2  669  —  153  69  —  15  127  —  6220+  386  3813  204112
9582  +  1443  14  —  64  662  —  1074  18  8244  634  416—  2057  357  4  74  772—  1569  30  6e27—  8133
6031—  67  6—  10  543  280  18  5594.  545  906  —  84  511.  3  1  87  —  132  27971#  53514
5777—  234  21—  18  191—  194  17  6E79—  12381  7311—  562  4661  132  4224  1630  33  284t1—  59  15
7261  62  17—  3  1731  4  9310323—  7751  23761  938  —  —  6711  47520  326  820½
39—  28  6—  1  1801  4  10  3  82446  993  4685  39.  64  1671  4  346  735861  81
1  899—+  689  5—  3  256114  1151  260364  2691  70194  933  441  —  1  8114  760  37  466—  8131

674  9811  30  640  41  073+  619  39  416+  3563  539  572  33262  85  317,1  2981  38  230  1724  66  6311  46941485  20  +  4897
        <pb n="108" />
        —   96   —



4.  Finanz -Wesen.

 



Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1880
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  „  „

nahme  beträgt  Bonifikatio-  .  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  lei  Zeitraum  Spalten  4

2  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  -

Einnahme.  7  mehr

  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.  2.    3.  4.    5.  6.

Zölle  167  712  479  41  203¾3167  671  276130  349  209/—+37  322067
Rübenzuckersteuer  95  363  589  40  659  042  54  704  547/#53  736  991  967  556
Salzsteuer  .  34  352  803  7239  4  345  5643  608  928  736  636
Tabacksteuer  6  696  452  28516667935150  440  +—5  617  495
Branntweinsteuer  47  143  689  9  895  780)  37247  909  35  827  058—  1  420  851
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  113  092  —  113  092  120  299—  7207
Brausteuer  ..  15  850  227  277  7031  15  572  524  15  004  318  65668  206
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1  001  380  —  1  001  380  900  019—  101  361
Summe 368  233  7111850  909  484/  317  324  227270  597  26246  726965
Spielkartenstempel  1  013  899  —  1013  8991  1009  1100-  4789

 

Anmerkung.
Verwaltungskosten  beträgt  bis  Ende  Februar  1881:

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom      
Bezeichnung  Beginndes  EtatsjahresIst-Einnahme  in  ded  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  «  -
Einnahme.  obengenannten  des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M  
1.  2.  3.  4.
Zölle  150  114  621  125  263  867  +24  850  754
Rübenzuckersteuer  35  032  660  45  017  286  –  9984  626
Salzsteuer  33  190  808  32  084  463  +  1106  345
Tabacksteuer  .  1  386  246  878  84  +  507  362
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein.  31  447  357  33  124975  —  1  677  618
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  14  052  463  13  491  104  +  561  359
Summe  265  224  155  249  860  59  +15  363  576
Spielkartenstempel  (einschließlich  der  Nachsteuer
  .            930  231  1  024  177  —  93946
        <pb n="109" />
        —   97   —

5.  Statistik.

 

Der  Bundesrath  hat  dem  nachstehend  abgedruckten  Nachtrage  zum  Verzeichnisse  derjenigen  Massengüter,  auf
welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs,  Anwendung  findet,*)  seine  Genehmigung  mit  der  Maßgabe  ertheilt,  daß  derselbe  vom
1.  April  d.  J.  ab  in  Kraft  zu  treten  hat.

Berlin,  den  14.  März  1881.
In  Vertretung:

Nachtrag

Der  Reichskanzler.

von  Boetticher.

zum  Verzeichniß  derjenigen  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  3  des
Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs,  Anwendung  findet.

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  Nummer
des  stati-  des  stati-Aischen
  Waarengattung.  statischen  Waarengattung.
verzeich-  verzeichnisses.
  nizes
47.  Rohes  Blei,  Bruchblei.  267.Rohe,  frische  und  getrocknete  Seehund=  und
95.  Barryt,  schwefelsaurer,  gepulvert.  Robbenfelle.
123.  Kreide,  geschlemmt  und  gemahlen.  268.  Rohe  Roßhäute.
156.  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend;  Roh=  269.  Andere  Häute  und  Felle  zur  Lederbereitung.
schienen;  Ingots.  277.  Hörner  und  Hornspitzen.
157.  Schmiedbares  Eisen  (Schweißeisen,  Schweiß-  449.  Mehl  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten.
stahl,  Flußeisen,  Flußstahl)  in  Stäben,  mit522.  Grobe  Steinmetzarbeiten,  z.  B.  Thür=  und
Einschluß  des  faconnirten.  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,
158.  Radkranzeisen,  Pflugschaareneisen.  Rinnen,  Röhren,  Tröge  und  dergleichen,
159.  Eck=  und  Winkeleisen.  ungeschlisfken,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten
160.  Eisenbahnschienen.  aus  Alabaster  und  Marmor.
161.  Eisenbahnlaschen,  Unterlagsplatten  und  eisene  524.  Dahhschiefer  und  Schieferplatten.
Schwellen.  535.  Theer.
162.  Rohe  Platten  und  Bleche  aus  schmiedbarem  536.  Pech.
Eisen.  537.  Agsphalt  (Bergtheer).
166.  Ganz  grobe  Eisenwaaren  aus  Eisenguß.  538.  Terpentinharz  (Kolofonium,  Fichtenharz),  Ter-232.
  Frisches  Obst,  mit  Ausnahme  von  Weintrauben.  pentin.
Aus  234.  Rüben,  frische  oder  getrocknete  (auch  gedarrte)h)  539.  Andere  Harze.
261.  Rohe  Rindshäute,  grüne.  550.  Nicht  glasirtes  Töpfergeschirr.
262.  NRohe  Rindshäute,  gesalzene,  gekalkte,  trockene.52.  Schmehtztiegel;  glasirte  Röhren,  Muffeln,  Kapseln
263.  Nohe  Kalbfelle.  und  Retorten,  Platten,  Krüge  und  andere
Z„  Gefäße  aus  gemeinem  Steinzeug;  gemeine
264.  Rohe  behaarte  Schaf-,  Lamm=  und  Ziegenfelle.  Ofenkacheln;  irdene  Pfeifen.
265.  Enthaarte  Schaffelle,  nicht  weiter  bearbeitet.  553.  Glasirtes  Töpfergeschirr.
Rohe  Hasen=  und  Kaninchenfelle.  598.  Rohes  Zink,  Bruchzink.

266.

 

*)  Central-Blatt  1880  Seite  318.
        <pb n="110" />
        —  98  —

G.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend

die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässigen  Fehlergrenzen  bei  Alkoholometern
  und  zugehörigen  Thermometern,  sowie  bei  Waagen.

 

Der  Bundesrath  hat  nach  Vernehmung  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission  beschlossen,  die  Vorschriften
unter  E  und  F  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen  der  im  öffentlichen  Verkehr
  noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße,  Gewichte  und  Waagen  von  der  absoluten
Richtigkeit,  vom  6.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  698);
unter  2  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  Maaßen  und  Meßwerkzeugen  für  Brennmaterialien
  etc.  und  bei  Hökerwaagen  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von
der  absoluten  Richtigkeit,  vom  16.  August  1871  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  328);
unter  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  bei  Goldmünz-Gewichten,  bei  Meßapparaten  für
Flüssigkeiten  und  bei  Federwaagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  im  öffentlichen  Verkehr  noch
zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit,  vom  14.  Dezember  1872  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1873,  Seite  3)
in  folgender  Weise  abzuändern:

Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1869,  Absatz  E.
Größte  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldende  Abweichungen  der  Angaben  der  Alkoholometer  und  zugehörigen
  Thermometer  von  den  Angaben  der  betreffenden  Aichungsnormale:
bei  Alkoholometern  .  0,5  Prozent
bei  Thermometernn  0,6  Grad  Réaumur.

Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1869,  Absatz  F,  Bekanntmachung  vom  16.  August  1871,
Absatz  2  und  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1872,  Absat  3.
Größte  bei  Waagen  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldende  Abweichungen  von  der  Nichtigkeit,  ausgedrückt
durch  diejenigen  Gewichtszulagen,  welche  zur  Ausgleichung  vorgefundener  Abweichungen  von  der  Nichtigkeit
genügen  sollen,  oder  welche  bei  unmerklich  scheinenden  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  das  wirkliche  Vorhandensein
  hinreichender  Richtigkeit  durch  die  #eruenkriusung  eines  noch  genügend  deutlichen  Ausschlages  erweisen
  sollen:

A.  Handelswaagen.
I.  Gleicharmige  Waagen.
0,4  Gramm  für  je  100  Gramm  (—  1/250)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  200  Gramm  oder
weniger  beträgt.
2,0  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (—  1/500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  200  Gramm,
aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
1,0  =  für  je  1  Kilogramm  (—  1/1000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm
  beträgt.
II.  Ungleicharmige  Waagen.
1,2  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (-—  31/83)  der  größten  zulässigen  Last.
III.  Laufgewichtswaagen.

2,0  =  für  je  1  Kilogramm  (-—  1/500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  200  Kilogramm  oder
weniger  beträgt.
1,2  -für  je  1  Kilogramm  (—  1/833)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  200  Kilogramm

  beträgt.
        <pb n="111" />
        —   99   —

B.  Waagen  für  besondere  Zwecke.
I.  Präzisionswaagen.

4,0  Milligramm  für  je  1  Gramm  (—  1/250)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  20  Gramm  und
weniger  beträgt.

2,0  für  je  1  Gramm  (—  1/500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  20  Gramm,
aber  nicht  mehr  als  200  Gramm  beträgt.
1,0  -  für  je  1  Gramm  (—  1/1000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  200  Gramm,

aber  nicht  mehr  als  2  Kilogramm  beträgt.
0,4  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (—  1/2500)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  2  Kilogramm,
  aber  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  beträgt.
für  je  1  Kilogramm  (—1  5000)  der  größten  zulässigen  Last,  wenn  dieselbe  mehr  als  5  Kilogramm
  beträgt.

02

II.  Geringere  Waagen.
a)  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen
  Werth.
200  Gramm  bei  Waagen  für  Eisenbahnpassagier-Gepäck  und
100  -  bei  Waagen  für  Postpäckereien  ohne  angegebenen  Werth.
b)  Hökerwaagen.
8  Gramm  für  je  1  Kilogramm  (—=  1/125)  der  größten  zulässigen  Last.

Berlin,  den  12.  März  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 



Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Daum  des
Lauf. Nr.  —  Ausweisung

  der  Bestrafung  weisungs-

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.    5.  6.

 

 

1.  Ludwig  Kochanowski,

a.  Auf  Grund  des  §.  39  und  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
Königlich  preußische  Be- 2.  März  d.  J.

Arbeiter,

 

63  Jahre,  geboren  zu  Lovia,
Russisch-Polen,

 

Landstreichen  und  Diebstahl
im  wiederholten  Rüdkfall
(2  Jahre  Zuchthaus),

 

zirksregierung  zu  Marienwerder,



b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.[Stanislaus  Leschinski,
Arbeiter,

3.Franz  Höltzel,  Arbeiter,

4.Ernst  Schreier,  Schneidergeselle,


 

30  Jahre,  geboren  zu  Schikus,
Russisch-Polen,

40  Jahre,
Böhmen,

35  Jahre,
Troppau,
Schlesien,

 

aus  Badzddorf,

aus  Oderau  bei
Oesterreichisch-Landstreichen

  und  Betteln,

Beheln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußische  Beberg,

Königlich  preußische  Belau,


dieselbe  Behörde,

 

zirksregierung  zu  Königs.d

zirköregierung  zu  Bres  d. J.

1.  Februar
d.  J.

23.  Februar
d.  J.

28.  Februar
d.  J.
        <pb n="112" />
        —  100    —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.       —  Ausweisung
  weisungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

5.  Josef  Czerveny  (Czer-geboren  am  28.  April  1858  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be.1.  März  d.  J.
ney),  Fabrikarbeiter,  zu  Klein  -  Borowitz,  Bezirk  verbotswidrige  Rückkehr  inzirksregierung  zu  Bres-Hohenelbe,

  Böhmen,  das  Landesgebiet,  lau,

6.Franz  Schramm,  30  Jahre,  aus  Gieshübl,  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  3.  März  d.  J.
Dienstknecht,  Böhmen,  .

7.Lotenz Saukop, Ari geboren am 10. August 1851, Landstreichen,  Königlichpreußische Be-- 28.Februar
beiter,  aus  Groß-Borowitz,  Böh-  zirksregierung  zu  Magde-d.  J.

men,  burg,

8.  Aron  Parizer,  Bäcker,18  Jahre,  aus  Kamionka,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-31.  Januar

Bezirk  Ropczyce,  Kreis  Tar-  zirksregierung  zu  Schles=  d.  J.
now,  Galizien,  wig,

9.  Karl  Hilding  Nord.23  Jahre,  aus  Kopenhagen,  Betteln  im  wiederholten  Rück.  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
ström,  Arbeiter,  fall,

10.  Fritz  Ingwer  Sörensen  20  Jahre,  aus  Fridericia,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  15.  Februar
Lasgaard,  Eigarren-.Dänemark,  d.  J.
arbeiter,

11.  Anton  Masetti,  Buch.21  Jahre,  geboren  zu  Wien,  desgleichen,  Königlich  preußische  Be.1.  März  d.  J.
binder,  ortSsangehörig  zu  Pergine,  irksregierung  zu  Wies-Bezirk

  Trient,  Oesterreich,  aden,

12.  Josef  Louis  Stein-85  Jahre,  geboren  zu  Basel,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
mann,  Bäcker,  Schweiz,  "

13.  Schalliv  Levi  Klein,  24  Jahre,  aus  Neustadt,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  4.  März  d.  J.
Gelbgießer,  Rußland,

14.  Jakob  Ledahudec,  24  Jahre,  geboren  zu  Bru-Hesgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Metzger,  mowitz,  ortsangehörig  zu

Theresiendorf,  Mähren,

15.  Karl  Günthel,  Hut.3  Jahre,  geboren  zu  Ofen-Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Be-24.  Februar
macher,  bach,  Oesterreich,  fall,  Hrkgregierung  zu  Düssel.D.  J.

dorf,

16.  Jakob  Reinders,  Erd. 52  Jahre,  aus  Bael,  Bezirk'Landstreichen  und  Betteln,  Nieselbe  Behäörde,  desgleichen.
arbeiter,  Verviers,  Belgien,

17.  Rudolf  Hunziker,  (25  Jahre,  geboren  zu  Kirch-desgleichen,  Königlich  preußische  Be.9.  Februar
Töpfer,  leerau  bei  Zofingen,  Kanton  zirksregierung  zu  Aachen., d.  J.

Aargau,  zuletzt  wohnhaft  zu
Schaffhausen,  Schweiz,
18.  Franz  Ruhdorfer,  43  Jahre,  geboren  zu  Villach,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-1.  Januar
Bergmann,  ortsangehörig  zu  Grades,  zirkkamt  Schongau,  d.  J.
Bezirk  St.  Veit,  Kärnthen,
Oesterreich,
19.  Sohann  Leckner,  Tage-geboren  1836,  aus  Ehrwald,Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be-20.



21.

22.
23.

löhner  und  Bäcker,

Ignaz  Lederer,  Handlungsdiener,


Schmul  Chetmanski,
Schreiner,

Franz  Fischer,  Bäcker,
Isaak  William,  Ma- 



Bezirk  Reutte,  Tirol,

geboren  am  3.  März  1858
zu  Horka,  ortsangehörig  zu
öh

Burenitz,  Bezirk  Ledetz,

men,

23  Jahre,  aus  Ostrolenka,
Bezirk  Lomza,  Russisch-Polen,


30  Jahre,  aus  Romberg,
Böhmen,

22  Jahre,  angeblich  aus  An-Nichtbefolgung

  der  Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

 

 

trose,

tigar,  Nord-Amerika,

 

Bezirksamt  Sonthofen,

Stadtmagistrat  Nürnberg
in  Bayern,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
Großherzoglich  hessisches
Kreisamt  zu  Alsfeld,
Kaiserlicher  Bezirkspräsi- 



dent  zu  Straßburg,

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

16.  Februar
d.  J.
17.  Februar
d.  J.
28.  Februar
d.  J.
2.  Februar
d.

.  J.
24.  Februar
d.  J.
        <pb n="113" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX.  Jahrgang.     No. 12.

 



 

 

Berlin,  Freitag,  den  25.  März  1881.

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  schaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militär-Steuerstelle.
  Seite  101  dienst  101

2.  Militär-Wesen:  Verzeichniß  der  höheren  Lehranstalten,  3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilungen  118
welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissen-  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  der  Post=  und
schaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Telegraphen-,  sowie  der  Reichs  Eisenbahn-Verwaltung  und
Militärdienst  berechtigt  sind;  —  desgl.  der  provisorisch  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  vom  1.  April  bis
berechtigten  Anstalten;  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ende  Februar  1881    118
von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württem-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
berg  und  Baden  auszustellenden  Zeugnisse  der  wissen-  Reichsgebiete..  119

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Fürstlich  reuß-plauischen  Hauptsteueramte  in  Gera  ist  die  Befugniß  zur  zollfreien  Ablassung  von
Mineralölen  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  beigelegt  worden.

 

2.  Militär---Wesen.

Bekanntmachung

eines  Verzeichnisses  derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche
sich  zur  Zeit  in  Gemäßheit  des  §.  90  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  im  Besitze  der
Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  befinden.

Berlin,  den  23.  März  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

17
        <pb n="114" />
        —  102  —

Verzeichniß
der  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaft—
liche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Gymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  32.  das  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

 

 

Provinz  Ostpreußen.  33.  —-  Humboldts-Gymnasium  daselbst,
1.  Das  Gymnasium  zu  Allenstein,  34.  ..  Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
2.  =  -  Bartenstein,  35.  -  Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,
3.  —-  -  Braunsberg,  36.  -Köllnische  Gymnasium  daselbst,
4.  -  Gumbinnen,  37.  „=  Koönigstädtische  Gymnasium  daselbst,
5.  4  -  -Hohenstein,  38.  -  Leibniz-Gymnasium  daselbst,
6.=  -  -Insterburg,  39.  Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
7.  .  Altstädtische  Gymnasium  zu  Königsberg  40.Sophien-Gymnasium  daselbst,

i.  Pr.,    41.  —-  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

8.  .Friedrichs-Kollegium  daselbst,  42•  .Gymnasium  zu  Brandenburg,
9.  Kneiphöfische  Gymnasium  daselbst,  43.  die  Ritter-Akademie  daselbst,
10.  ..  Wilhelms-Gymnasium  daselbst,  44.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,
11.  -  Gymnasium  zu  Lyck,  45.=  -  -Eberswalde,
12.  -  -  Memel,  46.  -  Frankfurt  a.  d.  Oder,
13.  -  -Rastenburg,  47.  —  -  -Freienwalde  a.  d.  Oder,
14.  -  Nüssel,  48.  =  -  -Fürstenwalde,
15.  -  -Tilsit.  49.  -  -  -  Guben,

Provinz  Westpreußen.  50.  —  OD  Königsberg  i.  d.  Neumark,
16.  Das  Gymnasium  zu  Conitz,  51.  -  5Kottbus,
17.  "  Culm,  1  52.  6  -  Küstrin,
18.  .Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,  53.  —  Landsberg  a.  d.  Warthe,
19.  -  Städtische  Gymnasium  daselbst,  54.  O5  Luckau.
20.  --Gymnasium  zu  Deutsch-Krone,  55.  —  Neu-Ruppin,
21.  -  -  Elbing,  56.  —-  -  :  Potsdam,
22.  "  Graudenz,  57.  -  :  Prenzlau,
23.  -  -Marienburg,  58«-  «  Sorau,
24.  —  Marienwerder,  59.  n  *  Spandau,
25.  ’    Neustadt  i.  Westpr.,  660  Wittstock,
26.  "  Strasburg  i.  Westpr.,  61.  --  Pädagogium-  Züllichau.
27.=  -  Thorn.  Provinz  Pommern.

Provinz  Brandenburg.  62.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,
28.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,  63.  OD  Belgard,
29.  =  Französische  Gymnasium  daselbst,  64.  -  -Cöslin,
30.  -Friedrichs-Gymnasium  daselbst,  65.  —  -  -Colberg,
31.  Friedrichs-Werder'sche  Gymnasium  daselbst,  *)66.  -  -Demmin,

 

*)  Die  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  eine  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigte  Realschule  bezw.  höhere  Bürgerschule  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein
nicht  sich  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  der  griechischen
Sprache  dispensirten  Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterricht    regelmäßig
theilgenommen  und  entweder  die  Sekunda  absolvirt  oder  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer  besonderen

rüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.

Zur  Zeit  sind  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit  einem  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymnasien  (A.  a  und  B.  a).
        <pb n="115" />
        —   103   —                                                                                                                                                  67.  das  Gymnasium  zu  Dramburg,

68.

69.
*70.

109.
110.
111.
112.
113.


-

    anaoeamnmnteh  n  „

79.  Das

V#  V#  N  V#  M    II  II  II  II

II  II

93. Das



II  II  II  II  II  II  II  II

113

 

-  Greiffenberg,

-  -Greifswald,

-  -Neustettin,
Pädagogium  =  Putbus,
Gymnasium  *  Poritz,

Stargard  i.  Pomm.,
Marienstifts=  Gymnasium  zu  Stettin,
Stadt-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stolp,

Stralsund,

Treptow  a.  d.  Rega.

*  #

—

Provinz  Posen.
Gymnasium  zu  Bromberg,
Gnesen,
Inowrazlaw,
Krotoschin,
Lissa,
Meseritz,
Nakel,
Ostrowo,
Friedrich-  Wilhelms-  Gymnasium  zu  Posen,
Marien-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Rogasen,

-  Schneidemühl,
-  Schrimm,
-  -Wongrowitz.

Provinz  Schlesien.
Gymnasium  zu  Beuthen  i.  O.Schl.,
Elisabeth-Gymnasium  zu  Breslau,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Johannes-Gymnasium  daselbst,
Magdalenen-Gymnasium  daselbst,
Matthias-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brieg,

Bunzlau,
Glatz,

.  Gleiwitzz,
evangelische  Gymnasium  zu  Glogau,
katholische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Görlitz,
Groß-Strehlitz,
Hirschberg,
Sauer,
Kattowitz,
Königshütte,
Kreuzburg,
Lauban,
Leobschütz,



  V#  #    II

II  II  II  II  II

-
—

I

II  II

I

«I)

  

IIIIIIIIIIII
IskkxuiiIII



114.  die  Ritter-Akademie  zu  Liegnitz,
115.  das  Städtische  Gymnasium  daselbst,



 

 

116.  das  Gymnasium  zu  Neisse,

117.
118.
119.
120.
121.
122.
123.
124.
125.
126.
127.
128.

129.

130.
131.

132.
133.
134.

135.
136.

137.
138.
139.
140.

141.
142.
143.

144.
145.
146.
147.
148.
149.
150.
151.
152.
153.

154.

155.
*156.
157.
158.
159.
*160.
161.
162.

    II  II  II  II  II  II  II  II  II

-Neustadt1O-Schl
Oels,

Ohlau,
Oppeln,
Patschkau,
Pleß,
Ratibor,
Sagan,
Schweidniitz,
Strehlen,
Waldenburg,
Wohlau.

  ##    V  II  II  II  II  II  II  II
II  II  II  II  II  II  II  II  II  II  II

Provinz  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Burg,

-

—
—

Eisleben,
Erfurt,
Halberstadt,

-

M  #s  

II  II

die  Lateinische  Schule  zu  Halle  a.  d.  Saale,
das  Städtische  Gymnasium  daselbst,

—#


II      II  II

Gymnasium  zu  Heiligenstadt,

Pädagogium  des  Klosters  U.  L.  Fr.  zu
Magdeburg,

Dom-Gymnasium  daselbst,

-  zu  Merseburg,
Gymnasium  zu  Mühlhausen  i.  Thür.,
Dom-Gymnasium  zu  Naumburg,
Gymnasium  zu  Nordhausen,

die  Landesschule  Pforta,
das  Gymnasium  zu  Quedlinburg,

die  Klosterschule
das  Gymnasium

—
—

—

—
—

  II  II

Roßleben,

Salzwedel,
Sangerhausen,
Schleusingen,

Seehausen  i.  d.  Altmark,
Stendal,

Torgau,

Wernigerode,
Wittenberg,

Zeitz.

—

—

An    II  II

II  II  II  I

II  II  II  II  II  II

II  II  II

Provinz  Schleswig-Holstein.
Das  Gymnasium  zu  Altona,

1      II  II  II  II  I

-  Flensburg,
Glückstadt,
Hadersleben,
Husum,
Kiel,
Meldorf,
Plön,
Ratzeburg,

                                                                   17*
        <pb n="116" />
        163.  das  Gymnasium  zu  Rendsburg,

164.
165.

166.
167.
168.
169.
170.
171.
172.
173.
174.
175.
176.
177.
*178.
179.
180.
181.
182.
183.
184.
*185.

186.

187.
188.
189.
190.
191.
192.
193.
194.
195.
196.
197.
198.
199.
200.
201.
202.
203.
204.
205.

206.

207.
208.
209.

—
—

-

*            

V#  

die

      

-



      ##

I  II  II  II



—
—

      

Lyzeum

J.
II.

Schleswig,

=  Wandsbeck.

Provinz  Hannover.
Das  Gymnasium  zu  Aurich,





Celle,
Clausthal,
Emden,
Göttingen,
Hameln,
Hannover,
daselbst,

Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  Andreanum  zu  Hildesheim,
Josephinum  daselbst,
Klosterschule  zu  Ilfeld,

das  Gymnasium-.
  Lüneburg,


—

—

—
*

—

—
—

—

-—

Lingen,

Meppen,
Norden,

Carolinum  zu  Osnabrüick,
Raths-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Stade,

—

Verden.

Provinz  Westfalen.
Das  Gymnasium  zu  Arnsberg,

  II  II  II  II  II  II

II  II  L  II  II  II  II  II

-
-

—

      

            #  V##  

Attendorn,
Bielefeld,
Bochum,
Brilon,
Burgsteinfurt,
Coesfeld,
Dortmund,
Gütersloh,
Hamm,
Herford,
Hörter,
Minden,
Münster,
Paderborn,

Recklinghausen,
Rheine,

Soest,

Warburg,
Warendorf.

Provinz  Hessen-Nassau.
Das  Gymnasium  zu  Cassel,

II

II  

Dillenburg,
Frankfurt  a.  Main,
Fulda,

104

 

210.
211.
212.
213.
214.
215.
216.
217.

218.
219.
220.
221.

222.
223.
224.
225.
226.
227.
228.
229.
230.
231.
232.
233.
234.
235.
236.

237.
238.
239.

240.
241.
242.
243.
244.
245.

246.

W        ,

das  Gymnasium

—  *

—

    II  II  II  II

unuuu
        

zu  Hadamar,

Hanau,
Hersfeld,
Marburg,
Montabaur,
Rinteln,
Weilburg,
Wiesbaden.

Rheinprovinz.
Das  Gymnasium  zu  Aachen,

—
—:

Barmen,

die  Ritter-Akademie  zu  Bedburg,

das  Gymnasium  zu

V


—

  II  II

Gymnasium  an


``                V            
I  IIIIUIIU
II  II  II  II  II  U  ßu  #n  Wl  Uu  M  A  Iin  -  U#  *


u  b„mn  an  u„andn  vn

N  II  II

Hohenzollern

Bonn,
Cleve,

Coblenz,

an  der  Apostelkirche  zu  Cöln,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,

Marzellen  daselbst,
Düren,
Düsseldorf,
Duisburg,
Elberfeld,
Emmerich,
Essen,
M.-Gladbach,
Kempen,
Krefeld,
Kreuznach,
Moers,
Münstereifela.
Neuß,
Neuwied,
Saarbrücken,
Trier,

Wesel,
Wetzlar.

'sche  Lande.

Das  Gymnasium  zu  Hedingen.

II.  Königreich  Bahern.
Das  Gymnasium  zu  Amberg,

2  —2

2

Gymnasium  zu

*—*

I  U  U  II  II  II
II

II  II  II  II
II

II
II

Ansbach,
Aschaffenburg,

St.  Anna-Gymnasium  zu  Augsburg,

St.  Stephan  daselbst,
Bamberg,

Bayreuth,
Burghausen,
Dillingen,
        <pb n="117" />
        10.
11.
12.
13.
14.

15.

das  Gymnasium  zu  Eichstätt,
Erlangen,
Freising,

Hof,
Kaiserslautern,
Kempten,
Landau,
Landshut,
Metten,
Ludwigs-Gymnasium  zu  München,
Maximilians-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Münnerstadt,
Neuburg  a.  d.  Donau,
Nürnberg,
Passau,
Regensburg,
daselbst,
Schweinfurt,
Speyer,
Straubing,
Würzburg,
Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Das  Gymnasium  zu  Bautzen,
-  Chemnitz,
die  Kreuzschule  zu  Dresden,
das  Vitzthum'sche  Gymnasium  daselbst,
Guyuymnasium  zu  Dresden-Neustadt,
-  -Freiberg,
die  Fürsten=  und  Landesschule  zu  Grimma,
das  Gymnasium  zu  Leipzig,
die  Nikolaischule  daselbst,
=  Thomasschule  daselbst,

2

W  l

Eli
K  M  V  M  o

aunmenenmn  e

U  M  *l  VM  El  V  V  U  l
M

-

V  M  M  U

U#  V  A

Alte
Neue

Aa#mmnm  h  nu
U  U  u□—  W  V  u-  U#

U##  M  V#  VL  M

..-Fürsten=  und  Landesschule  zu  Meißen,
.  das  Gymnasium  zu  Plauen,

I

2  2

Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

-  2  7

Das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Blaubeuren,



-Gymnasium  zu  Ehingen,

OD  -  -Ellwangen,

-  -  -  Hall,

-  -  -Heilbronn,

:  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Maulbronn,


Gymnasium  zu  Ravensburg,
-  Rottweil,

evangelisch-  theologis  che  Seminar  zu  Schönthal,


U  U  U

 

10.  das  Gymnasium  zu  Stuttgart,

*11.  Tühbingen,
12.  =  -  Ulm,
13.  =  evangelis  theologis  che  Seminar  zu  Urach.
V.  Großherzogthum  Baden.
1.  Das  Gymnasium  zu  Baden,
*2.  -  -  -Bruchsal,
3.  —  Freiburg,
4.  -  Heidelberg,
5.  =  -  -Karlsruhe,
6.=  -  -Konstanz,
7.  —  -  =  Mannheim,
8.  -  Pforzheim,
*9.  Rastatt,
10.  =  -  Wertheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Bensheim,
2.  -  -Büdingen,
3.  —  -  Darmstadt,
4.  -  :  Gießen,
5.=  -  (Fridericianum)  zu  Laubach,
6.  =  -  zu  Mainz,
7.  —  -  =  Worms.
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Die  Domschule  zu  Güstrow,
2.  das  Friedrich-Franz-Gymnasium  zu  Parchim,
3.  ---  Gymnasium  zu  Rostock,
4.  .  Fridericianum  zu  Schwerin,
5.  -  zu  Waren,
6.  die  große  Stadtschule  zu  Wismar.
VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
1.  Das  Gymnasium  zu  Eisenach,
2.=  -  Jena,
3.  —  -  Weimar.

IX.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.

1.  Das  Gymnasium  zu  Friedland,
*2.  .  :  Neubrandenburg,
3.  -  -Neustrelitz.

X.  Großherzogthum  Oldenburg.

1.  Das  Gymnasium  zu  Birkenfeld,
*2  -Eutin,

3.  Marien-Gymnasium  zu  Jever,
4.=  Gymnasium  zu  Oldenburg,
5.  =  Vechta.
        <pb n="118" />
        —   106   —                                                                                                                                                 XI.  Herzogthum  Braunschweig.

1.  Das  Gymnasium  zu  Blankenburg,
2.- Gesammt-Gymnasium  zu  Braunschweig,
33.- Gymnasium  zu  Helmstedt,

4.  .  :  Holzminden,

5.  =  Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

1.  Das  Gymnasium  Georgianum  zu  Hildburghausen,

2.  Bernhardinum  zu  Meiningen.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
1.  Das  Friedrichs-Gymnasium  zu  Altenburg,
2.  -Christianeum  zu  Eisenberg.
XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

1.  Das  Gymnasium  Casimirianum  zu  Coburg,
2.  Ernestinum  zu  Gotha.

  
  —

XV.  Herzogthum  Anhalt.

1.  Das  Gymnasium  (Karls-Gymnasium)  zu
Bernburg,

2.  -  (Ludwigs-Gymnasium)  zu
Cöthen,

3.  —  -  zu  Dessau,

4.  .  (Francisceum)  zu  Zerbst.

XVI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Das  Gymnasium  zu  Rudolstadt.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

1.  Das  Gymnasium  zu  Arnstadt,
2.  Sondershausen.
XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Das  Gymnasium  zu  Corbach.



 

XIX.  Fürstenthum  Reuß  ältere  Linie.

Die  Gymnasial-Abtheilung  der  höheren  Bürgerschule
zu  Greiz.

XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
1.  Das  Gymnasium  zu  Gera,
*2.  Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Das  Gymnasium  Adolphinum  zu  Bückeburg.

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
1.  Das  Gymnasium  Leopoldinum  zu  Detmold,
2.  -  zu  Lemgo.

XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Das  Catharineum  zu  Lübeck.

XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Das  Gymnasium  zu  Bremen.

XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Die  Gelehrtenschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.

XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Das  Gymnasium  zu  Buchsweiler,
die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,
das  Gymnasium  zu  Hagenau,
die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Metz,
das  bischöfliche  Gymnasium  (Knabenseminar)
zu  Montigny  bei  Met,

2  -
  —



*  6.  --  Gymnasium  zu  Mülhausen  i.  Els.,
7.  -  -Saarburg,
*  8.  Saargemünd,
9.  die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Straßburg
  i.  Els.,
10.  das  Protestantische  Gymnasium  daselbst,
*11.  .Gymnasium  zu  Weißenburg,
*12.  -  -Zabern.

b.  Realschulen  erster  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.
Die  Realschule  zu  Insterburg  (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst),
Burgschule  =  Königsberg  i.  Pr.,
Städtische  Realschule  daselbst,
Realschule  zu  Tilsit,
.  Wehlau.




  

 

Provinz  Westpreußen.
Die  Johannisschule  zu  Danzig,
Petrischule  daselbst,
Nealschule  zu  Elbing,
:  Thorn  (verbunden  mit  dem
Gymnasium  daselbst).

6

7
8.
9.
        <pb n="119" />
        —  107  —

 

 

Provinz  Brandenburg.  Provinz  Schleswig-Holstein.
10.  Die  Andreasschule  zu  Berlin,  47.  Die  Realschule  zu  Flensburg  (verbunden  mit
11.  .=  Dorotheenstädtische  Raalschule  daselbst,  dem  Gymnasium  daselbst),
12.  =  Friedrichs-Realschule  daselbst,  48.  —  Rendsburg  (verbunden  mit
13.  =  Königliche  Realschule  daselbst,  dem  Gymnasium  daselbst).
14.  Königsstädtische  Realschule  daselbst,
15.  =  Luisenstädtische  Realschule  daselbst,  «
16. -Sophien-Realschule daselbst  49.  Die  muiee  Hannover,.
17.  Realschule  zu  Brandenburg,  50  zu  Göttingen  verbunden mit dem Gymnasium daselbst),
18.  =  -  Frankfurt  a.  d.  Oder,  —  m  Gn  er  in    
19.  -  -Guben  (verbunden  mit  dem  51.  —   Goslar,    
Gymnasium  daselbst),  52.  ".  .  .  Hannover,  —
20.  —  *  Landsberg  a.  d.  Warthe  (ver-  53.  Harburg,   .  .    arb  Harburg,
verbunden  mit  dem  Gymna-  54.  «  Hildesheim,    verbunden
sium  daselbst),  :  Hildesheim  (verbunden  mit
21.  „  Perleberg  dem  Gymnasium  Andrea-22.
  "    Potsdam,  num  daselbst),
23.=  -  Prenzlau  (verbunden  mit  50.  .  %  .  Leer,  Lüneburg,   (verbunden  mit
dem  Gymnasium  daselbst).  dem  Gymn  asium  daselbst),
Provinz  Pommern.  57“.  #  „  ")  Osnabrück,   Osterode, 
24.  Die  Realschule  zu  Colberg  (verbunden  mit  dem  59.  "  Quakenbrück
25  Gymnasium  daselbst,)  ——  «
.-  -  -Greifswald  (verbunden  mit  ;
dem  Gymnasium  daselbst),  Provinz  Westfalen.
26.  -  Friedrich-Wilhelmsschule  zu  Stettin,  60.  Die  Realschule  zu  Bielefeld  (verbunden  mit
27.  .Raalschule  zu  Stralsund.  dem  Gymnasium  daselbst,
61.  -  .  Burgsteinfurt  (verbunden  mit
Provinz  Posen.  dem  Gymnasium  daselbst),
28.  Die  Realschule  zu  Bromberg,  92  .  *  *  Dortmund,
29.  Fraustadt,  4  („  “  "  Hagen,
32 .  .  Posen,  66  Iserlohn,    
31.  =  -  -  Rawitsch.  66.  "  "    Lippstadt,  
.66  -  -Minden  (verbunden mit  dem
Provinz  Schlesien.  67..  Münster,   Gymnasium  daselbst),
32.  Die  Realschule  zum  h.  Geist  zu  Breslau,  68.  "  „  "  Siegen.“
3.  am  Zwinger  daselbst,  "  "
4.  =  -
35.  „  zu  Görlitz,   Grünberg,   Provinz  Hessen-Nassau.
36.  ,  Landeshut,  69.  Die  Realschule  zu  Cassel,
37.  =  -  Neisse,  70.  =  Musterschule  zu  Frankfurt  a.  Main,
38.  -  Reichenbach,  71.  =  Wöhlerschule  daselbst,
39.  «  -Sprottau,  72.  das  Real-Gymnasium  zu  Wiesbaden.
40.  --  -  -Tarnowitz.
Rheinprovinz.
Provinz  Sachsen.  73.  Die  Realschule  zu  Aachen,
41.  Die  Realschule  zu  Aschersleben,  74.  -Barmen,
4.  Erfurt,  75.  "  Königliche  Realschule  zu  Cöln  (verbunden
43.  —-  ,  Halberstadt,  mit  dem  Friedrich  -Wil-44.
  —-  -  -Halle  a.  d.  Saale,  ·  helmgGymnasiumda-45.
  -Magdeburg,    daselbst)
46.-  -  -Nordhausen.  «-76.- Städtische -Realschule daselbst
        <pb n="120" />
        —  108  —

 

Berlin,

der  Realschule    
2.  ---  Luisenstädtische  Gewerbeschule  daselbst.  **)  Auf  der  Realschule  a  Güstrow  beginnt  der  Unter

richt  im  Latein  erst  mit  der  Sekunda.

77.  die  Realschule  zu  Düsseldorf,  VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
18.  —  -Duisburg,  1.  Die  Realschule  zu  Bützow,
79.  =  -  -Elberfeld,  492.  -  :  Güstrow,
80.  —  -  Krefeld,  »  3.-  -  -Ludwigslust,
81.-  -  Mülheim a.Rhein,  4.  -  -Malchin,
82.-  -  -Mülheim a.d.Ruhr,  5.  —  -  :  Rostock,
83.  —  -Ruhrort,  6.  "  Schwerin.
84.  —-  ,  Trier.
II.  Königreich  Bayern.  1.    VIII.Großherzogthum  Sachsen  
Das  Real-Gymnasium  zu  Eisenach,
1.    Das  Real-  Gymnasium  zu  Augsburg,  2.  die  Realschule  zu  Weimar.
2.  .  Nürnberg,  IX.  Herzogthum  Braunschweig.
5.  ".  „  Würzbürg  Die  Realschule  I.  Ordnung  (Real-Gymnasium)  zu
"  Braunschweig.
III.  Königreich  Sachsen.  »
1  Die  Realschule  zu  Annaberg,  X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
2.  Borna,  1.  Die  Realschule  zu  Meiningen,
3.  "  Chemnitz,  2.  -Saalfeld.
4.  -Döbeln,  XI.  Herzogthum - Sachsen -  Coburg-Gotha
5.  -=  Annen-Realschule  zu  Dresden,  l.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
6.  Neustädter  Realschule  daselbst,  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Gotha.
7.  ,  Realschule  zu  Freibers,  XII.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
8.—  Leipzig,  ..
9.-  -  :  Plauen,  Die  Realschule  zu  Gera.
10.  —  -  Wurzen,  *
II.  Zittau  (einschließlich  der  XIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Handels-Abtheilung  der  Die  Realschule  des  Catharineums  zu  Lübeck.
12.  "  "  Anstalt),  XIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.
*"-  »  1.  Die  Handelsschule  zu  Bremen,
IV.  Königreich  Württemberg.  2.  --Realschule  zu  Bremerhaven,
1.  Das  Real--Gymnasium  zu  Stuttgart,  3.  —  -  -Vegesack.
2.  =  -  -  -Ulm.
XV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
V.  Großherzogthum  Baden.  Die  Realschule  des  Johanneums  zu  Hamburg.
T  Das  Real-Gymnasium  zu  Karlsruhe,  XVI.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Real-Gymnasium  zu  Gebweiler,
VI.  Großherzogthum  Hessen.  2.    "  :  Metz  (verbunden  mit
1.  Die  Realschule  ,  ,  Ordnung  zu  Darmstadt,  dem  Lyzeum  da-2.
  -  -  :  Gießen,    selbst),
3.  Mainz,    3.  -Straßburg  i.  Els.
4.  -  -  :  Offenbach.  #  (verbunden  mit  dem  Lyzeum  daselbst).
c.  Realschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
I.  Königreich  Preußen.  Provinz  Schlesien.
  «  3.  Die  Gewerbeschule  zu  Breslau,
Provinz  Brandenburg.  4.   Brieg,
1.  Die  Friedrichs-Werder'sche  Gewerbeschule  zu  Berlin,    5.  -  -  Gleiwitz.
        <pb n="121" />
        —   109   —                                                                                                                                                Provinz  Sachsen.
6.  Die  Gewerbeschule  zu  Halberstadt,

7.  -Grericke-Schule  zu  Magdeburg.
Rheinprovinz.

8.  Die  Gewerbeschule  zu  Coblenz,

9.  =  Cöln,

10.  =  -  Elberseld,

11.  —  -  -Krefeld.



 

II.  Königreich  Württemberg.
1.  Die  Realanstalt  zu  Reutlingen,
2.  -  -  -Stuttgart,
3.  —-  Ulm.

III.  Elsaß-Lothringen.
Die  Gewerbeschule  zu  Mülhausen  i.  Els.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.
1.  Das  Progymnasium  zu  Königsberg  i.  Pr.,
2.  Lötzen.
Provinz  Westpreußen.
3.  Das  Progymnasium  zu  Löbau,
4.  -  Neumark  i.  Westpr.

Provinz  Brandenburg.
5.  Das  Progymnasium  zu  Friedeberg  i.  d.  Neumark.


Provinz  Pommern.
6.  Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  d.  Oder,
7.  -Lauenburg  i.  P.,
8.=  -  -Schlawe.

Provinz  Posen-9.
  Das  Progymnasium  zu  Kempen,

10.  =  Tremessen.
Provinz  Sachsen.

11.  Das  Progymnasium  zu  Neuhaldensleben,

12.  =  -  Weißenfels.
Provinz  Hannover.

*13.  Das  Progymnasium  zu  Geestemünde,

14.  *  Leer  (verbunden  mit
der  Reals  schule  I.  Ordnung  daselbst),
15.  =  Progymnasium  zu  Münden  (verbunden
mit  der  höheren  Bürgerschule  daselbst).
Provinz  Westfalen.
16.  Das  Progymnasium  zu  Dorsten,

17.  =  -  Rietberg.

 

Rheinprovinz.

18.  Das  Progymnasium  zu  Andernach,
19.  -  -Boppard,
20.  -  -  -  Brühl,
21.  -  -  Eschweiler,
22.Ö  -  -Euskirchen,
23.  -  -  Jülich,
24.  -  -Linz,
25.  -  -  =  Malmedy,
26.  =  -  =  Prüm,
27.  OD  :  Rheinbach,
28.  -  -Siegburg,
29.  —  -  -Sobernheim,
30.=  -  -Trarbach,
31.  -  -St.  Wendel,
32.  -  -  -Wipperfürth.

II.  Königreich  Württemberg.
*1.  Das  Lyzeum  zu  Cannstatt,
*2.  -  Eßlingen,
*3.  —  OD  *  Ludwigsburg,
*4.  -  Oehringen,
*5.  =  Reutlingen.

III.  Großherzogthum  Baden.
*1.  Das  Progymnasium  zu  Donaueschingen,
2.=  -  -Durlach,
3.  —-  Lahr,
4.  -  -Lörrach,
*5.  -  -Offenburg,
*6.  *  Tauberbischofsheim.

b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Brandenburg.
1.  Die  Realschule  zu  Spremberg.




Provinz  Pommern.

1)  2.  Die  Realschule  zu  Stettin.

*)  Die  mit  einem  1  bezeichneten  Lehranstalten  haben

keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

18
        <pb n="122" />
        —  110  —

 

·  Provinz  Sachsen.
3.  Die  Realschule  zu  *3  die  Realanstalt  zu  Cannstatt,
Provinz  Schleswig-Holstei  *4.  -  Eßlingen,
in.  5.  das  Real-  Lyzeum  zu  Gmünd,
+4.  Die  Nealschule  zu  Altona,  +6.  die  Realanstalt   zu  Göppingen,  

15.  Kiel,  *7  zu  Göppingen,

6.  -  -  *7  -  Hall,
  -  Neumünster.  152  -  Heilbronn
Provinz  Hessen-Nassau.  9.  —  Ludwigsburg,
17.  Die  Realschule  zu  Bockenheim,  10.  das  Real-Lyzeum  zu  Nürlingen-*8.  *9.
  -  -  -  117.  die  Realanstalt  zu  Ravensburg,
«  -  Eschwege,  --  -  :  Rottweil,
+10.  die  Realschule  der  israelitschen  Religionsgesell-  113.4  O  -  Tübingen.
11."  schaft  zu  Frankfurt  a.  Main
s-  -  der  israelitischen  Gemeinde  da-  *3.  Die  Großherzogthum  Hessen.

#12.  .  Klingerschule  daselbst,  selbst,  *2.  Realschule  zu  Alsfeld,

Fül-  -)  Realschule  zu  Hanau,  13.  "  OD  -¾  Binhen

L5.  „  Homburg  v.  d.  Höhe,  14.  -  "  II.  Ordnung  zu  Darmstadt  (ver-Rheinprovinz

  Wiesbaden,  bunden  mit  der  Realschuke daselbst
Provinz.  Ordnung  daselbst),

*16.  *17.   Die  Realschule  zu  Itruen-  Wupperfeld,  *5.  *6.  -  -  zu  Friedberg,  )

118.  —  Gewerbeschule  Essen, -  -  Gießen,  (verhunden  mit  der

zu  Remscheid.  daselbst  I.  Ordnung  da-II.
  Königreich  Sachsen  117.  Giae
"4   *7.s-  -  -Groß-Umstadt
l.  ,
:2.  Die  Realschule  zu  =  1  I.  Ordnung  zu  Mainz  (verbunden mit der Realschule
13.  Lehr-  und  Erziehunge-  int  für  Knaben  *9  in Ordnung  daselbst),
zu  Dresden-Friedrichsstadt,  zu  Michelstadt,
1.  -  Naalschule  zu  Frantenberg,  r0."  OD  II.  Ordnung  zu  Offenbach  (ver-6.
  »  «  Glauchau,  bunden  mit  der  Realschule
11  Grima  .  I.  Ordnung  daselbst),
118.  Großhain, Leipzig,   22  #
.  -  -  -  Leisnig,  1)  "

10.4"  :  Löbau,  V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin  .
*7  —  Meerane  Die  Realschul  6. Schwerin.
12.=  -  "  Meißen,  Realschule  der  großen  Stadtschule  zu  Wismar.

113.  2  -  -

*15.  *16.  :  -  Reichenbach,  zu  Neusirelis.

  VII.  Großberzogthum  Oldenburg.

13  Rochlitz,  *1.  Die  Realschul
18  Schneeberg,  Oberstein-  Idar,
„"b  -  =  S  *  *  Schneenberg,
20.  -  -  Stollberg,  3.  —  -  Varel.-III.
  Königreich  Württember  VIII.  Herzogthum  Braunschweig
+1.  Die  Realanstalt  zu  Biberach    *Die  Realschule  II.  Ordnung  zu  Braunschweig.
2.  das  Real-Lyzeum  zu  Calw,  "  IX.  Fürstenthum -"
    Schwarzburg - Sondershausen.  «  -  «
obligatorische  Auf den Realschulen  zu  Leisnig  und  Rochlitz  ist  der  —  
im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  *1.  Die  Realschule  zu  Arnstadt,

 

beschränkt.
2.  *  Sondershausen.
        <pb n="123" />
        —  111  —

X.  Freie  Hansestadt  Bremen.  13.  die  Realschule  zu  Forbach,
+1.  Die  Realschule  in  der  Altstadt  zu  Bremen,  4.  .Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zhu
2.  -  beim  Doventhor  daselbst.  5  "]  2  Realschuleule  zu  Metz,  "
Z  6.  -  :  Münster,
.  XI.  Elsaß-Lothringen.  47.  —  Neue  Realschule  zu  Straßburg  i.  Els.,
1.  Die  Realschule  zu  Barr,  1+8.  =  Raealschule  bei  St.  Johann  daselbst,
+2 Realklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar,  19.  Q  -  zu  Wasselnheim.

 

c.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
Jahreskursen  gleichgestellt  sind.

 

I.  Königreich  Preußen.  30.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Segeberg,
Provinz  Ostpreußen.  31.  *  Sonderburg,
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Osterode  i.  Ostpr.  32.  -  -  -Wandsbeck  (over-Provinz
  Westpreußen.  bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst).
*  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dieschau  Friedland,  Provinz  Hannover.
4.  O"  O"  Jenkau.  33.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Duderstadt,  Einbeck,  7
Provinz  Brandenburg.  "  «
5.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Eberswalde,  35.  *  Emden  (verbunden
6  „  Kottbus  (rerbun-  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
"  den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  36.  höhere,  Bürgerschule  zu  Hameln  (verbun-7.-
  5t  höhere    Bürgerschule  zu  Krossen,  37.  ber  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
8-  -  Luckenwalde,  ..  höhere  Bürgerschule  zu  Münden,
9.  "  Lübben,  38.  =  -  -  Rienburg,
10.  Rathenow  53  "4  4  *  Northeim,
11.4  -I  -¾  "  Wriezen  "  40  4]  *  Otterndorf,
Provinz  Pommern.  6  mit  dem  Gymnasium  7*  (verbunden
1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Starzgard  Pom.,  42.  höhere  Bürgerschule  zu  Uelzen.
14.  —  -  Wollin.  Provinz  Westfalen.
Provinz  Schlesien.  43.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Altena,
15.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Freiburg  i.  Schl.,  44.  Hamm  verbunden
16.  :  Löwenberg,  mit  dem  Gymnasium  daselbst),
17.  =  -  -  Striegau.  45.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Lüdenscheid,
Provinz  Sachsen.  46.  Schwelm,
18.  Die  böhere  Bürgerschule  zu  Delitzsch,  472  OD  Witten.
19.  =  Ellenburg,
20.  -  -  -  Eisleben,  Provinz  Hessen-Nassau.
21.  -  -  Gardelegen,  48.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Biebrich-Mosbach,
22.  -  -  Mühlhausen  i.  49.  —  Biedenkopf,
Thür.  (verbunden  mit  dem  Gymnasium  50.  Diez,
daselbst),  *—  -  *  Fulda,
23.  „  höhere  Bürgerschule  zu  Naumburg.  5.  -  Geisenheim,
Provinz  Schleswig-Holstein.  „  -  -  Hersfeld,
24.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hadersleben  (ver-  55.  «  Hofgesmar,    a.d.
verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  *  «  Limburg,  a.d. Lahn,  
25.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Husum  (verbun-  56.  Marburg,  Lahn,
den  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  57.  "  "  "4  Oberlahnstein,    „
26.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Itzehoe,  58.  "  -  “  -  Schmalkalden
27.  =  Albinusschule  zu  Lauenburg  a.  d.  Elbe,  "  -  -  -Schmalkalden.
28.-  höhere  Bürgerschule  zu  Marne,  Rheinprovinz.
29.  —  *  Schleswig  (ver-  59.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dülken,
bunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  60.  "  :  Düren,

18*
        <pb n="124" />
        —   112   —                                                                                                                                             61.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Eschweiler  (verbunden
  mit  dem  Progymnasium  daselbst),

62.  —-  höhere  Bürgerschule  zu  Eupen,

63.  "  :  M.-Gladbach  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

64.  höhere  Bürgerschule  zu  Lennep,

65.  Neuwied  (verbunden
  mit  dem  Gymnasium  daselbst),

66.  höhere  Bürgerschule  zu  Oberhausen,

67.  =  -  -  :  Rheydt,

68.  -  -  -Saarlouis,

69.  OD  -  -Solingen,

70.  -  -  -  :  Viersen,

71.  -  -  :  Wesel  (verbunden

mit  dem  Gymnasium  daselbst).

II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  Realklassen  des  Friedrich-Franz-Gymnasiums  zu
Parchim.
III.  Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums  zu  Birkenfeld.

IV.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Die  Realschule  zu  Altenburg.

V.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.

1.  Die  Realschule  zu  Coburg,
2.  -  *  Ohrdruf.



 

VI.  Herzogthum  Anhalt.

1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bernburg,

2.  -=  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Cöthen,
3..-Raalschule  (Franzschule)  zu  Dessau,

4  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Zerbst.

VII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Rudolstadt.

VIII.  Fürstenthum  Neuß  ältere  Linie.

Die  Real-Abtheilung  der  höheren  Bürgerschule  zu
Greiz.

IX.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.

Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bückeburg  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).

X.  Fürstenthum  Lippe.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Detmold.

XI.  Elsaß-Lothringen.
1.  Das  Raal-  Progymnasium  zu  Altkirch,

2.   Bischweiler,
die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Buchsweiler,

das  Real-  Progymnasium  zu  Diedenhofen,
Markirch,
Pfalzburg,
Schlettstadt,
Thann.





-  —


5.
6.

8

v

2
-

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

a.  Oeffentliche.
aa.  Höhere  BHürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c  gehören.

I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Ostpreußen.

1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gumbinnen,
2.  im  Löbenicht  zu  Königsberg
  i.  Pr.,

3.  —  —  zu  Pillau.

Provinz  Westpreußen.

4.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Culm,
5.  :  Marienwerder,
6.  -  Niesenburg.

 

Provinz  Brandenburg.
7.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Nauen,
8.  -Strausberg.
Provinz  Pommern.

9.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Stolp  (verbunden
mit  dem  Gymnasium  daselbst).
Provinz  Schlesien.

#  10.  Die  erste  evangelische  höhere  Bürgerschule  zu

Breslau,
+11.  =  zweite  -  daselbst,
+12.  ⅝  katholisse  höhere  Bürgerschule  daselbst,

13.  "  höhere  Bürgerschule  zu  Guhrau,
+14.  4  Ratibor.
        <pb n="125" />
        —  113  —

 

Provinz  Sachsen.  13    die  Realschule  zu  Freising,
15.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Langensalza.  2;  "  -  Fürth,  
+12.  -  -Ingolstadt,
Provinz  Hannover.  1#.  -  Kreisrealschule zu  Kaiserslautern,
16.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Clausthal  (ver-  1  ".  Real  schu  le  zu  Kaufbeuren,
verbunden  mit  dem  Gymnasium  daselbst),  116.  O"Q  0  "Q  Kissingen
+17.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Hannover,  117.  "  0  0  Kitzingen,
18.  Hildesheim  (ver-  118.  "#  "0%  Landau.
bunden  mit  dem  Gymnasium  Josephinum  1.  19  "%  "Q  Landshut
daselbst),  420.  -  -  -  Lindau
19.  -  höhere  Bürgerschule  zu  Papenburg.  12  1.  Memmingen,
+22.  =  Kreisrealschule  zu  München,
Provinz  Westfalen.  13.  Realschule  zu  Neuburg,  a.    Donau,,
„"  -  Neustadt  a.d. Hardt,
20.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Bocholt,  13.  -  *  Nördlingen  a.d.Hardt,
1#21.  =  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  +26.  4  Kreisrealschule  zu  Nürnberg,
Dortmund,  427.  —  :  Passau,
122.  "  O  "  ga  ".75  +28.  4  Realschule zu  Regensburg.
"  Hagen,  29.  -  Realschule  zu  Rothenbrug    a.  d.  Tauber,
23.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Unna.  1  30.  —  5  40°  Schweinfurt,  a.d.Tauber
——x-—.N.N.—.
n  .-  -  Straubing,
Provinz  Hessen-Nassau.  133.  -  Traunstein,
+24.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule)  zu  +34.  :  Weißenburg  am  Sand,
Cassel,  135.  6  Kreisrealschule  zu  Würzburg,
25.  =  höhere  Bürgerschule  zu  Ems,  1+36.  "  Realschule  zu  Wunsiedel,
426.  --ß  Selektenschule  zu  Frankfurt  a.  Main.  +37.  "  Zweibrücken.
Rheinprovinz.
127.  Die  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule  zu  III.  Großherzogthum  Baden.
Barmen,  .  .

*28.—  1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Baden,
28  höhere  Bürgerschule  v  Düsseldorf,  2.  -Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu
29.  Mayen.  Durlach

"  3.  das  Real-Gymnasium  zu  Ettenheim,  "
Hohenzollern'sche  Lande.  +1  4.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Freiburg,
--  «  *5.  -Heidelberg,
30.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hechingen.  13.  Karlsruhe,
+  7.  „  =  Konstanz,
2  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu Löhr.
II.  Königreich  Bayern.    
Königreich  Bayern  9.  das  Real-Gymnasium  zu  Lörrach,
I.  Die  Realschule  zu  Ansbach,  #  10.  die  höhere  Bürgerschule  zu  Pforzheim,
*2."  Anschaffenburg,  11.  das  Real-Gymnasium  zu  Villingen.
*3.  --  Kreisrealschule  zu  Augsburg,
*4.  =  Realschule  zu  Bamberg,
*5.  =  Kreisrealschule  zu  Bayreuth,
1  O  Realschule  zu  Dinkelsbühl,  IV.  Großherzogthum  Hessen.
18.  -  -Erlangen,  +Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wimpfen  am  Berg.
        <pb n="126" />
        —   114   —                                                                                                                                               V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

1.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Grabow,
2.  -  —  :  Ribnitz.

VI.  Großherzogthum  Sachsen.

1Die  Wilhelm  und  Louis  Zimmermann's  Raealschule
zu  Apolda.

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Die  Realschule  zu  Schönberg.

VIII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonneberg.



 

IX.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
##  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gotha.

X.  Fürstenthum  Waldeck.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Arolsen.

XlI.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
*.  .

XII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
##  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hamburg.

bb.  Andere  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.

Provinz  Hessen-Nassau.
+Die  Städtische  Handelsschule  zu  Frankfurt  a.  Main.

II.  Königreich  Bayern.
+1.  Die  Industrieschule  zu  Augsburg,

 

+6.  die  Industrieschule  zu  Nürnberg,
*7.  =  Handelsschule  daselbst,
*8.  =  landwirthschaftliche  Centralschule  zu  Weihenstephan.



III.  Königreich  Sachsen.
+1.  Die  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Chemnitz,

12.  -Landwirthschaftsschule  zu  Döbeln,
+3.  öffentliche  Handels-Lehranstalt  der  Dresdener
Kaufmannschaft  (höhere  Handelsschule)  zu
Dresden,
14.  „  öffentliche  Handels-Lehranstalt  zu  Leipzig.

l.  Privat-Lehranstalten.#

+2.  =  Kaiserslautern,

13.  =  Central-Thierarzneischule  zu  München,

14.  =  Handelsschule  daselbst,

15.  =  Industrieschule  daselbst,
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Westpreußen.

+1.  Die  Handels-Akademie  zu  Danzig.
Provinz  Brandenburg.

12.  Die  Handelsschule  des  Dr.  Lange  zu  Berlin,

3.  das  Viktoria-Institut  des  Dr.  Siebert  (früher
Dr.  Schmidt)  zu  Falkenberg  i.  M.

Provinz  Posen.
4.  Das  Pädagogium  des  Dr.  Beheim-Schwarzbach
  zu  Ostrowo  bei  Filehne.

Provinz  Schlesien.

Die  Handelsschule  des  Dr.  Steinhaus  zu
Breslau,

45.
6.  das  Pädagogium  zu  Niesky.

 

 

II.  Königreich  Sachsen.

1.  Die  Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Böhme  zu  Dresden,

2.  .=  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Jordan
  (früher  Dr.  Krause)  daselbst,

3.  das  Lehrinstitut  des  Dr.  Th.  Schlemm  (früher
Käuffer)  daselbst,

4.  -=  Gelinek-Körner'sche
Dr.  Körner  daselbst.

III.  Königreich  Württemberg.
Die  höhere  Handelsschule  zu  Stuttgart.

IV.  Großberzogthum  Baden.

Die  Privatanstalt  von  Bender  zu  Weinheim
(verbunden  mit  der  höheren  Bürgerschule
daselbst).

Real-Institut  des

x)  Die  unter  dieser  Kategorie  aufgeführten  Anstalten,  mit  Ausnahme  des  Pädagogiums  zu  Niesky  (I.  6.),  dürfen
Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung
  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.
        <pb n="127" />
        —   115   —                                                                                                                                              V.  Großherzogthum  Hessen.
Die  Handelsschule  des  Dr.  Nägler  zu  Offenbach.

VI.  Herzogthum  Braunschweig.
+1.  Die  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu
Braunschweig,
+12.

Jakobson-Schule  zu  Seesen.
VII.  Herzogthum  Sachsen-Coburg-Gotha.
Die  Handelsschule  zu  Gotha.

VIII.  Herzogthum  Anhalt.

Das  Erziehungs=  und  Unterrichts-Institut  des
Prof.  Dr.  Brinckmeier  zu  Ballenstedt.

IX.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

* Die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  Barop
zu  Keilhau.

X.  Fürstenthum  Reuß  jüngere  Linie.
Die  Handelsschule  des  Dr.  Amthor  zu  Gera.



XI.  Freie  und  Hansestadt  Läöbeck.

Die  Realschule  des  Dr.  G.  A.  Reimann  (früher
von  Großheim)  zu  Lübeck.

XII.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Die  Lehranstalt  von  C.  W.  Debbe  zu  Bremen.

XIII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

+1.  Die  Schule  des  Dr.  H.  Bock  (früher  Dr.  J.
G.  Fischer)  zu  Hamburg,

+2.  der  Gebrüder  F.  und  W.  Elitza
daselbst,

13.  des  Dr.  Wichard  Lange  daselbst,

+4.  4  von  F.  L.  Nirrnheim  daselbst,

+5.  "  des  Dr.  M.  Otto  daselbst,

+6.  israelitische  Stiftungsschule  daselbst,

+7.  -=  Talmud-Tora-Schule  daselbst,

+8.  Realschule  der  reformirten  Gemeinde  daselbst.



 

D.  Lehranstalten,  deren  Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
von  der  Erfüllung  besonders  festgestellter  Bedingungen  abhängig  ist.

1.  Königreich  Preußen.

Provinz  Ostpreußen.
1.  Die  Gewerbeschule  zu  Königsberg  i.  Pr.“)

Provinz  Brandenburg.
#+2.  Die  Gewerbeschule  zu  Frankfurt  a.  d.  Oder,

13.  :  Potsdam.)
Provinz  Schlesien.

4.  Die  Gewerbeschule  zu  Görlitz,)

15.  U  -  Liegnitz.“)

Provinz  Schleswig-Holstein.
6.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.1)

)Die  unter  Nr.  1—5  und  7—9  aufgeführten  Anstalten
  dürfen  Gesähigungezeugnisse  denjenigen  ihrer  Schüler
ausstellen,  welche  nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen
Klasse  die  Reife  für  die  Fachklasse  erworben  haben.

1)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähi-Provinz

  Hannover.
+7.  Die  Gewerbeschule  zu  Hildesheim.“)

Provinz  Westfalen.
*8.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.“)

Rheinprovinz.
19.  Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.e)

II.  Königreich  Sachsen.
Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.

gungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüfung
bestanden  haben.  Bei  letzterer  bildet  das  Latein  einen
obligatorischen  Prüfungsgegenstand.

2)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse
  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von  einem  Regierungs-Kommissar
  abgehaltenen  Schlußprüfung  dargethan
haben,  daß  sie  den  ersten  (1½  jährigen)  und  zweiten  (1  jährigen)
Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrnpesum
genügend  angeeignet  haben.
        <pb n="128" />
        —   116   —



Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen  provisorisch
gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund
eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende
  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Berlin,  den  23.  März  1881.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

Verzeichniß.

—.  —

I.  Königreich  Preußen.
a.  Oeffentliche  Lehranstalten.

12.  -
13.  -  -
4.  -  -
5.  -  -
16.  -  -
7.  -
18.  O
9.  6
+10.  -
11.  -  OD
12.  -

u  ununumumnmnn  ½

)  1.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,

Brieg,
Cleve,
Dahme,
Flensburg,
Herford,
Hildesheim,

Liegnitz,
Lüdinghausen,

—
—

Marienburg  in
.  Westpr.,

Samter,

Weilburg.

b.  Privat-Lehranstalten.
13.  Die  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künkler
  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich,
114..=  Handelsschule  des  Dr.  Wahl  zu  Erfurt,
115.  das  Erziehungs-Institut  des  Dr.  Hildenbrand
(früher  Hofmann)  zu  St.  Goarshausen,
16.  die  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Deter  zu  Lichterfelde
  bei  Berlin,

17.  =  Handelsschule  von  H.
Nölle)  zu  Osnabrück,
18.  das  Erziehungs--Institut  von  I.  Knickenberg  sen.

Sleumer  (früher

zu  Telgte.

II.  Königreich  Bayern.
* Die  Handelsschule  zu  Marktbreit  a.  Main.

 

III.  Königreich  Sachsen.

+1.  Die  Privat-Handels-Lehranstalt  (höhere  Handelsschule)

  von  F.  L.  Rittnagel  zu  Dresden,
2.  =  Raalklassen  der  Unterrichts=  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst  Zeidler  (früher
Dr.  R.  Albani)  daselbst,
33.=  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth
zu  Leipzig,
4.  =  Privat-Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des
Dr.  Julius  Körner  daselbst.

IV.  Großherzogthum  Baden.

Das  internationale  Lehrinstitut  des  Dr.  von
Sechelles  zu  Bruchsal.

V.  Herzogthum  Braunschweig.

Die  landwirthschaftliche  Schule  Marienberg  zu
Helmstedt.

VI.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Die  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Siegfried
  Schaffner  zu  Gumperda  bei  Kahla.

VII.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
+1.  Die  Privatanstalt  des  Dr.  T.  A.  Bieber  zu

Hamburg,

12.  QI  :  Dr.  Th.  Wahrschaff
daselbst.

4)  Die  mit  einem  #  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="129" />
        —  117  —

Bekanntmachung,

betreffend  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  aus—
zustellenden  Zeugnisse  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

Nachstehend  werden  diejenigen  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welche  sich  für  die  im
§.  90  Th.  I.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  erwähnten  Schulzeugnisse  aus  der  von  den  norddeutschen

  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  Organisation  des  Unterrichtswesens  in  Bayern,  Württemberg
und  Baden  ergeben.

Es  stehen  gleich:
I.  Den  von  Gymnasien  ertheilten  Zeugnissen  der  Reife  für  die  Universität  (§.  90,4  a.  a.  O.)

a.  für  Württemberg:

die  von  der  Kultus-Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  zu  Stuttgart  ausgestellten
Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humanistischen  Maturitätsprüfung  für  den  Besuch  der  Universität,  bezw.
über  die  Ablegung  der  Konkursprüfung  zur  Aufnahme  in  das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Tübingen,
sowie  in  das  Wilhelmsstift  daselbst;

b.  für  Baden:

die  von  dem  Oberschulrath  zu  Karlsruhe  ausgestellten  Maturitätszeugnisse  für  die  Universität.

II.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von  Gymnasien,
Realschulen  I.  Ordnung  und  Realschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht
im  Latein  (§.  90,  2  à.  a.  a.  O.);

a.  für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch
1.  der  ersten  Gymnasialkasse  von  humanistischen  Gymnasien,
2.  des  dritten  Kurses  von  Real-Gymnasien;

b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  evangelisch-theologischen  Seminare,
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  als  vollberechtigte  Realschulen  I.  Ordnung  anerkannten  Real-Gymnasien
  und  der  als  Realschulen  mit  zehnjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht  im
Latein  anerkannten  Realanstalten.
III.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  ersten  Klasse  von  Progymnasien,
Realschulen  II.  Ordnung  und  solchen  höheren  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  I.  Ordnung  in  den  entsprechenden
  Jahreskursen  gleichgestellt  sind  (S.  90,  2  b.  a.  a.  O.);

für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  Klasse  IV  b.  des  Lyzeums  zu  Oehringen,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Lyzeen;
2.  der  Klasse  VI  bei  den  zu  der  Kategorie  der  Realschulen  II.  Ordnung  gehörigen  Realanstalten  zu

Biberach,  Ravensburg  und  Rottweil,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Realanstalten  und  bei  sämmtlichen
  Real-Lyzeen.

IV.  Den  Zeugnissen  über  Absolvirung  der  ersten  Klasse  und  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung
an  denjenigen  höheren  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  den  unter  III  aufgeführten  gehören  (S.  90,  2  c.  a.  a.  O.),
die  Zeugnisse  über  Absolvirung  des  sechsten  Jahreskursus  und  das  Bestehen  der  Schlußprüfung
a.  für  Bayern:
an  den  sechsklassigen  lateinlosen  Realschulen;
b.  für  Baden:
an  den  sechsklassigen  höheren  Bürgerschulen  ohne  Lateinunterricht.

19
        <pb n="130" />
        —  118  —

V.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Königlich  preußischen
  und  des  Königlich  sächsischen  Kadetten-Korps  (§.  90,5  a.  a.  O.)
für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch  der  dritten  Klasse  des  Königlich  bayerischen  Kadetten-Korps.
Berlin,  den  24.  März  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

3.  Kon  sulat-Wesen.

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:

dem  zum  Kaiserlich  russischen  General-Konsul  in  Frankfurt  a.M.  ernannten  Kammerherrn  und
Staatsrath  von  Glinka,

dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Geestemünde  ernannten  Herrn
Canisius,

dem  zum  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Aachen  ernannten  Herrn  Ferdinand
Lieck  daselbst,

und
dem  Kaufmann  Julius  Samelson  als  mexikanischer  Vize-Konsul  in  Berlin.

 

Nachweisung
der  Einnahmen  der  Post=  und  Telegraphen=  sowie  der  Reichseisenbahn-Verwaltung  und  der
Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schlusse
des  Monats  Februar  1881.  *)

 

 

 

 

 

 

Einnahme  .  ...
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1880/81

der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Monats  jah  g

M  M  M  

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  123  .572  378  119  082  487  +  4  489  891
Reichseisenbahn-Verwaltung**)  35  852  000  34  206  373  +  1  45  627
Wechselstempelsteuer  5910  117  5  837  479  +  72  638

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist
veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  96.

*) Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.
        <pb n="131" />
        —   119   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

·  Datum  des
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  Auswesungs-
  -  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr. 
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.August  Sawatzki,  (Ageboren  am  14.  Januar  1852sschwerer  Diebstahl  (1  Jahr  Königlich  preußische  Be-  27.  Januar,
Knecht,  zu  Bulgarodzick,  Gouverne  BLuchthaus),  zirköregierung  zu  Königs--  ausgeführt

10.

11.

12.



ment  Tula,  Rußland,

berg,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

August  Wilczak,  Schuhmachergeselle,


3.Anton  Wagner,  Arbeiter

  (Büttnergeselle),

4.Johann  Englisch,  Tuchmachergeselle,


5.Willibald  Herbst,
Wachszieher,

6.[Klois  Barth,  Arbeiter,

7.Karl  Schubert,
löhner,

8.Johann  Kauf,  Webergeselle,


Tage-9.Ferdinand

  Firicka,
Schuhmachergeselle,

10.Franz  Müller,  Weber,

11.Andreas
Fleischer,

12.Alexander  Dlabola,
Tischlergeselle,

13.Josef  Rotsch,
(Schieferdecker),

Tschinkel,

Arbeiter

 

33  Jahre,  aus  Podal,  Russisch-Polen,


52  Jahre,  aus  Schönberg,
Mähren,

geboren  am  4.  Oktober  1854
zu  Freudenthal,  Oesterreichisch-Schlesten,


geboren  am  15.  September
1858  zu  Gurschdorf,  Bezirk
Freiwaldau,  Oesterreichisch-Schlesien,


24  Jahre,  aus  Nieder-Altenbuch,

  Bezirk  Trautenau,
Böhmen,
18  Jahre,  geboren  zu  Brünn,

ortsangehörig  zu  Ebersdorf,
Bezirk  Römerstadt,  Mähren,
geboren  am  8.  September
1853,  aus  Breitenfeld,  Bezirk
Freiwaldau,  Oesterreichisch-Schlesien,

geboren  am  10.  April  1859
zu  Brünn  in  Mähren,  ortsangehörig
  zu  Chotebor  in
Böhmen,  .
geboren  am  4.  Oktober  1845
zu  Julienfeld,  Bezirk  Brünn
in  Mähren,  ortsangehörig
zu  Schinitz  (das.),
geboren  1833,  aus  Deschney,
Bezirk  Neustadt  a.  d.  Mettau,
  Böhmen,
geboren  am  13.  Juli  1856,
aus  Kwasney,  Bezirk  Reichenau,
  Böhmen,
geboren  am  18.  Januar  1840,
aus  Tyssa  bei  Teschen,
Böhmen,

 

 

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  falscher  Legitimationspapiere,


Landstreichen,  Betteln  und

Nichtbefolgung  der  Reiseroute,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Königlich  preußische  Beberg,


Königlich  preußische  Belau,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Bedieselbe
  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Be- 



zirköregierung  zu  Brom.

zirköregierung  zu  Bres.  d
l

zirksregierungzuLiegnitz,d

zirksregierungzuMagdesd
burg,
dieselbe  Behörde,

 

Anfang  März
d.  J.

5.  Februar
.  J.
3.  Februar
.  J.
5.  März  d.  J.

9.  März  d.  J.

12.  März  d.  J.

24.  Februar,
ausgeführt
1.  März  d.  J.
18.  Februar,
ausgeführt
4.  März  d.  J.

12.  Februar
.  J.

21.  Februar
d.  J.

25.  Februar
d.  J.

3.  Februar
d.  J.

10.  März  d.  J.
        <pb n="132" />
        —   120   —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
*½d—üd  6  D  .
Lauf. Nr.   —  Ausweisung  weisungsdes
  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
14.  Johannes  Hou  Vang-18  Jahre  aus  Veile,  Däne-Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Beg.  März  d.  J.
saa,  Malergehülfe,  mark,  fall,  zirksregierung  zu  Schleswig,

15.  Anton  Meister,  Zimmer.20  Jahre,  geboren  zu  Gratz,  Nichtbeschaffung  eines  Unter-Königlich  preußische  Be-desgleichen.
mann,  ortsangehörig  zu  Grophardt,  kommens,  zirksregierung  zu  Wies-Steiermark,
  baden,
16.  Anton  Graf,  Bäcker,  20  Jahre,  aus  Lichtenstadt,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  11.  März  d.  J.
Bezirk  Carlsbad,  Böhmen,
17.  Damian  Ritisch  (Ri-40  Jahre,  aus  Moschtienitz,  desgleichen,  Königlich  preußische  Be7.  März  d.  J.
bir,  Ritiersch),  Schnei.  Kreis  Prerau,  Mähren,  kerksregierung  zu  Düssel-.
  er,  dorf,
18.  Anton  Tuschl,  Tage-22  Jahre,  aus  Stachau,  Be-Landstreichen  und  Betteln,  Stadtmagistrat  Passau  in12.  Februar
löhner,  zirk  Schüttenhofen,  Böhmen,  Bayern,  d.  J.
19.  Jakob  Breitenstein,  geboren  am  23.  September  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be7.  März  d.  J.
Eisengießer,  1846  zu  Rixheim  bei  Mül-  zirksamt  Germersheim,
hausen,  Elsaß,  durch  Option
französischer  Staatsangehöriger,

20.  Luigi  de  Lucca,  Weber,  37  Jahr  alt,  aus  Forni  diLandstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-Z.  März  d.  J.
sotto,  Provinz  Udine,  Italien,  zirksamt  Nördlingen,
21.  Markus  Augner,  jüdi.21  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-!  2.  Februar
scher  Handlungskommis,,  angehörig  zu  Deschenitz,  Be-  hauptmannschaft  zu  d.  J.
zirk  Klattau,  Böhmen,  Zwickau,
22.  Franz  Gatf  cha,  Tischler-.  19  Jahre,  geboren  zu  Glas-Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
geselle,  .  hütten,  Gemeinde  Trahona,
Bezirk  Tugl,  Böhmen,
23.  Johann  Strauß,  Tage-geboren  am  28.  November  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  sächsische  Kreis-12.  Februar
arbeiter,  1850  und  ortsangehörig  zu  fall  und  Landstreichen,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Alt-Ehrenberg,  Böhmen,  Bautzen,
24.  August  Sommer,  20  Jahre,  aus  Wien,  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer  28.  Februar
Ziegler,  Landeskommissar  zu  d.  J.
Karlsruhe,
25.  Löb  Funk,  Färber,  35  Jahre,  aus  Dawisk,  Kreis  Landstreichen,  Betteln  und  Großherzoglich  badischer  8.  März  d.  J.
Ramsow,  Gouvernement  Gebrauch  fremder  Legitima.!  Landeskommissär  zu
Lomza,  Russisch-Polen,  tionspapiere,  Mannheim,

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="133" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

  

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  April  1881.    No. 13.
Inhalt:  1.  Zoll--  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  2.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-Agenten;  —
Steuerstelle;  —  Titelverleihung  an  einen  Stations-Kon-  Exequatur-Ertheilung  .  121
trolör  ..  ...  ...Seite 121  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete  122

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Cöpenick  im  Bezirke  des  Hauptsteueramtes  für  inländische
Gegenstände  zu  Berlin  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  die  für  die  chemische  Waschanstalt  von  W.  Spindler
in  Spindlersfelde  bei  Cöpenick  eingehenden  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  einzulassen.  Zugleich  ist  dem  genannten  Untersteueramte
die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  1  über  die  in  Rede  stehenden  Mineralöl-Sendungen  beigelegt
  worden.

 

Dem  Stations-Kontrolör,  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektor  Hoffmann  zu  Oldenburg,  ist  aus  Anlaß
seines  50jährigen  Dienstjubiläums  von  der  Königlich  preußischen  Regierung  der  Karakter  als  „Ober-Zoll-Inspektor“
  verliehen  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  zu  Christiansand  hat  den  Kaufmann  E.  M.  Guldahl  an  Stelle  des  Kau  fmanns
Beer  zum  Konsular-Agenten  in  Flekkefjord  bestellt.

 

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen  ernannten  bisherigen  Handel  sagenten
Wolfgang  Schoenle  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

20
        <pb n="134" />
        —   122   —



3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.   —  «  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.|Stefan  Szarmach,  Ar--geboren  am  20.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be.|15.  März  d.  J.
beiter,  1840  zu  Zyße,  Kreis  Lomza,  zirksregierung  zu  Marien-Gouvernement
  Augustowo,  werder,
Russisch-Polen,
2.  Samson  Finkelstein  Jahre,  aus  Tauroggen,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  16.  März  d.  J.
Dachdeckergeselle,  Kreis  Kowno,  Rußland,
3.  Wenzel  Braun,  Bäckergeboren  am  7.  Juni  1859  zuldesgleichen,  Königlich  preußische  Be.17.  März  d.  J.
geselle,  Marschendorf,  Kreis  Git-  zirksregierung  zu  Potsschin,
  Böhmen,  dam,
4.  Franz  Josef  Hentschel,  geboren  am  3.  Juni  1842  zuldesgleichen,  Königlich  preußische  Be19.  Februar
Maschinenbauer,  Wien,  zusregisung  zu  Frank.d.  J.  «
furt a.O.
5.  Gustav  Scharetzky,  geboren  am  4.  Oktober  1853desgleichen,  Königlich  preußische  Be.15.  März  d.  J.
Tuchmachergeselle,  zu  Bielitz,  Galizien,  zirkeregierung  zu  Breslau,

6.  Franz  Krener,  Weber,  geboren  am  17.  Septemberddesgleichen,  dieselbe  Behörde,  18.  März  d.  J.
1840,  aus  Adamsthal,  Kreis
Freudenthal,  Oesterreichisch-Schlesien,

7.  Maria  Matausch,  un28  Jahre,  aus  Breda,  Bezirkfdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
verehelichte,  Senftenberg,  Böhmen,
8.  Anton  Heinsch,  Knecht,  geboren  am  27.  Dezember  Landstreichen,  Betteln  und  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
1847  zu  Goldenöls,  Bezirk“  verbotswidrige  Rückkehr  in
Trautenau,  Böhmen,  das  Landesgebiet,
9.  Mathias  Sarnotta,64  Jahre,  geboren  zu  Piete--Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be.29.  Januar,
Arbeiter,  zygowitz,  Russisch-Polen,  Arbeitsscheu,  zirksregierung  zu  Oppeln,  gusgelühre
Anfang  Februar
  d.  J.
10.  Robert  Neumann,  #28  Jahre,  geboren  zu  Turek,  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behäörde,  12.  Februar,
Schuhmacher,  Kreis  Kalisch,  zuletzt  wohn-  ausgeführt
haft  zu  Warschau,  Russisch-  Ende  Februar
Polen,  d.  J.
11.  Franz  Hribeck,  Kellner,  geboren  am  13.  August  1853,Landstreichen  und  Diebstahls-Königlich  preußische  Be.  3.  Februar,
«  aus  Prag,  versuch  in  zwei  Fällen,  zirksregierung  zu  Magdeausgeführt

 

 

 

burg,

 

 

Ende  März
d.  J.
        <pb n="135" />
        —   123   —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—  —  —  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr. 
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
12.  Anton  Riedl,  Klempner,  42  Jahre,  aus  Prag,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Be-2.  März  d.  J.
zirksregierung  zu  Schleswig,

13.  Julius  Hector  Guille.5  Jahre,  geboren  zu  Rouen  [Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be.18.  Februar
min,  Tagelöhner,  in  Frankreich,  ortsangehörig  zirksregierung  zu  Aachen,  d.  J.
zu  Louviers,  Departement
Cure  (das.),
14.  Johann  Dolezal,  26  Jahre,  geboren  und  orts-  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  sächsische  Kreis26.  Januar
Schlosser,  angehörig  zu  Unter-Kraupen,  fall,  hauptmannschaft  zu  d.  J.
Kreis  Czaslau,  Böhmen,  Leipzig,
15.  Rudolf  Roth  (alias  Ro#geboren  am  27.  Dezember  Landstreichen,  Diebstahl  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.12.  März  d.  J.

verfügte  Ausweisung  des  
ist  zurückgenommen  worden.

bert  Rohr),  Metzger,

 

1851  und  ortsangehörig  zu
Dürrenäsch,  Kanton  Aargau,
Schweiz,

 

Betrug  (2  Jahr  Gefängniß),

 

 

 

dent  zu  Kolmar,

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Ministeriums  des  Innern  vom  14.  März  1876

 

Apothekergehülfen  Louis  Emil  Wiersbitzky  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1876  S.  202  Z.  4)

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

—  —

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  April  1881.  No.  14.
Inhalt:  1.  Zoll--  und  Steuer-Wesen:  Aenderungen  im  Schiffsvermessungs  =  Behörden  ausgefertigten  Schiffs-Meß.

Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuer-  briefe  126

stellen  125  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Konsulat-Wesen:  Bestellung  eines  Konsular-Agenten  125  Reichsgebiete..  .....  130
3.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  im

Jahre  1880  von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-  und

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  19.  März  d.  J.  beschlossen,  dem  Hauptzollamt  Brake  ohne
Einschränkung  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Zucker  gegen  Zoll=  und  Steuervergütung  beizulegen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Melle  im  Hauptamtsbezirke  Osnabrück  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  I  über  Salz  und  gesalzene  Fleischwaaren,  und  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte
  zu  Tarnowitz  im  Hauptamtsbezirke  Oppeln  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II  und
von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

 

In  Moncourt,  Hauptamtsbezirk  Saarburg  in  Lothringen,  tritt  zum  1.  April  d.  J.  ein  Nebenzollamt
II.  Klasse  in  Wirksamkeit.

Zugleich  wird  die  Straße  von  Coincourt  nach  Moncourt  zur  Zollstraße  erklärt.

Dem  Nebenzollamte  wird  neben  der  Zollerhebung  auch  die  Erhebung  der  indirekten  Steuern  für

die  Ortschaften  Moncourt,  Klein-Bessingen  und  Ley  übertragen.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Messina  hat  den  Kaufmann  Georg  Stolte  in  Gioja-Tauro  zum  Konsular-Agenten
  bestellt.

 

21
        <pb n="138" />
        —  126  —

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Ueber  sicht

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1880*)  von  den  Schiffsvermessungs  -Revisions=  und  Schiffsvermessungs
  -Behörden  nach  §.  24  der  Schiffsvermessungs  -Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  270)  ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe.

 

1.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-Behörden.

 

 

 

 

 

 

 

 

5  Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

-

Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde

Laufende Nummer.  .  ins--2

  Segel=  Dampf=  Schiffe  Segel-Dampf=  Schiffe  gesammt.

schiffe.  schiffe.  überhaupt|  schiffe.  schiffe.  überhaupt
1. Königsberg  i.  Ostpr.  4  4  9  1  10  14
2.Danzig  ..  5  4  9  6  1  7  16
3.  Stettin  9  16  25  19  7  26  51
4. Köslin  1  1  1  —  1  2
5.|Stralsund  8  —  8  —  —  —  8
6.Schleswig  19  18“)  37  4  4  8  45
7.]  Lüneburg.  —  —  —  —  2  2  2
8.]  Stade  20  2  22  2  1  3  25
9.  Aurich.  20  —  20  5.  —  5  25
10. Rostock  7  3  10  1  2  3  13
11. Wismar  3  —  3  2  —  2  5
12. Oldenburg  18  –  18  3  —  3  21
13.]  Lübeck  1  3  4  23  —  23  27
14.  Bremen  11  2  13  2  —  2  15
15.  Hamburg  23  33““")  56  19  3  22  78

Zusammen  149  81  230  96  21  117  347

 

 

 

 

 

 

 

 

—

*)Wegen  der  Vorjahre  vergl.  Central-Blatt  für  1874,  1875,  1876,  1877,  1878,  1879  und  1880  —
Seite  106  bezw.  172,  193,  156,  244,  235  und  249.

**) Hierunter  1  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.

***) Hierunter  10  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
        <pb n="139" />
        —  127  —

II.  Von  den  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

Laufende  Nummer.

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
ins-Segel-

  Dampf=  Schisse  Segel=  Dampf=  Schiffe  gesammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt

 

 

    à  

 

1.Memel.
2.Pillau
3.Königsberg  i.  Dirr.
4.Danzig
5.Elbing.
6.Stettin
7.Anklam
8.Swinemünde.
9.Kolbergermünde
10.Stolpmünde
11.Stralsund.
12.Wolgast
13.Greifswald
14.Barth
15.Hadersleben
16.Apenrade
17.Sonderburg
18.Flensburg.
19.Kappeln
20.Eckernförde
21.Kiel
20.Heiligenhafen.
23.Neustat
24.Wyk  a.  Föhr
25.Husum  .
26.Tönning
27.Rendsburg
28.Brunsbüttel
29.Wewelsfleth
30.Wilster.
31.Itzehooe
32.Glückstadt
33.Elmshorn.
34.Uetersen

8
R——POOO

dO
NJ—  —  □  –
—
1!—

iiillleolsllIl
d

111281
—
S

1111281

 

 

illlllllllllSTH

[lilll

————————————————iese—.——————
olllle  soacol  WS%c"o

——————————————

ÜRD

llllll
lllll
llllll

 

 

-
d#
O
–
S#
dO
—
–
–

zu  übertragen  152

 

 

 

 

 

21*
        <pb n="140" />
        —  128  —

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe
Laufende Nummer.
  Sitz  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins-°

Segel=  Dampf-Schiffe  Segel-Dampf=  Schiffe  gesammt.
  schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt

übertragen  46  29  75  2  75  77  152
35. Haseldorf  —  —1  —  —  —  —
36.  Blankenese  —  —  —  —  —  —
37.  Ottensen  1  2  3  —  9  9  12
38. Harburg  5.  —  5  —  —  —  5
39.  Cranz  —  —  —  —  —  —
40.  Lühe  9  —  9  —  —  —  9
41.  Stade  5  1  6  —  —  6
42.  Freiburg  1Q  —  1  —  —  —  1
43.  Neuhaus  a.  d.  Oste  1  —  11Ü  —  —  u9
44.  Geestemünde  13  —  13  23  23  36
45.|Rönnebeck.  3  —  3  —  —  —  3
46.  Vegesack  —  —  —  —  —  —
47. Karolinensiel  2  2  —  —  —  2
48.  Norden  1  —  1  —  —  1
49.  Emden.  29  —  29  –  —  —  29
50.  Aurich  36  —  36  —  —  —  36
51.|Leer  36  —  36  —  —  36
52.  Weener  —  —  —  —  —  —  —
53.  Papenburg  4  4  —  —  4
54.  Rostock  5  2  7  —  —  —  7
55.|  Wismar  —  —  —  —  7  7  7
56. Elsfleth  —  —  —  —  —  —
57.  Brake  (Vermessungsbehörde  I)  —  –  —  4  4  4
58.  Brake  (Vermessungsbehörde  II)  —  —  —  —  —  —
59.  Varel  —  —  —  —  —  —  —
60.  Hooksiel  —  —  —
61. Barssel  —  —  —  —  —
62.]Oldenburg  —  —  —  —  —  —
63.  Lübeck.  —  —  1  1  1
64.  Bremerhaven.  —  —  40  40  40
65.  Hamburg.  –  1  1  1  89  90  91
66. Cuxhaven.  —  —  —  —  —

l
Zusammen  197  35232  3  248  25483
        <pb n="141" />
        —   129   —

III. Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe

 

 

 

Bezeichnung  der  Behörden.  für  deutsche  für  fremde  ins
ins-Segel=
  Dampf=  Schiffe  Segel=  Dampf-Schiffe  gesammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt  schiffe.  schiffe.  überhaupt
In  Preußen.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  86  40  126  46  16  62  188
2.  Schiffsvermessungs-Behörden.  192  32  224  2  107  109  333
zusammen  278  72  350  48  123  171  521
In  Mecklenburg-Schwerin.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  10  3  13  3  2  5  18
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  5  2  7  —  7  7  14
zusammen  15  5  20  3  9  12  32
In  Oldenburg.  
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  18  —  18  3  —  3  21
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  —  —  —  4  4  4
zusammen  18  —  18  3  4  7  25
In  Lübeck.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde  1  3  4  23  —  23  27
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  .  —  —  —  —  1  1  1
zusammen  1]  3  4  23  1  24  28
In  Bremen.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  11  2  13  2  —  2  15
2.  Schiffsvermessungs-Behörde  .  —  —  —  —  40  40  40
zusammen  11  2  13  2  40  42  55
In  Hamburg.    
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörde.  23  33  56  19  3  22  78
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  —  1  1  1  89  90  91
zusammen  23  34  57  20  92  112  169
Im  Deutschen  Reich.
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  149  81  230  96  21  117  347
2.  Schiffsvermessungs-Behörden.  197  35  232  3  248  251  483
überhaupt  im  Jahre  1880  346  1167)  462  99  269  368  830
Dagegen  im  Jahre  1879.  433  75'  508  131  312  443  951
  „:„  1878.  899  804)  979  127  242  369  1348
1877.  2046  102  2148  277  260  5372685
1876.  1663  67·/')  13730  633  219  85222582
1875.  1835  98°°1)]1933  813  209  1022  2955
1874.  1621  118K)  1739  1270  326  1596  3335
1873.  556  99  655  s1668  396206442719

 

 

—

*)  Hierunter  11
**)     4

*)       2
*)  ·  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
        <pb n="142" />
        —   130   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

Lauf. Nr.     —  Ausweisung  weisungs-

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.

1.  2.    3.  4.  5  .  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.[Ferdinand  Behr,  Tuch-'geboren  1851  zu  Dux,  Böh-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be-(22.  März  d.  J.

mermann,
9.  Georg  Zurowsky,
Müllergeselle,
10.  Norbert  Jelinek,  Maler
und  Anstreichergehülfe,
11.  Heinrich  Quis,  Krecht,
12.  Carlo  Schena,  Bergarbeiter,

13.  Theodor  Tischli,
14. Wilhelm  Klotz,  Schreiner,

15.  Wilhelm  Vanleeun,
Tagelöhner,
16.Tan  Willem  Dorant,

2. Josef  Blachowski,

5. Franz  Kleprlick,  Bäcker-5. Robert

  Schmalz,

Schmiedegeselle  und
Schornsteinfeger,
6.a)  Albert  Kabs,  Kunstreiter,

b)  dessen  Ehefrau  Thealla,


7. Julius  Kolbe,  Strumpf-8. Johann

  Rutzka,

machergehülfe,

Maurer,
3. Franz  Wawrzeecki,
Müllergeselle,

geselle,

resia,  geborene  Panwirkergeselle,


Zim.

geboren  am

geboren  am  17.  M

men,

21  Jahre,  aus  Dobry  bei
Kalisch,  Russisch-Polen,

38  Jahre,  aus  Zdunska-Wola,
Russisch-Polen,

17  Jahre,  aus  Groß-Poritsch,
Bezirk  Nachod,  Böhmen,

geboren  am  10.  Juli  1850
zu  Tropplowitz,  Oesterreichisch-Schlesien,


zu  a.  37,

zu  b.  33  Jahre,

beide  aus  Groß-Kunzendorf,

  Bezirk  Troppau,

Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  19.  April  1864
und  ortsangehörig  zu  Pittarn,
  Oesterreichisch-Schlesien,

19.  Dezember
1841  und  ortsangehörig  zu
Raschkowitz,  Böhmen,
ai  1840
und  ortsangehörig  zu  Bie—
litz,  Oesterreichisch-Schlesien,
geboren  am  30.  Mai  1861
zu  Radisch,  ortsangehörig  zu
Holleschau,  Mähren,
30  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Katharein,
Oesterreichisch-Schlesien,
41  Jahre,  aus  La  Valle,
Italien,

27  Jahre,  aus  Dießenhofen
Kanton  Thurgau,  Schweiz,

 

56  Jahre,  aus  Venloo,  Niederlande,


31  Jahre,  aus  Montenaken,
Provinz  Limburg,  Belgien,
30  Jahre,  aus  Zütphen,  Nie-Landstreichen

  und  Betteln,
Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Genußmittel-Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

Betteln  unter  Drohungen,
Sachbeschädigung  und  Sittlichkeitsvergehen,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  Gebrauch
  eines  falschen  Namens
  und  Legitimationspapieres,


Landstreichen,

desgleichen,
Betteln  im  wiederholten  Rück- 



 

 

Schieferdecker,

derlande,

fall,

dieselbe  Behörde,

Bezirksregierung  zu  Potsdam,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Posen,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Breslau,


dieselbe  Behäörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

21.  März  d.  J.
26.  März  d.  J.
18.  März  d.  J.

desgleichen.

desgleichen.

9.  März,
ausgeführt
16.  März  d.  J.

9.  März,
auszeführt
12.  März  d.  J.
9.  März.
ausgeführt
15.  März  d.  J.

 

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Magdeburg,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wies-14.

  März,
ausgeführt

19.  März  d.  J.

14.  März,
ausgeführt.

17.  März  d.  J.

18.  März  d.  J.

15.  Dezember
1880.

 

baden,

Königlich  preußische  Be.  22.  März  d.  J.

zirksregierung  zu  Düsseldorf,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

 

desgleichen.
24.  März  d.  J.
        <pb n="143" />
        —   131   —

 

 

 

 

:„  »
Name und Stand Alter und Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.     —  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

17.  Anten  Pauckner,  Berg30  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-12.  März  d.  J.

krappe,


19.

21.

22.

20.Wenzel  Grimm,  Hand-18.Josef

  Ribar,  Zimmergeselle,
  ·
19.Peter  Paperisky,

Schuhmacher,

arbeiter  und  Fleischer,
21. Johann  Emil  Malzach,
Tagelöhner  und  Dienstknecht,


22. Felir  Duran,  Arbeiter,

 

Rehberg,  Bezirk  Schüttenhofen,
  Böhmen,

geboren  1845  und  ortsangehörig
  zu  Neudau,  Gemeinde"  fall,
Haid,  Bezirk  Karlsbad,  Böhmen,


22  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Aesch,  Kanton
Basel-Land,  Schweiz,

Landstreichen  und  Betteln,

geboren  am  2.  November
1836  und  ortsangehörig  zu
Tolerio,  Spanien,

desgleichen,

 

 

 

Betteln  im  wiederholten  Rückzirksamt

  Regen,

46  Jahre,  aus  Stahlavy,  Landstreichen,  Betteln  und  Stadtmagistrat  Deggen-Bezirk
  Pilsen,  Böhmen,  Ruhestörung,  dorf,  Bayern,
26  Fahre,  aus  Warschau,  (Landstreichen,  dieselbe  Behörde,

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.  6

14.  März  d.  J.
16.  März  d.  J.

Königlich  sächsische  Kreis-22.  Februar,
hauptmannschaft  zu  ausgeführt
Zwickau,  binsang  März

Kaiserlicher  Bezirkspräsi-26.  Februar,
dent  zu  Kolmar,  ausgeführt

Anfang  April

d.  J.
derselbe,  26.  Februar,

ausgeführt

Anfang  April
d.  J.
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche

Herausgegeben

  

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

    

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  April  1881.  No. 15.
Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verfügung,  betreffend

Steuerstellen  .  Seite  133  die  Ausführung  von  Dienstreisen  und  die  Bescheinigung
2.  Konsulat-Wesen:  Zuweisung  von  Amtsbezirken;  —  Exe-  der  Reisekosten-Liquidationen  innerhalb  der  Zivilverwaltung

quatur-  Ertheilungen  .  .  ......  133  des  Reichs . . . . .        136
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

März  1881.;  134  Reichsgebiete. . . . T  137

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  9.  April  d.  J.  beschlossen,  dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte
  in  Wiesbaden  die  Ermächtigung  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nr.  22 e  und  1  des  Zolltarifs

zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Tarifposition  zu  ertheilen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramt  zu  Oels  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Begleitscheinen  I  über  Getreide,  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Mühlenfabrikate  aus  Getreide,
  sowie  zur  Abfertigung  von  im  Ansageverfahren  daselbst  eingehenden  Eisenbahnwagen  mit  Getreide
beigelegt  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Den  Kaiserlichen  Konsulaten  in  Bolivia  sind  als  Amtsbezirke  zugewiesen:
a)  dem  Konsulat  zu  Cochabamba:  die  Republik  Bolivia  mit  Ausschluß  des  Departements  La  Paz,
b)  dem  Konsulat  zu  La  Paz:  das    Departement  La  Paz.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  französischen  General-Konsul  in  Leipzig  ernannten  Vicomte  de  Fontenay
und
dem  Kaufmann  Marcus  Jaffé  in  Hannover  als  Konsul  der  Republik  Costa-Rica  mit  dem
Amtssitze  in  Hannover.

 

22
        <pb n="146" />
        —   134   —



3.  Bank.

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event
Laufende Nummer.   Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Be  zei  ch  nung  Grund.Reserve]  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  täglich fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
  der  ·  28.Febr.deckte28.Feb-.    fälliige  28.  Febr.  mit  28.  Febr.  28.  Febr.  der  28.  Febr.  weiterge-2
  Banken.  Kapital.Fonds.Umlauf.  1881.  Noten.  1881.  bindlich  1881,.,Kündi.  1881.  Passiva.1881.Passiva.  1881.  gebenen
  bindlich-  gungs.  inlänkeiten.
  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  17.
.
1  Reichsbank  .....  12000016425768530491785133489-I-110229198479—27440  —  —  128549241104719f66165  —
2 Städt. Bank zu Breslau  3000  600  2758  —  291  990  301  3477—  555—  —  —  —  9835—264  147
3 Kölnische  Privatbank  3  000  750  2075  65  1  115—  4  427—  270  3  622—  97  13  —  9887—  432  326
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1919  24  930%  620  116  —  2  1  014  35  579—  213  7234—  73  337
5 Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  3  000  750  1  701-  217  702  —  318  260  —  5  2732—  957  953+  352  9396  +  307  30
6  Provinzial. Aktien.  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  19774  62  1183—  29  1—  8  1  6844  1853  189—  24  76014  231  260
7 Hannoversche  Bank  12  000  960  5  118  624  2229—  288  4163  —  457  940  —  25  816—  72  23997+  214  1  171
8  Frankfurter  Bank  17  143  36731  113214  266  3491  591  5914  69  4101  54  368+  363  42  520  —  644  1169
9 Bayerische  Notenbank  7  500  515  63  462—  632  29  857+  20399  1976  +  794  824  5  2  635—  421146170—  128  860
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  35611  39550  2  84146  3760  2858  —+  1721  5  412  F  108  142—  2040  (81  543|+  2  770  1  604
11 Leipziger  Kassenverein  3000  166  2  898|—  38  1247//—  2441  4066  —  243  8414  325  72—  14  8  383|  30  393
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  510  3  178—  3  1161  11  25114  47  11814  18  3892H  79  325
13  Württembergische  Notenbank  9  000  407/  20  302  124  9919—  29  132—  185  6—  10  653—  6r  30  5000  —  127  984
14  Badische  Bank-  9  000  1  363  14563—  1773  8  717—  1  039  458  —  10  684  601  783  42  26  851  —  1  120  3  180
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  13591  —  1108  8  810  J  130  81911  677  —  —  338—  859  32028/  —  1256  1340
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  327  2  882  J  235  1912-—  181  5183  +  566  1589  23  379—  270  20  860  —  65854  149
17|  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  996  +  130  342  544  1220  21  2960  281  66—  42  7  698  393  9
18  Bremer  Bank.  16  607  789  5618  254  3  351—  1422861  —+  2  13  625  139  752—.  .  40  252  +  2990  467
1
Zusammen  268  33  33453959771  93  240  225  460|X+114399229  866  —  23  130  41  6803+  1277  10  141/—  1  606|1  543  *  70  977]  051
1
|

Zu  Spalte  5*:

Zu  Spalte  9  Nr.  8*

---.






15*

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
200
500
10000
Darunter  143  500  M  noch  nicht
100  300 M

    

—  568  878  550  M

 

489  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,

112  645  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
275  779  000 M  (4  .
  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="147" />
        —   135   —                                                                                                                                            Wesen.

banken  Ende  März  1881,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Februar  1881.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.
Laufende Nummer.
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen
26.  Febr.  kassen=  28.  Febr.  anderer  28.  Febr.]  Wechsel.  28.  Febr.  Lombard.  28. Febr.Effekten.  28.  Febr.    28.  Febr.  der  28.  Febr.
Bestand.  1881.  scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Attiva.  1881.  
□Laufende Nummer.


16.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  134
577  3723—  9644  39  0199  —  1  084  18  6499  7716  323  169  +  25  280  88  077  37481  38  6383+  16  920  26  64444  79  %  16%%
1  046—  21  2—  4  720  15  47200  —  157  33611—  1156  —  —  32  —  9881—  28312
84(7—  21  11—  1  102—  39  8492  134  399—  34  —  —  177  —  265  10  028—  4261
809—  186  2—  5  173—  605  53908  938  7966—  26  54  —  58—  171  7295  —  551
663—  48  —  —  1  341—  23½2  63933  +  104  751  17  191  —  138  1  1609  F  470  9503  +  318  .5
663  19  1  —  130  4  72  50300  13  15996—  13  —  —  268  —  7  7600  +  270%
1977—  4  95  38  817c  294  12  5569  F  374  584  73  565—  37  7400  —  486  239979  21444
5303+—  102  488—  45  204—  382  19  6211  2  455  7366—  656  4491.  74  3  6E04  1  776  42912  —  228
31  798—  1679  40  11  1  767—  981  38  999J  1956  1552—  36  973+  757  10811—  134  76  170  —  1289
16  96-  423  227—  32  5  422  .2356  45  433  1  198  35211—  183  4460  207  5517.—  503  81  543+  277010
1061—  28  20—  13  570—  27  4122—  51  1114  109  570  JF  372  926—  270  8  383  30  11
2244  11  181  8  90  19  2647  —  22  66—  3  127  —  720  98  3892  4  159112
7716—  1  866  46  32  2  591  1929  18  8924  68  401  —  15  357  –  497—  275  30  500—  12713
5718—  313  34  28  94—  449  18  5033Z—  56  906  —  50—  1  1546—  329  26  85911—  112014
4637—  1140  7—  14  107—  84  19779  +  2  100  65—  79  4648  —  13  2198—  2026  32  028—  125615
747—.  21  16—  1  207—  34  11  0611.  738  2338—  38  —  —  6  5111  200  20  880  55416
520  128  4—  2  1300—  50  3845—  21  827—  166  4480  56  1989+  418  7  763  +  400517
2139..  240  4  1  124—  127  27  8941  858  7617½  5398  449  8  2338  321  10  566+  3097
660  113—  14  838  40  020  —  1014  34  139—  5277  576  517  +36  945  121  926—+  36  609  56  021  +  17  791  62  6ö755—  39561551  450  #  +  66  230
6

 

 

22*
        <pb n="148" />
        —  136  —

4.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bezüglich  der  Ausführung  von  Dienstreisen  und  der  Bescheinigung  der  Reisekosten-Liquidationen  ist  innerhalb
  der  Zivilverwaltung  des  Reichs  fortan  nach  folgenden  Grundsätzen  zu  verfahren:

1

1.Dienstreisen  sind,  sofern  die  Zahl  der  Reisetage  dadurch  beeinflußt  werden  sollte
und  wenn  nicht  besondere  dienstliche  —  eventuell  in  der  Liquidation  kurz  zu  erläuternde  —
Umstände  oder  die  fahrplanmäßige  Abfahrtszeit  der  Eisenbahnzüge  oder  Dampfschiffe  ein  anderes
bedingen,  in  den  Morgenstunden  anzutreten.  Unter  Morgenstunden  ist  für  gewöhnlich  im  Sommer
die  Zeit  von  6  Uhr  und  im  Winter  die  Zeit  von  7  Uhr  morgens  ab  zu  verstehen.

2. à)  Soweit  die  vorhandenen  Kommunikationsmittel  es  ermöglichen,  sind  Dienstreisen  ohne  Unterbrechung
  zurückzulegen.  Unterbrechungen,  welche  durch  Krankheit  oder  andere  besondere  Umstände
  nothwendig  werden  und  auf  die  Zahl  der  Reise=  und  Aufenthaltstage  von
Einfluß  sind,  müssen  erläutert  werden.

b)  Bei  Reisen,  deren  Zweck  eine  außergewöhnliche  Beschleunigung  nicht  bedingt,  sind  in  der
Regel  mindestens  112½  km  auf  dem  Landwege,  375  km  auf  Dampfsschiffen  oder  500  km
auf  Eisenbahnen  als  Tagereise  anzunehmen.

c)  Beamte,  welche  für  die  mittels  der  Eisenbahn  zurückzulegenden  Dienstreisen  an  Fuhrkosten
0,10 M  oder  mehr  für  das  Kilometer  zu  beanspruchen  haben,  sind  zur  Benutzung  von
Schnell=  und  Kurierzügen  verpflichtet,  wenn  dadurch  eine  Abkürzung  der  Reisedauer  ermöglicht
oder  Unterbrechungen  der  Reise  vermieden  werden.

3.Die  Weiter=  bezw.  Rückreise,  namentlich  bei  kürzeren  Touren  ist  —  von  denjenigen  Beamten,

welche  für  Reisen  auf  Landwegen  0,60  für  das  Kilometer  als  Fuhrkosten  erhalten,  unter
Umständen  selbst  mit  Benutzung  von  Extrapost,  wo  Eisenbahn=  oder  Dampfschiffverbindung
fehlt  —  nach  beendigtem  Dienstgeschäft  möglichst  noch  an  demselben  Tage  anzutreten.

Haben  die  Dienstgeschäfte  bezw.  die  Hinreise  und  die  Dienstgeschäfte  den  größten  Theil  des
Tages  —  7  Stunden  und  darüber  —  in  Anspruch  genommen,  so  werden  unter  kürzeren  Touren
im  Sinne  dieser  Vorschrift  solche  Entfernungen  verstanden,  welche  in  höchstens  2  Stunden,  sei
es  mit  der  Post,  der  Eisenbahn  oder  dem  Dampfschiff  zurückgelegt  werden  können.

4.Die  Reisekosten-Liquidationen,  durch  deren  Vollziehung  der  Liquidant  die  Verantwortlichkeit  für
die  Richtigkeit  der  gemachten  Angaben  übernimmt,  sind  von  der  zuständigen  Behörde  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  zu  versehen,  welche  das  Anerkenntniß  der  Nothwendigkeit  der  Reise,
der  geschehenen  Ausführung  der  Geschäfte,  sowie  der  Angemessenheit  der  zu  den  letzteren  verwendeten
  Zeitdauer  und  der  Richtigkeit  der  angegebenen  Dauer  überhaupt  in  sich  begreift.

5. Auf  Dienstreisen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen

  keine  Anwendung;  für  die  von  Beamten  des  Auswärtigen  Amts  auszuführenden  Dienstreisen
  sind  sie  nur  dann  maßgebend,  wenn  Anfangs=  und  Endpunkt  der  Reise  innerhalb  des
Reichsgebiets  liegen.

Berlin,  den  9.  April  1881.  Der  Reichskanzler.

v.  Bismarck.
        <pb n="149" />
        —  137   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

  

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

Lauf. Nr.  —  Ausweisung  welsungs-

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusse.

1.  2.  3.  4.    5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Kaver  Rokosowski,  geboren  am  23.  April  1853,schwerer  Diebstahl  (2  Jahr  Königlich  preußische  Be.8.  Februar

Schlossergeselle,  aus  Ziomek,  Kreis  PraczniszZuchthaus),  zirksregierung  zu  Marien=  d.  J.
Russisch-Polen,  werder,

2.  Andreas  Peter  Jensen,1  Jahre,  aus  Lunderskov,Diebstahl  im  Rückfall  (1  Jahr  Königlich  preußische  Be14.  März  d.  J.
Dienstknecht,  Dänemark,  Zuchthaus),  zirksregierung  zu  Schleswig,


b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

3.Stanislaus  Walter,  (48  Jahre,  geboren  zu  War-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-24.  Januar
Klosterdiener,  schau,  1863  nach  Deutsch-  zirksregierung  zu  Königs=  d.  J.

land  übergetreten,  berg,

4.  Rasmund  Dahl,  Stein-geboren  am  23.  November  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußisches  Po-12.  Februar
metz,  1859  und  ortsangehörig  zu  fall,  früher  auch  wegen  Dieb-  lizei-Präsidium  zu  d.  J.
Sbesstost  in  Jütland,  Däne=  stahls,  Berlin,

mark,

5.  Josef  Belanczeck,  12  Jahre,  geboren  zu  Szat-Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  25.  März  d.  J.
Drahtbinder,  nicza,  Ungarn,

6.  Josef  Frank,  Arbeiter,  geboren  am  19.  März  1840/[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be15.  März  d.  J.

zu  Wermsdorf,  Bezirk  zirksregierung  zu  Bres-Schönberg,
  Mähren,  lau,

7.  Anton  Bernhardt.  Ar./26  Jahre,  aus  Lukawitz,  Be-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  28.  März  d.  J.
beiter,  zirk  Senftenberg,  Böhmen,

8.  Vincenz  Anderle,  geboren  am  15.  April  1850  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  29.  März  d.  J.
Bäckergeselle,  zu  Rathsdorf,  Bezirk  Landskron,

  Böhmen,

9.  Adolf  Seidemann,  33  Jahre,  geboren  zu  Czen-Arbeitsscheu  und  Nichtbe-Königlich  preußische  Be17.  Februar,

Kürschner,  stochau,  Russisch-Polen,  folgung  der  Reiseroute,  zirksregierung  zu  Oppeln,  ausgeführt
Mitte  März
d.  J.

10.  Franz  Springer,  geboren  am  4.  Oktober  1857  Betteln  im  wiederholten  Rück.  dieselbe  Behörde,  2.  März,
Schornsteinfegergeselle  und  ortsangehörig  zu  Alt-  fall  und  Nichtbefolgung  der  ausgeführt
und  Arbeiter,  Vogisseifen,  Bezirk  Freuden-  Reiseroute,  13.  März

tbal,  Oesterreichisch  -  Schle-  d.  J.
en,

11.  Josef  Barnert,  Fleischer21  Jahre,  geboren  zu  Brünn,Landstreichen,  Betteln  und  dieselbe  Behörde,  17.  März,
geselle,  ortsangehörig  zu  Petersdorf,  Gebrauch  eines  falschen  Le-  ausgeführt

Oesterreichisch-Schlesien,  gitimationspapieres,  26.  März
d.  J.
12.  Ignatz  Jatty,  Arbeiter,2  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  19.  März,
angehörig  zu  Trentsin,  Un-  ausgeführt
garn,  22.  März

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d.  J.
        <pb n="150" />
        —   138    —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

—  1—  —  Ausweisung  weisungs-Lauf. Nr. 

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

13.  Anton  Dowerisch,  Ar-geboren  am  25.  Januar  1842  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Königlich  preußische  Be4.  April  d.  J.
beiter,  und  wohnhaft  zu  Prag,  fall  und  Nichtbefolgung  der  Hirksregierung  zu  Merse-Reiseroute,

  burg,

14.  Anton  Papinski,  geboren  am  15.  April  1846  Landstreichen  und  Betteln,  Jieselbe  Behörde,  14.  März  d.  J.
Schiffbauer,  zu  Aussig,  Böhmen,

15.  Gustav  Waldemar  Nils-1  Jahre,  aus  Göteborg,  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Land-  18.  März  d.  J.
son,  Töpfergeselle,  Schweden,  fall  und  Ruhestörung,  drostei  zu  Lüneburg,

16.  Theobald  Heger,  Maler-18  Jahre,  aus  Sternberg,  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  31.  März  d.  J.
geselle,  Oesterreich,

17.  Jakob  Lewinsky,  Ger.22  Jahre,  aus  Suwalki,  Rus-Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.

20.

21.

22.

23.
24.
25.

26.

27.

28.
29.

 

ber,
18.Georg  Grob,  Käsemacher,



19.Karl  Heim,  Typograph,

Johann  Rieß,  Schreiner,


Martin  Dobratinsek,
Tagelöhner,

Markus  Oberortner,
Tagelöhner,

Ignaz  Moretti,  Pflasterer,


Josef  Achatz,  Bäckergeselle,


Die  Pferdehändler
Zigeuner:

a)  Josef  Widic,
b)  Michael  Widic,

und

c)  Johann  Widic,

Heinrich  Kroc

(Krotz),
Lackirer,

Georg  Tauber,  Fleischergeselle,


Heinrich  Bertrand,
Schuhmacher,

Karl  Cuany,  Bälckergeselle,


sisch-Polen,

43  Jahre,  aus  Mogelsberg,
Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,

20  Jahre,  aus  Belgrad,  Serien,


24  Jahre,  aus  Eger,  Böhmen,


26  Jahre,  geboren  zu  Arzlin,
ortsangehörig  zu  Bischofdorf,
  Oesterreich,
geboren  1834,  aus  Grafendorf,
  Bezirk  Hermagor,
Kärnthen,  Oesterreich,

30  Jahre,  aus  Graz,  Steiermark,


25  Jahre,  aus  Ischl,  Bezirk
Gmünden,  Oesterreich,

geboren  1807,
65  Jahre,

beide  aus  Cernic,
Strakonitz,  Böhmen,
geboren  1839,  aus  Unter-Haid,
  Bezirk  Kaplitz,  Böhmen,


18  Jahre,  geboren  zu  Smichow
  bei  Prag,  Böhmen,
ortsangehörig  zu  Mostic,
Bezirk  Pilsen  (das.),
geboren  am  2.  Februar  1848
und  ortsangehörig  zu  Schüttüber,
  Bezirk  Plan,  Böhmen,
geboren  am  20.  März  1840
und  ortsangehörig  zu  Algier,
geboren  am  16.  September
1846  und  ortsangehörig  zu

Bezirk

 

Neuenburg,  Schweiz,

Landstreichen  und  Betteln

Landstreichen,  Betteln
grober  Unfug,

Landstreichen,

und

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

 

Landstreichen,  Betteln,  Ge—
brauch  falschen  Namens  und
Legitimationspapieres,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

 

 

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirköregierung
  zu  Kobleuz,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wiesbaden,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Düsseldorf,


Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ebersberg,

Stadtmagistrat
dorf,  Bayern,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Miesbach,

Deggen-Königlich

  bayerisches  Bezirksamt
  Deggendorf,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Germerösheim,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Zwickau,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Kolmar,

derselbe,

 

 

4.  April  d.  J.

22.  Februar,
ausgeführt
7.  März  d.  J.
4.  April  d.  J.

30.  März  d.  J.

24.  Februar
d.  J.

15.  März  d.  J.

21.  März  d.  J.

22.  März  d.  J.

24.  März  d.  J.

16.  März  d.  J.

2.  April  d.  J.
desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="151" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                        im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX..  Jahrgang.  No.  16.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  22.  April  1881.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Betreffend  den  und  Verbrauchssteuern  des  Reichs  vom  1.  April  1880  bis
Nachtrag  zum  amtlichen  Waaren-Verzeichniß  vom  Jahre  Ende  März  18831.  .....  142
1879;  —  Veränderungen  im  Bestande  und  in  den  Befug-  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  Entnissen
  von  Zoll=  und  Steuerstellen.  .  .  Seite  139  scheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  im  Jahre

.  .  »  1880;  —  Uebersicht  über  die  Zahl  der  registrirten  und  der  in

2.  Papiergeld-Wesen:  Nachweisung  der  bis  Ende  März  1881  —  .  »  ..
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aus-  den  Schifferegistern  gelöschten  deutschen  Kauffahrteischiff
gabe  von  Reichskassenschein  140  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  Reichsgebiete  145

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  April  d.  J.  einen  Nachtrag  zum  amtlichen  Waaren-Verzeichniß
  vom  Jahre  1879*)  mit  Geltung  vom  1.  Mai  1881  ab  festgestellt.
Eine  käufliche  Ausgabe  dieses  Nachtrages  erscheint  demnächst  im  Buchhandel.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Wetzlar  im  Hauptamtsbezirke  Marburg  ist  die  Befugniß  zur
unbeschränkten  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  II  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  bayerischen  Hauptzollamte  Bamberg  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  das  für  den
Knochendünger-Fabrikanten  Seltsam  in  Forchheim  eingehende  Mineralöl  von  weniger  als  790  Dichtigkeitsgraden
  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

Zu  Chambrey  im  Bezirke  des  Kaiserlichen  Hauptzollamts  zu  Saarburg  ist  für  die  daselbst  neu  angelegte
Privatsaline  ein  Salzsteueramt  errichtet  worden.

 

*)  Siehe  Central-Blatt  1879  Seite  837.

 

23
        <pb n="152" />
        —  140  —

2.  Papiergeld-Nachweisung

  der  bis  Ende  März  1881  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 



 

 

 

 

 

 

 

 

1.  2.  3.  4.
Betrag  Definitiver  Antheil  Maximal-Betrag
   des  ausgegebenen  an  der  zu  gewährenden
Bezeichnung  der  Staaten.  Landespapiergeldes  Reichskassenscheinen  Vorschüsse
(auf  Mark  reduzirt)  nach  §.  1  des  Gesetzes  nach  §.  3  des  Gesetzes
Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
1 Preußen  einschließlich  Lauenburg.  61  386  729  72  145  494  71  —  —
2  Bahren:  36  000  000  14  197536  95  14534975  37
3 Sachsen  36  000  000  7  479  888  04  19  013  441  31
4  Mürttemberg  10  285  713  5  3212354  3309  65144
5  Baden  11142  858  4276683.70  4577  449  53
6  Hessen  7371.429  2  495  66729  3  250  5147
7|Mecklenburg-Schwerin  2955.000  1  63198818  882  00788
8 Großherzogthum  Sachsen  1  800  000  837401147  641  7325
9  Mecklenburg-Strelitz  2  400  000  283  779  50  1  410  81367
10  Oldenburg.  ....  —  915  074  93  —.  —
11  Braunschwig  3  000  000  913  120|  29  1  391  25314
12  Sachen-Meiningen  1  800  000  54998189  833  3441
13  Sachsen-Altenbunrg  1  456  800  415  86388  6939571
14 Sachsen-Koburg-Gotha  1  800  000  510  1340  859910  53
15  Anhalt  2  850  000  595278  00  1  503  148  00
16 Schwarzburg-Sondershausen  450  000  196  60791  168  92886
17 Schwarzburg-Rudolstadt.  600  000  220  98822  252  674  52
18  Waldeck  630  000  164  5172  310  3S21179
19 Reuß  ältere  Linie  390  000  131  949  77  172  03349
20 Reuß  jüngere  Linie  960  000  260  516  97  466  32202
21  Schaumburg-Lippe  1  020  000  93  808  00  617  461  33
22|  Lippe  ..  —  325  192  67  —  —
23  Lübeck  152  619978  —  —
24  Bremen  –  358  161409  —  —
25 Hamburg  991  87348  —  —
26  Elsaß-Lothringen  —  4534695  92  —  —
Summe  184  298  529  120  000  000  00  54  889  941T2

 

Anmerkung:
An  Reichskassenscheinen  sind  ausgegeben:
a.  ach  Spbaltesss.

b.  zur  Erstattung  der  nach  Spalte  6  b.  auf  die  Reichs-Hauptkasse  angewiesenen  baaren  Zahlungennn

119  999  930  Mark
70
c.  zur  Deckung  der.  nach  Spalte  7  angewiesenen  Vorschüsse  im  Betrage  von  54  115  62667  Mark

„
54  082  1100  „
174  082  140  Mark.

 

zusammen
        <pb n="153" />
        —   141   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wesen.
die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40).
5.  6.  7.  8.  9.  10.
Auf  den  definitiven  Antheil  (Spalte  3)
Von  dem  sind  angewiesen:  Auf  die  nach  Zur  Erfüllung  des  Auf  die  nach
bandespapiergelde  b.  Spalte  4  zu  ge.  Maximal-BetragesSpalte  7  ge-(Spalte
  2)  a.  baaren  Zahlung  währenden  Vor-  der  währten  Vorsind
  eingezogen  in  Reichskassen.  die    sind  Vor- Bemerkungen.
und  vernichtet.  scheinen  auf  die  Hauptkasse  für  Rech.  schüsse  sind  auf  Vorschüsse  schüsse  sind  an
(auf  Mark  Königlich  preußische  nung  der  Königlich  die  Reichs-Haupt-  sind  noch  die  Reichs-Hauptreduzirt)
  Kontrole  der  Staats=  Preußischen  Kontrole)  kasse  angewiesen  erforderlich  kasse  zurückgezahlt
·  ,  der  Staatspapiere
papiere  hierselbst  hierselbst
Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.
61  386  729  00  72  145  490  4  71  —  —  —  —  —
35  805  989  14  14  197  535  1  95|14  405  63480  129  340  57  4  844  990
35  693  313  00  7  479  835  3  04  18  808  983|31  204  458  00  6  337810
10  226  228  57  5321  235  0  8443269  995|5  39  656  29  1  103  215
11  041  544  57  4276  680  37004  67542  29  1  525  815
7296.000  00  2  495  655  2  293200228H47  50  286  00  1  083  500
2943  000  00  1  631  985  3  18  874  00788  8000  00  294  000
1  767765  00  837  400  1  47  620  242|35  21  490  00  213  910
2  386  110  00  283  775  4  50  1  401  553|67  9260  00  470270
—  —  915  070  4  93  –  —  —  —  —
297108000  913  120  10  29  1371973|4  19  280  00  463  750
1  692  300  00  549  980  1  89  761  545|41  71  800  00  277780
1  423  728  00  415  860  3  88  671909141  22048  00  231315
1  773  825  00  510  130  4  20  842  460.53  17  450  00  286  635
2  769  000  00  595275  300  54  000  00  501  045
447  084  00  196  605  2  91  166  984|06  1944  00!  56  305
575.289  00  220  985  3  22  236  200|52  16  47400  84220
615  987  00  164  515  2  32  300  979/79  9342  00  103  440
379251  00  131  950  —  0  23  164  86749  7166  00  57340
926  193  00  260  515  1  97  443  784|002  22  538  00  155  440
1  016  640  00  93  805  3  600  615  221|33  2240  00  205  820
—  —  325  190  2  167  —  —  —  —  —
—  —  152  615  4  78  –  —  —  —  —
—  —  358  160  1  09  —  —  —  —  —
—  —  991870  3  48  —  —  —  —  —
—  —  4534695  0  92  —  —  —  —  —
183  137  056  281  119  999  930  vo  00  54  115  626  5"1  774  315  115/  18  296  600
—  120  000  000  Mark.
Uebertrag  174  082  140  Mark.
In  Folge  der  auf  die  Vorschüsse  erfolgten  Rückzahlungen  (Spalte  9)  sind  an  Reichskassenscheinen  eingezogen  und  vernichtet  .  ..  18  296  600  „
Die  verbliebenen  Reichskassenscheine  im  Betrage  von.....ww  ç  .........  s.  155  785  540  Mark
a.  in  7  904  006  Abschnitten  a  s  Mark..  g  .......  39  520  030  Mark
b.  "„  98  733  ..20«..............................  40774680»
c., 1509817  ,  Jo..·............................  75490850.

 

sind  wie  oben  155  785  540  Mark.

23*
        <pb n="154" />
        —  142  —

3.  Finanz-Wesen.

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1880
bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme  beträgt  Bonifikatio-  .  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des en  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schäftlich  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  mehr
Einnahme.
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
—  M  M  M  M  M
1.    2.    3.  4.     5.    6.
Zölle  182  080  838  41  203182  039  635141  330  718|+40  708  917
Rübenzuckersteuer  101  297908  52  691  54448  606  3644  O3  683
Salzsteuer  37  105  257  7239  87  O9801836  276  657—-  821  361
Tabacksteuer  7  075  223  324091  7042814  107420265  968  612
Branntweinsteuer  .  5448930711588899429004084128033641620072
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  121  030  —  1210301  131420—  10390
Brausteuer  ..  17  288  881  291  6776  99720439399  361
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1  110  390  —  1  110  390  995  319|—  115  071
Summe:  0  568  88464  652  971|335  915  863|291  128  54244  787  321
Spielkartenstempel  1  102  329  —  1  102  3S299  1  095  316——  7  013

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bis  Ende  März  1881:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  „  ç  «  -
Bezeichn  ung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  den  Differenz  zwischen
der  bis  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten
Einnahme.  obengenannten Monats      des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M  -—
1.  2.  3.  4.
Zölle  162  874  906  134  893  790  +27  981  116
Rübenzuckersteuer  28  775  408  46  124  362  —17  348  954
Salzsteuer  36  288  886  35  671  618  +  617  268
Tabacksteuer  1  469  261  898  717  +  570544
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  .  34702577  36  351  636  —  1649  059
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  353  926  14  756  783  +  597143
Summe  279  464  964  268  696  906  +10  768  058
Spielkartenstempel  (einschließlich  der  Nach-
  steuer)    .  sckz      ...·.·  1028  402  1  130  036  —  101634
        <pb n="155" />
        —  143  —

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Uebersicht
über
die  Zahl  der  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Untersuchung  von  Seeunfällen,  vom

27.  Juli  1877  (Reichs--Gesetzbl.  S.  549)  abgegebenen  Entscheidungen  des  Kaiserlichen  Ober-Seeamts
  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs  im  Jahre  1880.

I.  Entscheidungen  der  Seeämter.

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nummer.  Bezeichnung  Zahl  der  Sntscheidungen  im:
.  Jahr
der  Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember  1880
  Behörden    .5    über-·
  2  S  N—  —  □
&amp;amp;6666.  6  aupt.
1|Seeamt  zu  Königsberg  5  —  —  —  4——  ——  22  —  —  14
2  -  -  Danzig—  —  2—W—  ——  1|———  —  1  —  5  2  11
3  =  -Stettin—  8  3J  5  2  —  —  5  1l  4  9  37
4  =  Stralsund—  9  4  2  83  ——  —  4  10  12  52
5  -  =  Rostock  1  2  4  1  —  2  —  ——  —  3  1  31
6  -  =  Lübeck  1  —  —  —  —  1  —  —  —  1  4  1  8
7  Flensburg..  ..  2  —  22  ——  —  —  112151.15
8  -  Tönning..  .  ..  —  6  —  ———  —  —  —  —  —2  8
9  2  Hamburg  .  .  ..  4  2  41215—  721213  —17  38
10  -    Bremerhaven..  4  —  4—21—  131—  4  20
11  =  -Brake  2  l  1  1—  I  1I  2I1  —  1  13
12  -:  -Emden  723  12  3  5  1  1  3  1  3  6  35
Insgesammt  26302515  16119  12  13  13  1529  5528

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Entscheidungen  des  Kaiserlichen  Ober-Seeamts.

Gegen  25  Entscheidungen  der  Seeämter  ist  Beschwerde  eingelegt  worden  und  hat  das  Kaiserliche
Ober-Seeamt  11  Entscheidungen  bestätigt,  13  Entscheidungen  abgeändert  und  1  Entscheidung  aufgehoben.

 

*)  Wegen  der  Vorjahre  vergl.  Central--Blatt  für  1879  Seite  234,  für  1880  Seite  83.
        <pb n="156" />
        —  144  —

Ueberseicht
über
die  Zahl  der  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  und  ihre
Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,  vom  25.  Oktober  1867  (B.-G.-Bl.  S.  35)  am
1.  Dezember  1879  und  1.  Dezember  1880  registrirten  deutschen  Kauffahrteischiffe,  sowie  über

die  Zahl  der  vom  1.  Dezember  1879  bis  zum  1.  Dezember  1880  neu  registrirten  und  der  in
den  Schiffsregistern  gelöschten  deutschen  Kauffahrteischiffe.)

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  der  registrirten  Zahl  der  am  Jahl  der  in  der  Zeit
1.  Dezember  vom  1.  Dezember  1879
deutschen  Kauffahrtei-  1880  .
bis  zum  1.  Dezember
Sitz  schiffe  mehr  (0
  weniger  (—)  1880
Laufende Nummer.  als  am
der  1.  Dezember  neu  —
1879  hShiffs-Schiffsregister-Behörden.
  am  am  registrirten  registrirten  registern
  1.  Dezember  1.  Dezember;  eutschen  gelöschten
  Kauffahrtei-  „
  1879.  1880.  schiffe.  deutschen  Kauffahrtei-
  
schiffe.
1 Memel  85  78  –  7  1  8
2 Königsberg i.Pr.   23  23  0  0  0
3 Elbing  5  6  +  1  1  0
4  Danzig  33z3  109  116  +  7  8  1
5  Stettin...  ..  .  .  ....  405  395  —  10  21  31
6  Greifswald.  ..  .  .  ..  96  94  —  2  2  4
7  Stralsund..  ..  .  .  .  ....  301  285  —  16  5  21
8  Barth  247  237  —  10  5  15
9  Kiel  155  145  —  10  8  18
10  Altona...  .  .  .....  209  203  —  6  9  15
11 Itzehoe  210  210  0  6  6
12  Schleswig..  ..  .  .  ..  152  152  0  27  27
13  Flensburg..  .  ...  280  259  —  21  12  33
14  Hamburg..  ..  .  ..  499  500  +  1  21  20
15 Emden:  711  696  —  15  28  43
16|  Rostock  358  345  —  13  12  25
17 Wismar  46  43  —  3  1  4
18|Oldenburg=  357  364  +  7  22  15
19  Lübeck..  .  .  .  ....  44  44  0  2  2
20.  Bremen  321  329  +  8  24  16
21 Hamburg  8  490  501  +  11  52  41
Zusammen  5  103  5  025  —  78  267  345

 

 

 

 

*)  Vergl.  Central-Blatt  für  1880  Seite  127.
        <pb n="157" />
        —   145   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
  JJ  Ausweisung
Lauf. Nr.   der  Bestrafung  weisungs-S
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.      3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Joseph  Kaderka,  Loh-geboren  am  6.  Januar  1832/Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re6.  April  d.  J.
gerber,  und  ortsangehörig  zu  No-  ierungs  -Präsident  zu
vici,  Mähren,  Porsdam.
2.  a)  Joseph  Devechy,  KFgeboren  1840  zu  Seitomish.  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-31.  März  d.  J.
Klempnergeselle,  aus  Gießhübel,  Böhmen,  zu  a.  außerdem  Gebrauch  zirksregierung  zu  Bresb)
  Ferdinand  Smola,#geboren  1850  in  Gießhübel,  I  eines  gefälschten  Legiti-Hau,
Arbeiter,  mationspapieres,  .
3.JohannJung,Schuh-geboren1846zuGroßsStieb-Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
machergeselle,  nitz,  Bezirk  Reichenau,  Böhmen,

4.  Wilhelm  Gleich,  Zim-geboren  am  21.  Mai  1843  Landstreichen  und  Betteln,  Ndieselbe  Behörde,  desgleichen.
mergeselle,  zu  Bistrau,  Böhmen,  «
5.VincenzKrivaczek,Ar-29Jahre,ausNeudoritz,desgletchen,  Königlich  preußischer  Re-4.  April  d.  J.
beiter,  Bezirk  Tabor,  Böhmen,  gierungs=  Präsident  zu
Breslau,
6.Robert  Schindler,  830  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  Königlich  preußische  Be-21.  März,
Tagelöhner,  angehörig  zu  Alt-Reigelsdorf,  zirksregierung  zu  Oppeln,  ausgeführt
Oesterreichisch-Schlesien,  25.  Mirz
7.  a)  Franz  Berger,  eboren  am  3.  Juli  1847  und  2
Schuhmachergeselle,  ensoa  sreistadt  24.  rh
esterreichisch-Schlesien,  :  2  ausgeführt
b)  Johann  Opitz,  geboren  am  12.  Dezember  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  28.  März
Böttchergeselle,  1849  und  ortsangehörig  zu  d.  J.
Roßwald  (das.),  Z
8.  Joseph  Klein,  Tischler-geboren  am  6.  Februar  1846,  desgleichen,  Königlich  preußische  Be1.  März  d.  J.
geselle,  aus  Hermannseifen,  Bezirk  zirksregierung  zu  Liegnitz,
Hohenelbe,  Böhmen,  Z
9.  Wenzel  Kornalik,  geboren  am  16.  Oktober  1855,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  4.  März  d.  J.
Handlungskommis,  —  Brodec,  Bezirk  Laun,
öhmen,
10.  Israal  Isegrimm,  121  Jahre,  aus  Lipno,  Gou-sdesgleichen,  Königlich  preußische  Be7.  März  d.  J.
Klempner,  woenement  Plock,  Russisch-  zirksregierung  zu  Schlesolen,
  wig,
11.  Anders  Carlsson,  Ar-29  Jahre,  aus  Wedige,  Hal-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  7.  April  d.  J.
beiter,  land-Län,  Schweden,
12.  Johann  Grabner,  (29  Jahre,  aus  Groß-Zinken-Landstreichen,  Königlich  preußische  Land-17.  März  d.  J.
Schmiedegeselle,  dorf,  Komitat  Oedenburg,  drostei  zu  Stade,
Ungarn,  ortsangehörig  zu
Raasä  (das.),
13.  Joseph  Stever,  Tage-geboren  am  22.  März  1860  esgleichen,  Königlich  preußische  Be-16.  März,
löhner,  zu  Rotterdam,  Niederlande,  zirksregierung  zu  Ko-  ausgeführt
blenz,  Nirz
14.  Eduard  Danei,  Bäckers41  Jahre,  aus  Mals,  Bezirksdesgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-  12.  März  d.  J.

und  Müller,

 

Meran,  Tirol,

 

 

Bezirksamt  Karlstadt,
        <pb n="158" />
        —   146   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—.  Lauf. Nr.  «  Ausweisung
  —  der  Bestrafung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  er  ng.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Gustav  Pohland,  sgeboren  am  10.  Januar  1838  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis=  10.  März  d.  J.
Spinner,  und  ortsangehörig  zu  Gras-  hauptmannschaft  zu
litz,  Böhmen,  Zwickau,
16.  Johann  Hentschel,  geboren  am  16.  Juni  1844  besgleichen,  dieselbe  Behörde,  24.  März,
Weber,  und  ortsangehörig  zu  Neu-  ausgeführt
Georgswalde,  Böhmen,  30.  März
.  d. J.
17.Pauline Pech, Handi 25 Jahre, geboren und orts Landstreichen,  Königlichsächsische Kreis- 16. März,
arbeiterin (Dienstmagd), angehörig zu Bürgstein,  hauptmannschaft zu ausgeführt
Böhmen,  Bautzen,  30.  März
18.  Josephine  Huard,  geboren  am  15.  Mai  1855  zu  gewerbsmäßige  Unzucht  und  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  9.  März  d.  J.
Merles,  Departement  der  Bannbruch,  dent  zu  Straßburg,
Maas,  Frankreich,
19.  Joseph  Schneid,  Ar-geboren  am  18.  Februar  1848  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-5.  April  d.  J.

Arbeiter,

 

 

zu  Blumenau,  Bezirk  Baaden,
  Oesterreich,

 

 

dent  zu  Metz,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="159" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX..  Jahrgang.      Nr.  17.



Berlin,  Freitag,  den  29.  April  1881.

 

 

 

 

 

Inhalte  1.  und  Steuer-Wesen-.  Behandlung.  von  3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheiluung  154

Differenzen  zwischen  Deklaration  und  Revisionsbefund  be-  .  -

züglich  der  Feinheitsnummern  bei  einzuführendem  Garn;  4.  Post-Wesen  Postversendung  der  Hektographs
—  Versetzung  eines  Stations-Kontrolörs.  .  Seite  147  Porto-Tarif  hergestellte Abdrucke  Einheitlicher Paketporto-Tarif zwischen Deutschland und Frankreich . . .154  

2.  Marine  und  Schiffahrt:  Tarif  der  an  der  Sulina-Mün-  porto-Tarif  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Frank,
dung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben;  —  Erscheinen  reiigg.  154
des  I.  Nachtrags  zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marie  148  Reichsgebiete  155

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

—  —  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  April  d.  J.  beschlossen,  daß  die  obersten  Landes-Finanzbehörden
  ermächtigt  werden,  die  Vorsteher  der  für  die  Schlußabfertigung  von  Waaren  der  Tarifnummer  2 c  1,
2  und  3  und  22  a  und  b  zu  anderen  als  den  höchsten  Sätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  zuständigen
Zollstellen  bezw.  die  denselben  vorgesetzten  Hauptämter  oder  Direktivbehörden  für  befugt  zu  erklären,  in  den
Fällen,  in  denen  der  Revisionsbefund  eine  mit  einem  höheren  Zoll  belegte  Feinheitsstaffel  als  die  in  der
Deklaration  angebotene  ergiebt,  von  der  Einleitung  eines  Strafverfahrens  abzusehen,  sofern  es  sich  dabei  um
eine  5  Prozent  nicht  übersteigende  Abweichung  von  der  höchsten  Feinheitsnummer  der  in  der  Deklaration
angebotenen  Feinheitsstaffel,  bezw.  bei  Garnen  der  Nummern  2c  1a,  2a,  3a  des  Zolltarifs  um  eine  Abweichung
  von  nicht  mehr  als  einer  Feinheitsnummer  handelt,  und  nach  den  vorliegenden  Umständen  eine
Defraude  unzweifelhaft  nicht  beabsichtigt  ist.

 

Der  Stations-Kontrolör,  Großherzoglich  badische  Zoll-Inspektor  Freiherr  von  Hardenberg  zu  Metz  ist  vom
1.  April  d.  J.  ab  von  seinen  bisherigen  Funktionen  entbunden  und  den  Königlich  preußischen  Hauptzollämtern
  zu  Pogorzelice,  Skalmierzyce  und  Inowrazlaw,  sowie  den  Königlich  preußischen  Hauptsteuerämtern
zu  Bromberg,  Lissa  und  Posen  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Posen  beigeordnet  worden.
        <pb n="160" />
        —  148  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  europäische  Donau-Kommission  hat  in  ihrer  Sitzung  vom  31.  Dezember  1880  den  nachstehend  abgedruckten
  Revidirten  Tarif  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben  beschlossen,  welcher
mit  dem  1.  Februar  d.  J.  an  die  Stelle  des  älteren  Tarifs  vom  9.  November  1870  und  der  dazu  ergangenen
Nachträge  (s.  Central-Blatt  1876  Seite  129)  getreten  ist.

Tarif
der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben.

In  Betracht  des  Artikels  16  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856,  nach  welchem  die  Kosten
der  Beseitigung  der  die  Danau-Mündungen  und  das  umgebende  Seegebiet  versperrenden  Hindernisse,  sowie
die  Kosten  der  Einrichtungen  zur  Sicherung  und  Erleichterung  der  Schiffahrt  durch  Erhebung  fester,  von  der
europäischen  Donau-Kommission  zu  bestimmender  Abgaben  gedeckt  werden  sollen;

In  Betracht  des  unterm  2.  November  1865  beschlossenen  Abgaben-Tarifs,  wie  solcher  der  zu  Galatz
am  nämlichen  Tage  unterzeichneten,  zu  Paris  unter  dem  28.  März  1866  ratifizirten  Akte  über  die
Schiffahrt  in  den  Donau-Mündungen  beigesügt  ist;

In  Betracht  des  Artikels  15  der  gedachten  Akte,  welcher  bestimmt,  daß  je  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren,  um  die  Schiffahrts-Abgaben  womöglich  zu  vermindern,  eine  Revision  jenes  Tarifs  eintreten,  und  der
Betrag  der  Abgaben,  so  weit  thunlich,  jedoch  unter  Sicherung  des  im  Durchschnitt  erforderlichen  Einkommens
der  Schiffahrtskasse,  herabgesetzt  werden  soll;    

In  Betracht  des,  in  Folge  der  erstmaligen  Revision,  unter  dem  9.  November  1870,  und  des,  in
Folge  der  zweiten  Revision,  unter  dem  10.  November  1875  erlassenen  Tarifs);

In  Betracht  der  am  18.  November  1878  beschlossenen  Bestimmungen**)  wegen  Ermäßigung  der
Abgaben  für  diejenigen  Schiffe,  welche  die  Fahrt  nach  der  Donau  in  demselben  Jahre  mehrmals  machen,
sowie  in  Betracht  der  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1879  ***),  welche  die  Artikel  7  und  10  des  Tarifs  abändern;

Erläßt  die  europäische  Donau-Kommission  den  hier  folgenden  Tarif:  

Artikel  1.  Jedes  Segel-  oder  Dampfschiff  von  wenigstens  einhundert  Tonnen  Raumgehalt,  welches
den  Hafen  von  Sulina  verläßt,  um  in  See  zu  gehen,  und  dessen  Ladung  nach  seinen  Konnossementen  oder
seinem  Manifeste  den  dritten  Theil  seines  Raumgehalts  übersteigt,  hat  für  jede  Meßtonne  und  von  seinem
Gesammt-Tonnengehalt  eine  feste  Schiffahrts-Abgabe  zu  entrichten,  deren  Betrag  in  Franken  und  Centimen
durch  die  folgende  Tabelle  festgesetzt  ist:

 

 

Die  Abgabe  beträgt  für
Schiffe,  welche  ihre  Ladung
eingenommen  haben,

im  Hafen  in  einem  an- 



Tonnengehalt.

 

 

 

von  Sulina  dern  Spafen

-  Fr.  C.  Fr.  C.
Von  100  bis  150  Tonnen  0.  40  1  0.  70
:  151  =  200  -  .  1  —  1  1.  35
#:  201  =  250  -  1.  45  1.  80
251  =  300  1.  80  2.  20
#:  301  =  400  -  2.  10  2.  50
=  401  =  500  -  2.  30  2.  70
=  501  =  600  -  2.  40  2.  85
=  601  -700  -  2.  45  2.  95
=  701  =  800  -  2.  50  3  —
über  800  -  2.  55  3.  05

 

 

—  —  —

*)  Central-Blatt  1876,  Seite  129.
**)  Central-Blatt  1879,  Seite  142.
*)  Central--Blatt  1879,  Seite  518.
        <pb n="161" />
        —  149  —

Artikel  2.  Die  im  vorstehenden  Artikel  festgesetzten  Schiffahrts-Abgaben  werden  unverkürzt  erhoben,
wenn  an  der  Barre  der  Sulina-Mündung  die,  gemäß  Artikel  16  dieses  Tarifs  aufzunehmende  Wassertiefe
mindestens  fünfzehn  Fuß  englisch  beträgt.

Wenn  die  Wassertiefe  an  der  gedachten  Barre  unter  fünfzehn  Fuß  fällt,  so  erfährt  der  Betrag  der
im  vorhergehenden  Artikel  festgesetzten  Abgaben  eine  Ermäßigung  von  fünfzehn  Prozent  für  jeden  Fuß  englisch
Mindertiefe;  jedoch  soll  diese  Ermäßigung  niemals  den  Satz  von  fünf  und  siebzig  Prozent,  der  bei  einer
Minimaltiefe  von  zehn  Fuf  englisch  eintritt,  überschreiten.  Die  Ermäßigung  beträgt  mithin  im  Maximum
fünf  und  siebzig  Prozent,  wie  weit  die  Wassertiefe  auch  unter  zehn  Fuß  englisch  bleiben  mag.

Artikel  3.  Jedes  Schiff,  gleichviel  ob  Segel=  oder  Dampfschiff,  hat  in  jedem  Jahre  bei  seiner  ersten
Reise  nach  der  Donau  den  vollen  Betrag  der  Abgaben  zu  entrichten,  denen  es  nach  den  Bestimmungen
des  geltenden  Tarifs  unterliegt.  ·

  Jedes  Schiff,  welches  im  nämlichen  Jahre  eine  zweite  Reise  nach  der  Donau  macht,  genießt  auf
dieser  zweiten  Reise  eine  Ermäßigung  von  5  Prozent  von  dem  Betrag  der  obenerwähnten  vollen  Abgaben.

Jedes  Schiff,  welches  im  nämlichen  Jahre  eine  dritte  Reise  macht,  genießt  auf  dieser  dritten  Reise
eine  Ermäßigung  von  10  Prozent  von  dem  Betrag  der  obenerwähnten  vollen  Abgaben;  auf  der  vierten
Reise  eine  solche  von  15  Prozent,  auf  der  fünften  eine  solche  von  20  Prozent,  und  so  weiter,  das  heißt  für
jede  Reise  nach  der  ersten  bis  zur  17.  eine  zusätzliche  Ermäßigung  von  5  Prozent.

Die  mittlere  Ermäßigung,  welche  bei  der  17.  Reise  gewährt  wird,  beträgt  mithin  40  Prozent,  und
diese  mittlere  Ermäßigung  soll  auf  jeder  folgenden  Reise  stattfinden,  nach  der  folgenden  Tabelle:

 

 

 

 

Zahl  Ermäßigung  Mittlere  Zahl  Ermäßigung  Mittlere  
% für die Reise  Ermäßigung  für Ermäßigung
der  % %  für  die    der  %  für  die  „
Reise  Reise  %  für  die  Reise  Reise  für  die
Reise  Reise
1  0  0  11  50  25
2  5  2,  12  55  27,
3  10  5  13  60  30
4  15  7,  14  65  32,
5  20  10  15  70  35
6  25  12,  16  75  37,
7  30  15  17  80  40
8  35  17,  18  40  40
9  40  20  19  40  40
10  45  22,5  20  40  40

 

 

 

 

 

 

 

und  so  weiter.

Bei  Berechnung  der  Zahl  der  von  den  Schiffen  der  öffentlichen  Gesellschaften  periodisch  nach  einem
im  voraus  festgesetzten  Fahrplane  ausgeführten  Reisen  soll  nicht  jede  Reise  des  einzelnen  Schiffes,  sondern
jede  „periodische  Reise“  der  Gesellschaft  in  Betracht  kommen.

In  keinem  Falle  sollen  indessen  die  Abgaben  der  Schiffe  soweit  ermäßigt  werden,  daß  diese  Ermäßigung
  eine  Befreiung  der  Schiffe  von  den  sie  treffenden  Abgaben  für  Leuchtfeuer  oder  Lootsen  mitumfaßt.

Wenn  die  öffentlichen  Gesellschaften  im  Laufe  eines  Jahres  in  Folge  einer  Hemmung  der  Donau-Schiffahrt
  durch  eine  andere  Ursache,  als  die  durch  den  Winter  eintretende  Unterbrechung  in  die  Unmöglichkeit
  versetzt  werden,  eine  oder  mehrere  Reisen  auszuführen,  so  soll  ihnen  eine  verhältnißmäßige  Tarif-Ermäßigung
  bewilligt  werden.  Diese  Ermäßigung  soll  am  Ende  des  Jahres  durch  die  Schiffahrtskasse  in  der  Weise
geregelt  werden,  daß  die  Schiffe  der  Gesellschaften  für  jede  ausgeführte  Reise  diejenige  mittlere  Tarif-Ermäßigung
  genießen,  deren  sie  in  derselben  Schiffahrts-Periode  unter  normalen  Schiffahrts-Verhältnissen
theilhaftig  geworden  sein  würden.

24*
        <pb n="162" />
        —  150  —

Die  obigen  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Raddampfer,
welche  bei  voller  Ladung  nicht  über  zehn  Fuß  englisch  Tiesgang  haben  und  einem  öffentlichen  Schiffahrts-Unternehmen
  angehören,  das  insbesondere  zum  Transport  von  Reisenden  und  zum  regelmäßigen  Postdienst
bestimmt  ist,  und  welche  demgemäß  periodische  Reisen  nach  einem  im  voraus  festgesetzten  Fahrplane  ausführen.
Diese  Dampfer  entrichten  bei  der  Ausfahrt  aus  dem  Strome  nur  eine  feste  Abgabe  von  sechszig  Centimen
für  die  Meßtonne.  Diese  Abgabe  wird  jedoch  immer  von  dem  ganzen  abgabenpflichtigen  Raumgehalt
erhoben,  ohne  Rücksicht  auf  das  wirkliche  Ladungsverhältniß.

Diese  Schiffe  sind  außerdem  bei  ihrer  Einfahrt  in  den  Strom  von  jeder  Abgabe  frei.

Artikel  4.  Die  Berechnung  der  in  Gemäßheit  des  gegenwärtigen  Tarifs  zu  entrichtenden  Schiffahrts-Abgaben
  erfolgt  nach  dem  Netto-Raumgehalt  der  Schiffe,  welcher  zu  diesem  Behufe  nach  dem  von  der
europäischen  Donau-Kommission  vorgeschriebenen  Verfahren  ermittelt  wird.

Artikel  5.  Segelschiffe,  sowie  diejenigen  zu  der  in  den  beiden  letzten  Alinea  des  Artikels  3  bezeichneten
  Klasse  nicht  gehörigen  Dampfschiffe,  welche,  aus  See  kommend,  in  den  Hafen  von  Sulina  einlaufen,
und  deren  Ladung  nach  ihren  Konnossementen  oder  dem  Manifest  den  dritten  Theil  ihres  Raumgehalts
übersteigt,  entrichten  für  die  Einfahrt  in  den  Strom  eine  Abgabe,  welche  dem  vierten  Theil  der  nach  dem
Artikel  1,  2  oder  3  des  gegenwärtigen  Tarifs  für  die  Ausfahrt  zu  entrichtenden  Abgabe  gleichkommt.

Jedoch  unterliegen  diese  Schiffe  bei  der  Einfahrt  der  in  den  Artikeln  1  beziehungsweise  2  und  3
festgesetzten  Abgabe  zum  vollen  Betrage,  sofern  sie  diese  Abgabe  nicht  bei  der  Ausfahrt  zu  entrichten  haben.

Demgemäß  haben  die  der  Eingangsabgabe  unterliegenden  Schiffe  den  ganzen,  nach  Vorschrift  der
gedachten  Artikel  1,  2  oder  3  berechnenden  Betrag  unmittelbar  nach  ihrer  Einfahrt  in  den  Strom  zu  hinterlegen,
  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  von  drei  Vierteln  desselben  bei  Entrichtung  der  Ausgangsabgabe.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  Anwendung  auf  alle  Fahrzeuge,  welche  von  der  See
aus  in  den  Hafen  von  Sulina  einlaufen  und  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  im  dritten  Absatz  des
Artikels  7  fallen.

Artikel  6.  Anstatt  der  Hinterlegung  der  Eingangsabgabe  ist  Sicherheitsleistung  mittelst  solidarischer
Bürgschaft  eines  notorisch  solventen,  im  Hafen  von  Sulina  wohnhaften  Bürgen  zulässig.

Der  ganze  Betrag  der  Einfahrts-Abgabe  verfällt,  wenn  das  Schiff,  welches  den  Betrag  hinterlegt
hat,  nicht  innerhalb  zwölf  Monaten  nach  seiner  Einfahrt  mit  einer  abgabenpflichtigen  Ladung  aus  dem
Strome  wieder  ausläuft.

Artikel  7.  Schiffe,  welche  auf  der  Rhede  von  Sulina  vor  Anker  liegen  bleiben,  um  daselbst,  ohne
in  den  Hafen  einzulaufen,  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  vermittelst  der  Lichterfahrzeuge  einzunehmen
oder  zu  löschen,  sind  den  in  den  obigen  Artikeln  1,  2  oder  5  bestimmten  Abgaben  nicht  unterworfen.  Jedes
dieser  Schiffe  hat  eine  für  alle  gleichmäßige  Abgabe  von  einhundert  Franken  als  Beitrag  zu  den  Kosten  der
auch  ihnen  zu  statten  kommenden  Einrichtungen  zu  entrichten.

Diejenigen  Schiffe  der  bezeichneten  Art,  welche  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  daselbst  irgend  ein
Handelsgeschäft  zu  betreiben,  wegen  dessen  sie  der  in  den  gedachten  Artikeln  1,  2,  3  oder  5  bestimmten
Abgabe  unterliegen  würden,  haben  außer  der  in  dem  ersten  Absatz  vorgeschriebenen  Abgabe  von  einhundert
Franken  eine  weitere  Abgabe  von  fünf  und  zwanzig  Centimen  für  jede  Tonne  als  Leuchtthurm=  und  Lootsen-Abgabe
  zu  bezahlen.  Diese  Abgabe  wird  nur  einmal  bei  dem  Auslaufen  aus  dem  Hafen  erhoben.

Die  von  Schiffen,  welche  nur  die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  bestimmten  Abgaben  entrichtet  haben,
zum  Transport  ihrer  Ladungen  durch  die  Mündung  gecharteten  Lichterfahrzeuge,  haben  für  jede  mit  vollständiger
  oder  theilweiser  Ladung  bewerkstelligte  Fahrt  durch  die  Mündung  eine  feste  Abgabe  von  einem
Franken  für  jede  Tonne  ihres  Gesammt-Raumgehalts  zu  zahlen.

Lichterfahrzeuge,  welche  zum  Ausladen  von  Ballast  dienen,  sind  von  jeder  Abgabe  frei.

Die  durch  den  gegenwärtigen  Artikel  den  Seeschiffen  und  Lichterfahrzeugen  auferlegte  Abgabe  von
fünf  und  zwanzig  Centimen  und  bezw.  einem  Franken  für  jede  Tonne  wird  bei  Dampsschiffen  nach  dem
Netto-Raumgehalt  gemäß  Artikel  4  berechnet.

Artikel  8.  Alle  Flöße  oder  Holztriften,  welche  den  Hafen  von  Sulina  verlassen,  um  in  See  zu
gehen,  haben  eine  feste  Schiffahrtsabgabe  zu  entrichten,  deren  Betrag  nach  Franken  und  Centimen  in  folgender
  Tabelle  festgesetzt  wird:
        <pb n="163" />
        —  151  —

 

Abgaben  von  Flößen  und  Holztriften  bei  einem  Tiefgange  von

 

mehr  als

 

Flöße  oder  Holztriften  in  einer  Breite  10  Fuß

darunter  10  bis  11|11  bis  1212  bis  1313  bis  1414  bis  1515  bis  16

Fuß  Fuß  Fuß  Fuß  Fuß  Fuß
Fr.  Fr.  Fr.  Fr.  Fr.  Fr.  Fr.

 

 

 

von  weniger  als  40  Fuß  100  150  200  250  300  350  400
von  wenigstens  40  und  weniger  als  50

Fuß  200  200  250  300  350  400  450
von  wenigstens  50  und  weniger  als  60

Fuß.  300  300  300  350  400  450  500

von  wenigstens  60  und  weniger  als  70
Fuß  400  400  400  400  450  500  550
von  70  Fuß  und  darüber  00  500  500  500  500  550  600

 

 

 

 

 

 

 

Flöße  und  Holztriften,  deren  Tiefgang  mehr  als  16  Fuß  beträgt,  entrichten  außer  der  in  der
letzten  Spalte  der  vorstehenden  Tabelle  bezeichneten  Abgabe  eine  Zusatzabgabe  von  funfzig  Franken  für  jeden
Fuß  oder  Bruchtheil  eines  Fußes,  um  welchen  ihr  Tiefgang  sechzehn  Fuß  übersteigt.

Die  Dicke  der  Stämme,  welche  den  Kiel  bilden,  wird  bei  der  Messung  des  Tiefgangs  mitgerechnet,
und  als  Breite,  welche  der  Abgabenberechnung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  wird  die  größte  Breite  des  Flosses
oder  der  Holztrift  angenommen.  Diese  Dimensionen  werden  nach  englis  chen  Fußen  gemessen.

Artikel  9.  Kriegsfahrzeuge  sind  sowohl  bei  dem  Einlaufen  in  die  Sulina-Mündung  wie  bei  dem
Auslaufen  aus  derselben  von  jeder  Abgabe  frei.

Dasselbe  gilt  für  Schlepper,  wenn  sie  nicht  zugleich  als  Lichterfahrzeuge  einen  Theil  der  Ladung  der
geschleppten  Schiffe  tragen.

Artikel  10.  Schiffe,  welche  in  den  Hafen  von  Sulina  einlaufen,  und  mit  weniger  als  einem  Drittel
ihrer  Ladung  wieder  auslaufen,  bleiben  von  den  in  den  obigen  Artikeln  1,  2,  3  und  5  festgesetzten  Abgaben
frei;  übersteigt  jedoch  ihr  Raumgehalt  hundert  Tonnen,  so  entrichten  sie  beim  Ausgang  eine  Abgabe  von
fünf  und  zwanzig  Centimen  für  jede  Tonne  als  Leuchtfeuer=  und  Lootsen-Gebühr.

Dieselbe  Abgabe  haben  diejenigen  Seeschiffe  zu  entrichten,  welche  ausnahmsweise  Lichterdienste  verrichten,
  und  zwar  außer  der  im  dritten  Alinea  des  obigen  Artikels  7  vorgeschriebenen  Abgabe  von  einem
Franken  für  jede  Tonne.

Seeschiffe  oder  Lichterfahrzeuge,  welche  im  Hafen  von  Sulina  Schutz  gegen  Unwetter  suchen,  sowie
solche,  welche  in  Folge  irgend  eines  Unfalls  sich  in  den  Hafen  zu  flüchten  genöthigt  und  ihre  Seereise  fortzusetzen
  verhindert  werden,  sind  von  jeder  Abgabe  frei,  vorausgesetzt,  daß  sie  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit
ihrer  Einfahrt  wieder  in  See  gehen,  ohne  inzwischen  Handelsgeschäfte  zu  betreiben.

Artikel  11.  Segel,  und  Dampfschiffe  und  alle  Fahrzeuge  ohne  Ausnahme,  welche  nach  ihren
Konnossementen  oder  dem  Manifest  mit  einer  Ladung  von  mehr  als  einem  Drittel  ihres  Raumgehalts  aus
See  in  den  Hafen  von  Sulina  einlaufen,  daselbst  aber  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen  und  mit  dem
Rest  wieder  in  See  gehen,  um,  ohne  stromaufwärts  zu  fahren,  einen  anderen  Hafen  zu  besuchen,  haben  die
nachstehend  festgesetzten  Schiffahrts-Abgaben  zu  entrichten,  und  zwar:

Wenn  das  Schiff  den  Hafen  von  Sulina  mit  Waaren  verläßt,  welche  an  Menge  den  dritten  Theil  der  beim
Einlaufen  an  Bord  befindlich  gewesenen  nicht  übersteigen,  so  hat  es  drei  Viertel  der  in  Art.  1  und  bezw.
2  des  gegenwärtigen  Tarifs  festgesetzten  Abgabe  zu  entrichten.

Wenn  es  den  gedachten  Hafen  mit  Waaren  verläßt,  welche  an  Menge  zwar  den  dritten  Theil
—  nicht  aber  zwei  Drittheile  —  der  beim  Einlaufen  an  Bord  befindlich  gewesenen  übersteigen,  so  hat  es  die
Hälfte  der  in  den  gedachten  Artikeln  1  und  bezw.  2  festgesetzten  Abgabe  zu  entrichten.
        <pb n="164" />
        —  152  —

Endlich  wenn  es  den  gedachten  Hafen  mit  Waaren  verläßt,  welche  an  Menge  zwei  Drittheile  der
beim  Einlaufen  an  Bord  befindlich  gewesenen  übersteigen,  so  hat  es  ein  Viertel  der  durch  die  nämlichen
Artikel  1  und  bezw.  2  festgesetzten  Abgabe  zu  entrichten;  jedoch  darf  diese  Abgabe  nicht  weniger  als  25  Centimen
  für  jede  Tonne  des  gesammten  abgabenpflichtigen  Raumgehalts  betragen.

In  den  drei  vorstehend  bezeichneten  Fällen  wird  die  durch  gegenwärtigen  Artikel  festgesetzte  Abgabe
nur  einmal  für  die  Einfahrt  in  den  Strom  erhoben.  Nach  deren  Entrichtung  ist  das  Schiff  von  jeder
anderen  Abgabe  für  die  Wiederausfahrt  frei.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikels  finden  keine  Anwendung  auf  diejenigen  Schiffe,  welche
bei  Löschung  eines  Theils  ihrer  Ladung  zu  Sulina  zugleich  Waaren  in  diesem  Hafen  einnehmen.  Diese  Schiffe
unterliegen  hinsichtlich  der  Entrichtung  sowohl  der  Eingangs=  wie  der  Ausgangs-Abgaben  lediglich  den  in
den  Artikeln  1,  2  oder  3  und  bezw.  5  des  gegenwärtigen  Tarifs  enthaltenen  Vorschriften.

Artikel  12.  Die  in  den  vorhergehenden  Artikeln  festgesetzten  Abgaben  umfassen:

die  Gebühr  zur  Deckung  der  Kosten  der  von  der  europäischen  Donau-Kommission  veranstalteten
  Arbeiten  und  sonstigen  Strom-Verbesserungen;  -

die  bestehenden  Gebühren  zur  Unterhaltung  der  zum  Beleuchtungssystem  der  Donaumündungen
  gehörigen  Leuchtfeuer;    

die  Gebühren  zur  Deckung  der  Kosten  des  Lootsendienstes  in  der  Durchfahrt  von  Sulina,
sowie  die  der  sonstigen  zur  Erleichterung  der  Schiffahrt  dienenden  Anstalten.

Abgesehen  von  diesen  Abgaben  sind  die  Schiffe  keinerlei  Auflagen  oder  Gebühren  unterworfen,  ausgenommen
  die  Löhne  der  Flußlootsen,  welche  sie  für  die  Fahrt  stromaufwärts  und  stromabwärts  zu  entrichten
  haben.  Dasselbe  gilt  von  den  Flößen  und  Holztriften  in  Gemäßheit  des  Artikels  87  des  Schiffahrtsund
  Polizei-Reglements  für  die  untere  Donau.

Artikel  13.  Der  Abgabenbetrag  wird  an  den  Direktor  der  Schiffahrtskassen-Verwaltung  zu  Sulina
bezahlt,  welcher  darüber  Quittung  zu  ertheilen  hat.

Ein  Nachweis  über  die  Umrechnung  der  an  der  unteren  Donau  gebräuchlichen  Münzen  in  Franken
soll  in  dem  Kassenlokal  beständig  angeschlagen  sein  und  wird  von  Zeit  zu  Zeit  revidirt  werden.

Abgabenbeträge,  deren  Fälligkeit  oder  Feststellung  die  Betheiligten  beanstanden,  sind  einstweilen  als
Depositum  an  die  Schiffahrtskasse  einzuzahlen.

Anträge  auf  völlige  oder  theilweise  Erstattung  gezahlter  Abgaben  sind  an  die  europäische  Donau-Kommission
  oder  an  die  etwa  an  deren  Stelle  tretende  internationale  Behörde  zu  richten;  dieselben  müssen
bei  Strafe  des  Ausschlusses  innerhalb  dreier  Monate  von  der  Zahlung  oder  Hinterlegung  an  gerechnet,
schriftlich  angebracht  werden.

Artikel  14.  Die  von  der  europäischen  Donau-Kommission  angenommene  Meß-Einheit  ist  ein  Raum
von  100  Kubikfuß  englisch,  gleich  2,83  Kubikmeter.

Der  Raumgehalt  der  Fahrzeuge  wird  den  Schiffspapieren  entnommen.  Den  Führern  solcher  Schiffe,
welche  von  dem,  mit  dem  Hafenkapitanat  von  Sulina  verbundenem  Verifikationsbureau  nach  der,  auf  leere
Fahrzeuge  anwendbaren  Regel  vermessen  worden  sind,  steht  es  jedoch  frei,  ihre  Abgaben  nach  Maßgabe  des
Raumgehalts  zu  entrichten,  welcher  in  dem  von  dem  Hafenkapitän  ausgestellten  Meßbrief  angegeben  ist.

Artikel  15.  Die  in  die  Donau  einlaufenden  Schiffe,  in  deren  Papieren  ihr  Raumgehalt  nicht  angegeben
  ist,  unterliegen  einer  überschläglichen  Vermessung  seitens  der  bei  dem  Hafenkapitanat  von  Sulina
angestellten  vereideten  Verifikationsbeamten.  Der  Betrag  der  zu  entrichtenden  Abgaben  wird  nach  dem  auf
diese  Weise  ermittelten  Raumgehalt  berechnet.

Ebenso  wird  verfahren,  wenn  die  in  den  Schiffspapieren  enthaltene  Raumgehalts-Angabe  offenbar
unrichtig  ist.

  Die  Vermessung  erfolgt  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  auf  die  vom  Hafenkapitän,  sei  es
von  Amtswegen  oder  auf  Verlangen  des  Direktors  der  Schiffahrtskasse  erlassene  Anordnung.  Die  zuständige
Konsularbehörde  ist  von  dem  Zeitpunkt  dieses  Geschäfts  zu  benachrichtigen,  um  demselben,  falls  sie  es  für
angemessen  hält,  beiwohnen  zu  können.

Ist  in  den  in  den  Artikeln  1,  5  und  11  des  gegenwärtigen  Tarifs  vorgesehenen  Fällen  das  Ladungsverhältniß
  ungewiß  oder  streitig,  so  erfolgt  auch  in  diesem  Falle  die  Abschätzung  durch  die  Verifikationsbeamten.
  Die  zuständige  Konsularbehörde  ist  rechtzeitig  zur  Betheiligung  einzuladen.
        <pb n="165" />
        —  153  —

Etwaige  Reklamationen  gegen  die  durch  den  berufenen  Beamten  bewirkte  Abschätzung  des  Ladungs-Verhältnisses
  hat  der  Schiffsführer,  bevor  er  den  Hafen  verläßt  oder  seine  Ladung  zu  löschen  beginnt,  bei
dem  Direktor  der  Schiffahrtskasse  anzubringen,  widrigenfalls  jene  Abschätzung  als  endgültig  betrachtet  und
keinerlei  Widerspruch  dagegen  mehr  zugelassen  wird.

Die  von  den  Verifikationsbeamten  bewirkten  Messungen  und  Abschätzungen  erfolgen  kostenfrei,  es
finden  aber  auch  keinerlei  Berufung  oder  Rekurs  dagegen  statt.

Artikel  16.  Die  Wassertiefen,  nach  welchen  die  durch  den  gegenwärtigen  Tarif  bestimmten  Abgaben
sich  richten,  werden  auf  der  Barre  von  Sulina  in  englischen  Fußen  ausgenommen.

Die  Lothungen  erfolgen  unter  der  Aussicht  und  Verantwortlichkeit  des  die  Verbesserungsarbeiten  an
der  Mündung  leitenden  Ingenieurs.  Die  Ergebnisse  derselben  werden  in  den  Dienstlokalen  der  Schiffahrtskasse
  und  des  Hafenkapitäns  angeschlagen.

Wenn  der  Zustand  der  See  Lothungen  nicht  zuläßt,  so  wird  der  Betrag  der  zu  erhebenden  Abgaben
nach  Maßgabe  der  letzten  Feststellung  der  Wassertiefen  berechnet.

Hinsichtlich  der  Ausgangsabgaben  kann  wegen  eines  etwaigen  Unterschiedes  —  wie  groß  derselbe
auch  sein  mag  —  zwischen  der  Wassertiefe  an  der  Mündung  beim  Auslaufen  des  Schiffs  und  derjenigen,
welche  als  Grundlage  für  die  Berechnung  der  gezahlten  Abgaben  gedient  hat,  weder  irgend  eine  Nachzahlung
den  Schiffen  abverlangt  noch  —  den  Fall  eines  gehörig  festgestellten  Irrthums  bei  den  Lothungen  ausgenommen
  —  ein  Anspruch  auf  theilweise  Rückzahlung  gegen  die  Schiffahrtskasse  erhoben  werden.

Artikel  17.  Schiffe,  Flöße  oder  Holztriften,  welche  auf  irgend  eine  Weise  etwa  der  Zahlung  der  im
gegenwärtigen  Tarif  festgesetzten  Abgaben  ganz  oder  theilweise  sich  zu  entziehen  versuchen  möchten,  verfallen
außer  den  Abgaben,  welche  sie  gemäß  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  zahlen  schuldig  sind,  in  eine  mindestens
  dem  zweifachen  und  höchstens  dem  vierfachen  Betrage  dieser  Abgaben  gleichkommende  Geldbuße.

Wenn  die  in  den  Schiffspapieren  enthaltene  Angabe  des  Raumgehaltes  oder  die  Deklaration  über
die  in  dem  Falle  des  obigen  Artikels  11  in  Sulina  gelöschte  oder  eingeladene  Waarenmenge  gefälscht  erscheinen,
wird  nach  dem  im  obigen  Artikel  15  vorgeschriebenen  Verfahren  zur  Untersuchung  des  Raumgehaltes  des
Schiffs  beziehungsweise  der  Waarenmenge,  hinsichtlich  welcher  im  Verhältniß  zum  Gesammt-Raumgehalt  des
Schiffs  ein  Verkehr  stattgefunden  hat,  geschritten.

Die  Verhängung  von  Geldbußen  steht  in  erster  Instanz  dem  Hafenkapitän  von  Sulina  zu.  Die
Mittheilung  des  Strafurtheils  an  den  Verurtheilten  geschieht  nach  dem  im  Art.  151  des  Schiffahrts=  und
Polizei-Reglements  vorgeschriebenen  Verfahren.

Berufungen  gegen  Strafurtheile  sind  zu  richten  entweder  an  die  europäische  Donau-Kommission,
bezw.  an  die  deren  Stelle  später  einnehmende  Behörde,  oder  an  den  gemischten  Gerichtshof,  welcher  für  solche
Angelegenheiten  etwa  künftig  eingesetzt  werden  wird.

Jede  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  dreier  Monate  nach  der  Eröffnung  des
angefochtenen  Urtheils  anzubringen.

Gegen  die  auf  Berufung  ergangenen  Erkenntnisse  findet  ein  weiterer  Rekurs  nicht  statt.

Die  Strafurtheile  des  Hafenkapitäns  sind  ungeachtet  der  Berufung  vollstreckkar.  In  diesem  Falle
ist  der  Betrag  der  Geldstrafe  einstweilen  als  Depositum  an  die  Schiffahrtskasse  einzuzahlen,  an  welche  auch
die  Zahlung  der  rechtskräftig  erkannten  Strafen  zu  erfolgen  hat.

Artikel  18.  Die  Befehlshaber  der  gemäß  Artikel  19  des  Pariser  Vertrages  an  den  Donaumündungen
  stationirten  Kriegsschiffe  sind  berufen,  die  Zahlung  der  im  gegenwärtigen  Tarif  bestimmten  Abgaben
und  der  rechtskräftig  erkannten  Strafen  seitens  der  ihrer  Nationalität  angehörigen,  sowie  derjenigen  Schiffe
zu  sichern,  deren  Flaggen  sie,  sei  es  vermöge  Vertrags  oder  Herkommens,  sei  es  vermöge  eines  allgemeinen
oder  besonderen  Auftrages,  zu  schützen  haben.

Das  Eingreifen  der  Kriegsschisse  ist  in  der  Regel  auf  Verlangen  des  Direktors  der  Schiffahrtskasse
durch  Vermittelung  des  Hafenkapitäns  von  Sulina  nachzusuchen.

In  Ermangelung  eines  sonstigen  Kriegsschiffs,  welches  gegen  ein  den  bestehenden  Vorschriften  zuwiderhandelndes
  Fahrzeug  Zwangsmaßregeln  zu  ergreifen  befugt  wäre,  hat  der  Hafenkapitän  das  Einschreiten  des
in  Sulina  stationirten  rumänischen  Kriegsschiffs  zu  veranlassen.

Artikel  19.  Der  gegenwärtige  Tarif  tritt  am  1.  Februar  1881  in  Kraft,  von  welchem  Tage  ab
der  Tarif  vom  10.  November  1875  nicht  weiter  in  Anwendung  kommt.

Galatz,  den  31.  Dezember  1880.
        <pb n="166" />
        —  154  —

Der  I.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1881“
ist  erschienen.
Berlin,  den  24.  April  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

 

3.  Kousulat--Wesen.

 

Dem  zum  Konsular-Agenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Königsberg  i.  /  Pr.  ernannten  bisherigen
  Vize-Handelsagenten  Conrad  Gaedecke  daselbst,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  P o s t - W e s e n  .

 

Postversendung  der  mittels  Hektographs  u.  s.  w.  hergestellten  Abdrücke.

om  1.  Mai  ab  können  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs  oder  mittels
eines  ähnlichen  Umdruckverfahrens  auf  mechanischem  Wege  hergestellten  Schriftstücke,  sowohl  im  innern  Verkehr
Deutschlands,  als  auch  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  und  mit  den  übrigen  dem  Weltpostverein  angehörigen
  Ländern,  gegen  die  Taxe  für  Drucksachen  befördert  werden,  sobald  gleichzeitig  mindestens
20  vollkommen  gleichlautende  Exemplare  am  Briefannahme-Schalter  eingeliefert  werden.

Berlin,  W.,  den  26.  April  1881.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Stephan.

 

Einheitlicher  Packetporto-Tarif  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Frankreich.

Vom  1.  Mai  d.  J.  ab  tritt  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  ein  einheitlicher
Portotarif  für  Postpackete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  3  Kilogramm  in  Wirksamkeit.
  Danach  kostet  ein  Packet  bis  zum  Gewicht  von  3  Kilogramm  80  Pfennig  oder  1  Frank.  Das
Porto  ist  vom  Absender  im  voraus  zu  entrichten.  Die  Postpackete  dürfen  in  keiner  Ausdehnung  60  Centimeter
  überschreiten;  ihr  Volumen  ist  auf  20  Kubik-Decimeter  begrenzt.  Ueber  die  sonstigen  Versendungs-Bedingungen,
  Gewährleistung  u.  s.  w.  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Verlangen  Auskunft.

Berlin,  W.,  den  26.  April  1881.

Der  Staatssekretär  des  Reichs-Postamts.
Stephan.
        <pb n="167" />
        —   155   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

=  Lauf.  Nr.

Name  und  Stand


Alter  und  Heimath

 



—

des  Ausgewiesenen.

 

  1.   2.

Grund
der  Bestrafung.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

 

4.

5.

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

 

——.
-'

1.Franz  Rembinek,  Arbeiter,


2.Johann  Mayer,

 

3.  Wenzel

Kucera,  Anstreichergehülfe,



4.Joseph  Bannert,
Färbergeselle,

 

 

5.  Hugo  Ballner,  Fleischergeselle,
  .

6.  Anton  Göttlicher,
Schuhmachergeselle,

7.  Hanna  Kosse,

8.  Theodor  Bär,  Gürtlergeselle,


9.  Soseph  Rutta,  Draht.
binder,

10.  Ignaz  Pautsch,  Müllergeselle,


11.  Julius  Heinrich  Fischer,
Schuhmachergeselle,
12.Franz  Kunte,  Handlungskommis,


13.  Franz  Schramm,
Bäckergeselle,

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

45  Jahre,  geboren  zu  Ziorki
bei  Modzedlo,  Bezirk  Chrzanav,
  Galizien,

geboren  am  13.  Februar  1844,
aus  Inzlingen,  Amt  Lörrach,
Baden,  behufs  Auswanderung
  aus  dem  badischen
Staatsverbande  entlassen,

 

schwerer  Diebstahl,  nach  mehrmaliger
  Verurtheilung  wegen
Diebstahls,

mehrfaches  Verbrechen  und
ein  Vergehen  des  Diebstahls,

 

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Freiburg,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  24.  Juni  1842
zu  Wien,  ortsangehörig  zu
Molicoves,  Bezirk  Gitschin,
Böhmen,

geboren  am  19.  März  1839
zu  Neu-Vogelseifen,  ortsangehörig
  zu  Engelsberg,
Kreis  Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,


28  Jahre,  geboren  zu  Fulnek,
Mähren,

29  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Winkelsdorf,
Mähren,

50  Jahre,  geboren  zu  Plock,
Russisch-Polen,

geboren  am  29.  Juni  1857
zu  Wien,

21  Jahre,  aus  Rudinsztka,
Komitat  Trentsin,  Ungarn,
48  Jahre,  aus  Merkelsdorf,
Böhmen,

44  Jahre,  aus  St.  Petersburg,
  Rußland,

geboren  am  15.  September
1853  und  ortsangehörig  zu
Töschen,  Böhmen,

geboren  1849  und  ortsangehörig
  zu  Olbersdorf,  Oesterreichisch-Schlesien,



 

Landstreichen,

Landstreichen,  Betteln  und

Diebstahl,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen,  Betteln  und

Gebrauch  falscher  Legitimationspapiere,


desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Potsdam,

derselbe,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Frankfurt
  a.  O.,

Königlich  preußische  Bezirköregierung
  zu  Bromberg,



dieselbe  Behörde,
Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Breslau,

derselbe,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

dieselbe  Behörde,

 

9.  März,
ausgeführt
26.  März
d.  J.

23  Dezember
1880.

 

8.  April  d.  J.

12.  April  d.  J.

28.  März  d.  J.
14.  März  d.  J.

12.  April  d.  J.
10.  April  d.  J.

12.  April  d.  J.
desgleichen.
desgleichen.

5.  März,
ausgeführt
26.  März
d.  J.

28.  März,
ausgeführt
31.  März
d.  J.
        <pb n="168" />
        —   156   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.    —  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
14.|  Karl  Starsky,  Glaser-geboren  am  27.  Januar  1858  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-1.  April,

15.

16.

17.
18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

geselle,

Mathilde  Friederike  Mariane
  Müller,  unverehelichte
  Dienstmagd,
Vincenz  Bartos,  Nagelschmied,


Hermann  Steinhauer,
Cigarrenarbeiter,
Friedrich  Carré,  Bäcker,

Jacob  Bühler,

Eisengießer,
  «

Heinrich  Oswald,
Weber,

Anton  Bahnmaier,
Schneider,

Otto  Rasmus  Matsen,
Gerber,

Karl  Binz,  Schlosser,

Cajetan  Schröcksnadel,
Bäcker,

 Joseph  Friedrich,

 

und  ortsangehörig  zu  Padnowitz,

  Kreis  Königgrätz,
Böhmen,
26  Jahre,  aus  Reoeeskilde,
Dänemark,

30  Jahre,  geboren  zu  Litoborz,
Kreis  Neustadt  an  der  Mettau,
  Böhmen,

22  Jahre,  aus  Konin,  Russisch-Polen,


40  Jahre,  aus  Brüssel,
Belgien,

28  Jahre,  aus  Lüttemburg,
Schweiz,  ortsangehörig  zu
Alt  =  St.  Johann,  Kanton
St.  Gallen,

21  Jahre,  aus  Wyla,  Kanton
Zürich,  Schweiz,

51  Jahre,  ortsangehörig  in
Richmond,  Amerika,
geboren  am  14  Oktober  1855
zu  Kopenhagen,

24  Jahre,  geboren  zu  Bern,
ortsangehörig  zu  Dürrenroth,
  Kanton  Bern,  Schweiz,

29  Jahre,  aus  Ober-Kappell,

Bezirk  Rohrbach,  Steiermark,


26  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Strachel,  Bezirk
  Dauba,  Böhmen,

 

Landstreichen  und  gewerbsmäßige
  Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,
desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  gefälschten
Legitimationspapieres,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln,  Fälschung
  eines  Legitimationspapieres
  und  Angabe  falschen
Namens,

 

 

gierungs  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Schleswig,


Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wiesbaden,


dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Koblenz,


Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Aachen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Miesbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Leipzig,

 

ausgeführt
2.  April  d.  J.

17.  März  d.  J.
11.  April  d.  J.

26.  März  d.  J.
9.  April  d.  J.

12.  April  d.  J.

desgleichen.
16  April  d.  J.

21.  März,
ausgeführt
24.  März
d.  J.

29.  März  d.  J.

4.  April  d.  J.

4.  März,  ausgeführt
  Ende
März  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="169" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

—  i  .  .  
IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  6.  Mai  1881.  Nr.  18.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Zoll=  und  Steuerstellen  Seite  157  Reichsgebiete  162
2.  Justiz-Wesen:  Uebersicht  der  Geschäftsthätigkeit  des
Reichsgerichts  im  Jahre  1880 . . .   158

 

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Charlottenburg  im  Bezirke  des  Hauptsteueramtes  für  inländische
Gegenstände  zu  Berlin  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  die  für  die  chemische  Waschanstalt  von  Gruner
in  Charlottenburg  eingehenden  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  einzulassen,  und  Begleitscheine  I  über  die  in  Rede  stehenden  Mineralöl-Sendungen

  zu  erledigen.

 

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Nienburg  im  Hauptamtsbezirke  Osnabrück  ist  die  Befugniß
beigelegt  worden,  Begleitscheine  1  über  kalzinirte  Soda,  welche  vom  Auslande  für  das  Privat-Transitlager
der  dortigen  chemischen  Fabrik  eingeht  oder  von  demselben  abgemeldet  wird,  zu  erledigen  beziehungweise
auszufertigen.

 

Den  Königlich  bayerischen  Hauptzollamte  Würzburg  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  das  für  die  chemische
Fabrik  zu  Lehrberg  eingehende  Mineralöl  von  weniger  als  790  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung
  zollfrei  abzulassen.

 

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Seckenheim  ist  die  Befugniß  zur  Ausstellung  und  Er—
ledigung  von  Versendungsscheinen  über  inländischen  Taback  beigelegt  worden.

 

25
        <pb n="170" />
        —  158  —

2.  Justiz-Wesen.

 

Uebersicht
der  Geschäftsthätigkeit  des  Reichsgerichts  im  Jahre  1880.

I.  Berufungen  und  Revisionen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  auf  welche  die  Reichs-Civilprozeßordnung
  Anwendung  findet.
Es  sind  anhängig  geworden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ehe=  und
Laufende  Bezirk  Ordentliche  Wechsel-  Andere Urkunden- der,  Entemündigungs
Nummer.  Bezirk  Prozesse.  prozesse.  Urkunden  digungs=  Zusammen.
prozesse.  sachen.
1.  Konsulargerichtte  1  —  —  —  1
2.  Oberlandesgericht  Königsberg.  7  —  1  —  8
3.  Marienwerder.  9  —  —  —  9
4.  Kammergericht  ....  48  2  II  —  51
5.  Oberlandesgericht  Stettin  8  —  —  —  8
6.  -  Posen  19  –  —  1)w  20
7.  -  Breslau...  33  2  —  1ö  36
8.  Naumburg  32  1  —  2  35
9.  -  Kiel.  6  —  —  —  6
10.  Celle.  9  1  —  —  10
11.  -  Hamm  17  1  —  —  18
12.  -  Kassel  ...  12  2  —  1  15
13.  -  Frankfurt  5  —  —  —  5
14.  Köln  5  2  —  1  8
15.  München  9  —  —  —  9
16.  -  Bamberg  1  —  —  —  1
17.  Nürnberg  1  —  —  —  1
18.  Augsburg  —  —  —  —  —
19.  Zweibrücken  —  —  —  —  —
20.  Dresden  21  1  —  1  23
21.    Stuttgart  1  —  —  —  1
22.  Karlsruhe  50  1  —  1  52
23.  Darmstadt  41  —  —  —  41
24.  —  Rostock  4  1  —  1  6
25.  -  Jena  .  21  —  —  2  23
26.  Oldenburg  .  2  —  —  —  2
27.  Braunschweig  .  13  —  —  1  14
28.  Hamburg  39  1  —  1  41
29.  Kolmar  .  ..  6  —  —  —  6
Summe  40  15  2  13  450.
Mündliche  Verhandlungen  haben  stattgefunden:
in  Sachen,  welche  im  vorigen  Jahre  anhängig  geworden  sind  ..  1
in  Sachen,  welche  im  laufenden  Jahre  anhängig  geworden  sind  244
zusammen  245

Fälle,  in  denen  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  stattgefunden  hat  —
        <pb n="171" />
        —  159  —

II.  Strafsachen,  auf  welche  die  Reichs-Strafprozeßordnung  Anwendung  findet:
1.  Berufungen  und  Revisionen.
Es  waren  anhängig:

 

 

 

 

Laufende  Bezirk  Ueber-  Dies-  Zusammen
Nummer.  Bezirk    jährige.  jährige.  Zusammen.
1.  Konsulargerichte  ..  —  2  2
2.  Oberlandesgericht  Königsberg.  .  10  131  141
3.  Marienwerder  18  133  151
4.  Kammergericht  ..  ..  26  441  467
5.  Oberlandesgericht  Stettin  17  60  77
6.  Posen  12  191  203
7.  -  Breslau.  20  320  340
8.  "  Naumburg  5  204  209
9.  -  Kiel.  2  61  63
10.  -  Celle.  3  131  134
1.  Hamm  7  171  178
12.  Kassel  1  43  44
13.  Frankfurt  5  79  84
14.  Köln  1  77  78
15.  München  3  109  112
16.  Bamberg  2  64  66
17.  OD  Nürnberg  1  62  63
18.    Augsburg  —  39  39
19.  Zweibrücken  —  10  10
20.  Dresden.  9  180  189
21.  Stuttgart  1  53  54
22.  Karlsruhe  2  68  70
23.  Darmstadt  4  33  37
24.  -  Rostock  2  52  54
25.  -  Jena  1ö  49  50
26.  -  Oldenburg  —  8  8
27.  -  Braunschweig  1  4  5
28.  «  Hamburg  5  77  82
29.  Kolmar.  ...  3  33  36
Summe  1611  2885  3  046
Hiervon  sind  erledigt:
a)  durch  Verzicht  oder  sonst  ohne  Gerichtsbeschluß  35
b)  durch  Beschluß,  in  welchem  das  Rechtsmittel  für  unzulässig  erachtet  ist  482
0)  durch  Beschluß,  welcher  die  Unzuständigkeit  des  Reichsgerichts  zuuefprict  8
4)  durch  Urtheil.  ..  2236
21761
Unerledigt  sind  geblieben  ....  ..  285
zusammen..  3046
Fälle,  in  denen  eine  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  statigeunden  hat  2
2.  Strafsachen,  für  welche  das  Reichsgericht  in  erster  und  letzter  Instanz  zuständig  ist.
Es  waren  anhängig  .  .  7
Hiervon  sind  erledigt  ohne  urtheil  5

 

Unerledigt  sind  geblieben

 

 

 

 

25*
        <pb n="172" />
        III.  Beschwerdesachen  waren  zu  bearbeiten

Davon  sind  erledigt:
ohne  Entscheidung
durch  Entscheidung

Unerledigt  sind  geblieben

Unter  den  Beschwerden  befinden  sich

solche  in  Strafsachen

solche  in  Konkurssachen.

IV.  Patentsachen  waren  zu  bearbeiten
Davon  sind  erledigt:
ohne  Urtheil
durch  Urtheil.

Unerledigt  sind  geblieben

V.  Civil=  und  Strassachen  einschließlich  der  Injuriensachen,  in  welchen  das  Rechtsmittel  in  Gemäßbeit

160

zusammen

zus  ammen

120
477

608

597
11

608

der  vor  dem  1.  Oktober  1879  in  Geltung  gewesenen  Prozeßgesetze  eingelegt  worden  ist.

Anhängig  waren:

10
31

20
11

31

 

 

 

 

 

 

 

 

Civilsachen  Strafsachen
Laufende  Bezirk  
Nummer.  Bezirk  aus  dem    letzt-  zu-  aus  dem  letzt  zujahre.
  jährige.  sammen.  jahre.  jährige.  sammen.
1.  Konsulargerichte  2  10  12  —  —  —
2.  Oberlandesgericht  Königsberg.  .  79  217  296  9  91  100
3.  Marienwerder.  91  313  404  30  36  66
4.  Kammergericht  203  680  883  17  158  175
5.  Oberlandesgericht  Stettin.  94  223  317  4  47  51
6.  -  Posen  121  313  434  13  50  63
7.  -  Breslau  158  511  669  10  105  115
8.  Naumburg.  120  375  495  27  45  72
9.  -  Kiel.  46  120  166  1  6  7
10.    Celle  6  8  14  11  1  12
11.  "  Hamm  137  501  638  20  60  80
12.  Kassel  ..  71  164  235  7  3  10
13.  —  Frankfurt  102  172  274  —  10  10
14.  -  Köln  72  75  147  4  10  14
15.  München  11  21  32  —  —  —
16.  Bamberg  8  10  18  —  —  —
17.    Nürnberg  12  10  22  1  —  1
18.  Augsburg  5  10  15  —  —  —
19.  Zweibrücken  —  2  2  —  —  —
20.    Dresden  108  113  221  —  —  —
21.  -  Stuttgart  1  6  7  —  —  —
Seite  1  44111854  5301  154  622  776
        <pb n="173" />
        —  161  —

 

 

 

 

 

Civilsachen  Strafsachen
Laufende  Bezirk
  B e z i r k   
Nummer.  aus  dem  letzt=  zu-  aus  dem  letzt-  zujahre.
  jährige.  sammen.  jahre.  jährige.  sammen.
Uebertrag  1  4411  3854  5301  154  622  776
22.  Oberlandesgericht  Karlsruhe  13  1  14  —  —  —
23.  -  Darmstadt.  11  5  16  —  —  —
24.  -  Rostock  14  35  49  —  —  —
25.  Jena  13  38  51  —  2  2
26.  Oldenbung  6  8  14  —  —  —
27.  -  Braunschweig.  3  11  14  —  —  —
28.  Hamburg  67  107  174  —  —  —
29.  Kolmar.  9  11  20  2  1
Summe  1583  4070  5  6653  156  625  781
Von  den  Civilsachen  sind  erledigt:
a)  durch  Entsagung,  Zurückweisung,  Inkompeten  Erklärung  .  .  1467
b)  durch  Urtheil.  .  .  2  462
3  929
Unerledigt  sind  geblieben  .  .  1724
zusammen  5  653
Eine  Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  hat  stattgefunden  in  14  Fällen.
Von  den  Strafsachen  sind  erledigt:
a)  durch  Verzicht  oder  sonst  ohne  Gerichtsbeschluß.  142
b)  durch  Beschluß,  in  welchem  das  Rechtsmittel  für  unzulässig  erachtet  ist  24
c)  durch  Beschluß,  welcher  die  Unzuständigkeit  des  Reichsgerichts  auspricht  1
d)  durch  Urtheil  .  586
753
Unerledigt  sind  geblieben  ....  ..  28
zusammen  781
Eine  Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  hat  in  keinem  Falle  stattgefunden.
VI.  Bei  der  Reichsanwaltschaft  waren  zu  bearbeiten:
1.  Strafsachen  3  533
2.  Disziplinarsachen  22
3.  Ehrengerichtliche  Sachen  gegen  Reichsanwälte  14
4.  Ehesachen  .  .  26
5.  Entmündigungssachen
6.  Sonstige  Civilsachen.  4
7.  Beschwerden  .  80
8.  Anträge  auf  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  .  109
9.  Gesuche  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  20
Verhandlungen  haben  stattgefunden  2776
Darunter  in  Strafsachen.  ..  2725
        <pb n="174" />
        —   162   —

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
  Lauf. Nr.  Ausweisung  «-der
  Bestrafung  weisungs-Lauf. Nr. 
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung,  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.|Stefan  von  Lisowski,geboren  am  17.  August  1852/Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-3.

  Wenzel  Souplata,
Tischlergeselle,

4.  Franz  Widra,  Webergeselle,


5.  Josef  Alkert,  Bäckergeselle,


6.  Johann  Francis,  Metz-10.



11.

12.

Adolf  Krakauer,  Bäckergeselle,


ger,

Johann  Suesson,  Buchbinder,


Paul  Korletzki,  Tagelöhner,


Johann  Terditsch,
Landkrämer,

Johann  Florian,  Tagelöhner,


Nicolo  Dal

Degan,
Holzsäger,

Josef  Lansky,  Bräuknecht
  und  Eisenbahn- 



 

arbeiter,

zu  Pelitza,  Kreis  Petrikow,
Russisch-Polen,

geboren  am  1.  Oktober  1857
und  ortsangehörig  zu  Andrichau,
  Galizien,

17  Jahre,  aus  Groß--Cerma,
Bezirk  Reichenau,  Böhmen,

geboren  am  24.  Februar  1854
und  ortsangehäöri  zu
Braunsdorf,  Bezirk  -
dorf,  Oesterreichisch  =  Schlesien,


30  Jahre,  aus  Teplitz,  Böhmen,


24  Jahre,  aus  Warrington,
England,

44  Jahre,  aus  Malmö,

Schweden,

30  Jahre,  aus  Bözina,  Galizien,


geboren  1858  zu  Kerschdorf,
Bezirk  Tschernembel,  Kronland
  Krain,  Oesterreich,

18  Jahre,
Böhmen,

aus  Deschenitz,

34  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Gallio,  Distrikt
Asiago,  Italien,

geboren  1836,  aus  Prag,

 

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

Beltel  im  wiederholten  Rückau,


Landstreichen,  Fälschung  eines
Legitimationspapieres,  Nichtbefolgung
  der  Reiseroute,
Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt
  und  Mißhandlung,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

erg,

Königlich  preußischer  Reierungs
  -  Präsident  zu
öslin,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Rer—
  Präsident  zu
ppeln,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Aurich,

Königlich  preußische  Be-Hrköregierung

  zu  Wiesaden,


dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Bezirgreglerung
  zu  Düsselorf,


Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Laufen,

Stadtmagistrat  Deggendorf
  in  Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Kusel,

Königlich  bayerisches  Be- 



sirksregierung  zu  Königs-d

 

zirksamt  Deggendorf,

18.  Fehruar

.  J.
14.  April  d.  J.
8.  April  d.  J.

5.  April,
ausgeführt
11.  April
d.  J.

23.  April  d.  J.

22.  April  d.  J.

23.  April  d.  J.

20.  April  d.  J.

6.  April  d.  J

9.  April  d.  J.

13.  April,

ausgeführt
29.  April
d.  J.

7.  April  d.  J.
        <pb n="175" />
        —   163   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum  des
—    Lauf. Nr.  Ausweisung  -  ,
der  Bestrafung  weisungs-Lauf.Nr.
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
13.  Jsidor  Horn,  Tuch-:20  Jahre,  aus  Bobrowmniki,  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer  22.  April  d.  J.
macher,  Kreis  Lipno,  Gouvernement  Landeskommissär  zu
Plock,  Russisch-Polen,  Karlsruhe,
14.  Peter  Guyard,  geboren  am  18.  Juli  1832  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.29.  März  d.  J.
St.  Martin,  Frankreich,  dent  zu  Metz,
15.  Jakob  Müller,  Tage-23  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.19.  April  d.  J.

16.

 

löhner,

Georgine  Eugenie  Margraitner,
  Dienstmagd,

 

angehörig  zu  Probrunn,
Kanton  Bern,  Schweiz,

21  Jahre,  geboren  zu  Sanges,
Kanton  Neuenburg,  Schweiz,

 

gewerbsmäßige  Unzucht,  Angabe
  falschen  Namens  und
Diebstahl  und  Unterschlagung,



 

dent  zu  Kolmar,

Kaiserlicher  Bezirkspräsident
  zu  Straßburg,

 

 

13.  April  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        Deutsche  Reich.

Central-Blatt

für  das

 

 

Herausgegeben                                                                                                                                     im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

IX.  Jahrgang.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  13.  Mai  1881.  Nr.  19.

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Umwandlung  einer
Zollstellle  .  ..

.......  Seite  165

2.  Konsulat-Wesen:  Entlassung;  —  Todesfall;  —  Einziehung

  von  Konsulaten

.........  165

 

3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
April  1881.  166
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Reichsgebiete..  ..  ....  168

 

1.  Zoll.  und  Steuer-Wesen.

Das  bisherige  Kaiserliche  Nebenzollamt  II.  Klasse  zu  Groß-Moyeuvre  im  Hauptzollamts-Bezirke  Diedenhofen
  wird  vom  1.  Mai  d.  J.  ab  in  ein  Nebenzollamt  I.  Klasse  umgewandelt.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  R.  Kamcke  zu  Belfast  ist  die  beantragte  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  ertheilt

worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Hjörring,  Herr  Chr.  H.  Nielsen,  ist  gestorben.

 

Das  Kaiserliche  Konsulat  in  Cocanada  (Ostindien)  ist  eingezogen.

 

Das  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Onega  (Rußland)  ist  aufgehoben.
        <pb n="178" />
        —    166   —



3. Bank-.


Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Event.
Laufende Nummer.  .  Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.Reserve.]  Noten.  Gegen  Unge.  Gegen  täglich fällige  Gegenkeiten  GegenSonstige  GegenSumme  Gegen keiten
  der  ·  31.März deckte 31.März 31.März 31.-März  31.  März  der  31.  März  weiterge.
Kapital.]  Fonds.  Umlauf.  Ver-  -.  Passiva.
2  Banken.  1881.  Noten.  1881.  bindlich-  1881.  Kündi.  13881.  1881.Passiva.]1881.  gebenen
  gungs-  -
  keiten.  frist.  dischen Wechseln.

1.  2.  3.  4.  b.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  05.  16.  17.
1 Reichsbank  .  120  000  16  425  760  834—  7  -  132  113—  1  376166  078  —  32  401  —  —  635—  6050|1  063  9721—  40  747  —
2  Stãdt.  Bank  zu  Breslau  3  ooo  6001  28564  1971  123614  2461  39723  4  4095  —  —  —  —  10  527.  692  175
3 Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2115  40  11714  56  413—  14  3  455  —  167  13  —  92746  141  409
4  Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  884—  35  948|+  18  36  80  787—  227  505—  74  6  818—  416  251
5  Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  3  000  750  1  637—  64  503—  199  498  +  238  2973|  241  728—  225  9586.190  3
6  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  750  1  827—  150  1  147—  36  394+  393  1528—  156  1—  188  7  500—  101  262
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  4569—  549  2084—  145  3829  334  989  4  49  742—  74  23  089/—  908  823
8  Frankfurter  Bank  17143  3  673  10258—  1063  3148—  3438744  2  830  3004%—  1097  601  233  43  423  903  2  683
9 Bayerische  Notenbank  7500  515  66  198|—+  2736  29  880  /H-  23  1357  —  619  88  6  3377-+M  742  79  035|T  2  865  805
10 Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  35811  39  190  —  360)  15529—  1  409  1193  —  1665  5  454  42  16514  23  79583/—  1960  11  681
11  Leipziger  Kassenverein  3  000  166  2957|  39|  1169—  781524+  1181  19  731=  11760|  367  390
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  489—  21  123—  55  115—  1  2  754+  243  119—  1  4114/4  222  361
13  Württembergische  Notenbank  9000.  407  23  397/+  3095  9898—  51  267  +  135  67/  61  301—  351133  440|  2940  1124
14  Badische  Bank  9  000  1  3800  14047—  516  9  098  381  8599  +  401  88J  596  337—  44625711  1  140  2  702
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  13915+  324  92117  4  277  506“—  313  —  —  1  076  —  7381  3277714  749  1320
16    Braunschweigische  Bank.  10  500  327  2679—  203  1715—  197  4752  —  431  2239+  650  203—  17620700  —  1560  571
17 Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  794—  202  241—  101  1172—  4228—  332  56—  10  7106  —  592  19
18  Bremer  Bank  16  607  789  —  3674  323  308  —  2553  13491—  134  153—  599|  37v403/—  2849  1271
Zusammen  268  332  33  470|955  800—  39711222  794I—  2666.196017  —  33  849  40575—  1228  9086  —  1055|1  503  280  —  40  08c  1  850
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5**:  Davon  in  Abschnitten  zu  100  =  583  223  550
200  —  389  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),
500  —  112  013  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
1000  —=  258  218  O000  (□  -  .

Zu  Spalte  9  Nr.
9.

Zu

8*
15*

Darunter  143  500  M  noch

-  100  215  M

nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden=  und  Thalernoten.
        <pb n="179" />
        —   167   —                                                                                                                                         Wesen.

banken  Ende  April  1881.  
sichten,  verglichen  mit  demienigen  Ende  März  1881.
auf  Tausend  Mark.)

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

—
Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  März-kassen=  31.  März  anderer  31.  März  Wechsel.  31.  März  Lombard.31.  MärzEffekten.31.  März  "„  31.  März  der  31.  März
Bestand.1881  1881 scheine.  1881.Banken.781.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Aktiva.  1881.  
S

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34
569  686—  7637  36  0905  —  924  20  940  224124446  51  77354  304  39009  371  27  410  7661071  359  40  210
1  1311  85  4  5844  136  4937  T.  267  3852  +  491  —  —  32  —  106904  7091  2
844—  3  12—  1  88  14  8200  —  2387  3411—  52  —  —  393  216  9889—  139
807—  2  71  5  122  —  56  4910  488  7711—  25  122—  68  142—  84  6  8811—  4144
643—  9  —  —  4914144  70504657  656—  95  193  2  676  —  493  97090  JT  2064
648—  15  1  —  31—  99  5208  +  178  1436—  1562  —  —  280  4  12  7604—  86  6
21731  +  196  23—  72  289—  5328  12  4722—  87  5311  53  546  19  7055—  345  23089—  9087
6133+  8830  5131  30  46441  1  19  181—  440  8699  +  1333  4807F  316  4092  488  43  889.  9778
32976  +  1  178  35—  3  307F+  1540  38  471—  488  1  9144  362  1072  99  12600—  179  79035+  2  8669
17  097+  134  2244  6  340  +.  918  4  143—  1290  29611—  560  3057  103  5761  244  79588—  19601
10581—  3  24  4  706  136  411272—  10  1  171  57  597  27  10824  136  8750%%.  367|1
215—  9  18  —  133  43  2758  111  44—  22  127  —  819.  99  4114  22212
9226X  1  510  112—  66  41611  1570  18  367—  525  416  15  410  53  748  +  251  33  4404  294013
4802—  916  11—  23  1361  42  17896—  607  912.  6  417—  3  1907  361  26  711  —  1140114
4683—  46  5—  2  110  3  210654  1  286  605—  47  4575—  73  17344  444  832  777+  74915
697—  50  48—4  32  219  12  11  64900+  629  2277—  61  —  —  5799—  712  20730—  15016
369  —  151  3—  1  #  51  3957+  f112  1  035+  208  518—  70  1  1279—  860  7199—  571117
2132—  7  10.  6  239+  115  25  643—  2251  78544  237  397—  52  1493—  445  37768  —  2797  18

655  320  —  4823  39145  884  38  541+  440  ½0  1  l  872544  362  55  477  —  544  61  819—  8631  512110|  —39  340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26*
        <pb n="180" />
        —   168   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

1.  Lauf.  Nr.

Name  und  Stand

 

I
Alter  und  Heimath

-

des  Ausgewiesenen.

  2.

Grund
der  Bestrafung.

4.

 

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

 

  7  8  9  

10.
11.

12.

13.

14.

arbeiter,

Franz  Zobe,  Fleischer,

Lewin  Poozynski,
Kürschner,

Franz  Nowack,  Eisen.
bahnarbeiter,

Johannes  Menzel,  Tagearbeiter,


Karl  Russt,  Arbeiter,
Wenzel  Jarosch,  Schuher


macher,
Wendelin  Wypner,  Arbeiter,

Josef  Swetlick,  Tischlergeselle,


Robert  Kassubeck,  Arbeiter,


Alois  Arkulari,  Tuchmacher,


Fran  Schmiede.

Roy,
geselle,

Emil  Oskar  Kinder.
mann,  Seefahrer,

Johann  Adam  Wolf,
Tuchmacher  und  Fabrik.
spinner,

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

Stanislaus  Zielinski,/69  Jahre,  geboren  zu  Gorki,#mehrfacher  schwerer  DiebstahlsKöniglich  preußische  Be-/16.  März,
Steinbrecher  und  Tage-bei  Lelow,  Russisch-Polen,

(4  Jahre  Zuchthaus),

zirksregierung  zu  Oppeln,  aus

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  8.  August  1849
und  ortsangehörig  zu  Drösing
  bei  Wien,  Nieder-Oesterreich,


geboren  am  1.  April  1861
zu  Kretinga,  Kreis  Telsze,
Gouvernement  Kowno,  Rußland,

geboren  am  29.  Juni  1839
zu  Padert,  Bezirk  Pilsen,
Böhmen,

35  Jahre,  aus  Neu-Wilmsdorf,
  Bezirk  Freiwaldau,
Oesterreichisch-Schlesien,

64  Jahre,  aus  Bolanska,
Bezirk  Pardubitz,  Böhmen,

33  Jahre,  aus  Libritz,  Bezirk
Königinhof,  Böhmen,

32  Jahre,  aus  Hoch-Sichel,
Bezirk  Braunau,  Böhmen,
37  Jahre,  aus  Gießhübel,
Böhmen,
geboren  am  5.  März  1861
zu  Bennisch,  Böhmen,
geboren  am  21.  Juni  1843

u  Schwarzwasser,  Bezirk
eschen,  Oesterreichisch-Schlesien,


geboren  am  3.  Dezember  1839
und  ortsangehörig  zu  Elgot,
Bezirk  Mährisch-Ostrau,
Mähren,

18  Jahre,  geboren  zu  Lodz,
Gouvernement  Warschau,
Russisch-Polen,  ortsangehörig
  zu  Johnsdorf,  Bezirk
Römerstadt,  Mähren,

geboren  1853  zu  Asch,
Böhmen,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Genußmittel-Diebstahl,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln,  Diebstahl
  und  Hausfriedensbruch,

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  -Präsident  zu
Köslin,

derselbe,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Breslau,


Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

derselbe,
derselbe,
derselbe,
derselbe,
Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Oppeln,

Königlich  preußischer  Re-Verungs-Präfldent
  zu
ppeln,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Schleswig,


Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Osnabrück,

 

geführt
6.  April.
d.  J.

25.  April  d.  J.
29.  April  d.  J.

29.  März  d.  J.
17.  April  d.  J.

27.  April  d.  J.
desgleichen.
desgleichen.
desgleichen.
desgleichen,

21.  März,
ausgeführt
30.  März
d.  J.

9.  April,
ausgeführt
13.  April
d.  J.

3.  März,

ausgeführt

22.  April

d.  J.

5.  April  d.  J.
        <pb n="181" />
        —   169   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum,  des
—  —  Ausweisung  ·  ,
weisungs-Lauf. Nr.
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Hermann  Ingber,  19  Jahre,  aus  Tarnow,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Be-17.  Februar
Kellner,  Galizien,  irksregierung  zu  Wies-d.  J.
aden,
16.|  Ludwig  Nicklas,  Kom19  Jahre,  aus  Tulln,  Bezirksdesgleichen,  dieselbe  Behörde,  25.  April  d.  J.
mis,  Hernals,  Oesterreich,
17.  Johannes  Klaaßen,  52  Jahre,  aus  Elst,  Nieder-Landstreichen  und  Diebstahl,  Königlich  preußische  Be.80.  März  d.  J.
Tagelöhner,  lande,  ziezeglerung  zu  Düsselorf,

18.  Rupert  Schleret,  20  Jahre,  aus  Pinggau,  Be-Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be.-5.  Februar
Bäckergeselle,  zirk  Hartberg,  Steiermark,  zirksamt  Gunzenhausen,  d.  J.
19.  Jakob  Mayer,  Schnei-geboren  am  16.  Mai  1843,.Betteln  im  wiederholten  Rück.  Stadtmagistrat  Nürnberg.  Februar
der,  aus  Neu-Lerchenfeld  bei  fall,  Widerstand  gegen  die  in  Bayern,  d.  J.
Wien,  Oesterreich,  Staatsgewalt  und  mehr-·
  fache  Beamtenbeleidigung,
20.  Anna  Maria  Maurer,45  Jahre,  aus  Riefensberg,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-4.  April  d.  J.
unverehelichte  Dienst=  Bezirk  Bregenz,  Vorarlberg,  zirköamt  Sonthofen,
magd,  Oesterreich,
21.  Johann  Alois  Brader,geboren  am  29.  Juli  1857,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be  10.  April  d.  J.
Müller,  aus  Kaltbrunn,  Bezirk  Ben-  zirksamt  Kulmbach,
ken,  Kanton  St.  Gallen,
.  Schweiz,
22.  Karl  Josef  Gundel,  geboren  am  30.  Septembersdesgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis-6.  April,
Wollspinner,  1855  zu  Reichlitz  bei  Reichen-  hauptmannschaft  zu  ausgeführt
berg,  Böhmen,  ortsangehörig  Bautzen,  15.  April
zu  Reichsstadt  (das.),  d.  J.
23.  Johann  Christof  Grafß  Jahre,  geboren  zu  Amster-Betteln  im  wiederholten  Rück.  Großherzoglich  oldenbur-7.  April,
Arbeiter,  dam,  fall,  isches  Staatsmini.  ausgeführt
sterium,  14.  WW
24.  Josef  Och,  Maler,  27  Jahre,  aus  Ledetsch  beil  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi.12.  April  d.  J.
Prag,  Böhmen,  dent  zu  Straßburg,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                       im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

-      

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  Mai  1881.    Nr.  20.
Inhalt:  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Abänderungen  in  dem  Ver.

Zoll-  und  Steuerstellen.  ..  ..Seite . . 171  zeichniß  der  Aichungsbehörden  .173
2.  Eisenbahn-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderung  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und

und  Ergänzung  des  Bahnpolizei-Reglements,  sowie  der  Verbrauchssteuern  des  Reichs  im  Monat  April  1881  176

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizei  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

beamten  und  Lokomotivführern  .  .  172  Reichsgebiete.  177

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Gardelegen  im  Hauptamtsbezirke  Stendal  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Wein,  sowie  die  Befugniß  zur  Abfertigung  des  mit  Begleitschein  I
unter  Raumverschluß  ein=  und  ausgehenden  Hopfens  beigelegt  worden.

Die  an  der  Donaulände  bestehende  Zoll-Expositur  des  Königlich  bayerischen  Hauptzollamtes  Regensburg  ist
ermächtigt  worden,  Abfertigungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  bis  71  und  des  §.  65  des  Vereins-Zollgesetzes
  vorzunehmen.

In  Passau  können  Abfertigungen  der  vorbezeichneten  Art  von  jetzt  ab  nicht  allein  bei  der  Zoll-Expositur
  am  Bahnhofe,  sondern  auch  bei  dem  Hauptzollamte  an  der  Donaulände  vorgenommen  werden.

 

Den  Königlich  sächsischen  Hauptsteueramt  in  Dresden,  einschließlich  dessen  Abfertigungsstellen  an  den
Bahnhöfen  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830
Dichtigkeitsgraden,  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

27
        <pb n="184" />
        —  172  —

2.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und
Lokomotivführern.

 

Nach  dem  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  3.  d.  M.  auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der
Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  ist:

I.

im  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1875
S.  57  und  von  1878  S.  355):

A.  der  Absatz  3  im  §.  4  durch  den  nachstehenden  Zusatz  —  unmittelbar  an  die  Worte  „zu  versehen“
  anschließend  —  ergänzt:

„Zum  Zwecke  der  Benutzung  durch  Fußgänger  können  neben  den  Barrieren  Drehkreuze
  angebracht  werden.  Für  isolirt  gelegene,  lediglich  den  Fußgängern  dienende  Niveau-Uebergänge
  kann  die  Landesaussichtsbehörde  anstatt  der  Barrieren  Drehkreuze  oder  sich
selbst  verschließende  Fallthüren  zulassen.“

B.  der  Absatz  7  im  §.  5  dahin  abgeändert  und  ergänzt:

„Drehkreuze  für  Fußgänger  (§.  4  Absatz  3)  dürfen  nur  passirt  werden,  wenn  kein

Zug  in  Sicht  ist.  Sind  Stationsgeleise  zu  überschreiten,  so  ist  Bewachung  erforderlich";

II.

in  den  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern  vom  12.  Juni
1878  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  364):
A.  im  Abschnitt  V  unter  Nr.  12  hinzugefügt:
„einschließlich  der  zeitweisen  Beschäftigung  im  Bremserdienst  und  in  einer  Wagenreparatur-Werkstätte"“;

B.  hinter  Abschnitt  IX  als  neuer  Abschnitt  eingeschaltet:
„IX.  Haltestellen-Vorsteher  (telegraphirende,  expedirende  Weichensteller
  und  Bahnwärter)
außer  den  unter  IX  beziehungsweise  VIII  bezeichneten  Erfordernissen:

1.  mindestens  dreimonatliche  Beschäftigung  im  Stationsdienst,

2.  Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Instruktion  über  die  Behand-1ns
  der  Apparate  und  Leitungen  sowie  über  den  dienstlichen  Gebrauch  derelben,


3.  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
  zu  machen,

4.  Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltestelle  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  aus  dem  Betriebs-Reglement,  den  Vorschriften  für  den  Billet-,
Gepäck=  und  Güter-Expeditionsdienst,  dem  Bahnpolizei-Reglement  und  der
Signalordnung,  sowie  aus  den  in  Beziehung  auf  den  Stations-,  Fahr=  und
außeren  Betriebsdienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Reglements,  Instruktionen
  und  allgemeinen  Vorschriften,

5.  Kenntniß  der  Instruktion  für  den  Dienst  auf  Haltestellen."

Berlin,  den  17.  Mai  1881.  Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="185" />
        —  173  —

3.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

Ergänzungen  und  Abänderungen  bezw.  Berichtigungen  des  Verzeichnisses  der  Aichungs-Aufsichtsbehörden

  und  der  Aichämter  im  Deutschen  Reich  (excl.  Bayern)  mit  Angabe  der  von  ihnen

geführten  Stempelzeichen,  sowie  des  Umfanges  ihrer  Zuständigkeit  (siehe  Central-Blatt  für  das
Deutsche  Reich,  Jahrgang  1880,  Seite  534).

 

I.  Ergänzungen  und  Abänderungen.
1.  Aufsichtsbezirk  2.
Die  bisherigen  Bezeichnungen  A,  B,  C  der  in  Berlin  aufgeführten  drei  Aichungsstellen  sollen  fortan

wegfallen.  Diese  Aichungsstellen  sind  lediglich  als  Abfertigungsstellen  des  in  Berlin  bestehenden  einheitlich
organisirten  Königlichen  Aichamtes  anzusehen  und  als  Abfertigungsstelle  1,  bezw.  2  und  3  des  König-2
  2

lichen  Aichamtes  zu  Berlin  zu  bezeichnen,  welche  die  Stempel  E##  bezw.  #t  und  *3  führen.

Bei  der  Abfertigungsstelle  2  des  Königlichen  Aichamtes  zu  Berlin  ist  die  Befugniß  zur  Aichung  von
Alkoholometern  und  Thermometern  in  Wegfall  gekommen.

2.  Aufsichtsbezirk  3.

Die  Befugnisse  der  Aichämter  zu  Cöslin  ad,  zu  Pasewalk  a  und  zu  Anclam  a  sind  auf
die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern,  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Colberg
un  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.

9

3. Aufsichtsbezirk  5.
5
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Rybnik  Ensind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des
39

Inhalts  und  der  Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
4.  Aufsichtsbehir  6.

Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Wittenberg  S  2  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von
Längenmaaßen,  Hohlmaaßen,  Gewichten  und  Waagen  ausgedehnt  worden.

5.  Aufsichtsbezirk  8.

8
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Hildesheim  En#  sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  der
5
Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
6.  Aufsichtsbezirk  9.

9
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Münster  &amp;amp;#sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Prä-24

zisionsgewichten  und  Präzisionswaagen,  die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Gelsenkirchen  □#t  auf  die  Aichung

,  46
und  Stempelung  von  Flüssigkeitsmaaßen  ausgedehnt  worden.
9
Zu  Gütersloh  (Reg.-Bez.  Minden)  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen  ##führt
57

27*-
        <pb n="186" />
        —  174  —
und  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Flüssigkeitsmaaßen,  Gewichten  und  Waagen,  sowie  von  Maaßen  und

Meßwerkzeugen  für  Brennmaterialien,  Kalk  und  andere  Mineralprodukte  befugt  ist.
7.  Aufsichtsbezirk  11.

11
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Meisenheim  sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung
37
des  Inhalts  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
8.  Aufsichtsbezirk  12.

12
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Plauen  ###sind  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des
11
Inhalts  von  Fässern  ausgedehnt  worden.
9.  Aufsichtsbezirk  15.

15
Die  dem  Aichamte  zu  Neustadt  a.,Orla  seiner  Zeit  ertheilte  Befugniß  zur  Ermittelung  und
4
Beglaubigung  der  Tara  von  Fässern  ist  von  demselben  wieder  aufgegeben  worden.
10.  Aussichtsbezirk  17.

17
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Helmstedt  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Längen-3


maaßen  und  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper,  ferner  auf  die  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts
und  der  Tara  von  Fässern  ausgedehnt  worden.

11.  Aufsichtsbezirk  21.

Zu  Neckarau,  Bezirksamt  Schwetzingen,  ist  ein  Aichamt  errichtet,  welches  das  Stempelzeichen
führt  und  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Gewichten  befugt  ist.
12.  Aufsichtsbezirk  22.
Das  Aichamt  zu  Thamm  ist  eingegangen.

22
Die  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Knittlingen  #  sind  auf  die  Aichung  und  Stempelung  von  Flüssig-106

  a
keitsmaaßen  ausgedehnt  worden.

Zu  Vaihingen  a.,F.  (Oberamts  Stuttgart)  und  zu  Neuravensberg  (Oberamts  Wangen)  sind  Aich-22
  22
ämter  errichtet,  welche  die  Stempelzeichen  bezw.  führen  und  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung
124  233
des  Inhalts  von  Fässern  befugt  sind.

13.  Aufsichtsbezirk  23.
Es  sind  Aichämter  errichtet:

23
zu  St.  Ludwig  (Bezirk  Colmar)  mit  dem  Stempelzeichen  ##
31

23

Lörchingen  (-Metz)  --  -
Mörchingen  (  2)  --  -  H
-Rappoltgweiler(-Colmar)--  -  JTTD
=  Buchsweiler  (.Straßburg;  OD  *
        <pb n="187" />
        —  175  —

23
Ammerschweier  (Bezirk  Colmar)  mit  dem  Stempelzeichen  ##
36

23

-Masmünster  (  -)--  -
-Schirmeck  (-Straßburg  —  OD  a
St.  Avold  (.  Mett)  69#
*  Hagenau  (.Straßburg;  -  *

40
welche  sämmtlich  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern  befugt  sind.
II.  Berichtigungen.
1.  Aufsichtsbezirk  4.
4
Das  Aichamt  zu  Birnbaum  GE####  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,
3

S.  578)  besitzt  seit  dem  Jahre  1877  auch  die  Befugniß  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts
von  Fässern.

2.  Aufsichtsbezirk  6.

Das  Aichamt  zu  Mühlhausen  i./Th.  “  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang
  1877,  S.  581)  besitzt  seit  dem  Jahre  1877  auch  die  Befugniß  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung
des  Inhalts  von  Fässern  und  das  Aichamt  zu  Ballenstedt  cuns  (siehe  ebendaselbst)  seit  dem  Jahre  1874
auch  die  Befugniß  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper.

3.  Aufsichtsbezirk  17.

17
Das  Aichamt  zu  Wolfenbüttel  &amp;amp;# (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,

2
S.  597)  besitzt  seit  dem  Jahre  1872  auch  die  Befugniß  zur  Aichung  und  Stempelung  von  Hohlmaaßen  für
trockene  Körper  bis  zu  ½  hl  aufwärts.

4.  Aufsichtsbezirk  23.

Das  Aichamt  zu  Schlettstadt  7  (siehe  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1877,

S.  616)  besitzt  auch  die  Befugniß  zur  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Inhalts  von  Fässern.
Berlin,  den  28.  April  1881.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.
        <pb n="188" />
        4.  

—   176   —

4.  Finanz -  Wesen.

 

Wese



Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1881

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6  Die  Soll-Ein-  .  .

«  nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  schaftüch  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schäftliche  Vorjahres  —  mehr
Einnahme.  Vorjahres
Einnahme  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
  1.  2.  3.    4.    5.    6.

Zölle  14209  131  —  14209  1311  327  858/+2  881  273
Rübenzuckersteuer  24  130  6  700  307—6  676  177—  4  386  508  —  2  289  669
Salzsteueer  2202  348  —  2202  34882143  237  59  111
Tabacksteuer  75  009  607  74  402  113  567—  39  165
Branntweinsteuer  1  506  637  695  019  811  618  939  889—  128271
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  7540  —  7540  8  854—  1  314
Brausteuer  ..  1  875  805  657  8  875  1481931286—  56  138
Uebergangsabgaben  von  Bier.  92  085  —  92  085  74  863.J—  17222
Summe  19  992  685  7396  590|2  5496  0052  153  046+  443  049
Spielkartenstempel  64  320  —  64  320  66  924—  2604
Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bis  Ende  April  1881:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z„      
Bezeichnung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen.
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  *  mehr
obengenannten  ·  :
Einnahme.  #  des  Vorjahres  —  weniger
  M  M  M
1.  2.  —  3.  4.
Zölle  11  850  319  8687  897  +  3  12  42
Rübenzuckersteuer  7583  795  9263  685  —  1  679  890
Salzsteuer  3  282  397  3  074  062  +  208  335
Tabacksteuer  39  599  96  330  —  56  731
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  2727238  2  580  189  +  147  049
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  1  672  722  1  705  340  —  32P618
Summe  27  156  070  25  407  503  +  1  748  567
Spielkartenstempel  einschließlich  der  Nach—
steuer)  102  317  102  617  —  300
        <pb n="189" />
        —   177   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern.  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Allter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  bes
Lauf.Nr.  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  l  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Ferdinand  Nowack,  130  Jahre,  aus  Samotischek,#einfacher  und  schwerer  Dieb-Königlich  bayerisches  BeslS.  Februar
Schieferdeckergeselle,  Bezirk  Olmütz,  Mähren,  stahl  im  Rückfall  (5  ¼  Jahr  zirksamt  Donauwörth,  d.  J.
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  6.  Dezember  1875),  ç
2.  Karl  Sophus  Oskar  geboren  am  5.  Mai  1855  zusmehrfacher  schwerer  Diebstahl  Senatskommission  für  /16.  April  d.  J.

Christensen,  Arbeiter,

 

Kopenhagen,

 

 

(1  Jahr  und  1  Monat
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  23.  März  1880),

Polizei  =  Angelegenheiten
zu  Bremen,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  284    des  Strafgesetzbuchs:

a)  Ludwig  Hoffmann,  24  Jahre,  aus  Pottenbrunn,

Bezirk  St.  Pölten,  Oesterreich,


b)  Nathan  Boroscho-21  Jahre,  aus  Kolno,  Rus-3.


Kellner,
witz,  Schneider,
4.  Karl  Gustav  Adolf  Olof—
son,  Fleischergeselle,
5.  Franz  Kurbut,  Stell—
machergeselle,
6.  Abraham  Lipkowitz—

10.

11.

NJosefa-Berkowitz,

  Schmiedegeselle,

Franz  John,  Arbeiter,

Stenitschka,
unverehelichte  Weberin,

.Mathias  Weselka,

Maurer,

Josef  Hannusch,  Weber,

David  Hirsch  Goldmann,
  Schneider,

 

 

sisch-Polen,

C.

geboren  am  29.  September

1840  zu  Stockholm  und
ortsangehörig  das.,

geboren  am  11.  November
1845  zu  Halschowitz,  Böhmen,
  ortsangehörig  zu
Skuhrow  (das.),

28  Jahre,  aus  Wilna,  Rußland,



geboren  am  28.  Oktober  1851
zu  Hochkirch  bei  Troppau,
Oesterreichisch-Schlesien,

42  Jahre,  aus  Wichstadl,
Böhmen,

geboren  am  16.  Oktober  1826
zu  Swetla,  Bezirk  Beneschau,
Böhmen,

geboren  am  20.  Mai  1861  zu
Roth-Kosteletz,  Bezirk  Neustadt,
  Böhmen,  aus  Ober-Radechau
  (das.),

18  Jahre,  aus  Turek,  Gouvernement
  Warschau,  Russisch-Polen,



 

 

gewerbsmäßiges  Glücks-Königlich  württembergische29  April  d.  J.

spiel,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

n  im  wiederholten  Rückall,


 

Regierung  des  Neckarkreises
  zu  Ludwigsburg,

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Königlich  preußisches  Polizei=
  Präsidium  zu
Berlin,

Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
Potsdem,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Liegnitz,

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Liegnitz,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Schleswig,


 

26.  April  d.  J.

3.  Mai  d.  J.

20.  April  d.  J.
12.  April  d.  J.

30.  April  d.  J.
21.  März  d.  J.

9.  April  d.  I.

23.  Februar,
ausgeführt
3.  Mai  d.  J.
        <pb n="190" />
        —   178   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

—  .  —  Ausweisung  weisungs--

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  6  3.  4.  5.  6.

12.  Frederik  Johannsen,0  Jahre,  aus  Oscars,  Cal-Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Be--22.  April  d.  J.
Bäckergeselle,  mar-Län,  Schweden,  fall,  zirksregierung  zu  Schleswig,



13.  Ole  Christensen,  27  Jahre,  aus  Slagelse,  Dä-Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  23.  April  d.  J.
Schlossergeselle,  nemark,

14.  Theodor  Hansen,  Nagel-geboren  am  25.  Februar  1831  desgleichen,  Königlich  preußische  Land-44.  Mai  d.  J.
schmied,  zu  Kopenhagen,  drostei  zu  Hannover,

15.|Vincenz  Bauer,  Gold-2  Jahre,  aus  Lukan,  Böh-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be-4.  April  d.  J.
arbeiter,  men,  jirberegierung  zu  Wiesaden,



16.  Adolf  Heitenberger,  28  Jahre,  aus  Salzburg,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  3.  Mai  d.  J.
Kommis,  Oesterreich,

17.  Alois  Lederer,  Kommis,!  Jahre,  aus  Bremporitschen,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  6.  Mai  d.  J.

Bezirk  Pilsen,  Böhmen,
18.  Louis  Simons,  52  Jahre,  aus  Amsterdam,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be-4.  Mai  d.  J.
Niederlande,  zirksregierung  zu  Düssel-19.



20.
21.

22

23.

24.

25.

26.

.Sohann

Johann  Januschek,
Tagelöhner,)

Johann  Hilgart,  Tagelöhner,


Michael  Uhl,  Biüchsenmacher,


Schimek,
Tischlergeselle,

Franz  Engelbert  Egerer,
Dienstknecht  und  Fleischergehülfe,


Anton  Frieser,
scheerrr  und
arbeiter,.

die  Schneider:
a)  Benjamin  Lewita,

Tuch-Fabrik-


  Berek  Bschefack,

Jakob  Slays,
Schreiner,

 

 

geboren  1846,  aus  Korkushütte,
  Gemeinde  Helmbach,
Bezirk  Prachatitz,  Böhmen,

45  Jahre,  aus  Stadeln,  Bezirk

  Schüttenhofen,  Böhmen,
46  Jahre,  aus  Dobrzam,  Bezirk
  Mies,  Böhmen,

36  Jahre,  aus  Sotbieschitz,
Bezirk  Schüttenhofen,  Böhmen,


38  Jahre,  geboren  zu  Stift
Tepl,  ortsangehörig  zu  Leskau,
  Bezirk  Tepel,  Böhmen,

geboren  am  15  April  1856
und  ortsangehörig  zu  Krombach,
  Bezirk  Gabel,  Böhmen,

zu  a)  30  Jahre,  aus  Plock,

Kreis  Kolno,  Russisch-Polen,



zu  b)  29  Jahre,

Tscharny  (das.),
26  Jahre,  aus  Kopenicz,  Bezirk
  Pilsen,  Böhmen,

aus

 

Landstreichen,
Führung  eines
Legitimationspapieres,
Landstreichen,  Betteln
Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,  Betteln

gitimationspapieres,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Widerstand
gelten  die  Staatsgewalt  und

gefälschten
und
Angabe  falschen  Namens,

und
Gebrauch  eines  falschen  Ledorf,


Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Regen,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Deggendorf,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Zwickau,

dieselbe  Behörde,
Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,
Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Konstanz,

26.  Mälz  d.  J.

24.  April  d.  J.
desgleichen.
29.  April  d.  J.

24.  Februar,
ausgeführt
15.  März
d.  J.

9.  April,
ausgeführt
21.  April
d.  J.

9.  Mai  d.  J.

2.  Mai  d.  IJ.

 

 

*)  nicht  identisch  mit  der,  nach  S.  97,  Ziffer  19,  Central-Blatt  von  1879  ausgewiesenen  gleichnamigen  Person.

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="191" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                     im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  Mai  1881.  Nr.  21.

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Zollerleichterung  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  aus  ausländischem  Reichsgebiete.  .......  180
Getreide;  —  Zollabfertigung  von  Holzflößen  mit  ein-  4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  der  Post=  und
gebundenen  Faßstäben;  —  Befugniß  einer  Zollstelle;  —  Telegraphen-,  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  und
Ableben  eines  Stations-Kontrolörs.  .  .  Seite  179  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Monat  April

2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  180  1881.  .  181

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  14.  Mai  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  an  Stelle  der
im  §.  11  Absatz  1  der  Bestimmungen  vom  13.  Mai  1880  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  300  —
festgesetzten  Mahlausbeute  bei  Weizen  für  75  Kilogramm,  bei  Roggen  für  65  Kilogramm  in  das  Ausland
ausgeführten  oder  zu  einer  öffentlichen  oder  Privatniederlage  gebrachten,  aus  ausländischem  Getreide  hergestellten
  gebeutelten  Mehls  100  Kilogramm  Getreide  zollfrei  abzuschreiben  sind.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Mai  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  mit  Bewilligung
  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Abfertigung  von  Flößen  mit  eingebundenen  Faßstäben  auf  Begleitschein
  I,  vorausgesetzt,  daß  die  Flöße  mit  Begleitpapieren  versehen  sind,  aus  denen  sowohl  die  Gesammt-Stückzahl
  der  zu  einer  Traft  gehörigen  Stäbe,  als  auch  die  Stückzahl  jeder  darin  vorkommenden  handelsüblichen
  Sorte  zu  ersehen  ist,  und  gegen  deren  Glaubwürdigkeit  keine  Zweifel  bestehen,  auf  Grund  der  Angaben
  in  der  Eingangsdeklaration  erfolgen,  und  daß,  vorbehaltlich  der  speziellen  Revision  am  Bestimmungsorte,
die  Revision  beim  Eingange  auf  die  Feststellung  der  Zahl  der  Floßtheile,  sowie  der  Gattung  des  Holzes  beschränkt
  werden  darf.  -

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Mai  d.  J.  beschlossen,  dem  Königlich  preußischen  Hauptzollamt
  zu  Mittelwalde  i.  Schl.  die  Ermächtigung  zur  Abfertigung  von  Baumwollengarn  der  Nummern
  2c  1,  2,  3  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  d  ieser  Tarifpositionen  zu  ertheilen.

 

27
        <pb n="192" />
        —   180   —

Der  Stations-Kontrolör  in  Konstanz,  Königlich  preußische    Steuer-Inspektor  Kreuschner,  ist  gestorben.

 

2.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaufmann  Johan  Hallbäck  in  Malmö  ist  zum  Vize-Konsul  bei  dem  Konsulate  daselbst  ernannt

 

 

 

 

 

 

 

 

worden.
3.  Polizei-Wesen.
Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Daum  des
Lauf. Nr.    Ausweisung  weisungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Schmul  Korb,  Klemp--s28  Jahre,  geboren  zu  Gom-  sLandstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-4.  April  d.  J.
nergeselle,  bin,  Russisch-Polen,  gierungs-Präsident  zu
Königsberg,
2.  Vincenz  Krobot,  Weber,39  Jahre,  aus  Hosterlitz,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re13.  Mai  d.  J.
Mähren,  ierungs  =  Präsident  zu
otsdam,
3.HAdolf  Horni,  Schuh=  32  Jahre,  aus  Troppau,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re9.  Mai  d.  J.
machergeselle,  Oesterreichisch-Schlesien,  ierungs-Präsident  zu
reslau,
4.  Karl  Schneeweiß,  Tuch-geboren  am  1.  April  1856  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  14.  Mai  d.  J.
machergeselle,  zu  Groß-  Raaden,  Bezirk  Diebstahl,
Jägerndorf,  Oesterreichisch-Schlesten,

5.|Anton  Wagner,  geboren  am  17.  Mai  1840  /Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-22.  April  d.  J.
Schneider,  ·  zu  Böhmisch-Kamnitz,  bei  gierungs  -Präsident  zu
Bodenbach,  Böhmen,  Merseburg,
6.  Reinhold  Fischer,  Ar.19  Jahre,  aus  Marienberg,  desgleichen,  Königlich  preußische  Be10.  Mai  d.  J.
beiter,  Gemeinde  Albrechtsdorf,  Be-  zirksregierung  zu  Schleszirk
  Gablonz,  Böhmen,  wig,
7.  Jakob  Gagg,  Arbeiter]18  Jahre,  aus  Kreuzlingen,  desgleichen,  Königlich  preußische  Land2.  Mai  d.  J.
und  Bildhauer,  Kanton  Thurgau,  Schweiz,  drostei  zu  Stade,  «
8. Josef Loschetter ,Buch - 43 Jahre, geboren zu  Salms desgleichen,  Königlichpreußische Bes 13.Februar
bindergehülfe,  Schotto,  Belgien,  zuletzt  zirksregierung  zu  Ko.  b.  J.
wohihat  zu  Lüttich  (das.),  blenz,
9.  Ludwig  Schlosser,  44  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be.  März  d.  J.
Schlosser,  angehörig  zu  Giebacht,  Ge-  zirksregierung  zu  Aachen,

 

 

meinde  Voigtsgrün,  Bezirk
Graslitz,  Böhmen,
        <pb n="193" />
        —  181  —

 

Name  und  Stand

 

Behörde,  welche  die  Datum  des

 

Alter  und  Heimath  Grund  Aus-—
  —  Ausweisung  weisungs-Lauf.Nr.
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

10.  Karl  Stastny,  Tischler,  23  Jahre,  aus  Chwalowitz,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  baperisches  Be-2.  Mai  d.  J.

.Jakob  Swatosch,  Bierbrauergehülfe,



lungskommis,

.Franz  Josef  Batschar,

Cigarrenmacher,

 

Bezirk  Taus,  Böhmen,

.Gustav  Niederle,  Hand33  Jahre,  aus  Neu-Paka,

Bezirk  Gitschin,  Böhmen,

seille,

 

Bezirk  Podiebrad,  Böhmen,
26  Jahre,  aus  Meigelshof,  desgleichen,

47  Jahre,  geboren  zu  Marpapiere,



fall,

 

Landstreichen  und  Führung
gefälschter  Legitimations-Betteln

  im  wiederholten  Rück- 



 

4.  Finanz-Wesen.

Nachweisung

zirksamt  Eggenfelden,
dieselbe  Behörde,  desgleichen.

Königlich  bayerisches  Be7.  Mai  d.  J.
zirksamt  Gunzenhausen,

Kaiserlicher  Bezirkspräsi-  4.  April  d.  IV.
dent  zu  Straßburg,

 

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  April  1881.*)

 

 

 

Einnahme  „  ...
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-Etatsjahres
  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1881/82
der  Schluss  des  raum  des  Vor-  +  mehr
Einnahmen  obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen  Monats  jahres  
—  M.  M  M
Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  11  265  446  10  873  697  +  391  749
Reichseisenbahn-Verwaltung*)  3231  900  3  185  616  +  442384
Wechselstempelsteuer  518  414  538  931  —  20  517

 



 

veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  176.

**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  pro  visorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

 

 

*) Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinscchaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="194" />
        <pb n="195" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX.  Jahrgang.  Nr.  22.

 

Berlin,  Freitag,  den  3.  Juni  1881.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Ausführungs-  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter;
vorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  —  Ernennung  189
Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Ciovilver-  4.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einwaltung..
  ....  Seite  183  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  189

2.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheiluing  .  189  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes  Reichsgebteeee  190

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Zufolge  Erlasses  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  25.  Mai  1881  sind  bei  Ausführung  des  Gesetzes  vom
20.  April  1881  (R.-G.-Bl.  S.  85)  hinsichtlich  der  Erhebung  und  Verrechnung  der  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge,
  sowie  der  Zahlung  und  Verrechnung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  nachstehende  Vorschriften
in  Anwendung  zu  bringen:

I.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge.

1.  Die  nach  Vorschrift  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  zu  erhebenden  Beiträge  sind  in
den  Kassen-Rechnungen  besonders  in  Einnahme  zu  stellen.

Demgemäß  sind  sowohl  die  Gehälter  und  Wohnungsgeldzuschüsse,  wie  die  Wartegelder  und  Pensionen
mit  ihrem  vollen  Betrage  bei  den  betreffenden  Etatstiteln  in  Ausgabe  zu  verrechnen.  Bei  den  Besoldungstiteln
  der  Kassen-Rechnungen  ist  indeß  in  einer  hierfür  einzurichtenden  Spalte  nachrichtlich  der  Betrag  des  von
dem  gesammten  mit  der  Stelle  verbundenen  pensionsfähigen  Diensteinkommen,  also  insbesondere  von  der  Besoldung
  und  dem  pensionsfähigen  Wohnungsgeldzuschuß,  sowie  von  den  dem  Stellen-Inhaber  etwa  gewährten
pensionsfähigen  persönlichen  Zulagen  einbehaltenen  Wittwen=  und  Waisengeld-Beitrages  für  jeden  Beitragspflichtigen
  nachzuweisen  und  die  Summe  der  Beiträge  zu  ziehen.  —  In  gleicher  Weise  hat  ein  Nachweis  der
bei  Auszahlung  der  Wartegelder  und  Pensionen  einbehaltenen  Beiträge  bei  den  Wartegeld=  und  Pensionstiteln
  zu  erfolgen.

28
        <pb n="196" />
        —  184  —

Die  Summe  der  solchergestalt  nachgewiesenen  Beiträge  ist  als  Einnahme  in  die  Rechnung  zu  übernehmen,
  und  zwar  für  das  Etatsjahr  1881/82  außeretatsmäßig,  für  die  Folgezeit  bei  dem  Titel,  welchen  der
Reichshaushalts-Etat  dafür  bestimmt.

2.  Die  Ablieferung  beziehungsweise  Aufrechnung  der  vereinnahmten  Beiträge  an  die  Reichs-Hauptkasse
  seitens  der  Spezialkassen  ist  im  Wege  des  gewöhnlichen  Abrechnungsverfahrens  zu  bewirken.

3.  Bis  zum  1.  Juli  d.  J.  wird  allen  mit  der  Erhebung  der  Beiträge  betrauten  Kassen  eine  besondere
  Nachweisung  über  die  von  den  Beamten,  Wartegeld-Empfängern  und  Pensionären  für  das  laufende
Etatsjahr  zu  leistenden  Beiträge  zugefertigt,  welche  als  Grundlage  der  Rechnung  zu  dienen  hat.

Für  die  Folgezeit  sind  die  von  den  einzelnen  Beamten  zu  erhebenden  Beiträge  durch  die  Kassen-Etats
beziehungsweise  durch  besondere  Anweisungen  festzustellen.

Wegen  der  einzelnen  im  Laufe  des  Etatsjahres  eintretenden  Veränderungen  sind  besondere  Verfügungen
  an  die  Kassen  zu  erlassen.

4.  Die  bei  Vertheilung  der  Jahresbeiträge  auf  die  Monate  beziehungsweise  Quartale  sich  ergebenden
Bruchpfennige  bleiben  zunächst  unerhoben.  Der  Ausgleich  hat  durch  nachträgliche  Erhebung  bei  den  nachfolgenden
  Raten,  spätestens  bei  der  letzten  Rate  des  Etatsjahres  zu  erfolgen.

5.  Die  Qutttungen  der  beitragspflichtigen  Beamten,  Wartegeld-Empfänger  und  Pensionäre  über  die
ihnen  zustehenden  Bezüge  haben  auch  ferner  über  den  vollen  Betrag  an  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß,
beziehungsweise  an  Wartegeld  oder  Pension  2c.  zu  lauten,  zugleich  aber  ist  in  denselben  die  erfolgte  Anrechnung
  der  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge  unter  Bezifferung  derselben  ersichtlich  zu  machen.

Als  Quittungsformular  ist  das  beigefügte  Schema  —  Anlage  l  —  zu  benutzen.

6.  Seitens  der  Kassen  ist  den  beitragspflichtigen  Beamten,  Wartegeld-Empfängern  und  Pensionären
über  die  einbehaltenen  Beiträge  OQuittung  nicht  zu  ertheilen.

7.  Nach  Maßgabe  des  §.  5  Ziffer  4  und  5  und  des  §.  6  des  Gesetzes  ist  bezüglich  der  am
1.  Juli  d.  J.  vorhandenen  Pensionäre  und  der  nach  diesem  Zeitpunkte  in  den  Ruhestand  tretenden  Beamten
durch  eine  Bescheinigung  der  Ortspolizeibehörde  des  Wohnorts  des  Pensionärs  beziehungsweise  des  in  den
Ruhestand  tretenden  Beamten  festzustellen,  ob  dieselben  verheirathet  sind  oder  unverheirathete  eheliche  oder
durch  nachgefolgte  Ehe  legitimirte  Kinder  besitzen  und,  wenn  dies  der  Fall,  wie  alt  die  Kinder  sind  und  ob
bezüglich  der  am  1.  Juli  bereits  pensionirten  Beamten  die  bestehende  Ehe  oder  die  Ehe,  in  welcher  die  vorhandenen
  Kinder  geboren  oder  durch  welche  dieselben  legitimirt  sind,  vor  oder  nach  der  letztmaligen  Pensionirung
  des  Beamten  geschlossen  ist.

Die  polizeiliche  Bescheinigung  kann  durch  eine  Bescheinigung  der  dem  Beamten  beziehungsweise  der
mit  Auszahlung  der  Pension  betrauten  Kasse  vorgesetzten  Reichsbehörde  bei  Uebernahme  der  Verantwortlichkeit
für  die  Richtigkeit  des  Inhalts  der  Bescheinigung  ersetzt  werden.

Die  Bescheinigungen  sind  der  Kasse  zur  Rechnungs-Justifikation  zuzufertigen.

II.  Zahlung  und  Verrechnung  der  Wittwen=  und  Waisengelder.

1.  In  Bezug  auf  die  Feststellung  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  hat  jede  Verwaltung,  für  welche

ein  gesonderter  Spezial-Etat  durch  die  gesetzgebenden  Faktoren  festgestellt  wird,  im  Bereiche  desselben  die  Aussürn
  des  Gesetzes  nach  Maßgabe  des  §.  20  (vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  §.  14)  selbständig  vorunehmen.

Verwaltungen,  denen  ein  Fonds  für  Beamten-Pensionen  oder  für  Wartegelder  außerhalb  ihres
Spezial-Etats  zu  eigner  Verwaltung  überwiesen  ist,  führen  das  Gesetz  in  betreff  der  Pensionen  und  Wartegelder
  ihres  Ressorts  in  gleicher  Weise  aus,  wie  wenn  der  überwiesene  Fonds  in  dem  eignen  Spezial-Etat
ausgebracht  wäre.

2.  Hinsichtlich  der  Anweisung  und  Verrechnung  der  Wittwen=  und  Waisengelder  tritt  dasselbe  Verfahren
  ein,  welches  zur  Zeit  in  betreff  der  Bewilligungen  an  Hinterbliebene  von  Beamten  (vergl.  Kapitel  76
Titel  3  der  fortdauernden  Ausgaben,  Titel  33  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung,
  Titel  6  der  fortdauernden  Ausgaben  der  Reichsdruckerei  und  Titel  5  der  fortdauernden  Ausgaben
der  Verwaltung  der  Eisenbahnen)  besteht.

3.  In  der  ersten  Anweisung  ist  in  betreff  der  Waisen  auf  Grund  eines  standesamtlichen  oder
pfarramtlichen  Zeugnisses  das  Lebensalter  derselben  und  der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  das  Waisengeld
längstens  zu  zahlen  ist,  anzugeben.
        <pb n="197" />
        —  185  —

4.  Für  das  Etatsjahr  1881/82  sind  die  zur  Zahlung  kommenden  Wittwen=  und  Waisengelder  im
Anschluß  an  die  unter  3  bezeichneten  bisherigen  Titel  zu  Bewilligungen  an  Hinterbliebene  von  Beamten
außeretatsmäßig  nachzuweisen.

5.  Der  bei  der  Feststellung  der  Wittwen=  und  Waisengelder  im  Hinblick  auf  die  §§.  12  und  13
des  Gesetzes  erforderliche  Nachweis  des  Geburtstages  des  verstorbenen  Beamten  und  seiner  Ehefrau,  sowie  des
Tages  der  Eheschließung  ist,  sofern  nicht  etwa  die  Personalakten  des  verstorbenen  Beamten  zweifellose  Auskunft
  ergeben,  durch  eine  standesamtliche  oder  pfarramtliche  Urkunde  über  die  Eheschließung,  welche  die  erforderlichen
  Daten  enthält,  zu  führen.  Diese  Urkunde  beziehungsweise  die  auf  Grund  der  Personalakten  des
Beamten  seitens  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  auszustellende  Bescheinigung  ist  demnächst  der  Kasse  zur  Rechnungs-Justifikation
  zuzufertigen.

6.  Der  Betrag  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  ist  in  der  Quittung  außer  mit  Zahlen  mit  Buchstaben
  auszudrücken.

7.  Die  Quittungen  über  Wittwen=  und  Waisengeld  bedürfen  einer  Beglaubigung  der  Unterschrift
des  Empfängers,  sofern  nicht  die  zahlende  Stelle  nach  ihrer  Kenntniß  der  Verhältnisse  unter  eigner  Vertretung
  davon  absehen  will.

Die  Quittungen  über  die  Wittwengeldraten  sind  mit  einer  Bescheinigung  darüber  zu  versehen,  daß
die  Berechtigte  noch  lebt  und  nach  dem  Tode  des  Beamten,  von  welchem  sie  ihr  Recht  herleitet,  nicht  wieder
geheirathet  hat.  «

Unter  den  Quittungen  über  Waisengelder,  welche  an  Mädchen  von  mehr  als  sechszehn  Jahren  zu
zahlen  sind,  ist  zu  bescheinigen,  daß  die  Berechtigte  unverehelicht  ist.

Für  die  Quittungen  der  Waisen  im  allgemeinen  genügt  dagegen  ein  Attest  darüber,  daß  die  Waisengeld-Berechtigten
  am  Leben  sind.

Das  Attest  muß  von  einem  öffentlichen  Beamten,  welcher  ein  Dienstsiegel  zu  führen  berechtigt  ist,
unter  deutlicher  Beidrückung  des  letzteren  ausgestellt  sein.

Quittungen,  welche  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  ausgestellt  werden,  bedürfen  in  Beziehung  auf
die  Unterschrift  zu  dem  Atteste  der  Legalisirung  eines  deutschen  Gesandten  oder  eines  deutschen  Konsuls.

8.  Die  Quittung  und  das  dazu  gehörige  Attest  dürfen  nicht  vor  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats
ausgestellt  werden,  für  welchen  das  Wittwen=  und  Waisengeld  gezahlt  werden  soll.

9.  Aus  der  Quittung  über  Wittwengeld  muß  der  Name  und  Amtskarakter  des  verstorbenen  Ehemannes,
  sowie  der  Geburtsname  der  Wittwe  ersichtlich  sein.  Der  letztere  ist  auch  in  dem  Atteste  (Ziffer  7)
anzugeben.

In  den  Quittungen  über  Waisengeld  sind  außer  den  Namen  der  Waisen  ihre  Geburtstage  anzugeben.

10.  Sofern  die  Zahlung  von  Wittwen=  oder  Waisengeld  an  Vormünder  oder  Pfleger  erfolgt,  hat
die  zahlende  Kasse  auf  der  Quittung  zu  bescheinigen,  daß  die  Legitimation  zur  Erhebung  durch  Vorzeigung
der  Bestallung  geführt  ist.

11.  Zu  den  Quittungen  über  Wittwen=  und  Waisengeld  und  den  dazu  auszustellenden  Attesten  sind

die  als  Anlage  II  und  lll  beigefügten  Formulare  anzuwenden.  Anlage
  Anlage 7

und  II.

 

28*
        <pb n="198" />
        I.

 



—  186  —

Anlage  I.

Gehalt

......  M  Wartegeld

Pension

......  -(Wohnungsgeldzuschuß)

......  -etc.

......  M
buchstäblich.......................................
habe ich für den Monat..........  (bezie·hungsweise das.....  Quartal
des  Etatsjahes  oder  für  das  Etatsjahr  ) unter  Anrechnung
von  „  Wittwen=  und  Waisengeld-Beitrag  mit  noch  .  .  M.

baar  aus  der  (Kasse)  richtig  gezahlt  erhalten,  worüber  ich  hierdurch  quittire.

(Ort,  Datum.)

(Unterschrift.)
        <pb n="199" />
        —  187  —

 

 

Anlage  II.
........  M
buchstäblich. . . . . . . 
und  zwar  Wittwengeld  für  mich  ..............  M
Waisengeld  für  meine  Kinder:
a)  (Vornamen)  geboren  am  Datum)...  ...  ...  ..  ...

sind  wie  oben. . .. . . .   M
habe  ich  als  Wittwe  des  (Name  und  Amtskarakter  des  Mannes)  für  den
(Monat  aus  der  (Kasse)  baar  gezahlt  erhalten,  worüber  ich

hiermit  quittire.
(Ort  und  Datum.)

(Unterschrift  der  Wittwe  mit  Vornamen,  Mannes-  und  Geburtsnamen.)

Bescheinigung.
Daß  die  Wittwe  (Vor-  und  Mannesname)  geboteen  noch  lebt  und  seit  dem
Tode  des  (Name  und  Amtskarakter  des  letzten  Ehemannes)  nicht  wieder  geheirathet  [vorstehende  Quittung
selbst  unterschrieben!  hat  und  mit  dem  Unterzeichneten  in  keinem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältnisse
steht,  sowie  daß  die  vorbezeichneten  Kinder  noch  am  Leben  sind  und  die  (Vor-  und  Zuname)  geboren
an  unverehelicht  ist,  wird  hiermit  unter  Beidrückung  des  Dienstsiegels  bescheinigt.

(Ort  und.  Datum.)

(L.  S.)  (Unterschrift  mit  Namen  und  Amtskarakter.)
        <pb n="200" />
        —   188   —                                                                                                                                    Anlage  III.

 

(Bescheinigung  der  zahlenden
Stelle.)

Die  Bestallung  des  Herrn  etc.
als  Vormund  der  nebenerwähnten
Kinder  ist  bei  Empfangnahme  des
Waisengeldes  vorgezeigt  worden.

. . . . .  den . . .   ·  ten  . . . . 

    

buchstäblich.....  ........  ...  ....
Waisengeld  für  die  Kinder  des  verstorbenen  (Name  und  Amtskarakter
des  Vaters)  und  zwar

 

für  (Vornamen)  geboren  am  (Datum) . . .   M.

„  »  ».......   M

sind,  wie  oben. . ..   M.

habe  ich  als  Vormund  für  den  (Monat)  ..  .  .  .  .  ..  aus  der  (Kasse)

baar  gezahlt  erhalten,  worüber  ich  hiermit  quittire.
(Ort  und  Datum.)

(Unterschrift  mit  Namen  und  Stand.)

Bescheinigung.

Daß  die  vorbezeichneten  Kinder  des  (Name  und  Amtskarakter  des  Vaters)  noch  leben  und  die

(Vor-  und  Zuname)  geboren  am

............  unverehelicht ist [ sowie daß der (Nameundstanä

des Vormun des) die vorstehende Quittung selbst untetschrieben hat,], wird hierdurc unter Beidrückung des
Dienstsiegels  mit  dem  Bemerken  bescheinigt,  daß  der  Unterzeichnete  weder  mit  dem  Vormund  noch  mit  dessen
Pflegebefohlenen  in  einem  nahen  verwandtschaftlichen  Verhältnisse  steht.

(L.  S.)

(Ort  und  Datum.)

(Unterschrift  mit  Namen  und  Amtskarakter.)
        <pb n="201" />
        —  189  —

2.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  zum  französischen  Konsul  in  Breslau  ernannten  Herrn  Georges  Pina  de  St.  Didier  ist  das
Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

3.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  vierte  Heft*)  des  zweiten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen
des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Friederichsen  u.  Co.  in

Hamburg  erschienen.  Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  2,500  Mark  für  das  Exemplar
zu  beziehen.

Berlin,  den  31.  Mai  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

Von  der  Königlich  preußischen  Regierung  ist  der  Königliche  Amtsgerichtsrath  Haase  zu  Tönning  zum  Vorsitzenden
  des  Königlichen  Seeamts  daselbst  ernannt  worden.

 

4.  Justiz-Wesen.

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central--Blatt  für
das  Deutsche  Reich  von  1880  Nr.  39  S.  604),  wird  vom  1.  Juli  1881  ab  die  Aenderung  eintreten,  daß
die  gegenwärtig  dem  Untersteueramte  zu  Witten  obliegende  Erhebung  der  Gerichtskosten  für  den  Bezirk  des
Amtsgerichts  zu  Castrop  auf  das  Königliche  Hauptsteueramt  zu  Dortmund  übergehen  wird.

 

*)  In  betreff  der  drei  früheren  Hefte  s.  Central-Blatt  1880  S.  721  und  783,  1881  S.  71.
        <pb n="202" />
        —   190   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Seimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

Lauf. Nr.  —  Ausweisung  weisungs-
    

"  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.|Franz  Bälgrat  (auchsgeboren  am  2.  April  1867/Landstreichen  und  einfachers  Königlich  preußischer  Re-9.  Mai  d.  J.
Belgrad),  Schuh=  und  ortsangehörig  zu  Anna=  Diebstahl,  gierungs  =  Präsident  zu
machersohn,  *  Oesterreichisch  -Schle-  Oppeln,

sien,

2.  Hans  Christian  Ander-geboren  am  5.  Dezember  1850  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Be-4.  Februar,

sen,  Arbeiter,  zu  Tommerup,  Dänemark,  fall,  zirksregierung  zu  Schles-ausgeführt
wig,  23.  Februar
d.  J.

3.Adolf  Claudius  Ferdinand  geboren  am  1.  April  1860  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  23.  März  d.  J.
(Hermann)  Johann  zu  Rendsburg,  deänischer
sen,  Seemann,  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig

  zu  Kopenhagen,

4.  Katharina  Maria  Lau--eboren  am  23.  Februar  1844/gewerbsmäßige  Unzucht,  Königlich  preußische  Be.  20.  April  d.  J.
ritzen,  unverehelichte  zu  Veien  in  Jütland,  Däne-  zirksregierung  zu  Schles-Handarbeiterin,
  mark,  wig,

5.  Matthias  Matthisson,  36  Jahre,  aus  Christianstad,  Betteln  im  wiederholten  Rück=  dieselbe  Behörde,  27.  April  d.  J.
Arbeiter,  Schweden,  fall,

6.  August  Alfred  Nielson,32  Jahre,  aus  Oelkna,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  28.  April  d.  J.
Arbeiter,  Schweden,

7.  Anton  Josef  Muszcyns-22  Jahre,  aus  Myszkav,  Rus-desgleichen,  Königlich  preußische  Be.19.  Mai  d.  J.
ki,  Feilenhauer,  sisch-  Polen,  zrböregierung  zu  Wiesaden,



8.  Franz  Sitter  (Roth),23  Jahre,  aus  Sablat,  Be-Landstreichen  und  grober  Un-Stadtmagistrat  Passau  in  23.  April  d.  J.
Tagelöhner,  zirk  Prachatitz,  Böhmen,  fug,  Bayern,

9.  Elias  Bryllmann,  73  Jahre,  geboren  und  orts-  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-·  10.  Mai  d.  J.
Schreiber,  angehörig  zu  Warschau,  dent  zu  Straßburg,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="203" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich

Herausgegeben                                                                                                                                         im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX.  Jahrgang.  No.  23.

 

Berlin,  Freitag,  den  10.  Juni  1881.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Regulativ,  betreffend  3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Fernere  Ausführungs.-die
  Gewährung  der  Zoll=  und  Steuervergütung  für  Taback  vorschriften  zu  dem  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für
und  Tabackfabrikate;  —  Abänderung  der  Kontrolmaßregeln  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilbei
  Verabfolgung  von  Viehsalz;  —  Denaturirung  von  Salz  verwaltung  232
mit  Karbolsäure;  —  Steuerliche  Behandlung  von  Taback-  4.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
grumpen;  —  Befugniß  einer  Steerstelle  —  Einrichtung  Mai  18817  .  234
einer  Uebergangsstraße  .  Seite  191  5.  Polizei-Wesen:  2  von  Ausländern  aus  dem

2.  Konsulat-Wesen:  Ernenunng  3231  Reichsgebiete  ......  236

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Regulativ,

betreffend
die  Gewährung  der  Zoll=  und  Steuervergütung  für  Taback  und  Tabackfabrikate.

Nach  Beschluß  des  Bundesraths  vom  28.  Mai  1881  treten  in  Bezug  auf  die  Gewährung  der  Zoll-  und
Steuervergütung  für  Taback  und  Tabackfabrikate  nach  Maßgabe  der  §§.  30  und  31  des  Gesetzes,  betreffend
die  Besteuerung  des  Tabacks,  vom  16.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  245)  folgende  Bestimmungen
in  Kraft.

I.  Vergütungssätze.

  §.  1.

Wer  aus  dem  freien  Verkehr  Nohtaback  einschließlich  Sandblätter  und  Grumpen  oder  entrippte

Tabackblätter  in  Mengen  von  mindestens  25  Kilogramm  über  die  Zollgrenze  ausführt  oder  in  eine  öffentliche

Niederlage  oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehendes  Privatlager  niederlegt,  kann,  außer  in  denjenigen
  Fällen,  wo  die  Ausfuhr  oder  Niederlegung  inländischen  Tabacks  nach  den  Bestimmungen  in  den  §§.  11

29
        <pb n="204" />
        —  192  —

und  16  bis  18  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879  vor  Entrichtung  oder  Kreditirung  der  Steuer  erfolgt,  eine

Steuervergütung  beanspruchen,  welche  von  dem  besonderer  Bestimmung  vorbehaltenen  Zeitpunkt  ab  (§.  20)
beträgt  ven  100  Kilogramm  netto:

A.  Rohtaback:
a)  unfermentirt..  33  Mark,
b)  fermentirt...  40  =
B.  entrippte  Blätter  .  .  47 Mark

Bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  von  grünen  Blättern,  von  Geizen,  Labackstengeln  und  Abfällen
wird  keine  Vergütung  gewährt.

§.  2.

Inländischen  Tabackfabrikanten  kann  bei  der  Ausfuhr  ihrer  Fabrikate  über  die  Zollgrenze  oder  bei
Niederlegung  derselben  in  eine  öffentliche  Niederlage  oder  in  ein  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehendes
Privatlager  eine  Vergütung  geleistet  werden,  welche,  je  nachdem  das  Fabrikat  aus  ausländischem  oder  aus
inländischem  Taback  hergestellt  ist,  von  dem  besonderer  Bestimmung  vorbehaltenen  Zeitpunkt  ab  (§.  20)  beträgt
von  100  Kilogramm  netto:

A.  für  Fabrikate  aus  ausländischem  Taback:

a)  für  Schnupf=  und  Kautaback  60  Mark,
b)  - Rauchtaback  ................81-o)- Cigarren....................94-

  ...  ......66-B.
  für  Fabrikate  aus  inländischem  Laback:

P)  für  Schnupf=  und  Kautaback  32  Mark,
b)  -Rauchtaback  ......  ...  ....43.-o)-Cigarren.....................50

d)-Cigaretten........  ..  ..  .  ..35

und

C.  für  Fabrikate,  theilweise  aus  ausländischem  und  theilweise  aus  inländischem  Taback,  nach  Maßgabe
  des  Mischungsverhältnisses  beider  Gattungen  nach  den  vorstehend  zu  A  und  B  aufgeführten
Sätzen  zu  berechnen  ist.
Versendungen  von  Tabackfabrikaten  mit  dem  Anspruche  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung  sind  nur  in
Mengen  von  mindestens  25  Kilogramm  zulässig.  Für  die  Versendung  von  Cigaretten  kann  durch  die
Direktivbehörden  eine  Minimalmenge  von  10  Kilogramm  festgesetzt  werden.

§.  3.

Unter  Geizen,  welche  nach  §.  1  von  Gewährung  einer  Vergütung  ausgeschlossen  sind,  werden  die
vor  der  Haupternte  des  Tabacks  ausgebrochenen  Blatttriebe  und  unentwickelten  Blätter  verstanden.  In  der
Nachernte  gezogene,  vollständig  entwickelte  Geizblätter  werden  wie  Blätter  der  Haupternte  behandelt.

Unter  Tabackabfällen,  welche  nach  §.  1  von  Gewährung  einer  Vergütung  ausgeschlossen  sind,  werden
nicht  nur  die  Abfälle  von  Rohtaback,  sondern  auch  diejenigen  von  Tabackfabrikaten  verstanden.  Für  Tabackmehl,
  welches  aus  Abfällen  von  Rohtaback  oder  von  Tabackfabrikaten  besteht,  wird  daher  eine  Vergütung
nicht  gewährt.  Wird  Tabackmehl  als  ein  aus  fein  gemahlenen  Blättern  und  Stengeln  bestehendes  Halbfabrikat
  für  die  Herstellung  von  Schnupftaback  erkannt,  so  ist  für  dasselbe  die  Vergütung  für  unfermentirten
Rohtaback  zu  gewähren.

Für  Cigaretten  mit  Hülsen  aus  Papier,  Stroh  2c.  wird  Vergütung  nur  dann  gewährt,  wenn
mindestens  70  Prozent  ihres  Nettogewichts  aus  Taback  bestehen.  Cigaretten,  welche  lediglich  aus  Taback
bestehen,  werden  wie  Cigarren  behandelt.

Für  Tabackfabrikate,  in  welchen  Surrogate  enthalten  sind,  wird  Vergütung  nur  in  den  im  §.  13
Absatz  3  erwähnten  Fällen  und  unter  den  daselbst  angegebenen  Bedingungen  gewährt.

II.  Anmeldung,  Abfertigung  und  Kontrole.
1.  Im  Allgemeinen.

§.  4.
Ueber  Rohtaback,  entrippte  Blätter  oder  Tabackfabrikate,  welche  gegen  Gewährung  einer  Vergütung
        <pb n="205" />
        —  193  —

(§§.  1  und  2)  ausgeführt  oder  niedergelegt  werden  sollen,  hat  der  Versender  oder  Niederleger  der  Steuerstelle
  des  Versendungsortes  eine  Anmeldung  nach  Muster  a  in  zwei  Exemplaren  zu  übergeben.  Zugleich  ist  —
der  Taback  zur  Revision  vorzuführen.  In  den  Anmeldungen  ist  außer  dem  Bruttogewicht  der  einzelnen  Kolli.
auch  das  Nettogewicht  derselben  und,  im  Falle  der  gemeinschaftlichen  Verpackung  verschiedener  Tabackgattungen,
das  Nettogewicht  jeder  einzelnen  Gattung  zu  deklariren.  Als  Steuerstelle  des  Versendungsortes  gilt  bei  der
Versendung  von  Tabackfabrikaten  die  Steuerstelle,  welcher  der  Fabriksitz  zugetheilt  ist,  bei  Versendung  von
Rohtaback  und  entrippten  Blättern  dagegen  die  Steuerstelle  desjenigen  Ortes,  von  dem  aus  die  Versendung
mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  erfolgt,  gleichviel,  ob  es  der  Ursprungsort  oder  ein  anderer  Ort
ist,  welcher  nur  auf  dem  Transport  berührt  wird.

Die  Ausfuhr  hat  über  ein  zur  Erledigung  von  zollamtlichen  Begleitscheinen  I.  (§.  33  des  Vereinszollgesetzes)
  befugtes  Grenzzollamt  zu  erfolgen.

Das  Versendungsamt  trägt  die  Anmeldungen,  von  welchen  das  eine  Exemplar  mit  „Unikat"  und
das  zweite  Exemplar  mit  „Duplikat"“  zu  bezeichnen  ist,  in  ein  nach  Muster  b  zu  führendes  Abfertigungs-  Muster  b
register  ein  und  nimmt  die  Revision  und  Ermittelung  des  Nettogewichts  des  Tabacks  vor.  —

Mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  kann  unter  Beachtung  der  von  der  Direktivbehörde  in  dieser
Hinsicht  zu  treffenden  allgemeinen  Anordnungen  die  Revision  von  Fabrikaten  in  den  Fabrikräumen  vorgenommen
  werden.  Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten  hat  der  Fabrikant  zu  erstatten.

Ist  das  Versendungsamt  gleichzeitig  das  Ausgangs=  oder  Niederlageamt,  so  bewirkt  dasselbe  zugleich
die  Abfertigung  zum  Ausgange  beziehungsweise  zur  Niederlage;  anderenfalls  setzt  das  Versendungsamt  die
Kolli  unter  Verschluß  und  übergiebt  das  Unikat  der  Anmeldung  dem  Versender  behufs  Vorführung  des
Tabacks  bei  dem  Erledigungsamte.  Das  Letztere  trägt  die  eingehende  Anmeldung  mit  entsprechender  Bezeichnung
  in  das  Versendungsschein-Empfangsregister  (Muster  14  der  Dienstvorschriften)  ein  und  nimmt  die
Ausgangsabfertigung  beziehungsweise  die  Abfertigung  zur  Niederlage  vor.  In  beiden  Fällen  erfolgt  je  nach
Umständen  eine  allgemeine  oder  eine  spezielle  Revision.  Im  Falle  eine  Verschlußverletzung  stattgefunden  hat,
ist  bei  der  speziellen  Revision  das  Nettogewicht  zu  ermitteln.  Die  mit  Erledigungsbescheinigungen  versehenen
Unikate  der  Anmeldungen  sind  durch  das  Erledigungsamt  dem  Versendungsamt  zurückzusenden.  Der  Tag
der  Zurücksendung  ist  in  Spalte  10  des  Versendungsschein-Empfangsregisters  anzumerken.

Zu  den  Niederlage-Anmeldungen  dienen  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  nach  Muster  a,  für  welche
die  Formulare  zu  den  Auszügen  aus  den  Zollbegleitscheinen  unter  entsprechender  Aenderung  des  Vordrucks
benutzt  werden  können.

Die  Unikate  der  Anmeldungen  werden  als  Rechnungsbeläge  verwendet  (§§.  6  und  15)  Die  Duplikate
  bilden  die  Beläge  zu  dem  Abfertigungsregister  (Muster  b).

§.  5
1.  Bei  der  Abfertigung  des  Tabacks  kann  das  Nettogewicht  statt  durch  Verwiegung  durch  Abrechnung
  einer  Tara  festgestellt  werden.  Die  Tarasätze  betragen:
a)  bei  unbearbeiteten  und  bei  entrippten  Blättern  in  Ballen  von  einfacher  Leinwand  2  Prozent,

b)  bei  dergleichen  in  Ballen  von  doppelter  Leinwandd.  48  Prozent,
c)  bei  dergleichen  in  Kisten  22  -
d)  bei  Karotten  und  Stangen  zu  Schmostabaa  in  Fafem  8  -
e)  bei  dergleichen  in  Kisten  ..  ........12  -
f)   bei  Schnupftaback lose in  Fässern  ..  .......10  -
g)  bei  dergleichen  in  Zinn-  und  Papierumhüllung  und  Kisten  20  -
h)  bei  Rauchtaback  in  Papierpacketen  und  Kisten  25  -
i)  bei  Cigarren,  lose  in  großen  Kisten  ........  28 -k)
  bei  dergleichen  in  Papierpacketen  und  großen  Kisten  ......«..  34 -L)

  bei  dergleichen  in  kleinen  Kistchen  und  großen  Kisen  47 -des

  Bruttogewichts,
m)  bei  Cigaretten:
Innere  Umschließungen:
in  Kartons  zu  100  Stück  oder  mehr
mit  Mundstük  ...  .  ....20  -
ohne Mundstuck........  .  ....26  -

29*
        <pb n="206" />
        —  194  —

in  Kartons  zu  weniger  als  100  Stück
mit  Mundstück  .  27  Prozent,
ohne  Mundstück  35  -
in  Papierpacketen
mit  Mundstück.  .  ..  .  .9
ohne  Mundstück  .14

des  Gewichts  der  Cigaretten  einschließlich  der  inneren  Umschließungen;
Aeußere  Umschließungen:
in  Kisten  ohne  Zinkeinsatz
bei  einem  Bruttogewicht  des  Kollo

bis  zu  100  Kilogramm  .  .  ..  ...  ..46
über 100Kilogramm....  ....  ..29

in  Kisten  mit  Zinkeinsatz
bei  einem  Bruttogewicht  des  Kollo
bis  zu  100  Kilogramm  47  -
über  100  Kilogramm  .  .  ..  333  -
des  Bruttogewichts.

Bei  Cigaretten  in  inneren  und  äußeren  Umschließungen  ist  das  Nettogewicht  in  der  Weise  festzustellen,
  daß  zunächst  von  dem  Bruttogewicht  die  Tara  für  die  äußere  Umschließung  und  hierauf  von  dem
verbleibenden  Gewicht  die  Tara  für  die  innere  Umschließung  in  Abzug  gebracht  wird.

2.  Das  durch  Abrechnung  der  Tara  (Ziffer  1)  berechnete  Nettogewicht  wird  nur  dann  der  Feststellung
  der  Zoll=  oder  Steuervergütung  zu  Grunde  gelegt,  wenn  es  nicht  mehr  beträgt,  als  das  von  dem
Versender  in  der  Anmeldung  angegebene;  das  letztere  wird  zu  Grunde  gelegt,  wenn  es  geringer  ist,  als  das
durch  Berechnung  ermittelte.

3.  Der  Abfertigungsstelle  steht  in  jedem  Falle  die  Befugniß  zu,  statt  der  Berechnung  des  Nettogewichts
  nach  den  obigen  Tarasätzen,  die  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  des  Tabacks  ohne
jede  Umschließung  beziehungsweise  bei  Cigaretten  auch  durch  Verwiegung  derselben  sammt  der  inneren  Umschließung
  und  demnächstige  Abrechnung  der  für  die  innere  Umschließung  gewährten  Tara  eintreten  zu
lassen.  Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Versender  zu.

4.  Bei  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  kann  nach  dem  Ermessen  der  Abfertigungsstelle
  Probeverwiegung  eintreten,  wenn  Kolli  von  gleicher  Beschaffenheit  und  gleichem  Inhalt  nahezu
gleiches  Gewicht  haben.  Abweichungen  von  nicht  mehr  als  5  Prozent  des  Bruttogewichts  sollen  dabei  die
Probeverwiegung  nicht  ausschließen.

5.  Beim  Vorhandensein  innerer  Umschließungen,  z.  B.  bei  der  Verpackung  von  Cigarren  in  Kistchen,
von  Cigaretten  in  Kartons,  von  Rauchtaback  in  Papierpacketen,  von  Schnupftaback  in  Packeten  in  Zinnund
  Papierumhüllungen  u.  s.  w.,  darf,  sofern  die  inneren  Umschließungen  augenscheinlich  von  gleicher  Größe
und  gleicher  Beschaffenheit  sind,  das  Gesammtgewicht  der  inneren  Umschließung  durch  probeweise  Verwiegung
einzelner  Kistchen,  Packete  u.  s.  w.  ermittelt  werden.

6.  In  dem  Revisionsbefunde  ist  die  Art  der  äußeren  und  etwaigen  inneren  Umschließungen,  sowie
die  Art  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  (ob  durch  Abzug  eines  Tarasatzes  oder  vollständige  oder  probeweise
  Verwiegung)  anzugeben.

7.  Von  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  auf  Grund  des  §.  38  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879
ist  dann  abzusehen,  wenn  weder  das  deklarirte  Bruttogewicht  noch  das  deklarirte  Nettogewicht  das  ermittelte
Brutto=  beziehungsweise  Nettogewicht  um  mehr  als  5  Prozent  übersteigt.

§.  6.

Die  Hauptämter  haben  über  die  in  ihren  Bezirken  zu  gewährenden  Vergütungen  für  Rohtaback  und
entrippte  Blätter,  sowie  für  Cigarren,  für  welche  lediglich  die  Steuervergütung  für  aus  inländischem  Taback
hergestellte  Cigarren  in  Anspruch  genommen  wird,  nach  näherer  Anleitung  der  Direktiobehörde  monatlich
Liquidationen  aufzustellen  und  mit  den  Unikaten  der  betreffenden  Anmeldungen  an  die  Direktiobehörde  zur
Zahlungsanweisung  einzusenden.
        <pb n="207" />
        —  195  —
2.  In  den  unter  Kontrole  stehenden  Fabriken.

§.  7.

Diejenigen  Fabrikanten,  welche  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung  von  Schnupf-,  Kau-  und
Rauchtaback  und  von  Cigaretten  auf  Gewährung  der  im  §.  2  genannten  Vergütung,  sowie  diejenigen,  welche
bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung  von  Cigarren  auf  Gewährung  der  im  §.  2  unter  A  oder  C
fallenden  Vergütungen  Anspruch  machen  wollen,  haben  hiervon  der  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  vor  Herstellung
der  Fabrikate  Anzeige  zu  machen  und  außer  den  Vorschriften  in  den  88.  2  bis  5  noch  die  Vorschriften  in
den  §§.  8  bis  19  zu  beobachten,  sowie  sich  den  ihnen  sonst  noch  von  der  Steuerbehörde  bekannt  zu  machenden
Bedingungen  zu  unterwerfen.

§.  8.

Die  Zoll=  oder  Steuervergütungen  werden  nur  dann  bewilligt,  wenn  der  betreffende  Tabackfabrikant
in  Beziehung  auf  die  Beobachtung  der  Zoll=  und  Steuergesetze  unbescholten  ist,  regelmäßig  ein  Lager  an
Roh=  und  fabrizirtem  Taback  von  wenigstens  15  000  Kilogramm  hält,  und  wenn  seine  Fabrik  nebst  Waarenlager
  sich  an  einem  Orte  befindet,  in  welchem  ein  mit  wenigstens  zwei  Beamten  besetztes  Zoll=  oder  Steueramt
  vorhanden  ist.  Ausnahmsweise  kann  die  Direktivbehörde  die  Vergütungen  auch  für  Fabriken  in  solchen
Orten  bewilligen,  in  denen  sich  eine  mit  mehreren  Beamten  besetzte  Amtsstelle  nicht  befindet.

Darüber,  ob  ein  Lagerbestand  von  dem  bezeichneten  Umfange  regelmäßig  unterhalten  wird,  hat  sich
die  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  von  Zeit  zu  Zeit  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Wenn  neu  entstehende  Fabriken
im  ersten  Jahre  oder  eingehende  Fabriken  bis  zur  Abwickelung  ihrer  Geschäfte  den  Lagerbestand  von
15  000  Kilogramm  nicht  nachzuweisen  vermögen,  sind  dieselben  deshalb  vom  Genusse  der  Vergütungen  nicht
auszuschließen.  Letztere  brauchen  nach  dem  Ermessen  der  Direktiobehörde  auch  solchen  in  Betrieb  befindlichen
Fabriken  nicht  versagt  zu  werden,  bei  welchen  der  Lagerbestand  auf  kurze  Zeit  unter  jene  Gewichtsmenge
herabsinken  sollte.

§.  9.

Der  Fabrikant  hat  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  in  seiner
Fabrik  allein  ausländischer  oder  allein  inländischer  oder  ausländischer  und  inländischer  Taback  verarbeitet
werden  0P  und  letzteren  Falles,  ob  nur  ungemischte  Fabrikate  oder  ob  auch  gemischte  Fabrikate  hergestellt
werden  sollen.

    Diese  Erklärung  ist  vorher  zu  ergänzen,  wenn  auf  eine  andere  Art  des  Betriebs  übergegangen
werden  soll.

Die  Fabrikanten  müssen  über  den  Ankauf  und  die  Versendung  von  Taback,  sowie  über  den  Fabrikbetrieb
  Bücher  führen,  welche  sie  auf  Erfordern  einem  von  der  Direktiuvbehörde  oder  dem  Hauptamte  beauftragten
  Oberbeamten  zur  Einsicht  vorzulegen  haben.  Auch  sind  sie  verpflichtet,  diesem  Oberbeamten  den
Besuch  der  Betriebsräume  während  des  Betriebs  jederzeit  zu  gestatten  und  auf  Verlangen  jede  auf  den
Fabrikbetrieb  sich  beziehende  Auskunft  zu  ertheilen.  ·

§.  10.

Ausländischen  Taback  darf  der  Fabrikant  nur  unmittelbar  aus  dem  Auslande  oder  aus  öffentlichen
Niederlagen  oder  aus  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlagern  und  nur  in  Mengen  von  wenigstens
250  Kilogramm  beziehen.

Eine  Ausnahme  ist  zulässig  zum  Zweck  des  Bezugs  von  Proben  in  Mengen  von  nicht  über  50  Kilogramm
  für  jede  Sendung.  ·

§. 11.

Der  ausländische  Taback  darf  nur  bei  der  Steuerstelle  des  Fabriksitzes  verzollt  werden  und  ist  daher
auf  dieselbe,  sofern  sie  nicht  zugleich  das  Grenzzollamt  oder  Niederlageamt  ist,  über  welches  der  Bezug  erfolgt,
unter  Begleitscheinkontrole  zu  überweisen.

Der  Fabrikant  ist  verpflichtet,  den  bezogenen  ausländischen  Taback  in  seine  Fabrikräume  zu  bringen.
Daß  dies  geschehen,  wird  auf  den  die  Verzollung  nachweisenden  Belägen  amtlich  bescheinigt.

§.  12.

Inländischen  Taback  darf  der  Fabrikant  ebenfalls  nur  in  Mengen  von  mindestens  250  Kilogramm
in  einem  Transporte  beziehen.  Eine  jede  Einlagerung  von  solchem  Taback  muß  alsbald  der  Steuerstelle  an—
gezeigt  werden.  Zugleich  ist  anzugeben,  ob  der  Taback  fermentirt  ist  oder  vor  der  Verarbeitung  noch  der
Fermentation  in  der  Fabrik  unterworfen  werden  soll.
        <pb n="208" />
        —  196  —

§.  13.

Die  Fabrikanten,  welche  nach  ihrer  Erklärung  (§.  9)  ausländische  und  inländische  Tabacke,  getrennt
oder  gemischt,  verarbeiten,  haben  in  den  Anmeldungen  (Muster  a)  oder  in  diesen  beizufügenden  besonderen
Deklarationen  anzugeben,  ob  die  Fabrikate  lediglich  aus  ausländischem  oder  lediglich  aus  inländischem  Taback
oder  aus  beiden  gemischt  hergestellt  sind.

Die  Fabrikanten,  welche  ausländische  und  inländische  Tabacke  gemischt  verarbeiten,  haben  zur  Feststellung
  des  Antheils,  welcher  von  dem  Nettogewicht  der  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  versendeten  Fa-Mysler

  brikate  auf  die  ausländischen  und  die  inländischen  Tabacke  fällt,  ein  Notizbuch  nach  Muster  c  zu  führen,
—  welches  amtlich  zu  foliiren  ist.

Wenn  einem  Fabrikanten  die  Verwendung  von  Tabacksurrogaten  gestattet  ist,  so  sind  über  die
Surrogate  in  dem  Notizbuch  und  in  dem  Konto  (§.  14)  in  gleicher  Weise  Anschreibungen  zu  führen  wie
über  ausländischen  und  inländischen  Taback.  Für  die  verwendeten  Surrogate  wird  eine  Vergütung
nicht  geleistet.

  Am  Schluß  des  Vierteljahrs  werden  die  in  dem  Notizbuche  befindlichen  Eintragungen  durch  den
mit  der  Kontrole  der  Fabrik  beauftragten  Oberbeamten  unter  Zuhülfenahme  des  Versendungsbuchs  und  der
Fabrikationsbücher,  welche  letztere  die  Namen  und  Zusammensetzung  der  einzelnen  Sorten  mit  den  Gewichtsverhältnissen
  der  Zuthaten  und  gewonnenen  Mengen  genau  nachweisen  müssen,  geprüft  und  mit  den  betreffenden
  Anmeldungen  verglichen.

Ist  bei  der  Prüfung  die  Uebereinstimmung  dieser  Bücher  und  der  genannten  Beläge  festgestellt,  so
erfolgt  der  Abschluß  des  Notizbuchs.  Die  Nichtigkeit  des  Abschlusses  ist  durch  den  Fabrikanten  und  durch
den  betreffenden  Oberbeamten  zu  bescheinigen.

§.  14.

Die  Steuerstelle  hat  bezüglich  jeder  nach  Maßgabe  des  §.  8  zum  Anspruche  auf  Zoll=  oder  Steuervergütung
  zugelassenen  Fabrik  ein  Konto  zu  führen,  in  welchem  die  Einlagerungen  an  dem  zur  Fabrikation
bestimmten  Rohtaback  und  der  Absatz  an  Tabackfabrikaten  nachgewiesen,  am  Schlusse  jedes  Quartals  der
Lagerbestand  (auf  fermentirten  Rohtaback  reduzirt)  dargestellt  und  die  Berechnung  der  Vergütung  angefertigt wird.
Die  Führung  dieses  Konto  geschieht  nach  Muster  d.

Hierzu  wird  erläuternd  bemerkt:

1.  In  dem  Konto  für  eine  Fabrik,  welche  nur  ausländischen  Taback  verarbeitet,  können  die  Spalten  6,
11,  13,  14,  16,  17,  19,  20  und  22,  in  demjenigen  für  eine  Fabrik,  welche  nur  inländischen  Taback  verarbeitet,
  die  Spalten  5,  11,  12,  14,  15,  17,  18,  20  und  21  und  in  demjenigen  für  eine  Fabrik,  in  welcher
ausländischer  und  inländischer  Taback  ungemischt  verarbeitet  wird,  die  Spalten  11,  14,  17  und  20  ausfallen.

2.  In  der  ersten  Abtheilung  des  Konto  ist  der  Zugang  an  Nohtaback  nach  der  Zeitfolge  anzuschreiben.
  Die  Anschreibung  erfolgt  bei  dem  ausländischen  Taback  nach  dem  der  Verzollung  zu  Grunde
gelegten  Nettogewicht  und  bei  dem  inländischen  Taback  nach  dem  Nettogewichte  desselben  in  fermentirtem  Zustande,
  wobei  100  Kilogramm  unfermentirter  Taback  gleich  80  Kilogramm  fermentirtem  Taback  zu  rechnen  sind.

3.  In  der  zweiten  Abtheilung  des  Konto  werden  als  Abgang  die  mit  Anspruch  auf  Vergütung
abgefertigten  Fabrikate  auf  Grund  der  Anmeldungen  einzeln  und  am  Schlusse  des  Quartals  die  ohne  Anspruch
  auf  Vergütung  versendeten  Fabrikate  auf  Grund  der  Bücher  des  Fabrikanten  summarisch  nachgewiesen.
Am  Schlusse  des  Ouartals  ist  ferner  bezüglich  der  gemischten  Fabrikate  nach  Anleitung  des  Musters  der
Antheil  auszuscheiden,  welcher  auf  die  ausländischen  und  inländischen  Tabacke  fällt.  Die  Ausscheidung  erfolgt
für  die  mit  dem  Anspruch  auf  Vergütung  versendeten  Fabrikate  auf  Grund  des  dem  Konto  beizufügenden
Notizbuchs  (§.  13),  bezüglich  der  übrigen  Fabrikate  auf  Grund  der  Bücher  des  Fabrikanten.

4.  Der  Lagerbestand  wird  am  Schlusse  jedes  Quartals  nach  Anleitung  des  Musters  in  der  Weise
ermittelt,  daß  dem  zu  Anfang  des  Quartals  vorhanden  gewesenen  Lagervorrath  die  Summe  des  Zugangs
(Ziffer  2)  zugerechnet  und  von  der  Summe  die  auf  fermentirten  Rohtaback  reduzirte  Menge  der  in  Abgang
geschriebenen  Fabrikate  (Ziffer  3)  abgesetzt  wird.

Als  Verhältnißzahlen  für  die  Reduktion  der  Fabrikate  auf  fermentirten  Rohtaback  sind  anzusetzen:

a)  Schnupf-  und  Kautaback.  . . . . . . 70  Prozent  Rohtaback

b)  Rauchtaback.  . .... ...  95  .  Rohtaback

Tc)  Cigaren. . . . . .. . .  110  in  fermenttirten

d)  Cigaretten   . . . . . . . .77-  Zustande.

Muster  d.
        <pb n="209" />
        —  197  —

Die  Direktivbehörden  können  diese  Verhältnißzahlen  für  einzelne  Fabriken  abändern,  falls  der  Nachweis
  geführt  wird,  daß  diese  Verhältnißzahlen  der  Fabrikationsweise  der  Fabriken  nicht  entsprechen.

§.  15.

Der  Fabrikant  erhält  die  Vergütung  für  die  ausgeführten  oder  niedergelegten  Tabackfabrikate  in
vierteljährlichen  Zeitabschnitten.

Die  Steuerstelle  fertigt  die  Berechnung  über  die  zu  gewährende  Vergütung  nach  Anleitung  des
Musters  d  und  legt  das  Konto  mit  den  Unikaten  der  betreffenden  Anmeldungen  der  Direktiobehörde  zur
Prüfung  und  Anweisung  der  Vergütung  vor.

Ist  dem  Fabrikanten  Zoll=  oder  Steuerkredit  gewährt,  so  findet  hierauf  Abrechnung  statt.

§.  16.

Der  Fabrikant  hat  jährlich  an  einem  mit  der  Steuerstelle  zu  vereinbarenden  Zeitpunkte  eine  Aufnahme
  seiner  auf  Lager  und  in  der  Fabrikation  befindlichen  Vorräthe  an  unfermentirtem  und  fermentirtem
Rohtaback,  sowie  an  Halb=  und  Ganzfabrikaten  zu  veranstalten.  Die  Steuerstelle  hat  einen  Beamten  zur
Kontrolirung  der  Aufnahme  abzuordnen.  Das  Ergebniß  der  Aufnahme  ist  der  Steuerstelle  in  einer  von  dem
kontrolirenden  Beamten  mit  zu  unterzeichnenden  Zusammenstellung  mitzutheilen.  Aus  derselben  muß  der  vorhandene
  Bestand  an  inländischem  und  ausländischem  unfermentirtem  und  fermentirtem  Rohtaback,  an  lediglich
aus  inländischem,  lediglich  aus  ausländischem  und  aus  gemischtem  Taback  hergestellten  Halb=  und  Ganzfabrikaten
  ersichtlich  sein;  bezüglich  der  gemischten  Halb=  und  Ganzfabrikate  muß  aus  dieser  Zusammenstellung
hervorgehen,  welcher  Theil  derselben  aus  inländischem  und  welcher  Theil  aus  ausländischem  Taback  besteht.

Bei  der  Bestandsaufnahme  ist  das  Konto  in  der  im  §.  14  Ziffer  4  vorgeschriebenen  Weise  abzuschließen
  und  der  buchmäßige  Lagerbestand  mit  dem  durch  die  Lageraufnahme  festgestellten  Vorrath  zu  vergleichen.
  Bei  der  Lageraufnahme  sind  für  die  Reduktion  der  Fabrikate  auf  fermentirten  Rohtaback  dieselben
Verhältnißzahlen  anzuwenden,  wie  bei  der  Berechnung  des  buchmäßigen  Lagerbestandes.  Die  Ergebnisse  der
Lageraufnahme  bilden  die  Grundlage  für  die  fernere  Kontenführung.

Beträgt  der  bei  der  Bestandsaufnahme  gegenüber  dem  buchmäßigen  Lagerbestande  etwa  sich  ergebende
Unterschied  in  Fabriken,  welche  keinen  Schnupf=  oder  Kautaback  bereiten,  nicht  mehr  als  2½  Prozent  und
in  Fabriken,  welche  sich  auch  mit  der  Bereitung  von  Schnupf=  oder  Kautaback  beschäftigen,  nicht  mehr  als
3  Prozent  des  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  auf  Lager  gewesenen  (einschließlich  des  aus  der  früheren
Zeit  übernommenen)  Vorraths,  so  bewendet  es  bei  der  Berichtigung  des  Konto.  Entgegengesetzten  Falles
sind  über  die  Ursachen  des  Unterschiedes  Erörterungen  anzustellen  und  deren  Ergebniß  der  Direktivbehörde
anzuzeigen.  Bei  der  von  dieser  Behörde  zu  fassenden  Entschließung  ist  insbesondere  in  Erwägung  zu  ziehen,
ob  Umstände  ermittelt  worden  sind,  welche  es  nöthig  machen,  dem  Fabrikanten  die  Begünstigung,  nach  diesem
Regulativ  behandelt  zu  werden,  zu  entziehen  (S.  18),  sowie  ob  und  in  wie  weit  derselbe  wegen  eines  zu
hohen  Bestandes  an  Taback  zur  Rückzahlung  bezogener  Vergütung  anzuhalten  sei.

§.  17.

Die  Fabrikanten  haben  sämmtliche  in  der  Fabrik  und  im  Comptoir  beschäftigten  Personen,  mit  Ausnahme
  der  Arbeiter,  jedoch  einschließlich  der  Werkführer,  mit  Namen  und  unter  Bezeichnung  der  Art  der  Beschäftigung,
  desgleichen  die  Veränderungen,  welche  hinsichtlich  dieser  Personen  eintreten,  der  Steuerstelle  anzuzeigen.


Die  Direktivbehörde  bestimmt  auf  Antrag  des  Fabrikanten,  welche  der  bezeichneten  Personen  auf
Erfüllung  der  gegebenen  Vorschriften  und  richtige  Führung  der  Bücher  verpflichtet  werden  sollen.

§.  18.

Die  Vergünstigung  der  Gewährung  von  Zoll-  oder  Steuervergütungen  kann  zu  jeder  Zeit  an  ver—
änderte  Bedingungen  geknüpft  oder  zurückgenommen  werden.  Zur  Zurücknahme  ist  die  Direktiobehörde  befugt.
Die  Zurücknahme  soll  in  der  Regel  erfolgen,  wenn  der  Fabrikant  oder  eine  in  der  Fabrik  oder  im  Comptoir
beschäftigte  Person  wegen  im  Interesse  des  Fabrikanten  verübter  Zoll=  oder  Steuerdefraudation  oder  Vergehung
der  im  S.  38  des  Gesetzes  vom  16.  Juli  1879  bezeichneten  Art  rechtskräftig  verurtheilt  worden  ist.

§.  19.

Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  von  der  Anwendung  der  in  den  §§.  13,  14,  16
und  17  angegebenen  Kontrolen  ganz  oder  theilweise  Abstand  zu  nehmen,  insofern  im  Einverständniß  mit  dem
Fabrikanten  der  Fabrikationsbetrieb  unter  ständige  amtliche  Kontrole  gesetzt  wird.  In  diesem  Falle  hat  der
        <pb n="210" />
        —  198  —

Fabrikant  die  Kosten  der  Beaufsichtigung  des  Fabrikationsbetriebs  und  des  amtlichen  Mitverschlusses  der  Fabrik=
  und  Lagerräume  zu  tragen.

III.  Uebergangsbestimmungen.

§.  20.

Bis  auf  weiteres  kommen  die  seitherigen  Zoll=  und  Steuervergütungssätze  mit  der  Maßgabe  in  Anwendung,
  daß  für  Cigaretten  7/10  der  im  §.  1  beziehungsweise  §.  20  des  bisherigen,  durch  Beschluß  des
Bundesraths  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins  vom  19.  Mai  1869  genehmigten  Regulativs  für
Cigarren  festgesetzten  Sätze  zu  gewähren  sind.  Die  hiernach  für  Cigaretten  sich  ergebenden  Sätze  sind  nach  der
Vorschrift  im  §.  24  Absatz  2  abzurunden.

Es  bleibt  besonderer  Bestimmung  des  Bundesraths  vorbehalten,  von  welchem  Zeitpunkt  ab  die  in
den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Vergütungssätze  allgemein  Anwendung  finden,  sowie  ob  und  beziehungsweise
welche  Uebergangssätze  in  der  Zwischenzeit  eintreten  sollen.

  §.  21.  
Für  die  Zahlung  der  Vergütung  ist  der  Vergütungssatz  maßgebend,  welcher  an  demjenigen  Tage
gültig  ist,  an  welchem  der  Taback  über  die  Zollgrenze  ausgeführt  oder  in  eine  Niederlage  verbracht  wird.

§.  22.

Diejenigen  Fabrikanten,  welche  bei  der  Ausfuhr  oder  bei  der  Niederlegung  von  Schnupf-,  Kau=  und
Nauchtaback,  von  Cigarren  und  Cigaretten  die  Vergütung  nach  den  im  §.  1  des  bisherigen  Regulativs  entbaltenen
  Sätzen  in  Anspruch  nehmen,  haben  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Regulativs  gleichfalls  zu

eobachten.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Fabrikanten,  welche  bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  von  Schnupf-,
Kau=  oder  Rauchtaback  oder  Cigaretten  die  Vergütung  nach  den  etwa  noch  festzustellenden  Uebergangssätzen
und  bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  von  Cigarren  die  Vergütung  nach  den  für  Cigarren  ganz  oder  theilweise
  aus  ausländischem  Taback  etwa  noch  festzustellenden  Uebergangssätzen  in  Anspruch  nehmen.

Dagegen  finden  auf  diejenigen  Fabrikanten,  welche  bis  zum  Eintritt  anderer  Vergütungssätze  (§.  20)
bei  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  von  Schnupf-,  Kau=  und  Rauchtaback  und  von  Cigaretten  auf  Gewährung
der  im  §.  20  des  bisherigen  Regulativs  angegebenen  Vergütung  Anspruch  machen,  außer  den  Vorschriften  in
den  §§.  2  bis  5  nur  die  Vorschriften  in  §.  9  Absatz  3,  §.  15  und  §.  18  des  gegenwärtigen  Regulativs  sinngemäße
  Anwendung.

§.  23.

Beim  Inkrafttreten  dieses  Regulativs  erfolgt  für  die  bereits  unter  Kontrole  stehenden  Fabriken,  deren
Inhaber  weiter  auf  Vergütung  Anspruch  machen,  die  Feststellung  des  auf  fermentirten  aus=  und  inländischen
Rohtaback  zu  reduzirenden  Vorraths  an  Rohtaback,  Halb=  und  Ganzfabrikaten  auf  Grund  des  gemäß  §.  15
des  bisherigen  Regulativs  geführten  Konto.  Für  die  vorhandenen  Fabrikate,  sowie  für  diejenigen  Fabrikate,
welche  aus  dem  vorhandenen  Vorrath  an  Rohtaback  und  Halbfabrikaten  hergestellt  werden,  wird  auch  nach
dem  Eintritt  höherer  Sätze  nur  die  Vergütung  nach  §.  1  beziehungsweise  §.  20  des  bisherigen  Regulativs
gewährt.  Ausgenommen  hiervon  sind  Cigarren,  bei  deren  Ausfuhr  oder  Niederlegung  die  alsdann  geltenden
höheren  Vergütungssätze  für  Cigarren  aus  inländischem  Taback  Anwendung  finden.

Tritt  ein  Fabrikant,  welcher  bis  dahin  nicht  unter  Kontrole  gestanden,  behufs  Erlangung  von  Zolloder
  Steuervergütung  unter  Kontrole,  so  hat  derselbe  seinen  Vorrath  an  Rohtaback,  Halb=  und  Ganzfabrikaten,
auf  fermentirten  Rohtaback  reduzirt,  auf  Grund  der  Bücher  zu  deklariren.  Nach  Prüfung  der  Deklaration
durch  einen  Oberbeamten  ist  dieser  Vorrath  als  inländischer  Taback  im  Konto  anzuschreiben  und  als  solcher
nach  Maßgabe  von  Absatz  1  weiter  zu  behandeln.

§.  24.

Mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  kann  für  Tabackfabrikate  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt
der  Ausfuhr  oder  Niederlegung  diejenige  Vergütung  gezahlt  werden,  welche  den  auf  die  verwendeten  Tabacke
in  Anwendung  gekommenen  Zoll=  oder  Steuersätzen  entspricht,  wenn  der  Fabrikant  den  Nachweis  darüber,
welchen  Zoll=  oder  Steuersätzen  die  verwendeten  Tabacke  unterlegen  haben,  in  der  vorgeschriebenen  Weise
(§.  25)  erbracht  hat,  die  nach  verschiedenen  Sätzen  verzollten  oder  versteuerten  Rohtabacke  in  den  Lagerräumen
        <pb n="211" />
        —  199  —

von  einander  getrennt  hält  und  sich  den  in  den  §§.  13,  14,  16  und  17  angeordneten  Kontrolbestimmungen
auch  hinsichtlich  der  Versendung  der  Cigarren  aus  inländischem  Taback  unterwirft.

Bei  der  Berechnung  der  Steuervergütungen,  welche  den  Steuersätzen  der  Erntejahre  1880  und  1881
entsprechen,  sind  als  Vergütungssätze  ½  beziehentlich  6/9  der  im  §.  2  unter  B  angegebenen  Beträge  zu  Grunde
zu  legen.  Die  Vergütungssätze  für  je  100  Kilogramm  sind  auf  volle  Markbeträge  in  der  Weise  abzurunden,
daß  die  überschießenden  Pfennigbeträge  außer  Betracht  bleiben.

In  solchen  Fällen  ist  dem  Notizbuche  (Muster  c)  und  dem  Konto  (Muster  d)  eine  Einrichtung  nach
Maßgabe  der  Muster  e  und  f  zu  geben.  Muster e.

.und  f

§.  25.  

In  Bezug  auf  den  Nachweis  darüber,  welchem  Zoll=  oder  Steuersatze  der  verwendete  Taback  unterlegen
  hat  (§.  24  Absatz  1),  gelten  folgende  Vorschriften.

1.  Die  Fabrikanten  haben  die  gemäß  §.  23  Absatz  1  beziehungsweise  2  festgestellten  Verzeichnisse
der  Vorräthe  an  Rohtaback,  Halb=  und  Ganzfabrikaten  durch  Angabe  der  Zoll=  oder  Steuersätze  zu  ergänzen,
denen  die  einzelnen  Mengen  unterlegen  haben.

2.  Die  Prüfung  der  Deklaration  und  Feststellung  der  Vorräthe  erfolgt  durch  zwei  Oberbeamte  und
nach  deren  Ermessen  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  auf  Kosten  der  Fabrikanten.  Wird  der  Nachweis
  darüber,  welchen  Zoll=  oder  Steuersätzen  der  Taback  oder  ein  Theil  desselben  unterlegen  hat,  nicht  in
überzeugender  Weise  erbracht,  so  ist  derselbe  als  inländischer  Taback  aus  dem  Erntejahr  1879  anzuschreiben.

3.  Die  Bezüge  an  ausländischem  Taback,  für  welchen  die  höhere  Vergütung  beansprucht  wird,  haben
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  10  und  11  zu  erfolgen.

4.  Der  Nachweis  des  Erntejahres,  aus  welchem  der  bezogene  inländische  Taback  stammt,  ist  als  erbracht
  anzusehen,

a)  wenn  der  Taback  in  dachreifem  Zustande  alsbald  nach  der  im  §.  16  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
amtlichen  Verwiegung  mit  Versendungsschein  unter  amtlichem  Verschluß  direkt  vom  Pflanzer  in
die  Fabrik  ausgenommen  wird,  und

b)  wenn  der  Taback  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  aus  einem  unter  amtlichem  Mitverschluß
stehenden  Privatlager  unter  amtlichem  Verschluß  oder  Begleitung  in  die  Fabrik  gebracht  wird.

Der  bei  der  Versteuerung  in  Anwendung  gebrachte  Steuersatz  bestimmt  das  Erntejahr,  nach  welchem
die  Vergütung  zu  berechnen  ist.  .

5.  Die  aus  dem  freien  Verkehr  ohne  Kontrole  zugehenden  Tabacke  sind  als  inländischer  Taback  aus
dem  Erntejahr  1879  im  Konto  anzuschreiben.

§.  26.
Gegenwärtiges  Regulativ  tritt  an  Stelle  des  bisher  gültigen  Regulativs  mit  dem  1.  Juli  1881

in  Kraft.

 

30
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        —  201  —

 

Muster  a
zu  §.  4)
Bundesstaat  Abgegeben  den  ten  18...
Haupt  amtsbezirk  Nr.  (des  Abfertigungsregisters).
(Unikat.)
Anmeldung
zur
Rohtaback,
Ausfuhr    von    entrippten  Tabackblättern,  für  welche  Zoll-  Steuer-  Vergütung
Niederlegung    Tabackfabriktaten,  —
in  Anspruch  genommen  wird.
Der  Unterzeichnete  erklärt  hiermit,  die  nachstehend  verzeichneten  Nengenaa  nach

dem  Auslande  über  das  Amt  .
der Niederlage zu.   ..........·...·.......·..................·.··...........................
festgesetzte  Vergütung  in  Anspruch.
Der  Unterzeichnete  bescheinigt  zugleich,  daß  die  zur  Versendung  angemeldeten  Tabackfabrikate
von  ihm  selbst  (in  seiner  Fabrik),
von  Hausarbeitern,  die  in  ihren  eigenen  Wohnungen  für  seine  Rechnung  thätig  sind,
hergestellt  sind.

(Unterschrift.)

 

Die  nachstehend  ausgeführten  Kolli  mit  Taback  sind,  sofern  nicht  der  Anspruch  auf  Gewährung  der
Vergütung  verloren  gehen  soll,  den  biern  Amt  zu  bis  zum
Ausgangs-Abfertigung  .
mit  unverletztem  Verschlusse  zur  Aufnahme  in  dier Niederlage  vorzuführen.

  „  den. . .   ten  18. . 
(Amtsstempel.)  (Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)

30*
        <pb n="214" />
        —   202   —

 

Anmeldung  des  Versenders.

 

 

 

 

Art  der  Art  der

Nummer  ·

der  Zahl  Bezeichnung  Brutto=  Netto--  Zahl
einzelnen  der  äußeren  inneren  der  Gattung.]  gewicht  gewicht  der  äußeren  inneren

Posi-  Kolli.  Umschlie-Umschließ-  Kolli.  Kolli.  Umschließ-Unschließtionen.
  ßungen.  ßungen.  ßungen.  ßungen.

kg
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
        <pb n="215" />
        —   203   —

 

Revisionsbefund  und  Abfertigung.

 

 

Nettogewicht

 

 

 

Der  Angabe,
Bezeich-  Berechnung  ob  und  wie
nung  Brutto=  durch  Tara=  durch  voll=  durchprobe=  der  Vergütung  Verschluß
der  Gattung.  gewicht  Abzug  ständigee  weise  Ver-  zu  Grunde  zu  angelegtist
„  .  Verwiegungwiegung  legendes  «
Kolli.  ermittelt  ermittelt  ermittelt  Nettogewicht  Zahl  der Bleie etc.
kg  Tarasatz.  kg  kg  kg  kg
12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.

 

 

 

 

 

Die  Revisionsbeamten
        <pb n="216" />
        —   204   —                                                                                                            Erledigungsbescheinigungen.

1.  Die  Anmelbung  ist  abgegeben  am  4.  Der  Taback  ist  weiter  nachgewiesen  im  Niederlageregister
.............................  18  Seite    Konto  Nr.

5.  Nachweis  des  Ausgangs  über  die  Grenze:
A.  Obengenannte  Waaren  wurden  nach  Abnahme  des
unverletzt  befundenen  Verschlusses:
a)  in  den  Eisenbahngüterwagen  Nr.  .  .  ..  der
..............  Eisenbahn verladen und nach Verschließung des Wagens mit Schlössern der Serie.........


2.  Dieselbe  ist  eingetragen  im  Versendungsschein-Empfangsregister
  unter  . . . ..

 

dem  ..  -Amte  in  .-.  überwiesen.
„  den.  . . . . ten  18..
3.  Revisionsbefund:  Amt
a)  in  Betreff  des  Verschlusses:  «
b) auf das............................  des  verladen  und
dem  Ansageposten  in  unter
Begleitung  durch  d  Grenzaufseher  =  twiesen
;  erwiesen.
b)  in  Bezug  auf  Gattung  und  Menge  Verschluß  mittelst  n.
der  Waarntttttt::  —  ,  den  ten  18
.....................  -Amt.
c)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt
...........................  ,den.........«"  18
......-Amt.
B.D.......obenbezeichnete..·.........................·............  wurde  nach
Abnahme  des  unverletzt  befundenen  Verschlusses:
a)  d.  Grenzaufseher  zur
Begleitung  über  die  Grenze  übergeben.
..........................  den·.........«".....18..
Die  Richtigkeit  dieser  Angaben  bescheinigen:  (Unterschriften.)
b)  unter  unseren  Augen  in  das  Ausland  geführt.
„den  .  .  ten  18
(Unterschriften.)
Die  Erledigung  der  Anmeldung  bescheinigt
„  den  . . . . ten  18. . . 
..........  -Amt.

(Amtsstempel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="217" />
        —  205  —

Haupt  amtsbezirk  Steuerhebebezirk  ..·............·..·....·.·........

Abfertigungsregister
über

Rohtaback,  entrippte  Tabackblätter  und  Tabackfabrikate,  für  welche
Zoll=  oder  Steuervergütung  in  Anspruch  genommen  wird,

für  das  Jahr  18..

Enthält  Blätter.  Geführt  von. . . . . . .
(Amtskarakter.)
(L.  S.)  den  . . .. ..

(Unterschrift.)
        <pb n="218" />
        —  206  —

 

 

 

 

 

Laufende Nummer.  des  Versenders  Tag der  ausfuhr  Im  Niedere-  Amt,  Tag  der  Rück-
  Tag  aus  dem  lageregister  auf  welches  kunft  der  mit  Bemer—
  Zollgebiet  nach-  die  Ab--  Erledigungs=  Bem-Anmel-
  im  Falle  der  gewiesen  fertigung  bescheinigung  kungen.
]  dung.Name.  Stand.  Wohnort.  unmittelbaren  ’  beantragt  versehenen  An-
  Ausfuhr.  ist.  meldung.

Konto.  Nr.

 

 




1. 2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
        <pb n="219" />
        —  207  —

Muster  c
(zu  §.  13).

Notizbuch
über

die  aus  der  Fabrik  von  in

gegen  Zoll=  oder  Steuervergütung  abgefertigten  Tabackfabrikate

für  das  Quartal  18...

 

Enthält  .  Blätter.

(L.  S.)  Der  .  ....·....................·..  ........
(Unterschrift.)


31
        <pb n="220" />
        —   208   —

 

 

Sorte,  Mischungsverhältniß  und  Nettogewicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer des Abferigungs    
  Amt,  Aus  ausländischem,  Aus  ausländischem
Laufende Nummer.    auf  welches  die  us  und  inländischem  und  inländischem
  Sl  register  rein  ausländischem  Taback  gemischt,  Taback  gemischt,
Datum.  buches  Sendung  Taback  80  Prozent  .  Prozent  aus-*
  abegefertigt  worden  ausländischer  Taback  ländischer  Taback
Nummer  Nummer  ist.
      Ge-  Ge-  Ge-Sorte.
  wicht  Sorte.  wicht Sorte.  wicht
*  kg  kg  kg
I.  Schnupf=  und  Kautaback.
1.16.  Januaur?  21  44  Constanz  Macuba  48 St.  Vincent  118
etc.  Nr.  2.
12..18.  März  114 12 Berlin  f.  a.  G.  .
etc.
Summe  I.  588  462
II.  Rauchtaback.
l
1.2.Januar 27 Swinemünde
etc.
36. 25. März 122 297  Lübeck  Portoriko  Nr.420
etc.  .
Summe  II.  1310
III.  Cigarren.
I
1. 5. Januar 14 23  Basel  Rosarita  174
20.  Londres
110. 2.  März  110  181  Berlin,  Hamburger  .  -
etc.  Bahnhof
Summe  III.  614
IV.  Cigaretten.
1..  Januaur  1929  Emmerich
etc.
51.) 29.  März  141 317  Bodenbach  La  Ferme  imit.  226
etc.
Summe  IV.  716
        <pb n="221" />
        —   209   —

 

 

der  ausgeführten  oder  zur  Niederlage  abgefertigten  Tabackfabrikate.

 

Aus  ausländischem

Aus  ausländischem

Aus  ausländischem

Aus  ausländischem

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und  inländischem  und  inländischem  und  inländischem  und  inländischem  Aus
Taback  gemischt,  Taback  gemischt,  Taback  gemischt,  Taback  gemischt,  rein  inländischem
65  Prozent  .  Prozent  42  Prozent  ..  Prozent  Taback
ausländischer  Taback  ausländischer  Taback  ausländischer  Tabackkhausländischer  Taback
Ge-  Ge-  Ge-  Ge-  Ge-Sorte.
  wicht  Sorte.  wicht  Sorte.  wicht  Sorte.  wicht  Sorte.  wicht
kg  kg  kg  kg  kg
Dünkirchener  110
Karotten
650
Varinas  mit  1420
grüner  Etikette
2720
demi  Havanna  120
310
Popularitatis  110
519

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31*
        <pb n="222" />
        —   210   —

 

 

II.  Rauchtaback.

etc.

Hierzu

Summe  I

Summe  IV
III

I

I

Ueberhaupt

210  —
Davon  aus
Ueberhaupt  aus-Zusammenstellung.
  Ueberhaupt  ländischem
Taback
kg  kg
I.  Schnupf=  und  Kautaback.
1.  Aus  rein  ausländischem  Taback  588  588
2.  Aus  ausländischem  und  inländischem  Taback  gemischt,  80  Prozent  ausländischer
  Taback  .....  462  369,60
3.  Aus  rein  inländischem  Taback.  650

 

H. Rauchtaback   etc.

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Uebereinstimmung  mit  den  Fabrikbüchern  bescheinigen:
(Unterschrift  des  Fabrikanten.)

(Unterschrift  des  Oberbeamten.)
        <pb n="223" />
        —  211  —

 

Muster  d
(zu  §.  14).

Hauprt.  .Amt.

II  -Amt.

Konto
der
Tabackfabrik  von  in
für  das  Quartal  18..
Enthält  Blätter.
(L.  S.)  Der . . . . . . .     

(Unterschrift.)
        <pb n="224" />
        —  212  —

 

 

 

 

 

1.  Z  u

Lau-  Des  Be„
1  Datum.
mer.  Bezeich

1.  2.

1.  4.  April  Beilage

2.  4.  Deklarationsregister

3.  14.  Beilage.

4.  15.  -  Beilage.

5.  19.  Begleitschein  =  Empfangsregister

6.  30.  Niederlageregister

etc.
19.  14.  Juni  Deklarationsregister

20.
        <pb n="225" />
        —   213  —

 

 

 

 

 

gang.
lages  Rohtaback  in  fermentirtem  Zustande.
nunng.  Nummer.  usländisch  Inländisch
kg  kg
4.  5.  6.
1  460,10
20  660,
2  623,o00
3  626,0
84  1  557,06
95  991,/
329  864,.73
Summe  des  Zuganges  7  82375,  3  328.45
        <pb n="226" />
        —   214   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.  Ab
Nummer
Laufende  des  I.  Schnupf=  und  Kautaback.
Nummer  Datum.  Erledigungsamt.  Abferti-  Rein  Rein
Nummer.  .  ein
gungs  Gemischt  ausländisch  inländisch
registers.
kg  kg  kg
7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
A.  Versendung  von  Fabrikaten  gegen  Vergütung.
a.  unter  Buchkontrole.
1.  7.  April  Emmerich  ...  7  2,45
2.  „  „  ,,.........  10  7,26
3.  „  „  Basel  11  .
4.  12.  »...........  17  380,45
5.  „  »  Bremen..........  18  45,60  .  .
6.  „  „  hier  20  102,4  487,4  928,25
7.  14.  „  Basel,....  25  .  .  .
etc.
50.  30.  Juni  Cöln  ...  ....  .  ...  70  97,65  20,“1  627),30
etc.
Zusammen  2  899,06  930,44  4985,  52
Von  den  gemischten  Fabrikaten  fallen  nach  dem
anliegenden  Notizbuche  und  nach  den  Büchern  des
Fabrikanten  auf  ausländische  und  inländische  Tabacke  968,62  1  930,44
Summe  A.  1  899,06  6  915,96
b.  ohne  Buchkontrole.
1.  5.  Mai  Bremen  43
2.  12.  „  Cöln  .  .  ...  47
etc.
6.  24.  Juni  bei  Schusterinsel  62
etc.
1  Summe  Ab.
B.  Versendung  von  Fabrikaten  in  das  Zollgebiet
und  Versendung  in  das  Ausland  ohne  Anspruch
auf  Vergütung.
Diese  Versendungen  haben  nach  der  Anzeige  des
Fabrikanten  im  I.  Quartal  18.  überhaupt  betragen  300,06  1  286,50
Von  den  gemischten  Fabrikaten  fallen  nach  den
Büchern  des  Fabrikanten  auf  ausländische  und  inländische
  Tabake  ...  31,81  268,25
Summe  B.  31,81  1554,75
Hierzu  Summe  Ab.  ...
»  »  A a.«..  1899,06  6915,96
Ueberhaupt  1  930,87    8 470  ,71
        <pb n="227" />
        —   215   —                                                                                                                                          gang.



Fabrizirter  Taback.

 

II.  Rauchtaback.

III.  Cigarren.

IV.  Cigaretten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

Rein  Rein  Rein  Rein  Rein  Rein
Gemischt  ausländisch inländisch  Gemischtausländisch  inländisch  Gemischt  ausländisch  lnländisch
kg  kg  kg  kg  kg  kg  kg  kg  kg
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.

.  514,03
32,60  72,26  20,16  «  .  —
«  .  .  50,96  2,14  10,02
.  .  Xw2  «
275,89  41,83  50,oo  .  .  .  .
1016,26  153,7s  .  17,32  8,06  15,04
87,1
6  891,05  1  0254/2  402,08  8  786/14  5435  267,54  40,r  90,  18
4  430,4  2  460,51  6  435,29  2  350,  5  104,:2  163,22
5  455,  2  862)59  6  9790“  2  350,  145,0  253//%
416,15
74250
806,os
5  496,18
4  008,15  1  716,6  8125  506,50  320,20
1  252,15  2  756,00  802,69  1  010),06  48,03  272,11
1  252)15  4  472,0  802,,  1  516,56  48,03  272,17
.  .  5496,18  .  .
—  5  455,0  2  862,59  6  979,04  2  350,5  145,2  253,0
6  708,14  7  334,,85  7  781,  9  363,56  193,12  525,7
        <pb n="228" />
        —  216

3.  Nachweisung  des  Lagerbestandes.

—-—


Nähere  Bezeichnung.

 

 

Rohtaback  (fermentirt).

 

Im  Einzelnen.

Im  Ganzen.

 

Ausländisch


kg.

 

Inländisch


kg.

Ausländisch


kg.

Inländisch


kg.

 

23.

24.

25.

26.

27.

 

1.  Einlagerung.

Stand  am  1.  April  18  .  laut  Konto-Abschluß  vom
IV.  Quartal  13
Zugang  im  I.  Quartal  laut  Abschnitt  1  dieses  Konto

Zusammen
Davon  sind  als  fermentirter  Rohtaback  aus  der  Fabrik
versandt  .  .  .  .

Bleiben

2.  Abgang  an  Fabrikaten.
Es  sind  zu  berechnen:

a.  Schnupf=  und  Kautaback:
von  1  930,87;  kg  Schnupf=  und  Kautaback  aus
ausländischem  Taback  70  Prozent
von  8  470,71  kg  Schnupf=  und  Kautaback  aus
inländischem  Taback  70  Prozent
b.  Rauchtaback:
von  6  708,14  kg  Rauchtaback  aus  ausländischem
Taback  95  Prozent.
von  7  334,85  kg  Rauchtaback  aus  inlandischem
Taback  95  Prozent
c.  Cigarren.
von  7  781,73  kg  Cigarren  aus  ausländischem
Taback  110  Prozent
von  9  363,59  kg  Cigarren  aus  inlandischem  Laback
  110  Prozent.  ..
d.  Cigaretten.
von  193,12  kg  Cigaretten  aus  ausländischem
Taback  77  Prozent
von  525,77  kg  Cigaretten  aus  inlindischem  Loback
  77  Proznt

Summe  des  Abganges
Stand  am  1.  Juli  18.

12  479,36
7  823,75

70  234,59

 

1  351,61

6  372,73

8  559,90

148,70

3  328,

5  929,60

6  968,  11

10  299,5

404,69

20  303,11

13  563,04

11  008,26

 

 

 

 

20  308,

16  432,94

62554,78

23  602,25

 

 

3  870,17

 

38  952,53
        <pb n="229" />
        —  217  —

4.  Berechnung  der  Vergütung.

 

Von  den  unter  Buchkontrole  ausgeführten  oder  niedergelegten  Tabackfabrikaten  beträgt  die  Vergütung:

a.  Schnupf=  und  Kautaback.

Von  1  899,05  kg  aus  ausländischem  Taback  zu  60  Mark  für  100  kg.  .  1  1390,40  Mark.
6915,95  =  inländischem  -  -32  -   =  100  22130,10  =
b.  Rauchtaback.

Von  5  455,,´95  kg  aus  ausländischem  Taback  zu  81  Mark  für  100  ......  4419,30  Mark.
:  2  8625,55  -  -  inländischem  -  #:  43  -  -100  -l  .  ...1  230,85  -
C.  Cigarren.

Von  6  979,00  kg  aus  ausländischem  Taback  zu  94  Mark  für  100  . .   65608  Mark.
2350,,  =  =  inländischem  :  50  100  1  175,40  =
d.  Cigaretten.

Von  145,05  kg  aus  ausländischem  Taback  zu  66  Mark  für  100  ..  .  ..  95,0  Mark.
25340  =  inländischem  -  35  -  100-..  ..  ..  88,65  -
Zusammen  16  922,65  Mark.

in  Worten

(Benennung  der  Amstsstelle  und  Unterschrift.)

32*
        <pb n="230" />
        <pb n="231" />
        —  219  —

Muster  e
(zu  §.  24.)

Notizbuch

über

die  aus  der  Fabrik  von  in

gegen  Zoll=  oder  Steuervergütung  abgefertigten  Tabackfabrikate

für  das  Quartal  18...

Enthält  Blätter.

(L.  S.)  Der
(Unterschrift.)
        <pb n="232" />
        —  220   —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  Sorte,  Mischungsverhältniß  und
Nummer des Abfertigungsregister
Nummer des verwendungsbuchs.
#
2  3
Laufende Nummer.    amt,  Aus  Aus  Aus
—  auf  welches  die  "  Aus-  rein  ausländische  „
S.    rein  ausländischem  rein  ausländischem
Datum.  Sendung  Taback,
    Taback,  Taback,
  abgefertigt  worden  niedrig  verzollt  60  Prozent  hoch  verzont
-  5  ist.    verzollt  hoch  verzollt  verzollt
  

  
Sorte.  Gewicht  Sorte.  Gewicht  Sorte.  Gewicht
kg  kg  rskg
etc.
III.  Cigarren.
1..  April  Memel  Imperiales  36
etc.



15. 7. Mai 21 32  hier  I
etc.
24.  20.  Mai  291  65  Breslau  I  Ambalema  25
etc.
30.22.  Juni  4899  Bodenbach  Londres  62  Magnificos  26,5
etc.
Summe  298  85  52,26
etc.
        <pb n="233" />
        —    221   —                                                                                                                                     Nettogewicht  der  ausgeführten  oder  zur  Niederlage  abgefertigten  Tabackfabrikate.



—    ——
—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausländischem  und  Aus  ausländischem  und
Aus  ausländischem  und  inländischem  Taback  inländischem  Taback
inlandishen  Tabad  gemischt  Prozent  gemischt Prozent  „  Aus  rein  inländischem  Aus  rein
gemischt,  Prozen  Prozent  ....
50  Prozent  niedrig  verzollt,  hoch  verzollt,  Taback,  inländischem
niedrig  verzollt,  20  Prozent  56  Prozent  inländisch  54  Prozent  aus  1879  Taback,
25  Prozent  hoch  verzollt,  aus  1879.
hoch  verzollt,  45  Prozent  inländisch,12  Prozent  inländisch  23  Prozent  aus  1880  100  Prozent
25  Prozent  inländisch  aus  1879,  aus  1880.  23  Prozent  aus  1881  aus  1881
aus  1879  25  Prozent  inländisch  17  Prozent  inländisch
aus  1880  aus  1881
Sorte.  Gewicht  Sorte.  Gewicht!  Sorte.  Gewicht  Sorte.  GewichtSorte.  Gewicht
g  kg  kg  kg  kg
das  Amigoss  32
Trabucos  47  Caballeros  34  Regalia  49
Trabucillos  33
Erota  28  Jockey  26
180  125  74  93  364
        <pb n="234" />
        —   222   —

 

 

Davonaus

 

 

 

ausländischem:
Ueber-  Taback  inländischem  Taback
Zusammenstellung.
      haupt  ..
niedrig  hoch
1879  1880  1881
verzollt
kg  kg  kg  kg  —  kg
etc.
III.  Cigarren.
1.  Aus  rein  ausländischem  Taback,  niedrig  verzollt  298  298
2.  Aus  rein  ausländischem  Taback,  60  Prozent
hoch  verzollt.  .  85  34  51
3.  Aus  rein  ausländischem  Taback,  hoch  verzollt  52,25  52,25
4.  Aus  ausländischem  und  inländischem  Taback
gemischt,
50  Prozent  niedrig  verzollt,
25
25  inländisther  Taback  aus  1879  180  90  45  45
5.  Aus  ausländischem  und  inländischem  Taback
gemischt,
10  Prozent  niedrig  verfolt,
20  =  hoch  verzollt,
45  „=  inländischer  Taback  aus  1879
25  -  -  -  -1880  125  12,50  25  56,25  31,%5
2c.
10.  Aus  rein  inländischem  Taback,
54  Prozent  aus  1879
23  -  :  1880
23  -  =  1881  93  50,22  21,35  21,39
11.  Aus  rein  inländischem  Taback,
100  Prozent  aus  1881.  364  364

Summe  III.

etc.

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Uebereinstimmung  mit  den  Fabrikbüchern  bescheinigen:

(Unterschrift  des  Oberbeamten.)

(Unterschrift  des  Fabrikanten.)
        <pb n="235" />
        —  223  —

 

Haupt.                          Muster 1. (zu § 24.)

-Amt.

Konto
der
Tabackfabrik  von  in
für  das  Quartal  18..
Enthält  Blätter.
(L.  S.)  der

(Unterschrift.)



  1
(zu
        <pb n="236" />
        —  224  —

 

 

 

 

 

1.  Z  u
Des  Bela  ges
Laufende
Datum.

Nummer.  Bezeich  nung.  Nummer.
1.  3.  4.
1.  2.  Oktober  Versendungsschein-Empfangsregister  3
2.  3.  »  Deklarations-Register  108
3.  9.  -  Beilage  1
4.  16.  .  Begleitschein-Empfangsregister.  29
5.  20.  „  Niederlage-Register  37
2c.
17.  22.  Dezember  Versendungsschein-Empfangsregister  101

etc.

 

 

Summe  des  Zugangs
        <pb n="237" />
        —   225    —

 

 

 

 

 

 

 

 

gang.
Rohtaback  in  fermentirtem  Zustande.
Inländeisch
Ausländisch
1879  1880  1881
kg  kg  kg  kg
5.  6.  7.  8.
330,20
250,15
328,17
287,2
413,2
372//8
1  403,1  618,r7  1  196,1

 

 

 

33*
        <pb n="238" />
        —  226  —

 

 

 

 

 

2.  Ab
Nummer
Laufende  des
Datum.  Erledigungsamt.  Abferti-Nummer.
  gungsregisters.

9.  10.  11.  12.
A.  Versendung  von  Fabrikaten  gegen  Vergütung.
1.  5.  Oktober  Breslau  9
2.  »  ,,  Bremen  32
3.  „  „  Bodenbach  44
4.  16.  „  hier  57
5.  u  „  Aachen.  62
6.  „  „  Oderberg  63
7.  22.  „  Eydtkuhnen  144
20etc.
34.  30.  Dezember  Hamburg  418
etc.
Zusammen

 

 

Von  den  gemischten  Fabrikaten  fallen  nach  dem  anliegenden  Notizbuche  und  nach
den  Büchern  des  Fabrikanten  auf  ausländische  und  inländische  Tabacke  .

Summe  A

B.  Versendung  von  Fabrikaten  in  das  Zollgebiet  und  Versendung  nach  dem
Auslande  ohne  Anspruch  auf  Vergütung.

Dise  Versendungen  haben  nach  d  der  Anzeige  des  Fabrikanten  im  III.  Quartal
überhaupt  betragen

Von  den  gemischten  Fabrikaten  entfallen  nach!  den  Buchern  des  Fabrikanten
auf  ausländische  und  inländische  Tabacke  .

Summe  B
Hierzu  Summe  A

Ueberhaupt
        <pb n="239" />
        —  227  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gang.
Fabrizirter  Taback.
etc.  III.  Cigarren.
Rein  ausländisch  Rein  inländisch
Gemischt
sch  niedrig  verzollt  hoch  verzollt  1879  1880  1881
kg  kg  kg  kg  kg  kg
25*)  26.  27.  28.  29.  30.
214,54  ·
86,39  .  «  53-84
437,49  1  1/14  24,21  ·
314,45  81,27  «  «
264,83  .  .  274,16
64/6  232,33  .  .  .
·  .  165,49  38-87
875,  26  «
7984,24  180,92  516,73  629,57  687,03  274,16
3  928,16  6698  1  816/16  1570
4  109,08  1186,21  2  445,3  2257,4  274,16
1  812,6
712,1  222,23  617,/8  260,12
712),,1  222,23  617,)9  260,12
4  109,os  1186,21  2  445,  2  257,4  274,16
4  821/%  1  408  3  063,  12  2  .517%  274,16

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Spalten  13  bis  24  sind  für  die  Angaben  über  I  Schnupf=  und  Kautaback,  sowie  über  II  Rauchtaback  bestimmt.
        <pb n="240" />
        —  228  —

3.  Nachweisung

 

 

Nähere  Bezeichnung.

37.*)

1.  Einlagerung.

Stand  am  1.  Oktober  18..  laut  Konto--Abschluß  vom  II.  Quartal.
Zugang  im  III.  Quartal  laut  Abschnitt  1  dieses  Konto

Zusammen
Davon  sind  als  fermentirter  Rohtaback  aus  der  Fabrik  versandt.

Bleiben

2.  Abgang  an  Fabrikaten.
Es  sind  zu  berechnen:

a.  Schnupf=  und  Kautaback.
etc.

b.  Rauchtaback.
etc.

C.  Cigarren.

von  4  821,99  kg  aus  ausländischem  Taback,  niedrig  verzollt,  110  Prozent.

=  1  4084,44  =  -  -  hoch  -  -  -
=  3063,2  =  =  inländischem  -  aus  1879  -  -
-  2  517,59  -  -  -  -  -  1880  -  -
*  274,  16  -  -  -  -  -  1881  -  -

Summe  c#

d.  Cigaretten.
etc.

Summe  d

Hier:  =  0

-  b

-  A

Ueberhaupt  Abgang
Die  Summe  des  Bestandes  und  des  Zugangs  beträgt

Stand  am  1.  Januar  18..

 

*)  Die  Spalten  31  bis  36  sind  für  die  Angaben  über  IV.  Cigaretten  bestimmt.

 

Aus

—  —

 

niedrig  verzollt

kg
38.

11  247,65

 

11  247,65

 

11247,65

5  304,19

 

5  304,19

 

5  304,19

 

11  247,65
        <pb n="241" />
        —  229  —

des  Lagerbestandes.

 

 

Rohtaback  (fermentirt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ländisch  Inländisch
hoch  verzollt  1879  1880  1881
kg  kg  kg  kg
39.  40.  41.  42.
6  509,1  27  438,76  34  107,18  .
1  403,4  618,72  i  1  196,51
7  912,88  28  057/6  34  107½  1  196,51
3  416)02  1  005,60
7  912,88  24  6416  33  101,/6  1  196,51
1  549  .
.  3  369,3
2  769,5  .

.  .  301,-8
1549,28  3369,43  2769,35  301-58
15·49,2s  3  369,  2  769/4  3018
7  912%  24  641/  33  1016  1  19601
        <pb n="242" />
        —  230  —

4.  Berechnung  der  Vergütung.

 

Von  den  unter  Buchkontrole  ausgeführten  oder  niedergelegten  Tabackfabrikaten  beträgt  die  Vergütung:

a.  Schnupf=  und  Kautaback.

etc.

b.  Rauchtaback.

etc.

C.  Cigarren.

Von  4  109,5  kg  aus  ausländischem  Taback,  niedrig  verzollt,  zu  22,80  Mark  für  100  kg  936,85  Mark.

 

=  1  186,20  -  -  -  -  hoch  -  zu  94,00  -  100  =  1  115,00  -
2445,70  -inländischem  -aus  1879  zu  4#0  =  100  =  110,05  =
2257,453=  --  -  -  -  1880  zu  22,0  100  =  496,00  =
-  274,15  22  -  -  -  1881  zu  33,00  -  100  =  90%½
d.  Cigaretten.
etc.
Zusammen  Mark.
in  Worten
,. . . . .  den. . . .   ten  18..

(Benennung  der  Amtsstelle  und  Unterschrift.)
        <pb n="243" />
        —  231  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Mai  d.  J.  folgende  Abänderungen  der  Bestimmungen  über  die

gehür  von  unzerkleinertem  undenaturirtem  Pfannenstein  (Bundesrathsbeschluß  vom  21.  Juni  1872)

eschlossen:

1.  den  Landwirthen,  welche  unzerkleinerten  undenaturirten  Pfannenstein  beziehen,  ist  die  Führung
eines  Kontrolregisters  über  den  Zugang  und  Abgang  von  Pfannenstein  erlassen;

2.  die  amtliche  Transportbezettelung  der  Sendungen  von  unzerkleinertem  undenaturirtem  Pfannenstein
an  Landwirthe  kommt  in  Wegfall;  dagegen  hat

3.  bezüglich  der  Bestellzettel  der  Landwirthe  über  unzerkleinerten  undenaturirten  Pfannenstein  das
Verfahren  nach  Ziffer  20  und  21  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe,  Anwendung

  zu  finden.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Mai  d.  J.  beschlossen,  zu  genehmigen,  daß  zur  Denaturirung
  des  sogenannten  Bestellsalzes,  an  Stelle  des  in  Ziffer  II  B  1  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Befreiung
  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe,  vorgeschriebenen
  1/4  Prozent  per  Zentner  reiner  wasserheller  Karbolsäure,  die  gleiche  Menge  gereinigter  Karbolsäure

  zugelassen  werde.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  28.  Mai  d.  J.  bezüglich  der  steuerlichen  Behandlung  von
Tabackgrumpen  folgende  Vorschriften  erlassen:  —  «

1.  Die  Genehmigung  zur  Veräußerung  von  ungetrockneten  Grumpen  (§.  11  Absatz  1  des  Gesetzes)
kann  außer  dem  in  §.  8  der  Bekanntmachung  angegebenen  Falle  von  der  Steuerbehörde  auch
dann  ertheilt  werden,  wenn  der  Tabackpflanzer  die  Verpflichtung  übernimmt,  die  ungetrockneten
Grumpen  zur  Verwiegung  vorzuführen.  Die  Genehmigung  kann  mündlich  eingeholt  werden.

2.  Nach  der  Verwiegung  der  ungetrockneten  Grumpen  ist  das  Gewicht  derselben  in  dachreifem
trockenem  Zustande  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §.  19  Absatz  1  der  Dienstvorschriften
abzuschätzen  und  von  diesem  Gewicht  nach  Abzug  von  die  Steuer  zu  berechnen.

3.  Die  Zahlung  der  Steuer  durch  den  Käufer  hat,  sofern  nicht  die  Grumpen  mit  Versendungsschein
auf  eine  Niederlage  abgefertigt  werden  oder  Kreditirung  erfolgt  ist,  sofort  zu  erfolgen.

4.  Mit  Genehmigung  der  Direktiobehörden  kann  an  die  Stelle  der  beim  Verkauf  der  Grumpen  einzureichenden
  Auszüge  aus  den  Anmeldungen  (§.  18  der  Dienstvorschriften)  und  der  abzugebenden
Verwiegungsanmeldungen  (§.  13  der  Bekanntmachung)  ein  Register  treten,  welches  die  bezüglichen
Angaben  zu  enthalten  hat.  Ueber  die  Einrichtung  und  Führung  dieses  Registers  bestimmen  die

Direktivbehörden  das  Nähere.

 

Dem  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Steueramte  am  Bahnhof  zu  Parchim  ist  das  volle  Nieder—
lagerecht  beigelegt  worden.

 

Die  Wegstrecke  von  dem  auf  Königlich  preußischem  Gebiete  liegenden  Dorfe  Kleinblittersdorf  über  die  Saarbrücke
  nach  Großblittersdorf  ist  als  Uebergangsstraße  für  den  Verkehr  mit  Bier  und  Wein  erklärt  und  die
Abfertigung  der  auf  dieser  Straße  eingehenden  Bier=  und  Weinsendungen  der  Uebergangssteuerstelle  zu

Großblittersdorf  zugewiesen  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Ernst  Vohsen  zum  Konsul  in

Freetown  (Sierra  Leone)  zu  ernennen  geruht.
34
        <pb n="244" />
        —  232  —

3.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Zur  Ausführung  des  §.  24  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  85),  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  wird  hierdurch  das  Nachfolgende
  bestimmt:

I.

Die  Zulässigkeit  der  auf  Grund  des  §.  24  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  ergehenden  Anträge
auf  Befreiung  von  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträgen  ist  von  dem,  der  obersten  Reichsbehörde  oder  der
von  derselben  ermächtigten  höheren  Reichsbehörde  zu  erbringenden  Nachweise  folgender  Voraussetzungen
abhängig  zu  machen:

1.  Der  Beamte  muß  auf  seinen  Todesfall  entweder  seiner  Ehefrau  oder  seinen  Kindern  eine  Leibrente
  oder  ein  Kapital,  oder  seinen  —  nicht  namhaft  gemachten  —  gesetzlichen  Erben  ein  Kapital  versichert
haben.  Kapitalversicherungen  zu  gunsten  bestimmter  anderer  Angehörigen,  als  der  Ehefrau  oder  der  Kinder,
sind  auch  dann  nicht  zu  berücksichtigen,  wenn  diese  Angehörigen  zur  Zeit  die  alleinigen  gesetzlichen  Erben  des
Beamten  sind.  Kapitalversicherungen,  welche  lediglich  auf  den  Namen  des  Versicherungsnehmers  lauten,  oder
in  welchen  ein  anderer  Versicherter  nicht  benannt  ist,  gelten  als  für  die  gesetzlichen  Erben  genommen.

2.  Der  Versicherungsvertrag  muß  mit  einer  inländischen  Lebensversicherungs=  oder  Renten-Anstalt
geschlossen  sein.

Die  Berücksichtigung  von  Versicherungen  bei  ausländischen  Anstalten  ist  von  der  besonderen  Genehmigung
  der  obersten  Reichsbehörde  abhängig.
3.  Die  versicherte  Leibrente

müssen  mindestens

dos  versicherte  Kapital
betragen:  





a) bei höheren Beamten.. 1000  M  -......15 000  M
b) bei Subalternbeamten..  500 M  ....    7500    M
c) bei Unterbeamten....       200  M  ...   3 000   M    

Im  Sinne  dieser  Bestimmung  sind  als  höhere  Beamte  die  nach  den  Tarifklassen  I  bis  III,  als
Subalternbeamte  die  nach  der  Tarifklasse  V,  als  Unterbeamte  die  nach  der  Tarifklasse  VI  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  166)  zum  Bezuge  des  Wohnungsgeldzuschusses  berechtigten,
bezw.  die  diesen  gleichzustellenden  Beamten  anzusehen.

4.  Der  den  zu  1  bis  3  bezeichneten  Erfordernissen  entsprechende  Versicherungsvertrag  muß  nach
dem  Eintritt  des  Beamten  in  den  Dienst  des  Norddeutschen  Bundes  oder  des  Reichs  und  vor  dem  2.  Mai
1881  abgeschlossen  sein.

5.  Die  Versicherung  muß  noch  bestehen  und  das  Verfügungsrecht  des  Beamten  über  dieselbe  ein
unbeschränktes  sein.

6.  Versicherungen  einer  Leibrente  oder  eines  Kapitals  zu  einem  geringeren,  als  dem  zu  3  vorgeschriebenen
  Betrage  können  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  berücksichtigt  werden,  wenn  der
Versicherungsvertrag  den  zu  1,  2,  4  und  5  bezeichneten  Erfordernissen  entspricht  und  die  Versicherung  bis.
spätestens  den  30.  September  1881  auf  den  zu  3  bestimmten  Satz  erhöht  wird.

II.

Beim  Zutreffen  der  unter  I  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  ein  Beamter  auf  seinen  Antrag
durch  die  oberste  Reichsbehörde  oder  die  von  derselben  ermächtigte  höhere  Reichsbehörde  von  Entrichtung  der
Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge  befreit  werden,  wenn  er  den  nachfolgenden  Bedingungen  sich  unterwirft:

1.  Die  Police  oder  der  Vertrag  und  die  Quittungen  über  die  zuletzt  fällig  gewordenen  Prämien
sind  der  obersten  Reichsbehörde  oder  der  von  derselben  zu  bestimmenden  Behörde  zum  Gewahrsam  auszuhändigen.


2.  Die  Entrichtung  der  während  dieses  Gewahrsams  fällig  werdenden  Prämien  erfolgt  unmittelbar
durch  die  Behörde.

Die  hierzu,  sowie  zur  Bestreitung  etwaiger  Nebenkosten  (Porto  2c.)  erforderlichen  Beträge  werden
bei  Auszahlung  des  Gehalts,  der  Pension  oder  des  Wartegeldes  des  Beamten  einbehalten.
        <pb n="245" />
        —  233  —

3.  Der  Beamte  verpflichtet  sich,  während  der  Zeit,  in  welcher  die  Police  oder  der  Vertrag  im
Gewahrsam  der  Behörde  sich  befindet,  jeder  Cession  oder  Verpfändung  des  Anspruchs  aus  dem  Versicherungsvertrage
  sich  zu  enthalten  und  Abänderungen  desselben  nur  mit  vorgängiger  Genehmigung  der  obersten
Reichsbehörde  vorzunehmen.

4.  Für  Fälle,  in  denen  nach  dem  Versicherungsvertrage  das  versicherte  Kapital  nicht  nur  mit  dem
Tode  des  Beamten,  sondern  auch  mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten  Lebensalters  desselben  zur  Zahlung
fällig  wird,  gelten  folgende  besondere  Bedingungen:

a)  Der  Beamte  hat  durch  eine  der  obersten  Reichsbehörde  oder  der  von  derselben  ihm  bezeichneten
höheren  Reichsbehörde  spätestens  am  30.  September  1881  vorzulegende  Erklärung  in  der  durch
die  Landesgesetze  vorgeschriebenen  Form  rechtsverbindlich  darin  zu  willigen,  daß  das  Kapital
nach  seiner  zu  Lebzeiten  des  Beamten  etwa  eintretenden  Fälligkeit  von  der  Behörde,  welche  die
Police  in  Verwahrung  hat,  bei  der  Versicherungsanstalt  erhoben  und  demnächst  in  solchen  Werthpapieren
  zinsbar  angelegt  werde,  in  denen  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnorts  die  Anlegung  von
Mündelgeldern  erfolgen  darf.

b)  Die  angekauften  Werthpapiere  werden  von  der  Behörde  aufbewahrt,  die  Zinsscheine  in  angemessenen
  Zeiträumen  vor  ihrer  Fälligkeit  dem  Beamten  ausgeantwortet.

c)  Auf  Antrag  des  Beamten  und  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  kann  die  zinsbare
Anlegung  des  Kapitals  auch  in  anderer,  als  der  zu  a  bezeichneten  Weise  erfolgen,  wenn  der
Beamte  den  ihm  zu  stellenden  Bedingungen,  durch  welche  das  Kapital  seiner  Verfügung  entzogen
wird,  sich  unterwirft.

5. à)  Der  Beamte  hat  vor  der  ihm  zu  bezeichnenden  Dienststelle  zu  Protokoll  zu  erklären:

daß  er  auf  Grund  des  §.  24  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  seine  Freilassung  von  Entrichtung
  der  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge  beantrage,  indem  er  für  seine  etwaigen  künftigen
Hinterbliebenen  auf  das  in  den  §§.  7  ff.  des  bezeichneten  Gesetzes  bestimmte  Wittwen=  und
Waisengeld  ausdrücklich  verzichte,  obwohl  ihm  bekannt  sei,  daß,  falls  dem  Antrage  stattgegeben
werden  sollte,  dieser  Verzicht  ein  endgültiger  und  unwiderruflicher  sei,  und  deshalb  die  bei  seinem
Ableben  etwa  hinterbleibende  Wittwe  oder  die  ihn  überlebenden  Kinder  keinerlei  Unterstützung
aus  Reichsmitteln  zu  gewärtigen  haben  würden.

In  dieser  protokollarischen  Erklärung  hat  der  Beamte  zugleich  den  vorstehend  zu  1  bis  4  bezw.  den
zu  5  bezeichneten  Bedingungen  sich  zu  unterwerfen.

b)  Falls  der  Beamte  verheirathet,  ist  die  zu  a  vorgeschriebene  Erklärung  von  seiner  Ehefrau  mit
zu  vollziehen.

c)  Die  Erklärung  des  Beamten  und  die  etwa  erforderliche  Beitrittserklärung  seiner  Ehefrau  sind
bis  spätestens  zum  30.  September  1881  abzugeben.

III.
Beim  Eintritt  einer  der  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  bezeichneten  Voraussetzungen
werden  die  bei  der  Behörde  aufbewahrten  Versicherungspapiere  (II  1)  bezw.  Werthpapiere  etc.  (II  4)  dem
Beamten  oder  den  empfangsberechtigten  Hinterbliebenen  desselben  ausgehändigt.

IV.
Die  endgültige  Freilassung  eines  Beamten  von  Entrichtung  der  Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge
kann  auf  Grund  des  §.  24  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  erst  dann  verfügt  werden,  wenn  die  zu  l
bezeichneten  Voraussetzungen  nachgewiesen  und  die  zu  IlI  bestimmten  Bedingungen  erfüllt  bezw.  deren  Innehaltung
  von  Seiten  des  Beamten  gewährleistet  ist.  Bis  zu  einer  solchen  Verfügung  sind  die  gesetzlichen
Wittwen=  und  Waisengeld-Beiträge  vorbehaltlich  der  etwaigen  Zurückerstattung  zu  erheben.

Berlin,  den  30.  Mai  1881.



Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

34*
        <pb n="246" />
        —   234   —



5.  Bank-Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
.  Ver-  Event.
Laufende Nummer.  Sonstige  bindlich.  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.Reserve.Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe Gegen  keiten
  der  ·  30.April deckte 30.April fällige 30. April mit 30.April  30.April der aus weiterge-Banken.
  Kapital.  Fonds.  Umlauf.1881.  Noten.1881.  Ver 1881.  Kündi.  1881.Passiva,  1881.  Passiva.  1881.  gebenen
  bindlich-  inlän-
  gungs-—
  keiten.  .  dischen
  frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.    13.  14.    18.  16.  77.
11  Reichsbank....  .  .  120000  16  4253723  709|37  1251412|—0  701214  902  48  824  —  —  497  —  138s1  075  563311  561  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau    6001  2849—  6  1279  43  3924—  48  80  T  800  —  —-  10  5534  2  163
3 Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2175T  600  1221  50  366—  413385—  70  11  9689—  57  351
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  818—  66  1  100  152  20—  16  758—  29  536—  31  6738—  80  398
5 Danziger  Privat    Aktien-Bank
  .  .  3000  750  1  580—  57  645+  142  318—  1980  2901—  72  711—  17  9260  —  326  16
6  Provinzial-Aktien.Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  ooo  7601  1824—  31  1189614  49591  365  —  291  168954  1631  1  7  6291  129  228
7 Hannoversche  Bank  12  000  960  4293—  276  1903—  181  3621  —  208  935—  54  786H-  44  22595—  494  1  121
8 Frankfurter  Bank  17  143  3  673  9358—  900  736—  2  412  13561/+  4  817  2803—  201  32  —  569  46  570/--  3147  682
Bayerische  Notenbank  7  500  515  65990  —  208  30  869+—  989  1506  +  149  114  26  1  810—  15377746  5—  1  570  1  017
10  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  35811  41  231—  2044%  15  936|  4071641  448  7388+  1934  205+  40  84049|+  4  466  1758
11 Leipziger  Kassenverein  3000  166  2936—  21  943—  226  2  314  +  790  1  040  10  76—  3  95324  7382  163
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  502—  13  1904  67  103  —  12  2866/4  112  69—  50  41774  63  419
13  Württembergische  Notenbank  9  000  407  21201—  2  196  9937—  39  261—  6  □  18  353—  51  81307—  2133  1552
14 Badische  Bank  9  000  1  380  13398—  4409  8  802—  296  960  101  88  —  388  51125214/—  497  2  069
15  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  6066  13951|-  36  8  362—  755  100—  4606  814  81  429—  447  31  841—  936  1  394
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  327  2588—  91  1710—  54316—  436  2139—  100  181—  2920051  —  649  2  004
17|Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  56  786—  8  69—  172  1223  51  2926-—  298  61  5  7452  346  26
18  Bremer  Bank  16  607  789  5371—  684  3268—  406  167—  141-214  66—  87|  36277—  1126  1  505
Zusammen  268  33  33470915  663|—  40  137/159  578—  63  216249  668  —+  53  6551  2555+  1980  6244—  2842s1  515  -  12  652  14866

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  =  559  472  250  M
Zu.  200 -Zu

  Spalte  *:  —
439  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

.  500  —  111  65  OOO  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
.  1000  =  241  907000  M    ,
Zu Spalte 9 Nr.8*: Darunter 143 000 M noch  nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Zu  9  15*:  "  100  134  M  Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="247" />
        —   235   —                                                                                                                                                 Wesen.

banken  Ende  Mai

1881,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  April  1881.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

Laufende Nummer.
Metalll  Gegen  ReichsGegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende nummer.
30.  April  kassen.30.  April]  anderer  30.  April]  Wechsel.  30.  April  Lombard.30.  AprilEffekten.30.  April  Aktiva  30.  April  der  30.  April
Bestand..  1881.  Scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Aktiva.  1881.  




18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
588  583+  18  897  41  044  2345  22  670|  1730311  157  1329  ——  39293  284  27469  —  59  1083  976+1T
1  036—  95  4  —  630  46  4957—  30  3976½  124  —  —  32  —  10635  452
830  —  14  15  3  109—  21  8  2933  88  350  3  —  —  25—  14  „  9848—  414
676  —  131  2—  5  40—  82  5056  146  876+  105  159—  37  9  133  6  8188—  63A
669  26  —  —  266ô  225  7130|—  80  6222  34  1911—  2  516—  160  9394—  315  5
625—  23  1  —  2—  29  5395  187  1457  21  —  —  270  —  10  7750—  1466
2121—  52  15—  8  254—  35  12  548  76  538—  7  550.  4  6  5690  —  436  22595—  4947
540—  724  536-  23  2  677'7  2213  18  5326—  655  s  230  —  469  5223  416  6516  2424  4  111+  3  226
33  179  203  36  1  1  906—  1  01  38  510  39  1  786—  128  1  049—  23  999—  26561  77  4665—  1570
17  6e77-  580  124  1  7497+  1  157  45  184+  1041  2  885—  126  3  0444  13  7688  +  1927  84  049  +  44661
1  038—  20  451  21  910  204  466E2  +  550  1223—  52  580  —  17  1  074  8  953.  78211
216.  15—  3  81  52  2970  212  37—  7  127  —  731—  88  4177  6312
9570  344  444  68  1  650|—  2  511  18  482  115  428  12  40  —  723  —  25  31  307/  2133
4476—  326  211  10  99  —  37  17  448  —  448  943—  31  44  3  21833  276  25214444
5147/  464  33—  28  400  J  299  17  385,—  3680  646  4  46244  49  3597  +  1863  31  811  93615
675—  22  42—  1611—  58  110689  —  621  2  877T  600  —  —  5280  —  519  20  104—  62616
539  170  7—  1711  10  3970  13  977  —  58  54%  22  1  345  216  7549+  357|
1949  —  183  2—  151  87  26  1955.  552  7169  —  685  339—  58  9311  562  36737—  1031118

674  41519  095  41  986+  2  841  39  684  1141558937—  15624  88  730+  1  476  56173  696  66  18+  43711  526  10ü  13  998
        <pb n="248" />
        —   236   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—  der  Bestrafung.  Ausweisung  weisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.[Johann  Sueß,  Kommis,29  Jahre,  geboren  zu  Libau,  Diebstahl  im  wiederholten  Königlich  preußischer  Re-[5.  Mai  d.  J.
Rußland,  Rückfall  (1  Jahr  Zuchthaus  gierungs  =  Präsident  zu
laut  Erkenntniß  vom  9.  Juni  Königsberg,
1880),
2.  Friedrich  Hermannsen,  52  Jahre,  aus  Kopenhagen,  mehrfacher  schwerer  Diebstahl  Großherzoglich  badischer  24.  Mai  d.  J.
Ingenieur,  und  Betrug  (2  1/¼  Jahr  Landeskommissär  zu
Zuchthaus  laut  Erkenntniß  Karlsruhe,
vom  24.  Januar  1877),
3.  Josef  Richter,  Cigarren-geboren  am  1.  November  Diebstahl  im  wiederholten  Herzoglich  anhaltische  Re-Hdesgleichen.
macher,  1851,  ortsangehörig  zus  Rückfall  (1  Jahr  Zuchthaus  gierung  zu  Dessau,
Warnsdorf,  Bezirk  Rum-laut  Erkenntniß  vom  26.  Mai
burg,  Böhmen,  1880),.
4.  Victor  Bonaventure,  geboren  am  25.  Juni  1857  Diebstahl  mittelst  Einbruchs  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-,28.  April  d.  J.
Hüttenarbeiter,  und  ortsangehörig  zu  Esch.(3  Jahre  Zuchthaus  laut  dent  zu  Kolmar,
weiler,  Luxemburg,  Erkenntniß  vom  29.  Mai
1878),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
5.  Leib  Hirsch  Ramatows--27  Jahre,  aus  Radzilow,[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-27.  Mei  d.  J
ki,  Schneidergeselle,  Kreis  Sczuczyn,  Russisch-  gierungs-Präsident  zu
Polen,  Marienwerder,
6.  Vincenz  Szadlinkas?8  Jahre,  aus  Chrudim,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-23.  Mai  d.  J.
Schneider,  Bohmen,  gierungs-Präsident  zu
Breslau,
7.  Friedrich  Ferdinand  geboren  am  29.  Juli  1854  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-4.  Mai  d.  J.
Topp,  Bäßckergeselle,  und  ortsangehörig  zu  Kjöge  ierungs  =  Präsident  zu
bei  Kopenhagen,  Dänemark,  ppeln,
8.  Adolf  Ledel,  Kommis,  geboren  am  29.  September  Landstreichen,  derselbe,  5.  Mai  d.  J.
1828  und  ortsangehörig  zu
Friedeberg,  Bezirk  Freiwaldau,
  Oesterreichisch-Schlesien,

9.  August  Bengtson,  Ar--34  Jahre,  aus  Ljungby,Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Be-25.  Mai  d.  J.
beiter,  Schweden,  fall,  zirksregierung  zu  Schleswig,

10.  Johann  Prediger,  190  Jahre,  geboren  zu  Aders-Landstreichen,  Königlich  preußische  Land/7.  Mai  d.  J.
Bäckergeselle,  bach,  Böhmen,  ortsangehörig  drostei  zu  Osnabrück,
zu  Albrechtsdorf,  Bezirk
Gablonz  (das.),
1I1.  Emil  Barrios,  Kauf-/26  Jahre,  geboren  zu  Callao]Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-Desgleichen.
mannsgehülfe,  in  Peru,  drostei  zu  Lüneburg,
12.  Johann  Klein,  Buch-43  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis.  3.  März,
bindergeselle,  angehörig  zu  Trautenau,  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu  ausgeführt
Böhmen,  Bautzen,  20.  Mai  d.  J.
13.  Tuschke  Chocholski,  Ar./56  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.  25.  Mai  d.  J.
beiter,  angehörig  zu  Sczuczyn,  dent  zu  Straßburg,

 

 

 

Gouvernement  Lomza,  Rus- 



sisch-Polen,

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="249" />
        Central-Blatt                                                                                                                                              für das

Deutsche    Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                      im

  

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

XX.  Jahrgang.  No.  24.

 

 

Berlin,  Freitag,  den  17.  Juni  1881.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  1.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bestimmungen,  be-  für  das  Etatsjahr  1880/81;  —  desgl.  vom  1.  April  bis
treffend  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  Litermenge  der  Ende  Mai  1881  ...  .  239
in  Theilungslagern  in  Fässern  zu-  und  abgehenden  Weine;  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellungen  von  Kon-—
  Veränderungen  im  Bestande  und  in  den  Befugnissen  sular-Agenten;  —  Exequatur-Ertheilung  241
von  Zoll=  und  Steuerstellen  .  .  Seite  237  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des  Reichs  Reichsgebiete.  ....  241

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juni  d.  J.  zur  Ausführung  der  Bestimmung  im  §.  4  Absatz  1
des  Regulativs,  betreffend  die  Zollerleichterungen  für  den  Handel  mit  fremden  Weinen  und  Spirituosen,  (Beschluß
  des  Bundesraths  vom  23.  Juni  1871)  hinsichtlich  des  Verfahrens  bei  Feststellung  der  Litermenge  der
in  Theilungslagern  in  Fässern  zu=  und  abgehenden  Weine  Folgendes  bestimmt:

A.  Einlagerung.

1.  Gehen  die  zur  Aufnahme  in  ein  Theilungslager  angemeldeten  Weine  in  Fässern  ein,  welche  von
einem  deutschen  Aichungsamte  geaicht  und  spundvoll  sind,  so  ist,  insofern  kein  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,
  daß  die  Fässer  nach  der  Aichung  eine  Veränderung  ihres  Nauminhalts  erfahren  haben,  der  auf  denselben
angegebene  Literinhalt  als  richtig  anzunehmen  und  danach  die  Anschreibung  im  Niederlageregister  zu  bewirken.
Einer  besonderen  Ermittelung  des  Inhalts  der  einzelnen  Fässer  bedarf  es  alsdann  nicht.

2.  Befinden  sich  die  einzulagernden  Weine  nicht  in  geaichten  Fässern,  deren  Inhalt  nach  Ziffer  1
der  Anschreibung  unmittelbar  zu  Grunde  gelegt  werden  kann,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den
Transportfässern  in  das  Theilungslager  verbracht  wird,  oder  ob  bei  der  Aufnahme  des  Weins  in  das  Theilungslager
  eine  Umfüllung  aus  den  Transport=  in  besondere  Lagerfässer  stattfindet.

a.  Gelangt  der  Wein  in  den  Transportfässern  in  das  Theilungslager,  so  hat  zur  Feststellung  der
Litermenge  desselben  die  trockene  Vermessung  der  Fässer  einzutreten.  Hierbei  wird  der  Literinhalt  aus  dem
Spunddurchmesser,  dem  Bodendurchmesser  und  der  Länge  des  Fasses  im  Lichten  und  wenn  das  Faß  nicht
spundvoll  ist,  aus  der  Weintiefe  berechnet.

Liegen  bei  dem  in  Originalfässern  eingehenden  Wein  spezielle  Deklarationen  über  den  Literinhalt  der
angemeldeten  Fässer  vor,  so  kann  die  Feststellung  des  Literinhalts  auf  Grund  probeweiser  Vermessung  einzelner
Fässer  erfolgen,  sofern  sich  bei  derselben  vollkommene  Uebereinstimmung  mit  den  Angaben  der  Deklaration
herausstellt  (§.  30  des  Vereinszollgesetzes).

35
        <pb n="250" />
        —  238  —

b.  Findet  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  die  Litermenge  nach  Antrag  des  Niederlegers  entweder  durch

nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen,  oder  durch  Reduktion  aus  dem  Nettogewicht  des  Weins  ermittelt.

Die  Feststellung  des  Nettogewichts  des  Weins  erfolgt  letzterenfalls  in  der  Weise,  daß  das  Faß  vor

und  nach  der  Umfüllung  gewogen  und  das  Gewicht  des  leeren  Fasses  von  dem  Gewicht  des  vollen  Fasses
gezogen  wird.

Bei  der  Berechnung  des  Literinhalts  des  Weins  aus  dem  Nettogewicht  desselben  kann  in  der  Regel
angenommen  werden,  daß  das  Gewicht  von  1  Liter  Wein  1  Kilogramm  betrage.

Bei  Theilungslagern,  welche  zur  Lagerung  von  Wein  benutzt  werden,  bei  welchen  dieses  Verhältniß
nicht  zutrifft,  wird  der  Maßstab,  nach  dem  die  Umrechnung  stattzufinden  hat,  von  der  Direktiobehörde  auf
Grund  von  Probeermittelungen  besonders  festgesetzt.

Der  besonderen  Ermittelung  der  Weinmenge  bedarf  es  dann  nicht,  wenn  der  zum  Lager  gebrachte
Wein  in  Lagerfässer,  deren  Inhalt  amtlich  festgestellt  ist,  umgefüllt  wird.  Bei  Weinresten,  welche  die  Lagerfässer
  nicht  vollständig  füllen,  ist  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  die  Menge,  wie  vorstehend  angegeben,  festzustellen.

3.  Die  Berechnung  der  Weinmenge  aus  dem  Bruttogewicht  der  Fässer  unter  Anwendung  des  im
§.  7  Absatz  2  und  im  §.  9  Absatz  3  des  Regulativs  für  die  Fälle  der  Eingangsverzollung  von  in  Flaschen  umgefülltem
  Weine  und  von  zollpflichtigen  Lagerabgängen  vorgeschriebenen  Reduktionssatzes  von  1,#  Kilogramm
für  1  Liter  Wein  ist  nicht  gestattet.

B.  Auslagerung.

1.  Erfolgt  die  Auslagerung  behufs  Verzollung  oder  Weiterabfertigung  mit  Begleitschein  in  Fässern,
welche  von  einem  deutschen  Aichungsamte  geaicht  sind,  oder  deren  Inhalt  von  der  Zollbehörde  amtlich  festgestellt
  ist,  so  ist  unter  der  zu  A  1  angegebenen  Voraussetzung  der  Literinhalt  nach  der  Aiche  beziehungsweise
nach  der  amtlichen  Feststellung  anzunehmen.

2.  Anderenfalls  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den  Lagerfässern  abgemeldet  wird,  oder  ob
eine  Umfüllung  stattfindet.

a.  Im  ersteren  Falle  hat  in  der  Regel  die  trockene  Vermessung  der  Fässer  (A  2  a)  einzutreten.

Sind  die  Fässer  spundvoll,  so  kann  der  Literinhalt  derselben  nach  Maßgabe  der  Feststellung  bei  der
Einlagerung,  oder,  wenn  der  Wein  während  der  Lagerung  umgefüllt  worden  ist,  nach  der  Feststellung  bei  der
Umfüllung  angenommen  werden  und  bedarf  es  alsdann  der  nochmaligen  Vermessung  nicht.

b.  Findet  bei  der  Auslagerung  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  nach  den  Bestimmungen  zu  A  2b  die
Litermenge  entweder  durch  nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen  oder  durch  Reduktion  aus  dem  Nettogewicht
  des  Weins  ermittelt.

 

Zum  1.  Juli  d.  J.  wird  zu  Pahlhude  im  Bezirk  des  Königlich  preußischen  Hauptsteueramts  Heide  ein
Nebenzollamt  I.  errichtet.

 

Den  Königlich  sächsischen  Hauptsteueramte  zu  Plauen,  einschließlich  der  Abfertigungsstelle  am  Bahnhofe
daselbst,  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als
830  Dichtigkeitsgraden  behufs  der  zollfreien  Verwendung  zu  gewerblichen  Zwecken  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung
  zu  unterziehen.

 

Den  Kaiserlichen  Nebenzollamte  I.  zu  Hüningen,  welchem  bereits  die  Ermächtigung  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  I  über  die  auf  dem  Zweigkanal  zwischen  Mülhausen  und  dem  Rheine  nach  der  Schweiz  ausgehenden
  Güter,  sowie  jene  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  für  den  Verkehr  mit
Bau=  und  Nutzholz  zwischen  der  Schweiz  und  Frankreich  ertheilt  worden  war,  ist  die  weitere  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Wein  beigelegt  worden.
        <pb n="251" />
        —   239   —

 

2.  Finanz--Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich

für  das  Etatsjahr  1880/81.*)

 

 

 

 

—————..—

 

 

 

 

 

 

Die  Solll  B  onifika-  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  Einmahme  be:  in  demselben]  zwischen  den
trägt  für  das  tionen  auf  „:
Etatjahr  Zeitraum  Spalten  4
der  Etatsjahr  gemein-  Bleiben  des  des   und 5
+)  1880/81  schaftliche  Vohrjahres  und
Einnahmen.  darunter  Frei-  Vorjahres  +  mehr
b  schreibungen  Rechnung  (Spalte  4)  weniger
M  M  M  M  M
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Zölle  182  264  191  41  407  182  222  72446  411+40356313
+
Rübenzuckersteuer  101  140  397  52716  003  48  424  3943  386  216—  4  961  822
Salzsteuer  37  7  5½5.  9734  37238  994436  585  882—  653  112
"1  «
Tabacksteuer  ..  7247  072  34  948  7212  124OOO
Branntweinsteuer  57  265  322  12078  24745  187  075  43526  228  1  660  847
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  123  344  —  123  3441–  12811
Brausteuer  ......  17  497  i  359  077|17  138  641½6  523  401|  615  240
+
Uebergangsabgaben  von  Bier.  1109  608  —  1  109  60661004  793  +  104  815
Summe 443  896  320  65239  416  338  656  9044294  105  210+44551  694
Spielkartenstempel  1  103  627  —  11036271  1101837  1790
Wechselstempelsteuer  —  —  64644206342917  121  503
Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung.  —  —  136  647  194  131  528  80345  118  391
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung.  ...  —  —  40  102  8927  519  193—+  2  583  699

 

 

 

 

 

 

*)  Die  Seite  142  des  Central-Blatts  veröffentlichte  Nachweisung  der  Zölle  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern
für  die  Zeit  vom  1.  April  1880  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1881  umfaßt  nur  diejenigen  Einnahmen  des  Etatsjahres

1880/81,  welche  bis  zum  Kassenschluß  des  Monats  März  1881  in  den  Heberegistern  nachgewiesen  waren.

Außerdem  ist  zu  bemerken,

  daß  es  in  Spalte  6  jener  Nachweisung  bei  der  Brausteuer  nicht  +  399  361,  sondern  +  599  361  heißen  muß.

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  für  das  Etatsjahr  1880/81:

35*
        <pb n="252" />
         —   240    —

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  Ist-Einnahme  Differenz zwischen den Spalten
Bezeichnung  für  das  in  demselben  Spalten
der  Etatsjahr  Zeitraum  *  8
1880/81  des  Vorjahres  mehr
Einnahmen.  1880/81  Vorjahres  —  weniger
M  M  M  
1.  2.    3.    4.
Zölle  163  583  693  135  318  261  +  28  265  432
Rübenzuckersteuer  28  046  473  45  893  317  —  17  846  844
Salzsteuer  36  644  882  35  932  461  712  391
Tabacksteuer  .  1  262  2977  896  662  365  635
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von
Branntwein  ..  35  366  837  36  857  019  —  14490  182
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  15  464  091  14  859  785  +  604  306
Summe  280  368  243  269  757  505  +  10  610  738
Spielkartenstempel.  1  030  071  1  136  562  —  106  491

 

 

 

 

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-    
nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  diserem
Bezeichn  ung  vom  Beginn  des  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  .  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —+  mehr
Einnahmen.  )
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M   M  M  M  M-1.
  2.  l  3.  l  4.    5.  I  6.


Zölle  29  420  439  742729  413012  190  110  *  5222  902
Tabacksteuer  122  404  996  121  408  304  345—  182  937
Rübenzuckersteuer  24  130  11703  003  -  11678873  -  7  254  637-  4  424  236
Salzsteuer  4851  025  —  4  851  02534!
Branntweinsteuer  .  6750  257  1  854  260004895991904  282—  8  285
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  18  592  —  18592  185174  75
Brausteuer  .  3  181  451  3  24113178  2103098  14780  063
Uebergangsabgaben  von  Bier  188  007  —  188  007  155  155-+—  32  852
Summe  44  556  305  13  568  92|30  987  37889  963  303|—  1  024  075

Spielkartenstempel  .  ...  114591  —  114591  120  565—  5974

 

Anmerkung.
        <pb n="253" />
        —  241  —

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bis  Ende  Mai  1881:

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  .  -
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  dade  wsche
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  «  ·  ·
Einnahmen.  Uonaat  des  Vorjahres  weniger
M  M  M
1.  2.  3.  4.
Zölle  25  351  650  18  504  928  +  6846  722
Tabacksteuer  126  856  258  354  —–  131  498
Rübenzuckersteuer  23  180  771  24  531  976  —  1351205
Salzsteuer  ..........  5932231  5721271  210960
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  6  548  388  6  517  444  30  944
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  2  862  150  2  766  091  +—  96059
Summe  64  002  046  58  300  064  +  5  701  982
Spielkartenstempel.  196  155  184  593  +  115562

 

 

 

 

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Kaufmanns
  Friedr.  Bernh.  Engelhardt  den  Kaufmann  Wilhelm  Roghé  zum  Konsul  in  Lourenco  Marques
(Delagoa-Bai)  zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Nyborg  hat  den  Makler  A.  Chr.  Andersen  zum  Konsular-Agenten  in  Odense
und  den  Makler  Ludwig  von  der  Hude  zum  Konsular-Agenten  in  Svendborg  bestellt.

 

Dem  General-Konsul  der  Republik  Ecuador  in  Frankfurt  a.  M.,  Herrn  Stiebel,  ist  Namens  des  Reichs
das  Exequatur  für  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

  
  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.  «  Ausweisung  weisungsdes
  des Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

35  Jahre,  geboren  zu  Kossowo,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Be.|28.  Februar
aus  Kazmierz,  Kreis  Slupce,  zirksregierung  zu  Brom.  d.  J.
Russisch-Polen,  berg,

1.|Franz  Waliszewski,
Schuhmachergeselle.
        <pb n="254" />
         —   242    —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—  Lauf. Nr.  —  Ausweisung  weisungs=
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

2.  Franz  Jünger,  Maurer,18  Jahre,  geboren  zu  Turn  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-3.  Juni  d.  J.

3.  Josef  Wisniewski,  Ar-4.Franz

  Stipek,  Gürtler-5.Anton

  Pisek,  Klemppner,

Julius  Josef  Huart,
Büchsenmacher,
6.Mathias  Anton  Babeiter,



Rudolf  Welti,  Kommis,
Ludwig  Moser,  Koch,
Handgehülfe

  und

arbeiter,

stiani,  Bierbrauer,

bei  Teplitz,  ortsangehörig
zu  Lomitschka  in  Böhmen,

geboren  am  19.  März  1863
und  ortsangehörig  zu  Zofiowka,
  Gemeinde  Melgiew,

Kreis  Lublin,  Russisch-Polen,


22  Jahre,  geboren  zu  Winterthur,
  Kanton  Zürich,
Schweiz,

47  Jahre,  geboren  zu  Pforzheim
  in  Baden,  ortsangehörig
  in  Baltimore,  Staatsangehöriger
  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,
geboren  1853  und  ortsangehörig
  zu  Stodulek,  Bezirk
Schmichow  bei  Prag,  wohnhaft
  zu  Smichow,

geboren  im  Jahre  1842  zu
Bezdekow,  Bezirk  Raudnitz
in  Böhmen,  ortsangehörig
zu  Raudnitz,

24  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Philippeville,
Belgzien,

geboren  am  21.  September
1847  zu  Cesiomaggione,
Italien,

 

 

Führung  gefälschter  Legitimationspapiere,



Betteln,

Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln,  einfacher

  Diebstahl  und  Angabe
eines  falschen  Namens,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

desgleichen,

 

 

 

 

gierungs-Präsident  zu

Potsdam,

Königlich  preußischer  Re-Hierungs

  Präsident  zu
Erfurt,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Coblenz,

Königlich  preußische  Bezirksregierung
  zu  Wiesbaden,


Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sulzbach,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Iwickau,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Straßburg  i.  E.,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

 

10.  Mai  d.  J.

30.  April,  ausgeführt
  am
10.  Mai  d.  J.

3.  Juni  d.  J.

13.  Mai  d.  J.

16.  April,  ausgeführt
  am
22.  April

d.  J.
31.  Mai  d.  J.

desgleichen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="255" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

———  ——  ——  ——  —  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Juni  1881.   No. 25.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Kontrolören;  —  Veränderungen  im  Bestande  und  in  den

neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  Stadt  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen

Lüttich  vom  Jahre  1853;  —  Nachweisung  verschiedener  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen
Einnahmen  des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Mai  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Ernenung
188.  .  Seite  243  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bestellungen  von  Stations-  Reichsgebiete

 

1.  Finanz  -Wesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  Stadt  Lüttich
vom  Jahre  1853.

 



Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  v.  J.  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  467;
Reichsanzeiger  Nr.  143  —  wird  nachstehend  ein  zwölftes  Verzeichniß  solcher  Schuldverschreibungen  der  Lütticher
Prämien-Anleihe  vom  Jahre  1853,  welche  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juni  1871  —  R.-G.-Bl.
S.  210  —  abgestempelt  waren,  und  gegenwärtig  durch  neue,  die  gleichen  Nummern  tragende  Stücke  ersetzt

sind,  veröffentlicht:

2933,  15902,  49819,  49822,  49823,  80384.

Die  Inhaber  dieser  Stücke  wollen  dieselben,  sofern  ihnen  die  Umlaufsfähigkeit  in  Deutschland  gewahrt
werden  soll,  behufs  Ertheilung  der  entsprechenden  Bescheinigung  dem  Reichsschatzamte  einreichen.

In  Betreff  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  Februar
1876  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  99,  Reichsanzeiger  Nr.  48  —  Bezug  genommen.

Berlin,  den  17.  Juni  1881.

In  Vertretung:

Der  Reichskanzler.
Scholz.

36
        <pb n="256" />
        —  244  —

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Mai  1881.*)

 

 

 

Einnahme  „  ...
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-Etatsjahres
  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1881/82

der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Manaals  jahres  weniger

M   M   M  —  —  —

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  22  911  078  21  496  882  —  1  414  216
Reichseisenbahn-Verwaltung**)  .  6  561  800  6  513  012  +  48  788
Wechselstempelsteuer  .  1053  093  1043  003  +  10  090

 

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist
veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  240.

*)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen

1.  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Puhlmann  zu  Bremen  an  Stelle  des  nach  Posen  versetzten
  Großherzoglich  badischen  Zoll-Inspektors  Freiherrn  von  Hardenberg  den  Kaiserlichen  Hauptzollämtern
  zu  Diedenhofen  und  Metz  und  dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramte  zu  Saargemünd  als
Stations-Kontolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Metz,

2.  der  Königlich  preußische  Ober-Steuer-Kontrolör,  Steuer-Inspektor  Hiller  zu  Cöpenick  an  Stelle  des
in  den  Dienst  der  türkischen  Regierung  getretenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Bertram
dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte  zu  Saarburg  i./L.  und  dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramte  zu
Hagenau  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Saarburg  i./L.,

vom  1.  Juni  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

Dem  Königlich  bayerischen  Hauptzollamte  Augsburg  ist  die  Befugniß  ertheilt  worden,  das  für  den  Färbereibesitzer
  J.  Arnold  dortselbst  eingehende  Mineralöl  von  weniger  als  790  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der
Verwendung  zollfrei  abzulassen.

 

Am  Bahnhofe  zu  Baden  ist  eine  dem  Großherzoglich  badischen  Hauptsteueramt  daselbst  unterstellte  Abfertigungsstelle
  mit  der  Befugniß  zur  Abfertigung  von  unter  Kollo=  und  Wagenverschluß  ankommenden  Gütern
errichtet  worden.
        <pb n="257" />
        —  245  —

Der  Steuer-Einnehmerei  Stetten  am  kalten  Markt  im  Bezirke  des  Großherzoglich  badischen  Hauptsteueramts
  Konstanz  und  der  Steuer-Einnehmerei  Kork  im  Bezirke  des  Großherzoglich  badischen  Hauptsteueramts
Baden  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für  Branntwein,  sowie
zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  für  Wein  und  Bier  ertheilt  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  Kaufmanns  Jens  Andersen  den  Kaufmann
Chr.  N.  Christians  en  zum  Konsul  in  Svaneke  (Bornholm)
und
den  Bürgermeister  D.  Reedeker  in  Terschelling  (Holland)  zum  Vize-Konsul  daselbst
zu  ernennen  geruht.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  D.  Benderli  in  Küstendje  und
den  Kaufmann  Adolf  Erfling  in  Braila  zu  Vize-Konsuln  an  den  gedachten  Plätzen  zu  ernennen  geruht.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Zum  Reichskommissar  bei  den  Seeämtern  in  Stettin  und  Stralsund  ist  der  Korvetten-Kapitän  Arendt  in
Danzig  ernannt  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

1¼  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Damm  des
—Lauf. Nr.   —  «  Anweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  3.  4.  I  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Schopf,  Konditorlgeboren  am  19.  November[Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  3.  Juni  d.  J.

 

1857  zu  Joachimsthal,
Böhmen,  ortsangehörig  zu
Lauterbach,  Böhmen,

 

 

 

gierungs  =  Präsident  zu
Potsdam,

36*
        <pb n="258" />
         —   246    —

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  datum  des
Lauf. Nr.     Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
2.  Marcus  Adlerflügel,  46  Jahre,  aus  Bendzin,  Rus-Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re-27.  April  d.  J.
sisch-Polen,  fall,  gierungs-Präsident  zu
Breslau,
3.  Eduard  Seidemann,  geboren  am  4.  März  1851  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Land-6.  Mai  d.  J.
Kellner,  zu  Neupaulsdorf,  Bezirk  drostei  zu  Hannover,
Reichenbach,  Böhmen,
4.  Juschoo  Gutstein,  41  Jahre,  aus  Radzilowo,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-9.  Juni  d.  J.
Seiler,  Russisch-Polen,  gierung  zu  Kassel,
5.  Jeanette  Santowerska,]7  Jahre,  aus  Pscherof,  Rus=  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-4.  Juni  d.  J.
Friseurin,  sisch-Polen,  gierung  zu  Wiesbaden,
6.]Wendel  Patozki,  Fri-28  Jahre,  aus  Lodz,  Russisch-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
seur  und  Handelsmann,  Polen,
7.  Jakob  Stefan,  Tage-geboren  1857  zu  Althütten,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be- 3.  Mai  d.  J.

10.

11.

12.

löhner,  ehemaliger  Jäger,

Oskar  Oppikofer,
Schreinergeselle,

Marie  Feir,  unverehelichte
  äherin  und
Dienstmagd,
August  Karl  Bittner,
Steinhauer,

Wilhelm  Dittert,
Seiler,

Theodor  Arneaud,
Friseur,

Böhmen,  aus  Neudorf,  Bezirk
  Taus,  Böhmen,
geboren  1859,  aus  Oberoppikon,
  Kanton  Thurgau,
Schweiz,

23  Jahre,  aus  Wiesenthal,
Bezirk  Gablonz,  Böhmen,

geboren  am  26.  Juni  1861
zu  Schüttenitz,  Kreis  Leitmeritz,
  Böhmen,

geboren  am  21.  November
1848  und  ortsangehörig  zu

Batzdorf  bei  Königgrätz,
Böhmen,
18  Jahre,  aus  Angers,
Frankreich,

 

 

 

desgleichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

zirksamt  zu  Roding,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Großherzoglich  badischer

Landeskommissär  zu
Karlsruhe,
Polizeikommission  des

Senats  zu  Bremen,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

Kaiserlicher  Präsident  von
Lothringen,  zu  Metz,

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

21.  Mai  d.  J.

11.  Juni  d.  J.

4.  Juni  d.  J.

8.  Juni  d.  J.

9.  Juni  d.  J.

—  —
        <pb n="259" />
        Nachtrag
Nr.  25  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich.

Berlin,  Sonnabend,  den  25.  Juni  1881.

 

Inhalt:  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Ausführungs-Bestimmungen  zu  den  Gesetzen  vom  19.  und  21.  Juni  1881,  betreffend
die  Abänderung  des  Zolltarifs  ...................  Seite  247

 

 

Zoll-  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  d.  M.  zur  Ausführung  der  Gesetze  vom  19.  und  21.  d.  M.,
betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  (R.-G.-Bl.  S.  119  und  121)  Nachstehendes  beschlossen:
I.  Zum  amtlichen  Waarenverzeichniß:

1.  In  der  Spalte  „Hinweisung  auf  die  Nummer  des  Zolltarifs“  des  Waarenverzeichnisses  und
des  zugehörigen  Nachtrages  ist  überall,  mit  Ausnahme  der  Hinweisung  bei  dem  Artikel
„Weinbeeren“  auf  Seite  388  des  Verzeichnisses,  an  Stelle  von  „9  7  „9  g“  zu  setzen.

2.  In  der  Spalte  „Zollsatz  für  100  kg“  ebendaselbst  ist  bei  allen  auf  Nummer  25  q  2  des
Zolltarifs  verwiesenen  Artikeln  anstatt  „br.  2"  „br.  3“  zu  setzen.

3.  Dem  Artikel  „Weinbeeren“  (S.  388  des  Waarenverzeichnisses  und  S.  50  Nummer  203  des
Nachtrags)  ist  folgende  Fassung  zu  geben:

„Weinbeeren,  frische  Nr.  9  f.  15  .

Weinbeeren,  getrocknete  Nr.  25  h  2.  24  M

Weinbeeren  gemostete,  gegohrene,  wie  Wein  (siehe  diesen).

(S.  auch  Weinmaische)."
Außerdem  ist  hinter  „Beeren,  frische“  auf  S.  27  des  Waarenverzeichnisses  hinzuzufügen:
„(mit  Ausschluß  der  Weinbeeren).“

4.  In  der  Spalte  „Hinweisung  auf  die  Nummer  des  Zolltarifs“  ist  bei  den  nachfolgenden

Artikeln:
„Oeltücher“  (S.  251  des  Waarenverzeichnisses)  im  2.  Absatze,
„Schuhe“"  (S.  319/20  des  Waarenverzeichnisses  und  S.  42  Nr.  173  des  Nachtrags)
im  10.  Absatze  bei  Ziffer  4
anstatt  „41  d  5“  „41  d  5  a“,  und  bei  den  nachfolgenden  Artikeln
„Brillant-Wolle“  (S.  49  des  Waarenverzeichnisses),
„Chenille“"  (S.  61  des  Waaremnverzeichnisses)  im  2.  Absatze,
„Filze  und  Filzwaaren“  (S.  107/8  des  Waarenverzeichnisses)  unter  Ziffer  1  bei  c
sowie  unter  Ziffer  2  bei  b,
ressenwaaren  aus  Metallfäden“  (S.  369  des  Waarenverzeichnisses)  unter  Ziffer  1
bei  c,
Wollen-Gespinne  in  Verbindung  mit  Metallfäden“  (S.  393  des  Waarenverzeichnisses),

„Woll-Mosaik“  (S.  394  des  Waarenverzeichnisses)  unter  Streichung  der  Parenthese
„(wie  bedruckte  Wollwaaren)"  im  1.  Absatze
anstatt  „41  d  6“  41  d  6  “  zu  setzen.

37
        <pb n="260" />
        —  248  —

5.  Im  Artikel  „Zeug=  etc.  Waaren“  des  Waarenverzeichnisses  sind  die  Abschnitte  5  e  bis  h
auf  Seite  404/5  (vergl.  auch  S.  54  Nr.  213  des  Nachtrags)  durch  folgende  Bestimmungen

zu  ersetzen:

„e)  unbedruckte  Tuch=  und  Zeugwaaren,  soweit  sie  nicht  anderweit  genannt  sind:

a)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche

Nr.  41  d 5 a . . . . . .  .. .  135  M
5)  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Quadratmeter
Gewebefläche  Nr.  41  d 5 a. . . . .. .220  M
f)  bedruckte  Waaren,  soweit  sie  nicht  anderweit  genannt  sind:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  Gramm  auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche
  Nr.  41  d  6 a . . . . . . .150  M
ß)  im  Gewichte  von  200  Gramm  oder  weniger  auf  den  Quadratmeter
Gewebefläche  Nr.  41  d 6 ß . . . . 220  M
g)  bedruckte  Filze  und  bedruckte  Filzwaaren;  bedruckte  und  unbedruce  Posa

mentier-  und  Knopfmacherwaaren,  Plusche  Nr.  41d   6  a . . . . . 150  M
h)  (wie  bisher  g).

f)  (wie  bisher  h).

II.  Zu  der  Tarifnummer  9  „frische  Weinbeeren“  werden  folgende  Tarasätze  bestimmt:
16  Prozent  in  Kisten  und  Fässern

        

  
  









  

20  Prozent  in  Kisten  und  Fässern  und  zugleich  in  Kork-,  Holz-,  Sägespänen  oder  dergleichen

eingelegt,

11  Prozent  in  unvollständigen  Kisten  und  Fässern  (Gitterkisten,  Kisten  mit  Bohrlöchern,  Kisten

mit  Deckeln  von  Zeugstoffen  etc.),
8  Prozent  in  Körben  mit  Deckeln,
6  Prozent  in  Körben  ohne  Deckel.

III.  Für  die  zollamtliche  Ermittelung  des  relativen  Gewichts  von  Waaren  der  Nummer  41  d 5

und  41  d 6  des  Zolltarifs  tritt  die  beiliegende  Instruktion  in  Kraft.

IV.  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  den  untergeordneten  Zollstellen  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummer  41  d  5  und  41  d  6  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten

Zollsätzen  dieser  Nummern  beizulegen.

V.  Der  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  wollenen  Webwaaren,  für  die  Anwendung  der  vor  dem
1.  Juli  d.  I.  gültig  gewesenen  Zollsätze  auf  wollene  und  halbwollene  Webwaaren  erforderte  Nachweis  ist
von  der  zuständigen  Amtsstelle  als  erbracht  anzusehen,  wenn  seitens  der  Waarenempfänger  durch  die  Handlungsbücher
  und  durch  die  Korrespondenzen  überzeugend  dargethan  ist,  daß  die  Bestellung  der  eingehenden

Waaren  ihrerseits  bereits  vor  dem  25.  Mai  d.  J.  stattgefunden  hat.

Der  geringere  Zollsatz  kann  nur  zugestanden  werden  für  Waaren  der  fraglichen  Art,  welche  vor
dem  Ablauf  des  14.  Oktober  l.  J.  bei  der  kompetenten  Zollstelle  mit  dem  Antrage  auf  Bewilligung  des

ermäßigten  Zolls  angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.
        <pb n="261" />
        —  249  —

Instruktion
für  die  zollamtliche  Ermittelung  des  relativen  Gewichts  von  Waaren  der  Num—
mern  41  d  5  und  41  d 6  des  Zolltarifs.

De  Zolltarif  weist  fortan  die  unbedruckten  wollenen  und  halbwollenen  Waaren  der  Nr.  41  d  5,  sowie  Tarifmäßige
die  bedruckten  wollenen  und  halbwollenen  Waaren  der  Nr.  41  d  6  verschiedenen  Tarif-Unterabtheilungen  Eintheilung.
zu,  je  nachdem  sie

a)  mehr  als  200  Gramm,  oder

9)  200  Gramm  oder  weniger
auf  den  Quadratmeter  Gewebefläche  wiegen.

Das  gesetzliche  Unterscheidungsmerkmal  der  betreffenden  Waaren  bildet  daher  das  relative  Gewicht,
1  h.  dasjenige  in  Grammen  ausgedrückte  Gewicht  der  Waare,  welches  auf  1  Quadratmeter  Gewebefläche
  entfällt.

Das  relative  Gewicht  der  betreffenden  Waaren  wird  entweder  Arten  der  Era)
  aus  den  Ergebnissen  der  Vermessung  und  Verwiegung  der  ganzen  Waarenstücke  (vollständige  Er-  mittelung  ge
mittelung)  oder  relativen  Gewichtsb)

  aus  dem  Ergebniß  der  Verwiegung  von  Ausschnitten  derselben  im  Flächeninhalt  von  100  Qua—  wichts  der

dratcentimeter  (abgekürzte  Ermittelung)
festgestellt.

Bei  der  vollständigen  Ermittelung  wird  zunächst  die  Länge  und  Breite  des  ganzen  Waarenstücks  und  A.  Vollständige
zwar  bei  abgepaßten  und  mit  Fransen  versehenen  Waaren  unter  Berücksichtigung  der  Fransen  gemessen,  wobei  Ermittelung.
angefangene  Tausendtheile  eines  Meters  außer  Betracht  zu  lassen  sind,  und  durch  Multiplikation  der  Länge
und  Breite  der  Flächeninhalt  des  ganzen  Stücks  berechnet.  Hierauf  wird  das  Gewicht  des  ganzen  Waarenstücks
ohne  die  etwaigen  Einlagen  oder  sonstigen  Aufmachungsmittel  in  vollen  Grammen  ermittelt.  Das  Gewicht
des  Waarenstücks,  dividirt  durch  den  Flächeninhalt  desselben,  ergiebt  das  relative  Gewicht.

Beispiele:
1.  Ein  Stück  wollenes  Zeug  mißt  in  der  Länge  49,500  m  und  in  der  Breite  0,585  m,  sein  Flächeninhalt
  beträgt  sonach  (49,500  X  O,ös5  -)  28,575  0m.  Das  ganze  Stück  wiegt  2,,80  kg.  Darnach

berechnet  sich  das  relative  Gewicht  zu  i.  g ´-10,8 g.
28. 9575

2.  Ein  Stück  wollenes  Zeug  mißt  in  der  Länge  40,50  m  und  in  der  Breite  0,560  m,  sein  Flächeninhalt
  beträgt  sonach  (40,50  K  0,560  -)  22,68  qm.  Das  ganze  Stück  wiegt  4,546  kg.  Hieraus

berechnet  sich  das  relative  Gewicht  zu  *4540/22,68  g  —  200,1g.


Im  ersteren  Falle  ist  die  Waare,  je  nachdem  sie  unbedruckt  oder  bedruckt  ist,  der
Nr.  414569  oder  der  Nr.  41d6ß,  im  zweiten  Falle  der  Nr.  41d5a  bezw.  der  Nr.  41  d6a
des  Zolltarifs  zuzuweisen.

Es  ist  auch  zulässig  und  der  Einfachheit  halber  in  der  Regel  vorzuziehen,  an  Stelle  der  genauen
Berechnung  des  relativen  Gewichts  nur  eine  Vergleichung  des  ermittelten  Gewichts  des  Waarenstücks  mit  derjenigen
  Gewichtsmenge  vorzunehmen,  welche  für  den  Flächeninhalt  des  Stücks,  nach  dem  Verhältniß  von
200  Gramm  für  den  Quadratmeter  berechnet,  die  tarifmäßige  Unterscheidungsgrenze  bildet.  Bei  der  Anwendung
  dieses  Verfahrens  berechnet  sich  im  vorstehenden  Beispiele  zu  1  von  dem  mit  28,9575  m  ermittelten
Flächeninhalt  des  Waarenstücks  das  Grenzgewicht  auf  (28,9375  X  200  -)  5  791,50  g  und  fällt  sonach  die
Waare,  da  das  mit  2  950  g  ermittelte  Gewicht  derselben  hinter  dem  Grenzgewichte  zurückbleibt,  unter  die
höheren  Zollsätze  der  Unterpositionen  9.  Im  zweiten  Beispiel  berechnet  sich  von  der  mit  22,8  qm  ermittelten
Fläche  des  Waarenstücks  das  Grenzgewicht  auf  (22,68  X  200  -)  4  536  g,  die  Waare  fällt  also,  da  das  mit
4  540  g  ermittelte  Gewicht  derselben  das  Grenzgewicht  übersteigt,  unter  die  geringeren  Zollsätze  der  Unterpositionen
  a.
        <pb n="262" />
        B.  Abgekürzte
Ermittelung.

Besondere  Vor-—

  250  —

Bei  der  abgekürzten  Ermittelung  wird  von  der  Vermessung  und  Verwiegung  des  ganzen  Waarenstücks
abgesehen  und  aus  demselben  vermittelst  einer  amtlich  gelieserten  Schablone  ein  Ausschnitt  von  100  Quadratcentimenter
  Flächeninhalt  behufs  der  Prüfung  seines  Gewichts  entnommen.

Die  Schablone  besteht  aus  zwei  gleich  großen  Messingplatten,  von  denen  die  eine  mit  Stahlstiften,
die  andere  mit  korrespondirenden  Bohrungen  versehen  ist.  Jede  dieser  Platten  bildet  ein  Rechteck,  welches
an  den  äußeren  Rändern  in  der  Länge  20  und  in  der  Breite  5  cm  mißt.  Der  zur  Ausschnittentnahme
ausgewählte  Theil  des  Gewebes  wird  derart  zwischen  die  beiden  Platten  der  Schablone  eingelegt,  daß  die
Richtung  der  langen  Schablonenseite  mit  der  Richtung  der  Gewebebreite  und  die  Richtung  der  kurzen
Schablonenseite  mit  der  Richtung  der  Gewebelänge  zusammenfällt.  Nachdem  hierauf  die  Platten  fest  zusammengefügt
  sind,  wird  das  dazwischen  liegende  Gewebestück  mit  der  Scheere  hart  an  den  Außenrändern
der  Schablone  entlang  ausgeschnitten.

Der  auf  diese  Weise  gewonnene  Ausschnitt  wird  auf  einer  Präzisionswaage  verwogen.  Wiegt  derselbe
  genau  2  g  oder  weniger,  so  ist  die  Waare,  je  nachdem  sie  unbedruckt  oder  bedruckt  ist,  der  Nr.  41  d 5ß
oder  der  Nr.  41  d  6 ß  zuzuweisen;  übersteigt  das  Gewicht  desselben  2  g,  wenn  auch  nur  um  ein  Geringes,
so  fällt  die  Waare  unter  Nr.  41  d  5  a  bezw.  41  d  6  a  des  Zolltarifs.

Die  vorstehend  bezeichneten  zollamtlichen  Gewichtsermittelungen  dürfen  nicht  eher  erfolgen,  als  bis

schriften  für  das  die  Waaren  hinreichend  trocken  sind.  Zeigt  sich  Feuchtigkeit,  so  ist  vor  Einleitung  der  Untersuchung  für  ge-Abfertigungs-




hörige  Trocknung  der  Waare  Sorge  zu  tragen.

Sofern  die  betreffenden  Waaren  nicht  sofort  nach  Augenschein  und  Griff  mit  Sicherheit  einer  der
beiden  Tarif-Unterabtheilungen  zugewiesen  werden  können,  ist  eine  der  beiden  vorstehend  beschriebenen  Arten
des  Verfahrens  für  die  Ermittelung  des  relativen  Gewichts  anzuwenden  und  zwar  in  der  Regel  das  abgekürzte
  Verfahren  B.  Bei  letzterem  sind  die  Ausschnitte  an  den  Enden  der  Waarenstücke  zu  entnehmen,
wenn  nach  einer  Besichtigung  von  mindestens  je  10  Meter  Länge  anzunehmen  ist,  daß  die  einzelnen  Waarenstücke
  in  allen  Theilen  ein  gleiches  relatives  Gewicht  besitzen.  Ergeben  sich  dagegen  bei  der  Besichtigung
Zweifel  darüber,  ob  den  Waarenstücken  nicht  durch  das  Verweben  stärkeren  Garnes,  durch  dichteren  Schlag,
durch  größere  Beschwerung  in  der  Appretur  oder  auf  sonstige  Weise  an  den  Enden  ein  relativ  höheres  Gewicht
  als  im  Innern  gegeben  ist,  so  müssen  die  Ausschnitte  an  den  anscheinend  dünnsten  Stellen  der  Stücke
entnommen  werden.  

Bestehen  über  die  richtige  Auswahl  des  Ausschnitts  eines  Stücks  Bedenken,  so  hat  die  vollständige
Ermittelung  A  einzutreten.  Die  letztere  ist  überhaupt  in  allen  den  Fällen  vorzunehmen,  in  welchen  die  abgekürzte
  Ermittelung  B  nicht  thunlich  ist,  oder  zu  einem  zweifellosen  Ergebnisse  nicht  führt,  oder  wenn  sonstige
Umstände  eine  besondere  Sorgfalt  bei  der  Abfertigung  geboten  erscheinen  lassen.

 

In  dem  Nachtrage  zum  amtlichen  Waarenverzeichnisse  (vergl.  die  Bekanntmachung  auf  S.  139  des.
Central-Blatts  1881)  sind  folgende  Berichtigungen  vorzunehmen:
1.  auf  S.  31  bei  Nr.  118  ist  der  Hinweis  auf  „Haaröl“  nicht  hinter  dem  „ersten“,  sondern
hinter  dem  „zweiten“  Absatz  aufzunehmen;
2.  auf  S.  38  bei  Nr.  158  ist  unter  (Rehfelle)  hinter  dem  Worte:  „gare“  einzuschalten:
„behaarte“;
3.  auf  S.  46  bei  Nr.  196  Ziffer  3  ist  zu  setzen:  „gesteift“  statt  „gestreift“.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="263" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

.  .  .
IX..  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Juli  1881.  No.  26.


Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Ausführungs-  gaben  etc.  ermächtigten  Amtsstellen;  —  Befugnisse  von
vorschriften  zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Fürsorge  Zollstellen:  252
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todesfall;  —  Auf-2.

  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Verlängerung  des  Han-  bebung  einer  Konsular-Agentur;  —  Exegquatur-Ertheidelsvertrags
  mit  JItalllen  251  ungen  265

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Uebersicht  der  in  den  Hohen-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
zollernschen  Landen  zur  Erhebung  von  Uebergangs-Ab-  Reichsgebiete.  ...  255

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  8.  Juni  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  117),  betreffend  die
Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten,  bestimme  ich,  daß  die  von  mir  zur  Ausführung
  des  §.  24  des  Gesetzes  vom  20.  April  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  85),  betreffend  die  Fürsorge
für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Civilverwaltung,  unter  dem  30.  Mai  1881  erlassenen
Vorschriften  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Nr.  23  Seite  232)  auf  die  Reichsbankbeamten  entsprechende
Anwendung  finden.  Die  Einreihung  der  Reichsbankbeamten  in  die  unter  I  3a  bis  c  dieser  Vorschriften
bezeichneten  Klassen  bestimmt  sich  nach  dem  Besoldungs=  und  Pensions-Etat  der  Reichsbankbeamten.

Berlin,  den  25.  Juni  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung
  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Stalien  geschlossene  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember
1865  und  die  Schiffahrts-Konvention  vom  14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Dezember  1881  in  Kraft.
Berlin,  den  27.  Juni  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

38
        <pb n="264" />
         —   252    —                                                                                                                                         fertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  ermächtigten  Amtsstellen.



3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Uebersicht
der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Erhebung  von  Uebergangs-Abgaben,  sowie  zur  Aus-Abkürzungen:

  G.  U.  Grenz-Umgelderei.
E.St.  Eisenbahn-Station.

 

 

 

Amtsstellen,  welche
mit  unbeschränkten
Befugnissen  zur

Amtsstellen,  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse
  haben,  und  zwar:

 

Erhebung  von

 

 

 

 

Bemerkungen

Hauptamts-  Uebergangsabgaben
  sowie  zur  a.  b.  über  besondere
Bezirke.  Ausfertigung  und  Zur  Erhebung  Zur  Ausfertigung  Zur  Erledigung  .
Erledigung  von        gung    gung  Befugnisse.
Uebergangs-  von  Uebergangs-  von  Uebergangs=  von  Uebergangsscheinen
  versehen  abgaben.  scheinen.  scheinen.
sind.
I.  2.    3.  4.  5.  6.

 

1.  Gammertingen.
Ober-Amt.

 

 

7.Hochberg  G.  U.
8.Inneringen  G.1
9.Kettenacker  G.  U.

10.  Melchingen  G.  U.
11.Salmendingen  G.  U.
12.Steinhilben  G.  U.
13.Storzingen  G.  U.
14.Straßberg  E.  St.

15.Trochtelfingen  G.  U.

Noch:  I.  Preußen.
n.  Hohenzollern.

1.Benzingen  G.  U.
2.,Freudenweiler  G.
3.Frohnstetten  G.  U.
4.Gammertingen  G.  U.

5.Harthausen  b.,/F.
G.  U.

6.Harthausen  a./Sch.
G.  U.

G.  U.

 

Regierung  zu  Sigmaringen.

 

1.  Straßberg
E.  St.  G.  U.
2.  Trochtelfingen

G.U.
        <pb n="265" />
         —   253    —

Hauptamts-Bezirke.



Amtsstellen,  welche
mit  unbeschränkten
Befugnissen  zur

Amtsstellen,  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse
  haben,  und  zwar:

 

Erhebung  von
Uebergangsabgaben
  sowie  zur
Ausfertigung  und
Erledigung  von
Uebergangsscheinen
  versehen

sind.

b.  0.
Zur  Ausfertigung  Zur  Erledigung
von  Uebergangs=  von  Uebergangsscheinen.
  scheinen.

a.
Zur  Erhebung
von  Uebergangsabgaben.


 

 

I

Bemerkungen
über  besondere
Befugnisse.

 

1.

2.

3.  4.  5.

 

2.  Haigerloch.
Ober-Amt.

3.  Hechingen.
Ober-Amt.

4.  Sigmaringen.

Ober-Amt.

1.  Hechingen
G.  U.  E.  St.

1.  Sigmaringen
E.  St.  G.  U.

 

 

—

1.Neckarhausen  G.  U.  1.
E.St.

2.Bietenhausen  G.  U.
3.Dettensee  G.U.
4.Dettingen  G.  U.
5.Dettlingen  G.  U.
6.Empfingen  G.  U.
7.Fischingen  (Empfingen)
  G.  U.

Glatt  G  U.
8.Höfendorf  G.  U.
9.Imnau  G.  U.  2.
10.Trillfingen  G.  U.
11.Heiligen  =  Zimmern

12.Neckarhausen
G.  U.  E.  St.



—
    

2.Imnau  G.U.

—  —
—

G.U.
1.Bisingen  E.  St.  G.  U.  1.
2.Hausen  G.  U.
3.Hermannsdorf  G.  U.
4.Hörschwag  G.  U.
5.Owingen  G.  U.
6.Rangendingen  G.  U.
7.Sickingen  G.  U.
8.Steinhofen  G  U.
9.Stetten  a./H.  G.  U.
10.Thanheim  G.  U.
11.Wilflingen  G.  U.
1.Achberg  (Esserats-  1.
weiler)  G.  U.

1. Bisingen  E.  St.
G.  U.

—  -—


1.Achberg  (Esseratsweiler)

G.  U.
2. Berenthal

G.  U.

2.Berenthal  G.  U.  2.
3.Beuron  G.  U.
4.Billafingen  G.  U.
5.Bittelschieß  G.  U.
6.Burgau  G.  U.
7.Deutwang  G.  U.
8.Dietershofen  G.  U.



 

 

 

 

38*
        <pb n="266" />
         —   254    —

 

 

Hauptamts-Bezirke.


Amtsstellen,  welche
mit  unbeschränkten
Befugnissen  zur

Amtsstellen,  welche  nur  beschränkte  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse
  haben,  und  zwar:

 

Erhebung  von

Uebergangsabgaben

  sowie  zur

Ausfertigung  und

Erledigung  von
Uebergangsscheinen

  versehen

sind.

a.
Zur  Erhebung
von  Uebergangsabgaben.


 

b.
Zur  Ausfertigung
von  Uebergangsscheinen.


 

c.

Zur  Erledigung

von  Uebergangsscheinen.


Bemerkungen
über  besondere
Befugnisse.

 

1.

2.

3.

 

Noch:

4.  Sigmaringen.

Ober-Amt.

 

 

Gaisweiler  G.  U.

Hausen  G.  U.
Hitzkofen  G.  U.
Igelwies  G.  U.
.Kalkofen  G.  U.
.  Krauchenwies  E.  St.

G.  U.

Laiz  G.  U.
Langenenslingen

G.  U.

.  Mindersdorf  G.  U.
.  Mottschieß  G.  U.
Oberndorf  G.  U.
Oberschmeien  G.  U.
DOstrach  G.  U.

u  Rengetsweiler  G.  U.
uRinggenbach  G.U.

.  Rosna  G.  U.
Ruelfingen  G.  U.
Sigmaringendorf

E.  St.  G.  U.

Spöck  G.  U.
Tafertsweiler  G.  U.
Thalheim  G.  U.
Thiergarten  G.  U.
Vilsingen  G.  U.
Walbertsweiler  G.  U.
Klosterwald  G.  U.

 

 

 

3.  Kalkofen  G.  U.
4.  Krauchenwies
E.  St.  G.  U.

5.  Ostrach  G.  U.

6.  Klosterwald
G.  U.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  18.  Juni  d.  J.  beschlossen,  dem  Königlich  württembergischen
Hauptzollamte  zu  Heilbronn,  dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte  zu  Schirmeck  und  dem  Kaiserlichen  Nebenzollamte
  1  zu  Wesserling  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Tarifnummern  2 c  1,  2,  3  und
22  a,  b,  e  und  f  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Positionen  beizulegen.
        <pb n="267" />
        —  255  —

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  Landshut,  Hauptzollamtsbezirk  München,  ist  vom  1.  Juli  d.  J.

ab  das  unbeschränkte  Riederlagerecht  und  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von
Begleitscheinen  1I  verliehen  worden.

 

4.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls
F.  H.  Wolff  den  Kaufmann  Victor  Ingemar  Peterson  zum  Konsul  in  Karlskrona  zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Ilha  do  Sal  (Cap  Verdische  Inseln),  José  Antonio  Martins,  ist  gestorben.

 

Die  Konsular-Agentur  in  Gioja  Tauro  (Stalien)  ist  aufgehoben.

 

N  amens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:

dem  zum  Konsul  der  Republik  Nikaragua  in  Frankfurt  a.  M.  ernannten  Herrn  Jakob  Stiebel,
und

dem  zum  Handelsagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn
William  D.  Warner.

 

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 



Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
S--  Lauf. Nr.  —  Ausweisung  welsungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlufees.
1.  2.  1  3  4.  5  6.

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39    des  Strafgesetzbuchs:

1.  [Johann  Vinzenz  Hacker,  geboren  am  16.  Mai  1839sschwerer  Diebstahl  im  wieder-[Königlich  preußischer  Re.  23.  April  d.  J.
Maschinenwärter,  zu  Leitmeritz  in  Böhmen,  holten  Rückfall  in  drei  Fällen  gierungs-Präsident  zu
(4  Jahr  Zuchthaus),  iegnitz,
2.  Hermann  Kramer,  Ar.7  Jahre  alt,  aus  Aalten,  Betrug,  nach  wiederholter  derselbe,  25.  April  d.  J.
beiter,  Kreis  Bredevorth,  Provinz  Vorbestrafung  wegen  Be-Gelderland,
  Niederlande,  truges,  und  einfacher  Diebstahl

  (2¼  Jahr  Zuchthaus),
        <pb n="268" />
         —   256    —

 

 

 

 

 

 

  
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.  Ausweisung  O
—  der  Bestrafun  weisungs-Lauf. Nr.
  des  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Stefan  Zabojnik,  (24  Jahre  alt,  geboren  undsLandstreichen,  Königlich  preußischer  Re-1  1.  Juni  d.  J.
Drahtbinder,  ortsangehörig  zu  Sznazsnica  ierungs  =  Präsident  zu
in  Ungarn,  Potsdam,
4.  David  Jirassek,  Ar-  30  Jahr,  aus  Hronow  in  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re14.  Juni  d.  J.
e-e-beiter,  Böhmen,  gierungs-Präsident  zu
Breslau,
5.  Stefan  Baier,  Arbeiter,  (8  ts  aus  Hermzdorf  ins  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
öhmen,
6.  Josef  Zatloukal,  (40  Jahre,  aus  Blauda,  Be-Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  17.  Juni  d.  J.
Weber,  zirk  M.  Schönberg  in  einfacher  Diebstahl,
Mähren,
7.  Anton  Plischke,  Tuch-geboren  am  4.  März  1826,Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re.19.  April  d.  J.
macher,  aus  Braunau  in  Böhmen,  gierungs  Präsident  zu
iegnitz,
8.  Aurelius  Proksch,  geboren  am  28.  März  1846,  desgleichen,  derselbe,.  25.  April  d.  J.
Weber,  aus  Sternberg  in  Mähren,
9.  Karl  Druschke,  Ar-.  geboren  am  4.  Novemberd  desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
beiter,  1840,  aus  Sternberg  in
Mähren,
10.  Abel  Hirschowitz  Die-geboren  am  9.  Januar  1859,Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  9.  Mai  d.  J.
mont,  Cigarrenmacher,  aus  Tauroggen,  Gouvernement
  Kowno  in  Rußland,
11.  Constantin  Rotter,  geboren  am  20.  Oktober  1842  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re25.  Mai  (aus-Kürschnergeselle,
  und  ortsangehörig  zu  Alt-  gierungs-Präsident  zus  geführt
stadt,  Kreis  Olmütz  in  Oppeln,  30.  Mai)  d.  J.
Mähren,
12.  Johann  Walaszek,  18  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  derselbe,  1.  Juni  (aus-Drahtbinder,
  angehörig  zu  Bitscha,  Ko-  geführt
mitat  Trencsin,  Ungarn,  4.  Juni)  d.  J.
13.  Georg  Migulla,  Draht-/15  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  derselbe,  desgleichen,
binder,  angehörig  zu  Lugi,  Komitat)
Trencsin,  Ungarn,
14.  Johann  Raciek,  Draht-15  Jahre,  ebenda  geboren  desgleichen,  derselbe,  desgleichen,
binder,  und  ortsangehörig,
15.  Saruch  Kukawka,  21  Jahre,  aus  Lomza,  Rus-Landstreichen,  Betteln,  An-Königlich  preußische  LandL.  Juni  d.  J.
sisch-Polen,  gabe  eines  falschen  Namensdrostei  zu  Lüneburg,
und  Gebrauch  eines  falschen
Legitimationspapieres,
16.]  Magdalene  Buputz,  un-22  Jahre,  aus  Opatowist,  Landstreichen,  Betteln  undddieselbe  Behörde,  28.  Mai  d.  J.
verehelichte,  Bezirk  Weißkirchen,  Oester“  mehrfacher  Diebstahl,
reich,
17.  Johann  Hütemann,  70  Jahre,  geboren  zu  Cam-  bandfteeichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Be.l.  Juni  (aus-Müller
  und  Bäcker,  bridge  in  Nordamerika,  grober  Unfug,  zirköregierung  zu  Co-  geführt
bleuz,  7.  Juni)  d.  J.
18.  Tohann  Frehner,  20  Jahre,  aus  Urnäsch,  Kan-Landstreichen,  Königlich  preußische  Be13.  Juni  d.  J.
Schlosser,  ton  Appenzell,  Schweiz,  Firköregierung  zu  Wiesaden,

19.  Christien  Trachsel,  24  Jahre,  aus  Trutingen,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Graveur,  Kanton  Bern,  Schweiz,
20.  Alois  Vitaszek,  Berg.34  Jahre,  aus  Birkenberg,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be-19.  Mai  d.  J.
mann,  Bezirk  Prebram  in  Böhmen,  Beleidigung,  zirköamt  Rottenburg,
21.  Heinrich  Jacob,  Schreigeboren  1863,  aus  TemesvarsLandstreichen,  Betteln  und  Stadtmagistrat  Passau  in  14.  Mai  d.  J.

 

 

nergeselle,

in  Ungarn,

 

einfacher  Diebstahl,

Bayern,
        <pb n="269" />
         —   257    —

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.    Ausweisung
—  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
22.  Karl  Tichy,  Konditor,  29  Jahre,  aus  Gurdau,  Be-Landstreichen,  Angabe  eines  Königlich  bayerisches  Be.2.  Juni  d.  J.

24.

25.
26.
27.

28.

29.
30.

 

Ferdinand  Hüttig,
Dachdeckergehilfe,

Franz  Niederberger,

Melker,
Samuel  Bohrer,  Handlungsgehilfe,


Jakob  Weinreb,  Metzger,


Friedrich  Dietrich,
Kommis,

Ladislaus  Muchowicz,
Schuhmacher,

Jakob  Kuhn,  Schuster,

Johann  Bacher,  Dienst.
knecht,

zirk  Auspitz  in  Mähren,

22  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Riegersdorf  in
Böhmen,

34  Jahre,  aus  Stanz,  Kanton
  Unterwalden,  Schweiz,

24  Jahre,  aus  Kurylowka,
Bezirk  Lanzet  in  Galizien,
31  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,


33  Jahre,  aus  Radstadt  in
Salzburg,  Oesterreich,

geboren  am  4.  April  1846  zu
Neu-Sander  in  Galizien,

37  Jahre,  aus  Reineck,  Kauton
  St.  Gallen,  Schweiz,
geboren  am  27.  März  1827
zu  Vermont  in  Frankreich,

 

falschen  Namens  und  Gebrauch
  eines  falschen  Legitimationspapieres,


Landstreichen,  Betteln  und
einfacher  Diebstahl,  verbotswidrige
  Rückkehr  in  das
Landeösgebiet,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  eines  falschen  Legitimationspapieres,


Betteln  und  verbotswidrige
Rückkehr  in  das  Landesgebiet,


Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,

 

 

zirksamt  Füssen,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Dresden,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

derselbe,

derselbe,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Polizeikommission  des

Senats  zu  Bremen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.
dent  zu  Straßburg  i./E.,
derselbe,

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

5.  Mai  (ausgeführt

8.  Mai)  d  J.

1.  Juni  d.  J.

31.  Mai  d.  J.
desgleichen.

2  Juni  d.  J.
3.  Juni  d.  J

13.  Mai  d.  J.
21.  Mai  d.  J.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.
IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  8.  Juli  1881.  No.  27.

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Abkommen  3.  Eisenbahn-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänzwischen
  Deutschland  und  Oesterreich—Ungarn,  betreffend  derungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
die  zollamtliche  Behandlung  von  Töpfergeschirr;  —  Han-  Deutschlands. .   261

delspolitische  Uebereinkunft  zwischen  Deutschland  und  der  .    .
Schweiz vom 23.Mai d. J.  Seite  259  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exeguatur  Ertheilung

2.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen:  Taravergütung  für  finnische  5.  Polizel-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

 

 

 

 

 

Butter;  —  Errichtung  eines  preußischen  Nebenzollamts  zu  .
Barzdorf  auf  österreichischem  Gebiete;  —  Ernennung  eines  Reichsgebettte  272
Steuer-Inspektors. . . ..  260

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Aus  Anlaß  der  Verhandlungen  über  den  Abschluß  eines  neuen  Handelsvertrags  zwischen  Deutschland  und
Oesterreich—  Ungarn  ist  in  Betreff  der  zollamtlichen  Behandlung  des  Oberlausitzer,  Bunzlauer
und  Znaimer  gewöhnlichen  Töpfergeschirrs  vereinbart  worden,  daß
1.  das  Oberlausitzer  und  das  Bunzlauer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  bei  der  Einfuhr  in  das  österreichisch—
ungarische  Zollgebiet  gemäß  der  Position  51,  a,  2  des  österreichisch—ungarischen  Zolltarifs  vom  Jahre
1878  so  lange  zollfrei  behandelt,  bezw.  einem  im  Gesetzgebungswege  herbeigeführten,  den  Betrag
von  50  Kreuzer  für  100  Kilogramm  nicht  übersteigenden  Zoll  unterworfen  werden  wird,  als  das
Znaimer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  bei  der  Einfuhr  nach  Deutschland  nicht  einem  höheren  Zolle
als  1  Mark  für  100  Kilogramm  gemäß  Position  38,  b  des  deutschen  Zolltarifs  von  1879
unterliegt.
2.  das  Znaimer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  vom  15.  Mai
1881  ab  so  lange  nicht  höher  als  mit  1  Mark  für  100  Kilogramm  verzollt  werden  wird,  als
das  Oberlausitzer  und  das  Bunzlauer  gewöhnliche  Töpfergeschirr  bei  der  Einfuhr  nach  Oesterreich—
Ungarn  keinem,  bezw.  keinem  höheren  Zolle  als  50  Kreuzer  für  100  Kilogramm  unterzogen  wird.

Ferner  hat  bei  demselben  Anlaß  die  K.  K.  österreichisch—ungarische  Regierung  behufs  Erleichterung  der
Durchfuhr  von  Kreuznacher  Mutterlauge  und  Staßfurter  Abraumsalzen  durch  österreichisch—
ungarisches  Gebiet  auf  das  Verlangen  besonderer  vorgängiger  Durchfuhrbewilligung  für  die  erwähnten
  Erzeugnisse  ausnahmsweise  unter  nachstehenden  Bedingungen  verzichtet:

39
        <pb n="272" />
        —  260  —

1.  Jede  Sendung  muß  von  dem  Salzsteuer-Amt  zu  Kreuznach  bezw.  Staßfurt  revidirt,  unter  steueramtlichen
  Verschluß  gesetzt  und  mit  Begleitschein  I  abgefertigt  werden.

2.  Bei  dem  österreichisch—  ngarischen  Grenz-Eingangsamte  wird,  wenn  der  steueramtliche  Verschluß
unverletzt  gefunden  wird,  und  die  Begleitpapiere  zu  dem  Verdacht  einer  Defraude  keinen  Anlaß
geben,  die  Abfertigung  zur  Durchfuhr  durch  Oesterreich  —  Ungarn  sofort  vorgenommen.

3.  Das  österreichisch—ungarische  Grenz-Ausgangsamt  läßt  die  Sendung  nach  erfolgter  Konstatirung  der
Unverletztheit  des  steueramtlichen  Verschlusses  ohne  weiteres  über  die  Grenze  austreten  und  veranlaßt
  unverweilt  das  Geeignete  wegen  Rückgabe  der  etwa  hinterlegten  Kaution.

Auf  Sendungen  von  Staßfurter  Abraumsalzen,  bei  welchen  im  österreichisch—ungarischen  Zollgebiete
eine  Zwischenabladung  erfolgt,  finden  die  vorstehenden  Erleichterungen  keine  Anwendung.

Berlin,  den  4.  Juli  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  25.  v.  M.  das  nachstehende  aus  Anlaß  der  Verhandlungen
über  den  Abschluß  eines  neuen  Handelsvertrags  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  zwischen  den  beiderseitigen
  Regierungen  unter  dem  23.  Mai  d.  J.  getroffene  Abkommen  genehmigt:

1.  Die  am  27.  August  1869  zu  Karlsruhe  vereinbarten  „Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Artikels  5
des  zwischen  der  Schweiz  und  dem  deutschen  Zoll=  und  Handelsverein  unterm  13.  Mai  1869
abgeschlossenen  Zoll-  und  Handelsvertrages  zu  Nr.  2  bis  7  und  der  Verabredung  V  B  des  dazu
gehörigen  Schlußprotokolls“  bleiben  auch  fernerhin  in  Wirksamkeit,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
des  Handelsvertrages  vom  geunigen!  Tage  entgegenstehen.

2.  Die  Kaiserliche  Regierung  ist,  gleich  dem  schweizerischen  Bundesrathe,  geneigt,  auch  fernerhin  nach
Maßgabe  des  §.  19  des  vorstehend  erwähnten  Karlsruher  Protokolls  die  Theilung  der  im  Veredelungsverkehr
  zum  Färben  und  Bedrucken  versandten  Gewebe  an  der  betreffenden  Arbeitsstelle
zuzulassen,  sofern  durch  Verständigung  der  beiderseitigen  Direktivbehörden  hierfür  ein  Verfahren
festgestellt  werden  kann,  welches  mit  Rücksicht  auf  Identitätskontrole  völlig  ausreichende  Garantien
zu  bieten  im  Stande  ist.

 

—

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  23.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  für  finnische  Butter  in  Kübeln
aus  weichem  Holz  bei  der  Einfuhr  zur  See  ein  Tarasatz  von  15  Prozent  des  Bruttogewichts  gewährt  werden
kann,  wenn  die  vorgefundene  Verpackung  als  eine  außergewöhnlich  starke  im  Vergleich  zu  der  sonstigen  Verpackung
  von  Butter  in  Kübeln  anzusehen  ist.

 

Zu  Barzdorf  auf  österreichischem  Gebiete  ist  ein  zum  Bezirke  des  Hauptzollamtes  zu  Neustadt  O.S.  gehöriges
Königlich  preußisches  Nebenzollamt  II.  errichtet  worden.  Demselben  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  Material=  und  Kolonialwaaren,  Fabrikmaterialien  und  Maschinen,  welche  nach  Oesterreich
transitiren,  sowie  zur  Ausstellung  von  Begleitscheinen  I  über  Sendungen  von  Zucker,  Maschinen,  Spiritus
und  Rüböl,  welche  zur  Durchfuhr  durch  Preußen  bestimmt  sind,  beigelegt  worden.

 

Der  Stations-Kontrolör,  Hauptamts-Kontrolör  Hoppe  in  Halle  ist  von  der  Großherzoglich  mecklenburg—
schwerinschen  Regierung  zum  Steuer-Inspektor  befördert  worden.
        <pb n="273" />
        —  261  —

3.  Eisenbahn-Wesen.

 

Bekanntmachung,

betreffend  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.

In  Gemäßheit  des  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  auf  Grund  des  Artikels  45  der
Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusses  tritt  mit  dem  1.  August  dieses  Jahres  eine  Abänderung  und  Er—
gänzung  des  §.  48  und  der  Anlage  D  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  dahin
in  Kraft,  daß                                                                                                                                          I.

an  die  Stelle  der  Bestimmungen  unter  A  3  a  und  c  des  §.  48  folgende  treten:
a)  Nitroglycerin  (Sprengöl)  als  solches,  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin  mit  an  sich
explosiven  Stoffen  (wegen  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen  vergl.  Anlage  D  Nr.  I);
c)  pikrinsaure  Salze  sowie  explosive  Gemische,  welche  pikrinsaure  und  chlorsaure  Salze  enthalten;
und  daß  u

die  Anlage  D  ihrem  Gesammtinhalte  nach  folgende  Fassung  erhält:

Anlage  D.

Bestimmungen
über
bedingungsweise  zur  Beförderung  auf  Eisenbahnen  zugelassene  Gegenstände.
§.  48  B  1.)

 

I.  Schieß=  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und  ähnliche  Gemenge,  wie  insbesondere
  der  sogenannte  brennbare  Salpeter;  «

m  Pulvermunition  einschließlich  fertiger  Patronen  (wegen  Metallpatronen  vergl.  unten
Nr.  III);

Feuerwerkskörper,  insoweit  sie  nicht  Stoffe  enthalten,  welche  nach  §.  48  A  3  Litt.  a
bis  e  (einschließlich)  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind;

Sprengkräftige  Zündungen  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen),  elektrische
Minenzündungen  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  unter  Nr.  III  —  ferner  Zündschnüre  mit  Ausnahme
  der  Sicherheitszünder  (vergl.  unten  Nr.  V);

Patronen  aus  Dynamit,  Patronen  aus  Sprenggelatine  (einer  gelatinösen  Auflösung
  von  Collodiumwolle  in  Nitroglycerin),  Patronen  aus  Gelatinedynamit  (einem
Gemisch  von  durch  Collodiumwolle  gelatinirtem  Nitroglycerin  mit  dem  Schwarzpulver
ähnlichen  Gemischen,  d.  h.  Gemischen  aus  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern  mit
oder  ohne  Schwefel);

Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle  (auch  Cotton-Powber)  und  daraus
gefertigte  Patronen,  ferner  Collodiumwolle,  sofern  sie  nicht  bis  zu  mindestens  50  Prozent  mit
Wasser  angefeuchtet  ist  (vergl.  unten  Nr.  XXXVI),  Pyropapier  (sogenannkes  Düpplerschanzenpapier)

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.  Diese  Gegenstände  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke

Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,

39*
        <pb n="274" />
        —  262  —

und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der
hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten
Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  —  Die  zum
Transport  von  Pulver  verwendeten  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder
sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.  Pulver  kann  in  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
solche  von  Eisen)  verpackt  werden.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  muß  loses
Kornpulver  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte,  Mehlpulver  in  lederne  Säcke
geschüttet  werden.  Zum  Verpacken  von  losem  prismatischen  Pulver  sind  Kasten  zu  verwenden,
  welche  aus  Brettern  von  gesundem  Holze  (bei  Kasten  zu  50  Kilogramm  Pulver  von
mindestens  25  Millimeter  Stärke)  hergestellt  sind.  Die  Seitenwände  der  Kasten  müssen  verzinkt
und  der  Boden  und  Deckel  durch  genügend  lange,  verleimte  Holznägel  oder  messingene  Holzschrauben
  befestigt  sein.  Innerhalb  jedes  Kastens  müssen  sich  behufs  Festlegung  der  Pulverprismen
  2  Platten  von  Filz  oder  von  einem  ähnlichen  elastischen  Stoffe,  die  eine  an  einer  Kopfwand
  des  Kastens,  die  andere  unter  dem  Deckel  befinden.  —  Dynamit-,  Sprenggelatine-=und
  Gelatinedynamit-Patronen  und  mit  einem  Ueberzuge  von  Paraffin  versehene
  Patronen  aus  gepreßter  (gemahlener)  Schießbaumwolle  sind  durch  eine
feste  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.  Die  genannten  Patronen,  sowie  Schießbaumwolle
  und  andere  Nitrocellulose  dürfen  weder  mit  Zündungen  versehen,  noch  mit
solchen  in  dieselben  Gefäße  oder  in  denselben  Wagen  verpackt  werden.  Schießbaumwolle,  sowie
andere  Nitrocellulose  muß  bis  zu  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt  angefeuchtet  in  wasserdichte
  Behälter  besonders  fest  verpackt  sein,  so  daß  eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden
  kann.

Die  zur  Verpackung  explosiver  Stoffe  dienenden  Behälter  müssen  je  nach  ihrem  Inhalt  mit
der  —  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten  —  Ausschrift  „Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörper,
  Zündungen,  Dynamitpatronen,  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,
Schießbaumwolle“  etc.  versehen  sein.  «

Das  Bruttogewicht  der  Schießbaumwolle  oder  andere  Nitrocellulose,  Pulver,
Pulvermunition,  Feuerwerkskörper  oder  sprengkräftige  Zündungen  enthaltenden
Behälter  darf  90  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  der  Dynamit-,  Sprenggelatine=  und
Gelatinedynamit-Patronen,  sowie  der  vorgedachte  Schießbaumwollepatronen  enthaltenden
  Behälter  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Sprengkräftige  Zündungen  unterliegen  in  jedem  Falle  den  unten  zu  III  in  Nr.  I
bis  6  folgenden  Verpackungsvorschriften.

2.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Versender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt
  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  der  zu  versendenden  Sprengstoffe  den  hier
gegebenen  Vorschriften  entspricht.

Dynamit-,  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen  dürfen  außerdem
nur  dann  zum  Transport  angenommen  werden,  wenn  sie  aus  einer  für  die  Herstellung  des
betreffenden  Artikels  konzessionirten  deutschen  oder  aus  einer  zur  Versendung  desselben  auf  deutschen
Bahnen  ermächtigten  fremden  Fabrik  herstammen.  Die  Behälter  müssen  mit  der  Bezeichnung
des  Ursprungsortes  (Fabrikmarke)  versehen  und  jede  Sendung  von  einem  unter  amtlicher  Beglaubigung
  von  dem  Fabrikanten  ausgestellten  Ursprungszeugniß  begleitet  sein.  Außerdem  muß
jeder  derartigen  Sendung  die  Bescheinigung  eines  vereideten  Chemikers  über  die  Beschaffenheit
und  ordnungsmäßige  Verpackung  beigegeben  werden.  Auch  werden  solche  Patronen  nur  in  den
ursprünglichen  Behältern  und  nur  in  der  Originalverpackung  zum  Eisenbahntransport  zugelassen.
3. Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport  nicht  mit  Extrazügen  bewirkt  wird,
von  vornherein  auf  bestimmte  Tage  und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung
  der  Tage  und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung  der  Landesaussichtsbehörde.


Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen  mit  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen
  im  Einzelfalle  —,

sofern  er  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,

mindestens  1  Tag,
        <pb n="275" />
        —  263  —

sofern  er  zwar  auf  der  Aufgabebahn  verbleibt,  aber  für  Stationen  von  Zweigbahnen
bestimmt  ist,
mindestens  2  Tage,
sofern  er  sich  über  mehrere,  unter  getrennter  Verwaltung  stehende  Bahnen  bewegt,
mindestens  4  Tage
vor  der  Aufgabe  unter  Vorlage  einer  genauen  und  vollständigen  Abschrift  des  Frachtbriefes  bei
der  Versandtexpedition  angemeldet  und  darf  nur  zu  der  von  dieser  schriftlich  bestimmten  Tageszeit
eingeliefert  werden.

Die  Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

Die  Beförderung  darf  niemals  mit  Personenzügen,  mit  gemischten  Zügen  aber  nur  da
erfolgen,  wo  keine  Güterzüge  gefahren  werden.

Güterzügen,  bezw.  gemischten  Zügen,  dürfen  nicht  mehr  als  acht  mit  Pulver,  Pulvermunition,
  Zündungen,  Feuerwerkskörpern  und  Schießbaumwolle,  oder  mit  Dynamit-,
  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen  beladene  Achsen  beigegeben
werden.  Größere  Mengen  dürfen  nur  in  Extrazügen  befördert  werden.

Transporte  in  Extrazügen  sind  der  Aufgabebahn  mindestens  acht  Tage  vor  der  Aufgabe

unter  Bezeichnung  des  Transportweges  anzukündigen.
Die  Verladung  darf  niemals  von  den  Güterböden  oder  Güterperrons  aus  geschehen,  muß  vielmehr
  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  und  thunlichst  kurz  vor  Abgang  des  Zuges,  mit
welchem  die  Beförderung  geschehen  soll,  bewirkt  werden.  Dieselbe  hat  durch  den  Versender  unter
Bestellung  sachverständiger  Aussicht  zu  erfolgen.  Die  besonderen  Lade-Utensilien  und  Warnungszeichen
  (Decken,  Flaggen  u.  dergl.)  sind  vom  Versender  herzugeben  und  werden  dem  Empfänger
mit  dem  Gute  ausgeliefert.

Die  Annäherung  des  Publikums  an  die  Verladungsplätze  ist  zu  verhindern.  Dieselben
sind,  wenn  ausnahmsweise  das  Verladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest=  und  hochstehenden
Laternen  zu  erleuchten.

Bei  dem  Verladen,  insbesondere  von  Dynamit-,  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen
  sind  Erschütterungen  sorgfältig  zu  vermeiden.  Die  Behälter  (Kisten,
Tonnen)  dürfen  deshalb  nie  gerollt  oder  abgeworfen  werden.  Auch  sind  dieselben  in  dem  Laderaum
  der  Eisenbahnwagen  so  fest  zu  verpacken,  daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten
  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen  gesichert  sind.  Insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht
aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr  gelegt,  parallel  mit  den  Längsseiten  des  Wagens  verladen
  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haardecken  gegen  jede  rollende  Bewegung  verwahrt
werden.  Zur  Beladung  und  Beförderung  dürfen  nur  bedeckte  Güterwagen  mit  elastischen
Stoß=  und  Zug-Apparaten  und  fester  sicherer  Bedachung  thunlichst  ohne  Bremsvorrichtungen
benutzt  werden.

Die  Wagenthüren,  sowie  die  etwa  vorhandenen  Fenster  sind  unter  Verschluß  zu  halten
und  durch  die  Bahnverwaltung  auf  Kosten  des  Versenders  zu  dichten.  Papier  darf  hierzu  nicht
verwendet  werden.  Aeußerlich  müssen  solche  Wagen  durch  viereckige  schwarze  Flaggen  mit  einem
weißen  „P"  erkennbar  sein,  welche  oben  auf  der  Vorder=  und  Hinterwand  oder  an  den  beiden
Längsseiten  angebracht  werden.

Sprengstoffe  dürfen  nur  in  Mengen  von  höchstens  1  000  Kilogramm  mit  anderen  Gütern
und  auch  nur  dann  verladen  werden,  wenn  die  letzeren  nicht  leicht  entzündlich  sind  und  nicht
früher  als  die  Sprengstoffe  zur  Ausladung  kommen  sollen.  Es  ist  aber  untersagt,  in  den  mit
Dynamit-,  Sprenggelatine=  und  Gelatinedynamit-Patronen,  Schießbaumwolle
oder  anderer  Nitrocellulose  befrachteten  Wagen  zugleich  Pulver,  Pulvermunition,
Feuerwerkskörper  oder  Zündungen  unterzubringen.  Jeder  Wagen  darf  nur  bis  zu  zwei
Dritteln  seiner  Tragfähigkeit  beladen  werden.

Bei  dem  Verladen  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten  und  Taback  nicht  geraucht
  werden,  ebensowenig  während  des  Transports  in  oder  an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen
  Wagen.

Fährt  innerhalb  des  Bahnhofs  eine  Lokomotive  an  der  Ladestelle  oder  an  bereits  mit
Sprengstoffen  beladenen  Wagen  vorüber,  so  müssen  Feuerthür  und  Aschenklappen  geschlossen,
        <pb n="276" />
        —  264  —

und  darf  das  Blaserohr  nicht  verengt  werden.  Während  der  Vorüberfahrt  der  Lokomitive
müssen  die  Wagenthüren  verschlossen  gehalten  und  muß  der  außerhalb  der  Eisenbahnwagen  befindliche
  Theil  der  Sendung  mit  einer  Decke  feuersicher  geschützt,  auch  die  Verladung  unterbrochen
werden.  Die  Vorschriften  dieses  Absatzes  sind  auch  beim  Begegnen  der  Züge  auf  freier  Strecke
thunlichst  zu  beachten.

5. Die  beladenen  Wagen  dürfen  sowohl  auf  der  Verladestation  wie  unterwegs  und  auf  der  Bestimmungsstation

  mit  der  Lokomotive  nur  dann  bewegt  werden,  wenn  sich  zwischen  ersteren  und
letzterer  mindestens  vier  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden  Gegenständen  befrachtete  Wagen  befinden.
  Als  leicht  Feuer  fangende  Gegenstände  im  Sinne  dieser  und  der  folgenden  Nummer
sind  Steinkohlen,  Braunkohlen,  Coaks  und  Holz  nicht  zu  betrachten.

Wagen  mit  Sprengstoffen  dürfen  niemals  abgestoßen  werden  und  sind  auch  zum  Verkuppeln
  mit  größter  Vorsicht  anzuschieben.

6. Die  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  sind  in  die  Züge  möglichst  entfernt  von  der  Lokomotive,

jedoch  so  einzureihen,  daß  ihnen  noch  drei  Wagen  folgen,  die  nicht  mit  leicht  Feuer  fangenden
Stoffen  beladen  sind.  Mindestens  vier  solcher  Wagen  müssen  den  mit  Sprengstoffen  beladenen
Wagen  vorangehen.  Letztere  sind  unter  sich  und  mit  den  vorangehenden  und  nachfolgenden
Wagen  fest  zu  verkuppeln  und  ist  die  gehörige  Verbindung  auf  jeder  Zwischenstation,  wo  der
Aufenthalt  es  gestattet,  einer  sorgfältigen  Revision  zu  unterziehen.  Vor  und  nach  Wagen,  in
denen  leses  Pulver  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  15  Kilogramm  Bruttogewicht  oder  andere
explosive  Stoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht  verladen  sind,  ist
die  Einstellung  besonderer  Schutzwagen  nicht  erforderlich.

Weder  an  den  mit  Sprengstoffen  beladenen,  noch,  wenn  die  Beförderung  mit  den  gewöhnlichen
  Zügen  erfolgt  (siehe  unter  Nr.  3),  an  dem  nächstvorangehenden  und  an  dem  nächstfolgenden
Wagen  dürfen  die  Bremsen  besetzt  werden.  Dagegen  muß  der  am  Schluß  des  Zuges  befindliche
Wagen  mit  einer  Bremse  versehen  und  dieselbe  bedient  sein.

7.  Bei  Aufgabe  von  mehr  als  einer  Wagenladung  ist  von  dem  Versender  Begleitung  mitzugeben,

welcher  die  spezielle  Bewachung  der  Ladung  obliegt.  Die  Begleiter  dürfen  während  der  Fahrt
ihren  Platz  weder  in  noch  auf  den  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  nehmen.

8. Die  sämmtlichen  auf  der  Fahrt  zu  berührenden  Stationen,  nebst  dem  Personal  der  Züge,  mit

welchem  unterwegs  Kreuzung  oder  Ueberholung  stattfindet,  sind  seitens  der  Bahnverwaltung  von
dem  Abgange  bezw.  dem  Eintreffen  der  Sendungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen,  damit  jeder  unnöthige
  Aufenthalt  vermieden  und  die  durch  die  Natur  des  Bahnbetriebs  bedingte  Gefahr  möglichst
  vermindert,  auch  jede  andere  Ursache  einer  solchen  ausgeschlossen  werde.  Bei  längerem
Halten  sind  die  mit  Sprengstoffen  beladenen  Wagen  in  möglichst  abgelegene  Nebengeleise  zu
fahren.  Dauert  der  Aufenthalt  voraussichtlich  länger  als  eine  Stunde,  so  ist  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  machen,  um  dieselbe  in  die  Lage  zu  setzen,  die  ihr  im  öffentlichen  Interesse
erforderlich  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

Wenn  eine  Sendung  auf  eine  andere  Bahn  übergehen  soll,  so  ist  die  Verwaltung  der
letzteren  sobald  als  möglich  von  der  Zuführung  der  Sendung  in  Kenntniß  zu  setzen.

9. Wird  während  der  Beförderung  an  dem  Wagen  oder  an  der  Ladung  eine  Unregelmäßigkeit  bemerkt,

  so  ist  der  Wagen  mit  Beachtung  aller  Vorsichtsmaßregeln  auszusetzen  und  nöthigenfalls
umzuladen.  Abgesehen  von  einem  solchen  Falle  ist  das  Umladen  von  Sprengstoffen  und  der
elwa  beigeladenen  Güter  während  ihrer  Beförderung  unzulässig.
10. Die  Sendungen  sind  dem  Adressaten  durch  die  Empfangsstation,  welcher  von  einer  der  nächstliegenden
  Vorstationen  unter  Bezeichnung  des  Zuges  von  dem  Eintreffen  der  Ladung  Kenntniß
zu  geben  ist,  im  voraus,  außerdem  aber  sofort  nach  Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  avisiren.
Die  Uebernahme  hat  innerhalb  dreier  Tagesstunden,  die  Entladung  innerhalb  weiterer  neun
Tagesstunden  nach  Ankunft  und  Avisirung  zu  erfolgen.

Begleitete  Sendungen  (vergl.  Nr.  7),  welche  innerhalb  der  vorgeschriebenen  drei  Stunden

der  Empfänger  nicht  übernommen  hat,  sind  ohne  weiteren  Verzug  von  den  Begleitern  zu
übernehmen.
        <pb n="277" />
        —  265  —

Ist  das  Gut  12  Tagesstunden  nach  Ankunft  nicht  abgefahren,  so  ist  dasselbe  der  Ortspolizeibehörde
  zur  weiteren  Verfügung  zu  übergeben  und  von  der  letzteren  ohne  Verzug  vom
Bahnhofe  zu  entfernen.  Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  die  Vernichtung  anzuordnen.

11.  Bis  zur  Uebernahme  ist  die  Ladung  unter  besonderer  Bewachung  zu  halten.

Die  Entladung  und  etwaige  Lagerung  darf  nicht  auf  den  Güterperrons  oder  in  den  Güterböden,
  sondern  nur  auf  möglichst  abgelegenen  Seitensträngen  bezw.  in  räumlich  von  den  Güterböden
  getrennten,  gleichzeitig  anderen  Zwecken  nicht  dienenden  Schuppen  unter  Anwendung  der
unter  4.  gegebenen  Bestimmungen  erfolgen.

12.  Die  Frachtgebühren  sind  ausnahmslos  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Nachnahmen  des  Versenders
  sind  ausgeschlossen.

II.  Petarden  für  Knall-Haltesignale  auf  den  Eisenbahnen  müssen  fest  in  Papier-=schnitzel,
  Sägemehl  oder  Gyps  verpackt  oder  auf  andere  Weise  so  fest  und  getrennt  gelegt  sein,  daß  die
Blechkapseln  sich  weder  selbst  untereinander,  noch  einen  anderen  Körper  berühren  können.  Die  Kisten,  in
denen  die  Verpackung  geschieht,  müssen  von  mindestens  2,6  Centimeter  starken  gespundeten  Brettern  angefertigt,
durch  Holzschrauben  zusammengehalten,  vollständig  dicht  gemacht  und  mit  einer  zweiten  dichten  Kiste  umgeben
  sein,  dabei  darf  die  äußere  Kiste  keinen  größeren  Raum  als  0,06  Kubikmeter  haben.

Die  Annahme  zur  Beförderung  erfolgt  nur  dann,  wenn  die  Frachtbriefe  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung
  über  die  vorschriftsmäßig  ausgeführte  Verpackung  versehen  sind.

III.  Zündhütchen  für  Schußwaffen  und  Geschosse,  Zündspiegel,  nicht  spren  gkräftige
Zündungen,  Patronenhülsen  mit  Zündvorrichtungen  und  fertige  Metallpatronen  missen
sorgfältig  in  feste  Kisten  oder  Fässer  verpackt,  und  jedes  Kollo  muß  mit  einem  besonderen,  je  nach  dem  Inhalte
  die  Bezeichnung  „Zündhütchen“  oder  „Zündspiegel“  2c.  tragenden  Zettel  beklebt  sein.

Sprengkräftige  Zündungen,  als  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen),  elektrische
Minenzündungen,  sofern  sie  keinen  größeren  Sprengsatz  als  0#1  Gramm  enthalten,  werden
unter  folgenden  Bedingungen  befördert:

1.  Jede  einzelne  Sprengkapsel  etc.  ist  in  Seidenpapier  so  einzuwickeln,  daß  ein  Herausfallen  des

Sprengsatzes  verhütet  wird;
2.  die  Sprengkapseln  etc.  müssen  in  starke  Blechdosen  zu  höchstens  100  Stück  verpackt  und  die  Dosen
außerdem  mit  Sägespähnen  oder  ähnlichem  Material  ausgefüllt  sein;
3.  die  gefüllten  Dosen  sind  bis  zu  höchstens  50  Stück  in  eine  Kiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke
nicht  unter  22  Millimeter  betragen  darf;
4.  diese  Kiste  ist  außerdem  in  eine  Ueberkiste  zu  verpacken,  deren  Wandstärke  nicht  weniger  als
25  Millimeter  betragen  darf;

5.  der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  ist  mit  Sägespähnen  auszufüllen  und  muß  diese  Schicht
mindestens  30  Millimeter  betragen;

6.  auf  jeder  äußeren  und  inneren  Kiste,  sowie  auf  den  Blechschachteln  muß  der  Inhalt  („Sprengkapseln“
  etc.),  der  Name  des  Fabrikanten,  die  Zahl  der  Sprengkapseln  etc.  und  das  Gewicht  des
Sprengsatzes  der  einzelnen  Sprengkapsel  etc.  verzeichnet  sein,  und  müssen  diese  sämmtlichen  Angaben,
  sowie  die  vorschriftsmäßige  Verpackung  sowohl  von  dem  absendenden  Fabrikanten,  als
von  einem  vereideten  Chemiker  handschriftlich  bescheinigt  sein;

7.  auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Versender  unter  amtlicher  Beglaubigung  der  Unterschrift  bescheinigt
  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und  die  Verpackung  dieser  Fabrikate  den  hier  gegebenen
Vorschriften  entspricht.

IV.  Streichhölzer  und  andere  Reib=  und  Streich-Zünder  (als  Zündlichtchen,  Zündschwämme
  etc.)  müssen  in  Behältnisse  von  starkem  Eisenblech  oder  in  sehr  feste  hölzerne  Kisten,  beide  von
nicht  über  1,3  Kubikmeter  Größe,  sorgfältig  und  dergestalt  fest  verpackt  sein,  daß  der  Raum  der  Kisten  völlig
ausgefüllt  ist.  Die  Kisten  sind  äußerlich  deutlich  mit  dem  Inhalte  zu  bezeichnen.

V.  Sicherheitszünder,  d.  h.  solche  Zündschnüre,  welche  aus  einem  dünnen,  dichten  Schlauche
bestehen,  in  dessen  Innerem  eine  verhältnißmäßig  geringe  Menge  Schießpulver  enthalten  ist,  unterliegen  den
unter  Nr.  IV  gegebenen  Vorschriften.  Anstatt  der  hölzernen  Kisten  können  jedoch  auch  sehr  feste  hölzerne
Fässer  verwendet  werden.  (Wegen  anderer  Zündschnüre  vergl.  Nr.  I.)

4.
        <pb n="278" />
        —  266  —

VI.  Buchersche  Feuerlöschdosen  in  blechernen  Hülsen  werden  nur  in  höchstens  10  Kilogramm
  enthaltenden  Kistchen,  welche  inwendig  mit  Papier  verklebt  und  außerdem  in  gleichfalls  ausgeklebten
größeren  Kisten  eingeschlossen  sind,  zum  Transporte  zugelassen.

VII.  Gewöhnlicher  (weißer  oder  gelber)  Phosphor  muß  mit  Wasser  umgeben,  in  Blechbüchsen,
  welche  höchstens  30  Kilogramm  fassen  und  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  fest  verpackt  sein.  Die
Kisten  müssen  außerdem  zwei  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht  mehr  als  100  Kilogramm  wiegen  und
müssen  äußerlich  als  „gewöhnlichen  gelben  (weißen)  Phosphor  enthaltend“  und  mit  „Oben“  bezeichnet  sein.

Amorpher  (rother)  Phosphor  ist  in  gut  verlöthete  Blechbüchsen,  welche  in  starke  Kisten  mit
Sägespähnen  eingesetzt  sind,  zu  verpacken.  Diese  Kisten  dürfen  nicht  mehr  als  90  Kilogramm  wiegen  und
müssen  äußerlich  als  „rothen  Phosphor  enthaltend“  bezeichnet  sein.

VIII.  Rohes,  unkrystallisirtes  Schwefelnatrium,  sowie  sogenannte  Natroncoaks
(ein  bei  der  Bereitung  der  Theeröle  erhaltenes  Nebenprodukt.)  werden  nur  in  dichten  Blechbehältern;
  raffinirtes,  krystallisirtes  Schwefelnatrium  nur  in  wasserdichte  Fässer  oder  andere  wasserdichte
Behälter  verpackt  zur  Beförderung  übernommen.

IX.  Die  durch  Vermischung  von  Petroleumrückständen,  Harzen  und  dergleichen
Gegenständen  mit  lockeren  brennbaren  Körpern  erzeugten  und  unter  der  Bezeichnung
„Pasta“  in  den  Handel  kommenden  Feueranzünder  werden  nur  in  Behältern  von  Blech  oder  in
dichte  Holzgefäße  verpackt  zur  Beförderung  übernommen.

X.  Schwefeläther,  sowie  Flüssigkeiten,  welche  Schwefeläther  in  größeren  Quantitäten
  enthalten  (Hofmannstropfen  und  Collodium)  dürfen  nur  in  vollkommen  dicht  verschlossenen  Gefäßen
aus  Metall  oder  Glas  versendet  werden,  deren  Verpackung  nachstehende  Beschaffenheit  haben  muß:

1.  Werden  mehrere  Gefäße  mit  biesen  Präparaten  in  einem  Frachtstück  vereinigt,  so  müssen  dieselben
in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen
  fest  verpackt  sein;

2.  bei  Einzelverpackung  ist  die  Versendung  der  Gefäße  in  soliden,  mit  einer  gut  verfestigten  Schutzdecke
  versehenen  und  mit  hinreichendem  Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
zulässig;  doch  darf  das  Bruttogewicht  75  Kilogramm  nicht  übersteigen.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vgl.  Nr.  XXXIX.

XI.  Schwefelkohlenstoff  (Schwefelalkohol)  wird  ausschließlich  auf  offenen  Wagen  ohne
Decken  befördert  und  nur

entweder

1.  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  Eisenblech  bis  zu  500  Kilogramm  Inhalt,

oder

2.  in  Blechgefäßen  von  höchstens  75  Kilogramm  brutto,  welche  oben  und  unten  durch  eiserne

Bänder  verstärkt  sind.  Derartige  Gefäße  müssen  entweder  von  geflochtenen  Körben  oder  Kübeln
umschlossen  oder  in  Kisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren
Substanzen  verpackt  sein,

oder  

3.  in  Glasgefäßen,  die  in  starke  Holzkisten  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder

anderen  lockeren  Substanzen  eingefüttert  sind.

XII.  Holzgeist  in  rohem  und  rektifizirtem  Zustande  und  Aceton  werden  —  sofern  sie
nicht  in  besonders  dazu  konstruirten  Wagen  (Bassinwagen)  oder  in  Fässern  zur  Aufgabe  gelangen  —  nur
in  Metall=  oder  Glas-Gefäßen  zur  Beförderung  zugelassen.  Diese  Gefäße  müssen  in  der  unter  Nr.  X  für
Schwefeläther  r2c.  vorgeschriebenen  Weise  verpackt  sein.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.

XIII.  Grünkalk  wird  nur  auf  offenen  Wagen  befördert.

XIV.  Chlorsaures  Kali  und  andere  chlorsaure  Salze  müssen  sorgfältig  in  dichte  mit
Papier  ausgeklebte  Fässer  oder  Kisten  verpackt  sein.

XV.  Pikrinsäure  wird  nur  gegen  eine  von  einem  vereideten  Chemiker  auf  dem  Frachboriese  auszustellende
  Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit  der  aufsgegebenen  Pikrinsäure  befördert.  Vgl.  §.  48  A  3C.
        <pb n="279" />
        —  267  —

XVI.  Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art  (insbesondere  Schwefelsäure,  Vitriolöl,
Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser)  unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

1.  Falls  diese  Produkte  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  werden,  so  müssen  die  Behälter
dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und  in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
  versehene  Gefäße  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

Falls  dieselben  in  Metall-,  Holz=  oder  Gummi-Behältern  versendet  werden,  so  müssen  die  Behälter
  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

2.  Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Nr.  XXXIX  müssen  Mineralsäuren  stets  getrennt  verladen
und  dürfen  namentlich  mit  anderen  Chemikalien  nicht  in  einen  und  denselben  Wagen  gebracht
werden.

3.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  1  und  2  gelten  auch  für  die  Gefäße,  in  welchen  die  genannten
Gegenstände  transportirt  worden  sind.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu
eklariren.

4.  Die  Mineralsäuren  werden,  wenn  die  einzelnen  Kolli,  welche  zu  einer  Frachtbriefsendung
gehören,  nicht  über  75  Kilogramm  schwer  sind,  zur  Frachtberechnung  nach  dem  wirklichen  Gewichte
angenommen.  Befinden  sich  bei  einer  Frachtbriefsendung  ein  oder  mehrere  Stücke  im  Einzelgewichte
von  mehr  als  75  Kilogramm,  so  kann  die  Eisenbahnverwaltung,  auch  wenn  die  Gesammtmenge
das  Gewicht  von  2  000  Kilogramm  nicht  erreicht,  die  Bezahlung  der  Fracht  für  2  000  Kilogramm
verlangen.  Diese  Berechtigung  tritt  jedoch  nicht  ein,  wenn  für  ein  im  Gewichte  von  höchstens
75  Kilogramm  angenommenes  Kollo  erst  nach  der  Annahme  ein  höheres  Gewicht  ermittelt  wird.
Das  Auf=  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur  ein  Kollo  im  Gewichte  von
mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom  Versender  bezw.  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn
  ist  nicht  verpflichtet,  hinsichtlich  der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere  Güter  zulässigen
Requisitionen  Folge  zu  leisten.

Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Ballons  seitens  der  Empfänger  nicht  binnen  drei
Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation  bezw.  nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,
so  ist  die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die  Ballons  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  im
§.  61  Alinea  1  in  ein  Lagerhaus  zu  bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.  Sofern
dies  nicht  thunlich  ist,  kann  sie  die  Ballons  ohne  weitere  Förmlichkeit  verkaufen.

XVII.  Aetzlauge  (Aetznatronlauge,  Sodalauge;  Aetzkalilauge,  Pottaschenlauge),
ferner  Oelsatz  (Rückstände  von  der  Oelraffinerie)  und  Brom  unterliegen  den  Vorschriften  unter  XVI
Nr.  1,  3  (mit  Ausnahme  der  bei  3  angezogenen  Bestimmung  unter  Nr.  2)  und  4.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.

XVIII.  Auf  den  Transport  von  rother  rauchender  Salpetersäure  finden  die  unter  Nr.  XVI
gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Ballons  und  Flaschen  in  den  Gefäßen  mit
einem  mindestens  ihrem  Inhalte  gleichen  Volumen  getrockneter  Infusorienerde  oder  anderer  geeigneter  trockenerdiger
  Substanzen  umgeben  sein  müssen.

XIX.  Wasserfreie  Schwefelsäure  (Anhydrit,  sogenanntes  festes  Oleum)  dürfen  nur
befördert  werden:

entweder

1.  in  gut  werlötheten,  starken,  verzinnten  Eisenblechbüchsen,

oder

2.  in  starken  Eisen=  oder  Kupfer-Flaschen,  deren  Ausgüsse  luftdicht  verschlossen,  verkittet  und  überdies
mit  einer  Hülle  von  Thon  versehen  sind.

Die  Büchsen  und  Flaschen  müssen  von  einer  fein  zertheilten  anorganischen  Substanz,  wie
Schlackenwolle,  Infusorienerde,  Asche  oder  dergleichen  umgeben  und  in  starke  Holzkisten  fest
verpackt  sein.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XVI  2,  3  und  4  Anwendung.

XX.  Für  Firnisse  und  mit  Firniß  versetzte  Farben,  ferner  ätherische  und  fette
Oele,  sowie  für  sämmtliche  Aetherarten  mit  Ausnahme  von  Schwefeläther  (vergl.  Nr.  X)  und
von  Petroleumäther  (vergl.  Nr.  XXII),  für  absoluten  Alkohol,  Weingeist  (Spiritus),  Sprit

40
        <pb n="280" />
        —  268  —

und  andere  unter  Nr.  XII  nicht  genannte  Spirituosen  sind,  sofern  sie  in  Ballons,  Flaschen
oder  Kruken  zur  Beförderung  gelangen,  die  Vorschriften  unter  XVI  Nr.  1  Absatz  1  maßgebend.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.

XXI.  Petroleum,  rohes  und  gereinigtes;

Petroleumnaphta  und  Destillate  aus  Petroleum  und  Petroleumnaphta,  sofern
die  hier  aufgeführten  Stoffe  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  0,680  haben  (Benzin,
Ligroin  und  Putzöl);

die  aus  Braunkohlentheer  bereiteten  Oele,  sofern  dieselben  mindestens  das  vorgenannte
  spezifische  Gewicht  haben  (Solaröl,  Photogen  etc.);

ferner  Steinkohlentheeröle  (Benzol,  Toluol,  Xylol,  Cumol  etc.),  sowie  Mirbanöl
(Nitrobenzol)  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Diese  Gegenstände  dürfen,  sofern  nicht  besonders  dazu  konstruirte  Wagen  (Bassinwagen)  zur

Verwendung  kommen,  nur  befördert  werden:
entweder
a)  in  besonders  guten,  dauerhaften  Fässern,
oder
b)  in  dichten  Gefäßen  aus  starkem,  gehörig  vernietetem  Eisenblech,
oder

c)  unter  Beobachtung  der  Verpackungsvorschriften  in  X  1  und  2  in  Gefäßen  aus  Metall
oder  aus  Glas.

2.  Während  des  Transports  etwa  schadhaft  gewordene  Blechgefäße  werden  sofort  ausgeladen  und
mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte  für  Rechnung  des  Versenders  bestmöglichst  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine  Abfertigung  im  Zollansageverfahren,
  welche  eine  feste  Bedeckung  und  Plombirung  der  Wagendecken  erforderlich  machen
würde,  wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Nr.  3  gelten  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,
  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden  sind.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als
solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.

6.  Aus  dem  Frachtbriefe  muß  zu  ersehen  sein,  daß  die  im  Absatz  2  und  3  der  Nr.  XXI  aufgeführten
  Gegenstände  ein  spezifisches  Gewicht  von  mindestens  O0,660  haben.  Fehlt  im  Frachtbriefe
  eine  solche  Angabe,  so  wird  angenommen,  daß  das  spezifische  Gewicht  ein  gevingeres  ist,
und  finden  dann  die  Beförderungsbedingungen  unter  Nr.  XXII  Anwendung.

XXII.  Petroleumäther  (Gasolin,  Neolin  etc.)  und  ähnliche  aus  Petroleumnaphta
oder  Braunkohlentheer  bereitete  leichtentzündliche  Produkte  von  einem  spezifischen  Gewicht
unter  O,680  dürfen  nur  befördert  werden:

entweder

1.  in  dichten  (Gefüßen  aus  starkem  gehörig  vernietetem  Eisenblech,

oder

2.  unter  Beachtung  der  Verpackungsvorschriften  in  X  1  und  2  in  sonstigen  Gefäßen  aus  Metall
oder  aus  Glas.

In  jedem  Falle  finden  die  Bestimmungen  unter  XVI  4  und  unter  XXI  2  bis  5  Anwendung.

XXIII.  Die  Beförderung  von  Terpen  tinöl  und  sonstigen  übelriechenden  Oelen,  desgleichen
  von  Salm  iakgeist,  findet  nur  in  offenen  Wagen  statt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  für  die  Fässer  und  sonstigen  Gefäße,  in  welchen  diese  Stoffe
befördert  worden  sind.  Derartige  Gefäße  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergl.  Nr.  XXXIX.5

XXIV.  Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes
Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt  (Fliegenstein)
  etc.  werden  nur  dann  zum  Transport  angenommen,  wenn

1.  auf  jedem  Versandtstücke  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oelfarbe  die  Worte  „Arsenik
(Gift)“  angebracht  sind,  und
        <pb n="281" />
        —  269  —

2.  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise  bewirkt  worden  ist,
entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der  Fässer  mit  Einlagereifen,  die  Deckel
der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen  Bändern  gesichert  sein,  die  inneren  Fässer  oder  Kisten
von  starkem  trockenem  Holze  gefertigt  und  inwendig  mit  dichter  Leinwand  oder  ähnlichen
dichten  Geweben  verklebt  sein  müssen,
oder

b)  in  Säcken  von  getheerter  Leinwand,  welche  in  einfache  Fässer  von  starkem  trockenem  Holze
verpackt  sind,
oder
c)  in  verlötheten  Blechcylindern,  welche  mit  festen  Holzmänteln  (Ueberfässern)  bekleidet  sind,
deren  Böden  mit  Einlagereifen  gesichert  sind.
XXV.  Flüssige  Arsenikalien,  insbesondere  Arsensäure,  unterliegen  den  Bestimmungen
unter  XXIV.  Nr.  1  und  unter  XVI  Nr.  1,  3  (mit  Ausnahme  der  bei  3  angezogenen  Bestimmungen  unter
Nr.  2)  und  4.

XXVI.  Andere  giftige  Metallpräparate  (giftige  Metallfarben,  Metallsalze  etc.),
wohin  insbesondere  Quecksilberpräparate,  als:  Sublimat,  Kalomel,  weißes  und  rothes  Präzipitat,
  Zinnober;  ferner  Kupfersalze  und  Kupferfarben,  als:  Kupfervitriol,  Grünspan,
grüne  und  blaue  Kupferpigmente,  desgleichen  Bleipräparate,  als  Bleiglätte  (Massikot),
Mennige,  Bleizucker  und  andere  Bleisalze,  Bleiweiß  und  andere  Bleifarben,  auch  Zinkstaub
sowie  Zinn=  und  Antimonasche  gehören,  dürfen  nur  in  dichten,  von  festem  trockenem  Holze  gefertigten,
mit  Einlagereifen,  bezw.  Umfassungsbändern  versehenen  Fässern  oder  Kisten  zum  Transporte  aufgegeben
werden.  Die  Umschließungen  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  durch  die  beim  Transporte  unvermeidlichen  Erschütterungen,
  Stöße  etc.  ein  Verstauben  der  Stoffe  durch  die  Fugen  nicht  eintritt.

XXVII.  Hefe,  sowohl  flüssige  als  feste,  wird  nur  in  Gefäßen  zugelassen,  die  nicht  luftdicht
geschlossen  sind.

XXVIII.  Kienruß  wird  nur  in  kleinen,  in  dauerhafte  Körbe  verpackten  Tönnchen  oder  in  Gefäßen
  zugelassen,  welche  im  Innern  mit  Papier,  Leinwand  oder  ähnlichen  Stoffen  dicht  verklebt  sind.

«  XXIX.  Gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  wird  nur  verpackt  zur  Beförderung  zugelassen.

Befindet  sie  fih  in  frisch  geglühtem  Zustande,  so  sind  zur  Verpackung  zu  verwenden:

entweder

a)  luftdich  verschlossene  Behälter  aus  starkem  Eisenblech,

oder
b)  luftdichte,  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen,  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer),  deren  beide  Enden  mit  eisernen  Reifen  versehen,  deren  Bodenstücke
  aus  starkem  abgedrehtem  Holze  mittelst  eiserner  Holzschrauben  an  die  eisernen  Reife  geschraubt
und  deren  Fugen  mit  Papier=  oder  Leinwandstreifen  sorgfältig  verklebt  sind.

Wird  gemahlene  oder  körnige  Holzkohle  zum  Transport  aufgegeben,  so  muß  aus  dem  Frachtbriefe
zu  ersehen  sein,  ob  sie  sich  in  frisch  geglühtem  Zustande  befindet  oder  nicht.  Fehlt  im  Frachtbriefe  eine
solche  Angabe,  so  wird  ersteres  angenommen  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung
zugelassen.  ·

XXX.  Die  hochbeschwerten  Cordonnet-,  Souple-,  Bourre  de  soie=  und  Chappe-Seiden
  in  Strängen  werden  nur  in  Kisten  zum  Transport  zugelassen.  Bei  Kisten  von  mehr  als
12  Centimeter  innerer  Höhe  müssen  die  darin  befindlichen  einzelnen  Lagen  Seide  durch  2  Centimeter  hohe
Hohlräume  von  einander  getrennt  werden.  Diese  Hohlräume  werden  gebildet  durch  Holzroste,  welche  aus
quadratischen  Latten  von  2  Centimeter  Seite  im  Abstand  von  2  Centimeter  bestehen  und  durch  zwei  dünne
Querleisten  an  den  Enden  verbunden  sind.  In  den  Seitenwänden  der  Kisten  sind  mindestens  1  Centimeter
breite  Löcher  anzubringen,  welche  auf  die  Hohlräume  zwischen  den  Latten  gehen,  so  daß  man  mit  einer  Stange
durch  die  Kiste  hindurchfahren  kann.  Damit  die  Kistenlöcher  nicht  zugedeckt  und  dadurch  unwirksam  werden
können,  find  außen  an  den  Rand  jeder  Seite  zwei  Leisten  anzunageln.

40*
        <pb n="282" />
        —  270  —

Wird  Seide  zum  Transport  aufgegeben,  so  muß  aus  dem  Frachtbriefe  zu  ersehen  sein,  ob  sie  zu
den  vorbezeichneten  Arten  gehört  oder  nicht.  Fehlt  im  Frachtbrief  eine  solche  Angabe,  so  wird  ersteres  angenommen
  und  die  Beförderung  nur  in  der  vorgeschriebenen  Verpackung  zugelassen.

XXXI.  Wolle,  insbesondere  Kunstwolle  (Mungo-  oder  Shoddy-Wolle)  und  Woll—
abfälle,  Tuchtrümmer,  Spinnerei-,  Baumwollen=  und  Baumwollengarn-Abfälle,  Weberund
  Harnisch-Litzen  sowie  Geschirrlitzen,  ferner  Seide  und  Seidenabfälle,  Flachs,  Hauf,
Werg,  Lumpen  und  andere  derartige  Gegenstände  werden,  wenn  sie  gefettet  sind,  nur  auf  offenen
Wagen  unter  Deckenverschluß  befördert,  sofern  sich  nicht  der  Versender  mit  der  Eisenbahn  über  Versendung
in  bedeckt  gebauten  Wagen  verständigt.

Aus  dem  Frachtbriefe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  genannten  Gegenstände  gefettet  sind  oder  nicht,
andernfalls  sie  als  gefettet  betrachtet  und  behandelt  werden.

XXXII.  Fäulnißfähige  thierische  Abfälle,  wie  ungesalzene  frische  Häute,  Fette,
Flechsen,  Knochen,  Hörner,  Klauen,  sowie  andere  in  besonderem  Grade  übelriechende  und
ekelerregende  Gegenstände,  jedoch  mit  Ausschluß  der  unter  Nr.  XXXAIII  aufgeführten,
werden  nur  unter  nachstehenden  Bedingungen  angenommen  und  befördert:

1.  Die  Transporte  müssen  der  betreffenden  Eisenbahn-Güterexpedition  von  dem  Versender  angemeldet

und  zu  der  von  derselben  zu  bestimmenden  Zeit  zur  Verladung  gestellt  werden.

2.  Lineisendungen  werden  nur  in  feste,  dicht  verschlossene  Fässer,  Kübel  oder  Kisten  verpackt
zugelassen.

3.  Frische  Flechsen,  nicht  gekalktes  frisches  Leimleder,  sowie  die  Abfälle  von  beiden,  desgleichen  ungesalzene
  frische  Häute  werden  auch  bei  der  Aufgabe  in  Wagenladungen  nur  in  der  zu  2  vorgeschriebenen
  Verpackung  angenommen.

4.  Die  Beförderung  aller  übrigen  Gegenstände  dieser  Kategorie  in  Wagenladungen  findet  in  offenen
Wagen  unter  Deckenverschluß  statt.  Die  erforderlichen  Decken  sind  von  den  Versendern  zu  stellen.

5.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe  verlangen.

6.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Versender  bezw.  dem  Empfänger  zur  Last.

XXXIII.  Stalldünger,  sowie  andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  werden  nur  in  Wagenladungen
  und  unter  nachstehenden  weiteren  Bedingungen  zur  Beförderung  angenommen:

1.  Die  Be=  und  Entladung  haben  Versender  und  Empfänger  zu  bewirken,  welchen  auch  die  jedesmalige

  Reinigung  der  Be=  und  Entladestellen  nach  Maßgabe  der  von  der  Verwaltung  getroffenen
Anordnung  obliegt.

2.  Die  Bestimmung  über  die  Zeit  und  Frist  der  Be=  und  Entladung  wie  der  An=  und  Abfuhr,
ingleichen  die  Bestimmung  des  Zuges,  mit  welchem  die  Beförderung  zu  erfolgen  hat,  steht  der
Verwaltung  zu.

3.  Trockener  Stalldünger  wird  in  unverpacktem  (losem)  Zustande  in  offenen  Wagen  mit  Deckenverschluß
  befördert,  welchen  der  Versender  zu  beschaffen  hat.

4.  Andere  Fäkalien  und  Latrinenstoffe  dürfen  —  sofern  nicht  besondere  Einrichtungen  für  deren
Transport  bestehen  —  nur  in  ganz  festen,  dicht  verschlossenen  Gefäßen  und  auf  offenen  Wagen
befördert  werden.  In  jedem  Falle  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  welche  das  Herausdringen  der
Masse  und  der  Flüssikeit  verhindern  und  die  Verbreitung  des  Geruchs  thunlichst  verhüten.  Auf
letzteres  ist  auch  für  die  Art  der  Be=  und  Entladung  Bedacht  zu  nehmen.

5.  Das  Zusammenladen  mit  anderen  Gütern  ist  unstatthaft.

6.  Die  Eisenbahn  kann  die  Vorausbezahlung  der  Fracht  bei  der  Aufgabe  verlangen.

7.  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Versender  bezw.  dem  Empfänger  zur  Last.

bein  XXXIV.  Schwefel  in  unverpacktem  Zustande  wird  nür  in  bedeckt  gebauten  Wagen
efördert.

XXXV.  Gegenstände,  welche  durch  Funken  der  Lokomotive  leicht  entzündet  werden
können,  wie  Heu,  Stroh  (auch  Reis=  und  Flachs-Stroh),  Rohr  (ausschließlich  spanisches
Rohr),  Borke,  Torf  (mit  Ausnahme  von  sogenanntem  Maschinen=  oder  Preß-Torf),  ganze
(unzerkleinerte)  Holzkohlen  (vergleiche  Nr.  XXIX),  vegetabilische  Spinnstoffe  und  deren  Abfälle,
  Papierspähne,  Holzmehl,  Holzzeugmasse,  Holzspähne  etc.,  desgleichen  Gyps,  Kalkäscher
        <pb n="283" />
        —  271  —

und  Traß  werden  in  unverpacktem  Zustande  nur  vollständig  bedeckt  und  unter  der  weiteren  Bedin  gung
zum  Transport  zugelassen,  daß  der  Versender  und  der  Empfänger  das  Auf=  und  Abladen  selbst  besorgen.
Auch  hat  der  Versender  auf  Verlangen  der  Verwaltung  die  Bedeckung  dieser  Gegenstände  selbst  zu  beschaffen.

XXXVI.  Collodiumwolle  wird,  sofern  sie  mit  mindestens  50  Prozent  Wasser  angefeuchtet
  ist,  in  dicht  verschlossenen  Blechgefäßen,  welche  in  dauerhafte  Blechkisten  fest  verpackt  sind,  zum
Versandt  angenommen.

Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Versender  und  von  einem  vereideten  Chemiker  unter  amtlicher  Beglaubigung
  der  Unterschriften  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  der  Waare  und  die  Verpackung  obigen
Vorschriften  entspricht.

Enthält  die  Collodiumwolle  einen  niedrigeren  Prozentsatz  von  Wasser,  so  finden  die  bezüglichen
Vorschriften  unter  1  Anwendung.

XXXVII.  Chlormethyl  wird  nur  in  luftdicht  verschlossenen  starken  Metallgefäßen  und  auf
offenen  Wagen  befördert.  

In  den  Monaten  April  bis  Oktober  einschließlich  sind  derartige  Sendungen  auf  Kosten  des  Versenders
  mit  Decken  zu  versehen.

XXXVIII.  Flüssige  Kohlensäure  und  flüssiges  Stickoxydul  dürfen  nur  in  schmiedeeisernen
  Behältern  von  höchstens  120  Millimeter  Durchmesser  und  höchstens  1  000  Millimeter  Länge,  welche
in  Kisten  fest  verpackt  sind,  zur  Beförderung  aufgeliefert  werden.  Die  Behälter  müssen  für  jede  Aufgabe
auf  einen  Druck  von  150  Atmosphären  amtlich  geprüft  sein.  Das  Attest  hierüber  ist  dem  Frachtbriefe

eizufügen.

XXXIX.  Falls  die  unter  X,  XII,  XVI,  XVII,  XX  bis  XXIII  einschließlich  aufgeführten
Chemikalien  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  je  10  Kilogramm  zum  Versandt  kommen,  ist  es  gestattet,  die
unter  X,  XII,  XVII  (mit  Ausnahme  von  Brom),  XX  bis  XXIII  einschließlich  aufgeführten  Körper  einerseits,
  und  die  unter  XVI  (mit  Einschluß  von  Brom  bis  zum  Gewicht  von  100  Gramm)  andererseits  sowohl
mit  einander  als  mit  anderen,  bedingungslos  zum  Eisenbahntransport  zugelassenen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück
  zu  vereinigen.  Jene  Körper  müssen  in  dicht  verschlossenen  Glas=  oder  Blech-Flaschen  mit  Stroh,  Heu,
Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde  oder  anderen  lockeren  Substanzen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  und  im
Frachtbriefe  namentlich  aufgeführt  sein.

Berlin,  den  5.  Juli  1881.  

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

 

4.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten
  Grafen  von  Bothmer  den  Großherzoglich  mecklenburg—schwerinschen  Kammerherrn  von  Oertzen  zum
Konsul  in  Marseille  zu  ernennen  geruht.

 

Den  Kaufmann  Friedrich  Lübbert  Brons  in  Emden  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als  schwedisch—
norwegischer  Vize-Konsul  daselbst  ertheilt  worden.
        <pb n="284" />
         —   272    —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

—  Lauf.  Nr.

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
      Ausweisung  welsungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

  1   2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

1.


11.
12.
13.



a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

6.  Franz

Paul  Josef  Kempen,41  Jahre,  geboren  zu  Ubach  /Diebstahl  (5  Jahr  Zuchthaus  Königlich  preußische  Re-22.  Juni  d.  J.
Tagelöhner,  voer  Worms,  Niederlande,  laut  Erkenntniß  vom  8.  Juli  gierung  zu  Düsseldorf,
1876).

2.Josef  Nurkorwski,  Arbeiter,


3.Johann  Klein,  Schneidergeselle,


4.Ignatz  Franke,)  Arbeiter,


5.Franz  Wenzel,  Bäckergeselle,


6.Mohl,  Tuchmacher,



7.  Julius  Olsen,  Arbeiter,

8. Marie  Bolette  Früstück
alias  Fryhstück,  unverehelichte
  Kellnerin,
a)  Israel  Eckstein,

Färber,

b)  Samuel  Eckstein,

Handelsmann,

 10.Selig  Flod,  Handelsmann,


11. Judka  Reuner,  Schuhmacher,


12.Adolf  Brunner,  Kommis,

13 a)  Abraham  Goldschmidt,

  Arbeiter,
b)  dessen  Ehefrau  Lina,
geborene  Schmidlinger,

14.Franz  Klausegger,
Schneidergeselle,

 

 

 

 

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

26  Jahre,  aus  Dulsk,  Russisch—
  Polen,

geboren  am  14.  Februar  1841
zu  Rosch,  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Cezernowitz
(das.),  

geboren  1842  zu  Saubsdorf,
Bezirk  Freiwaldau,  Oesterreichisch
  —  Schlesien,

geboren  am  27.  Juli  1849
zu  Erlitz,  Kreis  Königgrätz,
Böhmen,
geboren  am  3.  September
1854  und  ortsangehörig  zu
Karnitz,  Bezirk  Bielitz,
Oesterreichisch—Schlesien,

24  Jahre,  aus  Kopenhagen,

23  Jahre,  aus  Thisted
Jütland,  Dänemark,

in

zu  a.  17  Jahre,

zu  b.  68  Jahre,  beide  aus
Balut,  Russisch—  Polen,
44  Jahre,  aus  Kolno,  Russisch—
  Polen,

24  Jahre,  aus  Lissa,  Russisch—
Polen,

25  Jahre,  aus  HKeojetein,
Mähren,

zu  a.  39  Jahre,

zu  b.  43  Jahre,  beide  aus
Klasno,  Bezirk  Wieliczka,
Galizien,

geboren  am  5.  September  1860
zu  Alt-Wartenberg,  Ober-Oesterreich,
  ortsangehörig  zu
Timelkamm,  Bezirk  Vöcklabruck
  (das.),

Landstreichen,  Betteln  und

Diebstahl,

Landstreichen,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
gewerbsmäßige  Unzucht,
Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs

  -Präsident  zu
Marien  werder,
Königlich  preußischer  Reierungs
  =  Präsident  zu
Potsdam,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

22.  Juni  d.  J.

23.  Juni  d.  J.

8.  Juni  d.  J.
26.  Juni  d.  J.
8.  Juni  d.  J.
2.  Juni  d.  I.
11.  Juni  d.  J.
21.  Juni  d.  J.
desgleichen.

desgleichen.

24.  Juni  d.  J.
22.  Juni  d.  J.

5.  März  d.  J.

 

*)  Nicht  identisch  mit  der  nach  Central-Blatt  1881  S.  3  Z.  4  ausgewiesenen  gleichnamigen  Person.
        <pb n="285" />
         —   273    —

 

 

 

 

  Nanme  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
  Ausweisung  Ausweisungs-Lauf. Nr.
  «  der  Bestrafung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Josef  Krause,  Sattler21  Jahre,  ortsangehörig  zusLandstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be-11.  März  d.  J.
geselle,  Duschowitz,  Bezirk  Schütten  verbotswidrige  Rückkehr  in  zirksamt  Grafenau,
hofen,  Böhmen,  das  Landesgebiet,
16.  Franz  Strnad,  Tage-s62  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  4.  April  d.  J.
löhner,  Kocowraw,  Bezirk  Klattau,  .
Böhmen,
17.  Jakob  Fisar,  Tage-geboren  1837,  ortsangehörig  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  6.  Mai  d.  J.
löhner,  zu  Bömisch—Neuhof,  Bezirk
  Polna,  Böhmen,
18.  Viktor  Rothbauer,  sgeboren  1852,  ortsangehörig  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  10.  Mai  d.  J.
Strumpfwirkergeselle,  zu  Prachatitz,  Bezirk  Prachatitz,
  Böhmen,
19.  Johann  Kleinschmid,9  Jahre,  geboren  zu  Sirb,  Landstreichen,  Betteln,  ver-Königlich  bayerisches  Be-6.  Mai  d.  J.
Tagelöhner,  Bezirk  Bischofteinitz,  Böh-botswidrige  Rückkehr  in  das  zirksamt  Schongau,
men,  ortsangehörig  zu  Hor.  Landesgebiet  und  Diebstahl,
schau,  Bezirk  gleichen  Namens
  (dafs.),
20.  Max  Ott,  Handlungs-geboren  am  18.  August  1852,  Landstreichen,  Fälschung  von|Stadtmagistrat  Straubing13.  Mai  d.  J.
diener,  aus  Harlingen,  Niederlande,  Legitimationspapieren,  Wi.  in  Bayern,
derstand  gegen  die  Staatsgewalt
  und  Beamtenbeleidigung,

21.  David  Münnich,  Hand-31  Jahre,  geboren  und  orts-  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  sächsische  Kreis-13.  April,
arbeiter,  angehörig  zu  Niemes,  Bezirk  fall,  Ruhestörung,  Beamten=  hauptmannschaft  zu  ausgeführt
Leipa,  Böhmen,  beleidigung  und  Widerstand  Zwickau,  14.  Mai  d.  J.
gegen  die  Staatsgewalt,
22.  Kaver  Niffeler,  Bäcker,  19  Jahre,  aus  Menznau,  Betteln  im  wiederholten  Rück=  Großherzoglich  badischer  20  Juni  d.  J.
Kanton  Luzern,  Schweiz,  fall,  Landeskommissär  zu
Mannheim,
23.  Michael  Heinrich,  55  Jahre,  geboren  zu  Thann-Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirkspräsi-23.  Juni  d.  J.
Maurer,  weiler  bei  Weiler,  Kreis  dent  zu  Kolmar,
Schlettstadt,  Nieder-Elsaß,
zufolge  Option  französischer
Staatsangehöriger,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="286" />
        <pb n="287" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  15.  Juli  1881.  #o.  28.
Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekannt=  gütung  der  Rübenzuckersteuer;  —  Abänderung  der  Bemachung,
  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  stimmungen  über  die  Statistik  der  Branntweinbrennereien
auf  Steinkohlenbergweren  Seite  275  und  der  Branntweinbesteuerung;  —  Abänderung  der  Be-2.
  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  stimmungen,  betreffend  die  Denaturirung  des  Branntweins
Juni  1831..  .....  276  durch  Holzgeist;  —  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz,
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Aenderungen  in  den  für  die  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben.  278
Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen;  —  Abänderung  des  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Abgrenzung  von  Amts-§.
  53  des  Begleitschein-Regulativs;  —  Strafbarkeit  bei  bezirrren  327
unberechtigtem  Bezuge  denaturirten  Bestellsalzes;  —  Ab-  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
änderung  der  Fristen  für  die  Kreditirung  und  Rückver-  Reichsgebiete  327

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken.

Auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
lasf  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf  Steinkohlenbergwerken
erlassen.

I.  Auf  Steinkohlenbergwerken,  deren  Betrieb  auf  eine  doppelte  tägliche  Arbeitsschicht  eingerichtet  ist,
treten  die  Beschränkungen  des  §.  136  Absatz  1  und  2  der  Gewerbeordnung  für  die  über  Tage  beschäftigten
jugendlichen  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  über  14  Jahre  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:

1.  Die  erste  Schicht  darf  vor  5  Uhr  Morgens  nicht  beginnen,  die  zweite  Schicht  nicht  nach  10  Uhr
Abends  schließen,  keine  der  beiden  Schichten  länger  als  8  Stunden  dauern.

2.  Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  den  jugendlichen  Arbeitern  an  jedem  Arbeitstage  Pausen
von  zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden;  während  der  Pausen  darf  ihnen
eine  Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  gestattet  werden.

3.  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter  ein  ärztliches  Zeugniß
darüber  zuzustellen,  daß  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  auf  dem
Werke  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  Zeugniß  nach
§.  137  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  zu  verfahren.

II.  In  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  unter  I  beschäftigt

werden,  muß  neben  der  nach  §.  138  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel
ausgehängt  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  1  wiedergiebt.

Berlin,  den  10.  Juli  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

41
        <pb n="288" />
         —   276    —



  2. Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

 

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
.  Ver-  Event.
Laufende Nummer.  Sonstige  bindlich-  bindlich.
27.  Bezeichnung    Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Unge.  Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
  der  31.  Mai  beckte  31.  Mai  fällige  31.  Mai mit  31.  Mai  31.  Mai  der  31.Mai  aus weiterge.
2  Banken.  Kapital.]  Fonds.Umlauf.1881.Noten.  1881.  Verbindlichkeiten  1881 Kündi.1881.  Passiva.1881  Passiva.  1881.  gebenen
indlich-  gungs-  inlän=
  keiten.  frist.  nischen
  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  b.  6.  7.  8.  9.  10.  11.12.  13.  14.  15.  16.  17.
1 Reichsbank  120  000  16  425839  184+115475374  20E  714  -  8  1881  —  —  1  637  1  140|1  183  960#-L  1081  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau.  3000  600%2891|—  58  1278—  11  3591  334  —  80—  —  10  082—  471  973
3 Kölnische  Privatbank.  3000  750  2092|  —  83  1236—  15  255—  1111  3339—  4  131  —  9419  —[  240  351
4|Magdeburger  Privatbank  3  000  606  20624  244  1  074—  26  2214  2  6634  95  57—  479  6  410—  3298  1  585
5 Danziger  Privat-  Aktien-Bank-
  3000  750  1  728|-  148  669  24  436+  1181  2  839—  62  347—  364  9  100  —  160  19
6  Provinzial-  -Aktien.Bank  des  «  -
Großherzogthums  Posen.  W  750  20604  2361  12034  7  302—  637  1  1  7  894  265  273
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  4F  49S  33  —  874  88  225590—  36  1072
8 Frankfurter  Bank  17  144367312099|+  27414%3  203#—  171¼  40992|—  55786  2667
9  Bayerische  Notenbank  7  500  5154  911  —  1079  29260  —  1609  925  —  681  110—  44½□78/  76  588  877  942
10  Sãchsische  Bank  zu  Dresden  30  o00o  3681]  440574  28231  1884514  2980891  2422  4  781  5479|—  1  909  249  44S□34
11 Leipziger  Kassenverein  3000  166  2992|J  56  1430|  487/  1208  —  1  106  999  —  41  81  58446|  1086  823
12  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  s0314.  1  1904  6  so  —  232  715|—  131  65—  4  A0—  177  761
13 Württembergische  Notenbank  9u000  407]  217424  541  9976  39  135—  126  118+  33  4050|  31  805  498  1505
14  Badische  Bank.  .  ...  9000  13600  12  481—  9118117—  685  738  —  222  88  8  437—  49  24124—  1090  2056
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  606  14  492  A  541  9348—+  986  139./.  39  81  519  9032  430  —  589  1295
16  Braunschweigische  Bank.0  500  3271  26024  14  1761  512823|—  1493  1484—  655  173—  17909—  2142  2564
17| Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  92414  165  43S0  J  363  1222—  1  2  740—  186  52—  9  7411—  41  114
18  Bremer  Bank  16  607  789  4914—  45711227—  241  155—  12  133661—  384  327+MN  261  36453  1761238
Zusammen  269  333  33  470|1  036  535120872  297  871138293|228  563—  21  105  40  435—  2120  8065|-  1  82111  615  400  99  466  20686
Bemerkungen.
Zu  Spalte  5*:  Davon  in  Abschnitten  zu  100    —  587  997  750  M
.  200  —  489  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6.)
.  500  —  130  699  500  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
.  1000  =  =  315  374  000  M  -( -( 1.2. 8).

Zu  Spalte  9  Nr.  8*:
Zu  -  9  15*:

Darunter  142  900  M  noch
100  022  M

nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.  "

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="289" />
         —   277    —                                                                                                                                        Wesen.

banken  Ende  Juni

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Mai  1881.

auf  Tausend  Mark.)

1881,



 

 

Activa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Metall-  Gegen  Reichs.Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Mai Kassen.31.  Mai anderer  31.  Mai  Wechsel.  31.  Mai  Lombard.1.  Mai Effekten.  31.  Mai  Sonstige Aktiva  31.  Mai  der  31.  Mai  
Bestand.scheine.  1881.Banken.1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.Aktiva.  1881.:


18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
582  188—  6395  38  216—  2  828  16  623—  60473877061NT  7  9704%22  4  2  28  807—  10  486  29  160  169111190677  106701  1
988  —  48  6—  2  619—  11  4063  —  894  4471#  495  —  —  32  —  10  179  —  4562
779—  51  4—  11  73—  36  823144  59  322%  28  —  —  214  —  37  9626—  222
699  23  10  8  2791  4  239  4481  —  575  936  60  53—  106  434  34  6  501  314
643—  26  —  —  416+  150  68190  311  615—  7  174—  17  —  59  9242  —  152  5
696  71  1  —  160  158  5  670  J.  275  1248  —  209  —  —  27—  2  8047  4  297  6
1849—  272  23—  8  3911  4  137  11332  —  1216  1143  4  605  532—  18  7289+—  720  22559—  36½7
3768—  1641  568  1  32  2  42—  255  18  749  223  7542—  688  5638  415  29244—  3592  41  6111  5506
33  544%  365  311—  5  2076  170  36  2211—  2289  2042+  256  1  152  103  1522  +  523  76  5688—  8779
17  364—  313  139  15  7709.  212  49  395  +T  4211  3  608+  773  2973—  71  4600  3088  85  788T  173910
1020—  18  17—  28  525—  385  4079—  6583  1  275  52  5711—  9  959  —  116  8446—  1086111
232  16  14  1  —  20  2772  —  198  35—  127  —  7599  28  4000  —  177112
9202—  368  10—  34  2  5544%  904  18  765+—  283  436  410  —  428—  295  31  805  +J  4983
4249—  227  7—  14  1081  9  16  995—  433  1  025  82  5634  9  1  667  —  496  24  1244—  10
50199—  128  3.—  30  12—  287  17  900  K.  515  703—  57  4622  —  2  40614  464  32  404  5895
675  —  2—  40  164I  3  924444  2043—  834  —  —  5853-+  573  179811—  212316
35—  188  4  3  1544  17  3943—  27  1  10—  173  485—  55  1  443—  98  7530—  1917
1777—  172  1—  1  1090  43  26719.  524  7090  %  79  33#0—  7  9611  30  36989  252  18
665  0433—  9  372  39  056—  2930  34  566—  5119  632  44223+  73  505  144  306  +  55  576  45  929—  10244  62  782  —  3401124  123398  015

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

41*
        <pb n="290" />
        —  278  —

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Juni  d.  J.  beschlossen,  daß  in  den  für  die  Verzollung
maßgebenden  Tarasätzen  die  nachbezeichneten  Aenderungen  einzutreten  haben:

—i—

—  —

 

 

 

 

 

 

Lau-  Tarasätze.
fende  Nummer  Art  Prozente  des
Num  des  Benennung  der  Gegenstände.  der  Bruttogewichts.
mer.  Zolltarifs.  Umschließung  Bisher.  Künftig.
1. 2.  c.  1.Baumwollengarn,  eindrähtiges,  roh.  ...  Fässer  15  13
2.  -  Desgleichen  .  ....  Kisten  18  17
3.  -  Desgleichen  .  ..  ...  Ballen  4  3
4.    2.  c.  2.  Baumpwollengarn,  zweidrahtiges,  roh  ..  Ballen  4  8
5.  2.  c.  3.  Baumwollengarn,  ein---  und  zweidrähtiges,  ge:
bleicht  oder  gefärbt.  Ballen  7  3
6.2.  c.  4.  Baumwollengarn,  drei-  und  mehrdrähtiges,  roh,
gebleicht,  gefärbt.  Ballen  7  3
7.  a  Baumwollengarn,  mehrdrähtiges,  auf  Holzrollen,
  in  Verpackungen  von  mehr  als  200  kg
Bruttogewicht  Kisten  18  14
8.  10.  e.  Behänge  zu  Kronleuchtern  von  Glas,  Glasknöpfe,
  auch  gefärbbt  Fässer  und  Kisten  23  22

9.  0.  f.  Glas,  farbiges,  mit  Ausnahme  des  unter  a,
d  und  e  begriffenen,  bemaltes  oder  ver—-goldetes

  (versilbertes)  etc.  Fässer  und  Kisten  20  40
10.10.  f.  An=  Milchglas  und  Alabasterglas  ungemustertes,
merkung.  ungeschliffenes  etc.  ..  Fässer  und  Kisten  23  50
11.  25.  c.  Preßhefe.  Fässer  24  15
12.  -  Desgleichen  ....  Kisten  24  15
13.  25.  h.  1.  Frische  Apfelsinen  und  Citronen  ....  Kisten  20  18
14.  25.  o.  Käse  aller  Art  Kisten  von  50  kg  20  19
und  darüber
Kistchen  und  20
Schachteln  von  in  13

Buchenholz  Kistchen

15.P.  1.4  itronat  (Orangeat),  Succaden  desgl.  mit  20

 

Leinwand-  bezw.  15
mhülllung  2
16.  27.  e.  Druck-,  Schreib-,  Lösch=  und  Seidenpapier
aller  Art  etc. . . . . .  Kisten  16  14
17.  -  Desgleihen  Ballen  6  8
18.  -  Papier  Stöße  mit  Schutzbret-  6

tern  an  den  Köpfen
und  Papierpappe  an
den  Seiten,  mit
Stricken  kreuzweise
verschnürt
        <pb n="291" />
        —  279  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  beschlossen,  dem  ersten  Absatz  des  §.  53  des

Begleitschein-Regulativs  vom  20.  Dezember  1869  folgende  Fassung  zu  geben:

Ueber  die  erledigten  Begleitscheine  sind  Erledigungsscheine  nach  dem  anliegenden  Muster  J
durch  den  Führer  des  Begleitschein-Empfangsregisters  oder  einen  anderen  von  dem  Amtsvorstande
zu  bestimmenden  Beamten  auszustellen  und  —  nach  erfolgter  Prüfung  und  Bescheinigung  durch
einen  zweiten  Beamten  —  dem  Begleitschein-Ausfertigungsamte  zu  übersenden.

Bei  Aemtern,  welche  nur  mit  einem  Beamten  besetzt  sind,  genügt  die  Ausstellung  der  Erledigungsscheine
  durch  den  letzteren.  Es  ist  jedoch  jedem  Ausfertigungsamte  nach  dem  Abschlusse
des  Empfangsregisters  eine  durch  den  Bezirks-Oberkontrolör  bescheinigte  Nachweisung  der  zur
Erledigung  gekommenen  Begleitscheine  zu  übersenden.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  Uebergangsscheine  keine  Anwendung.

 

Der  Bundesrath  hat  in  einem  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  gefaßten  Beschlusse  sich  dahin  ausgesprochen,
  daß  Gewerbtreibende  bezw.  Salzhändler,  welche  die  in  Ziffer  15  Absatz  1  der  Bestimmungen
vom  21.  Juni  1872  wegen  der  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten
Salzes  von  der  Salzabgabe  vorgeschriebene  Form  der  Bestellung  beim  Bezuge  von  denaturirtem  Bestellsalz
bezw.  Handelssalz  nicht  erfüllen,  der  Bestrafung  nach  §.  15  des  Gesetzes  vom  12.  Oktober  1867,  betreffend
die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz,  (Bundes-Gesetzbl.  Seite  41)  unterliegen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Juli  d.  J.  bezüglich  der  Fristen  für  die  Kreditirung  und
die  Rückvergütung  der  Rübenzuckersteuer  Folgendes  beschlossen:

1.  Die  Rübenzuckersteuer  für  die  während  der  Zeit  von  Anfang  März  bis  zum  Ende  des  Betriebsjahres
  verarbeiteten  Rüben  darf  nicht  über  den  Monat  August  hinaus  kreditirt  werden.

2.  Kreditirte  Rübenzuckersteuer  ist  bis  zum  25.  Tage  des  Monats,  mit  welchem  die  Kreditfrist  abläuft
  (§.  126  der  Protokolle  des  Bundesraths  des  Zollvereins  für  1869  und  Ziffer  1),  einzuzahlen
  oder  durch  fällige  Bonifikations-Anerkenntnisse  abzulösen.

3.  Für  den  vom  1.  August  1881  ab  zur  Ausfuhr  gelangenden  oder  in  Niederlagen  aufzunehmenden
Zucker  darf  die  Baarzahlung  der  Steuervergütung  oder  deren  Anrechnung  auf  zu  entrichtende
Rübenzuckersteuer,  falls  die  Ausfuhr  des  Zuckers  oder  die  Aufnahme  desselben  in  die  Niederlage
während  der  Zeit  vom  1.  August  bis  Ende  Februar  erfolgt  ist,  nicht  vor  dem  25.  Tage
des  sechsten  Monats  nach  dem  Monat  der  Ausfuhr  oder  Niederlegung,  falls  dieselbe  aber
woesnen  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  31.  Juli  stattgefunden  hat,  nicht  vor  dem  25.  August

attfinden.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Juli  d.  J.  beschlossen,  die  Bestimmungen  über  die  Statistik
der  Branntweinbrennereien  und  der  Branntweinbesteuerung  dahin  abzuändern,  daß  mit  dem  Etatsjahre
1880/81  beginnend
1.  an  die  Stelle  des  bisherigen  Formulars  zum  Abschnitt  B  der  statistischen  Uebersicht  über  die
Branntweinbrennereien  und  die  Branntweinbesteuerung  (Muster  14,  Bundesrathsbeschluß  vom
9.  Februar  1878)  das  nachstehende  Formular  —  Anlage  1  —  zu  treten  habe,
2.  die  Jahresberichte  über  die  Ergebnisse  der  Branntweinbesteuerung  (Anlage  zu  Muster  14,  Bundesrathsbeschluß
  vom  7.  Dezember  1871)  nach  Maßgabe  der  in  Anlage  2  enthaltenen  Vorschriften
zu  erstatten  seien.

 

Anlage  1.

Anlage. 2.
        <pb n="292" />
         —   280    —

 

I.  Rückvergütungen  für  ausgeführten
  Branntwein.



 

 

B.

II.  Rückvergütungen  für  in
Niederlagen  gebrachten  Brannt- 



Besondere  Nachweisung  der  gewährten

III.

Rückvergütungen

 

 

 

wein.
A.  Zahl  der  für  das  Kalenderjahr,  in  welchem
das  Statistikjahr  beginnt,  ertheilten
3.  Geldbetrag  3.  Geldbetrag  Berechtigungscheine
2.  
1.  Zahl  2.  Menge  der  1.  Zahl  2.  Menge  der  1.  Zusage-  reccht  3.  Erlaubniß.  4.  Genehmischeine
  zungsscheine  scheine  ungen
der  des  geleisteten  der  des  geleisteten  an  gung
an  Gewerb=  an  zum
Empfänger    Rück-    Rück-  „  Gewerb—  »  «
Empfänger Branntweins  EmpfängerBranntweins  treibende.  treibende  Händler.  Kleinhandel.
vergütungen  vergütungen §.  9  des  §.  11.  des  (§.  14  des  (§.  16  des
Regul.)  Regul  .)  Regul.)  Regul.)
Hektoliter  Hektoliter
zu  100  Prozent  zu  100  Prozent
nach  Tralles.  Mark.  nach  Tralles.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkung.  Die  Angaben  bezüglich  des  ausgeführten  Liqueurs  unter  der  Linie.
        <pb n="293" />
         —   281    —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  1.
      —  —
Branntweinsteuer-Rückvergütungen.
für  Branntwein  zu  gewerblichen  Zwecken.
B.  Menge  des  denaturirten  Branntweins.
2.  Für  Gewerbetreibende,  und  zwar:  C.  Gelda)
  für  Essigfabrikanten  b)  für  andere  Gewerbtreibende
aa)  Fabri-  3.  Ins=  betrag  der,  Bemerkungen.
.’  kanten  von  bh)  denaturirtc)  Zusammen.
Für  Bleiweiß  und  bb) sonstige  mit  )  Zus  gesammt  geleisteten
»  essigsaurenbeonlgeaOdenaturirt  mit  (Spalte
Händler.  Salzen,  welchh  ssig=  Terpentinöl  (Spalte  Räckzur
  Her-  "  mit  Holzgeist  "  12—13-14  11—16
stellung  5  fabrikanten  volzg  Thieröl  oder  +  15.)  +1n0  ,
stellung  dieser  vergütungen
Fabrikate  Schwefeläther
Essig  bereiten
Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter  Hektoliter
zu  100  Prozent zu  100  Prozent  zu  100  Prozent  zu  100  Prozent  zu  100  Prozent  zu  100  Prozent zu  100  Prozent
nach  Tralles.  nach  Tralles.  nach  Tralles.  nach  Tralles.  nach  Tralles.  nach  Tralles.  nach  Tralles.  Mark.
II.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.  19.
        <pb n="294" />
        —  282  —

Anlage  2.
—  —  —

Vorschriften
für  die
Erstattung  der  Jahresberichte  über  die  Ergebnisse  der  Branntweinbesteuerung.

Den  jährlich  aufzustellenden  Nachweisungen  über  die  Branntweinbrennerei  ist  ein  Bericht  über  die  Ergebnisse
der  anmntweinbestuerung  in  dem  betreffenden  Jahre  beizufügen.  Derselbe  ist  namentlich  auf  folgende  Punkte
zu  erstrecken:

1.  Die  Ursachen,  welche  auf  den  größeren  oder  geringeren  Betrieb  der  Branntweinbrennerei  im  Vergleich
  mit  dem  Vorjahre  von  Einfluß  gewesen  sind,  überhaupt  die  Ursachen  erheblicherer  Abweichungen
  der  Zahlenangaben  in  den  Nachweisungen  gegenüber  dem  Vorjahr.

2.  Einführung  neuer  Methoden  bei  Zubereitung  der  Maische,  des  Gährmittels  für  die  Brennereien,
der  Preßhefe  u.  s.  w.,  besonders  insofern  sie  darauf  ausgehen,  aus  dem  zu  versteuernden  Meischraum
  eine  größere  Quantität  Alkohol  zu  gewinnen,  als  nach  der  der  Steuerbestimmung  zum
Grunde  liegenden  Annahme  in  der  Regel  gewonnen  wird,  oder  mit  den  bestehenden  Kontrolbedingungen
  zu  vereinigen  ist.  Desgleichen  Erfindung  und  Einführung  neuer  Apparate  zur  Vorbereitung
  des  Materials  für  die  Einmaischung  oder  Destillation,  Entfuselung  und  Verstärkung
des  Branntweins.  Ueberhaupt  ist  auf  alles,  was  geschieht,  um  das  Chemische  und  Mechanische
der  Branntweinbereitung  und  die  Einrichtung  der  Brennereien  und  der  darin  erforderlichen  Gefäße
und  Apparate  zu  verbessern  und  die  Fabrikation  einträglicher  zu  machen,  auch  wenn  es  mit  dem
Steuerertrage  und  der  Steuerkontrole  nur  in  entfernterer  Verbindung  steht,  die  Aufmerksamkeit
zu  richten  und  anzugeben,  in  welchem  Maße  das  veränderte  Verfahren  in  Anwendung  kommt,
an  Umfang  gewinnt  und  sich  durch  den  Erfolg  bewährt.

3.  Resultate  der  Wahrnehmungen  über  das  Vorherrschen  des  dickeren  oder  dünneren  Einmeischens,
der  zwei=  oder  dreitägigen  Gährungsperiode,  der  Hefenbereitung  nach  der  einen  oder  anderen
bekannten  Methode,  über  die  Benutzung  bis  dahin  ungewöhnlicher  Stoffe  zur  Branntweinbereitung.
  —  Insbesondere  ist  in  Beziehung  auf  die  mit  Branntweinbrennerei  verbundene  Preßhefenfabrikation
  die  Ouantität  der  gewonnenen  Preßhefe,  der  Preis  derselben,  sowie  der  Einfluß  dieser
Fabrikation  auf  den  Brennereibetrieb  zu  erörtern.  Auch  ist  die  Einfuhr  von  Preßhefe  aus  Gebieten,
  welche  einer  anderen  Branntweinsteuergesetzgebung  unterliegen,  anzugeben.

—    ——  —

Zu  dem  Regulativ  vom  23.  Dezember  1879,  betreffend  die  Steuerfreiheit  des  Branntweins  zu  gewerblichen
Zwecken,  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  7.  Juli  d.  J.  beschlossen,  daß

1.  an  Stelle  der  im  §.  3  des  Regulativs  vorgeschriebenen  Denaturirung  mit  10  Prozent  Holzgeist
eine  solche  mit  5  Prozent  Holzgeist  zu  treten  habe  und  dementsprechend

à)  in  dem  allegirten  §.  3  Absatz  1  und  2,  in  der  Ueberschrift  I  zu  dem  §.  5,  in  dem  §.  24
Absatz  1,  in  der  Anlage  C  Muster  I  1  Absatz  1  und  Muster  III  Absatz  1,  sowie  in  der
Anlage  E  1  Anleitung  Ziffer  3  Absatz  2  die  Worte  „10  Prozent  Holzgeist“  durch  „5  Prozent
  Holzgeist“  zu  ersetzen  seien;

b)  der  dritte  Absatz  des  §.  7  des  Regulativs  zu  lauten  habe:  „Zu  jedem  im  Branntwein
enthaltenen  Liter  absoluten  Alkohols  (100  Prozent  Tralles)  ist  0,05  Liter  Holzgeist  hinzuzufügen,
  mithin  zu  100  Liter  90prozentigem  Branntwein  4,5  Liter  Holzgeist“;

0)  die  Ueberschrift  II  vor  §.  24  zu  lauten  habe:  „Steuervergütung  für  den  mit  anderen
Stoffen  als  Holzgeist  denaturirten  Branntwein“;

d)  in  dem  §.  24  Absatz  1  Ziffer  3  a  die  Worte  „5  Prozent  Holzgeist  oder“,  in  der  Anlage  C
die  Bemerkung  zu  Muster  I  2,  in  der  Anlage  D  1  Anleitung  Ziffer  1  die  Worte
f„10  Prozent  Holzgeist“,  sodann  in  der  Anlage  E  1  Anleitung  Ziffer  1  Absatz  1  die  litt.  a,
        <pb n="295" />
        —  283  —

unter  entsprechender  Aenderung  der  anderen  Buchstaben  daselbst  und  in  Absatz  3,  zu
streichen  seien.

2  die  Denaturirung  des  Branntweins  zur  Herstellung  von  Farblacken  für  Tapeten  mit  ½  Prozent
Terpentinöl  und  zur  Herstellung  des  Knallquecksilbers  mit  ½  Prozent  Terpentinöl  oder  O,025  Prozent
  Thieröl  erfolgen  könne,  und  dementsprechend  im  §.  24  des  Regulativs  Absatz  1  zu  Ziffer  1
die  Worte  „mit  5  Prozent  Holzgeist"  durch  „mit  ½  Prozent  Terpentinöl“,  desgleichen  zu
Ziffer  2  die  Worte  „mit  5  Prozent  Holzgeist"  durch  „mit  ½  Prozent  Terpentinöl  oder  0,025  Prozent
  Thieröl“"  zu  ersetzen  seien.

3.  der  Holzgeist  an  Allylalkohol  und  Holzölen  nicht  mehr  als  das  Einundeinhalbfache  der  vorgeschriebenen
  Mindestmenge  enthalten  dürfe  und  dementsprechend  die  Vorschrift  zu  5  in  Anlage  B
zum  Regulativ  folgendermaßen,  mit  Wirksamkeit  vom  1.  Oktober  1881  an,  zu  fassen  sei:

„Der  Holzgeist  muß  eine  gewisse  Menge  einer  Bromlösung,  welche  vor  der  Beimischung
des  Holzgeistes  eine  intensiv  braunrothe  Färbung  zeigt,  entfärben,  darf  aber  das  Einundeinhalbfache
  dieser  Menge  an  Bromlösung  nicht  mehr  entfärben.  Um  ersteres  zu  prüfen,
ist  eine  Bromlösung  herzustellen,  welche  aus  einem  Theil  Brom  und  80  Theilen  50  prozentiger
  Essigsäure  (Essigsäurehydrat)  besteht.  Es  sind  dann  in  einen  Glaskolben  10  Kubikcentimeter
  Holzgeist  und  20  Kubikcentimeter  Wasser  zu  gießen  und  durchzuschütteln,  hierzu
endlich  20  Kubikcentimeter  jener  Bromlösung  hinzuzugeben,  worauf  das  Gemisch  farblos
oder  doch  nur  schwach  gelb  gefärbt  erscheinen  muß.  Ferner  sind  einer  in  vorbezeichneter
Weise  hergestellten  Mischung  von  10  Kubikcentimetern  Holzgeist  und  20  Kubikcentimetern
Wasser  30  Kubikcentimeter  der  vorerwähnten  Bromlösung  hinzuzusetzen,  worauf  das  Gemisch
eine  braunrothe  Färbung  zeigen  muß,  welche  erst  nach  und  nach  schwächer  wird."“

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  d.  M.  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  d.  J.,

beth  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben,  die  nachstehend  unter  A  und  B  abgedruckten  Bestimmungen
eschlossen:

A.
Ausführungsvorschriften
zu  dem

Gesetze  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben.
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  185.)

1.  Die  Steuerstellen,  welche  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  von  Aktien,  Renten=  und  Schuld-“  I.  Zuständigkeit
verschreibungen  (Nummer  1  bis  3  des  Tarifs),  von  inländischen  und  ausländischen  Lotterieloosen  (Nummer  5  der  Steuerdes
  Tarifs),  und  zur  Abstempelung  dieser  Urkunden  und  der  Formulare  für  die  in  der  Tarifnummer  4  be=  behörden.
zeichneten  Schriftstücke,  sowie  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Abstempelung  dieser  Formulare  zuständig  sind,
werden  ebenso,  wie  die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §.  27  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Geschäfte,
und  deren  Geschäftsbezirke  gemäß  §.  26  des  Gesetzes  von  den  Landesregierungen  bestimmt  und  öffentlich  bekannt
  gemacht.  —  Dem  Reichskanzler  wird  ein  Verzeichniß  dieser  Steuerstellen  und  Beamten  und  ihrer  Zuständigkeit
  behufs  Veröffentlichung  im  Reichs-Centralblatt  mitgetheilt,  auch  von  allen  Veränderungen  alsbald
Kenntniß  gegeben.

Zur  Abstempelung  von  inländischen  und  ausländischen  Aktien  und  Renten=  und  Schuldverschreibungen
werden  die  Landesregierungen  mindestens  an  jedem  Börsenplatze  eine  Steuerstelle  ermächtigen,  —  mit  der
Abstempelung  der  ausländischen  Werthpapiere  in  der  Zeit  bis  zum  29.  Dezember  1881  aber  außerdem  nach
Maßgabe  des  Bedürfnisses  noch  andere  Steuerstellen  beauftragen.

42
        <pb n="296" />
        —  284  —

Die  mit  dem  Verkauf  von  Reichs-Stempelmarken  zu  1  Mark  und  20  Pf.  für  die  in  der  Tarifnummer  4
aufgeführten  Schriftstücke  beauftragten  Amtsstellen  bestimmt  gleichfalls  die  Landesregierung  und  macht  dieselben
öffentlich  bekannt.

I.  Aktien,  Zu  §.  2  des  Gesetzes.

keund  2  a.  Die  zu  versteuernden  Werthpapiere  sind  mit  einer  nach  den  anliegenden  Mustern  a  oder  b
schreibungen.  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  Steuerpflichtigen  oder  dessen  Prokuristen  unterzeichneten  und  mit  genauer
  Angabe  seines  Standes  und  Wohnorts  versehenen  Anmeldung  einer  zuständigen  Steuerstelle  vorzulegen.  Lose
Muster a. u. b. —  oder  von  den  Werthpapieren  getrennte  Zinskupons  und  Talons  sind  nicht  mit  vorzulegen.  In  der  Anmeldung
  sind  die  Werthpapiere  nach  Gattung  (Aktie,  Interimsschein  zu  solcher,  Schuldverschreibung  etc.),  und

Benennung,  sowie  nach  Serien,  Littera  und  Nummern  geordnet,  aufzuführen.
Ausländische  Werthpapiere,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1881  ausgegeben  sind  und  spätestens  am
Muster  e.  29.  Dezember  desselben  Jahres  zur  Abstempelung  vorgelegt  werden,  sind  nach  dem  anliegenden  Muster  c

uauaunzumelden.

2 b.  Nach  Prüfung  der  Anmeldung  setzt  die  Steuerstelle  den  Abgabenbetrag  fest  und  zieht  ihn  ein.
Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  von  ausländischen  Werthpapieren,  in  welchen  der  Nennwerth  in  der  fremden
und  in  deutscher  Währung  angegeben  ist,  bildet  die  letztere  die  Grundlage.

Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  erfolgt  erst,  nachdem  die  festgestellte  Abgabe  gegen  Quittung
bezw.  Interimsquittung  eingezahlt  oder  deponirt  worden  ist.  Die  Deponirung  tritt  ein,  wenn  die  Abstempelung
  der  Papiere  am  Tage  der  Einzahlung  der  Steuer  nicht  mehr  bewirkt  bezw.  beendet  werden  kann.  Jede
Quittung  muß,  um  gültig  zu  sein,  von  zwei  Beamten  vollzogen  und  in  derselben  der  Tag  der  Buchung  der
Steuer  und  die  Nummer  des  Hebe=  oder  Anmelderegisters,  unter  welcher  die  Buchung  erfolgt  ist,  von  der
Steuerstelle  angegeben  sein.  Die  definitive  Quittung  ist  auf  ein  Exemplar  der  Anmeldung  zu  schreiben.

Nach  erfolgter  Abstempelung  erhält  der  Steuerpflichtige  die  Werthpapiere  gegen  Rückgabe  der  Empfangsbescheinigung,
  welche  als  Registerbelag  bei  der  Steuerstelle  verbleibt,  ausgehändigt.

Kann  die  Abstempelung  nicht  sofort  vorgenommen  werden,  so  ist  dem  Ueberbringer  das  eine  Exemplar
der  Anmeldung,  mit  Empfangsbescheinigung  versehen,  zurückzugeben.

2c.  Die  Abstempelung  erfolgt  ausschließlich  durch  Aufdrücken  des  Reichsstempels  auf  der  Vorderseite
des  Werthpapiers.  -

Die  vor  dem  1.  Oktober  1881  ausgegebenen  und  spätestens  am  29.  Dezember  1881  zur  Abstempelung
  vorgelegten  ausländischen  Werthpapiere  erhalten  einen  Stempelabdruck,  welcher  in  einem  von  einem  Kreise
umgebenen  Vierpaß  die  deutsche  Kaiserkrone,  sowie  ein  Band  mit  der  Werthbezeichnung  zeigt,  und  dessen  Einfassung
  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  und  die  Unterscheidungsnummer  der  betreffenden  Abstempelungsstelle
  trägt.

Der  auf  inländische  und  auf  andere,  als  vorbezeichnete,  ausländische  Werthpapiere  vermittelst  Maschine
aufzudrückende  Stempel  besteht  in  einem  verzierten  aufrecht  stehenden  Rechteck,  auf  welchem  sich  der  Reichsadler
und  um  denselben  in  kreisrunder  Einfassung  die  Aufschrift  „Reichs-Stempel-Abgabe“  befinden.  Unter  dem
Adler  ruht  ein  kleiner,  ebenfalls  kreisrunder  Schild  mit  dem  Unterscheidungszeichen  der  betreffenden  Abstempelungsstelle.
  Der  Stempel  enthält  keine  Werthsangabe.

Eine  Verwendung  von  Stempelmarken  zu  Werthpapieren  findet  nicht  statt.  .

2d.  Auf  Antrag  und  auf  Kosten  des  Steuerpflichtigen  kann  der  Aufdruck  des  Reichsstempels  auf
die  Werthpapiere  auch  bei  der  Reichsdruckerei  erfolgen.  Der  Antrag  ist  in  der  Anmeldung  (Nr.  2  a)  zu  stellen.
Die  Steuerstelle  zieht  den  Abgabenbetrag  und  einen  die  Kosten  der  Abstempelung  deckenden  Vorschuß  von  dem
Steuerpflichtigen  ein,  und  ersucht  unter  Beifügung  eines,  gemäß  der  Vorschriften  unter  2b  mit  Quittung  über
Abgabe  und  Vorschuß  versehenen  Exemplars  der  Anmeldung  die  Reichsdruckerei  um  Abstempelung  der  Werthpapiere.
  Der  Antragsteller  hat  für  die  Einsendung  der  Werthpapiere  an  die  Reichsdruckerei  zu  sorgen  und
empfängt  dieselben  von  dort  unmittelbar  zurück.  Hin=  und  Rücksendung  erfolgen  auf  seine  Gefahr  und  Kosten.

Der  Steuerstelle  theilt  die  Reichsdruckerei  eine  Bescheinigung,  daß  die  Abstempelung  in  Uebereinstimmung
  mit  der  zurückzusendenden  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Benachrichtigung  von  dem  Betrage  der  Kosten
der  Abstempelung  mit.  Die  Steuerstelle  nimmt  diese  Bescheinigung  zu  den  Belägen  ihres  Registers  und  rechnet
nunmehr  mit  dem  Steuerpflichtigen  über  den  Vorschuß  unter  Rückzahlung  des  etwaigen  Ueberschusses  ab.  Nach
Berichtigung  der  Kosten  erhält  der  Steuerschuldner  ein  mit  Quittung  (Nr.  2b)  versehenes  Exemplar  der  Anmeldung
  zurück.
        <pb n="297" />
        —  285  —

Ersieht  die  Reichsdruckerei  aus  der  übersandten  Ouittung,  daß  der  Vorschuß  die  Kosten  nicht  deckt,
so  hat  sie  die  Steuerstelle  hiervon  alsbald  und  vor  der  Rücksendung  der  abgestempelten  Werthpapiere  behufs
unverzüglicher  Einziehung  des  fehlenden  Betrages  zu  benachrichtigen.

2e.  Nach  jeder  Einzahlung  auf  die  in  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Werthpapiere  sind
die  Interimsscheine  nach  den  Vorschriften  unter  Nr.  2à  bis  2 d  zur  Abstempelung  vorzulegen,  welche  nach
den  für  die  Abstempelung  der  vollgezahlten  Werthpapiere  getroffenen  Bestimmungen  unter  Aufdruck  desselben
Stempels  (2c)  bei  dem  Ouittungsvermerke  über  die  jeweilige  Einzahlung  erfolgt.

Zu  §.  2  und  Satz  2  bezw.  3  der  letzten  Spalte  der  Tarifnummern  1  und  2.

3.  Für  die  zur  Versteuerung  angemeldeten  Aktien  und  sonstigen  Werthpapiere  ist  der  volle  tarifmäßige
  Betrag  der  Reichsstempelabgabe  von  der  Steuerstelle  auch  dann  zu  berechnen  und  festzustellen,  wenn
für  die  ausgegebenen  Interimsscheine  schon  eine  Reichs-Stempelabgabe  entrichtet  worden  ist.  Behufs  Anrechnung
der  bereits  entrichteten  Abgaben  auf  die  Steuer  für  Werthpapiere  hat  der  Steuerpflichtige  der  Steuerstelle
mit  den  Werthpapieren  zugleich  die  Quittungen  über  die  für  die  Interimsscheine  gezahlte  Abgabe  (2b)  vorzulegen.
  In  der  Anmeldung  hat  er  den  Betrag  der  einzelnen  auf  die  Interimsscheine  geleisteten  Einzahlungen
und  die  dafür  gezahlten  Abgabenbeträge  anzugeben.

Findet  sich  gegen  die  Uebereinstimmung  der  Anmeldung  mit  den  vorgelegten  Aktien  oder  Obligationen
und  den  Quittungen  über  die  für  die  Interimsscheine  gezahlten  Abgabenbeträge,  sowie  gegen  die  Zulässigkeit
der  Anrechnung  der  nachgewiesenen  Abgabenbeträge  für  die  Interimsscheine  auf  die  Abgabe  für  die  Aktien
oder  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  nichts  zu  erinnern,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des  für  die  Aktien  oder
Obligationen  etwa  noch  zu  erlegenden  Abgabenbetrags,  die  Ouittungsleistung  und  die  Abstempelung  der  Papiere
nach  den  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  2d.  Auf  der  Anmeldung  (Nummer  2  a)  hat  die  Steuerstelle

a)  den  Betrag  der  nach  dem  Nennwerthe  der  einzelnen  Stücke  und  dem  Tarife  überhaupt  zu  entrichtenden

  Abgabe,

b)  die  für  die  Interimsscheine  bereits  gezahlten  Reichs-Stempelabgaben  unter  Angabe  des  Tages  der

Zahlung  und  der  Nummer  des  Heberegisters,  und

e)  die  zur  Ergänzung  der  tarifmäßigen  Abgabe  eingezahlte  Summe,  über  welche  quittirt  wird,
ersichtlich  zu  machen.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  eine  Frist  für  die  Vorlegung  der  Interimsscheine  behufs  Vernichtung  der
Stempelzeichen  auf  denselben  zu  bestimmen.  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  ist  in  der  Regel  Sicherheit
zu  bestellen.  —  Die  Vernichtung  erfolgt  durch  Ausschneiden  oder  Durchlochen  der  Stempelzeichen,  mit  Gen
  der  Direktivbehörde  auch  in  anderer  sichernder  Art.  Die  Vernichtung  ist  auf  der  Anmeldung  zu
escheinigen.
Die  Quittung  über  die  seiner  Zeit  für  die  Interimsscheine  gezahlten  Abgabenbeträge  bleibt  als  Belag
bei  der  Steuerstelle.

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  1,  Befreiung.

4.  Wird  beansprucht,  daß  für  inländische  Aktien,  auf  welche  vor  dem  1.  Oktober  1881  Einzahlungen
  stattgefunden  haben,  die  Reichs-Stempelabgabe  nur  für  die  von  dem  genannten  Tage  ab  geleisteten
Einzahlungen  erhoben  werde,  so  ist  in  der  Anmeldung  der  Aktien  zur  Versteuerung  (Nummer  2a)  außer  dem
Nennwerthe  der  einzelnen  Stücke  auch  der  Betrag  und  die  Zeit  der  auf  dieselben  geleisteten  Einzahlungen
anzugeben  und  sind  zugleich  die  Beweise  für  diese  Angaben  beizubringen.  Der  Beweis  ist  namentlich  auch
darauf  zu  richten,  daß  die  Einzahlungen  auf  alle  nunmehr  zur  Ausgabe  gelangenden  Aktien  geleistet  wurden
und  nicht  etwa  ein  Theil  derselben  noch  unbegeben  in  den  Händen  des  Emittenten  war.

Die  Direktivbehörde  bestimmt  über  die  Höhe  der  zu  versteuernden  Einzahlungen  und  der  Abgabe.

Wegen  der  Quittung  über  die  erhobene  Abgabe,  der  Abstempelung  und  der  Rückgabe  der  abgestempelten
  Aktien  finden  die  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  2d  sinngemäße  Anwendung.  In  der
Quittung  über  den  gezahlten  Abgabenbetrag  ist  außer  dem  Nennwerthe  der  Aktien  auch  der  Betrag  der,  der
Abgabe  nicht  unterworsenen  Einzahlungen  anzuführen.  Ist  die  Vollzahlung  des  Interimsscheins  vollständig
bereits  vor  dem  1.  Oktober  1881  erfolgt  und  über  einen  Abgabenbetrag  nicht  zu  quittiren,  so  ist  das  zurückzugebende
  Exemplar  der  Anmeldung  mit  entsprechender  Bescheinigung  zu  versehen.

Auf  ausländische  Aktien  und  auf  inländische  Renten=  und  Schuldverschreibungen  findet  die  Befreiung
  der  vor  dem  1.  Oktober  1881  geleisteten  Einzahlungen  keine  Anwendung.

42*
        <pb n="298" />
        III.  Schlußnoten
  und
Rechnungen.

—  286  —

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  2,  Spalte  „Berechnung  der  Stempelabgabe“  Satz  2.

5.  Wenn  die  Anrechnung  eines,  für  inländische,  nach  dem  30.  September  1881  ausgegebene  Rentenoder
  Schuldverschreibungen  vor  dem  1.  Oktober  1881  bereits  erhobenen  Landesstempels  auf  die  Reichs-Stempel-=abgabe
  beansprucht  wird,  so  sind  mit  der  Anmeldung  (Nummer  2a)  die  Beweisstücke  (Steuerquittungen  etc.)  über
die  Höhe  des  gezahlten  landesgesetzlichen  Stempels  beizubringen,  falls  diese  nicht  aus  den  verwendeten  Stempelzeichen
  zweifellos  hervorgeht.  Jene  Beweisstücke  verbleiben  als  Belege  bei  der  Steuerstelle.

In  der  Anmeldung  (Nummer  2a)  ist  der  für  die  einzelnen  Stücke  gezahlte  Landesstempelbetrag  anzugeben
und  das  Sachverhältniß  darzulegen.  Die  Steuerstelle  zieht  den  Stempelbetrag  ein,  um  welchen  der  Reichsstempel
  für  jede  einzelne  Renten-  oder  Schuldverschreibung  den  dafür  gezahlten  Landesstempel  übersteigt.
Wegen  der  Abstempelung,  der  Rückgabe  der  abgestempelten  Werthpapiere  und  der  Ouittung  über  die  Abgabe
finden  die  Bestimmungen  unter  Nummer  2b  bis  2d  sinngemäße  Anwendung.  In  der  Quittung  über  die

erhobene  Reichs-Stempelabgabe  ist  auch  der  Betrag  der  für  jedes  Stück  entrichteten  Landesabgabe  nachrichtlich
zu  vermerken.

Zu  §.  2  und  zur  Tarifnummer  2cc  und  3b.

6.  Wird  für  inländische  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  auf  Grund  der  Tarifnummer  2cc
oder  Zb.  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  beansprucht,  so  ist  in  der  Anmeldung  (Nummer  2a)  das  Sachverhältniß
  anzugeben  und  überdies  der  Beweis  zu  führen,  daß  die  auszugebenden  Obligationen  in  der  That
nur  zum  Zweck  des  Umtausches  ausgestellt  werden,  also  ohne  Veränderung  des  durch  die  zurückzuziehenden
Stücke  beurkundeten  Rechtsverhältnisses.  Insbesondere  findet  die  Befreiung  keine  Anwendung,  wenn  die  neu
auszugebenden  Renten=  oder  Schuldverschreibungen  von  einem  andern  Schuldner,  allein  oder  mit  dem  bisherigen
  Schuldner,  ausgestellt  werden,  zu  einem  andern  Zinssatze  verzinslich  sind,  auf  den  Inhaber  lauten,
während  die  aus  dem  Verkehr  tretenden  Stücke  auf  den  Namen  lauten  u.  dgl.  m.

Ist  der  Beweis  erbracht,  so  verfügt  die  Direktivbehörde  Abstempelung  der  neuen  Stücke  ohne  Abgabenerhebung.
  Die  Verfügung  wird  Register-Belag.  Wegen  der  Vorlegung  der  eingezogenen  Stücke  und  der
Vernichtung  der  auf  denselben  etwa  befindlichen  Stempelzeichen  finden  die  Vorschriften  unter  Nummer  3,
wegen  der  Anmeldung  der  Obligationen  und  der  Abstempelung  die  Vorschriften  unter  Nummer  2a  bis  2d
sinngemäße  Anwendung.

Sind  die  einzuziehenden  Stücke  versteuert,  so  ist  die  Quittung  über  die  gezahlte  Abgabe  vorzulegen
und  als  Belag  zum  Register  zu  nehmen.

Zu  §.  4  des  Gesetzes.

7.  Die  im  §.  4  Absatz  1  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  sind  nach  dem  anliegenden  Formular
  d  zu  erstatten  und  an  diejenige  Steuerstelle  abzugeben,  bei  welcher  die  Versteuerung  der  Werthpapiere
erfolgen  soll.

8.  Den  im  §.  4  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Vermerk  hat  der  Emittent  auf  den  Werthpapieren
  so  anzubringen,  daß  der  Reichsstempel  neben,  über  oder  unter  demselben  aufgedruckt  werden  kann.

Zu  §.  7  des  Gesetzes.

9.  An  jedem  Börsenplatze  und  wo  sonst  ein  Bedürfniß  dazu  besteht,  wird  die  Landesregierung
Vorsorge  treffen,  daß  Formulare  zu  Schlußnoten,  Rechnungen  und  andern  nach  der  Tarifnummer  4  stempelpflichtigen
  Schriftstücken  mit  dem  Reichsstempel  bedruckt  werden  können.  Dieser  Stempel  wird  in  rother
Farbe  in  der  oberen  linken  Ecke  der  Vorderseite  des  Blattes  aufgedruckt.  Derselbe  trägt  auf  weißem,  kreisförmigem
  Mittelfelde  den  Reichsadler  und  um  denselben  auf  rothem  Grunde  in  weiß  erscheinender  Schrift
die  Bezeichnung  „Reichs-Stempelabgabe“.  Oben  befindet  sich  ein  kleiner  ebenfalls  kreisförmiger  Schild,
welcher  die  Werthbezeichnung  „1  M“  oder  „20  Pf“  und  unten  ein  ebensolcher  Schild,  welcher  das  Unterscheidungszeichen
  der  Abstempelungsstelle  trägt.  Das  Ganze  ruht  auf  einem  schraffirten  Rechteck,  dessen  Seiten
von  dem  Mittelfelde  und  den  beiden  Schildchen  zum  Theil  überragt  werden.

Wer  dergleichen  Formulare  stempeln  lassen  will,  hat  dieselben  in  Mengen,  welche  sich  auf  volle
Hundert  abrunden,  unter  Beifügung  von  je  5  überschüssigen  Exemplaren  für  jedes  Hundert  (als  Ersatz  für
etwaige  Abgänge  bei  der  Stempelung)  und  unter  Einzahlung  des  Steuerbetrags  der  zuständigen  Steuerstelle
mit  einer  doppelt  aufzustellenden  Anmeldung  nach  dem  anliegenden  Muster  e  vorzulegen.  Die  abgestempelten
Formulare  erhält  der  Deklarant  in  der  versteuerten  Zahl  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  einen
        <pb n="299" />
        —  287  —

Exemplar  der  Anmeldung  zurück.  Zugleich  werden  ihm  die  überschüssigen,  nicht  verdorbenen  Exemplare
ungestempelt  und  das  zweite  Exemplar  der  Anmeldung  mit  der  Quittung  über  den  Steuerbetrag  versehen
wieder  ausgehändigt.  In  Betreff  der  Quittung  gelten  die  Bestimmungen  zu  2b.

Die  beim  Stempeln  verdorbenen  Exemplare  werden  von  zwei  Beamten  vernichtet  und  die  Vernichtung
auf  dem  bei  dem  Register  bleibenden  Exemplar  der  Anmeldung  bescheinigt.

Die  Abstempelung  erfolgt  nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  der  Anmeldungen.
zunk  gen  Gestempelte  Formulare  zu  den  oben  bezeichneten  Schriftstücken  werden  vorerst  nicht  zum  Verauf
  gestellt.

10.  Die  Stempelmarken  zu  den  nach  Tarifnummer  4  stempelpflichtigen  Schriftstücken,  mit  Ausnahme
der  im  §.  7  unter  a  bezeichneten,  sind  von  der  Form  und  Größe  der  Postfreimarken.  Von  der  linken  unteren
nach  der  rechten  oberen  Ecke  zieht  sich  ein  auf  guillochirtem  karminrothen  Untergrunde  liegendes  rothes  Band,
welches  die  Aufschrift  „Reichs-Stempelabgabe“  trägt.  In  der  linken  oberen  Ecke  ist  der  Reichsadler,  in  der
rechten  unteren  Ecke  die  Werthbezeichnung  „1  Mark“  bezw.  „20  Pfennig"  schwarz  aufgedruckt.  Außerdem
befindet  sich  in  der  Mitte  der  Marke  ein  zur  Aufnahme  des  Datums  der  Verwendung  bestimmter  Vordruck.

Die  Verwendung  der  Marken  muß  in  folgender  Weise  bewirkt  werden.  Die  Marken  sind  auf  der
Vorderseite  des  Schriftstücks  aufzukleben.  In  jeder  einzelnen  aufgeklebten  Marke  muß  das  Datum  der  Verwendung
  derselben  auf  dem  Schriftstück,  und  zwar  der  Tag  und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat
mit  Buchstaben,  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten  Stelle  niedergeschrieben  werden.  Allgemein  übliche
und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  mit  Buchstaben  sind  zulässig  (z.  B.  8.  Oktbr.  1881,
7.  Sptbr.  1882).

Außerdem  muß  der  Name  oder  die  Firma  desjenigen,  der  die  Marke  verwendet,  auf  der  letzteren
niedergeschrieben  werden.  Es  genügt  jedoch,  wenn  nur  ein  Theil  des  Namens  oder  der  Firma  auf  die  Marke
zu  stehen  kommt,  der  andere  Theil  auf  das  Schriftstück  selbst  oder  auf  andere  etwa  zur  vollständigen  Versteuerung
  des  letzteren  erforderliche  Marken,  oder  auf  beide  hinüberreicht.

Der  Name  bezw.  die  Firma  und  das  Datum  müssen  mittelst  deutlicher  Schriftzeichen,  ohne  jede
Rasur,  Durchstreichung  oder  Ueberschreibung  niedergeschrieben  werden.

Es  ist  zulässig,  den  vorgeschriebenen  Entwerthungsvermerk  ganz  oder  theilweise  durch  schwarzen
Stempelaufdruck  herzustellen.  In  diesem  Falle  braucht  das  Datum  nicht  an  der  durch  den  Vordruck  bezeichneten
  Stelle,  es  muß  aber  in  seinem  ganzen  Umfange  (Monatsbezeichnung,  Tages=  und  Jahreszahl)  vollständig
  auf  jeder  einzelnen  Marke  aufgedruckt  sein.

Nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendete  Stempelmarken  werden  als  nicht  verwendet  angesehen
(§.  22  des  Gesetzes).  -

Zum  Tarif,  Nummer  5.

11.  Behufs  Berechnung  der  Abgabe  von  Lotterieloosen  sind  alle  für  den  Erwerb  eines  Looses  an
den  Unternehmer  oder  dessen  Beauftragte  zu  leistenden  Zahlungen  zum  Preise  des  Looses  zu  rechnen,  insbesondere
  auch  die  sogenannten  Schreibgebühren,  Kollektionsgebühren  u.  a.  m.

Zu  §§.  12,  13  und  15  des  Gesetzes.

12a.  Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  oder  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat  der  zuständigen
Steuerbehörde  spätestens  am  7.  Tage  nach  dem  Empfange  der  obrigkeitlichen  Erlaubniß  schriftlich  unter  Beifügung
  einer  Doppelschrift  anzumelden:
Namen,  Gewerbe  und  Wohnung  des  Unternehmers,  die  planmäßige  Anzahl  (die  Nummern)  und
den  planmäßigen  Preis  der  Loose,
den  Zeitpunkt,  wo  mit  dem  Vertrieb  der  Loose  begonnen  werden  soll,
die  Gegenstände,  die  Zeit  und  den  Ort  der  Ausspielung,
die  Namen  und  Wohnungen  der  unmittelbar  von  dem  Unternehmer  mit  dem  Vertrieb  der  Loose
betrauten  Personen.
Der  Anmeldung  ist  als  Anlage  ein  amtlich  beglaubigtes  Exemplar  des  obrigkeitlich  genehmigten  Plans
der  Lotterie  oder  Ausspielung  anzuschließen.
Mit  der  Anmeldung  ist  die  Abgabe  für  die  Loose  einzuzahlen.  Wird  Stundung  der  Abgabe  bis
nach  dem  Beginn  des  Vertriebes  der  Loose  gegen  Sicherstellung  des  Abgabenbetrags  oder  ohne  solche  beansprucht,
  so  ist  der  Antrag  mit  der  Anmeldung  vorzulegen.

 

IV.  Lotterieloose.
        <pb n="300" />
        —  288  —

12b.  Wird  Befreiung  von  der  Abgabe  in  Anspruch  genommen,  so  ist  mit  der  Anmeldung  der
Nachweis  zu  führen,  daß  der  Erlös  des  Unternehmens  zu  mildthätigen  Zwecken  Verwendung  finden  wird.
Ueber  die  Anwendbarkeit  der  Befreiung  entscheidet  die  Direktivbehörde.

13.  Die  Behörde,  welche  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Lotterie
oder  Ausspielung  ertheilt,  hat  hiervon  ohne  Verzug  der  zur  Erhebung  der  Abgabe  für  die  Loose  zuständigen
Steuerbehörde  unter  Bezeichnung  des  Unternehmens  und  seines  Zweckes,  des  Namens  und  der  Wohnung  des
Unternehmers,  und  des  Zeitpunkts,  an  welchem  dem  letztern  die  obrigkeitliche  Erlaubniß  behändigt  worden,
schriftlich  Mittheilung  zu  machen.

Auf  Grund  dieser  Mittheilung  hat  die  Steuerbehörde  sogleich  nach  Ablauf  der  unter  Nummer  12a  für
die  Anmeldung  vorgeschriebenen  Frist  wegen  Feststellung  und  Beitreibung  der  Abgabe,  sowie  nach  Umständen
wegen  der  Verhinderung  des  Loosabsatzes  und  Einleltung  des  Strafverfahrens  das  Erforderliche  zu  veranlassen.


14.  Nachdem  der  Abgabenbetrag  festgestellt,  gebucht  und  entweder  eingezahlt  oder  gestundet,  beziehentlich
  nachdem  die  Stempelfreiheit  der  Loose  von  der  zuständigen  Behörde  anerkannt  worden  ist,  erfolgt
die  Abstempelung  der  Loose  durch  die  zuständige  Steuerstelle  vermittelst  Stempelaufdrucks.  Der  Stempel  ist
von  runder  oder  ovaler  Form  und  führt  den  Reichsadler  und  über  demselben  die  Aufschrift  „Versteuert“
bezw.  „Stempelfrei“,  darunter  das  Unterscheidungszeichen  der  Abstempelungsstelle.

Ungestempelte  Loose  dürfen  nicht  ausgegeben  werden.

Nach  näherer  Vorschrift  der  Landesregierung  kann  indessen  bei  den  unter  obrigkeitlicher  Aufsicht
stattfindenden  Waaren-Verloosungen  von  der  Abstempelung  der  abgabefreien  Loose  Umgang  genommen  werden,
wenn  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  und  den  Preis  der  Loose  die  Abstempelung  unverhältnißmäßige  Mühwaltung
verursachen  würde.  ·

Die  abgestempelten  Loose  werden  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  einen  Exemplar  der  Anmeldung
  zurückgegeben.  Das  andere  bleibt  nebst  seinen  Anlagen  (Nummer  12  a)  Belag  zum  Register.  Wenn
Stundung  der  Abgabe  bewilligt  ist,  darf  die  Genehmigung  zum  Beginn  des  Loosabsatzes  vor  Entrichtung
der  Abgabe  erst  nach  Abstempelung  der  Loose  ausgehändigt  werden.

Zu  §.  13  des  Gesetzes.
15.  Die  Landesregierungen  bestimmen,  in  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Modalitäten  die  Genehmigung
  zum  Absatz  der  Loose  gegen  Sicherstellung  der  Abgabe  oder  ohne  solche  ertheilt,  oder  sonst  die
Abgabe  gestundet  werden  kann.

Zu  §§.  14,  15  und  19  des  Gesetzes.
16.  Ausländische  Loose  und  Ausweise  über  Spieleinlagen  sind  der  zuständigen  Steuerstelle  mit
Moster  —  einer  nach  dem  anliegenden  Muster  f  doppelt  auszustellenden  Anmeldung  unter  Einzahlung  des  Abgaben-—
  betrags  innerhalb  der  im  §.  14  des  Gesetzes  bezeichneten  Frist  zur  Abstempelung  vorzulegen.  Wegen  der
Buchung  der  Abgabe,  der  Beläge  und  wegen  der  Abstempelung  der  Loose  gelten  die  Bestimmungen  unter
Nummer  14.  Stundung  der  Steuer  findet  nicht  statt.

Ausländische  Loose,  welche  in  den  ersten  drei  Tagen  des  Oktobers  1881  einer  zuständigen  Steuerstelle
vorgelegt  werden,  sind  ohne  Abgabenerhebung  als  stempelfrei  abzustempeln,  sosern  nachgewiesen  wird,  daß  sie

vor  dem  1.  Oktober  1881  in  das  Bundesgebiet  eingeführt  worden  sind.

Zu  §.  17  des  Gesetzes.
17.  Für  einzelne  unabgesetzt  gebliebene  Loose  2c.  wird  die  Reichs-Stempelabgabe  nicht  erstattet.
Zu  §.  18  des  Gesetzes.

18.  Die  Verwaltungen  der  Staatslotterien  haben  spätestens  am  15.  Tage  nach  Ablauf  der  Ziehung
jeder  Klasse  dem  Reichsschatzamte  die  Zahl  der  abgesetzten  Loose  und  den  Preis  der  Loose  (Nr.  11)  anzuzeigen.
Diese  Anzeigen  sind  unter  Benutzung  eines  von  dem  Reichsschatzamte  vorzuschreibenden  Formulars  doppelt
zu  erstatten.  Das  Reichsschatzamt  setzt  die  zu  entrichtende  Steuer  fest.

V.  Allgemeine  Zu  §.  21  des  Gesetzes.

Bestimmungen.  19.  Für  die  bei  den  Steuerstellen  angekauften,  demnächst  aber  verdorbenen  Stempelmarken,  sowie
für  die  Reichs-Stempelzeichen,  welche  auf  demnächst  verdorbene  Formulare  oder  Werthpapiere  ausgedrückt
worden  sind,  kann  nur  dann  Erstattung  beansprucht  werden,  wenn
        <pb n="301" />
        —  289  —

a)  der  Schaden  mindestens  drei  Mark  beträgt  und  wenn

b)  vollständig  erwiesen  wird,  daß  der  Schaden  lediglich  durch  Zufall  oder  Versehen  veranlaßt  und
von  den  verdorbenen  Stempelzeichen,  bezw.  von  den  Schriftstücken,  zu  welchen  sie  verwendet
worden  sind,  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden  ist,  durch  welchen  das
steuerliche  Interesse  gefährdet  werden  kann,

c)  der  Erstattungsanspruch  innerhalb  14  Tagen,  nachdem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt
geworden,  bei  der  Steuer-Direktivbehörde  des  Bezirks  angemeldet  wird,  auch  die  verdorbenen
Stempelzeichen,  und  bei  verdorbenen  Werthpapieren  und  gestempelten  Formularen  die  quittirten
Anmeldungen,  welche  den  Betrag  der  für  dieselben  entrichteten  Stempelabgabe  ergeben,  zugleich
vorgelegt  werden.

Eine  baare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Reichs-Stempelabgabe  findet  nicht  statt;  die  Erstattung
erfolgt  vielmehr  in  folgender  Weise:  Die  von  der  Direktivbehörde  beauftragte  Steuerstelle  stempelt  nach
näherer  Anweisung  der  ersteren  dem  Berechtigten  auf  Grund  vorheriger  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  zu
2à  und  9  die  an  Stelle  der  verdorbenen  neu  ausgestellten  Werthpapiere  von  demselben  Steuerwerthe,  bezw.
eine  gleiche  Anzahl  neuer  Formulare  zu  demselben  Steuerbetrage  abgabenfrei  ab,  oder  verabfolgt  ihm
Stempelmarken  zum  Betrage  der  zu  erstattenden  ohne  Bezahlung.

Die  verdorbenen  Stempelmarken  und  Formulare,  bezw.  die  aus  den  Werthpapieren  ausgeschnittenen
Stempelzeichen  werden  bei  der  Direktivbehörde  in  Gegenwart  zweier  Beamten  durch  Verbrennen  vernichtet.

Zu  §§.  26  und  27  des  Gesetzes.

20.  Der  Reichskanzler  wird  von  Zeit  zu  Zeit  ein  Verzeichniß
I.  der  Steuerstellen,  welche  in  jedem  Bundesstaate
zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  für  Werthpapiere,
zur  Stempelung  von  Formularen  für  Schlußnoten,  Rechnungen  etc.,
zur  Erhebung  der  Abgabe  für  Lotterieloose  und  Ausweise  über  Spieleinlagen
ermächtigt  sind,  sowie  der  denselben  vorgesetzten  Direktivbehörden,
II.  der  zur  Wahrnehmung  der  Revisionen  nach  §.  27  Absatz  2  des  Gesetzes  bestimmten  Beamten
und  der  denselben  zugewiesenen  Bezirke
veröffentlichen.

Zu  §.  27  des  Gesetzes.

21.  Die  Beamten  zur  Wahrnehmung  der  im  §.  27  Absatz  2  bezeichneten  Geschäfte  werden  nach
Maßgabe  der  ihnen  ertheilten  näheren  Anweisung  selbständig  davon  Ueberzeugung  nehmen,  ob  und  welche
stempelpflichtigen  Schriftstücke  bei  der  revidirten  Anstalt  vorhanden  und  ob  dieselben  vorschriftsmäßig  gestem—
pelt  sind.  Die  Vorstände  dieser  Anstalten,  an  welche  der  revidirende  Beamte  bei  Beginn  der  Revision  sich
wenden  wird,  haben  ihm  die  zu  diesem  Zwecke  gewünschten  Schriften,  Register  und  Urkunden  zur  Einsicht
vorlegen  zu  lassen,  Auskunft  zu  ertheilen  und  ihm  einen  angemessenen  Raum  für  die  Erledigung  seiner
Obliegenheiten  zur  Verfügung  zu  stellen.

Zu  §.  33  des  Gesetzes.

22.  Die  Landesregierungen  werden  Vorkehrung  treffen,  daß  mit  der  Abstempelung  stempelpflichtiger
ausländischer  Werthpapiere  sowie  der  Formulare  zu  Schlußnoten  und  Rechnungen  bei  der  zuständigen  Steuerstelle
  ihres  Gebiets  schon  am  1.  September  1881  begonnen  werden  kann.  Der  Verkauf  von  Reichs-Stempelmarken
  zu  Rechnungen  etc.,  sowie  die  Abstempelung  inländischer  Werthpapiere  wird  einige  Tage  vor  dem
Inkrafttreten  des  Gesetzes  bei  den  von  den  Landesregierungen  zu  veröffentlichenden  Stellen  loben  Nummer  1)

beginnen.

23.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  bei  der  Reichsbank  hinterlegten  ausländischen  Aktien,
Renten=  und  Schuldverschreibungen,  auf  welche  die  Vorschriften  der  „Ausnahmen“  zu  den  Tarifnummern  1
und  2  Anwendung  finden,  auf  Antrag  in  den  Geschäftsräumen  der  Reichsbank  unter  den  erforderlichen
Kontrolemaßregeln  abstempeln  zu  lassen.
        <pb n="302" />
        <pb n="303" />
        Muster  a.
Eingegangenn.  18 .  .
No. des  Anmeldungs-Registers.
No. Aus  des  Hebe-Registers.
(Schwarzstempel.)
Anumeldung,

betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  inländischen  Aktien,  Rentenund
  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  1.  Juli  1881  über  die  Erhebung
  von  Reichs-Stempelabgaben.

 

Der  Unterzeichnete  beantragt  die  Abstempelung  der  anbei  erfolgenden,  umstehend  spezifizirten  Werthpapiere
  und  ist  damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
gegen  Aushändigung  derselben  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie,  daß  die  Steuerbehörde
  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber
nicht  verpflichtet  sein  soll.

...........  ,  den.........  ten.......  18...

Vor=  und  Zuname.
Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die
Steuerstelle  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu
prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

........  ,  den....  ten...  18...
(Firma,  Unterschriften  und  Schwarzstempel  der  Steuerstelle.)

 

43
        <pb n="304" />
        Name

Der  Werthpapiere

 

 

 




Laufende Nummer.  und  Bezeichnung  nach  Ort  Datum

  Wohnort  Gattung

  des  (Benennung) Stück-  Serien  fort-  Nennund
  zahl.  Serien-  Littera  laufenden  der  werth.
Anmeldenden.  Emittent.  n  Num-  Ausfertigung.

etc.    mern.

1.  2.  3  4.  5.  6  7.  8. 9.  10.
        <pb n="305" />
        —    293   —

 

 

Zu  versteuern

 

ist  für  jedes  Betrag  Darauf  sind  Mithin  noch  Es wird  für'  Nähere  Begrün-Stück:
  der  anz  ,zu  erheben  Gesammtbetragsbie  Abgabe  dung  der  Angaben
a)  der  volle  a)  landesgesetz  in  den  Spalte
Nennwerth  von  Abgabe  liche,  an  Abgaben  der  beanspruchte  Spalten
oder  für  jedes  b)  Reichs-  für  jedes  Abgabe  a)  für  wieviel  11,  13  u.  16
b)  der  Betrag  Stück  Stempel-  Stück  5  aus  welchem  sowie  sonstige
von  abgaben  Grunde?  Bemerkungen.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

43
        <pb n="306" />
        <pb n="307" />
        —    295   —                                                                                                                                                Muster  b.
Eingegangen  d...............  -    
No.  des  Anmeldungs-Registers.
No.  des  Hebe-Registers.
(Schwarzstempel.)
Anmeldung,

betreffend

die  Versteuerung  beziehungsweise  Abstempelung  von  ausländischen  Aktien,  Rentenund
  Schuldverschreibungen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  1.  Juli  1881  über  die  Erhebung
  von  Reichs-Stempelabgaben.

 

Der  Unterzeichnete  beantragt  die  Abstempelung  der  anbei  erfolgenden,  umstehend  spezifizirten  Werthpapiere
  und  ist  damit  einverstanden,  daß  dem  Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung
gegen  Aushändigung  derselben  die  abgestempelten  Werthpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie,  daß  die  Steuerbehörde
  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber

nicht  verpflichtet  sein  soll.

Vor=  und  Zuname.

Des  Anmeldenden  Wohnort  und  Wohnung.

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerstelle  übergeben  und  werden
nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.  Die  Steuerstelle
  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung  zu  prüfen,
ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

.........................................  ,den.........ten  18.......

(Firma,  Unterschriften  und  Schwarzstempel  der  Steuerstelle.)
        <pb n="308" />
        —  296  —

 

 

Der  Werthpapiere

 

 

 

 

 

 

Name  Bezeichnung  nach  Ort  Datum

Laufende Nummer..  und  Gattung

Wohnort  Stück  fort-

  Stück-  (Serien—Nummer—etc. ]l.

  (Benennung)  —  Serien-  laufen-
  des  und  Jahl.  Nummer  Littera.  den  der  Ausfertigung.
  Anmeldenden.  Emittent.  etc.  Num--
  mern.


1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.
        <pb n="309" />
        —  297  —

 

 

 

 

 

Nennwerth  zu  versteuern  ist    Darauf
a)  der  volle  Nennwerth  Darauf  Mithin
der  oder  kommen  Mithin
Stücke  b)  eine  Einzahlung  von Abgabe-  an  Reichs-  sind  noch  Gesammt-Stempel-

  abgaben  zu  betrag  Bemernach
  für  jedes  für  den  der
ausländi.  nach  nach  nach  für  Interims-  erheben  kungen.
ausländi-  deutscher  fremder  deutscher  Stück  schein  für  jedes Abgabe
scher  Währung  Währung  in  Anrech-  Stück
«  Stück
Währung.  Währung.  nung
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.  18.
        <pb n="310" />
        <pb n="311" />
        —  299  —

Muster  c.
—  —

Anmeldung,
betreffend

die  Abstempelung  ausländischer  Werthpapiere,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1881
ausgegeben  sind  und  spätestens  am  29.  Dezember  1881  zur  Abstempelung
vorgelegt  werden.

 

Der  Unterzeichnete  beantragt  die  Abstempelung  der  anbei  erfolgenden  umstehend  spezifizirten  ausländischen
Werthpapiere,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1881  ausgegeben  sind,  und  ist  damit  einverstanden,  daß  dem
Ueberbringer  der  unten  ausgefertigten  Empfangsbescheinigung  gegen  Aushändigung  derselben  die  abgestempelten
Werthpapiere  zurückgegeben  werden,  sowie,  daß  die  Steuerbehörde  zur  Prüfung  der  Legitimation  des  Ueberbringers
  dieser  Empfangsbescheinigung  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sein  soll.

..............................  den.. 188..
Name
Des  Einreichers  Stand
Wohnort.

 

Empfangsbescheinigung.

Die  umstehend  verzeichneten  ausländischen  Werthpapiere  sind  der  unterzeichneten  Steuerbehörde  übergeben
und  werden  nach  erfolgter  Abstempelung  dem  Ueberbringer  dieser  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  werden.
Die  Abstempelungsbehörde  behält  sich  das  Recht  vor,  die  Legitimation  des  Ueberbringers  dieser  Empfangsbescheinigung
  zu  prüfen,  ist  jedoch  zu  einer  solchen  Prüfung  nicht  verpflichtet.

 

44
        <pb n="312" />
        300  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von  d
2.  Der  Werthpapiere  abstentwon  der  #rde
—  auszufüfen)
Ort  Jahr  Nennwerth  Stückzahl
2  Stück-  .  in  der
benennung.  der  Ausfertigung.  aus-  0  gf.  a  50  Pf
S  zahl.  (Bei  den  1881  ausgefertigten  ländisch  «
Papieren  ist  auch  das  Datum  landtschen  Stempel.  Stempel
-  der  Ausfertigung  anzugeben.))  Währung.  «  «
l.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
Stückzahl
à  10  Pf.  à  50  Pf.
A  Pf.  Stempel  ist  entrichtet
den  ..............  ten  1  881  .  Stempelbetrag  A.
        <pb n="313" />
        —   301   —                                                                                                                            Eingegangen  .....den,......   18......
No. des Anmelde - Registers.
No. des Hebe - Registers.

Vorläufige  Anmeldung,



    
    

(Schwarzstempel.)

Muster  d.
—  —  —



daß  stempelpflichtige  inländische  Werthpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt  oder  zu  weiteren
Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird.

(Reichsgesetz  vom  1.  Juli  1881  über  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  §.  4.)

 

 

Der  Werthpapiere,  auf  welche  sich

.........

 

Die  Zeichnung

 

 

 

 

 

 

 

die  Anmeldung  in  Spalte  6  bis  9  Es  „  bezw.  Einzahlung
Des  bezieht,  soll  erfolgen  die  soll  erfolgen
Anmeldenden
Name  Gattun  Serie,  Auf-  bei  Bemerkungen
und  und  9  Stück=  Littera  Nenn=  Auflegung  forderung  an  welchen  merkungen.
und  Bezeichnung  und  werth  zur  zur  Ein=  welchen
Wohnort.Bezeich=  zahl.  Num-  werth  Zeichnung  deutschen
nung.  um-  Zeichnung.  zahlung  von  Tagen.  Stellen.
mern.
Mark.  Mark.
1.  2.  3. 4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

44*
        <pb n="314" />
        —  302  —

 

Muster  e.

—  —
Eingegangenden.  den,............  18..
No.  .  des  Anmeldungs-Registers.
 No.  des  Hebe-Registers.

(Schwarzstempel.)

Anmeldung
zur
Abstempelung  von  Formularen  zu  Schlußnoten,  Schlußzetteln  und  anderen  Schriftstücken
  der  Tarifnummer  4  zum  Reichsgesetz  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die
Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben.

 

—  —  —

Stückzahl  Davon  sollen  ab-Name
  und  Wohnort  und  nähere  gestempelt  werden:

 

Bezeichnung  Steuerbetrag  Steuerbetrag
Nr.  des  der  Gattung  zu je  Bemerkungen.
Anmeldenden.  der  20  Pf.    zu je 1 Mark
Formulare  
Stück.  Stück.  Mark.

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
        <pb n="315" />
        —  303  —

Eingegangen  den,    .................18..
No.   des  Anmeldungs-Registers.

No.   des  Hebe-Registers.

(Schwarzstempel.)

Anmeldung

Versteuerung  für

zur

ausländische

 

Lotterieloose.

 

 

 

Der  einzelnen  Loose  Des  Lotterie-  Zeit  Abgaben-Tag
  Namen  Preis  inkl.  Schreib=  Unternehmers  Sitz,  der  betrag

der  und  Wohnung  geld  etc.  nähere  Bezeichnung,  Ziehung  a)  im  Einzel-Anmel-

  des  Anzahl  in  auch  Name  und  der  nen  und
dung.Anmeldenden.  der  fremden  deutscher  Wohnort  des  Loose  b)  in  Summe
  Unternehmers.

Währung.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.
        <pb n="316" />
        Muster  2

—  304  —

B.

Bestimmungen
über

die  Erhebung  und  Verrechnung  der  nach  dem  Gesetze  vom  1.  Juli  1881  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  185)  zu  entrichtenden  Reichs-Stempelabgaben.

1.  Jede  zur  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei  ihr
zur  Einzahlung  kommenden  dergleichen  Abgaben  ein  besonderes  Heberegister  zu  führen,  dessen  Einrichtung
die  Landesregierung  bestimmt.  Das  anliegende  Muster  1  dient  dabei  als  Vorbild.  Die  Buchung  der  Steuer  im
Heberegister  findet  erst  statt,  sobald  die  Abstempelung  der  steuerpflichtigen  Papiere,  bezw.  die  Bedruckung  der
Lotterieloose  mit  dem  Kontrolestempel  erfolgt  ist.

Hebestellen,  welche  nur  mit  dem  Verkauf  von  Reichs-Stempelmarken  beauftragt  sind,  können  die  Einnahme
  dafür  je  nach  der  Bestimmung  der  Landesregierung  auch  in  anderen  Registern  nachweisen.  Auf
diese  Register  finden  die  nachstehend  unter  5  Absatz  2  und  3  getroffenen  Anordnungen  keine  Anwendung.

2.  Alle  Anmeldungen  zur  Abstempelung  von  Werthpapieren  sind  zunächst  in  ein  Anmeldungsregister
  nach  dem  anliegenden  Muster  2  einzutragen;  desgleichen  diejenigen  Anmeldungen  über  Formulare  zu
Schlußnoten  und  Rechnungen  etc.,  sowie  zur  Versteuerung  von  Lotterieloosen,  welche  nicht  sofort  oder  noch
am  Tage  des  Eingangs  vollständig  erledigt  werden  können.  Durch  dieses  Register  wird  die  Abgabe  bis  zur
erfolgten  Stempelung  der  Papiere  und  Erhebung  der  Steuer  festgehalten.  Dasselbe  dient  zugleich  zur  Kontrole
  über  die  Stempelung  derjenigen  Werthpapiere  und  Loose,  welche  von  der  Reichs-Stempelabgabe  befreit
sind,  jedoch  mit  einem  Reichsstempel  versehen  werden  müssen.

3.  Auch  diejenigen  Steuerstellen,  welche  nur  mit  der  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  für  ausländische
  Werthpapiere  nach  der  Ausnahmebestimmung  zu  Nr.  1  und  2  des  Tarifs  beauftragt  werden,  haben
darüber  ein  besonderes  Hebe=  und  Anmeldungsregister  zu  führen.

4.  Die  zur  Erhebung  der  Stempelabgabe  für  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen  ermächtigten
  Steuerstellen  führen  außerdem  ein  Kontrolebuch  über  diejenigen  Anzeigen,  welche  nach  §.  4  des
Gesetzes  vom  1.  Juli  1881  die  Emittenten  von  inländischen  Werthpapieren  zu  erstatten  haben.  Dasselbe  ist
nach  dem  beigeschlossenen  Muster  3  anzulegen.

5.  Die  zu  1  und  2  genannten  Register  sind  nach  Ablauf  jedes  Vierteljahres  abzuschließen  und  mit
den  dazu  gehörigen  Belägen  an  die  Direktivbehörde  zur  Revision  einzureichen.  Auf  die  Erledigung  der
Erinnerungen  finden  die  für  die  Zollverwaltung  in  dieser  Beziehung  ertheilten  Vorschriften  sinngemäße
Anwendung.

Eine  Vernichtung  der  Hebe=  und  Anmeldungsregister  und  der  dazu  gehörigen  Beläge  darf  vor  Ablauf
  von  zehn  Jahren  nach  dem  Etatsjahr,  für  welches  die  Register  geführt  sind,  nicht  stattfinden.

Zur  Herbeiführung  und  Sicherung  der  gleichmäßigen  Ausführung  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881
in  allen  Bundesstaaten  werden  die  Landesregierungen  auf  Ersuchen  des  Reichskanzlers  von  Zeit  zu  Zeit
einige  bei  den  Direktivbehörden  bereits  revidirte  Register  mit  den  Belägen  mittheilen.  Ergeben  sich  bei  deren
Einsicht  Bedenken,  so  trifft  die  Landesregierung  die  zur  Erledigung  erforderlichen  Anordnungen  und  giebt
zugleich  dem  Reichskanzler  von  dem  Verfügten  Kenntniß.

Das  Kontrolebuch  verbleibt  bei  den-  Steuerstellen;  es  ist  dauernd  und  sicher  aufzubewahren.

6.  Die  Herstellung  der  von  den  Steuerstellen  zu  verkaufenden  Reichs-Stempelmarken  erfolgt  bei  der
Reichsdruckerei.  Die  Landesregierungen  haben  diese  Stempelmaterialien  von  der  Reichsdruckerei  gegen
Erstattung  der  Herstellungskosten  anzukaufen.  Die  nach  Maßgabe  der  Herstellungskosten  von  der  Reichsdruckerei
  zu  liquidirenden  Preise  stellt  das  Reichsschatzamt  fest  und  theilt  sie  den  Landesregierungen  mit.

Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  nur  denjenigen  Amtsstellen  Reichs-Stempelmaterialien,  welche  ihr  von
den  Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezuge  solcher  Materialien  berechtigt  bezeichnet  werden.  Jede  Regierung
  erhält  vierteljährlich  von  der  Reichsdruckerei  eine  mit  den  quittirten  Lieferscheinen  belegte  Rechnung
        <pb n="317" />
        —  305  —

über  die  von  ihr  für  die  verabreichten  Stempelmaterialien  zu  erstattenden  Herstellungskosten.  Den  Betrag
der  Rechnung  lassen  die  Regierungen  an  die  Reichsdruckereikasse  entweder  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung
  der  Reichs-Hauptkasse  zahlen.

Privatpersonen  erhalten  von  der  Reichsdruckerei  keine  Stempelmaterialien.

Die  Kosten  der  auf  den  Antrag  von  Steuerpflichtigen  bei  der  Reichsdruckerei  bewirkten  Abstempelung
  von  Werthpapieren,  sowie  von  Schlußnoten  und  Rechnungen  werden  von  der  Reichsdruckerei  in
jedem  einzelnen  Falle  bei  derjenigen  Steuerstelle  liquidirt,  welche  die  Abstempelung  bestellt  hat.  Für  die  sofortige
  Berichtigung  dieser  Nechnungen  haben  die  Steuerstellen  Sorge  zu  tragen.

7.  Die  von  den  Steuerstellen  zur  Stempelung  von  Werthpapieren,  Formularen  zu  Schlußnoten
und  Rechnungen,  sowie  zur  Abstempelung  von  Lotterieloosen  zu  verwendenden  Stempel  liefert  für  Rechnung
der  Landesregierungen  die  Reichsdruckerei.  Die  Stempel  jeder  Steuerstelle  erhalten  als  Unterscheidungszeichen
eine  besondere  Nummer  oder  einen  Buchstaben,  welche  mit  dem  Verzeichniß  der  Steuerstellen  nicht  veröffentlicht
  werden.  Die  Unterscheidungszeichen  sämmtlicher  zur  Stempelung  von  Werthpapieren  etc.  ermächtigten
Steuerstellen  wird  das  Reichsschatzamt  den  Landesregierungen  mittheilen.

Die  Abstempelung  der  Werthpapiere  etc.  bei  den  Steuerstellen  ist  unter  Aufsicht  der  Kassenbeamten
zu  bewirken,  welche  die  Stempel,  so  lange  dieselben  nicht  benutzt  werden,  unter  amtlichem  Verschluß  zu  halten
haben.  Die  nur  zur  Abstempelung  ausländischer  Werthpapiere  für  die  Zeit  bis  zum  29.  Dezember  1881
(Nr.  1  und  2  des  Tarifs,  Ausnahme)  bestimmten,  den  Werth  von  50  bezw.  10  Pf.  angebenden  Handstempel
haben  die  Steuerstellen  sofort  nach  erfolgter  Erledigung  der  betreffenden  Anmeldungen  an  die  Direktivbehörde
zur  Vernichtung  einzusenden.

8.  Alle  bei  den  Steuerstellen  zur  Abgabe  gelangende  Anmeldungen  zur  Entrichtung  der  Reichs-Stempelabgabe
  etc.  sind  auf  dem  Titelblatte  mit  dem  Datum  der  Präsentation,  der  Nummer  des  Anmeldungsresp.
  Heberegisters  und  einem  deutlichen  Abdruck  des  Schwarzstempels  der  Hebestelle  zu  versehen.  Anmeldungen,
  auf  Grund  deren  eine  Reichs-Stempelabgabe  nicht  zu  erheben  ist,  verbleiben  als  Beläge  bei  dem
Anmeldungsregister;  die  übrigen  werden  Beläge  zum  Heberegister  und  sind  nach  den  Nummern  dieses  Registers
  zu  ordnen.

Ueber  die  Einlieferung  von  Werthpapieren,  deren  Stempelung  nicht  sofort  bewirkt  werden  kann,
ist  dem  Steuerpflichtigen  einstweilen  ein  mit  der  Nummer  des  Anmeldungsregisters  und  dem  Schwarzstempel
der  Hebestelle  versehener  Empfangschein  zu  geben.  Nur  gegen  Rückgabe  desselben  empfängt  der  Steuerpflichtige
die  gestempelten  Papiere  zurück.

9.  Die  Genehmigung  zum  Beginn  des  Absatzes  von  Lotterieloosen  (§.  13  des  Gesetzes)  und
sonstige  Stundungen  der  Abgabe  von  Lotterieloosen  erfolgen  auf  Gefahr  und  Rechnung  der  Landesregierung
(Nr.  15  der  Ausführungsbestimmungen).

10.  Werden  zum  Ersatz  für  verdorbene  Werthpapiere,  Schlußnoten  und  Rechnungen  von  den
Steuerstellen  neu  auszugebende  dergleichen  Papiere  abgestempelt  (Nr.  19  der  Ausführungsvorschriften),  so  ist
diese  Stempelung  nur  durch  das  Anmeldungsregister  nachzuweisen.

Die  als  Ersatz  für  verdorbene  Stempelmarken  zu  verabfolgenden  Marken  können,  da  eine  Einnahme
dafür  nicht  zu  verrechnen  ist,  nur  im  Stempelmaterialienkonto  abgeschrieben  werden.

11.  Die  Hebe=  und  Anmeldungeregister  für  das  3.  Ouartal  des  Etatsjahres  1881/82  sind  mit
Rücksicht  auf  die  Bestimmung  zu  §.  33  des  Gesetzes  (Nr.  22  der  Ausführungsvorschriften)  schon  vom  1.  September
  1881  ab  in  Gebrauch  zu  nehmen.  Die  Einnahmen  an  Reichs-Stempelabgabe  für  den  Monat  September
  1881  gehören  bei  der  Abrechnung  mit  der  Reichskasse  zu  den  Einnahmen  für  den  Monat  Oktober
1881  bezw.  für  das  3.  Quartal  1881//82.

12.  Ueber  den  nach  §.  32  des  Gesetzes  von  den  Bundesregierungen  an  die  Reichskasse  abzuliefernden
Nettoertrag  der  Reichs-Stempelabgabe  haben  die  Landeskassen  mit  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  vom  3.  April  1878  monatlich  abzurechnen.  Die  näheren  Anordnungen  über  die  Feststellung
der  monatlich  abzuliefernden  Einnahmen  treffen  die  Landesregierungen.  Die  Haupt=  und  Unterämter  haben
die  von  ihnen  erhobenen  Reichs-Stempelabgaben  in  den  monatlich  und  vierteljährlich  aufzustellenden  Reichssteuerübersichten
  mit  nachzuweisen.

Vierteljährlich  werden  von  dem  Reichsschatzamte  Hauptübersichten  des  Nettoertrags  der  Reichs-Stempelabgabe
  aufgestellt  und  die  Antheile  der  einzelnen  Regierungen  an  der  Gesammteinnahme  berechnet.
Auf  Grund  dieser  Hauptübersichten  und  Berechnungen,  welche  das  Reichsschatzamt  den  Bundesregierungen  in
        <pb n="318" />
        —  306  —

einer  entsprechenden  Zahl  von  Exemplaren  mittheilt,  erfolgt  die  vierteljährliche  Abrechnung  zwischen  den
Landeskassen  und  der  Reichs-Hauptkasse.

Die  Vergütung  von  2  Prozent  für  Erhebung  und  Verwaltung  der  Reichs-Stempelabgabe  (§.  31
des  Gesetzes)  ist  von  den  Staaten,  welche  die  Abgaben  erheben,  bei  der  Ablieferung  des  Ertrags  an  die
Reichskasse  einzubehalten.

13.  Zur  Aufstellung  der  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der  Reichs-Stempelabgaben  haben  die
Direktivbehörden  zum  15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar  und  15.  Mai  vorläufige  Uebersichten  der  in  ihrem
Verwaltungsbezirke  aufgekommenen  derartigen  Abgaben  und  zum  1.  November  jedes  Jahres  eine  definitive

Muster  4.  Uebersicht  derselben  für  das  abgelaufene  Etatsjahr  nach  dem  anliegenden  Muster  4  an  das  Reichsschatzamt
––  einzusenden.  Für  die  Richtigkeit  dieser  Uebersichten  ist  die  Direktivbehörde  verantwortlich.

Die  Einsendung  definitiver  Uebersichten  kann  unterbleiben,  wenn  die  provisorischen  Uebersichten  für
das  1.  bis  4.  Ouartal  jedes  Etatsjahres  keiner  Vervollständigung  oder  Berichtigung  bedürfen.  In  solchen
Fällen  genügt  die  von  der  Landesregierung  dem  Reichsschatzamte  zu  machende  Mittheilung,  daß  die  provisorischen
  Uebersichten  auch  der  definitiven  Einnahmefeststellung  zu  Grunde  gelegt  werden  können.

Die  Stempelsteuer  für  Loose  der  Staatslotterien  wird  von  dem  Reichsschatzamte  bei  der  Aufstellung
  der  vierteljährlichen  Hauptübersichten  über  den  Ertrag  der  Reichs-Stempelabgaben  mit  berücksichtigt.
Das  Ergebniß  der  auf  Grund  der  Anzeigen  der  Lotterieverwaltungen  (Nr.  18  der  Ausführungsvorschriften)
erfolgenden  Feststellungen  theilt  das  Reichsschatzamt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  betreffenden  Landesregierung
unter  Beifügung  eines  Exemplars  der  Anzeige  der  Lotterieverwaltung  behufs  der  Berücksichtigung  bei  der
Feststellung  der  monatlich  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Einnahmen  mit.

14.  Als  Beilage  zur  vorläufigen  Uebersicht  der  für  das  1.  bis  4.  Quartal  des  Etatsjahres  auf-Muster

  5  —  gekommenen  Reichs-Stempelabgaben  ist  von  jeder  Direktivbehörde  eine  nach  dem  anliegenden  Muster  5  auf-——
  zustellende  Nachweisung  der  Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichs-Stempelmaterialien  im  abgelaufenen  Etatsjahr
zu  fertigen  und  an  das  Reichsschatzamt  einzusenden.

15.  Formulare  zu  den  nach  den  Mustern  4  und  5  aufzustellenden  Uebersichten  und  Nachweisungen
wird  das  Zoll=  und  Steuer-Rechnungsbüreau  des  Reichsschatzamts  den  Direktivbehörden  nach  Maßgabe  des
Bedarfs  zustellen.

16.  Zur  Ausübung  der  im  §.  27  Absatz  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Geschäfte  werden  die  Landesregierungen
  mit  hinreichender  Rechtskenntniß  und  Geschäftskenntniß  ausgestattete  Beamte  auswählen  und  denselben
  im  Bedürfnißfalle  einen  Gehülfen  beiordnen.

Die  im  §.  27  Absatz  2  bezeichneten  Anstalten  sind  bis  auf  weiteres  jährlich  mindestens  zweimal
der  Revision  zu  unterwerfen.  Die  letztere  ist  in  unregelmäßigen  Zwischenräumen  ohne  Anmeldung  vorzunehmen.


Die  revidirenden  Beamten  haben  sich  aus  den  veröffentlichten  Geschäftsberichten  und  Bilanzen,  aus
Statuten  und  ähnlichen  Materialien  vorher  eine  möglichst  sichere  und  eingehende  Kenntniß  der  Art  und  des
Umfangs  der  Geschäfte  der  einzelnen  Anstalten  zu  verschaffen.  Sie  dürfen  sich  bei  der  Revision  nicht  darauf
beschränken,  die  ihnen  von  den  Betheiligten  als  stempelpflichtig  bezeichneten  Schriftstücke  zu  prüfen,  sondern
haben  nach  ihrer  allgemeinen  Geschäftskenntniß  und  der  über  den  Geschäftsbetrieb  der  revidirten  Anstalten
erlangten  Kenntniß  selbst  die  Korrespondenzen,  Beläge  und  sonstigen  Schriften  zu  bezeichnen  und  zu  fordern,
in  denen  stempelpflichtige  Schriftstücke  der  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten  Art,  oder  die  Ausweise
über  die  Versteuerung  der  emittirten  Werthpapiere  und  dergleichen  vermuthlich  enthalten  sind.  Geschäftsjournale,
  Verzeichnisse  der  abgeschlossenen  Verträge,  Terminkalender  und  ähnliche  Register,  auch  die  Geschäftsbücher
  bieten  Anhaltspunkte,  um  die  seit  der  letzten  Revision  eingelaufenen  stempelpflichtigen  Schriftstücke  mit
Erfolg  aufzusuchen,  selbst  wenn  die  Absicht  vorhanden  sein  sollte,  sie  dem  revidirenden  Beamten  vorzuenthalten.
  Schlimmstenfalls  sind  auf  Grund  des  §.  23  des  Gesetzes  Strafanträge  zu  stellen.

Auch  die  Einsicht  der  im  Tresor  befindlichen  Werthpapiere  ist  statthaft.  Die  Revision  ist  soweit
auszudehnen,  bis  der  revidirende  Beamte  die  begründete  Ueberzeugung  erlangt  hat,  daß  die  vorhandenen
stempelpflichtigen  Schriftstücke  regelmäßig  dem  Gesetze  gemäß  versteuert  worden  sind  oder  daß  er  anderenfalls
die  Mehrzahl  der  unterlassenen  Versteuerungen  ermittelt  hat.  Namentlich  ist  die  Beachtung  der  in  der
Tarifnummer  4  und  den  §§.  6  bis  11  des  Gesetzes  enthaltenen  Vorschriften  eingehend  zu  prüfen.

Wegen  der  bei  der  Revision  einer  Anstalt  oder  juristischen  Person  gefundenen  Gesetzwidrigkeiten  sind
Strafanträge  nur  ausnahmsweise  und  insbesondere  dann  zu  stellen,  wenn  die  Ueberzeugung  besteht,  daß  vorsetzlich
  Stempelhinterziehungen  begangen  sind.
        <pb n="319" />
        —  307  —

Ueber  den  Verlauf  der  Revision  ist  ein,  von  den  Revidirten  nicht  zu  unterzeichnendes  Protokoll  und
in  demselben  alle  Erinnerungen  unter  genauer  Bezeichnung  der  Schriftstücke,  ihres  wesentlichen  Inhalts  und
der  fehlenden  Stempelbeträge  aufzunehmen.  Dasselbe  ist  der  Direktivbehörde  vorzulegen.  Diese  veranlaßt
die  Einziehung  der  fehlenden  Stempel  und  beschließt  über  die  Erhebung  von  Strafanträgen  gegen  die  Aussteller
  der  stempelpflichtigen  Schriftstücke.  Jedes  zur  Prüfung  gezogene  Schriftstück  mit  Ausnahme  der  Werthpapiere
  ist  zu  paraphiren.

Am  Schlusse  des  Geschäftsjahres  erstattet  der  revidirende  Beamte  der  Direktivbehörde  einen  Bericht
über  seine  Thätigkeit  während  desselben,  die  dabei  gemachten  Wahrnehmungen  über  das  Reichs-Stempelgesetz
und  dessen  Ausführung,  etwaige  Vorschläge  zu  Verbesserungen  der  bestehenden  Vorschriften,  über  entdeckte
Umgehungen  u.  s.  w.  Eine  Uebersicht  der  nach  §.  27  a.  a.  O.  der  Revision  unterliegenden  Anstalten,  der
Anzahl  der  bei  denselben  ausgeführten  Revisionen  und  der  dabei  gezogenen  Erinnerungen,  der  Betrag  der
in  Folge  der  letzteren  eingezogenen  Stempelabgaben  und  der  auf  Grund  der  Erinnerungen  gestellten  Strafanträge
  ist  beizufügen.

Diese  Jahresberichte  sowie  auf  jedesmaliges  Ersuchen  die  Protokolle  über  die  abgehaltenen  Revisionen
und  die  darauf  getroffenen  Entscheidungen  theilen  die  Landesregierungen  dem  Reichskanzler  zur  Kenntnißnahme
  mit.

Die  Reichsbank  und  ihre  Stellen  unterliegen  der  Revision  der  Landesbeamten  nicht.  Die  genaue

Beachtung  des  Stempelgesetzes  bei  denselben  wird  durch  Bankbeamte  nach  näherer  Anordnung  des  Reichsbank-Direktoriums
  überwacht.

45
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  309  —

 

Muster  1.
—  —
Hebe-Register
des
Amts  zu
über
die  Reichs-Stempelabgaben
für
das..  te...  Quartal  des  Etatsjahres  18..
Dieses  Register  enthält  Blätter,  welche  
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten  Geführt  von
belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Name:
ten
...............  .den,.. 18..  Karakter.
Name:
Karakter:

 

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Das  Hebe-Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahres;  für  das  4.  Quartal  des  Etatsjahres  ist  dasselbe  jedoch  im
Monat  April  noch  offen  zu  halten,  um  die  Einzahlungen  auf  die  gestundete  Stempelsteuer  für  Lotterieloose  etc.  darin
anschreiben  zu  können.  Die  Eintragungen  erfolgen  das  ganze  Vierteljahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Die  Spalten  7  bis  16  sind  fortlaufend  bis  zum  Schlusse  jedes  Rechnungsmonats  zu  summiren  und  die  Monatssummen
bei  dem  Abschlusse  des  Registers  zur  Bildung  der  Quartalsumme  zu  rekapituliren.  Die  Einnahmen  aus  der  Spalte  15
werden  am  Schlusse  jedes  Tages  mit  den  übrigen  Einnahmen  der  Steuerstelle  in  die  Kassenbücher  übernommen.

3.  achnm  Abschlusse  ist  das  Hebe-Register  mit  den  dazu  gehörigen  Belägen  an  die  Direktivbehörde  zur  Revision  einzusenden.


4.  Der  Quartalssumme  sind  von  den  Hauptämtern  behufs  der  Feststellung  der  an  die  Reichskasse  abzuliefernden  Einnahme
die  im  Laufe  des  Quartals  zur  Erhebung  gekommenen  Registerdefekte  zu.,  dagegen  die  Rückerstattungen  für  unrichtige
Erhebungen  abzusetzen.

45*
        <pb n="322" />
        —  310  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Des  Anmeldenden  bezw.
Steuerpflichtigen  I.  für
Nummer
Laufene Nr.  Nähere  Bezeichnung  —–
des
Datum.  Laufende  des
Anmeldungs-  a)  In-Nr.
  Gegenstandes  der  Besteuerung.  terims-Registers.
  Name.  Wohnort.
«  scheine
Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
1882  III.  Quartal
2.  Januar  1  47  Landesbank  Berlin  laut  Anmeldungsregister  10  000  Stück  Interimsscheine  zu
Aktien  der  anmeldenden  Bank,  Einzahlung  je  250  M
etc.  etc.  Stempelabgabe  je  1  M  50  Pf.  15.000
—  20  —  —  Verkaufte  Stempelmarken,  —
3.  Januar  21  III.  57  Magistrat  Friedenthal    laut  Anmeldungsregister  1000  Stück  Schuldverschreibungen
der  Stadtgemeinde  Friedenthal  über  je  300  M  Stempel-=etc.
  etc.  abgabe  je  30  —
4.  Januar  45  10  Richard,  Berlin  Zur  Abstempelung  vorgelegte  Rechnungöformilare  500  Stück,
etc.  etc.  Bankier,  Abgabe  je  20
5.  Januar  60  25  Walther,  Berlin  Zur  Abstempelung  vorgelegte  Formulare  zu  Schlußnoten
etc.  etc.  Makler,  1  000  Stück,  Abgabe  je  20  —
6.  Januar  72  40  Johannes,  Marthabrunn    laut  Anmeldungsregister  100  000  Stück  Loose  zur  Maschinen-Ingenieur,
  Ausstellungslotterie,  Preis  der  Loose  je  2.,  zusammen
etc.  etc.  etc.  200  000  M  Abgabe  5  Prozent  —
30.  Jannar  600  40  Johannes,  Marthabrunn  Baarzahlung  zu  Nr.  702  –
Ingenieur,    
etc.  setc.  Summe  pro  Januar  28  000
1.  Februa   615  570  Allgemeine  Berlin  laut  Anmeldungsregister  2  000  Stück  ihrer  eigenen  Pfand-Hypothekenbank
  briefe,  Serie  IV  und  zwar:
a)  500  Stück  über  je  6  000  M  wofür  die
Reichs-Stempelabgabe  beträgt  je  6  M  zusammen.
  3  000  M
Der  verwendete  Landesstempel  beträgt
  je  5  M  zusammen  .  2  500
noch  zu  erheben.  500  M
b)  500  Stück  über  je  600  M  Abgabe
je  60  Pf.  300  M
worauf  der  verwendete  bundesstenpet,
je  50  ..  250
angerechnet  wird,  und  noch  vu  eretc.
  etc.  heben  sind  50.  —
2  Summe  pro  Februar.  33  000
5.  März  312  1114  Mar,  Margarethen=  laut  Anmeldungsregister  10  Stück  Russisch-Polnische  Schatz-Rittergutsbesitzer,
  hof  obligationen  über  je  500  Rubel  Silber  gleich  1  600  M
(100  Rubel  =  320  M),  Abgabe  je  3 M  20  Pf.  —
6.  März  1334  1301  Carl,  Mariendorf laut  Anmeldungsregister  Aussig-Teplitzer  Eisenbahnaktien
Superintendent,  15  Stück  über  je  200  Fl.  gleich  400  M  (1  Fl.  =  2  M),
etc.  Abgabe  je  2.  M
30.  März  2000  1886  Landesbank  Berlin  10  000  Stück  Aktien  der  anmeldenden  Bank  über  je  500  M
Stempelabgabe  je  2  M  50  Pf.  –
Summe  pro  März.  25  000
        <pb n="323" />
        —  311  —
Die  Reichs-Stempelabgabe  beträgt:
Außerdem
sind  Davon  sind
Werthpapiere  (1  bis  3  »
des  Tarifs)  II.  für  Stempel-=  Summe
zur  Ab--  II.  für    marken  der
b)  Aktien,  Renten=  und  Schuld-  stempelung  Lotterie  und  ] Spalten  7,
verschreibungen:      Spalten  7,
verschreibungen:  Schluß-  Schluß-      +  gestempelte  12  auf  Bemerkungen.
Darauf  sind  noten  Loose  etc.  Formulare*)  10,  11,  12,  baar  privative
Tarif.  an  Reichs- Bleiben  und  Rech (5  des  verkauft  und  13  ,  Rechnung
mäßige  steuer für gestempelte  zu  nungen  Tarifs),  zum  Werthe  eingezahlt
Steuer  Interims-  erheben  4 a u. b.   gestundet
scheine  erheben  des  Tarifs)  von
anzurechnen
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
—  —  —  —  —  —  15  000  15  000  —  6esammtbetrag der  am
—  —  —  —  —  Zu Nr.  20.
500,40  500,40  500,40  Zu Nr.  20.  2. Januar  verkauften
Stempelmarken.
300  —  300  —  —  —  300  300  —
—  —  —  100  —  —  100  100  —
—  —  —  200  —  —  200  200  —
—  —  —  —  10  000  —  10  000  –  10  000  Zu  Nr.  72.  Gegen  Sicherstellung
—  —  —  —  —  —  —  10  000  —  10000  gestundet  bis  zum  30.  d.  Mts.
5  000  —  5  000  2  800  13  000  14  200,60  63  000,60  63  000,60  —
Zu  Nr.  615.  Die  vom  1.  Juli
1881  datirten  Pfandbriefe
werden  erst  jetzt  ausgegeben.
500  —  500  —  —  —
550  550  —
50  —  50  —  —  —
6  500  —  6  500  3200  5  000  18  300,20  66  000,20  66  000,20  —
32  —  32  —  —  —  32  32  —
30  —  30  —  —  —  30  30  —
25  000  15  000  10  000  —  —  —  10  000  10  000  —  Siehe  Nr.  1.
50  000  20  000  30  000  4  500  4  000  16  000  79  500  79  500  —
(Rekapitnlation.)

 

*)  Gestempelte  Formulare  werden  bis  auf  weiteres  nicht  vorräthig  gehalten.
        <pb n="324" />
        <pb n="325" />
        —  313  —

—  —

Muster  2.

Anmeldungs-Register

des

Amts  zu
über

die  zu  versteuernden  bezw.  mit  dem  Reichsstempel  zu  bedruckenden  Werthpapiere  etc.

 

für
das.....  ..te..  Quartal  des  Etatsjahres  18..
Dieses  Register  enthält  .  Blätter,  welche  Geführt  von
von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
belegten  Schnur  durchzogen  sind.  Name:
.....ten
den......  18..  Karakter:
Name:
Karakter:

 

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Dieses  Register  umfaßt  den  Zeitraum  eines  Vierteljahres  und  ist  am  Schlusse  der  ersten  3  Quartale  des  Etatsjahres  gleichzeitig
  mit  dem  Hebe-Register,  für  das  4.  Quartal  jedoch  am  31.  März  abzuschließen.  Die  Eintragungen  erfolgen  das  ganze
Vierteljahr  hindurch  unter  fortlaufender  Nummer.

2.  Alle  bei  dem  Schlusse  des  Registers  noch  nicht  erledigte  Anmeldungen  sind  unter  Beibehaltung  der  Nummern,  welche  sie  im
alten  Register  erhalten  haben,  in  das  Anmeldungs-Register  für  das  folgende  Quartal  zu  übertragen.  Die  Richtigkeit  der
Uebertragung  hat  der  Revisor  (Kurator)  der  Steuerstelle  zu  bescheinigen.  —  Ist  bei  der  Abgabe  einer  Anmeldung  vorauszusehen,
  daß  die  Abstempelung  der  dazu  gehörigen  Werthpapiere  etc.  bis  zum  Abschlusse  des  Registers  nicht  beendet  werden
kann,  so  steht  es  der  Steuerstelle  frei,  die  Uebertragung  der  Anmeldung  in  das  Anmeldungs-Register  für  das  folgende
Quartal  sofort  zu  bewirken.  In  diesem  Falle  genügt  in  Spalte  5  des  alten  Registers  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  im
Register  für  das  folgende  Quartal.

3.  Die  Spalten  6  und  13  des  Registers  sind  fortlaufend  zu  summiren.

.  Nach  dem  Abschlusse  wird  das  Anmeldungs-Register  mit  dem  Hebe-Register  an  die  Direktivbehörde  zur  Revision  eingesandt.

Als  Beläge  gehören  zu  demselben  alle  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  eine  Reichs-Stempelabgabe  nicht  erhoben  ist.
        <pb n="326" />
        —   314   — 

Tag

der

Anmeldung.

Laufende


Nr.

–——

Des  Anmeldenden  bezw.
Steuerpflichtigen

 

Name.

Wohnort.

 

Nähere  Bezeichnung  und  Stückzahl
der

zur  Abstempelung  bezw.  zur  Versteuerung  angemeldeten.
Papiere.

Nennwerth
der
Werthpapiere
und  der
Lotterieloose

Mark.

Mit  der
Abstempelung
ist
begonnen
am

 

5.

6.

 

1881
25.  Dezbr.

26.  Dezbr.

29.  Dezbr.

30.  Dezbr.
31.  Dezbr.

1882
2.  Januar

etc.
28.  März

 

47

64

etc.
54

Landesbank

Magistrat

Arnold,
Garten-Inspektor,


Erich,
Bankier,
Curt,
Makler,

Allgemeine
Oypotheken.

bank

2.

gesellschaft

 

Pferdebahn- 



Berlin

Friedenthal

Gertrudenruh

Berlin
Berlin

Berlin

etc.
Freistadt

 

Uebertragen  aus  dem  Anmeldungs-Register
für  das  3.  Quartal  des  Etatsjahres  1881/82.
10  000  Stück  Interimsscheine  zu  den  Aktien  der  anmeldenden

  Bank,  Nr.  1  bis  einschließlich  10  000,  über  je

500  —  Betrag  der  jetzigen  ersten  Einzahlung  je  250  M

die  Stempelabgabe  beträgt  für  jedes  Stück  1 M  50

1  000  Stück  Schuldverschreibungen  der  Stadtgemeinde
Friedenthal,  Serie  II  Nr.  1  bis  einschließlich  1  000,  über
je  300  M  Volleinzahlung,  Stempelabgabe  je  30  Pf.

20  Stück  Aktien  der  Amsterdam-Rotterdamer  Bahn  über
je  1  000  Fl.  holl.

Abgabe  für  jede  Mktie  50  Pf.  (innerhalb  90  Tagen  seit
dem  1.  Oktober  v.  J.  zur  Versteuerung  vorgelegt)  und
10  Stück  PrioritätsObligationen  der  Charkow-Azower
Bahn  über  je  100  Pfd.  Sterl.

Abgabe  pro  Stück  10  Pf.  (zur  Versteuerung  ebenfalls  innerhalb
  90  Tagen  vorgelegt).

500  Stück  Formulare  zu  Rechnungen,  mit  25  Stück  Plusexemplaren


a)  1.000  Stück  Formulare  zu  Schlußnoten  für  Fons.

geschäfte,  je  20  Pf.

b)  100  Stüct  für  eitgeschäfte,  je  1  M

und  50  Stück  Plusexemplare  zu  a;
sowie  5  Stück  Plusexemplare  zu  b.

Die  vorbezeichneten  Anmeldungen  sind  aus  dem  Anmeldungs-Register
  für  das  3.  Quartal  1881/82  richtig
übertragen.  Daß  weitere  unerledigte  Aumeldungen  nicht
zu  übernehmen  waren,  bescheinigt

N.  N.
Ober  Zollinspektor

Neue  Eintragungen.
a)  500  Stück  ihrer  eigenen  Pfandbriefe,  Serie  IV
Nr.  501  bis  einschließlich  1  000,  über  je  1  500 M
Die  Reichs-  Stempelabgabe  beträgt  pro  Stück
1  M  50  Darauf  werden  aber  die  zu  den
Pfandbriefen  verwendeten  Landesstempel  von  je
1  M  50  Pf.  angerechnet,  so  daß  an  Reichssteuer
nichts  zu  erheben  ist;
b)  500  Stück  dergleichen,  derselben  Serie  Nr.  1501
bis  einschließlich  2  000,  über  je  300  M  ..
Auf  die  Reichsabgabe  von  je  30  Pf.  wird  der  verwendete
Landesstempel  mit  je  50  Pf.  angerechnet,  so  daß  an
Reichssteuer  nichts  zu  erheben  bleibt.
Siehe  Anmeldungs-Register  pro  1.  Quartal  1882/83.

Summe
Die  Anmeldungen  Nr.  51,  54  und  56  bis  62  sind

als  unerledigt  in  das  Anmeldungs.  Registen  für  das
1.  Quartal  1882/83  übertragen.

Ober  Zollinspektor.

5  000  000

300  000

28.  Dez.  1881

34  285,70  2.  Jan.  1882

20  250

750  000

150  000

2.  Jan.  1882

31.  Dez.  1881

31.  Dez.  1881

7.  Jan.  1882
        <pb n="327" />
        —   315   —

 

  

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Derselbe  der  Beendigung    An
Die  der  ist  gebucht  «
Die  deporicten  ist  im  gebucht  der  Abstempelung  Die  gestempelten  Reichssteuer
Reichsdruckerei  Steuer  Depositen-  Eintreffens  bezw.  des  Papiere  sind  dem  sind  definitiv
ist  um  bezw.  Manual  Eintreffens  der  ..  erhoben.
Stempelung  des  Bescheinigung    über  Steuerpflichtigen  Bemerkungen.
der  Stücke  Kosten  der  Abstempelung  ausgehändigt  Nr.  des
ersucht  am  vorschusses  Seite.  Nr.  von  der  am  Betrag  Hebe-Reichsdruckerei.
  Re-Mark.
  Mark.  Registers.
8.  9.  10.  11.  12.  3.  14.  15.
—  15  000  2  20  830.  Dezember  1881112.  Januar  1882  15000  1
27.  Dez.  1881  310  3  24  3l.  Dezember  1881  —  30021
—  —  —  —  2.  Januar  1882  2.  Januar  1882  10  Zu  62.  Eingegangen  am  29.  Dezember  1881  durch
die  Post.  Die  Stempelung  der  enerpabiere
ist  erst  nach  der  Einzahlung  der  eingeforderten
18  Steuer  erfolgt.
–  —  —  —  2.  Januar  1882  2.  Januar  1882  1
—  —  —  —  ·  64.  Zurückgegeben  sind  23  Plusexemplare  ,  und
.31  Dezemnber  1861  2  Januar  1852    100  19    2  stück
—  —  200  Zurückgegeben  sind  —  ungestempelt  —
—  —  —  —  —  3.  Januar  1882  100  200    24  30  5.  sämmtliche  —11  ungestempelt
—  —  —  —  —  —  —  —  Zu  1.  Die  Pfandbriefe  waren  schon  am  1.  Juli
1881  ausgestellt,  sie  sollen  aber  erst  jetzt  ausgegeben
  werden.  Sie  tragen  den  im  §.  4  Absatz
  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Vermerk  und
—  —  —  —  7.  Januar  1882  7.  Januar  1882  —  —  sind.  mit  dem  Reichsstempel--Abdruck  versehen
28.  März  1882  5.50  3  29  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        —  317  —

Muster  3.

—  —  —

Kontrole-Buch

des

. . . .. . . ..  Amts  zu

 

 

über

die  nach  §.  4  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1881,  betreffend  die  Erhebung  von
Reichs-Stempelabgaben,  zu  erstattenden  Anzeigen.

 

Dieses  Kontrole-Buch  enthält.. . . . .   Blätter,
welche  von  einer  mit  dem  Siegel  des  Unterzeichneten
  belegten  Schnur  durchzogen  sind.
....den,.....   ten  18..

Karakter:

Nachrichtlich.

Dieses  Kontrole-Buch  wird  fortlaufend  geführt  und  verbleibt  mit  den  dazu  gehörigen  Anzeigen  bei
der  Steuerstelle.  |D  
Die  Nummer  der  Eintragungen  beginnt  in  jedem  neuen  Etatsjahre  mit  Eins.

46*
        <pb n="330" />
        —   318   — 

Laufende
Nummer.

Tag
der
Anzeige.

  

Name  und  Wohnort
des
Emittenten  der  Werthpapiere.

 

 

Bezeichnung  der  Werthpapiere,
deren  Emission  beabsichtigt  wird,  oder  auf  welche
eine  weitere  Einzahlung  erfolgen  soll.
        <pb n="331" />
        —   319   —

 

 

Nennwert

der    Anmeldung  Nummer  Bemerkungen,
--—  der  Werthpapiere  zur  des  An-  -
Stückzahl.  Stücke  bezw.  Betrag  Werthpapier  zur  des  An  insbesondere  bezüglich  etwa  unterbliebener
der  zu  leistenden  Versteuerung  ist  meldungs-  »
Einzahlung  erfolgt  am:  Registers.  Ausgabe  der  Werthpapiere.
Mark.
5.  6.  7.  8.  9.
        <pb n="332" />
        <pb n="333" />
        —  321  —

Gundesstaat:  Muster  1.
—  ——  —
Verwaltungsbezirk:  Einreichungstermine:
15.  Juli,  15.  Oktober,  15.  Januar
und  15.  Mai.

Uebersicht
der
Einnahme  au  Reichs-Stempelabgaben
für

das  1 te  bis  te  Quartal  des  Etatsjahres  18..

Vorschriften  für  den  Gebrauch.

1.  Die  in  dieser  Uebersicht  anzusetzenden  Beträge  umfassen  den  jedesmal  abgelaufenen  Theil  des  Etatsjabre,
  also  z.  B.  für  das  1.  bis  3.  Quartal  die  Solleinnahme  für  April  bis  einschließlich  Dezember.


2.  In  der  Spalte  11  kommen  die  vom  Reichsschatzamte  festgestellten  Steuerbeträge  für  Loose  der
Staatslotterien  zum  Ansatz.

3.  Die  Spalte  13  dient  zur  nachrichtlichen  Angabe  der  Steuerbeträge  für  Loose  von  Privatlotterien,
  welche  am  Schlusse  des  betreffenden  Quartals  noch  nicht  eingezahlt  sind.

4.  Die  Spalten  14  und  15  werden  nur  in  den  Schlußsummen  ausgefüllt.
        <pb n="334" />
        —  322  —

 

 

Soll-Einnahme  nach  den  Hebe-Registern  einschließlich  der  Registerdefekte
Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen.

 

I.  Für  Werthpapiere
(Nr.  1  bis  3  des  Tarifs)

II.  Für  Schlußnoten  und  Rechnungen
(Nr.  4  des  Tarifs)

 

Hauptamtsbezirke

b)  für  Aktien,

a)  für  b)  Werth  der

 

Renten=  und  Stempelung  verkauften

Laufende Nummer:  etc.  für  Schuld-...

  a)  für  Schuld-  von  Stempel-

  Interims-  verschreibungen,  Zusammen  I.  Formularen  marken.  Zusammen  II.
  abzüglich  der  (Sp.  3  u.  4)  zu  Schluß-  *)  Außerdem  sind  (Sp.  6.  u.  7)
  scheine  angerechneten  noten  und  als  Ersatz  für  ver-—

  :

Steuer  für  Rechnungen  dorbene  Marken

Interimsscheine  etc.  frei  verabfolgt

  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.

 

 

Summe  pro  l.  bis
3.  Quartal.

Die  Einnahme  pro
1.  u.  2.,  Quartal
betrug.

Mithin  Einnahme
pro  3.  Ouartal
1882/83

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Daß  in  den  vorstehend  nachgewiesenen  Einnahmen  die  zur  Einzahlung  gekommenen  Register=  und  Rechnungsdefekte,
  sowie  alle  sonstigen  Nacherhebungen  mit  enthalten  sind,  und  daß  die  Revision  der  Hebe=  und  Anmelderegister
vorschriftsmäßig  stattgehabt  hat,  wird  bescheinigt.
(Datum,  Firma,  Unterschrift  der  Direktivbehörde.)
        <pb n="335" />
        —  323  —

 

 

und  abzüglich  der

 

 

Die
«  Vor  der  2  Prozent  Nach  Abzug der
II.  Für  Hierzu  Steuer  Erhebungs-  selben  von
Loose  zu  Steuer  für  Ueberhaupt  für  Loose  und  Ver-  Soll
Privat-  Summen  loose  der  Soll-  der  Privat-  waltungskosten  dem  Soll  in
.  der  ·.  berechnen  Spalte  12  Bemerkungen.
lotterien  Spalten  5  Staats=  Einnahme  sich  nach  sind  an  die
·  «  «  Sp. 9) der Soll  Staats-(Nr.5 des
  8  und  9  lotterien  noch  gestundetEinnahme  in  Reichskasse
Tarifs)  Spalte  10  zu  abzuliefern
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  dieser  Uebersicht  und  die  Uebereinstimmung  der- 



 

 

 

 

selben  mit  den  hauptamtlichen  Uebersichten  bescheinigt.

(Kalkulatur  der  Direktiobehörde.)

47
        <pb n="336" />
        <pb n="337" />
        —  325  —

Muster  5.
Staat:

Verwaltungsbezirk:

Nachweisung
der

Einnahme  und  Ausgabe  von  Reichs-Stempelmarken  im  Etatsjahr  18..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stückzahl
der  Stempelmarken
Bezeichnung.  Werthbetrag  Bemerkungen.
zu  zu
1 M
20  Pf  M  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.
1.  Bestand  am  Schlusse  des  Etatsjahres  18..
2.  Neue  Einnahme  im  Etatsjahr  18..
a)  Von  der  Reichsdruckerei  sind  bezogen
laut  Lieferschein  vom  ten
  -  -  ten
’-    -  ten
-  -  -  ten
b)  etc.
Zusammen  1  und  2
3.  Ausgabe:
a)  von  den  Steuerstellen  sind  verkauft.
(siehe  die  folgende  Seite)

b)  als  Ersatz  für  verdorbene  und  un-  Zu  b.  Verhandlungen
brauchbar  gewordene  Marken  sind  über  die  Verncchfrei
  verabfolgt.  .  .  .  .  ...  tung  der  verdorbee)

  etc  nen  Stempelmarken

*-  . . . .  ·  sind  beigefügt.
Zusammen  3
Hiernach  gehen  als  Bestand    in  das  nãchste
Etatsjahr  über  .. . . . .
...........................  den,  . . .   ten  18..

(Firma  und  Unterschrift  der  Direktivbehörde.)
47*
        <pb n="338" />
        —  326  —

Zu  Nr.  3a  der  vorseitigen  Nachweisung.

 

 

Stückzahl  der  verkauften

Laufende Nummer:    Stempelmarken

  Hauptamtsbezirke  Werthbetrag

-  Bemerkungen.
etc.

.  zu  zu

20  Pf.  M

  Pf.  1  Mark.

 

 

Ueberhaupt  im  Etatsjahr  18..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Uebereinstimmend  mit
der  Jahressumme  in
Spalte  7  der  Einnahme
  Uebersicht
(Muster  4).
        <pb n="339" />
        —   327   —

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Ingenieur  B.  Zäringer  zum  Konsul  in
Rustschuk  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Svaneke  (Bornholm)  ist  die  Ostküste  Bornholms  von  Hammeren  bis  Due  Odden
und  die  Inselgruppe  Christiansö,  dem  Kaiserlichen  Konsul  in  Rönne  (ebendaselbst)  die  Westküste  der  Insel
von  Hammeren  bis  Due  Odden  als  Amtsbezirk  zugewiesen.

.........................                                                                                                                                             5.  P o l i z e i  -  W e s e n 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum  des
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Aus-Lauf. Nr.
  1  Ausweisung  weisungs-
  der  Bestrafung    
des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.    5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.|Salomon  (Schlome)  14  Jahre,  aus  Miedzyrzedz,  versuchter  einfacher  Diebstahl,  Königlich  preußische  Re.]31.  Mai  d.  J.
Schleifstein,  Bürsten.  Gouvernement  Siedlec,  nach  mehrmaliger  Verurthei=  gierung  zu  Posen,
binder,  Russisch-Polen,  lung  wegen  Diebstahls
(1½  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  3.  Dezember
1879),
2.  Johann  Dessy  (auchs31  Jahre,  geboren  zu  Czaro-schwerer  Diebstahl  im  Rück--Königlich  preußische  Re-  14.  Oktober
Dyssy),  Arbeiter,  witz,  Kreis  Bendzin,  Rus.  fall  (3  Jahre  Zuchthaus  laut"  gierung  zu  Oppeln,  1880,  ausge--sisch-Polen,
  ortsangehörigErkenntniß  vom  17.  Sep-  führt
zu  Niesdara,  Kreis  gleichen  tember  1877),  25.  Juni  d.  J.
Namens  (das.),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  [Alexander  Max  Julianfgeboren  am  2.  Dezember  1854  [Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-#21.  Mai  d.  J.
Kunz,  Schriftsetzer,  zu  Korahence,  Kronland  gierungs  =  Präsident  zu
Bukowina,  Oesterreich,  orts-  Potsdam,
angehörig  zu  Klein-Bukowin,
Mähren,
4.  Heinrich  Kaminowski,  geboren  am  25.  März  1849  desgleichen,  derselbe,  25.  Mai  d.  J.
Arbeitsmann,  und  ortsangehörig  zu
Plonne,  Russisch-Polen,
5.]  Valentin  Rzechowmski,]55  Jahre,  aus  Kalisch,  Rus-desgleichen,  Königlich  preußische  Re-  27.  Juni  d.  J.
Mechaniker,  sisch-Polen,  gierung  zu  Posen,
6.  Ferdinand  Koloscheck,  geboren  am  19.  Jannar  1862,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re25.  Mai  d.  J.
Müller,  aus  Einöth,  Kreis  Olmütz,  zu

 

Bezirk  Littau,  Mähren,

 

 

 

gierungs  Präsident
Liegnitz,
        <pb n="340" />
        —   328   —

 

 

 

 

 

Datum  des

 

 

-
Lauf. Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Aus
—  —  Ausweisung  weisungs=
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
7.  Josef  Glase,  Schlosser,zeboren  am  19.  März  1829,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re--3.  Juni  d.  J.
aus  Kall,  Bezirk  Horzitz,  gierungs-Präsident  zu
Böhmen,  Liegnitz,
8.  Josef  Smolinski,  geboren  am  25.  Juni  1847,  deögleichen,  derselbe,  8.  Juni  d.  J.
Schornsteinfeger,  aus  Kaestzel,  Komitat  Sala,
Ungarn,
9.  Franz  Josef  Meister,17  Jahre,  aus  Znaim,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-1.  Juli  d.  J.
Schuhmacher,  Mähren,  gierung  zu  Schleswig,
10.  Johannes  Dürler,  19  Jahre,  geboren  zu  Alt-desgleichen,  Königlich  preußische  Land-23.  Juni  d.  J.
Tischlergeselle,  stätten,  Schweiz,  wohnhaft  drostei  zu  Hannover,
zu  Wildhaus,  Kanton  St.
Gallen  (das.),
11.  Johann  Verschüren,  geboren  am  16.  August  1860  Landstreichen  und  Gebrauch  Königlich  preußische  Land-10.  Juni  d.  J.
Lehrer,  zu  Hontenisse,  Niederlande,  eines  gefälschten  Legitima=  drostei  zu  Osnabrück,
aus  St.  Nicolas,  Belgien,  tionspapieres,
12.Werner  van  Ark,  Ma-43  Jahre,  aus  Mastricht,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-28.  Juni  d.  J.
trose,  Niederlande,  gierung  zu  Düsseldorf,
13.  Heinrich  Schlüssel.  geboren  1859  zu  Lezaysk,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re17.  Juni,  ausberg,
  Arbeiter,  Galizien,  gierung  zu  Koblenz,  geführt
dair  Juni
14.  Franz  Lescowec,  Tage-geboren  1847,  ortsangehörig  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be28.  Mai  d.  J
löhner,  zu  Drahonitz,  Bezirk  Pisek,  zirksamt  Grafenau,
Böhmen,
15.  Cyril  Sarosik,  Tage-23  Jahre,  aus  Welcharitz,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be--23.  Juni  d.  J.
löhner,  Bezirk  Schüttenhofen,  zirksamt  Miesbach,
Böhmen,
16.  Karl  Maier  (auch  Küm  .25  Jahre,  aus  Reichersberg,  desgleichen,  Königlich  bayerisches  Be-27.  Juni  d.  J.
mel),  Seiler,  i  Ried,  Ober-Oester-  zirksamt  Deggendorf,
reich,
17.  Heinrich  Hoffmann,  geboren  am  9.  Mai  1859  Landstreichen  und  Diebstahl,  Königlich  sächsische  Kreis=  30.  Mai,  aus-Bäckergeselle,
  und  ortsangehörig  zu  Böh-  hauptmannschaft  zu  geführt
misch-Leipa,  Böhmen,  Bautzen,  21.  Juni
d.  J.
18.  Johann  Ephraim  Blank,  geboren  am  18.  Januar  1863  |Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-3.  Juni  d.  J.
Tuchweber,  und  ortsangehörig  zu  Asch,  Gebrauch  eines  falschen  Le=  hauptmannschaft  zu
Böhmen,  gitimationspapieres,  Zwickau,
19.  Fean  Markang,  Buch-43  Jahre,  aus  Salm-Jotteau,  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer'28.  Juni  d.  J.
binder,  zuletzt  wohnhaft  zu  Lüttich,  Landeskommissär  zu
Belgien,  Karlsruhe,
20.  Nathaniel  Fareck,  ehe  28  Jahre,  aus  Abessinien,  Landstreichen,  Großherzoglich  sächsischer]1  1.  Juni  d.  J.
maliger  Hoflakai,  Afrika.  Direktor  des  III.  Verwaltungsbegirke
  zu  Eisenach,

21.  Karl  Hofer,  Gürtler,  geboren  am  3.  März  1851  Betteln  im  wiederholten  Rück.  Großherzoglich  sächsisches  13.  Mai  d.  J.

 

 

und  ortsangehörig  zu  Agram,
Kroatien,

 

 

fall,  Widerstand  gegen  die
Staatsgewalt  und  vorsätzliche
Körperverletzung,

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenseld  in  Berlin.

Landrathsamt  zu  Gotha,
        <pb n="341" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

———————

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Juli  1881.  Nr. 29.
Inhalt:  1.  Zoll--  und  Steuer-Wesen:  Bestellung  von  postvereins  mit  Angabe  der  überseeischen  -
Stations-Kontrolören  Seite  329  linen
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen,  betreffend  die  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Exegquatur-  -Ertheilung

Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstrahen  880  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Post=  und  Telegraphen-Wesen:  Uebersichtskarte  des  Welt-  Reichsgebiete..  ...  345

 

 

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen

1.  der  Großherzoglich  hessische  Ober-Steuer-Kalkulator  I.  Klasse  Freiherr  von  Bellersheim  zu
Darmstadt  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Großherzoglich  hessischen  Zoll-Inspektors
  von  Buri  den  Königlich  preußischen  Hauptämtern  zu  Cleve,  Emmerich,  Kaldenkirchen,
zuaech  Dn  Neuß,  Uerdingen  und  Wesel  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in
Emmerich,

2.  der  Königlich  bayerische  Grenz-Ober-Kontrolör  Heumann  zu  Weiler  an  Stelle  des  in  den
Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  bayerischen  Zoll-Inspektors  Groß  dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte
  zu  Lübeck,  sowie  den  Königlich  preußischen  Hauptämtern  zu  Neustadt  i.  H.,  Heide
und  Kiel  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Lübeck

vom  1.  Juli  d.  J.  ab  bis  auf  weiteres  beigeordnet  worden.
        <pb n="342" />
        —  330  —

2.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  Juni  d.  J.  den  nachstehenden  Bestimmungen,  betreffend
die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen,  die  Zustimmung  ertheilt.

Bestimmungen,
betreffend

die  Statistik  des  Verkehrs  auf  den  deutschen  Wasserstraßen.

1.  Ueber  den  Verkehr  auf  den  deutschen  Strömen,  Flüssen  und  Kanälen  sollen  regelmäßige  Er—
mittelungen  angestellt  werden.

Zu  diesem  Verkehr  werden  nur  die  Fahrten  zur  Beförderung  von  Gütern  beziehungsweise  Personen
von  einem  Uferplatze  zu  einem  anderen  gerechnet.  Ausgeschlossen  sind  deshalb  von  der  Ermittelung:

a)  die  Fahrten  von  Fahrzeugen,  welche  zum  Behuf  des  Fischfangs,  zu  Baggerarbeiten  und
Strombauten  oder  sonst  zu  einem  anderen  Zwecke,  als  zur  Vermittelung  des  Güter-  und
Personenverkehrs,  zwischen  zwei  oder  mehreren  verschiedenen  Uferplätzen  ein-  und  ausgehen;

b)  die  Fahrten  der  Fähranstalten.

2.  Als  Grundlage  für  die  Verkehrsermittelungen  ist  jedes  fünfte  Jahr,  erstmals  nach  dem  Stande
am  Schlusse  des  Jahres  1882,

a)  ein  beschreibendes  Verzeichniß  der  deutschen  Wasserstraßen,  und

b)  eine  Statistik  des  Bestandes  der  deutschen  Flußschiffe

herzustellen.

3.  Das  Verzeichniß  der  deutschen  Wasserstraßen  soll  alle  innerhalb  der  Reichsgrenzen  befindlichen
schiffbaren  und  alle  mit  gebundenen  Flößen  befahrenen  Flüsse  und  Kanäle,  sowie  die  als  Verkehrsstraßen

K.  dienenden  Seen  und  Haffe,  Bodden  und  Föhrden  umfassen  und  für  jedes  dieser  Gewässer  die  in  der  Anlage  A
A—  bezeichneten  Angaben  nach  dem  neuesten  Stande  enthalten.

Die  erforderlichen  Mittheilungen  sind  von  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  in  ihrem  Ge—
biete  befindlichen  Gewässer  an  das  statistische  Amt  des  Deutschen  Reichs  einzusenden.  Das  letztere  hat  danach
ein  thunlichst  gleichmäßig  und  übersichtlich  gefaßtes,  geographisch  geordnetes  Verzeichniß  zu  veröffentlichen.

4.  Die  Aufnahme  des  Bestandes  der  deutschen  Flußschiffe  soll  sich  auf  den  Schluß  des  Erhebungsjahres
  beziehen  und  die  zu  gewerbemäßiger  Frachtbeförderung  dienden  Schiffe  von  10  Tonnen  (die  Tonne
zu  1  000  kg,  entsprechend  einem  Raumgehalt  von  212  cbm  oder  ¾  britischen  Registertons)  und  mehr,
sowie  die  Personendampfschiffe,  unter  Berücksichtigung  der  Gattung,  des  hauptsächlichen  Materials,  der  Tragfähigkeit
  und  beziehungsweise  der  Maschinenkraft  begreifen.

Neben  den  eigentlichen  Flußschiffen  sind  an  den  unteren  Wasserläufen,  den  Haffen  und  den  maritimen
  Binnengewässern  diejenigen  Schiffe  von  10  und  mehr  Tonnen  zu  zählen,  welche  in  das  Verzeichniß
der  Seeschiffe  nicht  ausgenommen  sind  (vergl.  die  Bestimmungen,  betreffend  die  Statistik  des  Bestandes  und
der  Bestandesveränderungen  der  deutschen  Seeschiffe,  §.  2).

Für  die  Zählung  der  Schiffe  ist  der  Heimathort  entscheidend.  Schiffe,  welche  nur  zum  Zweck  einer
Thalfahrt  gebaut  sind,  werden  nicht  aufgenommen.

Ueber  jedes  der  zu  zählenden  Schiffe  ist  eine  Fragekarte  nach  dem  anliegenden  Muster  B  auszu-B—

  füllen  und  spätestens  bis  zu  dem  auf  den  Erhebungstermin  folgenden  1.  April  dem  Kaiserlichen  statistischen
Amt  zuzusenden.  Die  Formulare  dieser  Fragekarten  werden  von  dem  Keiserlichen  statistischen  Amt,  welches
für  geeignete  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung  der  Ergebnisse  Sorge  zu  tragen  hat,  den  betheiligten

geliefert  werden.  Im  übrigen  bleibt  die  Art  der  Erhebung  den  einzelnen  Bundesstaaten
überlassen.
        <pb n="343" />
        —  331  —

5.  Ueber  den  Verkehr  auf  den  Wasserstraßen  (Ziffer  1)  sind  laufende  Erhebungen  vorzunehmen:

A.  an  den  Grenzdurchgangsstellen  über  die  Fahrzeuge  (Schiffe  und  Flöße)  und  Güter,  welche
auf  folgenden  Flüssen  und  Kanälen  über  die  Zollgrenze  ein-  und  ausgehen  (mit  Einschluß
der  Durchfuhr  durch  das  Zollgebiet),  nämlich  auf:

a)  dem  Niemen,  der  Weichsel  und  der  Warthe  über  die  Grenze  gegen  Rußland,

b)  der  Elbe  und  Donau  über  die  Grenze  gegen  Oesterreich,

c)  dem  Rhein-Rhone-  und  Rhein-Marnekanal,  sowie  der  Mosel  über  die  Grenze  gegen
Frankreich,

d)  dem  Rhein  über  die  Grenze  gegen  die  Niederlande,

e)  der  Ems  über  die  Ausmündung  in  den  Dollart  (Emswachtschiff),

f)  der  Weser  über  die  Grenze  oberhalb  Bremen,

g)  der  Elbe  über  die  Grenze  oberhalb  Hamburg  und  Harburg;

B.  an  den  Durchgangsstellen  im  Innern,  welche  Uebergänge  aus  einem  der  Haupt-Stromund
  Flußgebiete  in  das  andere  bilden,  über  die  daselbst  durchgehenden  Fahrzeuge  und

Güter;

C.  an  den  Hafenplätzen,  welche  als  Konsumtionsorte  oder  als  Umladeorte  oder  als  Anmeldestellen
  für  die  Flößerei  von  besonderer  Wichtigkeit  sind,  über  die  ankommenden  und  abgehenden
  Fahrzeuge  und  über  die  Güter,  welche  daselbst  eingeladen  und  ausgeladen  (gelöscht)
  werden.

Die  Erhebungen  zu  A  sind  von  den  betreffenden  Grenzzollämtern  vorzunehmen.  Die  Bestimmung
der  Erhebungsorte  zu  B  und  C,  sowie  der  Behörden,  denen  die  Erhebungen  daselbst  obliegen,  ist  den  einzelnen
Regierungen  anheimgegeben.

6.  Bezüglich  der  an  den  Erhebungsorten  zu  50  zu  bewirkenden  Anschreibungen  ist  noch  Folgendes
zu  beobachten:

a)  Im  Falle  an  Hafenplätzen  sich  Erhebungen  über  die  daselbst  durchgehenden  Fahrzeuge  und
Güter  vornehmen  lassen,  sind  diese  Fahrzeuge  und  Güter  nach  den  für  die  Durchgangsstellen
(Ziffer  5  A  und  B)  maßgebenden  Bestimmungen  ebenfalls  aufzuzeichnen.

b)  An  den  Hafenplätzen,  welche  nur  als  Anmeldestellen  für  den  Floßverkehr  von  Wichtigkeit
sind,  können  die  Erhebungen  auf  die  abgehenden  Flöße  beschränkt  werden.

c)  Die  in  diesen  Beziehungen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  bleiben  den  Regierungen
der  einzelnen  Staaten  überlassen.

7.  Die  Erhebungen  haben  sich  unter  Angabe  der  Richtung  (ob  zu  Berg  oder  zu  Thal)  auf  folgende
Gegenstände  zu  beziehen:

a)  Zahl,  Gattung,  Heimathstaat  und  Tragfähigkeit  der  Schiffe;  Zahl,  Beschaffenheit  und  Bestand
  der  Flöße.

b)  Gattung  und  Gewicht  der  Güter.

die  Anl  Beispiele  für  die  Erhebungsformulare,  welche  auch  als  Zählkarten  eingerichtet  werden  können,  giebt
die  Anlage  C.

8.  Zur  Erreichung  gleichmäßiger  Anschreibungen  ist  im  einzelnen  zu  beachten:

à)  Bezüglich  der  Gattung  der  Fahrzeuge  sind  zu  unterscheiden:

a)  Dampfschiffe  (Personen-,  Güter-,  Schlepp=  und  Tau=  [Ketten-]  Schiffe);

ß)  Segelschiffe  unter  Einbegriff  von  Schleppkähnen,  Leichterschiffen,  Zillen  u.  s.  w.,  auch
wenn  sie  nicht  mit  Masten  versehen  sind;  und

y)  Flöße.

b)  Bezüglich  der  Heimath  der  Schiffe  sind  zu  unterscheiden:  deutsche,  russische,  österreichische,
französische,  belgische,  niederländische  Schiffe  und  Schiffe  anderer  Nationen.

c)  Die  Tragfähigkeit  der  Schiffe  ist  nach  Ausweis  der  Schiffspapiere,  eventuell  nach  Schätzung
in  Tonnen  zu  1  000  kg  (vergl.  Ziffer  4)  anzugeben.

d)  Für  Flöße  ist  der  Bestand  zu  unterscheiden  in  hartes  und  weiches  Holz,  bezw.  in  Stämme,
Schnittwaaren  und  Scheite  (Brennholz).  Derselbe  ist  nach  Gewicht  oder,  wenn  dieses  nicht
unmittelbar  bekannt,  in  solchen  üblichen  Maaßen  oder  Bezeichnungen  anzugeben,  welche  eine
nachträgliche  Umrechnung  auf  Gewicht  gestatten.  Das  einem  Floße  beigeladene  Holz  ist  in
den  Bestand  (Inhalt)  des  Floßes  einzubegreifen.

48-—
        <pb n="344" />
        —  332  —

e)  Die  geladenen  beziehungsweise  ein=  oder  ausgeladenen  Güter  sind  nach  dem  aus  der  An-
  lage  D  ersichtlichen  Verzeichnisse  aufzuführen.
D.—  Wo  ausnahmsweise  eine  genaue  Angabe  der  Ladung  nach  Gattung  und  Gewicht
nicht  erlangt  werden  kann,  ist  eine  annähernde  Angabe  zu  machen.

9.  Ueber  denjenigen  Verkehr  von  Schiffen,  Flößen  und  Gütern,  dessen  Notirung  den  einzelnen

B.—Erhebungsstellen  aufgegeben  ist,  sind  Jahresübersichten  aufzustellen  und  dafür  von  den  in  der  Anlage  3
gegebenen  Mustern  1  bis  3  die  zutreffenden  zu  benutzen.

10.  Werden  an  dem  Orte  regelmäßige  Pegelbeobachtungen  notirt,  so  ist  auch  die  in  Muster  4  Anlage
  E  gegebene  Uebersicht  zu  liefern.  Von  allen  Erhebungsstellen  sind  Nachrichten  über  Ende  und  Anfang
der  gewöhnlichen  Schiffahrtsperioden,  sowie  über  außerordentliche,  die  Schiffahrt  hemmende  Natur=  und  andere
Ereignisse  zu  geben.

11.  Die  Jahresübersichten  der  einzelnen  Erhebungsorte  werden  von  den  Regierungen  der  betreffenden
  Bundesstaaten  gesammelt  und  bis  zum  1.  April  jedes  folgenden  Jahres  dem  Keiserlichen  statistischen
Amt  mitgetheilt.

12.  Das  statistische  Amt  veröffentlicht  die  Jahresübersichten  der  Erhebungsorte  in  geigneten  Zusammenstellungen.
        <pb n="345" />
        Staat:
Provinz:
Bezirk:

—  333  —

Anlage  A.

  —

Fragebogen
für

das  beschreibende  Verzeichniß  der  deutschen  Wasserstraßen.

Beschreibung  der  Wasserstraße:

nach  dem  Stande  des  Jahres  18..

I.  Wassergebiet:
1.  Wo  beginnt  und  wo  endet  die  Schiffbarkeit  der  Wasserstraße  und  wo  mündet  diese  in  eine

andere  Wasserstraße?

2.  Welches  ist  die  Länge  des  schiffbaren  Laufes  (Entwickelungslänge  des  Thalweges)  in  Kilometern?
3.  Mit  welchen  schiffbaren  oder  flößbaren  Nebengewässern  (Nebenflüssen,  Kanälen,  Seen,  Haffen  etc.)

steht  die  Wasserstraße  in  Verbindung?

II.  Nivellement  und  Schiffbarkeit:



1. Welches  Nivellement  der  Wasserstraße  kann  als  das  zuverlässigste  mitgetheilt  werden,  und  welches
ist  die  neueste  bekannt  gewordene  Feststellung  des  mittleren  Wasserstandes  des  Meeres  (Durchschnitt
zwischen  Mittelhochwasser  und  Mittelniedrigwasser)  an  der  Mündung?
2. In  Ermangelung  eines  vollständigen  Nivellements.)  Welches  ist  die  Höhenlage  der  wichtigeren
Pegel-Nullpunkte,  der  Schleusen  Ober=  und  Unterdrempel  und  der  sonstigen  Festpunkte  über  dem
Meeresspiegel?  (Vergl.  Ziffer  1.)

Welche  Entfernung  hat  jeder  dieser  Festpunkte  von  der  Strommündung  in  Kilometer  (so
weit  thunlich,  mit  Bruchtheilen),  nach  dem  Stromlauf  berechnet?

Welche  Höhe  des  Wasserstandes  ist  an  diesen  Festpunkten  bei  ausgeglichenem  Stromzustande
gleichzeitig  beobachtet  worden?

3. Fahrzeuge  fahren  vollgeladen  nach  den  nächstgenannten  wichtigeren  Pegeln  zu  Thal  oder  zu  Berg

mit  wie  viel  Maximaleinsenkung?  Bei  einem  Wasserstande  von  mindestens  wie  viel  Meter  (mit
Bruchtheilen)  an  der  Pegelskala?

4. Hochwasser  steht  bei  einer  Höhe  an  den  genannten  Pegeln  von  wie  viel  Meter  (mit  Bruchtheilen)?


a)  ufervoll?
b)  bis  zur  Deichkrone?
Der  höchste  bekannte  Wasserstand  wurde  an  welchem  Tage  beobachtet?  und  erreichte  welche
Höhe  am  Pegel?
        <pb n="346" />
        —  334  —

III.  Schleusen  und  Brücken:
1.  Welche  Bauart  haben  die  einzelnen  Schleusen?  Sind  sie  insbesondere  massiv  oder  von  Holz?

welche  nutzbare  Länge?  und  welche  Breite  im  Thor  und  in  der  Kammer  hat  jede  einzelne
derselben?

2.  An  welchen  Orten  bestehen  Brücken?

Welche  Bauart  hat  die  einzelne  Brücke  (ist  sie  massiv  oder  von  Holz  oder  Eisen,  ist  sie
stehend,  eine  Klappbrücke,  Drehbrücke  oder  dergleichen)  Welche  Breite  und  welche  Höhe  über
einem  bestimmten  Wasserstande  besitzt  die  Durchfahrtsöffnung?

Bei  Flüssen:  Wie  lang  ist  die  Brücke  und  wie  breit  ist  der  Fluß  unter  der  Brücke  a)  bei
Mittelwasser?  b)  bei  Hochwasser?  Bestehen  bei  der  Brücke  Krahne  zum  Niederlegen  und  Aufsetzen
  der  Masten?

Bei  Kanälen:  Wie  breit  ist  der  Kanal  bei  der  Brücke  ohne  Rücksicht  auf  die  durch  die
Brückenanlage  bewirkte  Verengung?

IV.  Fähren:

1.

2



1.An  welchen  Oertlichkeiten  finden  sich  Fähren,  und  was  ist  zur  näheren  Bezeichnung  ihrer  Lage
zu  bemerken?

2.Von  welcher  Art  ist  die  Fähre:  fliegende  Brücke,  Dampffähre,  Trajektanstalt  oder  gewöhnliche

Fähre  mit  oder  ohne  Seilleitung?

3.Wie  breit  ist  der  Fluß  an  der  Fährstelle  a)  bei  Mittelwasser?  b)  bei  Hochwasser?
4.Wie  lange  dauert  durchschnittlich  die  Ueberfahrt  bei  Mittelwasser?
5.Welche  Tragfähigkeit  hat  die  Fähre?  Anzugeben  a)  nach  Mann,  b)  nach  Pferden,  c)  nach

vierräderigen  Fahrzeugen  und  d)  nach  Zentnern.
6.Was  ist  über  Zugänglichkeit  und  Benutzbarkeit  der  Fähre  zu  bemerken?

V.  Wasserstandsbeobachtungen:

Welche  höchste,  niedrigste  und  durchschnittliche  Wasserstände  sind  für  die  einzelnen  Monate
der  Jahre  seit  der  letzten  Aufnahme  des  beschreibenden  Verzeichnisses  der  Wasserstraßen  an  den
wichtigeren  Pegeln  beobachtet  worden?

Hierzu  sind  unter  Angabe  der  Gründe  (Eis,  Hoch=  und  Niedrigwasser  und  dergleichen)
die  Perioden,  in  denen  die  Schiffahrt  in  der  Regel  ruhen  muß,  sowie  die  besonderen

Erscheinungen  in  den  gedachten  Jahrgängen  anzumerken.

VI.  Zustand  der  Schiffahrt:
1.  Welche  Schiffe  nach  Größe  und  Bauart  befahren  die  einzelnen  Abschnitte  der  beschriebenen

Strecke?

Welche  Benennungen  haben  die  verschiedenen  Arten  der  Schiffe?  Welchen  besonderen  Zweck
oder  Nutzen  haben  die  Unterschiede  in  Bau  und  Takelung?  Wird  Dampfschiffahrt  betrieben?
Bestehen  Hindernisse  derselben,  und  welche?  Welche  Vorschriften  bestehen  über  Größe  und  Takelung
  der  Schiffe?

2.Findet  der  Zug  der  Schiffe  durch  Menschen,  Thiere  oder  Dampfschiffe  statt?  Ist  Tauerei  oder

Kettenschiffahrt  eingerichte?  Sind  Treidelstege  (Leinpfade)  vorhanden,  und  in  welchem  Zustande,
sowie  in  welcher  Höhe  befinden  sich  dieselben?  Für  welche  Strecken  fehlen  sie?  Auf  welchen
Strecken  können  sie  mit  Zugthieren  betreten  werden?

3.Mit  welcher  durchschnittlichen  Geschwindigkeit  bewegen  sich  die  beladenen  Personendampfer,  die

behangenen  Schleppdampfer,  die  vollbeladenen  Segelschiffe  stromauf,  und  mit  welcher  stromab?
Mit  welcher  Geschwindigkeit  gehen  die  von  Menschen,  die  von  Pferden,  die  von  Schleppdampfern
und  die  von  Tau=  oder  Kettenschiffen  bewegten  beladenen  Kanalschiffe  auf  den  verschiedenen
Kanalstrecken?

Welche  Tarife  sind  in  Geltung?

VII.  Flößerei:

Findet  Flößerei  statt?  Wo  beginnt  dieselbe?  Wo  endet  sie?  Welche  besondere  Einrichtungen
  und  Anlagen  bestehen  dafür?
        <pb n="347" />
        —  335  —

Welche  Maximalgröße  haben  die  gebundenen  Flöße?  Wird  auch  ungebundenes  Holz  geflößt?
Auf  welchen  Strecken  und  unter  welchen  Umständen?
Welche  besonderen  Vorschriften  bestehen  für  die  Flößerei?  Welche  Tarife  sind  in  Geltung?

VIII.  Hafenanlagen  und  Standplätze:

Welche  Hafenanlagen  befinden  sich  an  der  Wasserstraße?  Welchen  Raum  gewähren  dieselben?
  Wo  überwintern  die  Schiffe?  Ist  für  Winterschutz  gesorgt?  In  welcher  Zahl  finden
sich  in  der  Regel  die  Segel=  und  die  Kanalschiffe  auf  den  (einzeln  zu  nennenden)  Standplätzen
im  Winter:?  Wo  liegen  die  Dampfschiffe  im  Winter?  und  in  welcher  Zahl  auf  jedem  der
Standplätze?

IX.  Anlage=  und  Ladeplätze:

Wo  bestehen  an  der  beschriebenen  Strecke  Ueberladestellen  zwischen  Schiff  und  Eisenbahn?
und  welche  Länge  des  Anlagequais  besitzt  jede  derselben?

Welche  andere  feste,  massiv  oder  von  Holz  errichtete  Anlagestellen  sind  vorhanden?  in  welchen
Oertlichkeiten?  und  mit  welchen  Quailängen?

Bei  welchen  derselben  sind  Krahnanlagen  vorhanden?  Wie  viel  Krahne  besitzen  die  letzteren?
Welche  Tragfähigkeit  haben  die  einzelnen  Krahne?

Welche  Vorschriften  bestehen  über  die  Benutzung  dieser  Anlagen?  welche  Gebühr  ist  dafür
zu  erlegen?

X.  Schiffsbaustellen:

Wo  bestehen  feste,  gewerbsmäßig  betriebene  Schiffsbaustellen?  Sind  sie  für  den  Bau  von
Seeschiffen,  von  Küstenschiffen  oder  von  Flußschiffen  bestimmt?  Auf  welche  Zahl  und  Größe  gleichzeitig
  zu  bauender  Schiffe  ist  die  einzelne  Anstalt  eingerichtet?  Wie  viel  Arbeiter  hat  jede  derselben
  in  den  letzten  Jahrgängen  durchschnittlich  während  der  Zeit  des  Betriebes  täglich  beschäftigt?

XI.  Flußbett  und  Strombauten:

Was  ist  über  die  Beschaffenheit  des  Flußbettes,  über  Boden,  Geschiebe,  Felsen,  Stromschnellen
  etc.  zu  bemerken?

Welche  Strombauten,  Kanalisirungen,  Korrektionen,  Gefällverbesserungen,  Vertiefungen  des
Fahrwassers,  Strombewehrungen,  Eindeichungen,  Stauanlagen  haben  stattgefunden?

Hierzu  sind  Mittheilungen  über  den  geschichtlichen  Gang  dieser  Wasserbauten,  der  Kanalausführungen
  und  Schiffahrtsverbesserungen  nach  Zwecken,  Erfolgen  und  Kosten  erwünscht.

XII.  Literatur:

Welche  Beschreibungen,  Abhandlungen,  Sammlungen  von  Beobachtungen  etc.  sind  über  die
beschriebene  Strecke  der  Wasserstraße  veröffentlicht?

.  —  —  —  ——  —
        <pb n="348" />
        —  336  —

Anlage  B.
—  —

Fragekarte

für

Fluß-,  Kanal=  und  Küstenschiffe  von  10  Tonnen  (200  Zentner)  und  mehr

10.



Tragfähigkeit.

1.  Staat..........  Provinz

Kreis  (Amt)

2.  Register-Ort  des  Schiffs,  falls  das  Schiff  registrirt  ist

3.  Name  und  Nummer  des  Schiffs
4. Besitzer:  Name  (Firma)

Wohnort  (Sitz  der  Firma)

5.  Art  des  Schiffs:  ob  Personendampfer,  Güterdampfer,  Schleppdampfer,  Tau-oder  Kettendampfer,

Dampffähre?  Ob  Segelschiff  (einschl.  Schleppkähne,  Leichterschiffe,  Böcke  etc.)?  Ob  Kanalschiff?

(Das  Zufreffende  ist  zu  untersteichen.)

6.  Hauptmaterial:  von  Eisen?  von  Holz)?
7. Tragfähigkeit  in  Tonnen  Ist  das  Schiff  vermessen?
( Ja  oder  Nein.)  Bei  nach  Raumgehalt  vermessenen  Schiffen:  Netto-Raumgehalt
  in  Kubikmeter
8. Tiefgang:  leer  Meter,  bei  voller  Ladung  Meter.
9.  Größe:  Länge  des  Schiffs  Meter,  Breite  Meter.
10. Laderaum:  Länge  in  mittler  Höhe  .  Meter,  Breite  in  mittler  Höhe
........................................................  Meter,Tiefe  Meter.
11. Bau  des  Schiffs:  mit  flachem  Boden,  auf  flachem  Kielbalken,  mit  beweglichem  Kiel,  an  festem

scharfen  Kiel?  Mit  zwei  Kaffen,  mit  Kaffe  und  Spiegel,  butzerartig,  kuffartig  mit  Vorder=  und
Hintersteven,  mit  Vordersteven  und  Spiegel,  prahmartig?  (Das  Zutrchende  ist  zu  unterstreichen.)
        <pb n="349" />
        —  337  —





12. Besitzt  das  Schiff  ein  festes  Deck!?  (Ja  oder  Wein)
Besitzt  es  ein  ganz  oder  theilweis  abnehmbares  Deck?  2  ..........
WiebreitistdieLukes.........·.................·..............  Meter.

13.  Besitzt  das  Schiff  besondere  Vorrichtungen  zur  Uebernahme  schwerer  Gegenstände?
a  oder  Nein)  .  ·.............................  Welcher  Art  sind  dieselben?





14.  In  welchem  Jahre  ist  das  Schiff  erbaut?
15.  Welche  Strecken  befährt  das  Schiff  in  der  Regel?

16.  Besondere  Fragen  für  Dampfschiffe:
a)  Welche  Leistungsfähigkeit  in  Pferdestärken  (zu  75  Kilogramm-Meter  in  der  Sekunde)  besitzt
die  Maschinem..  ,  -,
b)  Welche  Fahrgeschwindigkeit  auf  das  Kilometer  hat  das  Schif  burcschnittlich  bei  voller
Ladung,  beziehungsweise  mit  Schleppzug?  stromauf  Minuten,  stromab
Minuten.
c)  Wo  liegt  es  im  Winter  und  wenn  es  außer  Dienst  gestellt  ist

17.  Besondere  Fragen  für  Kanalschiffe:
Kann  das  Schiff  auch  auf  offenen  Flußstrecken  zur  Fahrt  mit  Segeln  (Ja  oder
Nein)  .  ......  oder  mit  Stangen  (Ja  oder  Nein)  oder  im  Schleppzug
(Ja  oder  Nein)  .......  benutzt  werden?

 

49
        <pb n="350" />
        Anlage  C.

—  338  —

Verzeichnisse

über

die  Ankunft  und  den  Abgang  bezw.  über  den  Durchgang  von  Schiffen  und  Flößen.

A.  Für  Grenzpunkte,  Schleusen  und  andere  Durchgangsstellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Schiffe.
Zu  Berg.  Zu  Thal.
2  Ob  Ladung.
Monat,  Heimath-,  Trag-  beladen  ;
Durchgangsnummer.
Durchgangsnummer.  Gattung.  fähigkeit  Schlepper  etc.:  Bemerkungen.    u.  s.  w.
  Tag.  staat.  fähigkeit.  Schlepper    mit Gattung.  Gewicht.  
  ob  mit  
Anhang.  
  Tonnen.  Tonnen.  2
2.  Flöße.
*  Bestand  Geladene  Güter.**)
hartes  Holz.  weiches  Holz.
—  Schnitt-ware  .  .  Schnittware  .
Monat,  Stämme  Schnitt  Scheite  Stämme  cnitt  Scheite
#  -
Durchgangsnummer.  im
35  Tag.  Nach Maaß oder Zahl*)  2  8  8  8  Gattung.  Gewicht.
-  3  9  ganzen.
9  Fv.
Se  heosssb
S
*  *  83
2  8E  —8E0  88  8  E8E  8
Tonnen.  Tonnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Erfolgt  die  Angabe  des  Inhalts  unmittelbar  in  Tonnen,  so  fällt  die  Spalte  für  Maaß  und  Zahl  weg.  Andernfalls  kann  die
Umrechnung  auf  Gewicht  bei  der  Erhebungsstelle  oder  später  bei  den  Zusammenstellungsarbeiten  vorgenommen  werden.
*  )  Das  den  Flößen  beigeladene  Holz  ist  zu  dem  Floßbestande  (Floßinhalt)  zu  rechnen.
        <pb n="351" />
        —  339  —

B.  Für  Hafenplätze,  betreffs  der  Ankunft  und  des  Abgangs.
1.  Schiffe.
a.  Angekommene  Schiffe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Berg.  Zu  Thal.
«  Ob beladen; Ausgeladene Güter.  Ordnungsnummer.
Ordnungsnummer.  Monat  Heimath.  Trag-  für  
  *“  Gattung  Schl  Bemerkungen  ½2  u.  s.  w
-    fähigkeit etc.:  .  —  Bemerkung-  —-«
  Tag.  staat.  fähigkeit.  Schlepper etc. ob mit Anhang.  Gattung.  Gewicht.    
v.  Tonnen.  Anhang.  Tonnen.  ·□
b.  Abgegangene  Schiffe.
Zu  Berg.  Zu  Thal.
Eingeladene  Güter.
Sonst  wie  bei  a.
2.  Flöße.
Angekommene  Flöße.  Abgegangene  Flöße.
Bestand  Geladene  Güter.**)  Bestand
hartes  Holz.  weiches  Holz.  hartes  Holz.  weiches  Holz.
"  .  .  -.  .
Ordnungsnummer. Monat,  Schnitt-  »  Schnitt-  4  Schnitt-  Scheite  Stämme Schnitt=
  Stämme  waare  Scheite  Stämme]  waare  Scheite  im  Stämme  waare  Scheites  Stämme]  waare
Tag.  Nach Maaß oder Zahl*)  Nach Maaß oder Zahl.--  Gattung.]  Gewicht.:
—  rSEEEETEEEEEEEEEE½7z  sEE  E
    
2W  5  E  E  E  TLomen.  2522

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Erfolgt  die  Angabe  des  Inhalts  unmittelbar  in  Tonnen,  so  fällt  die  Spalte  für  Maaß  und  Zahl  weg.  Andernfalls  kann  die
Umrechnung  auf  Gewicht  bei  der  Erhebungsstelle  oder  später  bei  den  Zusammenstellungsarbeiten  vorgenommen  werden.
**)  Das  den  Flößen  beigeladene  Holz  ist  zu  dem  Floßbestande  (Floßinhalt)  zu  rechnen.

49*
        <pb n="352" />
          —   340     —                                                                                                                                      Anlage  D.

    



30. Harte  Schnittwaare.
31.  Harte  Brennholzscheite.



Verzeichniß

der

Güter  für  den  Verkehr  auf  Wasserstraßen.

 

1.Düngemittel  aller  Art.

2.Lumpen  aller  Art.

3.Knochen.

4.Rohe  Baumwolle.

5. Soda.

6. Farbholz.

7.Knochenkohle,  Knochenmehl.

8.Salpetersäure,  Salzsäure,  Schwefelsäure.
9.Roheisen  und  Brucheisen.

10.Andere  unedle  Metalle,  roh  und  als  Bruch.

11.Verarbeitetes  Eisen  aller  Art.

12.  Cement,  Traß,  Kalk.

13.Erde,  Lehm,  Sand,  Kies,  Kreide.
14.  Eisenerz.

15.Andere  Erze.

16.Flachs,  Hanf,  Heede,  Werg.

17.  Weizen  und  Spelz.

18.Roggen.

19.Hafer.

20.  Gerste.

21.  Anderes  Getreide  und  Hülsenfrüchte.
22.  Oelsaat.

23.Stroh  und  Heu.

24.Kartoffeln.

25.  Obst,  frisches  und  getrocknetes.

26.  Gemüse  und  Pflanzen.

27.  Glas  und  Glaswaaren.

28.Häute,  Felle,  Leder,  Pelzwerk.

29.  Harte  Stämme  (Nutz-,  Bau-,

Auch  als  Bestand
der  Flöße  zu
unterscheiden.

Schiffsholz).

 

32.  Weiche  Stämme.

33.  Weiche  Schnittwaare.

34.  Weiche  Brennholzscheite.

35.  Reisig  und  Faschinen.

36.  Borke,  Lohe.

37.Fastage,  Fässer,  Kisten,  Säcke.
38.  Holzwaaren  und  Möbel.

39.  Instrumente,  Maschinen  und  Maschinentheile.

Auch  als  Bestand
der  Flöße  zu

unterscheiden.

40.Bier.

41.  Branntwein.

42.  Wein.

43.  Fische,  auch  Heringe.

44.  Mehl-  und  Mühlenfabrikate.

45.  Reis.

46.  Salz.

47.Kaffee,  Kaffeesurrogate,  Kakao.
48.Zucker,  Melasse  und  Syrup.
49.Rohtaback.

50.Fette  Oele  und  Fette.

51.Petroleum  und  andere  Mineralöle.
52.Steine  und  Steinwaaren.

53.  Steinkohlen.

54.  Koaks.

55.Braunkohlen.

56.Torf.

57.Theer,  Pech,  Harze  aller  Art,  Asphalt.
58.Lebendes  Vieh.

59.Mauersteine  und  Fliesen  aus  Thon,  Dachziegel

und  Thonröhren.

60.Thonwaaren,  Steingut,  Porzellan.
61.  Wolle,  roh.
Alle  sonstigen  Gegenstände.
        <pb n="353" />
          —   341    —

Anlage  E.  Muster  1.
—  —  ——

Uebersichten  über  den  Verkehr  mit  Schiffen  auf  (Bezeichnung  der  Wasserstraße)  nach  den  Erhebungen
in  (Bezeichnung  des  Erhebungsortes)  für  das  Jahr  

I.,  Durchgegangene  Schiffe.
A.  zu  Berg:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dampf  schiffe.  Segelschiffe.  Unter  der  Gesammtzahl
  Segel  sch  iffe  Gesammt-Gesammt=  der  Schiffe  (Sp.  13)
Güterschiffe  zahl  der  gewicht  der  waren:
Tau:  Anzahl]  Zu-  Auf  Anzahl  Zu  Auf den Segelschiffen  durch.  durch-  Bemer-Monat.
  Per·  Schlep-  Ket.  Anzahl  Zu.Dampfern    schiffen-gegangenen gegangenen  S
sonen  ten.  in ganzen  Zusammen    durch-  in ganzen  unbeladen  Trag-  durch--Schiffe  Güter  russische  österreichische  frazösische belgische  niederländische  kungen.
schiffe  Per  Kettenschiffe  laden  gegangene  fähig.  gegangene  (Sp.  2—5|  (Sp.  8  Ss  S
schiffe  S  8  fähig-  Güter  laden.  .  SS8
6  Anzahl.]  Anzahl.  Anzahl.  haben  Tonnen.  Tonnen  Tonnen.Tonnen.  Tonnen.  An  z  a  h  l.
1.  2. 3.  4.  5.  6.  8.  19.  10.  11.  12.  13.  14.  5.16.|17.]18./19.20.21..
Januar
Februar
etc.
zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  zu  Thal:  (wie  I  A).

II.  Angekommene  Schiffe.

A.  zu  Berg:
Wie  zu  l  A  nur  überall  „angekommen“  statt  „durchgegangen“.

B.  zu  Thal:  (wie  II  A).

III.  Abgegangene  Schiffe.
A.  zu  Berg:
Wie.  zu  l  A  nur  überall  „abgegangen“  statt  „durchgegangen“".
B.  zu  Thal:  (wie  III  A).
        <pb n="354" />
          —   342     —                                                                                                                                       Muster  2.



Uebersichten  über  den  Verkehr  mit  Flößen  auf  (Bezeichnung  der  Wasserstraße)  nach  den  Erhebungen

in  (Bezeichnung  des  Erhebungsortes)  für  das  Jahr

I.  Durchgegangene  Flöße:

 

 

Bestand  der  Flöße

—  —

 

 

 

 

 

Anzahl  Zusammen  Durchder
  hartes  Holz.  weiches  Holz.  an  gegangene
Monat.  durch-  —  beigeladene  Bemerkungen.
gegangenen  Schnitt.  Schnitt-  -  »
Flöße.  Stämme  Schnitt  Scheite  Stämme  Schnittwaaren    Scheite]  gegangen  Güter
Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.  Tonnen.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.
Januar
Februar
2.
zusammen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Angekommene  Flöße:

III.  Abgegangene  Flöße:

 

Wie  zu  l  nur  überall  „angekommen"  statt  „durchgegangen“.

Wie  zu  l  nur  überall  „abgegangen“  statt  „durchgegangen“.
        <pb n="355" />
        —  343  —

Muster  3.

Uebersichten  über  den  Verkehr  von  Gütern  auf  (Bezeichnung  der  Wasserstraße)  nach  den  Erhebungen

in  (Bezeichnung  des  Erhebungsortes)  für  das  Jahr

I.  Durchgegangene  Güter.
A.  zu  Berg:

 

 

 

 

Nummer  zu  Berg
des  Gattung  der  Güter.  durchgegangen
Waarenverzeichnisses.  Tonnen
1.  2.  3.
1.  Düngemittel  aller  Art

etc.

 

etc.

 

Summe  der  durchgegangenen  Güter. . . . . .

B.  zu  Thal:  (wie  zu  1  A).

II.  Angekommene  Güter. 

A.  zu  Berg:



Wie  zu  I  A  nur  überall  „angekommen“  statt  „durchgegangen“.

B.  zu  Thal:  (wie  II  A).

III.  Abgegangene  Güter.
A.  zu  Berg:

Wie  zu  I  A  nur  überall  „abgegangen“  statt  „durchgegangen“.

B.  zu  Thal:  (wie  III  A).

Bemerkungen  zu  den  Mustern  1  bis  3.

 

Unter  Ziffer  II  der  drei  Muster  gelten  als  angekommene  Güter  nur  die  an  dem  betreffenden  Ankunftsorte  ausgeladenen

  (gelöschten),  unter  

orte  eingeladenen.

Ziffer  III  der  drei  Muster  als  abgegangene  Güter  nur  die  an  dem  betreffenden  Abgangs-
        <pb n="356" />
        —  344  —

Muster  4.

Uebersicht  über  die  Wasserstände  der  (Bezeichnung  der  Wasserstraße)  nach  den  Erhebungen
in  (Bezeichnung  des  Erhebungsortes)  für  das  Jahr

 

Pegelhöhe  Bemerkungen
über  Beginn  und  Ende  der  Schiffahrtsunterbrechungen
durch  Eis,  Eisgang,  Hochwasser,  Wassermangel,  Strom- 



 

Monate.  durch-  nie—  bauten  etc.  und  über  sonstige  die  Schiffahrt  des  Orts
schnitt-  höchste.  du  se  beziehungsweise  Flusses  etc.  wesentlich  berührende
liche.  niedrigste-  Ereignisse.
Januar
Februar

etc.

für  das  Jahr
        <pb n="357" />
        —  345  —

3.  Post=  und  Telegraphen-Wesen.

 

Bekanntmachung.
Uebersichtskarte  des  Weltpostvereins  mit  Angabe  der  überseeischen  Postdampfschiffslinien.

Im  Kursbüreau  des  Reichs-Postamts  ist  die  Uebersichtskarte  des  Weltpostvereins  mit  Angabe  der  überseeischen
  Postdampfschiffslinien  und  der  Postverbindungen  nach  den  außereuropäischen  deutschen  Konsulatsorten
  nach  dem  voraussichtlichen  Stande  am  1.  August  1881  in  einer  neuen  Auflage  bearbeitet  worden.
Der  Kartenrand  enthält  ein  in  Typendruck  hergestelltes  Verzeichniß  der  in  Betracht  kommenden  Postdampfschiffslinien,
  unter  Angabe  der  den  Betrieb  wahrnehmenden  Schiffahrtsgesellschaften,  der  Anlegehäfen,  sowie
der  Entfernungen  in  Seemeilen  von  Hafen  zu  Hafen  und  der  planmäßigen  Ueberfahrtsdauer.  Die  Limen
der  deutschen  Schiffe  sind  in  die  Karte  roth,  die  der  fremden  Schiffe  schwarz  eingezeichnet.  Je  nach  der  zu
führenden  Flagge  sind  die  Dampsschiffslinien  mit  verschiedenartigen  Zeichen  angegeben.

Die  Karte  kann  von  dem  Kursbüreau  des  Reichs-Postamts  oder  von  den  Postanstalten  des  Reichs-Postgebiets,
  sowie  im  Buchhandel  zum  Preise  von  1  Mark  für  das  Exemplar  bezogen  werden.

Berlin  W.,  den  15.  Juli  1881.
Reichs  -Postamt.  I.  Abtheilung.
Wiebe.

 

4.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Herrn  Raphael  Femenias  zum  Konsul  in
Mahon  (spanische  Insel  Minorca)  zu  ernennen  geruht.

 

Den  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Sonneberg  ernannten  Herrn  M.  B.  Wharton
ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

  
Lauf. Nr. Name.  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.Nr.  «  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  .  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.    3.  4.    5.  6.

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  a)  Magdalena  Mucha,
grborene  Kucharska-  zu  a.  42  Jahre,  einfacher  Diebstahl  im  Rück.  Königlich  preußischer  Re.1.  Juli  d.  J.
b)  Marianne  Doleglo,  I  zu  b.  41  Jahre,  beidef  fall  (1  Jahr  Zuchthaus  laut  gierungs-  Präsident  zu
eborene  Postollelt  aus  Kwaczata,  Bezirk  Erkenntniß  vom  13.  bezw.]  Breslau,
verchelichte  Arbeiter-  Chrzanow,  Galizien,  16.  Juli  1880),

frau,

 

 

 

 

 

50
        <pb n="358" />
          —   346    —

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
  Lauf. Nr.  —  Ausweisung  ·  ,
*  des  Ausgewiesenen.  «  der  Bestrafung  beschlossen  hat  weisungs-*
    Ausgewiesenen.  "  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  [Caspar  Kanutczik,  23  Jahre,  aus  Olhepole,  Un-Landstreichen,  Ruhestörungs  Königlich  preußischer  Re.4.  Juli  d.  J.
Drahtbinder,  garn,  und  Gewerbesteuer-Kontra!  gierungs  =  Präsident  zu
vention,  Marienwerder,
3.  Marianna  Ostalska,40  Jahre,  aus  Zaduszniki,  Nichtbeschaffung  eines  Unter-Derselbe,  7.  Juli  d.  J.
Arbeiterfrau,  Russisch-Polen,  kommens,
4.  Marianne  Majonne,  40  Jahre,  geboren  zu  Zasch-Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-1.  Juli  d.  J.
unverehelichte,  kow  bei  Biskowitza,  Russisch-  ierungs  =  Präsident  zu
Polen,  Potöde,
5.|Simon  Gelbert  (Gil-6  Jahre,  aus  Lubraniec,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re--6.  Juli  d.  J.
berg),  Schuhmacher!  Gouvernement  Warschau,  gierung  zu  Posen,
geselle,  Russisch-Polen,
6.  Simon  Dzialdowski,  45  Jahre,  aus  Malawy,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Schuhmacher,  Gouvernement  Plock,  Russisch-Polen,

7.  Simon  Nowotworsky,ö4  Jahre,  aus  Minsk,  Rus-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re4.  Juli  d.  J.
sisch.  Polen,  gierung  zu  Wiesbaden,
8.Otto  Johann  Arnold  835  Jahre,  aus  Schmiedrund,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-1.  Juni  d.  J.

Konditor,

9.Josef  Felix  Zini,  Fleckund
  Stiefelputzer,

10.  Helene  Nehrig,  Fabrikarbeiterin,



Barbara  Herzik,  Handund
  Fabrikarbeiterin,

Eduard  Mazzareti,

II.

12.

Bezirk  Kulm,  Kanton  Aar—
gau,  Schweiz,

geboren  1845,  aus  Innsbruck,
Tyrol,

geboren  1853  und  ortsangehörig
  zu  Maffersdorf  bei
Reichenberg,  Böhmen,
geboren  1850  und  ortsangehörig
  zu  Samschin  bei  Gitschin,
  Böhmen,

geboren  am  19.  Oktober  1840
zu  Modena,  Italien,

Landstreichen,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,

 

 

 

 

zirksamt  Amberg,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Brückenau,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft

  zu
Bautzen,

dieselbe  Behörde,
Kaiserlicher  Bezirkpräsident
  zu  Metz,

 

 

–.

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

30.  Juni  d.  J.

22.  (ausgeführt
25.)  Juni

d.  J.
22.  Juni,  ausgeführt


1.  Juli  d.  J.
8.  Juli  d.  J.
        <pb n="359" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

—

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  29.  Juli  1881.  No. 10
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Stener-Wesen:  Veränderungen  im  3.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  des  Reichs

Bestande  und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuer-  vom  1.  April  bis  Ende  Juni  1881.  349

stellen;  —  Ableben  eines  Stations-Kontrolörs  Seite  347  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
2.  Eisenbahn-Wesen:  Druckfehler-Berichtigung  348  Reichsgebiete...    850

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  II.  Klasse  zu  Zabrzeg  im  Hauptamtsbezirke  Myslowitz  wird  zum
1.  August  d.  J.  in  ein  solches  I.  Klasse  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I  über  Getreide,  Bau=  und  Nutzholz,  Holzwaaren  und  Pferde  umgewandelt.

 

Den  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Dortmund  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  die  für
die  Gummiwaaren-Fabrik  von  C.  Pahl  in  Dortmund  eingehenden  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder
von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  einzulassen.

 

In  dem  Bestande  und  den  Befugnissen  der  Königlich  bayerischen  Zoll=  und  Steuerstellen  sind  folgende  Aenderungen
  eingetreten:

1.  das  Königlich  bayerische  Nebenzollamt  II.  Bärnau,  Hauptzollamtsbezirks  Waldsassen,  ist  in  ein
Nebenzollamt  I.,  und  das  Nebenzollamt  I.  Mähring,  gleichen  Bezirks,  in  ein  Nebenzollamt  II.
umgewandelt;

2.  in  Culmbach,  Hauptzollamtsbezirks  Bayreuth,  ist  ein  Nebenzollamt  im  Innern  errichtet  worden,
welches  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  und  ll,  zur  Vornahme  von  Abfertigungen
  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66—71  des  Vereins-Zollgesetzes  und  die  unbeschränkte  Befugniß
  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  erhalten  hat.

 

51
        <pb n="360" />
        —  348  —

  In  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  vom  19.  Juni  d.  J.  ist  den  nachbezeichneten
  Zollstellen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  bedruckten  und  unbedruckten  Wollenwaaren  —  soweit
  dieselben  zu  den  Nummern  4145  und  4146  des  Zolltarifs  gehören  —  zu  anderen  als  den  höchsten
Zollsätzen  dieser  Nummern  ertheilt  worden:

 

 

 

Hauptamtsbezirk.  Amtsstelle.  Hauptamtsbezirk.  Amtsstelle.
Diedenhofen  Hauptzollamt  Diedenhofen.  Münster  Nebenzollamt  I.  Wesserling.
-  Nebenzollamt  I.  Fentsch.  "D  Steueramt  Gebweiler.

Metz  Hauptzollamt  Metz.  Altkirch  Hauptzollamt  Altkirch.
-  Nebenzollamt  I.  Amanweiler.  -  Nebenzollamt  I.  Altmünsterol.
-  -  Novöant.  OD  -  -St.  Ludwig.
Saarburg  Hauptzollamt  Saarburg.  -  OD  Basel.
Nebenzollamt  I.  Chambrey.  Mülhausen  Hauptsteueramt  Mülhausen.
-  -  Vic.  OD  Steueramt  Thann.
-  Lagarde.  Colmar  Hauptsteueramt  Colmar.
-  -  -Deutsch-Avricourt.  -  Steueramt  Barr.
Schirmeck  Hauptzollamt  Schirmeck.  -  -  Schlettstadt
-  Nebenzollamt  1.  Markirch.  Straßburg  Hauptsteueramt  Straßburg.
-  Saales.  Hagenau  -  Hagenau.
-  Steueramt  Zabern.  Saargemünd  -  Saargemünd.
Münster  Hauptzollamt  Münster.  -  Steueramt  Forbach.

 

 

 

 

 

 

Der  Stations-Kontrolör  in  Straßburg  i./E.,  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Mater  ist  gestorben.

 

2.  Eisenbahn-Wesen.

Berichtigung.

  In  der  durch  die  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  d.  J.  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  261  ff.)
veröffentlichten  neuen  Fassung  der  Anlage  D  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  ist
in  der  Nr.  XXXVI,  die  Beförderung  von  Collodiumwolle  betreffend,  im  Absatz  1  statt  des  —  auf  einem
Schreibfehler  beruhenden  —  Wortes

„Blechkisten“
zu  setzen:  „Holzkisten“,  so  daß  der  bezügliche  Satz  richtig  lautet:
„welche  in  dauerhafte  Holzkisten  fest  verpackt  sind,  etc.“
Berlin,  den  27.  Juli  1881.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.
        <pb n="361" />
          —   349     —

3.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-    „
..  Einnahme  Differenz
nahme  beträgt  Bonifiatio-  .  .
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
ver  bis  zum  schaftliche  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —  mehr
Einnahmen.  obengenannten  Rechnung  «
Monats  (Spalte  4)  weniger
M  M  M   M   M  
I.    2.  6  3.    4.    5.    6.


Zölle  .  45  360  963  8216  45  352  747  38  170  775/.  7181  972
Rübenzuckersteuer  .  23578  14741  931—14718353  —  9  894  475—  4  823  878
Salzsteuer  7  356  158  1  42|7  1  425  219  306
Tabacksteuer  175  365  3  628  171  737  315  759—  144  022
Branntweinsteuer  10  479  199  2  872  004:7607  195,  7  623  880  —  16685
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  28  428  —  28  428  33  800  —  5  372
Brausteuer  .  4  169  409  8  129  4161  280  4145  027+—  16253
Uebergangsabgaben  von  Bier  279  962  —  279  962  238  584—  41  378
Summe 678732  17  635  335,  50  237727  47  768  775/42  468  952
Spielkartenstempel  157272  —  157  272  170  839—  13567
Wechselstempelsteuer  —  I  —  1604  334  1  586  162  4  18  172
Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung  —  —  34397289  32  578  516.  +.  1  818  773
Reichseisenbahn-Verwaltung  —  —  9935  300  9  753  971—  181  329

 

 

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Juni  1881:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  »  ·  .  .
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  den Spalten +  mehr - weniger
obengenannten  des  «  .-Einnahmen.
  Monate  es  Vorjahres  —  weniger
M  M  M
1.  2.    3.  4.
Zölle  39  607  450  30  389  089  +  9  218  361
Rübenzuckersteuer  41228  496  39  176  4607  +  2052  029
Salzsteuer  8  281  609  8  292524  —  10  865
Tabacksteuer  .........  129  400  266  326  —  136  926
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  "
von  Branntwein  .  ..  10  170  995  9955  408  +  215  587
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  3  774  3388  3  726  799  +  47539
Summe  103  197  338  951  806  613  +1385735
Spielkartenstempel.  270  169  257  337  12832
        <pb n="362" />
        350

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

l
SNanme  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Damm  des
—  8  —  1  us-—
  1  3  Ausweisung  weisungs=J
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  Wn
1.  2.  I  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  s8.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.Schmul  Felsenstein  22  Jahre,  aus  Pilica,  Rus=  wiederholter  einfacher  Dieb-eKöniglich  preußische  Re-9.  Juli  d.  J.
Schneider,  sisch-Polen,  stahl  nach  mehrmaliger  Ver-Pierung  zu  zuhih
urtheilung  wegen  Diebstahls
(2  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  2.  Juli
1879),
2.  Chaim  Laiser  Ma#-  24  Jahre,  aus  Warschau,  Diebstahl  im  wiederholten  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
lowanczyk  (Malo-  Rückfall  (1½  Jahre  Zucht-10.



11.

12.

Ziffer  7)  aus  dem  Reichsgebiete
nicht  18,  sondern  38  Jahre  alt.

 

.Abraham

wanczek),  Galanteriearbeiter,


Franz,  genannt  August
Bourson,  Erdarbeiter,

Karl  Sassenberg,
Schriftsetzer,

Johann  Neuhäuser,
Webergeselle,

Marczak,
Schneidergeselle,

.  Die  Arbeiter:

a)  Ferdinand  Becker,
b)  Franz  Becker,

Stephani  Tichy,  Draht—
binder,

.Karl  Mayer,  Seiler,

Adolf
Bäcker,

Franz  Planck,
drucker,

Knobelich,

Buch-Wendelin

  Hauckowitz,
Buchbinder,

 

Der  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Stade  vom  2.  Mai  d.
ausgewiesene  Arbeiter  und  Bildhauer  Jakob  Gagg  ist,  wie
Derselbe  ist  am  5.  Mai  1843  zu  Kreuzlingen,  Kanton  Thurgau  in  der  Schweiz,  ge

 

geboren  am  5.  September

1851  zu  Deutsch-Oth,  Kreis
Diedenhofen,  Lothringen,
zufolge  Option  französischer
Staatsangehöriger,

haus  laut  Erkenntniß  vom
14.  Januar  1880),

einfacher  und  schwerer  Diebstahl
  im  wiederholten  Rückfall
  (4  Jahre  Zuchthaus  laut
Erkenntniß  vom  24.  Juli

 

1877),

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  17.  Januar  1843
zu  Laibach,  Kronland  Krain,
Oesterreich,

geboren  am  26.  Februar  1851
zu  Rumburg,  Böhmen,

18  Jahre,  aus  Bielsk,  Rusfsisch-Polen,


38  Jahre,

47  Jahre,

beide  aus  Tetschkadorf,  Bezirk
  Neustadt  an  der  Mettau,
Böhmen,

26  Jahre,  wohnhaft  zu  Radola,
  Ungarn,

26  Jahre,  aus  Reichersberg,
Bezirk  Linz,  Oesterreich,

geboren  am  22.  September
1848,  aus  Kratzau,  Böhmen,

geboren  am  16.  August  1842
zu  Wieden  bei  Wien,  ortsangehörig
  zu  Szäusenstein,
Nieder-Oesterreich,

43  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Fünfkirchen,

 

Ungarn,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


desgleichen,

Landstreichen  und  Betrug,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,


Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
Betteln  im  wiederholten  Rück.

fall,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

 

Königlich  preußischer  Polizei-Präsident
  zu  Berlin,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Frankfurt  a.)O.,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu-Merseburg,


Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

Landes  =  Direktor  der

Fürstenthümer  Waldeck
und  Pyrmont,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Colmar,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

 

16.  Juni  d.  J.

 

1.  Juli  d.  J.

9.  Mai  d.  J.

15.  Juli  d.  J.

8.  bezw.
13.  Juli  d.  J.

15.  Juli  d.  J.

11.  Juli  d.  IJ.

24.  Juni  d.  J.

7.  Mai  d.  J.

10.  Juli  d.  J.

 

J.  (Central-Blatt  1881,  Seite  180
ich  nachträglich  berausgestell  hat,

oren.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="363" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                     im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  August  1881.  No. 31.
Inhalt:  1.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilung
Steuerstelle;  —  Titelverleihung  Seite  351  352
2.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  II.  Nachtrags
zur  Amtlichen  Liste  der  Schiffe  der  dentschen  Kriegs=  und  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Handels-Marine  vom  Jahre  1881  ..  .  .  351  Reichsgebiete  ....  ....359

 

 

1.  Z o l l - und S t e u e r - W e s e n .

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Forst  im  Hauptamtsbezirke  Kottbus  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I  über  Retourwaaren  sowie  von  Begleitscheinen  II  beigelegt  worden.

 

Dem  Stations-Kontrolör  Freiherrn  von  Bellersheim  in  Emmerich  ist  von  der  Großherzoglich  hessischen
Regierung  der  Dienstkarakter  als  Zoll-Inspektor  verliehen  worden.

 

2.  Marine  und  Schiffahrt.

Der  II.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1881“
ist  erschienen.
Berlin,  den  28.  Juli  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="364" />
          —   352     —

3.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
an  Stelle  des  zum  vortragenden  Rath  im  Auswärtigen  Amt  ernannten  Legationsraths  Brauer
den  bisherigen  Konsul  in  Bukarest,  Dr.  Ed.  Grisebach  zum  Konsul  in  St.  Petersburg,
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Ernst  Reuther  den  Kaufmann  Fedor
Cubasch  zum  Konsul  in  Taganrog,
an  Stelle  des  auf  seinen  Antrag  entlassenen  Konsuls  Mark  den  Fabrikanten  Rudolf  Schoeller
zum  Konsul  in  Zürich
und
den  Schiffsmakler  James  J.  Oswald  zum  Vize-Konsul  in  Berwick  on  Tweed
zu  ernennen  geruht.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  dem  Sitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  John
M.  Bailey  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.


 

 

 

 

Lauf. Nr.   Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
N  !#5    Ausweisung  ·
    der  Bestrafung  weisungs=S
  des  Ausgewiesenen.  9.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.    4.  5.    6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
        

1.  a)  Karl  Rücker,  Tischler—  33 Jahre  aus  Herb)

  Sgeselle,—  Ptatschek  zu  b)  39  Jahre,  aus  Lohei,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-  25.  Juli  d.  J.

Weber  «  Bezirk  Neustadt  an  der  gierungs-  Präsident  zu
Mettau  (das.),  Breslau,

2.  Johann  Spalek,  Schuh-geboren  am  15.  April  1853  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-9.  (ausgeführt
machergeselle,  und  ortsangehörig  zu  Eger,  gierungs-Präsident  zu  15.)  Juli
Bezirk  Eger,  Böhmen,  Oppeln,  d  J.

3.Marie  Sedlaczeck  (auch  geboren  am  11.  November  Uebertretung  sittenpolizeilicher  Königlich  preußischer  Re-19.  Juli  d.  J.
Sedlacek),  unverehe1850  zu  Josephstadt,  Böh=  Vorschriften,  gierungs-Präsident  zu
lichte,  men,  ortsangehörig  zu  Magdeburg,

Nemcie,
4.  Johann  Strübi,  geboren  am  23.  Februar  1852  Landstreichen,  Betteln  und  derselbe,  22.  Juli  d.  J.
Schornsteinfeger,  zu  Flawyl,  Kanton  St.  Hausfriedensbruch,
Gallen,  Schweiz,  ortsangehörig
  zu  Ober--Uzwyl  (das.),  ·
5.  Josef  Vania,  Schlosser,  geboren  am  5.  März  1856  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re.  23.  Juli  d.  J.
und  wohnhaft  zu  Mscheno,  gierungs=  Präsident  zu
s  Böhmen,  Merseburg,

6.  Franz  Weiß,  Tuch--30  Jahre,  geboren  zu  Reil=  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-19.  Juli  d.  J.
macher,  chenberg,  Böhmen,  ortsan-  gierung  zu  Schleswig,

gehörig  zu  Dalleschitz,  Bezirk
  Gablonz  (das.)
        <pb n="365" />
          —   353     —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
*  Lauf. Nr.  —  Ausweisung  weisungs-
      Bestrafung.  beschlossen  hat

  des  Ausgewiesenen  der  Bestrafung  beschlossen    hat.  beschlusses.
1.  2  3.  4.  5.    6.

7.  a)  Karl  Heinrich  Hard-  beide  20  Jahre,

meyer,  Klempner,

b)  Johann  Curer,
Tischler,

8.  Karl  Hauslik,  Kellner,

9.  Karl  Klein,  Müllergeselle,


10.  Joses  Brechten,  Uhrmacher,


11.  Elisabeth  Weidinger,
Dienstmagd,

12.  Wilhelm  Hempel,
Wagner,

 

 

  zu  a)  aus  Mönchaltdorf,

Kanton  Zürich,  Schweiz,

zu  b)  aus  Berneck,  Kanton
St.  Gallen  (das.),

20  Jahre,  aus  Cocorov,  Bezirk
  Klattau,  Böhmen,

geboren  am  18.  März  1857
zu  Liboschitz,  Böhmen,  ortsangehörig
  zu  Münitz,  Bezirk
Saqaz  (das.),

22  Jahre.  geboren  und  wohnhaft
  zu  Bern,  Schweiz,  ortsangehörig
  zu  St.  Stefan
bei  Bern,

19  Jahre,  aus  Braunau,
Ober-Oesterreich,

25  Jahre,  aus  Neuscheine,
Luxemburg,

Landstreichen,
zu  a)  außerdem  Betteln,

Landstreichen  und  Betrug,
Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Angabe  falschen  Namens,

Landstreichen,  Betteln,  gewerbsmäßige
  Unzucht  und
Uebertretung  der  Flurordnung,


Landstreichen  und  Betteln,

 

 

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

Königlich  bayerisches  Bezirköamt
  Münchberg,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Schongau,

Stadtmagistrat  Straubing  8.

in  Bayern,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Mannheim,

 

9.  Juli  d.  J.

18.  Juni  d.  J
20.  Juni  d.  J.

27.  Juni  d. J.

25.  Juli  d.  J.

Nachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  der  durch  den  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirksregierung  zu  Coblenz
vom  4.  (nicht  13.)  Oktober  1876  (Central-Blatt  von  1876  S.  561  Z.  1)  Ausgewiesene  nicht  Karl  Trasse,  sondern  Christian
Engele  heißt  und  die  württembergische  Staatsangehörigkeit  besitzt,  ist  die  gedachte  Ausweisung  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="366" />
        <pb n="367" />
        Central.Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                        im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

      

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  August  1881.  No.  32.
Inhalt:  1.  Militär-Wesen:  Ermächtigung  zur  Ausstellung  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung  derjenigen  Zollärztlicher
  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  im  in-  stellen,  welchen  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
neren  Rußland  ....  Seite  355  der  Nummer  41 d  5  und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  an-.Z
  ç  .  .  dern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt
2.  Konsulat-Wesen  Ernennungen;  -  Einziehung  einer  Kon,  worden  ist;  —  höchsten  Befugnisse  von  Zoll=  und  Steuerstellen;  —
sular-Agentur;  —  Exequatur-Erthelung  Titelverleihung  an  einen  Stations-Kontrolör.  358
3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Juli  1881  .........  ..356  Reichsgebiete.............  361

 

 

1.  Militär-Wesen.

 

In  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  24.  April  1878  (Central-Blatt  S.  234)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Dr.  Franz  Maßmann  in  St.  Petersburg  für  die  Zeit  vom  1.  Juli
bis  30.  September  dieses  Tahres  auf  Grund  des  §.  41  Ziffer  2  des  ersten  Theils  der  Wehrordnung  vom
28.  September  1875  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  daselbst  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit
  bezw.  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  ertheilt  worden  ist,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  im  inneren  Rußland  haben.
Berlin,  den  5.  August  1881.  Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Bosse.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  Jens  Möller  zum  Konsul  in  Aalesund  (Norwegen)

und
den  Kaufmann  Fr.  Aug.  Erdmann,  bisher  Konsul  in  Samarang,  zum  Konsul  in  Batavia

zu  ernennen  geruht.

Die  Konsulur-Agentur  in  Oristano  (Stalien)  ist  eingezogen.

 

Dem  zum  griechischen  Konsul  in  Stettin  ernannten  Kaufmann  Leo  D.  Manasse  ist  das  Exequatur  Namens

des  Reichs  ertheilt  worden.
53
        <pb n="368" />
          —   356     —

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende Nummer.  Sonstige  Ver-  Event- Ver- 
Be-  zeichnung  Ge  unge-  täglich  bindlich-  bindlich.
  Grund-  Reserve  Noten-  Gegen  Gegen  Gegen  fällige  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe'  Gegen  keiten
  der  30.  Juni    deckte  30.  Juni    fällige  30.  Juni  mit  30.  Juni  30.  Juni]  der  30.  Juni  aus  ge.
  Banken.  Kapital.]  Fonds. Umlauf.1881.  Noten.  1881.Ver  1881.  Kündi.  1881.  Passiva  1881.  Passiva.  1881.  gebenen
2  bindlich-  inlän.
.  gungskeiten.
  "  dischen
frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.

1 Reichsbank  .  12000016425740219—98965105167—96990187624—19090  —  —  689—9481064957—119003  —

2 Städt.Bank zu Breslau  3000  600  21591  —  732  874  404  1·  —  —  —  —  9  511—  571  169

3 Kölnische  Privatbank.  .  3  000  750  1943—  149  1  060  —  176  21—  43  3235—  104  13  —  9153°—  296  419

4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  1  856—  206  1  120—  46  5  17  581—  42  102/  4  45  6  1500—  260  1  593

5 Danziger  Privat  -  Aktien.

Bank  3  000  750  1585—  143  704—  35  398—  38  2924  85  106—  241  8763—  337  5

6  Provinzial-  Aktien-Bank  des

Großherzogthums  Posen.  3  ooo  750  1844—  2161  1  191—  11114  1  1  7553—  341  266

7 Hannoversche  Bank  12  000  960  4195/—  589  1  859—  662  2855  —  213  853—  20  11224  24821985—  5174  959

8  Frankfurter  Bank  .  17143  3  673  9230  —  2  869  3235—  2  1060  6  882“+  2554  38614  315  11—  192  40800  —  192  893

9 Bayerische  Notenbank  .  7500  515  65472  561129596-  336  832—  93  1174  7  1  879—  733|]  76  330|  258  1228
10 Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3581136316/—  57414146783—  2062  2633  +—  211  3  868—  1611  208—  4177  606—  7  1822849
11  Leipziger  Kassenverein  3  000  166  2764—  228  1  429—  1  1252  □  44  9731—  26  111|—  30  8266  —  180  602
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  4970—  6  24214  46  91.  11971256  774  121  42734  2173  248
13  Württembergische  Notenbank  9  000  4071  237704  2026  9913—  63  319  4  1384  118  —  456—  53  34070|  +  2  265  1  076
14  Badische  Bank  9  000  1  380  11941—  540  7685—  432  638—  100  86—  2  494—  5723539  —  585  2  110
15 Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  608  15  098|+  606  9  635-  287  131—  8  —  —  596—  77|  33105+  675  1  044
16. Braunschweigische  Bank  10  500  327  2  477—  125  1581—  180  3835-+  1012  1  418—  66  216—  431  187734  864  1052
17 Kommerzbank  in  Lübeck  2  400  56  638—  303  417—  385  1251  29  3  873  +  1133  55—  8  270T  859  50
18  Bremer  Bank  16  607  789  4841—  73  2978—  49  590  —  435  12  830—  8831  317/—  10)  35974  479  1  193

—  .
Zusammen. 26833233470928845—107690195112—102759213491-1507239475-—960  6465—16001490078—12532215756

 

Zu  Spalte  5*:

Zu  Spalte  9  Nr.  8*
Zu  9  .  15*

 






 

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
200

500

1000

Darunter  142  900  M  noch

99  649.

 

 

Beuerkungen.
582  849  850  M

 

 

 

691  800  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,

 

108  505  500 M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
234  982  000  M  („  .
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="369" />
          —   357     —                                                                                                                                               Wesen.

banken  Ende  Juli
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juni  1881.
auf  Tausend  Mark.)

18 8 1.    



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

Laufende Nummer.
Metall-  GegenReichs,Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  
30.  Junikassen.30.  Juni  anderer30.  Juni-Wechsel.30.  Juni  Lombard.  30.  JuniEffekten.  30.  Juni    30.  Juni  der  30.  Juni  
Bestand.  1881.  scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1381.Aktiva.1881.Aktiva.  1881.



18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
577  49[  4691  39  300+  1  084  18  255  +  1  632  347245  39  816  46969  —  61  653  15  894  1  93  25  16000—  4000  %0  3220  1T7  1
996  8  3—  3  286—  333  4596+  533  3686—  72785  —  —  32  —  9599—  5802
844  65  6  2  33—  40  7903—  331  336—  14  —  —  22114  7  9343—  283
626—  73  5—  5  105—  174  4464  —  17  9511  15  53  —  46  +  3  6250  —  2514
64—  1  —  —  239—  177  6  366—  454  608  —  7  175  1  8944..  319  8923—  319  5
6344  62  1  —  5—  155  5620—  50  1177  —  71  —  —  286—  14  7723—  3246
192514  76  89  66  322  —  69  11  1511—  181  555—  588  50—  29  7441404  151  21985—  5747
3  6541—  114  527—  41  1  814—  608  19  051  302  6  829—  713  575444%  11  #  3920  +  996  41549  —  621  8
32  305  —  1239  26—  5  3545F  1469  36  582  361  1  90u—  134  10411—  f111  923  —  599  76  33OCFS  25819
17  352  —  12  213—  74  3968  —  3741  47  613—  1782  3025—  583  2892  81  35442—  1  057  78  606—  718210
1013—  7  12—  5  310  —  215  4430  351  13174  4  4211—  150  763—  196  8266—  1801
1900—  4  12—  2  53  —  8  3194.  422  42  —  7  127  —  655½—  104  4273+  27312
933  130  301  20  4495  +  1941  18  69098—  67  407—  29  474  64  633%  205  34069+  226413
4041—  208  6  1  209  101  16  665%—  340  1  04  19  511—  2  1534—  154  23  539—  58514
5328—+  309  6  3  129—  7  20  237  2337  635—  68  4622  —  2148—  1913  33  105-+X  67515
——  9—  7  166.  2#  10  107  863  20600  .  17  —  —  5776—  77  188399A  8581
411  60  5—  1  1751  21  4760  311  9290—  221  482—  3  1  660%  217  8  42%+—  89217
1  751—  26  5—  4  107—  2  26731.  12  7159.—  69  333—  1  470  —  491  36556—  433|18

659  262—  5781  40  255+  1999  34216  —  349  595  400  —  37040  79  637—  64669  32  82%  10  56  10—  66791497697—126426

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

53*
        <pb n="370" />
        —  358  —

Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Nachweisung
derjenigen  Zollstellen,  welchen  auf  Grund  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  25.  Juni  d.  J.  zum  §.  2
des  Gesetzes  vom  19.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs  —  Central-Blatt  S.  248
Ziffer  IV  —  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummern  41.  d.  5  und  41.  d.  6  des  Zolltarifs  zu  andern  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser
Nummern  beigelegt  worden  ist.

1.  Preußen.

a.  Provinz  Ostpreußen.

Königsberg  i.,P.  Exped.  a.  d.  Lizent-Bahnhofe.


Memel  H.  Z.  A.
Eydtkuhnen  H.  Z.  A.

Pillau  H.  Z.  A.
Königsberg  i./P.  H.  St.  A.

 

 

b.  Provinz  Westpreußen.

Neufahrwasser,  Zollabfst.  a.  Bahnh.  Thorn  H.  Z.  A.

Danzig  H.  Z.  A
Elbing  H.  St.  A.  „  Zollabfst.  a.  Bahnh.

-  Sollabfst.  a.  Bahnh.

 

c.  Pro  vinz  Brandenburg.
Berlin  H.  St.  A.  f.  ausl.  Gegenstände.  Berlin  Z.-Exped.  a.  Hamb.  Bahnh.  Berlin  Zoll-Exped.  a.  Potsdam.  Bahnh.

 

 

„  Post-Zoll-Exped.  „  3Z.-Exped.  a.  Vhrter  Bahnh.  Berlin  Zoll-Exped.  a.  Anhalter  Bahnh.
„  Zollexped.  a.  Niederschl.  Märk.  Brandenburg  H.  St.  Potsdam  H.  St.  A.
Bahnh.  Cottbus  H.  St.  A.  Guben  St.  A.
Frankfurt  a./O.  H.  St.  A.  Sorau  St.  A.
d.  Provinz  Pommern.

Stralsund  .  Z.  A.  Wolgast  H.  Z.  A.  Greifswald  N.  Z.  A.  J.
Swinemünde  i  „  Stettin  H.  St.  A.  Stettin  Zollexped.  a.  Bahnh.
Stettin  Zollexped.  am  Dunzig.

e.  Provinz  Posen.

Posen  Z.  Exp.  a.  Oberschl.  Bahnh.
„  a.  Märk.  Posener

Posen  H.  St.  A.  Bromberg  H.  St.  A.

Inowrazlaw  H.  Z.  A.

77

 

 

Bahnh.
f.  Provinz  Schlesien.
Liebau  H.  Z.  A.  Halbstadt  N.  Z.  A.  I.  Mittelwalde  H.  Z.  A.
4  „  Dzieditz  Neustadt  O./S.  H.  3Z.  A.
Ziegenhals  N.  Z.  A.  I.  a.  Bahnh.  Breslau  H.  St.  .  Breslau  St.  Exp.  a.  Oberschl.  Bahnh.
Breslau  St.  Exp.  a.  Niederschl  Glogau  „  Görlitz  H.  St.  A.
Märk.  Bahnh.  Oels  Oppeln  „
Liegnitz  H.  St.  A.  Oesterr.  Oderberg  N.  Z.  A.  J.  Jägerndorf  N.  Z.  A.  I.
Ratibor  „  Schweidnitz  H.  St.  A.  Klingebeutel  N.  Z.  A.  I.
        <pb n="371" />
          —   359     —                                                                                                                                            g.  P r o v i n z   S a c h s e n                                                                                                                  Magdeburg  St.  A.

"

a.  Magdeb.

Exp.
5  Bahnh.

Altona  Abfst.  a.  Bahnh.
Lübeck  H.  Z.  -
Absst.  B

-

Bremen  Abf.  Stellen  a.  Hauptbahnh.
Abfsst.  a.  Venlo.  Hamb.
Bahnh.

Absst.  a.  d.  Post.
Drremer-  Neustadt.

*

"
Z

Harburg  H.  3
Tbsst.  a  Bahnh.

„  Ga.  Kanalplatz.
N.  Z.  A.  I.  a.  Anlegepl.
d.  Dampfsch.
N.  Z.  A.  I.  a.  d.  Neulander
Fähre.
Brunshausen  N.  Z.  A.  I.
Hannover  Abfst.  a.  Packhof.
.  Güterbahnh.

d.  Post.

1
*
*

*

Lo  "I’lP

.  a.  Bahnh.

 

Münden  H.  St.  W

Vreden  H.
Gronau  N.

A.
A.  I.
Minden  H.  A.

Z.
Z.
St.

Cassel  H.  St.  A.
Fulda  U.  St.  A.
Wiesbaden  U.  St.  A.

y  —

Aachen  H.  Z.  A.

Z.  Exp.  a.  Bahnh.  Templerbend.


Düsseldorf  H.  St.  A.

Duisburg
Crefeld
Rittershausen  St.  Exp.  a.  Bahnh.

Coblenz  H.  St.  A.

*

*

 



g.  Provinz  Sachsen.
Halle  a.S.  Z.  Exp.  a.  Bahnh.

h.  Provinz  Schleswig-Holstein.

Hamburg  Abflst.  a.  Lübeck.  Bahnh.
C.  a.  Berlin.  Bahnh.

*  

i.  Provinz  Hannover.

Bremen  N.  Z.  A.  I.  a.  Buntenthor.
,,  a.  Hohenthor.

Emden  H.  Z.  A.

Wilhelmshaven  N.  Z.  A.  J.

Buxtehude  N.  Z.  A.  I.

Cranz

Leer  H.  Z.  A.

Weener  N.  Z.  A.  I.

Nordhorn  H.  3.  A.

Neuhaus  a./Oste  N.  Z.  A.  I.
Bückeburg  St.  A.

Hameln
Uelzen
Göttingen  „

k.  Provinz  Westfalen.

Bocholt  N.  Z.  A.  I.
Kotten
Münster  H.  St.  A.

1.  Provinz  Hessen.
Eschwege  U.  St.  A.
Marburg  H.  St.  A.
Biebrich

*

*

*
*



m.  Rheinprovinz.

Cleve  Z.  Abfst.  a.  Bahnh.
Kaldenkirchen  Z.  Exp.  a.  Bahnh.

Cöln  H.  St.  A.  f.  ausl.  Ggstde.

St.  Exp.  a.  Rhein.  Bahnh.
a.  d.  Post.

Eilg.  Exp.  a.  Central-Pers.=Bahnh.



Uerdingen  H.  St.  A.

*
*  *

*

 

———  —    

 

 

Erfurt  H.  St.  A.

Hamburg  Abfst.  B.  Venloer
Bahnh.
Abfst.  in  d.  Zoll.  Ver.

Niederl.

a.



Norden  N.  Z.  A.  J.
Geestemünde  H.  Z.  A.

Bremerhaven  Abf.  Stelle.
Cuxhaven  N.  Z.  A.  J.
Bentheim

Sebaldsbrück  H.  Z.  A.
Vegesack  N.  Z.  A.  I.
Verden  St.  2

Stade  H.  Z.  A.

Celle  H.  St.  A.
Hildesheim  H.  St.  A.
Hitzacker

Lüneburg
Osnabrück

I*
*

*

Borken  N.  Z.  A.  I.
Dortmund  H.  St.  A.
Nheine

"

Hanau  H.  St.  A.
Frankfurt  a.M.  H.  St.  A.
Oberlahnstein

*

Emmerich  St.  Exp.  a  Bahnh.
Dampfsch.  St.  Exp.  l.

*

*  I.
„  St.  Exp.  a.  Hafenkopfe.
Steinbeck  „  a.  Bahnh.

Wesel  H.  St.  A
        <pb n="372" />
          —   360   —                                                                                                                                        Luxemburg  H.  Z.  A.

Furth  a./W.  H.  Z.  A.

Passau  „
Simbach  „
Reichenhall  u
Lindau  „
Augsburg  „
Asch  N.  Z.  A.
Selb  »

Eger  „

Zittau  H.  Z.  A.
Chemnitz  H.  St.  A.

»  Abfst  a  Bahnh.
Leipzig  H.  Z
Reichenberg  .  5.  A.  J.
Bodenbach  „
Löbau  U.  St.  A.

Heilbronn  H.  Z.  A.
Ulm  „
Stuttgart  „

„  3.  Absst.  a.  d.  Post.

 

 

    

Außerdem  Luxemburg.

Luxemburg  Z.  Exp.  a.  Bahnh.

II.  Bayern.

Bamberg  H.  Z.  A.
Bayreuth  „
Fürth  „
Hof  «

Kaiserslautern  „
Ludwigshafen  a.,Rh.  H.  Z.  A.
Eisenstein  N.  Z.  A.

Salzburg  „

Kufstein  „

III.  Sachsen  (Königreich).

Dresden  H.  St.  A.

„  Abfst.  a.  Bahnh.
Plauen  H.  St.  A.

„  Abfst.  a.  Bahnh.
Großenhain  U.  St.  A.
Riesa  »

IV.  Württemberg.

Friedrichshafen  H.  Z.  A.

Cannstadt  H.  St.  A
Ludwigsburg  3Z.  A.
Eßlingen  „

V.  Baden.

Memmingen  H.  Z.  A.
München  „
Nürnberg  v
Regensburg  „
Schweinfurt  „
Würzburg  „
Speyer  N.  Z.  A.
Kempten  „
Aschaffenburg  „

 

Freiberg  H.  St.  A.
Annaberg  H.  Z.  A.

„  Abfst.  a.  Bahnh.
Leipzig
Glauchau  U.  St.  .
Reichenbach  „

 

Göppingen  Z.  A.
Heidenheim  „
Reutlingen  „

Sämmtliche  Hauptämter,  Zollabfertigungsstellen  an  den  Bahnhöfen,  Nebenzollämter  I.  an  der  Grenze

und  Untersteuerämter  im  Innern.

Darmstadt  H.  St.  A.
Offenbach  „

VI.  Hessen.

Nain  H.  St.  A.

Worms  H.  St.  A.

 

VII.  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz.

Rostock  H.  St.  A.
Schwerin  „

Varel  H.  Z.  A.
Brake  „
Elsfleth  N.  Z.  A.

Apolda  St.  A.

Braunschweig  H.  St.  A.

 

Wismar  N.  Z.  A.  I.
Parchim  St.  A.

VIII.  Oldenburg.

Oldenburg  H.  St.  A.

Fedderwardersiel  N.  Z.  A.
Delmenhorst  St.  A.

IX.  Sachsen  (Großherzogthum).
Eisenach  St.  A.

X.  Braunschweig.

Neubrandenburg  H.  St.  A.
Neustrelitz  St.  A

Nordenhamm  N.  3Z.  A.
Strohausen  „

 

Braunschweig  Steuerstelle  a.  Bahnh.  Wolfenbüttel  St.  A.
        <pb n="373" />
          —   361     —                                                                                                                                           Dessau  H.  St.  A.

—    —

XI.  Anhalt.

Dessau  Z.  Exp.  am  Wallwitzhafen.

XII.  Elsaß-Lothringen.

Diedenhofen  H.  Z.  A.  Schirmeck  H.  Z.  A.  Basel  N.  Z.  A.  lI.
Fentsch  N.  Z.  A.  I.  Markirch  N.  Z.  A.  I.  Mülhausen  H.  St.  A.
Metz  H.  Z.  A.  Saales  1  Thann  St.  A.
Amanweiler  N.  Z.  A.  J.  Zabern  St.  A.  Colmar  H.  St.  A.
Novéant  „  Münster  H.  Z.  A.  Barr  St.  A.
Saarburg  H.  Z.  A.  Wesserling  N.  Z.  A.  J.  Schlettstadt  “
Chambrey  N.  Z.  A.  J.  Gebweiler  St.  A.  Straßburg  H.  St.  A.
Vic  „  Altkirch  H.  Z.  A.  «  Hagenau  »
Lagarde  »  Altmünsterol  N.  Z.  A.  J.  Saargemünd  „
Deutsch  Avricourt,  St.  Ludwig  u  Forbach  St.  A.

 

 

Der  Königlich  preußischen  Zoll-Expedition  am  Bahnhofe  zu  Ratibor  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,
Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung
zollfrei  abzulassen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Pinneberg  im  Hauptamtsbezirke  Ottensen  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Eisenbleche  und  zur  Ausfertigung  solcher  über  Blechwaaren  beigelegt
  worden.

 

Den  Stations-Kontrolör,  Grenz-Ober-Kontrolör  Heumann  in  Lübeck  ist  von  der  Königlich  bayerischen
Regierung  der  Titel  eines  Zoll-Inspektors  verliehen  worden.

 

5.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Lauf. Nr.  I
Name und Stand Alter und Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Ausweisung  —  .
“  der  Bestrafung  weisungs-"
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  August  Kober,  Stein-53  Jahre,  aus  Putschendorf,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-22.  Juli  d.  J

arbeiter,  Bezirk  Trautenau,  Böhmen,  Gebrauch  eines  falschen  Legierungs

  Präsident  zu
gitimationspapieres,

Breslau,
        <pb n="374" />
          —   362     —

 

 

Grund
der  Bestrafung.

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

Lauf. Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath
—–—.  *  —
  des  Ausgewiesenen.
1.  2.  3.
2.  Rudolf  Müller,  Bild-sgeboren  am  2.  September
hauer,  1851  zu  Uznach,  Kanton
St.  Gallen,  Schweiz,
3.  sa)  Johann  Klemens,    zu  a.  20  Jahre,  aus  Kuk-Bodenarbeiter,
  lena,  Bezirk  Königgrätz,
Böhmen,
b)  Johann  Hyler,  Ar-zu  b.  18  Jahre,  aus  Rabeiter,
  sost,  Bezirk  Königinhof
(das.),
4.  Louise  Richard,  unver-geboren  am  22.  März  1855
ehelichte.  zu  Montbéliard,  Departement
  Doubs,  Frankreich,
5.  Karl  Ferdinand  Sören-geboren  am  18.  September
sen,  Arbeiter,  1849  zu  Broacker,  Kreis
Sonderburg,  Preußen,  im
Jahre  1869  aus  dem  preußbischen
  Staatsverbande  ausgeschieden,
  dänischer  Staatsangehöriger,

6.Franz  Johann  Ander  29  Jahre,  aus  Cronwergsson,
  Arbeiter,  leben,  Schweden,
7.  Adolf  Knoblich,  Bäcker,  32  Jahre,  aus  Kratzau,
Böhmen,
8.  Joel  Margollas,  Hau27  Jahre,  aus  Twario,
sirer,  Türkei,
9.  Sosef  Rauch,  Webersgeboren  am  13.  Oktober  1838
und  Tagearbeiter,  und  wohnhaft  zu  Innocenzidorf,
  Kreis  Böhmisch-Leipa,
Böhmen,
10.  Maria  Trannoy,  22  Jahre,  geboren  und  orts-Magd,
  angehörig  zu  Vitry  le  Franois,
  Frankreich,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

Uebertretung  sittenpolizeilicher
Vorschriften,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten  Rück.
glaul,nreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

gewerbsmäßige  Unzucht,

 

 

 

 

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Breslau,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Magdeburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

26.  Juli  d.  J.

desgleichen.

desgleichen.

22.  Juni  d.  J.

4.  Juli  d.  J.

25.  Juli  d.  J.
29.  Juli  d.  J.
27.  Juni,  ausgeführt


20.  Juli  d.  J.

15.  Juli  d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="375" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

 

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX. Jahrgang.                 Berlin,  Freitag,  den  19.  August  1881.  No.  33.

H



 

Inhalt:

1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  von  Einnahmen

des  Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Juli  1881

2.  Konsulat-Wesen:  Todesfall;
–  Exequatur-Ertheilungen  .

Konsulats;

—  Einziehung  eines  Konsulats;

3
Seite  363

.  364

 

3. Polizei-Wesen:
Reichsgebiete

1.  Finanz-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

364

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme  beträgt  Bonifikatio=  .  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres    Bleiben  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schaftlich  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  +  mehr
Einnahmen.  Vohrjahres
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.  2.    3.    4.    5.    6.
Zölle  .  63843071  8  483  63  834  588  54  629  5454  9  205  043
Tabacksteuer  "  325  100  3  770  321  330  320  389——  941
Rübenzuckersteuer  23578  16  998  9061—16975  328—12240604—  4734  724
Salzsteuer  10  052  145  1  762  10  050  389  764  159—+  286  224
Branntweinsteuer  .  12  027  854  3  689  5828338  2748765  031—  426  759
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  35  993  —  35  993  41  824—  5  831
Brausteuer  5  881  101  52945  5828  156  5767777—-  60  379
Uebergangsabgaben  von  Bier.  357  529  —  357  529  307  195/—  50  334
Summe  92  546  371120  755  446871  790  923,  67  355  316—  4  435  607
Spielkartenstempel  ·.  201  005  —  201  005  224  268—  23263

 

 

 

 

 

Anmerkung.
        <pb n="376" />
        —  364  —

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bis  Ende  Juli  1881:

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom    ç  «  
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differnez  zwischen, den Spalten 2 und 3 + mehr - weniger
bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  
der  obengenannten  des  Vorj  +mehr
Einnahmen.  Monats  des  Vorjahres  —  weniger
M   M   M    -—  -
1.  2.  3.  4.
Zölle  57  692  560  45  480  816  +12  211  744
Tabacksteuer  249  163  270  283  —  21  120
Rübenzuckersteuer  57  127747  51  726  612  +  5  401  135
Salzsteuer  ..........  10  649  798  10  525  176  +  124622
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  12  851  193  12  735  139  +  I116  054
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  5  250  988  5  159  156  +  91  832
Summe  143  821  440  125  897  182  +1792
Spielkartenstempel  325  632  315  585  +  10047

 

 

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Quirouard  in  St.  Nazaire  ist  gestorben.

 

Des  Kaiserliche  Vize-Konsulat  in  Deal  (England)  ist  eingezogen.

 

N  amens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Berlin  an  Stelle  des  Herrn
Kreismann  ernannten  Herrn  Mark  S.  Brewer
und
dem  zum  General-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Frankfurt  a.  M.  an  Stelle
des  Herrn  Lee  ernannten  Herrn  Ferdinand  Vogeler.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
  

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.      Ausweisung  Ausweisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

30  Jahre,  aus  Büttenhardt,  Diebstahl  im  wiederholten]  Großherzoglich  badischer
Kanton  Schaffhausen,  Rückfall  (1½  Jahre  Zucht-  Landeskommissär  zu
Schweiz,  haus  laut  Erkenntniß  vom  Karlsruhe,

25.  Februar  1880),

1.  Christian  Brütsch,  4.  August  d.  J.

Dienstknecht,
        <pb n="377" />
          —   365     —

 

 

 

 

 

 

Lauf. Nr. 8
Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
–m(9      Ausweisung  weisungs-*
    weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  Josef  Kardas,  Tage-127  Jahre,  aus  Baczal  Dolny,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re--/2  August  d.  J.
löhner,  Galizien,  gierung  zu  Posen,
3.  Aureliano  Damiani,  41  Jahre,  aus  Coreglia,  Nichtbeschaffung  eines  Unter-dieselbe  Behörde,  8.  August  d.  J.
Gypsfigurenhändler,  Italien,  geboren  zu  Luccaf  kommens  und  Betteln,
(das.),
4.  a)  Georg  (Jercy)  Mar-zu  a.  32  Jahre,  geboren
cinkiewicz,  Knecht,  zu  Nowiki,  Gouvernement
  Suwalki,  Rußland,  .
b)dessenEhefrauEva,zub.40Jahre,ausNo-LandstreichenundBetteln,KöniglichpreußischeRe-21.Maid.J.

geborene  Miloszewska,

5.  Samuel  Estermann,
Arbeiter,
6.  Johann  Christian  Fried-10.



11.

12.

13.
bb)  dessen  Ehefrau  Bar-14.



15.

16.

.  Karl

.  Rudolf  Sochor,

rich  Lentz,  Weber,

Niels  Janssen,

recte  Niels  Nielson

Jansson,  Brauer,
Konditor,



I.  Hermann  Taubner,

Schornsteinfeger,

Hermann  Byl,
löhner,
Karl  Eglii,  Metzger,

Tage-Peter

  Gustav  Weslin,
Matrose,

a)  Philipp  Jahn,  Tagelöhner,


bara  Jahn,
Josef  Pawlik,  Bäckergeselle,



Franz  Tomann,  Bräugeselle
  und  Tagelöhner,
Klotilde  Terrier,

 

wiki,  geboren  zu  Wartaje,
  Kreis  Warianpol
(das.),
25  Jahre,  aus  Maschedden
bei  Libau,  Gouvernement
Kurland,  Rußland,
62  Jahre,  geboren  zu  Oersting
  bei  Randers,  in  Jütland,
  Dänemark,  ortsangehörig
  zu  Randers  (das.),
geboren  am  16.  März  1850,
aus  Rödinge  bei  Malmö,
Schweden,
23  Jahre,  aus  Brixen,  Tirol,

29  Jahre,  aus  Saaz,  Böhmen,

24  Jahre,  aus  Greventicht,
Niederlande,

geboren  am  27.  Juni  1841
zu  Sidi-Lhassen,  Algier,

23  Jahre,  aus  Gamla-Karleby
  in  Finnland,  Rußland,

.  40  Jahre,
A  beide  aus  Danbras,  Bezirk
Beneschau,  Böhmen,

27  Jahre,  geboren  zu  Salzburg,
  Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Putzeried,  Bezirk

Taus,  Böhmen,

26  Jahre,  aus  Brty,  Bezirk
Klattau,  Böhmen,

26  Jahre,  ortsangehörig  zu
Rougemont,  Frankreich,

32  Jahre,

 

 

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
Gebrauch  falscher  Legitimationspapiere,


Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen  und  Gebrauch
gefälschter  Legitimationspapiere,


Nichtbeschaffung  eines  Unterkommens,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

Uebertretung  sittenpolizellicher
Vorschriften,

 

 

gierung  zu  Bromberg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Koblenz,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Aachen,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Miesbach,

dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Deggendorf,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident

  zu  Straßburg,

 

3.  März,  ausgeführt
  23.
Juli  d.  J.
18.  Juli  d.  J.

26.  Juli  d.  J.
22.  Juli  d.  J.
15.  Juli  d.  J.

4.  August  d.  J.
14.  (ausgeführt
am  28.)  Juli
d.  J.

23.  Juli  d.  J.

30.  Juni  d.  J.

19.  Juli  d.  J.

desgleichen.
8.  August  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="378" />
        <pb n="379" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                     im

 

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  August  1881.  No.  34.

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  3.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einder
  Post=  und  Telegraphen-,  sowie  der  Reichs-Eisenbahn-  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  368
Verwaltung  und  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  4.Konsulat-Wesen:  Todesfall  368
bis  Ende  Juli  188111  .  .  Seite  367  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Zoll=  und  Steuer-  Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  Reichsgebiete  .  ....369
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen  368

 

 

1.  Finanz=  Wesen.

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Juli  1881.)

 

 

 

 

    Einnahme  Mithin  im  Etats-Bezeichnung
  Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1881/82
der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  jahres  —  weniger
M  M  M

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  45  837  616  43  301  672  +  2  535  944

Reichseisenbahn-Verwaltung**)  .  .  ...  13  370  600  13  205  502  +  165  098

Wechselstempelsteuer  2  135  814  2  150  168  —  14354

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist

veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  363.
**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach

definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

55
        <pb n="380" />
        —  368  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  ausgestattete  Königlich  preußische  Untersteueramt
  zu  Zülz  im  Hauptamtsbezirke  Neustadt  O./S.  wird  zum  1.  Oktober  d.  J.  aufgehoben  werden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Ems  im  Hauptamtsbezirke  Oberlahnstein  ist  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Reisegeräth,  Glaswaaren,  Kleider  und  Putzwaaren,  Kurze  Waaren,
Material-=  und  Spezerei-,  auch  Konditorwaaren  und  andere  Konsumtibilien  beigelegt  worden.

 

Der  Königlich  preußischen  Zoll-Abfertigungsstelle  an  der  freien  Niederlage  zu  Harburg,  der  Königlich
preußischen  Post-Steuer-Expedition  zu  Frankfurt  a./M.  und  dem  Fürstlich  reuß-plauischen  Hauptsteueramt
zu  Gera  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  41  d  5  und  41  d  6  des  Zolltarifs
zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.*)

 

 

Bezüglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen
  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880  S.  604)  wird  vom  1.  Oktober  1881  ab  die  Aenderung  eintreten,
daß  die  gegenwärtig  dem  Untersteueramte  zu  Falkenberg  obliegende  Erhebung  der  Gerichtskosten  im  Bezirke
des  Amtsgerichts  zu  Friedland  in  Oberschlesien  auf  das  zu  diesem  Zeitpunkte  neu  zu  errichtende  Untersteueramt
  zu  Friedland  in  Oberschlesien  übergehen  wird.

 

4.  Konsulat--Wesen.

 

Der  Kaiserlich  deutsche  Vize-Konsul  in  Cebü,  J.  F.  Stüben  ist  gestorben.

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  358.
        <pb n="381" />
          —   369     —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
  Lauf.Nr.  —  Ausweisung  weisungsder
  Bestrafung  weisung!
—  des  Ausgewiesenen.  9.  beschlossen  hat.  beschlusses
1.  2.  5.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Sohann  Andreas  König,  geboren  am  5.  Dezember  1840/Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-13.  August
Schlächtergeselle,  zu  Tarasp,  Schweiz,  grinn  Präsident  zu|d.  J.
otsdam,
2.  Möller  Hjort,  Bäcker-geboren  am  4.  Septemberddesgleichen,  derselbe,  desgleichen.
geselle,  1857  zu  Nyborg,  Dänemark,
3.  Franz  Dürgel,  Tuch-63  Jahre,  wohnhaft  zu  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-16.  Juli  d.  J.
machergeselle,  Reichenberg,  Böhmen,  Herungs  Präsident  zu
ppeln,
4.  Markus  Rosenthal,geboren  am  4.  März  1854,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußische  Re15.  September
Kellner,  aus  Kowno,  Rußland,  Zwangspaß-Kontravention,  gierung  zu  Liegnitz,  1880.
5.  Anton  Berndt,  Weber,  geboren  am  13.  Juni  1831  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Re-28.  Juni  d.  J.

6.

7.

10.

11.

Josef

 

Josef  Fritsch,  Müller,

.Arnold  Stocker,  Konditor,.


Johann

Scherhäuft,
Schreiner,

Huber,  Goldarbeiter,


Josef
Kürschner,

August
Tagner,

Jenpekoren,

Chouffor,

zu  Ober-Hennersdorf,
Böhmen,

geboren  am  19.  März  1845
zu  Rachel,  Böhmen,  aus
Drohnitz,  Bezirk  Kathen
(das.),

23  Jahre,  aus  Obermumpf,
Kanton  Aargau,  Schweiz,
geboren  am  24.  Juni  1842
zu  Erlet,  Ober-Oesterrreich,
ortsangehörig  zu  Aigen,  Bezirk

  Rohrbach  (das.),

21  Jahre,  aus  Amsterdam,
Niederlande,

32  Jahre,  aus  Warschau,

31  Jahre,  aus  Vaivre,  Frank- 



Widerstand  gegen  die  Staatsgewalt,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Fälschung
von  Legitimationspapieren,
Landstreichen,  grober  Unfug
und  Sachbeschädigung,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Betteln  und
Hausfriedensbruch,

Landstreichen  und  Betteln,

 

reich,

 

 

gierungs-Präsident
Liegnitz,
derselbe,

zu

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Aachen,

Stadtmagistrat

Deggendorf
  in  Bayern,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsi- 



11.  Juli  d.  J.

9.  August  d.  J
25.  Juni  d.  J.

2.  August  d.  J.
J

9.  August  d. J.

12.  August

 

dent  zu  Straßburg,

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

d.  J.
        <pb n="382" />
        <pb n="383" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                         im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgaug  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  2.  September  1881.  Nr.  35.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Zollstellen  Seite  371  Reichsgebiete  ....  372
2.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einziehung

  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  371

 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Höchst  im  Hauptamtsbezirke  Biebrich  ist  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  von  Begleitsch  einen  I  über  Benzin  beigelegt  worden.

 

–—

Der  Königlich  preußischen  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Hauptfahrpostamte  in  Hamburg  ist  die  Befugniß
zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  41   d 5  und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten
Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Kattowitz  im  Hauptamtsbezirke  Myslowitz  ist  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden
unter  Kontrole  der  Verwendung  zgollfrei  einzulassen.

 

2.  Justiz-Wesen.

Bezuglich  der  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  be—
schlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Verzeichniß  im  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1880,  Nr.  39  S.  604),  wird  vom  1.  September  1881  ab  die  Aenderung
eintreten,  daß  die  gegenwärtig  dem  Untersteueramte  zu  M.  Gladbach  obliegende  Erhebung  der  Gerichtskosten
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  zu  Rheydt  auf  die  zu  diesem  Zeitpunkt  neu  zu  errichtende  Steuer-Empfängerstelle
  zu  Rheydt  übergehen  wird.

 

56
        <pb n="384" />
          —   372    —

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.Nr.    —  Ausweisung  ·
  der  Bestrafung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  9.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Josef  Moses  Karaber-geboren  am  22.  Januar  1862/Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-b5.  August  d.  J.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

.Robert

.Julius  Kulla,

nick,  auch  Karabel—
nick,  Buchbinder,

Muszynski,
Tischlergeselle,

Sohann  Beyer,  Maurergeselle,



Alois  Nießner,
hälter,

a)  Adolf  Jülg,  Arbeiter,
b)  dessen  Ehefrau  Karoline,
  geborene  Neubert,

Arbeiter,

Haus-Josef

  Kotsch,  Tagearbeiter,


Josef  Czerwinka,
Bäckergeselle,

Franz  Kauffer,  Seifensieder,


Alois  Stane,
binderlehrling,

Josef  Stojahn,  Bäcker,

Buch-Josef

  Raab,
schmiedegeselle,

Hammer-=Stefan

  Martika  recte
Martinsky  oder  Matinsky,
  Spänglergeselle,

Josef  Stribruny,
Schlosser,

Anton  Kunze,  Handarbeiter,


Eugen  Cloré,  Tagelöhner,



 

und  wohnhaft  zu  Niemokétzy,

Gouvernement  Kowno,
Rußland,

34  Jahre,  aus  Warschau,
44  Jahre,  aus  Sternberg,
Mähren,

39  Jahre,  aus  Wildkrug,

Oesterreichisch-Schlesien,

zu  a.  40  Jahre,

zu  b.  41  Jahre,
beide  aus  Freiwaldau,
Oesterreichisch-Schlesien,

28  Jahre,  geboren  zu  Sokolnik,
  Russisch-Polen,

48  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Weißfkirch,
Oesterreichisch-Schlesien,

geboren  am  16.  Mai  1849
und  ortsangehörig  zu  Reichenau,
  Böhmen,

geboren  am  4.  Oktober  1842
und  ortsangehörig  zu  Böhmisch-Kamnitz,
  Böhmen,

16  Jahre,  aus  Hermannstadt
in  Siebenbürgen,

31  Jahre,  geboren  zu  Veldes,
Bezirk  Laibach,  Kronland
Krain,  Oesterreich,

geboren  1830,  ortsangehörig
zu  Budaschitz,  Bezirk  Schüttenhofen,
  Böhmen,

19  Jahre,  ortsangehörig  zu
Budatin-Luhota,  Bezirk  Ki.
sucza-Ujhely,  Komitat  Trentsin,
  Ungarn,

geboren  am  18.  September
1857,  ortsangehörig  zu  Jeskabi,
  Bezirk  Starkenbach,
Böhmen,

34  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Pankraz,
Böhmen,
geboren  am  8.  April  1845
und  ortsangehörig  zu  Re- 



chesv,  Kanton  Delle,  Frankreich,


desgleichen,
desgleichen,

desgleichen,

zu  a.  desgleichen,
zu  b.  Landstreichen,

I.Landstreichen  und  Diebstahl,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall
  und  wiederholter  einfacher
  Diebstahl,

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  grober
Unfug,

Landstreichen,  Betteln  und
Fälschung  von  Legitimationspapieren,


Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

de5gleichen,

desgleichen,

desgleichen,

 

gierungs  =  Präsident  zu
Frankfurt  a./O.,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,
Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,
derselbe,

derselbe,

derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Oppeln,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident  zu
Oppeln,
derselbe,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Trier,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Grafenau,

dieselbe  Behörde,

18.  Ausust
d. J.

19.  Mst
d.  J.

desgleichen.
20.  August

d.  J.
desgleichen.

9.  März  d.  J.
18.  (ausgeführt
23.)  Juli

d.  J.

23.  Juli,  ausgeführt


5.  August

d.  J.

4.  August  d.  J.

9.  August  d.  J.

 

 

dieselbe  Behörde,

Königlich  sächsische  Kreishauptmannschaft
  zu
Bautzen,

Kahubener  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

2.  Juni  d.  J.

7.  Juni  d.  J.
27.  Juni  d.  J.

3.  (ausgeführt
5.)  August
d.  J.

19.  August
d.  J.

 

—.  —  —„  —
        <pb n="385" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  9.  September  1881.  No. 36.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  3.  Polizei.  Wesen:  Ausweisung  von Ausländern
Zoll=  und  Steuerstellen  Seite  373  3. Polizei  Wesen  .  .    .    aus  dem Reichsgebiete..
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilungen  .  "


 

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Königlich  preußischen  Hauptsteueramt  in  Ehersmalde  ist  die  Befugniß  Erledigung  von Begleitscheinen
  I  über  das  für  die  Fabrik  der  Deutschen  Gesellschaft  für  die  Hufbeschlag-  Material  in  Eberswalde  eingehende
  schmiedbare  Eisen  in  Stäben  und  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  die  aus  dieser  Fabrik
ausgehenden  Hufnägel  und  die  bei  deren  Herstellung  entstandenen  Abfälle  beigelegt  worden.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Eckernförde  im  Hauptamtsbezirke  Flensburg  ist  die  Befugniß
  zur  Erledigung  von  Begleitzetteln  und  Ladungsverzeichnissen  über  die  auf  der  Kiel—Eckernförde—Flensburger
  Eisenbahn  eingehenden  Waaren  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  bis  70  des  Vereinszollgesetzes  beigelegt
  worden.

 

2.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  General-Konsul  in  Sofia,  Legationsrath  von  Thielau  zum  General-Konsul  in
Budapest  und  an  Stelle  desselben  den  bisherigen  zweiten  Sekretär  bei  der  Botschaft  in
Constantinopel,  von  Braunschweig,  zum  General-Konsul  in  Sofia,
sowie
den  Selim  Pierre  Anhoury  zum  Konsul  in  Damiette
zu  ernennen  geruht.

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  General-Konsul  des  Königreichs  Siam  mit  dem  Sitz  in  Hamburg  ernannten  Paul
Pickenpack
und
dem  zum  Konsul  der  Republik  Venezuela  in  Mannheim  an  Stelle  des  Kommerzienraths
W.  Köster  senior  ernannten  Banquier  W.  Köster  junior.

 

57
        <pb n="386" />
          —   374     —

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datm  des
Lauf.Nr.  —  Ausweisung
  der  Bestrafung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Marianne  Budzerrek,/38  Jahre,  aus  Saffronken,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-2.  Juli  d.  J.
geborene  Ruszcik,  Russisch-Polen,  geboren  zu  gierungs--Präsident  zu
Wirthsfrau,  Lypniken  (das.),  Königsberg,
2.  Jwan  Czimafejew,20  Jahre,  geboren  zu  Alt--Landstreichen  und  Diebstahl,  derselbe,  6.  Juli  d.  J.
Arbeiter,  Glykna  bei  Moskau,  Rußland,

3.a)  Julius  Kupinski,  zu  a.  38  Jahre,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re.30.  August
Handelsmann,  zu  b.  außerdem  wegen]  gierung  zu  Posen,  d.  J.
b)  dessen  Ehefrau  Rosalie,  zu  b.  28  Jahre,  »  Bettelns,
geborene  Graus,  beide  aus  Piotrkow,  Russisch-Polen,

4.  Ignatz  Laß,  Eisengießer,38  Jahre,  aus  Lauterbach,  Landftreichen,  Königlich  preußischer  Re.19.  August
Bezirk  Schönberg,  Mähren,  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Breslau,
5.  Matheus  Pietrowski,  Jahre,  ortsangehörig  zusdesgleichen,  Königlich  preußischer  ReS.  Inni,  aus-Myvkoitov
  obrek,  Bezirk  Chrzanow.  gierungs  =  Präsident  zu  geführt
ç  Dalioicn,  Z  Z„  Oppeln,  30.  Juli  d.  J.
6.  Josef  Schiller,  Gerber-  geboren  am  14.  Juli  1861  Landstreichen  und  Betteln,  derselbe,  15.  (ausgeführt
geselle,  und  ortsangehörig  zu  Roth-  19.)  August
wasser,  Böhmen,  d.  J
7.  Karl  Dehner,  Knecht,  20  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen,  derselbe,  15.  (ausgeführt
angehörig  zu  Golaschowitz,  20.)  August
Bezirk  Troppau,  Oester-  d.  J.
8.  Euil  Ferdinand  Brog  reichisch  Schlesien
.  Emil  Ferdinan  rock-geboren  am  3.  März  1853  desgleichen,  Königli  reußische  Remann,
  Schuhmacher,  zu  Gothenburg,  Schweden,  aeigunch  r  ischen  z  Zusust
9.  Juda  Waarenberg,  50  Jahre,  aus  Lomsha,  Gou-desgleichen,  Königlich  preußische  Re.25.  August
Tagelöhner,  pisnezen  Augustowo,  Rus-  gierung  zu  Kassel,  d.  J.
isch-Polen,
10.  Michaal  Sternbach,8  Jahre,  aus  Lemberg,  Ga=  desgleichen,  Königlich  preußische  Re.  29.  Juli  d.  J.
Kaufmann,  Z  lizien,  Z  gierung  zu  Wiesbaden,
11.Karl  Kneisel,  An.17  Jahre,  geboren  zu  Wien,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-  23.  August
streicher,  es  zu  Leitmeritz,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.
öhmen,
12.Wenzel  Thoms,  Instru-  geboren  am  4.  April  1852  Landstreichen,  Betteln,  Belei-Königlich  preußlsche  Re.11.  Juli  (ausmentenmacher,
  zu  Hainspach,  Böhmen,  digung  und  Sachbeschä.!  gierung  zu  Koblenz,  geführt  am
digung,  18.  August)
d.  J.
13.  Andreas  Wanek,  Zim-  geboren  1844,  aus  Budweis,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-20.  A
mergeselle,  Bezirk  Budweis,  Böhmen,  streich  geugich  rrische  "  d.  Ausust
14.  Karl  Franz  Boudin,  geboren  am  11.  März  1854  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-25.  August
Gärtner,  zu  Eprville  en  Roumeois,  dent  zu  Metz,  d.  J.
Departement  Eure,  Frank-15.
  Oskar  3  Posh
Oskar  Zimmermann,  geboren  am  18.  März  1845  desgleichen,  derselbe,  *
Schuhmacher,  zu  St.  Petersburg,  Rußland,  gleich  2  ugust

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="387" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

    

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Ppränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.


 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  September  1881.  No.  37.


Inhalt:  1.  Finanz-Wesen  6  Nachweisung  von  Einnahmen  3.  Polizei-  Wesen  Ausweisung  von  Ausländern  aus  den
des  Reichs  von  1.  April  bis  Ende  August  1881  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennung.  .  ..377
2.Zoll- und Steuer-Wesen Umwandlung einer Steuer-  5.  Bank-Wesen:  Status!  der  deutichen  Notenbanken  Ende
stelle;  —  Ableben  eines  Reichsbevollmächtigten  376  August  1881  378

 

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  ver  zur  Auschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  1.  April  1881
bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
,  nahme  beträgt  Vonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeich  nung  vom  Beginn  des  nen  an  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  .  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  gemein-  Bleiben  des  und  5
Einnahmen.  .
  obengenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M   M
1.  2.  3.    4.    5.    6.
Zölle  77  497272  19  044%%77  478  228667  675  548-#  9  802  680
Tabacksteuer  445  540  5267  440  273  318  062—  122.211
Rübenzuckersteuer  23578  18  369  869—18346  291—13246946—  5  099  345
Salzsteuer  12  983  949  197512981  9742  702  207  279  767
Branntweinsteuer  13  384  857  4  404  4414  %  4100648  795
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  4  346  —  42  346  48  531—  6  185
Brausteuer  ..  6  962  107  100  716  861  3944  6  769  846A—  91  548
Uebergangsabgaben  von  Bier  447  562  —  447  562  381  509|J  66  053
Summe  111  787  211  22  901  31588  885  896  84  277  962F  4  607  934
Spielkartenstempel  284  310  —  284310  306  556—  22246

 

 

 

Anmerkung.
        <pb n="388" />
          —   376     —

—.—

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten

  beträgt  bis  Ende  August  1881:

 

 

Bezeichn  ung

Ist-Einnahme  vom
Beginndes  Etatsjahres
bis  zum  Schluß  des

 

Ist-Einnahme  in
demselben  Zeitraum

Differenz  zwischen
den  Spalten  2  und  3

 

 

 

 

 

 

 

der    +  mehr
obengenannten  .
Einnahmen.  obenghenannten  des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M
1.  2.    3.  4.
Zölle  70  686  094  57595  015  +13  091  079
Tabacksteuer  351  649  267  464  +  84  185
Rübenzuckersteuer  64  991  159  55  332  334  +  9  658  825
Salzsteuer  13  327  526  12  916  544  +  410  982
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  15  116  683  15  123  799  —  7416
Brausteuer  und  ũebergangsabgabe  von  Bier  6  199  324  6  069  248  +  130  076
Summe  170  672  435  147  364  404  +23368031
Spielkartenstempel.  373  504  364  060  +  9444
Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  sächsische  Untersteueramt  Frauenstein  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  in  eine  Steuer-Rezeptur

  umgewandelt.

 

Der  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern  zu  Straßburg  i.E.,  Königlich  preußische  Ober-Regierungsrath

  Schrader,  ist  gestorben.

 

3.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
  Lauf.Nr.  Ausweisung  weisungs-—
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Josef  Skorvänek,  21  Jahre,  geboren  zu  Groß-Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-  1.  September
Drahtbinder,  Divina,  Komitat  Trencsin,  gierungs  Präsident  zu  d.  J.
Ungarn,  Potsdam,
2.  Karl  Nielsen,  Schuh=  geboren  am  Betteln  und  derselbe,  desgleichen.

macher,
mark,

7.  April  ——

zu  Odense  auf  Fünen,  Däne-  Gebrauch  eines  gefälschten

Legitimationspapieres,
        <pb n="389" />
          —   377     —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
  Lauf.Nr.—  —  Ausweisung  weisungs-
    weisungs
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
3.  Franz  Gerle,  Tage-geboren  am  25.  März  1826  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re15.  (ausgeführt
löhner,  zu  Rackersburg,  Oesterreich,  Herungs  Präsident  zu  20  August
ppeln,  d.  J.
4.  Johann  Palige,  Bäcker-geboren  am  25.  Septembersdesgleichen,  derselbe,  22.  (ausgeführt
geselle,  1842  und  ortsangehörig  zu  27.)  August
Braunsdorf,  Oesterreichisch-  d.  J.
Schlesien,
5.  Ruben  Kohrenfeld,  26  Jahre,  geboren  und  wohn-desgleichen,  derselbe,  26.  (ausgeführt
Sattlergehülfe,  haft  zu  Wolbrom,  Kreis  29.)  August
Olkusz,  Russisch-Polen,  d.  J.
6.  Moritz  Goldschmidt,  26  Jahre,  aus  Papa,  Ungarn,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re1.  September
Handelsmann,  gierung  zu  Wiesbaden,-  d.  J.
7.  Moses  Thieberger,  87  Jahre,  aus  Bulowien,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Makler,  Galizien,  
8.  Alois  Schmölz,  Kauf-)26  Jahre,  wohnhaft  zu  Inns-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Reg.  (ausgeführt
mann,  bruck,  Tirol,  gierung  zu  Koblenz,  24.  August
d.  J.
9.  Karl  Ruhlmann,  23  Jahre,  geboren  zu  Cham-Landstreichen  und  Gebrauch  -dieselbe  Behörde,  19.  (ausgeführt
Bäcker,  béry,  Departement  Savoien,  gefälschter  Legitimations-  25.)  August
Frankreich,  papiere,  d.  J.
10.  Franz  Willfurt,  Tage-geboren  1861  zu  Hirschstein-Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be-13.  August
löhner,  häusl,  Gemeinde  Giebacht,  Gebrauch  eines  falschen  zirksamt  Roding,  d.  J.
Bezirk  Bischofteinitz,  Böh-!Legitimationspapieres,
men,
11.  Julius  Florian  Penne-geboren  am  6.  Mai  1854  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-31.  August
rat,  Schuhmacher,  und  ortsangehörig  zu  Breuil,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.
Departement  Calvados,
Frankreich,
12.  Theodor  Thiele,  Zeug-geboren  am  26.  Juni  1825|Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-27.  August
macher,  zu  Frauendorf,  Oesterreich,  dent  zu  Metz,  d.  J.
13.  Josef  Masson,  Tagner,  56  Jahre,  aus  Ingré,  Frank-desgleichen,  derselbe,  3.  September
reich,  geboren  zu  Lörchingen,  d.  J.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Bernhard

 

Lothringen,  zufolge  Option
französischer  Staatsange—
höriger,

 

 

 

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Oppeln  vom  9.  Mai  d.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Schuhmachersohns  Franz  Bälgrat  (auch  Belgrad)  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  von  1881  S.  190
Z.  1)  ist,  gachdem  sich  herausgestellt  hat,  daß  Bälgrat  nicht  öfterreichischer,  sondern  preußischer  Staatsangehöriger  ist,  zurück.
genommen  worden.

 

4.  Konsulat-Wesen.

Schaar  an  Stelle  des

auf  seinen  Antrag  entlassenen  Kaiserlichen  Vize-Konsuls  Ebell  zum  Vize-Konsul  in  Swatow  (China)  zu
ernennen  geruht.
        <pb n="390" />
          —   378     —                                                                                                                                         5.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über
(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
  Ver-  Event,
Laufende Nummer.  „  Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Be  zei  ch  nung  Grund-  Reserve-  Noten-  Gegen  Unge-.  Gegen  täglich  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  keiten
der  "  31.  Juli  deckte  31.  Juli fällige  31.  Juli mit  31.Juli  31.  Juli  der  31.Juli,
  Banken.  Kapital.)Sonde.Umlauf.1881 Noten.1881.  Ver- 1881.Kündi.1881.Passiva  1881.Passiva.  1881.gebenen
  bindlich  gungs-  inlän.
keiten.  frist.  Wechseln
  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  19.  10.  11.  2.  13.  14.  15.  16.  17.
!
1|  Reichsbank  120  000  16  425|  739  82q—  390  121  628I  16  461/  190  766  31411  —  423—  266s1  067  442  +  2455—
2 Städt.  Bank  zu  Breslau  3000  600  2  517/  358  203  3977  225—  —  —  —  10  094  683  108
3  Kölnische  Privatbank.  3  ooo  750  1994  5111106|  46  195—  17  3250  15  11  ———.  219
4  Magdeburger  Privatbank  3  000  606  18614  5  112114  1  4  —  1  612/  4  331  65—  37  6  148—  2  1  111
5 Danziger  Privat-Aktien-  «
Bank.......  3000  750  1642  57  878  1744  386  —  12  27599—  165  102.—  48.639—  124  161
6  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  o00  750  1916——  72  12164  12  298  4  107  1  678—  89  1  —  7  643—  90  200
7 Hannoversche  Bank  12  000  96o  43  1099  1857—  21  3227  4  372  770/  -  83  1019J—  103/  22280|+  295  720
8 Frankfurter  Bank.  17  143  3673/  10  228J  998  3808  5735420—  1462  3259  602  9—  2  39  732—  10660  1684
9  Bayerische  Notenbank  7  500  515  66  6371  1165  31  180  15841055  223  116—  111020  35|721
10  Sãchsische  Bank  zu  Dresden 0  ooo  3581|  38  751—  435|  159244—  859  2500  —  43  5584|—  1  716  243..  350749  2  14341  1662
11  Leipziger  Kassenverein  3000  166  2979|I  215|  1  536  107  12  -  5  775—  198  12314  121  82804  24  409
121  Chemnitzer  Stadtbank  510  127  507  10  170—  72  97(  6  2  872—  99  94  17  4207—  66  638
13 Württembergische  Notenbank  9  000  407|  22295—  1475  9949  36  183—  136  125  7  516  600  32  526—  1544
14)  Badische  Bank.  9000  1  38013022  +  10681005  320  737/.  99  85—  1  556  62  24  780|  124443
15  Bank  für  Süddeutschland.124117  1281  31  —  —  6634  67  33038—  671165
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  3271  1944  5331353—  228F  3014—  821  1317—  101  1811  357283—  1490  64
17| Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  992  354  127T  801254  3  4225—  352  49—  3  8  976  706  „  76
18 Bremer  Bank  16  607  7899  4639—  202  2544—  434  7899  1  199  13836-+  1006  97—  2200  36  757/1/7  783  628
Zusammen  268  3333  470|  931  024  2  179213  287|  18  175/  215  366  +  187541263|+  1788  6083|—  3821s1495  77-  5  4600

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5*:

 

 

 

 

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M
.  200

 

 

 

Bemerkungen.
-—  583  225  150  M

 

 

389  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

 

500  .  —  107  589  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
é.  1000  -—  237 845 000  M  (-  -  "  ,
Zu Spalte Nr 8* :Darunter 142 800  M noch nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.
Zu  9  .15*:  "  99  589 M  Gulden=  und  Thalernoten.
        <pb n="391" />
          —   379     —                                                                                                                                  Wesen.

banken  Ende  August  1881,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Juli  1881.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

Activa.

Metall-  Gegen  Reichs=  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Juli kassen.  31.  Juli anderer 31.  Juli Wechsel.  31.  Juli Lombard.]31.  Juli Effekten.  31.  Juli    31.  Juli-  der  31.  Juli  
Bestand.scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva1381.  Aktiva.1881.


r-—



18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34
557  182  —  20  315  40  607  1  307  —  361  000  T  13  764  61  229—  14  260  66271—  9267  27  538  237881074  604  42811
954—  42  51  2  481  195  48344  248  3892  2506  —  —  32  —  10  206J  6092
805—  39  10  4  73  40  7956  +X  53  350  14  —  —  206  —  13  9400  573
673—  47  5  —  62—  43  4651.  187  853—  98  3—  50  19—  27  6266  16  4
640—  2  —  —  124—  115  6  457—  92  560  —  48  174—  1  850—  44  8  805—  118  5
644  10  —  —  1  56.—  51  5721|  101  1140  —  37  —  —  273—  13  78341  111
2112/+—  187  16—  73  319—  3  10  963—  188  545—  10  54  4  46  7776  +  3536  22280  F  2957
3240  —  414  48—  38  26911  4  8177  19  566  +  515  5540|—  1289  5306—  448  3752—  1668  40  5844  965
32  652  F  347  32—  6  2773—  772  378114  1229  1  880—  28  1  3833+  342  122111|  298  77752  +  142049
17215  134  2841  71  5325+  1357  48  474  861  3274  249  2939—  47  3  235—  308  80  749  +J  214310
1  017—-  4  9—  3  41  107  4362  —  68  1  414  97  70  —  351  1  00111  238  8290  4  2411
245  55  10—  2  82  29  3040—  154  42  —  127  —  6611.  6  4207—  662
9951  619  80  —  50  2315  2  180  18  550—  148  408—  1  4644  10  758—+  125  32  5326—  15433
4  600  +  568  35  29  373+  1564  16  64  —  10  9433—  101  52—  1  2123+  590  24  780  12414
5087—  241  13  7  59  —  70  20  258—  21  688  53  4604  —  18  2329–—  181  33  038—  6F785
503—  218  1—  8  87—  79  8  136—  1971  3050%.  990  —  —  5606—  170  17383—  145616
667  256  4—  1  1944  19  5258  498  7933—  136  43%—  50  1  800  T  140  9148  72617
1  797  46  4—  1  2944  13  101  7058  101  333  —  1  os|  615740  847

639996/—  19  266  41  6044  1349  36  13  1921  610  533+  15  131  93  66914022  23  063—  9759  60  266  41621  505  257  7560
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                         im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Poftanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  September  1881.  No. 38.

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  Steuerstellen;  —  Bestellung  eines  Stations-Kontrolörs
der  Post=  und  Telegraphen-,  sowie  der  Reichs-Eisenbahn--  382
Verwaltung  und  der  Einnahmen  an  Wechselstempelstener  3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  382
vom  1.  April  bis  Ende  August  188!  Seite  381  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Zoll=  und  Reichsgebiete  ........  382

 

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung

verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  August  1881.*)

 

 

 

 

Einnahme  
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-
    Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit-  jahre  1881/82

der  Schlusse  des  raum  des  Vor-  +  mehr
«  obengenannten  jahres  —  weniger

Einnahmen.  Menne  jahres  

M  M  M.

Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  57  431  911  53  636  231  +  3  795  680
Reichseisenbahn-Verwaltung**)  .  .  ..  17  069  400  16  889  691  +  179  709
Wechselstempelsteuer  2  668  907  2  653  415  +  15  492

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  für  denselben  Zeitraum  ist
veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  375.

**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Vorjahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

59
        <pb n="394" />
        —  382  —

2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  Pappenheim  im  Hauptzollamtsbezirk  Nürnberg  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Uebergangsscheinen  über  Bier  beigelegt  worden.

 

Dem  Königlich  sächsischen  Nebenzollamt  II.  zu  Elster  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.
über  das  zum  Privatlager  des  dortigen  Mühlenbesitzers  Penzel  gelangende  Getreide,  sowie  zur  Ausfertigung
von  Begleitscheinen  I  über  das  von  demselben  Lager  auszuführende  Mehl  ertheilt  worden.

 

Den  Herzoglich  sächsischen  Hauptsteuerämtern  in  Altenburg  und  Gotha  und  den  Hergoglich  sächsischen
Steuerämtern  in  Meiningen  und  Coburg  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern
41  d5  und  41  d6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.*)

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Revisions-Ober-Kontrolör,  Steuer-Inspektor
Leydel  zu  Travemünde  an  Stelle  des  verstorbenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Kreuschner  dem
Königlich  württembergischen  Hauptzollamt  zu  Friedrichhafen  und  den  Großherzoglich  badischen  Hauptsteuerämtern
  zu  Konstanz,  Singen  und  Stühlingen  als  Stations-Kontrolör,  mit  dem  Wohnsitz  in  Konstanz,  vom
1.  September  d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Schiffsmakler  Wilhelm  August  Möller  in  Cappeln  ist  Namens  des  Reichs  das  Exequatur  als
schwedisch-norwegischer  Vize-Konsul  daselbst  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 



Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Damm  des
Lauf.Nr.  «  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.    5.  6.

 

 

 

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.|Karl  Heinrich,  Stein-geboren  am  4.  Novembersschwerer  Diebstahl  (1  Jahr  [Königlich  preußischer  Re-15.  Juli  (ausarbeiter.
  1834  und  ortsangehörig  zu  Zuchtbaus  laut  Erkenntniß  Herungs  Präsident  zu  geführt  am
Weißbach,  Kreis  Freiwaldau,  vom  26.  August  1880),  Oppeln,  26.  August)

Oesterreichisch-Schlesien,  d.  J.

 

 

 

 

 

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  358.
        <pb n="395" />
        —  383  —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
—  –  Ausweisung  Iandsdes Ausgewiesenen.·
  der  Bestrafung  weisungs-Lauf.Nr.
  des  Ausgewiesenen.  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  eschlusses.
1.  2.    3.  4.  5.  6.

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
2.  (Karl  Göll,  Kaufmann,

10.—

11.

14.

3.  Johann  Drückert,

Arbeiter,

4.  Josef  Sedlaczek,

 

Schuhmacher,

5.Josef  Tippelt,  Fabrik-geboren  am  27.  November  Landstreichen,  Betteln,  Nicht-Königlich  preußische  Rearbeiter,



6.Josef  Otto,  Arbeiter,

geselle,

8.Oskar  von  Stenbock,

 

1857  zu  Jungbuch,  Bezirk  befolgung  der  Reiseroute  und  gierung  zu  Liegnitz,
Trautenau,  Böhmen,  orts=  vorsätzliche  Körperverletzung,
angehörig  in  Groß-Aupa
(das.),
geboren  am  22.  August  1861  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,
und  ortsangehörig  in  Georgenwaldau
  bei  Schönlinde,
Böhmen,

drostei  zu  Stade,

wegen,  brauch  eines  falschen  Namens  gierung  zu  Wiesbaden,
und  falscher  Legitimationspapiere,


 

Cruz  auf  der  canarischen
Insel  Teneriffa,

 

 

 

 

geboren  am  5.  September  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-8.

  September

1855  und  ortsangehörig  zu  gierungs  =  Präsident  zu  d.  J.
Königinhof,  Böhmen,  4  Potsdam,

26  Jahre,  geboren  zu  Noll-Landstreichen  und  Diebstahl,  Königlich  preußischer  Re-.  Juli  d.  J.
vit,  Rußland,  gierungs  =  Präsident  zu

Königsberg,

35  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-26.  August
angehörig  zu  Troppau,  gierungs-Präsident  zul  d.  J.
Oesterreichisch-Schlesien,  Oppeln,

30.  März  d.  J.

20.  August
d.J.

Josef  Kredba,  Schlosser48  Jahre,  aus  Lissa,  Böhmen,  desgleichen,  Königlich  preußische  Land-27.  August
d.J.

29  Jahre,  aus  Bergen,  Nor-Landstreichen,  Betteln,  Ge-Königlich  preußische  Re-31.  August


d.  J.

Jakob  Anton,  genannt'geboren  am  14.  August  1861  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-24.  Auguft
d. J.

Johann  Lefin,  Gerber,  und  ortsangehörig  zu  Mem-  gierung  zu  Aachen,  d. J.
bach,  Belgien,
Johann  Hofmann,  24  Jahre,  ortsangehörig  zuldesgleichen,  Königlich  bayerisches  Be16.  Juli  d.  J.
Tagelöhner,  Hradek,  Bezirk  Schütten-  zirksamt  Grafenau,
hofen,  Böhmen,
Alfred  Swierzynsky,/geboren  1832  zu  Pettigau,  Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-27.  August
Maler  und  Veranstalter  Russisch-Polen,  ortsangehörig  zirksamt  Traunstein,  d.  J.
von  physikalischen  Schau=  in  Genf,  Schweiz,
vorstellungen,
Naver  Prévot.  Lumpen-geboren  am  18.  Juli  1861  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-9.  September
sammler,  und  ortsangehörig  zu  Giro-  dent  zu  Colmar,  d.  J.
magny  bei  Belfort,  Frank—
reich,
Osdone  Corsi,  Maurer--19  Jahre,  geboren  und  orts-desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
gehülfe,  angehörig  zu  Buenos-Ayres,
Süd-Amerika,
Sebastian  Sanchez,  geboren  am  10.  Juli  1843  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-3.  September
Taüncher,  und  ortsangehörig  zu  Santa-  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

 

 

Berlin,

Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="396" />
        <pb n="397" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Zahrgaug  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  September  1881.  No.  39.
Inhalt:  1.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  zur  Vertretung  zur  deutsch-schweizerischen  Literar-Konvention;  —  Dispendes
  Militär-Fiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  sation  von  der  ärztlichen  Prüfung  .  .  .  .  .  .  405
2.  Zoll- und Steuer- Wesen:    Militärbehörden etc.  385    4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Exequatur-Ertheilungen
hebung  der  Reichs-Stempelabgabe  zuständigen  Steuer-  105
stelen.  387  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Ausführungsbestimmung  Reichsgebiete...  .....  406

 

 

1.  Justiz-Wesen.

Nachweisung
derjenigen  Militär-Behörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offiziere*)  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militär-Verwaltung,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militär-Fiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen

 

1  2.
Laufende
  wem?
Nr.

Bei  Pfändung

3.  4.

Bemerkungen.

 

I.  Den  Regiments-Komman—-deuren,
  den  Komman—
deuren  der  selbständigen

—  —

 

 

 

 

A.  des  Diensteinkommens

der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden  Bei  Pfändung  des
Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der  aggregirten
  Offiziere;  jedoch  mit  Ausnahme  der

Diensteinkommens  der
bei  den  Pionier-Ba- 



*)  Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  die

Sanitäts-Offiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.

60
        <pb n="398" />
        —  386  —

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen

 

1  2.
Laufende
  wem:
Nr.

3.
Bei  Pfändung

4.

Bemerkungen.

 

(nicht  regimentirten)  Bataillone,
  der  Unteroffizierschulen
  und  der  Unteroffizier-Vorschule
  zu  Weilburg,
  dem  Chef  des  Militär-Reit-Instituts,
  dem
Direktor  der  Artillerie-Schießschule,
  den  Chefs
der  Versuchs-Kompagnie
der  Artillerie-Prüfungskommission,
  der  Großherzoglich
  hessischen  Train=Kompagnie
  und  der  Invaliden-Kompagnien
  sowie
  den  Kommandeuren
der  Landwehr-Bezirkskommandos.


II.  Den  Militär-Intendanturen
  des  betreffenden
Armee-Korps.

5
6
7

8
9

 

 

 

A.  des  Diensteinkommens

Offiziere  bei  den  Pionier-Bataillonen  und
der  à  la  suite  der  Truppentheile  stehenden
Offiziere.

der  Regiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
der  selbständigen  (nicht  regimentirten)  Bataillone,)
  der  Unteroffizierschulen  und  der
Unteroffizier-Vorschule  zu  Weilburg,  des  Direktors
  der  Artillerie-Schießschule,  der  Chefs
der  Versuchs-Kompagnie  der  Artillerie-Prüsungskommission,
  der  Großherzoglich  hessischen
Train-Kompagnie  und  der  Invaliden-Kompagnien
  sowie  des  Bezirkskommandeurs  des
Reserve-Landwehr-Regiments  (Berlin)  Nr.  35.

der  Auditeure  und  Militärgerichts-Aktuarien,

der  Generalärzte  und  der  bei  diesen  fungirenden
  Assistenzärzte,  der  Garnisonärzte  und  des
Chefarztes  des  2.  Garnison-Lazareths  Berlin,
sowie  der  Korps-Stabsapotheker,

der  Militär-Oberpfarrer,  der  Divisions=  und
Garnisonpfarrer,  sowie  der  Divisions=  und
Garnisonküster,

der  Korps-Roßärzte  bei  den  Generalkommandos,

der  Platzmajore,

der  Militär-Intendanturbeamten  mit  Ausnahme
der  Militär-Intendanten,

der  Beamten  der  Magazinverwaltungen,

der  Beamten  der  Montirungsdepots,

Wegen

 

taillonen  befindlichen
Offiziere  hat  die  Zustellung
  an  das  Kriegsministerium
  (s.  Alll)
zu  erfolgen,  ebenso  in
Betreff  der  àla  suite
der  Truppentheile
stehenden  Offiziere,
soweit  die  Betreffenden
  nicht  unter  A  II
gehören.

der  übrigen
Bezirkskommandeure
siehe  B  1  der  Nachweisung.


Wegen  der  Militär-Intendanten

  siehe  A  III

*  )  Ausgenommen  sind  indeß  die  Kommandeure  der  Pionier-Bataillone,  wegen  welcher  das  zu  l.  in  Betreff  der  Offiziere
bei  den  Pionier-Bataillonen  Gesagte  gleiche  Anwendung  findet.
        <pb n="399" />
        —  387  —

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen

 

Laufende
  wem
Nr.

3.
Bei  Pfändung

4.

Bemerkungen.

 

III.Dem  Kriegsministerium.

Departement  für  das  Invalidenwesen
  im  Kriegsministerium.


 

 

10
11
12
13

14

 

A.  des  Diensteinkommens

der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen,

der  Militär-Baubeamten,

der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,

der  Beamten  der  Korps-Zahlungsstelle  des
14.  Armee-Korps,

der  Lehrer  bei  den  Garnisonschulen.

sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern  Al
und  II  nicht  inbegriffenen  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung.

B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus

Militärfonds  fließenden  Einkommens

der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
gestellten  Offiziere  und  Militärbeamten,

der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt  oder
Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung,

der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich  verabschiedeten
  Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

derjenigen  Steuerstellen.  welche  zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  und
von  ausländischen  Aktien,  Renten  und  Schuldverschreibungen  nach  Maßgabe

I.
Verzeichniß

 

zur  Abstempelung
der  Bestimmung

unter  „Ausnahme“  zu  Ziffer  1  und  2  des  Tarifs  zum  Gesetz  vom  1.  Juli  d.  J.,  betreffend
die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben,  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)  zuständig  sind.

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Königreich  Preußen  Provinzial-Steuer-Direktion  in  Königsberg  Königsberg  Hauptsteueramt
-  Friedland  „
-  Osterode  »

60*
        <pb n="400" />
        —  388  —

 

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Königsberg  Braunsberg  Hauptsteueramt
Preußen  „  Gumbinnen  „
„  Eydtkuhnen  Hauptzollamt
»  Johannisburg  »
»  Memel  »
»  Neidenburg  „
-  Pillau  J77
-  Tilsit  u
„  Insterburg  Untersteueramt
»  Lyck  »
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Danzig  Danzig  Hauptzollamt
„  Neustadt.  W.  Pr.  Untersteueramt
„  Carthaus  „
„  Thorn  Hauptzollamt
»  Culm  Untersteueramt
„  Strasburg  2
„  Elbing  Hauptsteueramt
„  Dirschau  Untersteueramt
“  Marienburg  u
„  Dt.  Krone  Hauptsteueramt
„  Flatow  Untersteueramt
»  Zempelburg  „
„  Marienwerder  Hauptsteueramt
»  Graudenz  Untersteueramt
„  Pr.  Stargard  Hauptsteueramt
„  Konitz  Untersteueramt

 

Provinzial  Steuer-Direktion  zu  Stettin

 

Neuenburg
Schwetz
Berlin

Potsdam
Brandenburg
Neu-Ruppin
Prenzlau
Eberswalde
Frankfurt  a.,O.

Königsberg  N./M.

Landsberg  a./W.
Crossen
Schwiebus
Kottbus

Guben

Sorau

Lübben

Stettin

 

 

-

Hauptsteueramt  f.  inl.
Gegst.
Hauptsteueramt

*
*
*

-

Untersteueramt
Hauptsteueramt

Untersteueramt
Hauptsteueramt
Untersteueramt

Hauptsteueramt

-
        <pb n="401" />
        —  389  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Stettin  Garz  Untersteueramt
Preußen  „  Pencun  „
„  Stargard  Hauptsteueramt
„  Schievelbein  „
„  Neustettin  Untersteueramt
»  Belgard
„  Stralsund  Hauptzollamt
»  Wolgast  “
„  Greifswald  Nebenzollamt
»  Anklam  Untersteueramt
»  Swinemünde  Hauptzollamt
»  Colbergermünde  »
»  Cöslin  Untersteueramt
„  Rügenwalde  Hauptzollamt
„  Schlawe  Untersteueramt
»  Stolpmünde  Hauptzollamt
»  Stolp  Untersteueramt
»  Lauenburg  »
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Posen  Inowrazlaw  Hauptzollamt
»  Gnesen  Untersteueramt
,,  Mogilno  »
»  Schroda  »
»  Wreschen  „
»  Kempen  „
„  Krotoschin  „
»  Ostrowo  „
"  Pleschen  „
,,  Bromberg  Hauptsteueramt
»  Schneidemühl  Untersteueramt
„  Schubin  „
„  Wongrowitz  „
„  Lissa  Hauptsteueramt
“  Kosten  Untersteueramt
»  Rawitsch  »
»  Schrimm  „
„  Meseritz  Hauptsteueramt
»  Birnbaum  Untersteueramt
»  Grätz  »
»  Wollstein  »
»  Posen  Hauptsteueramt
b  Czarnikau  Untersteueramt
L  Rogasen  „
„  Samter  „
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Breslau  Breslau  Hauptsteueramt

 



 



 

Spezialsteueramt
        <pb n="402" />
        —   390   —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Breslau  Glogau  Hauptsteueramt
Preußen  „  Grünberg  Untersteueramt
„  Guhrau    »
»  Görlitz  Hauptsteueramt
»  Lauban  Untersteueramt
»  Sagan  »
,,  Landsberg  Hauptzollamt
„  Creuzburg  Untersteueramt
„  Lublinitz  »
,,  Liebau  Hauptzollamt
„  Hirschberg  Untersteueramt
»  Waldenburg  „
»  Landeshut  »
»  Liegnitz  Hauptsteueramt
»  Bunzlau  Untersteueramt
»  Jauer  „
»  Mittelwalde  Hauptzollamt
»  Glatz  Untersteueramt
»  Frankenstein  »
»  Neurode  »
»  Habelschwerdt  »
»  Myslowitz  Hauptzollamt
»  Kattowitz  Nebenzollamt  J.
»  Beuthen  O/S.  Untersteueramt
„  Pleß  „
»  Neustadt  Hauptzollamt
»  Neiße  Untersteueramt
»  Leobschütz  »
»  Patschkau  Nebenzollamt  I.
»  Oels  Hauptsteueramt
»  Brieg  Untersteueramt
„  Namslau  „
»  Oppeln  Hauptsteueramt
»  Gleiwitz  Untersteueramt
„  Ratibor  Hauptsteueramt
»  Rybnick  Untersteueramt
„  Schweidnitz  Hauptsteueramt
»  Reichenbachi.-Schles.Untersteueramt
»  Striegau  u
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Magdeburg  Burg  Hauptsteueramt
»  Halberstadt  „
»  Aschersleben  Untersteueramt
»  Oschersleben  »
»  Quedlinburg  „

 

 

Wernigerode.
        <pb n="403" />
        —  391  —

 

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Magdeburg    Halle  a.  / S.  Hauptsteueramt
Preußen  „  Eisleben  Untersteueramt
„  Merseburg  »
,,  Langensalza  Hauptsteueramt
»  Miihlhaicseni.-Th.Untersteueramt
»  Magdeburg  Hauptsteueramt
„  Torgau  Untersteueramt
»  Eilenburg  »
»  Naumburg  Hauptsteueramt
»  Weißenfels  Untersteueramt
»  Zeitz  »
»  Nordhausen  Hauptsteueramt
»  Heiligenstadt  Untersteueramt
»  Salzwedel  Hauptsteueramt
»  Stendal  »
»  Neuhaldensleben  Untersteueramt
»  Wittenberg  Hauptsteueramt
»  Delitzsch  Untersteueramt
»  Erfurt  Hauptsteueramt
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Altona  Hadersleben  Hauptzollamt
»  Tondern  Hauptsteueramt
»  Apenrade  Nebenzollamt  I.
»  Tönning  Hauptzollamt
»  Friedrichsstadt  Nebenzollamt  I.
»  Husum  »
»  Flensburg  Hauptsteueramt
»  Eckernförde  Nebenzollamt  I.
»  Schleswig  Untersteueramt
»  Sonderburg  Nebenzollamt  I.
»  Heide  Hauptsteueramt
„  Meldorf  Nebenzollamt  I.
„  Itzehoe  Hauptzollamt
»  Elmshorn  Nebenzollamt  I.
»  Glückstadt  »
»  Uetersen  „
b  Ottensen  Hauptzollamt
»  Wandsbeck  »
»  Lauenburg  Untersteueramt
»  Oldesloe  »
»  Ratzeburg  »
»  Neustadt  Hauptzollamt
»  Burg  a./Fehmarn  Nebenzollamt  I.
»  Segeberg  Untersteueramt
»  Kiel  Hauptsteueramt
»  Neumünster  Untersteueramt
        <pb n="404" />
        —  392  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

Bundesstaat.  Direktivobehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Altona  Rendsburg  Untersteueramt
Preußen  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Hannover  Emden  Hauptzollamt
,,  Aurich  Untersteueramt
»  Norden  Nebenzollamt  I.
„  Geestemünde  Hauptzollamt
»  Harburg  »
,,  Buxtehude  Nebenzollamt  I.
»  Leer  Hauptzollamt
»  Nordhorn  »
»  Bentheim  Nebenzollamt  I.
»  Sebaldsbrück  Hauptzollamt
„  Vegesack  Nebenzollamt  I.
„  Verden  Untersteueramt
»  Stade  Hauptzollamt
,,  Neuhausa.d.O.Nebenzollath
»  Celle  Hauptsteueramt
»  Hannover  „
»  Bückeburg  Untersteueramt
„  Hildesheim  Hauptsteueramt
»  Goslar  Untersteueramt
»  Hameln  »
»  Hitzacker  Hauptsteueramt
„  Lüneburg  „
-  Münden  „
„  Göttingen  Untersteueramt
»  Osnabrück  Hauptsteueramt
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Münster  reden  Hauptzollamt
»  Bocholt  Nebenzollamt
»  Borken  »
»  Coesfeld  Untersteueramt
»  Arnsberg  Hauptsteueramt
»  Iserlohn  Üntersteueramt
»  Siegen  »
»  Lüdenscheid  -
»  Dortmund  Hauptsteueramt
»  Bochum  Untersteueramt
»  Hagen  »
»  Witten  »
»  Hamm  -
»  Lemgo  Hauptsteueramt
„  Höxter  Untersteueramt
»  Paderborn  „
„  Warburg  „
»  Lippstadt  Hauptsteueramt
»  Soest  Untersteueramt
        <pb n="405" />
        —  393  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Münster  Minden  Hauptsteueramt
Preußen  »  Herford  Untersteueramt
„  Bielefeld  »
»  Rintelen  „
»  Münster  Hauptsteueramt
»  Beckum  Untersteueramt
„  Dorsten  „
„  Lüdinghausen  „
„  Rheine  Hauptsteueramt
„  Ibbenbüren  Untersteueramt
„  Warendorf  -
„  Burgsteinfurt  »
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cassel  Biebrich  Hauptsteueramt
„  Homburg  v.  d.  Höhe  Untersteueramt
»  Wiesbaden  »
,,  Cassel  Hauptsteueramt
»  Eschwege  Untersteueramt
»  Frankfurta.-M.  Hauptsteueramt
5  Hanau.  »
»  Fulda  Untersteueramt
»  Hersfeld  »
»  Marburg  Hauptsteueramt
»  Dillenburg  Untersteueramt
»  Wetzlar  »
»  Oberlahnstein  Hauptsteueramt
»  Limburg  Untersteueramt
Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cöln  Aachen  Hauoptzollamt
u  Cleve  »
»  Emmerich  „
u  Malmedy  »
»  Coblenz  Hauptsteueramt
»  Cöln  Hauptsteueramt  f.
·  inl.  Gegst.
„  Bonn  Untersteueramt
„  Crefeld  Hauptsteueramt
„  Creuznach  »
»  Duisburg  »
»  Essen  Untersteueramt
„  Mülheim  a.  d.  Ruhr  »
»  Ruhrort  »
»  Düsseldorf  Hauptsteueramt
»  Elberfeld  »
»  Barmen  Untersteueramt
»  Lennep  »
»  Neuwied  Hauptsteueramt

 

 

 

61
        <pb n="406" />
        —  394  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Cöln  Altenkirchen  Untersteueramt
Preußen  »  Saarbrücken  Hauptsteueramt
»  Trier  »
»  Uerdingen  »
»  Wesel  »
Regierung  zu  Sigmaringen  Sigmaringen  Landeskasse
-  Hechingen  Untersteueramt
»  Gammertingen  Oberamt
»  Haigerloch  »
Königreich  Bayern  von  Oberbayern  München  Kreiskass  von  Ober-Bayern

„  „  Königliche  Filialbank
»  Rosenheim  Hauptzollamt
„  Reichenhall  „
von  Niederbayern  Landshut  Kreiskasse  von  Niederbayern

„  Passau  Königliche  Filialbank
„  Straubing  „
der  Pfalz  Speyer  Kreiskasse  der  Pfalz
„  Ludwigshafen  Königliche  Filialbank
  „  Kaiserslautern  Hauptzollamt
»  Neustadt  Nebenzollamt
Königliche Regierung Kammer der Finanzen)  »  Zweibrücken  »
der Oberpfalz und von Regensburg Regensburg  Kreiskasse  der  Oberpfalz
  und  von  Rel
  .  gensburg
  »  »  Königliche  Filialbank
—  „  Amberg  »
von Oberfranken  Bayreuth  Kreiskasse  von  Ober-.
  franken
»  Bamberg  Königliche  Filialbank
    Hof  
von  Mittelfranken  Ansbach  Kreiskasse  von  Mittel-.
  franken
»  Nürnberg  KöniglicheHauptbank
—  -  -  Stempelamt
—  „  Fürth  Hauptzollamt
von  Unterfranken  und  Aschaffenburg  Würzburg  Kreiskasse  von  Unterfranken
  und  Aschaffenburg

-  (  Königliche  Filialbank
Schweinfurt

 

 

 

Aschaffenburg

 

  Nebenzollamt
        <pb n="407" />
        —  395  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Königreich  Bay]   —  von  Schwaben  und  Neuburg  Augsburg  Kreiskasse  von  Schwaern
  -  ben  und  Neuburg
Königl. Regierung Kammer der Finazen)      »  Königliche  Filialbank
  „  Memmingen  Hauptzollamt
  „  Lindau  „
  „  Kempten  Nebenzollamt
Königreich  Sachsen  Zoll-  und  Steuer-Direktion  in  Dresden  Dresden  Hauptsteueramt
-  Leipzig  Hauptzollamt
»  Chemnitz  Hauptsteueramt
»  Zwickau  u
-  Bautzen  »
»  Zittau  Hauptzollamt
„  Schandau  “
»  Meißen  Hauptsteueramt
»  Freiberg  »
»  Annaberg  Hauptzollamt
»  Eibenstock  »
,,  Plauen  Hauptsteueramt
»  Grimma  „
Königreich  Württem.  Steuer-Kollegium  in  Stuttgart  Stuttgart  Hauptsteueramt
berg  »  Ulm  Hauptzollamt
-  Heilbronn  „
»  Tübingen  Zollamt
-  Stuttgart  Kameralamt
-  »  Hauptzollamt
»  Ulm  Kameralamt
»  Heilbronn  „
„  Hall  Kameral-  und  Hauptsteueramt

„  Rottweil  „
„  Biberach  Zollamt
Heidenheim  »
»  Ludwigsburg  »
»  Göppingen  »
»  Ravensburg  »
»  Reutlingen  »
»  Gmünd  „
„  Eßlingen  »
»  Mergentheim  Kameralamt
»  Roth  am  See  »
,,  Calw  Zollamt
Zolldirektion  in  Karlsruhe  Mannheim  Hauptzollamt

Großherzogthum  Baden


 

 

 

61*
        <pb n="408" />
        —  396  —

 

 

 

 

 

Der  Steuerstelle
Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Großherzog=  Zolldirektion  in  Karlsruhe  Karlsruhe  Hauptsteueramt
thum  Baden  u  Freiburg  „
»  Konstanz  -
„  Heidelberg  -
„  Baden  “
»  Lahr  »
»  Lörrach  -
»  Säckingen  »
»  Stühlingen  ,,
,,  Singen  »
,,  Offenburg  Untersteueramt
„  Rastatt  „
"  Bruchsal  -
„  Pforzheim  »
»  Wertheim
»  Waldshut  Zollabfertigungsstelle
am  Bahnhof
Großherzogthum  Finanzministerium,  Abtheilung  für  Steuer=  Darmstadt  Hauptstaatskasse
Hessen  wesen  in  Darmstadt
„  Gießen  Hauptsteueramt
„  Mainz  »
»  Offenbach  -
„  Worms  „
„  Bingen  „
Großherzogthum  Steuer-  und  Zolldirektion  in  Schwerin  Schwerin  Hauptsteueramt
Mecklenburg—  „  Rostock  „
Schwerin  „  Güstrow  „
»  Wismar  Nebenzollamt  I.
Großherzogthum  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll-]  Weimar  Steueramt
Sachsen  und  Handelsvereins  in  Erfurt  für  das
administrative  Strafverfahren,  im  übrigen
  das  Finanz-Departement  des  Großherzoglichen
  Staatsministeriums  in  Weimar

-  Eisenach  ,
Großherzogthum  Steuer=  und  Zolldirektion  in  Schwerin  Neubrandenburg  Hauptsteueramt
Mecklenburg-Strelitz

Großherzogthum  Ol-Zolldirektion  zu  Oldenburg  Brake  Hauptzollamt
denburg  „  Varel  -
„  Oldenburg  Hauptsteueramt
        <pb n="409" />
        —  397  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

-

 

Arnstadt

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Noch  Großherzog-  Zolldirektion  zu  Oldenburg  Elsfleth  Nebenzollamt  I.
thum  Oldenburg  »  Nordenhamm  -
„  Delmenhorst  Steueramt
-  Jever  -
Herzogthum  Braun-Zoll=  und  Steuer-Direktion  in  Braunschweig  Braunschweig  Hauptsteueramt
schweig  „  Wolfenbüttel  Steueramt
-  Helmstedt  „
„  Blankenburg  „
„  Gandersheim  „
„  Holzminden  »
Herzogthum  Sachsen=  Herzogliches  Staatsministerium,  Abthei-Meiningen  Steueramt
Meiningen  lung  der  Finanzen  in  Meiningen
«  »  Hildburghausen  *-„
  Sonneberg  „
„  Saalfeld  »
Herzogthum Sachsen-General-Inspektor des Thüringischen Zoll-Altenburg  Hauptsteueramt
Altenburg  und  Handelsvereins  zu  Erfurt  für  das
administrative  Strafverfahren,  im  übri—
gen  das  Herzogliche  Ministerium,  Ab—
theilung  der  Finanzen  in  Altenburg
„  Schmölln  Steuer=  und  Rentamt
„  Rönneburg  „
„  Eisenberg  „
„  Röda  „
-  Kahla  -
Herzogthum  Sachsen.  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll-!  Gotha  Hauptsteueramt
Coburg-Gotha-  und  Handelsvereins  in  Erfurt  für  das
-  administrative  Strafverfahren,  im  übrigen
  das  Herzogliche  Staatsministerium  in
Gotha
-  Coburg  Steueramt
Herzogthum  Anhalt    Herzoglich  anhaltische  Zoll-  und  Steuer=  Dessau  Hauptsteueramt
direktion  in  Magdeburg
»  Zerbst  Steueramt
»  Köthen  »
»  Bernburg  „
„  Ballenstedt  »
Fürstenthum  Schwarz“  Fürstliches  Ministerium,  Finanz-Abtheilung  Sondershausen  Steueramt
burg-Sondershausen  in  Sonderhausen
        <pb n="410" />
        —  398  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.
Amtssitz.  Firma.
Fürstenthum  Schwarz=  General-Inspektor  des  Thüringischen  ZolllRudolstadt  Rent=  und  Steueramt
burg-Rudolstadt  und  Handelsvereins  in  Erfurt  hinsichtlich
  des  administrativen  Strafverfahrens
in  den  zu  obigem  Verein  gehörigen
schwarzburgischen  Gebietstheilen,  im
übrigen  das  Fürstliche  Ministerium,
Abtheilung  der  Finanzen,  in  Rudolstadt
»  Frankenhausen  »
FptstcnthumRenßEinKommissarderFürftlichenRegierungGreiz  Steueramt
ä.  L.  in  Greiz,  z.  Z.  Regierungs-Rath  Wei—
dinger
„  Zeulenroda  »
Fürstenthum  Neuß  Fürstliches  Ministerium,  Abtheilung  für  Gera  Hauptsteueramt
i.  L.  die  Finanzen  in  Gera
Freie  und  Hansestadt  Steuerbehörde  in  Lübeck  Lübeck  Steuerbüreau
Lübeck
Freie  Hansestadt  Bre-Steuer-Direktion  in  Bremen  Bremen  Generalsteueramt
men  „  Bremerhaven  Steueramt
„  Vegesack  „
Freie  und  Hansestadt  Deputation  für  indirekte  Steuern  und  Hamburg  Stempelkomtor
Hamburg  Abgaben,  Sektion  für  Stempel  in  Hamburg

„  Ritzebüttel  Stempelbüreau
»  Bergedorf  „
Elsaß-Lothringen  General-Direktion  der  Zölle  und  indirekten  Colmar  Hauptsteueramt
Steuern  in  Straßburg.
»  Metz  Hauptzollamt
»  Mülhausen  Hauptsteueramt
„  Straßburg  „
„  Altkirch  Hauptzollamt
»  Diedenhofen  »
»  Hagenau  Hauptsteueramt
»  Münster  Hauptzollamt
»  Saarburg  »
»  Saargemünd  Hauptsteueramt
»  Schirmeck  Hauptzollamt
        <pb n="411" />
        —  399  —

II.
Verzeichniß

derjenigen  Steuerslen-  welche  zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  und  zur  Abstempelung

2.

zuständig  sind.

1. von  Aktien,  Renten  und  Schuldverschreibungen  (Ziffer  1  bis  3  des  Tarifs  zum
Gesetze  vom  1.  Juli  d.  Is.,  betreffend  die  Erhebung  von  Reichs-Stempelabgaben
—  Reichs-Gesetzblatt  Seite  185  —),

2. von  Formularen  für  die  in  Ziffer  4  desselben  Tarifs  bezeichneten  Schriftstücke  und
3. von  inländischen  und  ausländischen  Lotterie-Loosen  (Ziffer  5  des  bezeichneten  Tarifs)

Es  sind  bezeichnet  die  Steuerstellen

zu  1  mit  I,  zu  2  mit  II,  zu  3  mit  III.

 

 

 

 

 

Der  Steuerstelle
Bundesstaat.  Direktivbehörde.    Bemerkungen.
Amtssitz.  Firma.  Befugniß.
Königreich  Provinz.-Steuer-Dir.  in  Königsberg  Hauptsteueramt  I,  II  u.  III
Preußen  Königsberg  i./Pr.

„  Memel  Hauptzollamt  „
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Danzig  „  „
Danzig

„  Elbing  Hauptsteueramt  „
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Berlin  Hauptsteueramt  „
Berlin  für  inländische

Gegenstände

„  Frankfurt  a./O.  Hauptsteueramt  „
Provinz.-Steuer--Dir.  in]  Stettin  „  „
Stettin

u  Stargard  „  I  u.  II
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Posen  „  L,  II  u.  III
Posen
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Breslau  „  „
Breslau

“  „  Spezialsteueramt  »
Provinz.-Steuer-Dir.in Halle. a-S.  Hauptsteueramt  „
Magdeburg

„  Magdeburg  „  „
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Flensburg  »  ,,
Altona

»  Kiel  »  »

»  Ottensen  Hauptzollamt  III.
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Hannover  Hauptsteueramt  1,  II  u.  UI
Hannover

»  Hildesheim  »  I. u. Il

»  Harburg  Hauptzollamt  I.  II  u.  III
        <pb n="412" />
        —   400   —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

Bundesstaat.  Direktiobehörde.  Bemerkungen.
Amtssitz.  Firma.  Befugniß.
Noch  Provinz.-Steuer-Dir.  in  Leer  Hauptzollamt  u.  II
Königreich  Hannover
Preußen  „  Emden  „  I,  II  u.  III
»  Osnabrück  Hauptsteueramt  „
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Dortmund  „  „
Münster
»  Münster  ,,  ,,
Provinz.-Steuer-Dir.in Frankfurt a.M.  ,,  ,,
Cassel
Provinz.-Steuer-Dir.  in  Cöln  Hauptsteueramt  „
Cöln  für  inländische
Gegenstände
»  Duisburg  Hauptsteueramt  I  u.  II
»  Essen  Untersteueramt  „
»  Mülheim  a.  d.  R.  v  „
»  Ruhrort  „  „
„  Düsseldorf  Hauptsteueramt  I,  II  u.  III
„  Elberfeld  „  I  u.  II
»  Saarbrücken  „  „
»  Uerdingen  »  ,,
Regierung in Sigma- Sigmaringen  Landeskasse  l,  II  u.  III
ringen
Königreich  Bayern  von  Oberbayern  München  Kreiskasse  von  I. u.  II
—  Oberbayern
von  Niederbayern  Landshut  Kreiskasse  von  „
Niederbayern
der  Pfalz  Speyer  Kreiskasse  der  „
Königliche Regierung Kammer der Finanzen)  Pfalz
der  Oberpfalz  und  Regensburg  Kreiskasse  der  „
von  Regensburg  Oberpfalz  und
  von  Regensburg
rvon  Oberfranken  Bayreuth  Kreiskasse  von  „
  Oberfranken
von  Mittelfranken  Ansbach  Kreiskasse  von  „
  Mittelfranken
  „  Nürnberg  Stempelamt  „
von  Unterfranken  Würzburg  Kreiskasse  von  „
  und  Aschaffenburg  Unterfranken  u.
  Aschaffenburg
von  Schwaben  und  Augsburg  Kreiskasse  von  v
Neuburg  Schwaben  und
  Neuburg
von  Oberbayern  Ingolstadt  Rentamt  III
„  München  Stadtrentamt  III

 

 

 

 

 

-
        <pb n="413" />
        —   401   —

 

 

Bundesstaat.

Direktivbehörde.

Der  Steuerstelle

 

Amtssitz.

Firma.

Befugniß.

Bemerkungen.

 

Noch

Königreich  Bayern

Königreich  Sachsen

 

Königliche  Regierung  (Kammer  der  Finanzen)

 

von  Oberbayern

-

-
von  Niederbayern

-

-

der  Pfalz

-

-

der  Oberpfalz  und
von  Regensburg

-

-
von  Oberfranken

-

-

-
von  Mittelfranken

-

-

von  Unterf  ranken
und  Aschaffenburg

-

von  Schwaben
und  Neuburg

-

Zoll=  und  Steuerdirektion
  in  Dresden

 

Rosenheim
Traunstein
Weilheim
Deggendorf
Landshut
Passau
Straubing
Kaiserslautern
Landau
Speyer
Zweibrücken
Amberg

Regensburg
Weiden
Bamberg
Bayreuth

Hof
Kulmbach
Ansbach
Eichstätt
Fürth
Nürnberg
Aschaffenburg

Neustadt  a./S.

Schweinfurt
Würzburg
Augsburg

Donauwörth
Kempten
Memmingen

Dresden

Leipzig
Chemnitz
Zwickau
Bautzen
Zittau

 

Rentamt

Landrentamt
Rentamt
Landrentamt
Rentamt

-
-
-

-

Rentamt  II
Landrentamt

Rentamt

Landrentamt  l.  /  M.

-

Rentamt

-
-

 

 

Hauptsteueramt  I,  II  u.  III

Hauptzollamt
Hauptsteueramt

-

Hauptzollamt
        <pb n="414" />
        —   402   —



 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.  I  Bemerkungen.
Amtssitz.  Firma.  Befugniß.
Königreich  Würt=  Steuer-Kollegium  in  Stuttgart  Hauptsteueramt  1,  II  u.  III
temberg  Stuttgart
„  Ulm  Hauptzollamt  I  u.  III
„  Heilbronn  „  I  u.  II
„  Tübingen  Zollamt  M
»  Hall  Kameral-  und  III
Hauptsteuer-Amt
Großherzogthum  JZolldirektion  in  Karls-/  Mannheim  Hauptzollamt  I,  II  u.  III
Baden  ruhe
„  Karlsruhe  Hauptsteueramt  »
«  Freiburg  "   -„
  Konstanz  „  „
Großherzogthum  Finanz-Ministerium,  Ab=  Darmstadt  Hauptsteueramt  II  u.  III
Hessen  theilung  für  Steuerwesen
  in  Darmstadt
„  Gießen  »  »
«  Mainz  -  -
„  Darmstadt  Hauptstaatskasse  I.
Großherzogthum  Steuer=  und  Zolldirek-Schwerin  Hauptsteueramt  u.  IIl
Mecklenburg-  tion  in  Schwerin  
Schwerin  »  Rostock  »  I. Il. u.IlI
«  Güstrow  „  I.  u.  III
»  Wismar  Nebenzollamt  I.  I.
Großherzogthum  General-Inspektor  des  Weimar  Steueramt  *)  I  u.  III    Nur  zuständig
Sachsen  Thüringischen  Zoll-und  zur  Abstempe-Handelsvereins
  in  Er-  lung von   Werthpapieren der
furt  für  das  admi-  Ziffer  3  des  Tanistrative
  Strafverfah-  rifs.
ren,  im  übrigen  das
Finanz-Departement
des  Großherzoglichen
Staatsministeriums  in  
Weimar
Großherzogthum  Steuer=  und  Zolldirek--Neubrandenburg  Hauptsteueramt  I. u.  III
Mecklenburg—  tion  in  Schwerin
Strelitz
Großherzogthum  Zolldirektion  in  Olden-Brake  Hauptzollamt  II  u.  III
Oldenburg  burg
„  Varel  „  „
„  Oldenburg  Hauptsteueramt  1,  II  u.  III
        <pb n="415" />
        —   403  —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.  Bemerkungen.
Amtssitz.  Firma.  Befugniß.

Herzogthum  Zoll=  und  Steuerdirek-Braunschweig  W.  Hauptsteueramt  1,  II  u.  III
Braunschweig  tion  in  Braunschweig

Herzogthum  Herzogliches  Staats-z  Meiningen  Steueramt  I,  II)  u.  III  Nur  zuständig
Sachsen=  Meinin=  ministerium,  Abthei-  «  zur lung  Abstempe-.
gen  lung  der  Finanzen,  in  Rechnungen  etc.  zu

20  Pf.

Herzogthum  General-Inspektor  des  Altenburg  6  Hauptsteueramt  1,  II  u.  III
Sachsen=  Alten-  Thüringischen  Zoll=  und
burg  Handelsvereins  in  Er-  

furt  für  das  admi-  
nistrative  Strafverfahren,

  im  übrigen

das  Herzogliche  Ministerium,

  Abtheilung

der  Finanzen,  in  Altenburg

  ·

Herzogthum  General-Inspektor  des  Gotha  Hauptsteueramt  I.,  II* )  u.  III*)  Nur  zuständig
Sachsen-Koburg=  Thüringischen  Zoll-    
Gotha  und  Handelsvereins  in  -  nungen  etc.  zu

Erfurt  für  das  admi-  20  Pf.
nistrative  Strafverfahren,
  im  übrigen
das  Herzogliche  Staatsministerium
  in  Gotha
„  Koburg  Steueramt  „

Herzogthum  Au-  Herzoglich  anhaltische  Dessau  Hauptsteueramt  I.  II  u.  III
halt  Zoll=  und  Steuerdirektion

  in  Magdeburg


Fürstenthum  Fürstliches  Ministerium  Sondershausen  Steueramt  *) I.  u.  III.  )  Nur  zuständig
Schwarzburg-  Finanz-Abtheilung,  in  zur  Abstempe.
Sondershausen  Sondershausen  papieren  der

Ziffer  3  des  Ta-Fürstenthum

  General-Inspektor  des  Rudolstadt  Rent=  und  Steuer=  I. u.  III  Tarifs.
Schwarzburg- Ru. Thüringischen  Zoll=  und  amt
dolstadt  Handelsvereins  in  Erfurt

  hinsichtlich  des  administrativen
  Strafverfahrens
  in  den  zu  obigem
  Verein  gehörigen

 

 

 

 

 

62*
        <pb n="416" />
        —   404   —

 

 

Der  Steuerstelle

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat.  Direktivbehörde.  Bemerkungen.
Amtssitz.    Firma.  Befugniß.

schwarzburgischen  Gebietstheilen,
  im  übrigen
  das  Fürstliche  Ministerium,
  Abtheilung
der  Finanzen,  in  Rudolstadt

Fürstenthum  ReußEin  Kommissar  der  Greiz  Steueramt  I,  II  u.  III  Nur  zuständig
ä.  L.  Fürstlichen  Regierung  6    sung  Abstemp.
in  Greiz,  z.  Z.  Re—  ländischen  Lottegierungsrath
  Wei-  rieloosen.
dinger  
»  Zeulenroda  „  I. u. III*)
Fürstenthum  Reuß  Fürstliches  Ministerium)  Gera  Hauptsteueramt  I,  II  u.  II
i.  L.  Abtheilung  für  die
Finanzen,  in  Gera
Freie  u.  Hansestadt  Steuerbehörde  in  Lübeck  Lübeck  Steuerbüreau  l,  II  u.  III
Lübeck
Freie  Hansestadt  Steuerdirektion  in  Bre- Bremen  Generalsteueramt  I.  II  u.  III
Bremen  men
»  Bremerhaven  Steueramt  „
Freie  u.  Hansestadts  Deputation  für  indirekte  Hamburg  Stempelkomtor  1,  II  u.  III
Hamburg  Steuern  und  Abgaben,  ·
Sektion  für  Stempel,
in  Hamburg
Elsaß-Lothringen  Generaldirektion  ders  Colmar  Hauptsteueramt  I,  II  u.  III
Zölle  und  indirekten
Steuern  in  Straßburg
»  Metz  Hauptzollamt
„  Mülhausen  Hauptsteueramt  „

 

 

Straßburg

-

 

  „
        <pb n="417" />
        —  405  —

3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Im  Artikel  15  der  unter  dem  13.  Mai  1869  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  der  Schweiz  geschlossenen,
  nach  der  protokollarischen  Verabredung  vom  23.  Mai  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  171)  nunmehr  für  das
Gebiet  des  Deutschen  Reichs  und  für  das  Gebiet  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft  maßgebenden  Uebereinkunft
  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  ist  bestimmt,
daß  die  Eintragung  derjenigen  in  Deutschland  veröffentlichten  Werke,  deren  Verfasser  sich  das  Recht  auf  die
Uebersetzung  vorbehalten  wollen,  bei  dem  eidgenössischen  Departement  des  Innern  zu  erfolgen  habe.

Einer  hierher  gelangten  amtlichen  Mittheilung  zufolge  sind  die  Geschäfte,  welche  sich  auf  den  Schutz
des  literarischen  Eigenthums  beziehen,  von  dem  eidgenössischen  Departement  des  Innern  auf  das  Handels-Departement
  übergegangen.  Demgemäß  werden  Anmeldungen  für  die  Eintragung  von  literarischen  Werken
fortan  an  letztgedachtes  Departement  zu  richten  sein.

Berlin,  den  28.  September  1881.
Der  Staatssekretär  des  Innern.

In  Vertretung:  Eck.

 

Dem  österreichischen  Arzt  Dr.  med.  Anton  Mayr  aus  Pilnikau  in  Böhmen  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  vom  9.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  687)  von  der  Königlich  sächsischen  Regierung  unter  Entbindung

  von  der  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfung  die  Approbation  als  Arzt
ertheilt  worden.

Berlin,  den  25.  September  1881.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Reichs
den  Kaufmann  C.  L.  Diering  in  Kimberley  für  Griqualand  West  zum  Konsul,
und

den  Kaufmann  Friedrich  August  Theodor  Warnecke  zum  Konsul  in  Samarang  (Java)
zu  ernennen  geruht.

 

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  zum  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Geestemünde  ernannten  Herrn
Henry  W.  Gramberg
und

dem  zum  Vize=  und  Deputy-Handelsagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Düsseldorf
ernannten  Herrn  Henry  Lewis.
        <pb n="418" />
        —   406   —

 5. Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

  

Lauf. Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

«  Ausweisung

weisungs-

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.    5.  6.

 

 

1.  Peter  Schwierz,  Schuh- 26  Jahre,  geboren  zu  Przistau,mehrfacher  schwerer  Diebstahl
Zuchthaus  laut
hörig  zu  Kuleja  bei  Trzas-!  Erkenntniß  vom  22.  August





a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

macher,

2.Jakob  Dziecol,  Schneider



3.Karl  Amon,  Hutmacher,
4.Heinrich  Wartzel,

Schneider,

5.Ludwig  Wahle,  Buch—

binder,

6.Iwan  Jessin,

7.Heinrich  Cloux,  Färber,

 

Russisch-Polen,  ortsange—
kolas,  Kreis  Czenstochau
(das.),

(5  Jahre

1876),

gierungs-Präsident
Oppeln,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

51  Jahre,  aus  Prasnyszz,
Russisch-Polen,

18  Jahre,  aus  Meidling  bei
Wien,  Oesterreich,

17  Jahre,  aus  Zwirkau,
Böhmen,

27  Jahre,  aus  Prag,

60  Jahre,  aus  Abussowar,
Gouvernement  Peusk,  Rußland,


geboren  am  12.  Januar  1858
und  heimathsberechtigt  zu
Genf,  Schweiz,

 

Landstreichen  und  Betteln,
Landstreichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,

 

 

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Stade,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Kassel,
Herzoglich  sächsisches  Mi-Innern,

  zu  Altenburg,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Kolmar,

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

nisterium,  Abtheilung  des 

Königlich  preußischer  Re.] 1.  Juli  (aus
zu  geführt

am
7.  September)
d.  J.

8.  September
d.  J.

10.  September
d.  J.

15.  September
d.  J.

8.  September
d.  J.

30.  August

d.  J.

19.  September
d.  J.
        <pb n="419" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

  

Herausgegeben                                                                                                                                         im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

IX.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  7.  Oktober  1881.

No. 40.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Zusatz-Konvention
  zu  dem  deutsch-dänischen  Uebereinkommen  wegen
wechselseitiger  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  etc.  Seite  407

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  in  den  Befugnissen
  von  Zoll=  und  Steuerstellen  409

3.  Militär-Wesen:  Nachtrags-Verzeichniß  solcher  höheren
Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind;  —  desgl.  Namhaftmachung

 

provisorisch  berechtigter  Anstalten;  —  Erlöschen  der  Be
rechtigung  einiger  Anstalten

4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Handbuchs  in
die  deutsche  Handels-Marine  auf  das  Jahr  1881  412

5.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Bestellung  eines  Konsular-Agenten;
  —  Todesfall  412
6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  den
Reichsgebiete.  .  412

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Nachstehende  Zusatz-Deklaration  zu  dem  Uebereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Dänemark  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  etc.  vom  11.  Dezember  1873
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1874  S.  31)

Zur  Regelung  der  Ausführung  der  deutsch-dänischen
Deklaration  vom  11.  Dezember  1873,  betreffend  die
Uebernahme  Hülfsbedürftiger  und  Auszuweisender,  ist
Nachstehendes  vereinbart  worden:

1.  In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich
um  die  Uebernahme  Hülfsbedürftiger  handelt,  hat  die
vorherige  Feststellung  und  Anerkennung  der  Uebernahmepflicht
  im  Korrespondenzwege  zu  erfolgen.  Die  bezüglichen
  Verhandlungen  sind  in  der  Regel  direkt  zwischen
der  die  Heimschaffung  anordnenden  Behörde  und  der
zur  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit  zuständigen
Heimathsbehörde  des  zu  Uebernehmenden  zu  führen.
Eine  diplomatische  Vermittelung  hat  nur  dann  einzutreten,
  wenn  entweder  besondere  Gründe  die  direkte
Korrespondenz  unthunlich  erscheinen  lassen  —  beispielsweise
  wenn  über  die  Heimathsbehörde  Ungewißheit  be-Tu

  Ordning  af  Udförelsen  af  den  Dansk-Tydske  Declaration
  af  11  Dezember  1873,  angaaende  Modtagelsen
  af  Personer,  der  som  trängende  eller  af  andre
Grunde  blive  at  udvise  af  Landet,  ere  de  contraherende
Parter  komne  overeens  om  fölgende  Bestemmelser:

1.  J  alle  de  Tilfälde,  i  hvilke  det  gjälder  om  Modtagelse
  af  Trängende,  skal  Pligten  til  Modtagelsen  forud
ved  Brevvexling  väre  godtgjort  og  anerkjendt.  Forhandlingerne
  derom  blive  i  Regalen  at  före  direkte  mellem
den  Ovrighed,  der  anordner  Hjemsendelsen,  og  den
Hjemstedsövrighed,  der  er  competent  til  at  tage  Bestemmelse
  om  Anerkjendelsen  af  Transportandens  Undersaatsforhold.
  En  diplomatisk  Mellemkomst  skal  kun
finde  Sted  i  Tilfälde  af,  at  enten  sörlige  Grunde
umuliggjöre  den  directe  Correspondance  —  f.  Exc:
naar  der  hersker  Uvished  angaaende  Hjemstedsövrigheden
eller  naar  den  gjensidige  Forstagelse  stöder  paa  Hin-63
        <pb n="420" />
        —  408  —

steht  oder  in  sprachlicher  Hinsicht  der  gegenseitigen  Verständigung
  Hindernisse  sich  entgegenstellen  —  oder  aber,
wenn  durch  die  direkte  Korrespondenz  die  Anerkennung
der  Uebernahmepflicht  nicht  erreicht  ist  und  der  ausweisende
  Theil  sich  hierbei  nicht  beruhigen  will.

Die  bezügliche  Uebernahme-Erklärung  ist  bei  Ausführung
  des  Transports  dem  Transportzettel  im  Original
  oder  in  beglaubigter  Abschrift  beizufügen  und
der  Grenz-Uebernahme-Behörde  zu  übergeben.  Der
letzteren  ist  rechtzeitig  vorher  von  dem  bevorstehenden
Transporte  der  hülfsbedürftigen  Person  entsprechende
Mittheilung  zu  machen,  und  zwar  unter  gleichzeitiger
Uebersendung  eines  ärztlichen  Zeugnisses  des  Inhalts,
daß  die  Rückkehr  des  Zuzuweisenden  in  die  Heimath
ohne  Nachtheil  für  seine  und  Anderer  Gesundheit  geschehen
  kann.

2.  Bei  Personen,  welche  nicht  wegen  Hülfsbedürftigkeit,
  sondern  aus  anderen,  rein  polizeilichen  Gründen
(Art.  3  letzter  Satz  der  Deklaration  vom  11.  Dezember
1873)  über  die  Landesgrenze  gewiesen  worden,  ist,  wie
folgt,  zu  unterscheiden:

A.  Entweder  handelt  es  sich  um  Personen,  deren
Staats=  resp.  Reichsangehörigkeit  nicht  auf  Grund  unverdächtiger,
  noch  nicht  abgelaufener,  in  ihrem  Besitze
befindlicher  Ausweispapiere  außer  Zweifel  steht.

In  diesem  Falle  ist  dasselbe  Verfahren,  wie  dies
zu  1.  bezüglich  der  hülfsbedürftigen  Personen  bestimmt
ist,  einzuhalten.  Auch  bei  Ausführung  des  Transports
derartiger  nicht  hülfsbedürftiger  Personen  ist  die,  die
Uebernahmepflicht  anerkennende  Erklärung  der  betreffenden
  Heimathsbehörde  im  Original  oder  in  beglaubigter
Abschrift  der  Grenz-Uebernahme-Behörde  zu  übergeben.
Bei  Ausweisungen  mittelst  Zwangspasses  ist  die  betreffende
  Uebernahme-Erklärung  derjenigen  Grenzbehörde,
an  welche  der  Auszuweisende  dirigirt  wird,  einzusenden.

B.  Oder  die  Ausweisung  betrifft  Personen,  deren
Angehörigkeit  zu  dem  anderen  Lande  auf  Grund  unverdächtiger,
  noch  nicht  abgelaufener  und  in  ihrem  Besitze
  befindlicher  Ausweispapiere  außer  Zweifel  steht.
In  diesem  Falle  bedarf  es  behufs  Ausführung  der  Ausweisung
  der  unter!  und  2  A  bestimmten  Formalitäten
nicht.

3.  Verzeichnisse  derjenigen  Behörden,  welche  in  den
deutschen  Bundesstaaten  einerseits  und  im  Königreiche
Dänemarck  andererseits  berufen  sind,  über  die  Frage
der  Staatsangehörigkeit  eine  Entscheidung  und  ausländischen
  Behörden  gegenüber  ein  Anerkenntniß  abzugeben,
  haben  beide  Theile  sich  gegenseitig  mitgetheilt.

4.  Für  die  aus  Dänemark  heimgesandten  deutschen
Reichsangehörigen  sind  als  Uebernahmestellen  Hadersleben
  und,  falls  der  Transport  über  die  Grenze  bei
Foldingbro  geführt  wird,  Rödding  bestimmt.

dringer  i  sproglig  Henseende,  —  eller  endelig  naar
Anerkiendelse  af  Modtagelsespligten  ikke  er  opnaaet  ved
den  directe  Correspondance  og  den  udvisende  Part  ikke
vil  acquiessere  derved.

Ved  Transportens  Jvärksättelse  bliver  den  vedkommende
  Modtagelses-Erkläring  i  Original  eller  i  bekräftet
  Afskrift  at  vedföie  Transportseddelen  og  at  overgive
  til  Grändse-Modtagelses-Ovrigheden.  Til  denne
sidste  skal  der  i  rette  Tid  forud  skee  behörig  Meddelelse
om  den  trängende  Persons  forestagende  Transport,
og  skal  denne  Meddelelse  väre  ledsaget  af  en  Lägeattest
af  det  Indhold,  at  Transportandens  Tilbagekomst  til
Hjemmet  kan  skee  uden  Skade  for  hans  eller  Andres
Sundhed.

2.  Med  Hensyn  til  Personer,  der  ikke  paa  Grund
af  Träng,  men  af  andere,  reent  politimässige  Grunde
(efr.  Art.  3,  in  fine,  af  Deklarationen  af  11.  Dezember
1873)  udvises  over  Landsgrändsen,  bliver  der  at
sbielne  paa  fölgende  Maade:

A.  Enten  er  der  Spörgsmaal  om  Personer,  hwvis
Stats=  henholdsviis  Rigs-Undersaatsforhold  ikke  er
utviolsomt  ifölge  umistänkelige,  i  deres  Besiddelse  forefundne
  Legitimationsdokumenter,  hvis  Gyldighed  endnu
ikke  er  udlöbet.

J  dette  Tilfälde  bliver  den  samme  Fremgangs—
maade  at  iagttage,  der  sub  1.  er  bestemt  med  Hensyn
til  trängende  Personer.  Ogsaa  ved  Juvuärksättelsen
af  saadanne,  ikke  trängende  Personers  Transport,
er  den  Erkläring  af  den  paagjäldende  Hjemstedsövrihed,
  hvorved  Modtagelsespligten  anerkjendes,  #
Original  eller  i  bekräftet  Afskrift  at  overgive  til  Grändse-Modtagelses-Ovrigheden.
  Ved  Udvisninger  pr.  Tvangspas
  er  den  paagjäldende  Modtagelses-Erkläring  at
tilsende  den  Grändse-Ovrighed,  til  hoem  Transportanden
dirigeres.

B.  Eller  Udviisningen  gjälder  Personer,  hvis  Undersaatsforhold
  til  det  andet  Land  er  utvivlsomt  ifölge
umistänkelige,  i  deres  Besiiddelse  forefundne  Legitimationsdokumenter,
  hvis  Gyldighed  endnu  ikke  er  udlöbet.
3&amp;amp;  dette  Tilfälde  behöves  der  ikke  til  Udviisningens
Ivärksättelse  Jagttagelsen  af  de  Formaliteter,  der  ere
foreskrevne  sub  1  og  sub  2  A.

3.  Begge  Parter  have  gjensidig  meddeelt  hinanden
Fortegnelser  over  de  Ovrigheder,  der  i  Kongeriget
Danmark  paa  den  ene  og  i  de  Tydske  Forbunds-Stater
paa  den  anden  Side  ere  competente  til  at  träffe
Afgjörelse  af  Spörgsmaal  om  Undersaatsforholdet  samt  til
derom  at  afgive  Erkläring  overfor  fremmede  Ovrigheder.

4.  For  de  fra  Danmark  hjemsendte  Tydske  Rigsundersaatter
  er  Haderslev  og,  ifald  Transporten  over
Grändsen  skeer  ved  Foldingbro,  Rödding  bestemt  som
Modtagelsessteder.
        <pb n="421" />
        —  409  —

Für  die  aus  Deutschland  heimgesandten  dänischen
Staatsangehörigen  sind  als  Uebernahmestellen  Kolding,
Holstedt  oder  Ribe  bestimmt.

In  allen  geeigneten  Fällen  ist  indessen  die  Rück—
sendung  heimzuschaffender  Personen  auf  dem  Wasserwege
  gestattet.

5.  Das  Uebereinkommen  wird  vorläufig  auf  die
Dauer  von  2  Jahren  abgeschlossen,  sofern  nicht  vor
Ablauf  dieses  Zeitraums  die  Uebereinkunft  vom  11.  Dezember
  1873  außer  Kraft  tritt.

Geschieht  letzteres,  so  gelten  die  Ausführungsbestimmungen
  nur  so  lange,  als  die  gedachte  Uebereinkunft
in  Wirksamkeit  bleibt.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  hierzu
gehörig  ermächtigt,  die  gegenwärtige  Erklärung  in  doppelter
  Ausfertigung  vollzogen.

Kopenhagen,  den  25.  August  1881.

(L.  S.)  Goltz.

wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Berlin,  den  30.  September  1881.

For  de  fra  Tydskland  hjemsendte  danstke  Undersaatter
  er  Kolding,  Holsted  eller  Ribe  bestemt  som
Modtagelsessteder.

alle  dertil  egnede  Tilfälde  er  det  imidlertid  tilladt
at  ivärksaette  Tilbagesendelsen  af  Personer,  der  skulle
befordres  hjem  ad  Söveien.

5.  Denne  Overeenskomst  asfluttes  forelöbig  for  et
Tidsrum  af  2  Nar,  sorsaavidt  ilke  Overeenskomsten  af
11.  Dezember  1873  träder  ud  af  Kraft  för  dette  Tidsrums
  Udlöb.

Skeer  dette,  gjälde  Bestemmelserne  om  bemeldte
Overeenskomsts  Udförelse  kun  saalänge,  som  samme
forbliver  i  Wirksomhed.

Til  Bekräftelse  heraf  have  Undertegnede,  dertil  behörig
  bemyndigede,  underskrevet  denne  Declaration  i
dobbelt  Udfärdigelse.

Kjöbenhavn,  den  25.  August  1881.
(L.  S.)  Bar.  Rosenörn-Lehn.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollämtern  I.  zu  Sylt  und  zu  Wyk  auf  Föhr  sowie  dem  Königlich  preußischen
Untersteueramt  zu  Mölln  im  Bezirk  der  Provinzial-Steuer-Direktion  zu  Altona  ist  die  Ermächtigung  zur
Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  ausländischen  Werthpapieren  nach  Maßgabe  der
Bestimmung  unter  „Ausnahme“  zu  Ziff.  1  und  2  des  Tarifs  zum  Reichsstempelabgaben-Gesetz  vom  1.  Juli  d.  J.

ertheilt  worden.“

 

Den  Königlich  sächsischen  Post-Zollabfertigungsstellen  zu  Dresden  und  Leipzig  ist  die  Befugniß  beigelegt
worden,  Waaren  der  Tarifnummern  41  d  5  und  41  d  6  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser

Nummern  abzufertigen.**)

 

Dem  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  Reibach  ist  die  Befugniß  zu  Abfertigungen  nach  Maßgabe  der
§§.  63  und  66—71  des  Vereinszollgesetzes  ertheilt  worden.

 

Dem  Königlich  württembergischen  Grenzsteueramt  Schwenningen  im  Hauptsteueramtsbezirk  Rottweil  ist
die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  kontrolepflichtige  Bier  sendungen  beigelegt  worden.

 

Der  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmerei  Neckarau  im  Bezirke  des  Hauptzollamts  Mannheim  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  für  Branntwein,  sowie  zur  Ausfertigung
von  Uebergangsscheinen  für  Wein  und  Bier  ertheilt  worden.

 

Dem  Fürstlich  reußischen  Steueramte  in  Greiz  ist  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Waaren  der  Nummern
41  d  5  und  41  d  6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  abzufertigen.)

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  387.


 

**)  Desgl.  S.  358.

 

63*
        <pb n="422" />
        —  410  —

3.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  d.  J.  (S.  101)  wird  hierunter  ein  Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welche  nach  §.  90  Th.  I  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875
zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.
Berlin,  den  5.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
  sind.

 

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.

K.  Gymnasien.

 

1.  Königreich  Preußen.  2.  Das  Gymnasium  zu  Leer  (verbunden  mit  der
Provinz  Brandenburg.  Realschule  I.  Ordnung  daselbst)  —  bisher
Das  Gymnasium  zu  Friedeberg  i.  d.  Neumark  (bisher  Progymnasium,  B.  a.  I.  14  ebenda.  —
Progymnasium,  B.  a.  I.  5  des  Verzeichnisses  vom  II.  Königreich  Bayern.
23.  März  d.  J.  S.  101).  Das  Gymnasium  zu  Neustadt  a./H.
Provinz  Hannover.  III.  Elsaß-Lothringen.
*  1.  Das  Gymnasium  zu  Clausthal  (A.  a.  I.  168  *  Die  Gymnasialklassen  des  Lyzeums  zu  Colmar
ebenda).  (A.  a.  XXVI.  2  ebenda).
b.  Realschulen  erster  Ordnung.
1.  Königreich  Preußen.  II.  Königreich  Sachsen.
  Provins  Schleswig-Holstein.  Die  Realschule  zu  Meißen  (bisher  Realschule  II.  Ord-Die
  Realschule  I.  Ordnung  zu  Altona  (verbunden  nung,  B.  b.  II.  12  ebenda).

mit  der  Realschule  II.  Ordnung  daselbst).

Provinz  Westfalen.

Die  Realschule  zu  Witten  (bisher  höhere  Bürgerschule,
  B.  c.  I.  47  ebenda).

 

 

*)  Die  mit  einem  *  bezeichneten  Gymnasien  sind  befugt,  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährigfreiwilligen  Militärdienst  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterrichte  in  der  griechischen  Sprache  diespensirten
Schülern  zu  ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten  Ersatzunterrichte  regelmäßig  theilgenommen  und
entweder  die  Sekunda  absolvirt  oder  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer  besonderen  Prüfung  ein
Zeugniß  des  Lehrerkollegiums  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums  erhalten  haben.
        <pb n="423" />
        —  411  —

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  zur  Darlegung
  der  wissenschaftlichen  Befähigung  erforderlich  ist.
a.  Progymnasien.
1.  Königreich  Preußen.  II.  Elsaß-Lothringen.
Provinz  Westpreußen.  Das  Progymnasium  zu  Altkirch  (bisher  Real-Pro-Das
  Progymnasium  zu  Schwetz.  gymnasium,  B.  c.  XI.  1  ebenda).
b.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

Großherzogthum  Baden.
Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums  zu  Lörrach  (bisher  Real-Gymnasium,  C.  a.  aa.  III.  9  ebenda).

C.  Höhere  Bürgerschulen,  welche  den  Realschulen  erster  Ordnung  in  den  entsprechenden
Jahreskursen  gleichgestellt  sind.

 

1.  Königreich  Preußen.  Provinz  Hannover.
Provinz  Westpreußen.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Buxtehude.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Riesenburg  (bisher  unter
C.  a.  aa.  I.  6  ebenda).  II.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Provinz  Schleswig-Holstein.  Die  höhere  Bürgerschule  zu  Ribnitz  (bisher  unter
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Oldesloe.  C.  a.  aa.  V.  2  ebenda).

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der  wissenschaftlichen
  Befähigung  erforderlich  ist.
K.  Oeffentliche.
aa.  Pöhere  Bürgerschulen,  welche  nicht  zu  denjenigen  unter  B.  c.  gehören.
Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  RNostock.

 

Bekanntmachung.

Der  höheren  Bürgerschule  zu  Frankenhausen  (Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt),  den  Landwirthschaftsschulen
  zu  Eldena  und  Schivelbein  i.  P.  (Königreich  Preußen),  sowie  der  Erziehungsschule  des
Dr.  Schröter  und  des  Dr.  Pfeiffer  zu  Jena  (Großherzogthum  Sachsen)  ist  provisorisch  gestattet  worden,
gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  denjenigen
ihrer  Schüler  zu  ertheilen,  welche  eine  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten  Reglements
in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Berlin  den  5.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

Bekanntmachung.

Die  höheren  Bürgerschulen  zu  Clausthal  und  Eberswalde,  sowie  die  Städtische  Handelsschule  zu  Frankfurt
  a.  M.  (Verzeichniß  vom  23.  März  d.  J.  S.  101,  C.  a.  aa.  I.  16,  B.  c.  I.  5,  C.  a.  bb.  I.)  sind

 

4)  Höhere  Bürgerschule  ohne  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="424" />
        —  412  —

eingegangen  und  ist  daher  die  diesen  Anstalten  zuerkannte  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  erloschen.

Die  den  höheren  Bürgerschulen  zu  Mayen  und  Unna  (C.  a.  aa.  I.  29  u.  23)  verliehene  gleiche
Berechtigung  ist  zurückgezogen  worden.

Die  dem  Erziehungs-Institut  des  Dr.  Hildenbrand  zu  St.  Goarshausen  (Verzeichniß  vom
23  März  d.  J.  S.  116,  I.  b.  15)  provisorisch  zuerkannte  Berechtigung  ist  in  Folge  Ablebens  des  Inhabers
erloschen.

Berlin,  den  5.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  vom  Reichsamt  des  Innern  veranstaltete  Ausgabe  des  „Handbuch  für  die  deutsche  Handels-Marine  auf
das  Jahr  1881“  ist  im  Verlage  von  „G.  Reimer"  in  Berlin  soeben  erschienen.  Das  Werk  ist  im  Wege
des  Buchhandels  für  den  Preis  von  fünf  Mark  für  das  Exemplar  zu  beziehen.
Berlin,  den  4.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Bornhorst  in  Maracaibo  zum
Konsul  daselbst  zu  ernennen  geruht.

 

Von  dem  Kaiserlichen  General-Konsul  in  Guatemala  ist  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlassenen  John
Magee  Herr  William  M.  Blair  zum  Konsular-Agenten  in  San  José  de  Guatemala  bestellt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  W.  Ed.  Neuhaus  in  Brüssel  ist  am  1.  d.  M.  gestorben.

 

6.  Polizei-Wesen.

 

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.Nr.  «  Ausweisung
weisungs
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Marienwerder,

3.  August
d.  J.

1.  24  Jahre,  geboren  und  orts-gewerbsmäßige  Unzucht,
angehörig  zu  Kossowo,  Kreis
Szwonin,  Gouvernement

Grodno,  Rußland,

Isabella  Gogga,  unverehelichte,
        <pb n="425" />
        —   413   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

  Lauf.Nr.—  Ausweisung    

weisungs-

  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

2.  Mathias  Kajanek  (auch  15  Jahre,  aus  Olesna,  Ko-  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-  17.  September
Kujanek),  Drahtbindermitat  Trencsin,  Ungarn,  gierung  zu  Posen,  d.  J.

3.  Samuel  Loewenkrug,  40  Jahre,  aus  Augustowo,.  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  24.  September
Uhrmacher,  Rußland,  d.  J.

4.  Markus  Groß,  Hand-19  Jahre,  aus  Oswieczym,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-17.  September
lungskommis,  Galizien,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.

5.  Sosef  Willmann,  29  Jahre,  aus  Freiwaldau,  Landstreichen  und  Betteln,  Kieselbe  Behörde,  20.  September
Bäcker,  Oesterreichisch-Schlesien,  d.  J.

6.  Jakob  Michael  Leupold,  47  Jahre,  aus  Quitkau,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re24.  September
Buchdrucker,  Böhmen,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

7.  Josef  Zuna,  Tagelöhner,  37  Jahre,  ortsangehörig  zu  Landstreichen  und  Fälschung  Königlich  bayerisches  Be-2.  September

Wolenitz,  Bezirk  Laun,  von  Legitimationspapieren,  zirksamt  Landshut,  d.  J.
Böhmen,  früher  wegen  Diebstahls
und  Betrugs,

8.  Adalbert  Feith,  19  Jahre,  ortsangehörig  zusLandstreichen,  Betteln  und  Königlich  bayerisches  Be12.  September

Drechsler,  Moldauthein,  Böhmen,  Gebrauch  eines  falschen  Legi-  zirksamt  Füssen,  d.  J.
timationspapieres,
9.  Hermann  Furter,  Lgeboren  1850,  ortsangehörig  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,

Spinner,

 

zu  Staufen,  Bezirk  Lenzburg,
Kanton  Aargau,  Schweiz,

 

 

 

16.  September
d.  J.

 

Die  durch  den  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Koblenz  vom  19.  August  d.  J.  verfügte  Ausweisung
des  Bäckers  Karl  Ruhlmann  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  von  1881  S.  377  Z.  9)  ist,  nachdem  sich  herausgestellt  hat,
daß  der  Ruhlmann  aus  Dambach  im  Elsaß  gebürtig  und  deutscher  Reichsangehöriger  ist,  zurückgenommen  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="426" />
        <pb n="427" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                      im

 

Reichsamt  des  Innern.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgaug  sechs  Mark.
IX.  Jahrgang.

Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

 

Berlin,  Freitag,  den  14.  Oktober  1881.  No. 41.

 

 

 

 

 

Zollstelle  ..  Seite  415  September  1881.....  416
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Todesfall;  —  Ein-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
ziehung  einer  Konsular-Agentur  415  Reichsgebiete  418

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Königlich  preußischen  Zoll-Expedition  am  Freiburger  Bahnhofe  in  Breslau  ist  die  Befugniß  zur  Ab—
fertigung  von  Waaren  der  Nummern  41  d  5  und  41 d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten
Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt  worden.)

 

2.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Kaufmann  Wilhelm  Rothe  an  Stelle  des  auf
sein  Ansuchen  entlassenen  Wm  Harling  zum  Konsul  in  Wiborg  zu  ernennen  geruht.

 

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  in  Milfordhaven,  I.  J.  Jackson,  ist  gestorben.

 

Die  Konsular-Agentur  in  Tammerfors,  Finland,  ist  eingezogen.

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  358.

 

64
        <pb n="428" />
        —   416   —

3.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
Ver-  Evert.—
Laufende Nummer.  Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.Reserve  Noten-.  Gegen  Unge.  Gegen  *  Gegen keiten  GegenSonstige  Gegen  SummeGegen  keiten
  der  Kapital.  Fonds.  umlauf  31.  Aug.  deckte  31.  Aug.  fällige Ver-  31.  Aug.  mit  31.  Aug.  Passiva  31.  Aug.]  der  31.  Aug.  weiterge.
—  Banken.  ·  15881.    Noten.  1881.  bindlich-  1881.  Kundi.1881.  Passiva.  Passiva..  1881.  gebenen
gungs-  inlän.
  keiten.  frist.  Wechseln,
  -  «-1.
  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.  17.
1 Reichsbank  .  120  000]  16  425]  838  5904  98  761  260  2194138591  186  286  -  4479  —  —  398—  251  161  699/+  94257  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3.000  600  2972  455  1  179  102  3313—  664  —  —  —  —  7885—  209  927
3  Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2  190  +—  196  1  23+  129  140  —  55  31611—  89  13  —  9254|H  52  358
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  2  074  2s13  973  143  3—  1  718  106  113—  438  6  514-+  366  1  478
5  Danziger  Privat-Bank
  4  3  000  750  1725—  83  879  1  37.—  7  2614  —  145  131—  29  8  599—  40  335
6  Provinzial-Aktien.Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  760  1916  1  196—  20  240  —  58  1  44  235  1  —  7350—  293  484
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  5224+—  920  2  670  J  8132  332—  395  724—  46  1046-  27  22786506  848
8  Frankfurter  Bank  17  143  3  673  10  885/  657  3355—  453/  6138°“1  18  3943  684  498  489  42280|—+  2548  3  251
9 Bayerische  Notenbank  7  500  515  66577—  60  28752—  2428  15115  460  115—  1  2  643—  7144  1  113  1  31
10)  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3581  H4  144  +  5393  17  800  1  8376  3458  H  *%  8  327%„  2743  2944  5189  801  9  055  2  203
11|Leipziger  Kafssenverein  3  000  1660  2998|+—  19  1  447/—  89  979  —  268  651|—  124  134+—  11  7928  —  362  677
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  506—1  1  1311  39  110—  13  2719—  153  93  —  1  4065—  142  666
13  Württembergische  Notenbank  9  000  407  3  1182  9905—  44  119—  64  111—  11  5814  651  3369814  1172  1  077
14  Badische  Bank  .  9000  1  38H022  +  2000  9  841  1836  5605—  1½  85  —  63914  833  26  691+  1911  1  759
15.  Bank  für  Süddeutschland  15  672  1  6068  16  353+  1  386  7  832|  24  125“  3  —  —  807  1444  J  1  402
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  327  1  969——  25  1  189—  164424  19  1  162—  155  157—  24416939—  344  575
17| Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  977—  15  526  399  120  417  3597/—  628  44—  5  8281  695  307
18  Bremer  Bank  16  607  789  5041  402  3  088  544  492  —  297  13043—  793  83—  1436055–  702  997
Zusammen  268  332  33  4701  042  640  I11616354  222l409325  -  4641]  42  4164  11531  76754  1559211  605  2664  109720  18  722



 

 

Zu  Spalte  5“:*

Zu  Spalte  9*  Nr.

Zu  9*

8*:

15*:

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

2

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M  —
200  —
500.

1000

Darunter  142  700  M  noch

99  4484.

632  969  250  M

 

389  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

-

-

1,

 

118  658  000 M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
288  650  000  M  (
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden=  und  Thalernoten.
        <pb n="429" />
        —   417   —                                                                                                                                             Wesen.

banken  Ende  September  1881,

sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  August  1881.
auf  Tausend  Mark.)

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.

Laufende Nummer.
Metall.  Gegen,Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen Summe  Gegen
31.  Aug. Kassen.31.  Aug.  anderer  31.  Aug.  Wechsel.  31.  Aug.  Lombard.31.  Aug.Effekten.31.  Aug.  31.  Aug.  der  31.  Aug.
Bestand,  1881.scheine.  1881.  Banken.1881  1881.  1881.  1881.  Aktiva.1881.  Aktiva.  1881.  Laufende Nummer.



18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
515  190—  41992  37  129—  3  478  26  052  +  5640  431  4640%  126  900—  65  680  8  69533  2068  25270U  —  22681170  700T96  1001
1025  71  2—  3  1661  4  285  3  367/—  977  4337M  445  —  —  32  —  10  029—  1792
812  7  1a,Zl  133|  60  7  822—  134  3933  43  —  —  308A  102  948J  78
697  24  2—  3  397  +  335  4588—  63  929.  76  3  —  36—  17  6  6562  JF  3856
6433  3—  —  203  96130—  327  661  91  169—  5  966  135  s'8s1—  244
670  26  1-  49—  7  51868—  535  13959  255  —  —  272  —  1  75731—  2616
2087—  25  221.  6  445+  126  1127—+  309  589  44  576  27  77951  19  22786  +  5064
3  9331  693  398—  91  3199  508  18  3281—  1238  8  20981  2758  4607|—  699  4487  735  43250  F  2666
32  579  73  27—  5  5219..  24443  —  1738  2  144J  268  12111  172  1  /os  3878865  1113
16778  —  440  292  —  8  92744  3949  51  09111.  2  617  4286  +  1012  2  850—  87  52311T  1996  889  804  +  905510
1  009J—  8  12-  3  5301  113  39966—  366  13933—  21  70  —  918  —  83  7928—  36211
229%—  15  4  6  1460  2  761—  279  49—  7  127  —  753T  92  4066  142
954  408  29—  51  4000|SLS  —  14  443  4  35  431—  33  716—  42  33698  +  117213
5115  5606  15—  20  51—  322  18  7755.2130  922—  21  511—  1  1762—  361  26  6911  1911114
5661  574  35—  22  825  +  7566  19  108  —  1150  897  209  47011.  97  3338  +  1009  34  566+  152715
511.  8  14  13  255  168  7  327/  8009  3344  2  —  —  5581  251722  35116
365  302  4  —  82  —  112  4916—  342  7290  —  64  355½  77  2023.  223  8s  474—  67417
1  8335+  38  —  1141  9  7o88  +  30  333  —  667  41836781  622

598  682  —  41314  38  00—  3604  51  736+  15  599  677  98067447  164  800  471141  24  18111  118  61782  15171L  4111804
        <pb n="430" />
         —   418   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Name  und  Stand

Alter  und  Heimath

 

 

—Lauf.  Nr.

*

des  Ausgewiesenen.

1  2.

Grund
der  Bestrafung.

 

4.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

 

1—
1·

a)  Luigi  Gorla,

b)  Josef  Roi,
Erdarbeiter,

Josef  Klimmeck,  Arbeiter,



Richard  Koßmann,
Bäcker,

Andreas  Kraßnau,
Drahtbinder,

Anton  Plazek,  Arbeiter,

.Jens  Englesson,  Ar—
beiter,

Franz  Stepanek,
Leistenschneider  und
Drechsler,

Benjamin  Jablonsky,
Lehrer,

Jeeel  Blumenstock,

Schneidergeselle,

10.  Lambert  Gompel,  Tagelöhner,


11.  Heinrich  Neidlinger,
Gärtnergehülfe,

 

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

zu  a.  25  Jahre,  aus  Sa-sschwerer  Diebstahl

rano,  Italien,
zu  b.  27  Jahre,

2  Jahre,  zu  b.  2  Jahre  und  dent  zu  Kolmar,

aus;?  Monate  Zuchthaus  laut

Conca,  Provinz  Venedig  Erkenntniß  vom  20.  Novem-(das.),



ber  1879),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

46  Jahre,  geboren  zu  Lonk-Staroczynki,
  Rußland,

geboren  am  31.  März  1852
zu  St.  Petersburg,  Rußland,

23  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Cziacza,  Ungarn,


26  Jahre,  aus  Gadewice,
Kreis  Wielun,  Russisch-Polen,


aus  Westra-Karleby  (Schweden),
  geboren  24.  Dezember
1842,

37  Jahre,  geboren  zu  Prag,
Böhmen,  ortsangehörig  zu
Vlkovec,  Bezirk  Beneschau
(das.),

40  Jahre,  aus  Srednik,  Gouvernement
  Kowno,  Russisch-Polen,


16  Jahre,
Galizien,

aus  Mischnitz,

geboren  am  3.  Juni  1825  zu
Luxemburg,  wohnhaft  zu
Grund  bei  Luxemburg,
geboren  am  13.  August  1862
zu  Botzen,  Tirol,

 

Landstreichen,  Angabe  eines
falschen  Namens  und  Verletzung

  der  Paßpflicht,
Landstreichen  und  Betteln,

Arbeitsscheu  und  Nichtbefolgung
  der  Reiseroute,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,
Landstreichen

Unfug,
Landstreichen,

und  grober

 

 

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Königsberg,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Potsdam,

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

 

(zu  a.  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-  s0  September

6.  d.J.   August
d.  J.

28.  September
d.  J.

26.  August
(ausgeführt
am  5.  September)
  d.  J.
1.  (ausgeführt
10.  August
d.J.

 

19.  Mugust
d.  J.

30.  September
d.  J.

27.  September
d.  J.

28.  September
d.  J.

28.  September
d.  J.

29.  September
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="431" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                        im

Reichsamt  des  Innern.

——  —  —  —- 





Zu  beziehen  durch  alle  Postanflalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Oktober  1881.  No.  42.
Inhalt:  1.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen:  Verlängerung  der  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  zuständigen
des  deutsch-mexikanischen  Handels-  und  Schiffahrts--  Ver-  Steuerstellen  40
trags..    ..  Seite  419  4.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Ein-2.
  Finanz-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  die  neuen  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  420
Schuldverschreibungen  der  ämien-Anleihe  der  Stadt  5.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung  420
Lüttich . . . ..    419  6.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Abänderungen  im  Verzeichnisse  Reichsgebiete..  .........  421

 

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Durch  Austausch  von  Noten  zwischen  dem  Kaiserlichen  Minister-Residenten  zu  Mexiko  und  der  mexikanischen
Regierung  ist  vereinbart  worden,  daß  die  mexikanischer  Seits  erfolgte  Kündigung  des  Handels=  und  Schiffahrtsvertrags
  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  vom  28.  August  1869  —  Central-Blatt
  vom  21.  Januar  d.  J.  Seite  11  —  als  erst  am  13.  Juli  d.  J.  geschehen  betrachtet  werden  soll,  so
daß  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  erst  am  13.  Juli  1882  aufhört.  Der  Vertrag  wird  demgemäß  bis  zum

13.  Juli  1882  in  Kraft  bleiben.

 

 

Bekanntmachung,

betreffend  die  neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  Stadt  Lüttich
vom  Jahre  1853.

 

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  d.  J.  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  243;

Reichsanzeiger  Nr.  141  —  wird  nachstehend  ein  dreizehntes  Verzeichniß  solcher  Schuldverschreibungen  der

Lütticher  Prämien-Anleihe  vom  Jahre  1853,  welche  in  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juni  1871  —
65
        <pb n="432" />
        —  420  —

Reichs-Gesetzblatt  Seite  210  —  abgestempelt  waren,  und  gegenwärtig  durch  neue,  die  gleichen  Nummern
tragende  Stücke  ersetzt  sind,  veröffentlicht:

31685,  31697,  56439,  76630,  83755.

Die  Inhaber  dieser  Stücke  wollen  dieselben,  sofern  ihnen  die  Umlaufsfähigkeit  in  Deutschland  gewahrt
  werden  soll,  behufs  Ertheilung  der  entsprechenden  Bescheinigung  dem  Reichsschatzamte  einreichen.

In  Betreff  des  hierbei  zu  beobachtenden  Verfahrens  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  Februar
1876  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  Seite  99,  Reichsanzeiger  Nr.  48  —  Bezug  genommen.

Berlin,  den  14.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Scholz.

 

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  Funktionen  der  Direktivbehörde  bezüglich  des  administrativen  Strafverfahrens  nach  Maßgabe  des  §.  24
des  Reichsstempelabgaben-Gesetzes  vom  1.  Juli  d.  J.  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  185  —  sind  für  die  dem
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  nicht  angehörenden  Großherzoglich  sächsischen  Amtsbezirke  Allstedt
mit  Oldisleben  und  Ostheim,  mit  Ausnahme  des  Ortes  Melpers,  dem  Großherzoglich  sächsischen  General-Inspektor
  in  Erfurt,  und  für  das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  dem  General--Inspektor  des  Thüringischen
  Zoll=  und  Handelsvereins  in  Erfurt  übertragen  worden.  (Vergl.  Central-Blatt  1881  S.  387  ff.)

 

4.  Justiz-Wesen.

 

Des  Großherzoglich  badische  Amtsgericht  Kork  wird  mit  dem  31.  Oktober  1881  von  Kork  nach  Kehl  verlegt
  und  künftighin  auch  nach  letzterem  Orte  benannt  werden.  In  dem  Verzeichnisse  derjenigen  Behörden
(Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April  1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen
  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1880
S.  604),  tritt  daher  auf  S.  630  in  der  ersten  Spalte  künftig  „Kehl“  an  die  Stelle  von  „Kork“.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  zum  Konsul  der  Chilenischen  Republik  mit  dem  Sitz  in  Bremen  ernannten  Herrn  Juan  Sosat  ist
das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.
        <pb n="433" />
        —   421   —

6.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

Lauf.  Nr.

Name  und  Stand


Alter  und  Heimath

 

—

des  Ausgewiesenen.

1  2   3

 

Grund
der  Bestrafung.








Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

Datum  des
Ausweisungs-



 





 




11.
12.
13.



a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

28  Jahre,  geboren  angeblich  schweren  Diebstahl  (5  Jahre  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.31.  August
Zuchthaus  laut  Erkenntniß  dent  zu  Kolmar,  d.

1. Karl  Huboly,

Thomas  Rolka,  Arbeiter,

3. Josef  Heller,  Bäckergeselle,

4.Hirsch  Bocian,  Schneider,



5.Josef  Hoefer,  Gärtner,

6.Mathilde  Wolff,  unverehelichte

  Arbeiterin,

7.Johann  Havel,  Gürtler,

8.Sohann  Vokurka  (auch

Wokurka),
drechsler,

Horn-9.Jürgen

  Henrik  Jörgen-


sen,  Seemann,
10.Abraham  Josef  Rettel,
Schuhmacher,

11.Emil  Louis  Josef  Martin,
  Dekorationsmaler,
12.Jakob  Kern,  Uhrmacher,

13.Josef  Nußbaum,
Maurer,

14.Josef  Rothkugel,  Tagschreiber,


 

in  Ungarn,

vom  11.  Oktober  1876),

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

28  Jahre,  geboren  zu  Plonzk,
Kreis  Mlawa,  Russisch-Polen,


geboren  am  2.  Februar  1856
und  ortsangehörig  zu  Johnsdorf,
  Bezirk  ömerstadt,
Mähren,

40  Jahre,  geboren  zu  Makowo,
  Kreis  Makowo,  Gouvernement
  Lomza,  Russisch-Polen,


47  Jahre,  aus  Königinhof,
Böhmen,

22  Jahre,  geboren  und  ortsangehörig
  zu  Altendorf,
Ocerreichisch-  Schlesien,

geboren  am  16.  Mai  1852
zu  Podhrad,  Böhmen,

18  Jahre,  aus  Smichove,
Vorstadt  von  Prag,  Böhmen,

18  Jahre,  aus  Fridericia,
Dänemark,
49  Jahre,  aus  Lemberg,
Galizien,

29  Jahre,  aus  Cherbres,
Kanton  Waadt,  Schweiz,
19  Jahre,  aus  Bülach,  Kanton
  Zürich,  Schweiz,
geboren  1819,  aus  Langenegg,
Bezirk  Bezau,  Vorarlberg,
Oeseerreich,

geboren  1838,  aus  Lobnitz,

 

Bezirk  Römerstadt,  Mähren,  Betrugs

 

Landstreichen,  Betteln,  Diebstahl
  und  Gewerbesteuer-Hinterziehung,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,
desgleichen,
desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,
grober  Unfug,

Landstreichen  und  Versuch  des

Betteln  und

Betrugs,

Königlich  preußischer  Re-Königsberg,


Königlich  preußischer  Re-Ferungs:

  Präsident  zu
Cöslin,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Bromberg,

Königlich  preußischer  Re.

gierungs=  Präsident   zu d. J.

 

Breslau,
Königlich  preußischer  Re.

gierungs.  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
dieselbe  Behörde,
dieselbe  Behörde,

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Sonthofen,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

 

gierunge-  Präsident  zu,

 



12.  August
d.  J.

3.  Oktober
d.  J.

6.  Oktober
d.  J.
desgleichen.

22.  September
(ausgeführt
am  3.  Okto—
ber)  d.  J.

27.  August
d.  J.
16.  September
d.  J.

27.
d.
8.  iober
d.  J.
7.  Oktober
d.  J.

d.  J.
desgleichen.

September

28.  September
d.  J.

16.  Juli  d.  J                                                      65*
        <pb n="434" />
        —   422—

 

 

 

 

Datum  des

 

 

Lauf.Nr.  Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die.  Aus-Lauf. Nr.
    Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Josef  Ludwig  Morel,57  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-7.  Oktober
Firnisser,  angehörig  zu  Belfort,  Frank-  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
reich,
16.  Michalall  Weisend,  (46  Jahre,  geboren  zu  Wan-Landstreichen,  derselbe,  8.  Oktober
Malergeselle,  zenau,  Kreis  Straßburg,  d.  J.
Nieder-Elsaß,  zufolge  Option
Lüselscr  Staatsangeöriger,

17.  Eugen  Untereiner,  geboren  am  26.  Dezember  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-3.  Oktober
dent  zu  Metz,  d.  J.

 

Schlosser,

 

1848  zu  Nancy,  Frankreich,

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="435" />
        Central-Blatt

Deutsche  Reich.

für  das

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

  

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

IX.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  28.  Oktober  1881.

No.  43.

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des
Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  September  1881  Seite  423
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  424

 

Reichsgebiete

3.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

.. . . . .   425

  

 

1.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die

Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  -

nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

Etatsjahres  Bleiben  Zeitraum  Spalten  4

der  bis  zum  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vo  jahres  +  mehr
Einnahmen.  Vorjahres
  oben  genannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.  2.    3.  4.    5.    6.

Zölle  .....  92  885  136  21  64792  863  489  82  682  612—10  180  877
Tabacksteuer  .....  575  296  5  263  570  033  354  833  215  200
Rübenzuckersteuer  .  24827618611026—18362750—13319332—5043418
Salzsteuer  .  16  209  278  5500|  16  203778115  943  128+  260  650
Branntweinsteuer  15  570  628  5250  00210  320  626  11220  801—  900  175
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  54  928  —  54  928  57  489  2561
Brausteuer  7961  930  110  69  7851  2387837  371-  13  867
Uebergangsabgaben  von  Bier.  556  933  —  556  933  474  3460—  82  587
Summe  134  062  400  4  004  130110  058  275105  251  248-  4  807  027
Spielkartenstempoel  ...  406  145  —  406  145  408  248—  2  103
Wechselstempelsteuer  —  —  3  244  64883  181  385+  63  263
Reichs-Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  —  —  69  605  193  64  943  834  4  661  359
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  21083  400  20630  169  453  231

 

 

 

 

Anmerkung.
        <pb n="436" />
        —  424  —

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  September  1881:

 

 

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom    »  .
Bezeichnung  Beginn des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  Differenz  zwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  +  mehr
obengenannten  «  —
Einnahmen.  des  Vorjahres  —  weniger
M  M  M
1.  2.  3.  4.
Zölle.  ....  85  253  755  71  168  493  +14  085  262
Tabacksteuer  504  209  297  945  +  206  264
Rübenzuckersteuer  66  303  768  55240  349  +11  063  419
Salzsteuer  ..........  15978572  15  648  945  +  329  627
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  Branntwein  18  091  715  17  935  463  +  156252
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  7  135  105  7  055  772  +  79333
Summe  193  267  124  167  346  967  +  25920  157
Spielkartenstempel.  421  730  414  001  +  7729

 

 

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Den  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Ouaken  brück  im  Bezirk  der  Provinzial-Steuer-Direktion  zu
Hannover  ist  die  Ermächtigung  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  und  zur  Abstempelung  von  ausländischen
  Werthpapieren  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter  „Ausnahme“  zu  Ziffer  1  und  2  des  Tarifs
zum  Reichsstempelabgaben-Gesetze  vom  1.  Juli  d.  J.  ertheilt  worden*)

 

Bei  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  I.  zu  Kotten  im  Hauptamtsbezirk  Vreden  werden  fortan  Abfertigungen
  von  Waaren  der  Nummern  2c, 1,2  3,  und  22 a    und  d  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten
Zollsätzen  der  betreffenden  Tarifpositionen  nicht  mehr  stattfinden.  (Vergl.  Central-Blatt  1879  S.  832.)

 

Dem  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Niedermendig  im  Hauptsteueramts-Bezirke  Neuwied  errichteten  Königlich
preußischen  Untersteueramte  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  über
Bier  und  Branntwein,  sowie  zur  Abfertigung  von  Bier,  welches  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung
ausgeführt  werden  soll,  beigelegt  worden.  ·

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Gelnhausen  im  Hauptamtsbezirke  Hanau  ist  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  Mineralöle  von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter
Kontrole  der  Verwendung  zollfrei  abzulassen.  Zugleich  ist  dem  genannten  Untersteueramte  die  Befugniß  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I  über  Petroleum  und  andere  zu  Nr.  29  des  Zolltarifs  gehörige  Mineralöle,
roh  und  gereinigt,  beigelegt  worden.

 

Am  1.  November  d.  J.  wird  das  Königlich  bayerische  Hauptzollamt  Kaiserslautern  nach  Landau  in  der
Pfalz  verlegt  und  in  Kaiserslautern  ein  Nebenzollamt  im  Innern  errichtet  werden.

Dem  Hauptzollamte  Landau  ist  das  Niederlagerecht  im  Sinne  der  §§.  98  —104  und  131  Absatz  2
des  Vereins-Zollgesetzes  und  die  Befugniß  zu  Abfertigungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66—71  und  des
§.  65  des  Vereins-Zollgesetzes  verliehen  worden.

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central--Blatt  S.  387.
        <pb n="437" />
        —   425   —

Das  dem  Hauptzollamte  Landau  unterstellte  Nebenzollamt  Kaiserslautern  behält  die  seiner  Zeit  dem

Hauptzollamte  K

aiserslautern  verliehenen  Befugnisse,  nämlich:  das  unbeschränkte  Niederlagerecht,  die  Ermächti—

gung  zur  Vornahme  von  Abfertigungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63  und  66  —71  und  des  §.  65  des  Vereins-Zollgesetzes,
  sowie  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der  Nummern  2c  1,  2  und  3,  22  a,  b.  e  und  f,  41  d 5
und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern.

Die  beiden  Aemtern  verliehene  unbeschränkte  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben  und
zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  bleibt  aufrecht  erhalten.

 

Den  Fürstlich  schwarzburgischen  Steueramte  zu  Arnstadt  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Petroleum
von  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  zollfrei

abzufertigen.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Den  zum  französischen  Konsul  in  Düsseldorf  ernannten  Herrn  Devarieux  ist  das  Exequatur  Namens  des

Reichs  ertheilt  worden.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath

 

Lauf.  Nr.

 



des  Ausgewiesenen.

1.  2.  3.

 

Grund
der  Bestrafung.

4  

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

5.

 

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

Die  Handelsleute:
a)  Manasse  Warschawmsky,



b)  Koppel  Finkelstein,

 

3.  Karl

Hoffmann,
Müller,

 

Martin  Micoka  (Miesocka),
  Schneidergeselle,

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:



 

 

zu  a.  29  Jahre,  aus  Warschau,
  geboren  zu  Mikatow
  bei  Warschau,  Russisch-Polen,


zu  b.  30  Jahre,  aus  Warschau,
  geboren  zu  Szierot
(das.),



 

 

mehrfacher  schwerer  Diebstahl

(zu  a.  4  Jahre,  zu  b.  4½
Jahr  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  5.  September
1877),

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

 

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

52  Jahre,  aus  Alt-Tura,  Ungarn,


geboren  am  1.  April  1854
zu  Potschendorf,  Bezirk
rautenau,  Böhmen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

 

Königlich  preußischer  Regierungs--
  Präsident  zu
Potsdam,

Königlich  preußischer  Rereslau,



ierungs  =  Präsident  zusd

 

 

13.  Oktober
d.  J.

8.  Oktober
d.  J.

15.  Oktober
d. J.

66*
        <pb n="438" />
        —   426   —

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
—Lauf. Nr.—  Ausweisung  weisungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
4.  Wilhelm  Bannert,geboren  am  22.  Juli  1858  Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußischer  Re 20.  September
Büchsenmachergehülfe,  und  ortsangehörig  zu  Jauer-fall  und  Nichtbefolgung  dergierungs-Präsident  zu  (ausgeführt
nig,  Bezirk  Freiwaldau,  Reiseroute,  ppeln,  am  8.  Okto-Oesterreichisch-Schlesien,
  ber)  d.  J.
5.  Theresia  Janda,  unver-geboren  am  15.  Oktober  1855fUebertretung  sittenpolizeilicher-derselbe,  26.  September
ehelichte.  und  ortsangehörig  zu  Trop=  Vorschriften,  (ausgeführt
pau,  Oesterreichisch-Schlesien,  am  3.  Oktober)
  d.  J.
6.  a)  Wolf  Denenberg,  46  Jahre,
Lehrer,
b)  Notel Seib    Denen- 21  Jahre,
berg-,  Schmied,  Landstreichen  Königlich  preußische  Re- 12.  Oktober
c)  Kalmann  Denen=  19  Jahre,  5  miglich  preuß  blober
berg,  Schlosser,  sämmtlich  aus  Stawisczki  1  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
Gouvernement  Lomza,  Russisch-Polen,

7.  Simon  Feldmann,  43  Jahre,  geboren  zu  Dzia-Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.13.  Oktober
Weber,  loszyn,  Kreis  Wielun,  Gou-  gierung  zu  Kassel,  d.  J.
vernement  Radom,  Russisch-Polen,

8.  Johann  Peter  Strack,9  Jahre,  aus  Kirchrath,/desgleichen,  Königlich  preußische  Re-/15.  Oktober
Bergmann,  (Kerkrade),  Provinz  Lim-  gierung  zu  Düsseldorf.  d.  J.
burg,  Niederlande,
9.  Gottfried  Hoffmann,41  Jahre,  geboren  und  orts-Desgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis17.  September
Handarbeiter,  angehörig  zu  Nieder.  Hohen-  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
elbe,  Bezirk  Hohenelbe,  Kreis  Leipzig,  am  1.  Okto-Gitschin,
  Böhmen,  ber)  d.  J.
10.  Alexis  Liard,  Tagner,  geboren  am  18.  Juli  1832  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-13.  Oktober
zu  St.  Martin,  Departement  dent  zu  Metz,  d.  J.
Lion,  Frankreich,
11.  Jakob  Döbeli,  Schuh-geboren  am  16.  Januar  1861  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-15.  Oktober
dent  zu  Kolmar,  d.  J.

macher,

 

und  ortsangehörig  zu  Faswangen,
  Schweiz,

 

 

 

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Großherzoglich  badischen  Landeskommissärs  zu  Karlsruhe  vom  9.  Augnst  d.  J.  verfügte
Ausweisung  des  Kürschners  Josef  Jenpekoren  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  von  1881  S.  369  Z.  10)  ist,  nachdem
sich  herausgestellt  hat,  daß  der  Ausgewiesene  der  preußische  Staatsangehörige  Karl  Emil  Nonn  von  Schöndorf  ist,  zurückgenommen

  worden.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="439" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  4.  November  1881.  No.  44.
Inhalt:  1.  allgemeine  Verwaltung-Sachen    Bekannt,  3.  Konsulat-Wesen:  Entlassung  ..  428
machung  eines  Verzeichnisses  der  im  Königrei  Dänemark  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen
4. Marine und  Schiffahrt:    des  III.  Nachtrags
zur  Anerkennung  der  Staatsangehörigkeit  berufenen  Be-  zur  amtlichen  Schiffsliste  von  1881  . . . . .  428
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugniß  einer  Steuerstelle  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
428  Reichsgebiete..  .........  429

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  3  der  Zusatz-Deklaration  vom  25.  August  d.  J.  zu  dem  Uebereinkommen
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Dänemark  wegen  wechselseitiger  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  etc.  (Bekanntmachung
  vom  30.  September  d.  J.  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  407  —)  wird  hierunter
ein  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  welche  im  Königreich  Dänemark  berufen
  sind,  über  die  Frage  der  Staatsangehörigkeit  eine  Entscheidung  und  ausländischen  Behörden  gegenüber
ein  Anerkenntniß  abzugeben.

Verzeichniß.
Sitz  der  Behörde.

1.  Seeland:
der  Magistrat  zu  Kopenmhagen  Kopenhagen,
der  Amtmann  für  das  Amt  Kopenhagen  Kopenhagen,
„  „  1  Frederiksborg...  .  .  .  .  .  Hilleröd,
1  »  »  Holbäk..........Holbäk,
»  »  »  Sorö..·.  .....Sorö,
»  »  »  Prästö..........Faxe.
2.  Bornholm:
der  Amtmann  für  die  Insel  Bornholm.  .  ..  .  Rönne.
3.  Lolland  und  Falster:
der  Amtmann  für  das  Amt  Maribo  ..   ..Nykjöbing auf Falster.

67
        <pb n="440" />
        —  428  —

Sitz  der  Behörde.

4.  Fühnen:

der  Amtmann  für  das  Amt  ObenseeDOindense,

„  -  »  Svendborg........Svendborg.
5.  Jütland:

der  Amtmann  für  das  Amt  Hjörrig  Häüörring,

-  “7  ½  Thisted  ..........  Thisted,

»  »  »  Aalborg.........Aalborg,

»  »  ,,  Viborg..........Viborg,

»  »  »  Randers.........Randeks,

»  »  »  Aarhuug.........Skanderborg,

,,  »  »  Veile..........Veile,

»  »  »  Ringkjöbing........Ringkjöbing,

-  -  Ribe  "  .  .  .  .  Ribe.

Berlin,  den  26.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Großherzoglich  hessischen  Orts-Einnehmerei  Lampertheim  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von
Uebergangsscheinen  über  Branntwein  und  Bier,  zur  Eingangsabfertigung  von  Branntwein  und  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  über  Branntwein,  sowie  zur  Ertheilung  von  Ausgangsbescheinigungen  über  ausgeführten
  Branntwein  ertheilt  worden.

 

3.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Konsul  des  Reichs  in  Buenos  Aires  F.  W.  Nordenholz  ist  die  beantragte  Entlassung  aus  dem
Konsulardienste  ertheilt  worden.

 

4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Der  III.  Nachtrag  zu  der  den  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  bildenden  „Amtlichen  Liste  der
Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  vom  Jahre  1881“
ist  erschienen.
Berlin,  den  31.  Oktober  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="441" />
        —   429   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

  Lauf. Nr.—  Ausweisung  weisungsder

  Bestrafun  weisungsdes

  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.    5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Jakob  Steiner,  Bäcker-sgeboren  1866  zu  Zsolna  (Sil-  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-20.  Oktober
lehrling,  lein),  Ungarn,  und  daselbst  gierungs-Präsident  zu  d.  J.

ortsangehörig,  Potsdam,

2.  a)  David  Sakschew'24  Jahre

(Zakszew),  Schneider,

  Landstreichen  und  Bet-Königlich  preußischer  ReB.  Oktober
b)  dessen  Ehefrau,  20  Jahre,  teln,  gierungs  =  Präsident  zud.  J.

Bertha,  geborene  Ziur-  beide  geboren  zu  Sierpe,  Frankfurt  a./O.,

kowicz,  Russisch-Polen,

3.  Hermann  Rosenzweig,  29  Jahre,  geboren  zu  Gos-Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-20.  Oktober
Bäckergeselle,  J  bei  Kutno,  Russisch-  gierung  zu  Posen,  d.  J.

olen,

4.  Franz  Tölg,  Mangel-25  Jahre,  aus  Braunau,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-6.  Oktober
arbeiter,  Böhmen,  lerunge  Präsident  zu|d.  J.

reslau,

5.  Lorenz  Jeltsch,  Tischler,.31  Jahre,  aus  Rodersdorf,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-17.  Oktober

Kanton  Solothurn,  Schweiz,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

6.  Leopold  Zandek,  Op-25  Jahre,  aus  Kaposvarott,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  20.  Oktober
tiker,  Komitat  Pest,  Ungarn,  d.  J.

7.  Heinrich  Braun,  Vieh--35  Jahre,  aus  Sittard,  Nie-Betteln  im  wiederholten  Rück-Königlich  preußische  Re--13.  Oktober
wärter,  derlande,  fall,  gierung  zu  Düsseldorf,  d.  J.

8.  Therese  Dickl,  unverehe2  9  Jahre,  aus  Altheim,  Be-Landstreichen,  Stadtmagistrat  Passau  in  3.  September
lichte  Dienstmagd,  zirk  Braunau,  Böhmen,  Bayern,  d.  J.

9.  Lorenz  Helly,  Ziegel-geboren  1845,  aus  Wetzlas,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  bayerisches  Be-15.-Oktober
decker,  Bezirk  Zwettl,  Nieder-  zirksamt  Ebersberg,  d.  J.

Oesterreich,

10.  Moschka  Wolf  Okune,  geboren  1859  zu  Stawysk,  Landstreichen,  Gebrauch  eines  Königlich  bayerisches  Be-18.  Oktober
Kürschner,  Russisch-Polen,  falschen  Legitimationspa=  zirksamt  Kitzingen,  d.  J.

pieres  und  Nichtbefolgung
der  Reiseroute,

11.  Johann  Gärtner  gegeboren  am  3.  Dezember  1850  /Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  sächsische  Kreis  19.  September
nannt  Heine,  Strumpf=  zu  Zeidler,  Böhmen,  und  fall  und  Diebstahl,  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
wirker  und  Tagearbeiter,  daselbst  ortsangehörig,  Bautzen,  gun  .  Oktober)

  d.  J.

12.  Franz  Emil  Wenisch,  geboren  am  12.  September  Landstreichen,  Betteln,  ver-Königlich  sächsische  Kreis-21.  September
Steindrucker  und  Hand841  zu  Dresden,  ortsan  botswidrige  Rückkehr  in  das  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
arbeiter,.  angehörig  zu  Wittoses  (Bi=  Landesgebiet  und  Nächtigen  Dresden,  am  4.  Oktotozeves),

  Bezirk  Postelberg,  im  Freien,  ber)  d.  J.
Kreis  Eger,  Böhmen,

13.  Kelmann  Kreschowitz,  60  Jahre,  aus  Jedwabno,  Candstreichen,  Großherzoglich  badischer/24.  Oktober
Schneider,  Gouvernement  Lomza,  Ruß-  Landeskommissar  zu  dNR.  S.

land,  Karlsruhe,

14.  Jrepi  Krelenstein  59  Jahre,  aus  Staurki,  Gou-desgleichen,  derselbe,  desgleichen.
Seifensieder,  vernement  Lomza,  Rußland,

15.  Ivan  Pierre  Medinger,7  Jahre,  aus  Luxemburg,  desgleichen,  Großherzoglich  badischer  desgleichen.
Konditor,  Landeskommissär  zu

4  Mannheim,

 

 

 

 

 

67*
        <pb n="442" />
        —   430   —

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum)  des
  —LLauf. Nr.  —  der  Bestrafung  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  Bestrafung.    beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
16.  Josef  Silber,  Mützen-geboren  am  15.  April  1857  Landstreichen,  Betteln  und  Polizeikommission  des  Se-29.  September

macher  und  Arbeiter,  zu  Suwalki,  Russisch-Polen,  Diebstahl,  nats  zu  Bremen,  d.  J.
17.  Franz  Tacziniec,  Tage-angeblich  geboren  am  19.  März  Landstreichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.17.  Oktober



 

löhner,

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.

 

1854  zu  Wrozlavec,  Russisch-Polen,
  und  daselbst  ortsangehörig,


 

 

dent  zu  Straßburg,

 

 

d.  J.
        <pb n="443" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                     im

Reichsamt  des Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

IX.  Jahrgang.

 

  

————  —

 

Berlin,  Freitag,  den  11.  November  1881.  No. 45.

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Kündigung  3.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende

 

 

 

 

des  deutsch-spanischen  Handelsvertrags.  Seite  431  Oktober  1881. . .  432
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Befugnisse  von  Zoll=  und  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
Steuerstellen:. .. .   431  Reichsgebiete..  ..........  434

 

1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Der  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Spanien  vom  30.  März  1868  (Bundes-Gesetzblatt
  Seite  322)  ist  seitens  der  Königlich  spanischen  Regierung  unter  dem  18.  Oktober  d.  J.  gekündigt
worden  und  tritt  demgemäß  mit  dem  18.  Oktober  1882  außer  Kraft.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Den  Königlich  preußischen  Nebenzollamte  I.  zu  Woycin  im  Hauptamtsbezirke  Inowrazlaw  ist  die  unbeschränkte
  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I  über  Getreide  beigelegt  worden.

 

An  Stelle  des  vom  1.  November  d.  I.  ab  nach  Landau  verlegten  Königlich  bayerischen  Hauptzollamtes  zu
Kaiserslautern  ist  dem  in  letzterer  Stadt  errichteten  Nebenzollamt  die  Befugniß  zur  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe
  und  Abstempelung  von  ausländischen  Werthpapieren  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  unter
„Ausnahme“  zu  Ziff.  1  und  2  des  Tarifs  zum  Reichsstempelabgaben-Gesetze  vom  1.  Juli  d.  J.  beigelegt
worden.  (Vergl.  Central-Blatt  1881  S.  387  ff.)

 

Die  Funktionen  der  Direktivbehörde  bezüglich  des  administrativen  Strafverfahrens  nach  Maßgabe  des  §.  24
des  Reichsstempelabgaben-Gesetzes  vom  1.  Juli  d.  I.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  185)  sind  für  das  Fürstenthum
Reuß  ä.  L.  dem  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  in  Erfurt  übertragen  worden.
  (Vergl.  Central-Blatt  1881  S.  387  ff.)

 

68
        <pb n="444" />
        —   432    —

3.  Bank=Status

  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochenüber

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  Spalte  5*:

Zu  Spalte  9  Nr.

9

Zu´ 9 - 



 

 

 

 

 

 

Bemerkuugen.

Davon  in  Abschnitten  zu  100  M

.  200  —
2  500  -  —
1000  -
8*:  Darunter  142  000  M  noch
155:  99298.4  M

638  532  850  M

 

368  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

 

 

106  068  O00  M  (bei  den  Banlen  1,  6,  8,  10,  11),
238  524  000  M  (4  2
nicht  zur  Einlösung  gelangte  Guldennoten.

Gulden-  und  Thalernoten.

 

Passiva.
Ver-  Event,

:  tige  Ver-=
  Bezeichn  et  n  bindlich-  bindlich.
Laufende Nummer.  ezei  ung  Grund.  Reserve.  Noten-  Gegen  Unge-  Gegen  fällige    Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  SummeGegen  keiten
  der  30.  Sept.  deckte  30.  Sept.fällige  30.  Sept mit  30.  Sept.  30.  Sept  der  30.  Sept.
-  Kapital.]  Fonds.  Umlauf  Ver-  —  Passiva  weiterge.
  Banken.  1881.Moten.  1881.1881  1881  Kündi-  1881.  1881.  Passiva.  1881.  gebenen
.    gungs-  inlän.
keiten.    dischen
frist.  Wechseln.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  .  10..  11.12.  13.  14.  15. 16.  u

11  Reichsbank.  .  12000016425791086—47504232585—27634160629—25657  —  —  367—  31i  088  507—  73  192  —
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  21908—  64  1246  67  3514  201  —  —  —  —  10  0224  137  272

3 Kölnische  Privatbank.  3  000  750  2  189—  1  1  234—  1  250  +  110  2997—  164  13  —  9199—  55  301

4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  2  124  50  1  170  +M  192  2—  1  899  1  8  15—  os  6  646—+—  132  1  000

5  Danziger  Privat:  Aktien

Bank  3  000  750  1  675—  50  808—  71  487  4  ios  2746+  132  1351  4  8793  +  194  269

6  Provinzial.  Aktien  ·  Bank  des

Großherzogthums  Posen.  3  ooo  7501  1874  -  421  1164  —  32  273  331131—  312  1—  7029—  321  30

7 Hannoversche  Bank  12  000  960  4763—  461  2069—  6013530  698  7541  30  1  395/+—  349  23  402  616  811

8  Frankfurter  Bank  17  143  3  673  9074—  1811  2746—  609  4273°  1865  3  496  —  447  55514  57  38214—  4  066

9 Bayerische  Notenbank  7  500  515  66  70314  1261  162+  2  41  1  1029—  436  11814  3  2843—  2001  78  70—  157  16562
10 Sächsische  Bank  zu  Dresden  30  000  3  5811  37454—  6  6900  16579—  12212  8066—  652  10  312  M  1  985  3151  4  21  84468—  5  336  1  983
11  Leipziger  Kassenverein  3  000  166  2  714—  284  1312  —  135  1  110  131  610—  41  152s+  18  7752  —  176  582
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  503—  3  170|—  39  61  49  2156—  563  87—  6  3  444—  621  778
13  Württembergische  Notenbank  rr  40N3G84  9930|H-  25  188—  69  89—  25  664  83  33441—  257  1  591
14  Badische  Bank.  s  oool  13801  156824  6609  2444%  7  38514  300  71  82765391180
15 Bank  für  Süddeutschland 578329%  177  124  11—  —  928—  12114  356—  209  114
16  Braunschweigische  Bank.  10  500  3277  1607—  362loss—  101  2839  15|  1941  782  158  17375,  T  436  769
17|  Kommerzbank  in  Lübeck.  2  400  56  853—  124  314—  212  -  13  3  306  —  291  44  7  853—  428  20;
18 Bremer  Bank  16  607  789  4944  97  2963|—  125  2300—  262  2  8466  —  197  1574  74  35573—  482  883

Zusammen  268  332  33470  985  270|—  57  370  325  898—  28  32483  026|27699  43789+  1373  8  548  +  873s1  522  435—  82  823  14  32
        <pb n="445" />
        —   433   —                                                                                                                                             Wesen.

banken  Ende  Oktober  18  81,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  September  1881.
auf  Tausend  Mark.)



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Activa.



"  Laufende Nummer.

Metall-  Gegen  Reichs  Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  GegenSumme  Gegen  
30.  Sept.kassen=  30.  Sept.  anderer  30.  Sept.]  Wechsel.  30.  Sept.  Lombard.30.  Sept.Effekten.  30.  Sept.  Aktiva  30.  Sept.  der  30.  Sept.

Bestand.  1881.  scheine.  1881.  Banken.  1881.  1881.  1881.  1881.  Activa.  1881.  aktiva.  1881.






Laufende Nummer.

18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.
509  801—  5389  32  426  —  4  703  16274  —  9778  423  464  —  8000  77419—  49  490  15  9999  7304  23  909—  13611099292=  71  411
1  043  18  3—  1  616—  150  4422  555  40811-  256  —  —  34  4  2  10  199  4  17012
823—  11  7—  3  125—  8  7915  4  93  367—  26  —  —  216—  92  9  453—  258
7691  72  —  2  155  —  212  4936  +  348  884—  45  3  —  29—  7  6  866  J  1544

656  +  13  —  —  211—  8  6  360  +J  230  834  183  175  6  768  —  217  —  2  .
640—  30  1  —  69—  20  4844  —  342  1  4174  22  —  —  30044  28  72711—  3026
2082—  5  30  8  582+  137  11  980+  708  577—  12  533—  43  7618—  177  23  40)  6167
3  360  —  573  319—  79  2  649  —  550  17047—  18#81  8  818  520  4  1544  453  2913—  1574  392600—  3990ö  8
32715+  136  32  5  27944—  24125  38  36E02  287  2  47  322  742  —  469  1595—  13  78  706—  1579
16  654—  12  4  437  145  37844  5490  51  699  .  608  3  100  —  1  177  2860—  8  5925+  694  84  468  53361
1016  7  1—  11  385  —  145  4157+  1561  1286  —  107  69—  1  838—  80  7752  —  17611
197—  32  10  6  126—  16  22733—  488  58—  9  127  —  653—  100  3444  —  621
2771  228  26—  3  3366—  634  18  593—  57  4071—  36  529—  98  749  33  33  4414  25713
5  66  554  211  4  6  3951/  4  344  18  594—  181  90—  21  48  3  2025  +  263  27  66534  96214
5461—  200  10—  25  792  —  33  19  5999+  491  923  26  4701  —  2  870—  468  34  366—  209  15
42—  89  6  —  8  91—  1654  9021  1694  4266  +  922  —  —  3  66t7  —  1914  17473  44116
3755  10  9—  4  156  74  5194%  278  32111—  408  288—  67  1740  —  283  8  082—  39217
17911—  44  2—  2  1881  74  26  3090  —  431  7162  74  323—  10  6171—  50  36  392  38918

593245—  5437  33  339—  4661  32788—  18  948  674767—  3213  115  300  —4900  30  55|  6370  56  466%  53161  536  456  80  705
        <pb n="446" />
        —   434   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 



Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

Ausweisung  

Lauf. Nr.   der  Bestrafung,  weisungsdes

  Ausgewiesenen.  9.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Gottlieb  Wischniewski  (35  Jahre,  geboren  zu  Ogo-schwerer  Diebstahl  Een  Jahre][Königlich  preußischer  Re.22.  August
Einwohner,  nowo,  Rußland,  Zuchthaus  laut  Erkenntniß  gierungs-Präsident  zul  d.  J.
vom  16.  April  1879),  Königeberg,
2.  Nicodemus  Tanski,  geboren  im  Juni  1848  zu  desgleichen  (1½  Jahre  Zucht-derselbe,  23.  August
Instmann,  Drzerzinger,  Rußland,  haus  laut  Erkenntniß  vom  d.  J.
13.  Mai  1880),
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:
3.  Marie  Tharr,  unver-geboren  am  3.  Septemberllebertretung  sittenpolizeilichers  Königlich  preußischer  Po-[17.  September
ehelichte,  1857  und  ortsangehörig  zu Vorschriften,  Königlich  preußischerPolizei-Präsident  zu  Berlin  17. September
Wolkowischki,  Gouvernement
Suwalki,  Russisch-Polen,

4.  Wenzel  Strack,  Kellner,  geboren  am  28.  März  1858HBetteln  im  wiederholten  Rück  derselbe,  22.  Oktober
zu  Zwickau,  Böhmen,  fall  und  Landstreichen,  d.  J.

5.  Johann  Georg  Tschopp,  geboren  am  2.  November  1834  Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-27.  Oktober

Cigarrenmacher,  zu  Basel,  Schweiz,  gierunge  *  Präsident  zu  d.  J.
Potsdam,

6.  Josef  Alscher,  Seiler,  geboren  am  19.  März  1836  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re.29.  Oktober
zu  Zuckmantel,  Oesterreichisch-  gierung  zu  Posen,  d.  J.
Schlesien,

7.  Josef  Dobiska,  Schuh-geboren  am  4.  Dezember  1841,  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  preußischer  Reö  August

macher,  aus  Kunwald,  Bezirk  Senf=  wiederholter  einfacher  Dieb-gierungs=  Präsident  zu  d.  J.
tenberg,  Böhmen,  stahl,  Menig,

8.  Johann  Mgcxger,  16  Jahre,  aus  Selin,  Komi-Landstreichen  und  Betteln,  Herselbe,  1.  September

Arbeiter,  tat  Trentsin,  Ungarn,  d.  J.

9.  Johann  Hoder,  Bäcker,  geboren  am  9.  Januar  1854,  desgleichen,  derselbe,  5.  September
aus  Deutsch-Prausnitz,  Be-  d.  J.
zirk  Trautenau,  Böhmen,

10.  Aurora  Laura  Kirstein,sgeboren  am  12.  März  1857gewerbsmähige  Unzucht,  Königlich  preußischer  Re-29.  Oktober

unverehelichte,  zu  Schaern,  Rußland,  gierungs=  Präsident  zu|  d.  J.
Merseburg,

11.  Josef  Lukesch,  Lackirer,  17  Jahre,  geboren  zu  Hohen-Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  preußische  Re-16.  August
elbe,  ortsangehörig  zu  Star-all,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.
kenbach  (Böhmen),

12.  Gustav  Geede,  Litho-geboren  am  2.  März  1855  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  16.  September

graph,  zu  Bogen,  Bezirk  Dront-  d.  J.
heim,  Norwegen,  wohnhaft
angeblich  zu  Ryad  in  Arabien,
13.  [Ladislaus  Kaisy,  Han-  36  Jahre,  aus  Mitan  in  Kur-Landstreichen  und  Angabeddieselbe  Behörde,  15.  Oktober
delsmann,  land,  eines  falschen  Namens,  d.  J.
14.  Leiser  Schmir,  Bern-50  Jahre,  aus  Polangen  in  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  24.  Oktober
steindrechsler,  Kurland,  d.  J.
15.  Karl  Schneider,  geboren  am  8.  Januar  1820  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  sächsische  Kreis23.  September
Weber,  und  ortsangehörig  zu  Rum-  hauptmannschaft  zu  .  J.
burg,  Böhmen,  Bautzen,

 

 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="447" />
        Central-Blatt

Deutsche  Reich.

für  das

Herausgegeben                                                                                                                                      im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

           

IX. Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  18.  November  1881.

No.  46.

 

 

 

Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  des

Reichs  vom  1.  April  bis  Ende  Oktober  1881
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:
Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen

Veränderungen  in  den  

Seite  435

 

.  436

3.  Konsulat-Wesen:  Todesfall
4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

Reichsgebiete

1.  Finanz  -Wesen.

.. . .   437

.. . .  437

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleib  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  zum  schaftich  eiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres  —    +  mehr
Ein-    
nahmen  obentenannten  Rechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M
1.    2.  3.  4.    5.  6.

Zölle  109  876  663  21  999/109  854  664  99  964  285—+  9  890  379

Tabacksteuer  874  370  5  924  868  446  606  627-  261819

Rübenzuckersteuer  10  329  614  18  960  696—  8631082  —  5515777—  3115  305

Salzsteuer  20  090  730  5566444  G  382  25S

Branntweinsteuer  20  192747  6  161  730|  14  031  017  14  839  283.—  808  266

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  64  607  —  64  607  65  806—  1  199

Brausteuer  ..  9  859  494  158  7389700756  9717128—  16  372

Uebergangsabgaben  von  Bier.  668  099  —  668  099  571  589+—  96  510

Summe  171  956  32425  314  65346  641  671139  951  847/  6689  824

Spielkartenstempel:  532  477  —  532  477  539  175—  6  698

Wechselstempelsteuer  —  —  3851845  37701474  81698
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  ..  —  —  *1846  722  —  141846722

 

 

*)  Einschließlich    der  schon  im  Monat

 

 

September  zur  Erhebung  gekommenen  Beträge.

 

Anmerkung.
        <pb n="448" />
        —   436  —

Anmerkung.  Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  Verwaltungskosten
  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  Oktober  1881:

 

 

Ist-Einnahme  vom

  Ei    Differenz  zwischen
Bezeichnung  Beginndes  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in
bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  den  Spalten  2  und  3 + mehr  - weniger

der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

obengenannten  des  ·  ·
Einnahmen.          Monats  des  Vorjahres  —  weniger

M  M  M

1.    2.  3.    4.
Zölle  ...........  99  255  751  85  711679  +  13  544  072
Tabacksteuer  ...........  5  491  776  481  577  +  5  010  199
Rübenzuckersteuer  65  591  704  53  342  966  —+12  248  738
Salzsteuer  18  800  743  18  435  405  +  365  338

Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe

von  Branntwein  21  173  996  20  969  603  +  204  393
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  8  795  126  8  730  056  +  605  070
Summe  219  109  096  187  671  286  +  31  437810
Spielkartenstempel. . . . .  477  730  481  519  —  3  789

 

 

 

 

Zoll=  und  Steuer=  Wesen.

Der  Königlich  preußischen  Post-Steuer-Expedition  in  Breslau  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren
der  Nummern  41  d 5  und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern
beigelegt  worden.*)

 

Den  nachstehend  ausgeführten  Königlich  preußischen  Steuerstellen,  nämlich  dem  Hauptzollamt  zu  Leer,  den
Untersteuerämtern  zu  Mülheim  a.R.  und  zu  Ruhrort  und  dem  Hauptsteueramt  zu  Uerdingen  ist  die
Befugniß  zur  Erhebung  der  Reichs-Stempelabgabe  und  Abstempelung  von  inländischen  und  nicht  unter  die
Ausnahmebestimmung  zu  den  Ziffern  1  und  2  des  Tarifs  zum  Reichs-Stempelabgaben-Gesetz  vom  1.  Juli
d.  J.  fallenden  ausländischen  Aktien,  Renten=  und  Schuldverschreibungen,  sowie  von  Formularen  zu  Schlußnoten
  etc.  (Ziffer  4  des  bezeichneten  Tarifs)  entzogen  worden.  (Vergl.  Central-Blatt  1881  S.  399.)

Den  nachstehend  bezeichneten  Königlich  preußischen  Umgeldereien  in  den  Hohenzollernschen  Landen  ist  die  Befugniß
  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Bieres  beigelegt  worden:
I.  im  Oberamtsbezirke  Gammertingen:  den  Umgeldereien  zu  Gammertingen,  Inneringen
und  Trochtelfingen;
II.  im  Oberamtsbezirke  Haigerloch:  den  Umgeldereien  zu  Dettensee,  Dettingen,  Glatt  und
Haigerloch;
III.  im  Dberntsbezirke  Hechingen:  der  Umgelderei  zu  Hechingen;
IV.  im  Oberamtsbezirke  Sigmaringen:  den  Umgeldereien  zu  Esseratsweiler,  Beuron,  Bingen,
Einhart,  Hitzkofen,  Laiz,  Langenenslingen,  Ostrach,  Sigmaringen,  Thalheim,  Vilsingen  und  Wald.

 

Den  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  Landshut  im  Hauptzollamtsbezirk  München  ist  die  Befugniß  ertheilt
  worden,  das  für  den  Fabrikanten  H.  Scheidemandel  dortselbst  eingehende  Mineralöl  von  weniger  als
790  Dichtigkeitsgraden  unter  Kontrole  der  Verwendung  zgollfrei  abzulassen.

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  358.
        <pb n="449" />
        —   437   —

3.  Konsulat-Wesen.

Der  Kaiserliche  Konsul  in  Santos,  J.  W.  Schmidt,  ist  gestorben.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
––Lauf. Nr.  —  «  Ausweisung  
  der  Bestrafun  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Karl  (Kallmann)  Fili-31  Jahre,  aus  Jassy,  Ru  versuchter  Diebstahl  im  wie-  Königlich  preußische  Re-4.  November
Blumenmacher,  mänien,  derholten  Rückfall,  Wider=  gierung  zu  Posen,  d.  J.

pon,

5.  Johann

Graveur,

 

2.David  Hahn,  Bäcker,

3.Karl  Szies,
4.  Marian  Angielski,
Johnsson,

5.Abraham  Beningsohn,
Cigarrenmacher,

 

 

Kreis  Pilsen,  Böhmen,

stand  gegen  die  Staatsge—
walt,  vorsätzliche  Körverver—
letzung  und  wiederholte  Angabe
  eines  falschen  Namens
1  Jahr  und  7  Monate
Zuchthaus  laut  Erkenntniß

vom  25.  Februar  1880),
geboren  am  21.  Oktober  1840  einfacher  Diebstahl  im  Rückaus
  Lautschin,  Bezirk  Taus,  fall  (1  1/2  Jahr  Zuchthaus

laut  Erkenntniß
21.  Juni  1880),

vom



1

I


 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  6.  Januar  1865
zu  Warschau,

15  Jahre,  aus  Warschau,

21  Jahre,  geboren  zu  Hallarydt,
  Schweden,

24  Jahre,  aus  Borissow,
Gouvernement  Mohilew,
Rußland,

 

Landstreichen,

Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen.

 

 

 

Königlich  württembergische  23.  August
Regierung  des  Neckar-  d  .J.
kreises  zu  Ludwigsburg,



KöniglichpreußischerRe-28.September
gierungssPräsident zu d. J.
Königsberg,

Königlich  preußischer  Re5.  November
gierungs  =  Präsident  zuf  d.  J.
Marienwerder,

Königlich  preußische  Land2.  November
drostei  zu  Aurich,  d.  J.

Königlich  preußische  Re4.  November
gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld    in  Berlin.
        <pb n="450" />
        <pb n="451" />
        Central.Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  November  1881.  No.  47.
Inhalt:  1.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  3.  Justiz-Wesen:  Aenderung  im  Verzeichniß  der  zur  Einder
  Post=  und  Telegraphen-,  sowie  der  Reichs-Eisenbahn=  ziehung  von  Gerichtskosten  bestimmten  Stellen  440
Verwaltung  vom  1.  April  bis  Ende  Oktober  1881  Seite  439  4.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Civilstands-Akten;
  —  Exequatur-Ertheilungen  440
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Vergütungssatz  für  in  Blöcken  etc.  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem

440  Reichsgebiette  441

ausgeführten  Zucker

 

 

1.  Finanz  -Wesen.

Nachweisung
verschiedener  Einnahmen  des  Reichs  für  die  Zeit  vom  Beginn  des  Etatsjahres  bis  zum  Schluß
des  Monats  Oktober  1881.*)

 

 

 

 

  Einnahme    
Bezeichnung  vom  Beginn  des  Einnahme  Mithin  im  Etats-
    Etatsjahres  bis  zum  in  demselben  Zeit=  jahre  1881/82
der  Schlusse  des  raum  des  Vor -  +  mehr
obengenannten  jahres  —  weniger
Einnahmen.  Monate  jah
M  M  M
Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  82  205  873  76  975  741  +  5  230  132
Reichseisenbahn-Verwaltung**)  24  762  200  24  328  153  +  434  047

 

 

 

 

*)  Die  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  der  Wechselstempelsteuer
für  denselben  Zeitraum  ist  veröffentlicht  im  Central-Blatt  für  1881  Seite  435.

**)  Die  Einnahme  für  das  laufende  Etatsjahr  ist  nach  provisorischen  Ermittelungen,  diejenige  des  Voriahres  nach
definitiven  Feststellungen  angegeben.

 

70
        <pb n="452" />
        —  440  —

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  November  d.  J.  beschlossen,  daß  der  Vergütungssatz  von
11,50  M  für  50  Kilogramm  ausgeführten  Zucker  auch  auf  Zucker  in  weißen,  vollen,  harten  Blöcken  bis  zu
12,5  Klogramm  Nettogewicht  oder  in  Gegenwart  der  Steuerbehörde  zerkleinerten  derartigen  Zucker  Anwendung
zu  finden  habe.

 

3.  Justiz-Wesen.

 

Das  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem  23.  April
1880  beschlossenen  Anweisung  ein  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  ist  (Central-Blatt
für  das  Deutsche  Reich  von  1880  S.  604),  wird  dahin  berichtigt,  daß  die  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
zu  Calbe  a.  S.  zuständige  Behörde  das  Königliche  Steuer-Amt  —  nicht  Königliche  Steuer-Rezeptur  —
daselbst  ist  (vgl.  a.  a.  O.  S.  612).

 

4.  Konsulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Bernhard  Schaar  zu  Swatau  (China)  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870,  in  Verbindung  mit  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875,  für  sein  Amtsgebiet  die  all—
gemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  vorzunehmen,
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

Namens  des  Reichs  ist  das  Exequatur  ertheilt  worden:
dem  Kaufmann  Gustav  Burchardt  als  persischer  General-Konsul  in  Berlin
und
dem  Herrn  Cesar  Gayen  als  Konsul  der  Republik  Uruguay  in  Altona.
        <pb n="453" />
        —   441   —

5.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.    —  Ausweisung  weisungs-
  der  Bestrafung  weisungs
des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Philipp  Wassilli,  120  Jahre,  geboren  und  wohn-(Landstreichen,  Königlich  preußischer  Re-24.  September
Schneider,  haft  zu  Wiatke“  in  Rußland,  Feerungeß  Präsident  zu  d.  J.

Königsberg,

2.  August  Heinrich  Witz-geboren  am  25.  September  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  preußischer  Po-13.  August,
mann  alias  Alexander 1829  zu  Twer,  Rußland,  fall,  lizei--Präsident  zu  Berlin! ausgeführt  im
Konjajeff,.  Weinküfer,  Oktober  d.  J

3.  a)  Elias  Gollars,  zu  a.  61  Jahre,

Schmied,
b)  dessen  Ehefrau  Vero-=  zu  b.  50  Jahre,
nika,  geborene  Gollars,
I)  dessen  Söhne:  zu  c.  22  und  16  Jahre,
Wenzel  Gollars,  .
Schmied,  und  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-11.  November
Johann  Gollars,  1  gierungs-  *  Präsident  zu  d.  J.
d)  dessen  Töchter:  zu  d.  35,  20  und  15  Jahre,  reslau
Johanna  Gollars,  sämmtlich  aus  Jamney,  Böh-Maria
  Gollars,  men,
Anna  Gollars,
unverehelichte,  ·
4.Leopold Larifch, Schuh geboren am 12.Mai 1864 desgleichen,  Königlich preußischer Re- 28.0ktober
macher,  zu  Odrau,  Bezirk  Troppau,  Lierungs.  Präsident  zu  (ausgeführt
Oesterreichisch-  Schlesien,  und  ppeln,  am  2.  Nodaselbst
  ortsangehörig,  vember)  d.  J.

5.  Stefan  Adam,  Knopf-geboren  im  März  1862,  orts-desgleichen,  Königlich  preußischer  Re.7.  November

macher,  angehörig  zu  Schönau  in  gierungs  =  Präsident  zusd.  J.
Böhmen,  Magdeburg,

6.  Jakob  Ohlsen,  See  22  Jahre,  aus  Grundföhr,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-17.  Ottober
mann  (Koch),  Amt  Aarhuus,  Dänemark,  gierung  zu  Schleswig,  d. J.

7.  Niels  Viktor  Jörgen.19  Jahre,  aus  Kopenhagen,  Landstreichen  und  Betteln,  dieselbe  Behörde,  24.  Sie
sen,  Bäcker,  Dänemark,  d. J.

8.  Arend  Jan  Snüwerink,  geboren  am  15.  Januar  1854  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-27.  Sttober
Brauer,  zu  Lönneker,  Niederlande,  gierung  zu  Münster,  d.  J.

9.  Rudolf  Märtin,  Bäcker-  21  Jahre,  geboren  zu  Tannen—-  desgleichen,  Königlich  preußische  Re-8.  November
geselle,  berg,  Böhmen,  ortsange-  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

hörig  zu  Algersdorf  (das.),

10.  Clemens  Davi,  Buch-19  Jahre,  aus  Kaltbrunn,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
binder,  Kanton  St.  Gallen,  Schweiz,

11.  Karlmann  Maiberduck,8  Jahre,  aus  Odessa,  Ruß-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Kaufmann,  land,

12.  Karl  Stolz,  Kellner,  18  Jahre,  aus  Welbine,  Be-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  10.  November

zirk  Teplitz,  Böhmen,  d.  J.

13.  —  (Goldzweig,  38  Jahre,  aus  Kaiffa,  Syrien,  desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
Uhrmacher,

14.  Karlt  Hanke,  Stein-8  Jahre,  aus  Türmitz,  Be-desgleichen,  dieselbe  Behörde,  desgleichen.
drucker,  zirk  Aussig,  Böhmen,

 

 

 

 

 

70*
        <pb n="454" />
        —   442   —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.      Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
15.  Bernhardine  Elisabeths34  Jahre,  ortsangehörig  zusgewerbsmäßige  Unzucht,  Königlich  preußische  Re-8.  Oktober
Spiecker,  geborene  Ha#Doetinchem,  Niederlande,  gierung  zu  Düfseldorf,  d.  J.
mer,  Tagelöhnerfrau,
16.  Adam  Wunderlich,  geboren  am  18.  Juli  1860  Betteln  im  wiederholten  Rück-  Königlich  sächsische  Kreis-28.  Oktober
Handarbeiter,  zu  Asch,  Böhmen,  und  da-tall,  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
selbst  ortsangehörig,  Zwickau,  am  1.  November)
  d.  J.
17.  Peter  Friedrich,  Huf  23  Jahre,  aus  Vorberg,Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer  7.  November
schmied,  Oesterreich,  Landeskommissar  zu  d.  J.
Mannheim,
18.  Karl  Hartmaier,  Wag-21  Jahre,  aus  Münchaltorf,Betteln  im  wiederholten  Rück-Derselbe,  11  November
ner,  Kanton  Zürich,  Schweiz,  fall,  d.  J.
19.  Simon  Fischer,  Schnei-69  Jahre,  aus  Oswieczym,  Landstreichen,  Großherzoglich  badischerldesgleichen.
der,  Kohlen=  und  Holz-.Bezirk  Biala,  Galizien,  Landeskommissär  zu
HHiändler,  Karlsruhe,
20.  Peter  Johann  Johann-geboren  am  16.  April  1848/Betteln  im  wiederholten  Rück-  Polizeiamt  zu  Lübeck,  17.  Oktober
son,  Arbeiter,  zu  Hoby,  Biekingelän,  fall,  d.  J.
Schweden,
21.  Alexander  Caumpraustgeboren  am  18.  Juli  1843  Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi.9.  November
(Carberan),  zu  St.  George  du  Beois,  dent  zu  Straßburg,  d.  J.

 

 

Departement  Sarthe,  Frankreich,


 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="455" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im
Reichsamt  des  Innern.

—  —

    

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Dezember  1881.  No. 48.
Inhalt:  1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Zollerlaß  für  zur  3.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  eines  weiteren  Heftes
Kur  eingeführte,  vor  der  Wiederausfuhr  krepirte  Pferde  der  Entscheidungen  des  Ober-Seeamts  und  der  Seeämter
Seite  444
2.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  —  Abgrenzung  eines  Amts-  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
bezirks;  —  Exequatur-Ertheilnunnng  443  Reichsgebiete  444

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  8.  November  d.  J.  beschlossen,  daß  von  der  Erhebung  des
Zolls  für  Pferde,  welche  unter  vormerklicher  Behandlung  zur  Kur  in  das  Zollgebiet  eingeführt  werden  und
vor  der  Wiederausfuhr  krepiren,  Abstand  zu  nehmen  sei,  sofern  die  betreffenden  Kadaver  vom  Eingangsamte
als  zweifellos  identisch  erkannt  und  entweder  demnächst  unter  amtlicher  Kontrole  ausgeführt  oder  nachweislich
zum  menschlichen  Genuß  nicht  verwendet  werden.

 

2.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  den  Vize-Konsul  Kempermann  in  Hongkong  zum
Konsul  in  Manila  zu  ernennen  geruht.

 

Die  Inseln  Neu-Seeland  und  Tasmanien,  sowie  die  Fiji-Inseln  sind  dem  Amtebezirk  des  General-Konsuls
für  Australien  Dr.  juris  Richard  Krauel  in  Sydney  zugetheilt  worden.

 

Dem  zum  französischen  Konsul  mit  dem  Sitz  in  Bremen  ernannten  bisherigen  Vize-Konsul  in  Alicante,
d'Istria,  ist  das  Exequatur  Namens  des  Reichs  ertheilt  worden.  «

 

—

71
        <pb n="456" />
        —   444   —

3. Marine  und  Schiffahrt.

Des  fünfte*)  Heft  des  zweiten  Bandes  der  im  Reichsamt  des  Innern  herausgegebenen  „Entscheidungen  des
Ober=  Seeamts  und  der  Seeämter  des  Deutschen  Reichs“  ist  im  Verlage  von  L.  Frie  derichsen  &amp;amp;  Co.  in  Hamburg

  erschienen.
beziehen.

Berlin,  den  28.  November  1881.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Eck.

 

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

Das  Heft  ist  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Preise  von  3,00  —  für  das  Exemplar  zu

 

 

 

 

 

 

 


Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.    Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  Johann  Ludwig  Czer27  Jahre,  geboren  zu  Jes-schwerer  Diebstahl  (1½  JahrsKöniglich  preußischer  Re-23.  August

kan,  Losmann,  ziewen,  Rußland,  Zuchthaus  laut  Erkenntniz  gierungs  =  Präsident  zu d.  J.

2.  Josef  Wroblewski,
Buchbinder,

3.  Karl  Robert  Schwember,
  Tuchmacher,

4.  Niels  Lauritzen,  Steinhauer,


5.  Hans  Richard  Floer,
Kommis,

6.  Hermann  Benning,

SKlempner,

7.  Karl  Stähelin,  Bäcker,

8.  Karl  Eder,  Schuhmacher,

9.  Josef  Weinert,  Tagelöhner,


10.  Johann  Kurz,  Tagelöhner,


11.  Gertrude  Schroeder,
Dienstmagd,

 

 

 

vom  21.  Mai  1880),

Königsberg,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

42  Jahre,  geboren  zu  Wilna,
Rußland,  ortsangehörig  zu
Krakan,  Galizien,

32  Jahre,  aus  Zgierz,  Kreis
Lodz,  Gouvernement  Petrokow,
  Russisch-Polen,

45  Jahre,  aus  Kjöng,  Amt
Odense,  Dänemark,

36  Jahre,  aus  Drontheim,
Norwegen,

geboren  am  22.  September
1854  zu  Goor,  Niederlande,
und  daselbst  ortsangehörig,
21  Jahre,  aus  St.  Gallen,
Schweiz,

25  Jahre,  aus  Traismauer,
Bezirk  Krems,  Nieder-Oesterreich,


40  Jahre,  aus  Hradischt,  Bezirk
  Taus,  Böhmen,

36  Jahre,  aus  Leschin,  Bezirk
Klattau,  Böhmen,

geboren  am  30.  August  1862
zu  Syr,  Luxemburg,

 

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,  Führung  eines
falschen  Namens  und  falschen
Legitimationspapieres,

Betieln  im  wiederholten  Rück.
fall.

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen  und  Fälschung
eines  Legitimationspapieres,

Landstreichen,
desgleichen,

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,
Landstreichen,  gewerbsmäßige

Unzucht,  Angabe  falschen
Namens  und  Diebstahl,

 

Königlich  preußischer  Regierungs-Präsident
  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Lüneburg,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Minden,

Königlich  preußische  Re-Gierung
  zu  Wiesbaden,
tadtmagistrat  Deggendorf
  in

Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Stadtamhof,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt

  Bogen,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,

ayern,

 

*)  In  betreff  der  vier  früheren  Hefte  s.  Central-Blatt  1880  S.  721  und  783,  1881  S.  71  und  189.

 

1.  (ausgeführt
am  9.)  November
  d.  J.
1.  Oktober

d.  J.

21.  Oktober

d.  J.

16.  November
d.  J.

18.  November
d.  J.
20.  November
d.  J.
3.  November
d.  J.
8  November
13.  November
d

16.  November
d.  J.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="457" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

—————.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.    Berlin,  Freitag,  den  9.  Dezember  1881.   No. 49.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  tärfiskus  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärmachung,
  betreffend  Rinderpest  Seite  445  personen  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort  der  König-2.
  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande  lich  sächsischen  Militärverwaltug  446
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  445  4.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
3.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Mili-  Reichsgebiete  448

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Bekanntmachung.

Anmtlichen  Mittheilungen  zufolge  ist  die  Rinderpest  in  den  Orten  Gut  und  Gemeinde  Alt-Lässig,  sowie  in
Fellhammer,  Kreis  Waldenburg,  der  preußischen  Provinz  Schlesien,  festgestellt  worden.

Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  105)  und  in  der  Instruktion
vom  9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  147)  vorgesehenen  Sicherheits=  und  Tilgungsmaßregeln  sind  an
den  infizirten,  sowie  an  den  durch  die  Seuche  bedrohten  Orten  zur  Ausführung  gelangt.

Berlin,  den  8.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.

 

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Des  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  zu  Brokdorf  im  Hauptamtsbezirke  Itzehoe  ist  mit  dem  1.  November
  d.  J.  aufgehoben  und  der  Hebebezirk  desselben  dem  Nebenzollamte  I.  zu  Wewelsfleth  überwiesen
worden.  ·

72
        <pb n="458" />
        —  446  —

Den  Großherzoglich  badischen  Steuer-Einnehmereien  Weingarten  im  Hauptamtsbezirke  Karlsruhe  und
Rohrbach  im  Hauptamtsbezirke  Heidelberg  ist  die  Befugniß  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Versendungsscheinen
  über  inländischen  Taback  beigelegt  worden.

 

Den  Kaiserlichen  Nebenzollamte  I.  zu  Hüningen  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von  Waaren  der

Nummern  41  d 5  und  41  d 6  des  Zolltarifs  zu  anderen  als  den  höchsten  Zollsätzen  dieser  Nummern  beigelegt
  worden.*)

 

3.  Justiz-Wesen.

Nachweisung**)
derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offiziere  ***)  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  sächsischen  Militärverwaltung,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militärfiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

1.  2.  3.  4.
Lau-  »
fende  wem?  Bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nr.

 

A.  des  Diensteinkommens

I. Den  Regiments-Komman-  der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden  Bei  Pfändung  des
deuren,  den  Komman=  Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der  aggre-Diensteinkommens
deuren  der  selbständigen  girten  Offiziere;  jedoch  mit  Ausnahme  der  der  bei  dem  Pionier=(nicht
  regimentirten)  Ba-  Offiziere  bei  dem  Pionier-Bataillon  und  der  Bataillonbefindlichen
taillone,  dem  Komman-=  à  la  suite  der  Truppentheile  stehenden  Offi=  Offiziere  hat  die  Zudeur
  der  Unteroffizier-  ziere.  stellung  an  das  Kriegsschule,
  sowie  den  Kom-  ministerium  (s.  A  III)
mandeuren  der  Land-  zu  erfolgen,  ebenso  in
wehr-Bezirkskommandos.  Betreff  ver  à  la  suite

der  Truppentheile
stehenden  Offiziere,
soweit  die  Betreffenden
  nicht  unter  A  II
gehören.

 

 

 

 

 

*)  Vgl.  das  Verzeichniß  der  ermächtigten  Stellen  Central-Blatt  S.  358.

**.)  Vgl.  die  entsprechende  Nachweisung  für  das  Ressort  der  Königlich  preußischen  Militärverwaltung  Central-Blatt
Seite  385.

***)  Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  die
Sanitäts-Offiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="459" />
        —  447  —

 

 

1

Laufende

Nr.

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

wem?

3.

Bei  Pfändung

4.

Bemerkungen.

 

III.

 

Der  Militär-Intendantur.

Dem  Kriegsministerium.

 

*)  Ausgenommen  ist  indeß  der  Kommandeur  des  Pionier-Bataillons,  in  Be
Offiziere  bei  dem  Pionier-Bataillon  Gesagte  gleiche  Anwendung  findet.

 

 

A.  des  Diensteinkommens

der  Regiments-Kommandeure,  der  Kommandeure
der  selbständigen  (nicht  regimentirten)  Bataillone.)
  des  Kommandeurs  der  Unteroffizierschule,
  wenn  er  nicht  unter  die  Kategorie
  sub  B  gehört,

der  Auditeure  und  Militärgerichts-Aktuarien,

des  Generalarztes,  der  Stabsärzte  bei  der  Sanitäts
  -Direktion,  der  Garnisonärzte,  des
Assistenzarztes  auf  Festung  Königstein,  sowie
des  Korps-Stabsapothekers,

des  Militär-Oberpfarrers,  der  Divisions=  und
Garnisonpfarrer,  sowie  der  Divisions=  und
Garnisionküster,

des  Korps-Roßarztes,

der  Platzmajore,

der  Militär-Intendanturbeamten  mit  Ausnahme
des  Militär-Intendanten,

der  Beamten  der  Magazinverwaltungen,

des  Direktors  und  der  Beamten  des  Montirungsdepots,


der  Beamten  der  Garnisonverwaltungen,

der  Militär-Baubeamten,

der  Beamten  der  Garnison-Lazarethe,

der  Beamten  des  Kriegs-Zahlamtes,

sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern  A  l
und  II  nicht  inbegriffenen  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung,

B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Militärfonds  fließenden  Einkommens

der  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
gestellten  Offiziere  und  Militärbeamten,

der  sämmtlichen  auf  Inaktivitätsgehalt  oder
Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung,

der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich  verabschiedeten
  Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


 

 

Wegen  des  Militär-Intendanten
  s.  A  III.

zug  auf  welchen  das  zu  1  in  Betreff  der
        <pb n="460" />
        —   448   —

4.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
  Lauf. Nr.  —  Ausweisung  weisungs=
  des  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  .  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.

10.

11.


fügte  Ausweisung
gestellt  hat,  daß  die

a)  Kallmann

1.Jacob  Nied  zwiedz  aliaslgeboren  1857  zu  Dankowice,  mehrfacher  schwerer  und  ein-(Königlich  preußischer  Re-6.  September

Wroblowski,  Knecht,  Bezirk  Biala,  Galizien,  und  facher  Diebstahl  im  Rückfall
(3  Jahre  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  19.  Oktober

2.Karl  Richter,  Korbmacher,


3.Karl  Feistel,  Arbeiter,

4.Franz  Jaros,  Seiler,

5.Johann  Ritzky,  Tischlergeselle,


6.Karl  Johann  Bamber-=ger,

  Steindrucker,

7.Gerhard  Raab,  Tagelöhner,

8.Julius  Augst,  Schuhmacher,


Gorlitz,
9. Kallmann  Handelsmann,
b)  Siegfried  Kreibich,

c)  Hi
freund,  Lehrer,
10.Tasian  Moöl,

11.Johann  Kirsch,  Schneider,

12.Theodor  Klein,  Metzger,

 

daselbst  ortsangehörig,

1878),

ierungs-Präsident
Oppeln,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

25  Jahre,  aus  Krakau,  Galizien,

19  Jahre,  aus  Himmlisch-Ribnay,
  Bezirk  Senftenberg,
Böhmen,
30  Jahre,
chenau,  Bö

geboren  am  11.  Mai  1859
zu  Atgersdorf,  bei  Hietzing,
Nieder-Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Baaden  (das.),

22  Jahre,  geboren  zu  Neutischein,
  Mähren,  ortsangehörig
  zu  Graz,  Steiermark,
63  Jahre,  aus  Deuven,  Niederlande,


21  Jahre,  aus  Maffersdorf,
Bezirk  Reichenberg,  Böhmen,

zu  a.  47  Jahre,  aus  Bochnia,
  Galizien,

zu  b.  28  Jahre,  aus  Kremusch,
Bezirk  Teplitz,  Böhmen,
zu  c.  51  Jahre,  aus  Wisnicz,
Kreis  Bochnia,  Galizien,
geboren  am  4.  Oktober  1849
u  Larchte  in  Val  d'Argodo,
Provinz  Belluno,  Italien,
geboren  am  3.  November  1827
zu  Niederament,  Luxemburg,
geboren  am  9.  Dezember  1825
u  Molsheim,  Elsaß,  wohnhaft
  zu  La  chaussee,  Departement
  Marne,  Frankreich,  zufolge
  Option  französischer
Staatsangehöriger,

eboren  zu  Reimen,


 

Landstreichen  und  Betteln,

hettein  im  wiederholten  Rückall,


Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
Landstreichen,

desgleichen,
etteln  im  wiederholten  Rückfall,

Landstreichen  und  Betrug,

Betteln  unter  Drohungen,

 

gierung  zu  Posen,
Königlich  preußischer  Rereslau,


Königlich  preußischer  Re-Oppeln,


derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Düsseldorf,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

Großherzoglich  badischer

Landeskommissär  zu
Mannheim,
Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Metz,
derselbe,

Kaiserlicher  Bezirks-Präsident
  zu  Straßburg,

 

Königlich  preußische  Reierungs
  =  Präsident  zusd

gierungs  =  Prasident  zusd

zu  (ausgeführt

am  31.  Oktober)
  d.  J.

24.  November
d.  J

21.  November
27.  Oktober

d.  J.
5.  November
d.  J.
25.  Oktober

d.  J.
21.  November

d.  I.
25.  November
d.  J.
26.  November
d.  J.
28.  Oktober
d.  J.
26.  November

d.  J.
25  November  d. J.

 

Die  durch  den  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Regierungs-Präsidenten  zu  Merseburg  vom  29.  Oktober  d.  J.  verder

  unverehelichten  Kirstein  aus  dem  Reichsgebiet  (Central-Blatt  S.  434  Z.  10)  ist,  nachdem  sich  herausne
  Ausgewiesene  mit  der  unverehelichten  Aurora  Rodeck  aus  Bromberg  identisch  ist,  zurückgenommen  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="461" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben                                                                                                                                    im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

    
IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  16.  Dezember  1881.   No.  50.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  Denaturirung  von  Branntwein  zur  Essigfabrikation;  —
machung,  betreffend  Rinderpst  Seite  449  Befugnisse  von  Zoll=  und  Steuerämtern. . . .  452

2.  Bank-Wesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  4.  Konsulat-Wesen:  Ertheilung  standesamtlicher  Befugnisse
November  1881  .....  450  «  452
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Verfahren  bei  Ermittelung  5.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
des  Nettogewichts  steuerpflichtigen  Salzes  in  Säcken;  —  Reichsgebtkee  453

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.

Seit  dem  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  8.  d.  M.  (S.  445)  ist  in  der  preußischen  Provinz  Schlesien
der  Ausbruch  der  Rinderpest  innerhalb  der  Kreise  Landeshut  und  Bolkenhain  in  den  Orten  Rothenbach
und  Vogelgesang  bezw.  Nieder-Wernersdorf  amtlich  festgestellt  worden.

Zur  Zeit  sind  verseucht:

im  Regierungsbezirk  Breslau:
Kreis  Waldenburg:  1  Gehöft  des  Gutsbezirks  Alt-Lässig,  5  Gehöfte  des  Gemeindebezirks
Alt-Lässig  und  1  Gehöft  des  Gemeindebezirks  Fellhammer;
im  Regierungsbezirk  Liegnitz:
Kreis  Landeshut:  je  1  Gehöft  der  Gemeindebezirke  Nothenbach  und  Vogelgesang,
Kreis  Bolkenhain:  3  Gehöfte  des  Gemeindebezirks  Nieder-Wernersdorf.

Die  Zahl  der  an  der  Rinderpest  gefallenen  und  der  aus  Anlaß  der  Seuche  als  krank  oder  verdächtig
  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  beläuft  sich  nach  den  zur  Zeit  vorliegenden  amtlichen
Mittheilungen:

innerhalb  des  Regierungsbezirks  Breslau  auf  84  Stück  Rindvieh  und  2  Ziegen;
innerhalb  des  Regierungsbezirks  Liegnitz  auf  21  Stück  Rindvieh,  2  Schafe  und  3  Ziegen.

Ueber  die  Ursache  der  Einschleppung  der  Seuche  hat  Zuoverlässiges  bisher  nicht  festgestellt  werden
können,  jedoch  weisen  verschiedene  Umstände  auf  die  Annahme  hin,  daß  das  Kontagium  aus  Rußland  verschleppt
  worden  ist.  Eingehende  Ermittelungen  sind  im  Gange.

Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (B.-G.-Bl.  S.  105),  sowie  in  der  Instruktion  vom
9.  Juni  1873  (R.-G.-Bl.  S.  147)  vorgesehenen  Sicherungs=  und  Tilgungsmaßregeln  sind  alsbald  nach  der
Konstatirung  der  Seuche  zur  Ausführung  gebracht.

Berlin,  den  16.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

73
        <pb n="462" />
        —   450   —

2.  Bank

Status  der  deutschen  Noten
nach  den  im  Reichsanzeiger  veröffentlichten  Wochen über

(Die  Beträge  lauten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.
  Ver-  Event.
Laufende Nummer.  «  Sonstige  bindlich-  bindlich.
  Bezeichnung  Grund.  Reserve·  Noten-  Gegen    Unge-  Gegen  täglich  Gegen keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe'Gegen  keiten
  der  fällige  31.  Oktob .deckte  31.Oktobr.fällige  31.  Oktobr.mit  31.Oktbr.  31.  Oktbr.  der  1.  Oktbr.  aus weiterge.
2  Banken.  Kapital.Fonds.Umlauf.1881.  Noten.  1881.  Verbindlich.  1881.  Kündig.  1881.  Passiva.  1881.  Passiva.  1881.  gebenen
2  keiten.  gungs-  inländ.
frist.  .  Wechseln-1.
  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.2.  13.  14.  15.  16.  17.
1|  Reichsbank  120  O000|  16  425  755  235-  35  851G  821  741—  3888  —  —  23—  135s1  048  633—  39  81
2  Städt.  Bank  zu  Breslau  3  000  600  2861—  47  1247—  1  3174  340  —  —  —  —  9  635—  337  163
3 Kölnische  Privatbank.  3  000  7500  2146  —  43  1235|  1  295  X  45|  3  104  1077  110  5  9  308  109  230
4 Magdeburger  Privatbank  3  000  606  2  031—  92  1  147—  23  1—  1  1  018  119  10214  87  6759/4  113  299
51  Danziger  Privat  -  Aktien-Bank
  3  000  750  1519—  156  655—  133  5500—  63  2562—  184  365  —  230)  87460—  47  67
6  Provinzial-Aktien·  Bank  des
Großherzogthums  Posen.  3  000  760  1923/  4  49  1205/  4  41  186  —  81  1  248+  117  11—  7  108g  79  244
7  Hannoversche  Bank  12  000  960  4532—  231  2  360—  291  4460  +  930  820  66  1  4681-  73  24240  838  1158
8  Frankfurter  Bank-  17  1413673  8359—  71560  3013|—  267/  3412/—  861  13287—  209  5—  550%3587%  2335H
9  Bayerische  Notenbank  7  500  515  65  823—  880  29  884—  1278  1  102  73  105—  13  2487/—  3565  1  1  1220
10 Sächsische  Bank  zu  Dresden  o0o  3  1|  409564  3  6021  16734  8451  2401  -4o0s5s  11  0694  157  332|  +  17588339+  3  871  2466
11  Leipziger  Kassenverein  3  000  166  2  9208  194  1  309—  3  1150  40  7091  99  165|—  13  8  0981  346  319
12 Chemnitzer  Stadtbank  510  127  506  3  240|1  70  110  F  49  2  052  —  104  146  59  3451|1—  7  555
13  Württembergische  Notenbank  9u000  407  22789—  304  9891—  39  221  33  17—  72  743—  79  33  177—  264  1  809
14  Badische  Bank  .  9000138015588—949809-k-212  635  4  148  485%.100  810  TM  91  27898+  245%  1699
15 Bank  für  Süddeutschland  5671623S1  58  124  —  —  1018/14.  90  34  764%  40  1530
16 Braunschweigische  Bank.  10  500  327  1837—  230  6565058  +  2219  1  328  116  159.  119  ,O9/+  2334  “-“*
17  Kommerzbank  in  Lũbeck.  2  400  50  797—  56  275—  39  1200  6  3  438  +  132  44—  7935—  82  92
18 Bremer  Bank  16  607  789  4  800|—  144%  2290|  27  226—  4  23  1477  284+  127/  37029|+  1  456  36
·
Zusammen  268  3321  33  470|  950  963—  34  31258  555—  67  343/181  046  1  980|  46  é65  22761  1J44  234  16  789
i
I

 

 

Zu Spalte 5*:  Davon - in Abschnitten zu  100 M
zu  200   M

Zu  Spalte
Zu

9  Nr.
9

8*:
15*:

 

 



 

1  000  M
Darunter  142  000  M  noch
99 229  M

500  M



E


 

 

 

Bemerkungen.
623  664  150  M

 

 

 

489  200  M  (bei  der  Bank  Nr.  6),

1,  2,  8
gelangte  Guldennoten.

 

102  238  000  M  (bei  den  Banken  1,  6,  8,  10,  11),
222  597  000  M  (
nicht  zur  Einlösung  

Gulden-  und  Thalernoten.
        <pb n="463" />
        —   451   —                                                                                                                                               Wesen.

banken  Ende  November  188  1,
sichten,  verglichen  mit  demjenigen  Ende  Oktober  1881.
auf  Tausend  Mark.)

451

 

 

 

 

 

 

 

——

Laufende Nummer.
Metalll  Gegen  Reichs-Gegen  Noten  Gegen  Gegen  Gegen  Gegen  Sonstige  Gegen  Summe  Gegen  Laufende Nummer.
31.  Oktbr.  kassen-  31.  Oktbr.  ]  anderer  31.  Oktbr.  ]  Wechsel.  31.  Oktbr.  Lombard.  31.  Oktbr.  ]  Effekten.  31.  Oktbr.  31.  Oktbr.  der  31.  Oktbr.  S
1881. 1881.  1881.  1881.  1881.  Aktiva.  1881.  Aktiva.  1881.  *


18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  a1.  32.  33.  34.
533  6344  23  833  34  81  2386  20  0251  3751  370  599—  52  866  6228515  134  15  444  555  23  87270—  391060  668  38  6824
1  046—  3  71  4  561—  55  4187|s  235  40090—  72  —  —  35  1  98455—  3542
840  17  6—  1  65—  60  3  174  259  336  31  —  —  1711  45  9  59+  139  8
773  4  6  6  106—  79V  5196  —+  260  772  112  3  —  864  617  694X  136
650—  6  14  1  213  2  6515+  155  616—  218  1690—  6  83090  J+  41  89733—  31|5
655  15  1  —  62  —  7  5070  +  226  1283—  134  —  —  300  —  737111  lool
1  889—  193  88—  22  275—  307  14  0504  2U074  —  533  —  6732—  886  24240%  8387
3  818  458  220  —  99  1  308—  1341  16  030  —  1017  7938—  880  4234  80  3  480  567  37026—  2232728
33  467+752  32  —  2  440—  354  37329—  1  031  21933—  277  742  —  1329  —  266  77532%—  11769
17  344  688  116—  321  77644  3980  50  745  954  3  0411—  68  2  859—  1  6  4722547  88  339990.  387110
1006—  10  10  9  583#f  108  4157  —  12644  22  7111.  2  1  007..  169  8098+  34611
21111  14  10  —  45—  81  2499.  2026  66  8  127  —  493  1560  3  45  7112
9795  24  631  37  3040|  326  18  200—  373  823+416  500—  20  727—  22  33  177—  264  3
5429—  240  191  —  2  331—  64  19  0906  502  905  4  49.—  1  2  069—  44  27  899  24514
5745  284  29..  19  865—  73  18  999—  600  —  4  701  —  3742  872  34  7648  4E
5504  128  311  25  1602—  71  11  135+  2  114  5244  97  —  —  2669—  998  19  79111  231816
424  49  3—  5  95—  61  6  086  892  339  18  270  —  18  976—  7564  8  1933+.  1117
1  688—  103  2  —  120—  68  27  534  1225  742  260  323  —  364  247  37953  +  156118

618  96425  717  35  37  2037  38  060  +  5272  825  624  4  99968—  15332  30  03444  51  55  83111  6356  1031  855  2
        <pb n="464" />
        —  452  —

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

De-  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  5.  Dezember  d.  J.  beschlossen,  die  Bestimmung  im  §.  1  der
Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Salzabgabe  vom  12.  Oktober  1867:

„Die  Salzabgabe  wird  nach  dem  Nettogewicht  erhoben.  Es  ist  zulässig,  das  Nettogewicht
bei  Salz  in  Säcken  durch  Abzug  einer  Normaltara  von  einem  Prozent  vom  Bruttogewicht  festzustellen.
  Dieses  darf  jedoch  nicht  geschehen,  wenn  das  Gewicht  der  Säcke  augenscheinlich  unter
diesem  Tarasatz  bleibt  oder  wenn  der  Steuerpflichtige  ausdrücklich  Nettoverwiegung  oder  Verwiegung
  der  Tara  beantragt“,  

durch  die  nachstehende  Vorschrift  zu  ersetzen:

„Die  Salzabgabe  wird  nach  dem  Nettogewicht  erhoben.  Die  Ermittelung  des  letzteren
kann  bei  Salz  in  Säcken  in  der  Weise  erfolgen,  daß  das  Gewicht  der  zur  Verpackung  dienenden
Säcke  ermittelt  und  von  dem  durch  die  Verwiegung  der  gefüllten  Kolli  sich  ergebenden  Brutto—
gewicht  abgesetzt  wird.  Dabei  ist  es  statthaft,  mehrere  Salzsäcke  von  gleicher  Größe  und  gleichem
Stoffe  zusammen  zu  verwiegen  und  hiernach  eine  durchschnittliche  Tara  zu  berechnen.

Von  der  Ermittelung  des  Nettogewichts  durch  Verwiegung  kann  Umgang  genomn  en
werden,  wenn  der  Steuerpflichtige  sich  mit  einer  Taravergütung  von  ½  Prozent  begnügt.“

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  30.  November  d.  J.  beschlossen,  daß  den  Fabrikanten,  welche
Essig  vorwiegend  zu  einem  Gehalt  von  mindestens  8  Prozent  an  Essigsäure  (Essigsäurehydrat)  bereiten,
seitens  der  Direktivbehörden  gestattet  werden  kann,  den  Branntwein  neben  dem  vorgeschriebenen  Wasserzusatze
(statt  mit  100  Prozent  Essig  von  6  Prozent  Gehalt)  mit  50  Prozent  Essig  von  12  Prozent  Gehalt  an
Essigsäure  (Essigsäurehydrat)  zu  vermischen.

 

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Neustadt  im  Hauptamtsbezirke  Danzig  ist  die  Befugniß    zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  II  über  Salz  widerruflich  beigelegt  worden.

 

Dem  Großherzoglich  mecklenburgischen  Steueramte  zu  Parchim,  sowie  der  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhofe
  daselbst  ist  die  Befugniß  zur  Revision  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  auszuführenden
Branntweins  beigelegt  worden.

 

4.  Konsulat-Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsulats-Sekretär  von  Oertzen  in  Apia  ist  auf  Grund  der  Reichsgesetze  vom  4.  Mai  1870
§.  1  und  vom  6.  Februar  1875  §.  85,  in  Vertretung  des  bereits  früher  mit  standesamtlichen  Befugnissen
ausgestatteten  Kaiserlichen  General-Konsuls  Zembsch  in  Apia,  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,
im  dortigen  Amtsbezirke  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vor—
zunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.
        <pb n="465" />
        —   453   —

5.   Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

Lauf.  Nr.

Name  und  Stand



des  Ausgewiesenen.

 

Alter  und  Heimath

-—

 

Grund
der  Bestrafung.

Behörde,  welche  die
Ausweisung
beschlossen  hat.

 

 

  

    4.

 

5.

Datum  des
Ausweisungs-



6.

 

11.
12.

sa)  Simon  Husserl,

 

2.[Stanislaus  Sablotzki,

6.Adolf  Werner,  Kellner,

7.Adolf  Hoege,  Schuhmachergeselle,

8.Johann  Stodolski,
Arbeiter,

9.Alois  Hübner,  Schnei-10.
  Hyacinth

b)  Maier  Weitzner,

c)  Jakob  Weinberger,

a.  Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs:

zu  a.  71  Jahre,  aus  Buda—
Pest,  Ungarn,

zu  b.  43  Jahre,  aus  Tin—
nye,  Bezirk  Pilis,  Komitat
Pest  (das.),

zu  c.  40  Jahre,  aus  Miskolcz,
  Komitat  Borsod  (daf.),

 

Altsitzer,
3.Benjamin  Cigaro,
Schlächter  und  Kantor,

a)  Marcus  Winewitz,
Schuhmacher,

bv)  Abraham  Winewitz,
Schneider,

5. Alois  Greipel,
mis,

Komder,



Danegger,
Schneidergeselle.

Leyb  Littauer,  Maler,

a)  Meier  Kahn,  Handelsmann,



vo)  Helene  Kahn,  geborene
  Mendel,

 

mehrfacher  schwerer  Diebstahl,
  zu  a.  außerdem
wegen  einfachen  Diebstahls
  (3  Jahre  Zucht- 






haus  laut  Erkenntniß
vom  13.  Dezember
1878),

Großherzoglich  badischer
Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

 

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

70  Jahre,  geboren  zu  Radzmin,
  Russisch-Polen,

angeblich  geboren  am  1.  Januar
  1827  zu  Racigi,  Rußland,
  wohnhaft  zu  Praschnitz
(das.),

zu  a.  geboren  am  13.  Juni
1820  zu  Kolno,  Russisch-Polen,
  und  daselbst  ortsangehörig,


zu  b.  geboren  am  10.  Januar
1850,  ortsangehörig  zu

Lomza  (das.),

geboren  am  27.  April  1855
zu  Kunzendorf,  Bezirk  Hof,
Mähren,

48  Jahre,  aus  Friedeberg,
Oesterreichisch-Schlesien,

23  Jahre,  geboren  zu  Altenbuch,
  Böhmen,

geboren  1837  zu  Warschau,

19  Jahre,  aus
Mähren,
geboren  1838  zu  Hainspach,
Böhmen,

28  Jahre,  ortsangehörig  zu
Seyny,  Russisch-Polen,

56  Jahre,

58  Jahre,  beide  aus  Makow,
Gouvernement  Lomza,  Russisch-Polen,



Olmütz,

 

 

Landstreichen  und  Betteln,

Landstreichen,

Betteln  im  wiederholten
Rückfall,

Landstreichen,  Betteln,  Widerstand
  gegen  die  Staatsgewalt,
  Beleidigung  und  vorsätzliche
  Sachbeschädigung,
Landstreichen  und  Betteln,

desgleichen,
Landstreichen,

desgleichen,

Betteln  im  wiederholten  Rückfall,

Landstreichen,

desgleichen,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Königsberg,
Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Marienwerder,

Königlich  preußischer  Po- 



Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Breslau,

derselbe,.

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,
derselbe,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Minden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,

dieselbe  Behörde,

 

 

19.  November

d.  J.

24.  September
d.  J.

2.  Dezember
d.  J.

11.  Oktober

lizei-Präsident  zu  Berlin,  d.  J

November
d. J.

28.
d. J.

2.  Dezember
d.  J

d.  J.
8.  (ausgeführt
am  15.)  November
  d.  J.
16.  (ausgeführt
  am  22.)
November
d.  J.
28.  November
d.  J.
1.  Dezember
d.  J.
30.  November
d.  J.

1.  Dezember
d.  J.
        <pb n="466" />
        —   454   —

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des

—  Lauf. Nr.–  Ausweisung  ,

    der  Bestrafung  weisungs-

  des  Ausgewiesenen.  Bestrafungg.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

13.  Ignatz  Kohn,  Destilla-22  Jahre,  aus  Bernarditz,  Landstreichen,  Königlich  preußische  Re-1.  Dezember
teur,  Bezirk  Mühlhausen,  Böh-  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

men,

14.  Adolf  de  Wilden,  41  Jahre,  aus  Amsterdam,  dezgleichen,  dieselbe  Behörde,  2.  Dezember
Schreiner,  d.  J.

15.  Leopold  Fischer,  Bäcker-26  Jahre,  geboren  und  orts-Landstreichen  und  Diebstahls-Stadtmagistrat  Freising  in  10.  November
gehülfe  und  Geschäfts=  angehörig  zu  Bogdanetz,  versuch,  Bayern,  d.  J.
reisender,  Komitat  Preßburg,  Ungarn,

16.  Barbara  Gebert,  unver!19  Jahre,  aus  Mies,  Bezirk'[Landstreichen,  Königlich  bayerisches  Be-desgleichen.
ehelichte  Tagelöhnerin,  Mies,  Böhmen,  zirksamt  Deggendorf,

17.  Kobert  Hayn,  Küfer,  36  Jahre,  aus  Ostrowo  bei  Landstreichen  und  Betteln,  Großherzoglich  badischer  29.  November

Odessa,  Rußland,  Landeskommissär  zu  d.  J.
Karlsruhe,
18.  Albert  Huber,  Müller,  24  Jahre,  aus  Hirslanden,  Landstreichen,  Großherzoglich  badischer'3.  Dezember
Kanton  Zürich,  Schweiz,  Landeskommissür  zu  d.  J.
Mannheim,
19.  Josef  Arnold  Eigels--geboren  am  11.  Oktober  1844/Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-29.  November
hofen,  Erdarbeiter,  zu  Ubach,  Ober-Worms,  dent  zu  Kolmar,  d.  J.
Kreis  Heerlen,  Bezirk  Mastricht,
  Niederlande,  und  daselbst
  ortsangehörig,
20.  Robert  Kaufmann,  An--geboren  am  27.  Oktober  1858  desgleichen,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-1.  Dezember

 

streicher,

 

zu  Bremgarten,  Schweiz,

 

 

 

dent  zu  Metz,

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="467" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

im

Reichsamt  des  Innern.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

IX.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  Dezember  1881.    No.  51.
Inhalt:  1.  Algemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt-  nebst  Regulativ,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  der
machung,  betreffend  Rinderpest  ..  Seite  455  Waaren-Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr  auf  der  Unterelbe;  —
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  von  Einnahmen  des  Reichs  Befugniß  von  Steuerstellen  zur  Abfertigung  ausgehenden
vom  1.  April  bis  Ende  November  1881  456  Bekanntmachung,    Zuckers;  —  Bestellung  eines  Stations-Kontrolörs.  464
3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  Be-  ·  ,  .  .-  -
treffend  die  im  deutsch-schweizerischen  Handelsvertrage  vor-  5  Konsulat-Wesen  Ernennung;  Ertheilung  standesamtlicher Befugnisse
gesehene  Uebersicht  der  in  einzelnen  schweizerischen  Kan-    . . . 468
tonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung  gelangenden  6.  Militär-Wesen:  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung
inneren  Verbrauchssteuern  437  zu  vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1882  ..468
4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
den  Anschluß  der  Unterelbe  an  das  deutsche  Zollgebiet,  Reichsgebiete  ........  469

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  16.  d.  M.  (S.  449)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  innerhalb
des  Regierungsbezirks  Breslau  nicht  stattgefunden.  Dagegen  ist  der  Ausbruch  der  Seuche  innerhalb  des  Regierungsbezirks
  Liegnitz  in  einem  Gehöfte  zu  Ruhbank,  Kreis  Bolkenhain,  amtlich  festgestellt  worden.  Außerdem
ist  noch  ein  Gehöft  der  bereits  in  meiner  Bekanntmachung  vom  16.  d.  M.  als  infizirt  bezeichneten  Ortschaft
Nieder-Wernersdorf,  Kreis  Bolkenhain,  von  der  Seuche  neu  ergriffen  worden.
Demnach  ist  bisher  die  Seuche  konstatirt  worden:
1.  Regierungsbezirk  Breslau:
Kreis  Waldenburg:  im  Gutsbezirk  Alt-Lässig,  sowie  in  den  Gemeindebezirken  Alt-Lässig
und  Fellhammer;
2.  Regierungsbezirk  Liegnitz:

Kreis  Landeshut:  in  den  Gemeindebezirken  Rothenbach  und  Vogelgesang;

Kreis  Bolkenhain:  in  den  Gemeindebezirken  Nieder-Wernersdorf  und  Ruhbank.
beläuft  si  6  Gesammtzahl  der  an  der  Seuche  gefallenen,  sowie  der  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere
beläuft  sich:

im  Regierungsbezirk  Breslau:
auf  84  Stück  Rindvieh  und  2  Ziegen,
im  Regierungsbezirk  Liegnitz:
auf  39  Stück  Rindvieh,  2  Schafe  und  6  Ziegen.
Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (B.-G.-Bl.  S.  105)  und  in  der  Instruktion  vom  9.  Juni  1873

(R.-G.-Bl.  S.  147)  vorgeschriebenen  Sicherheits=  und  Tilgungsmaßregeln  sind  auch  in  Ruhbank  und  in  den
durch  die  neuen  Seuchenausbrüche  bedrohten  Orten  überall  zur  Ausführung  gelangt.

Berlin,  den  23.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

74
        <pb n="468" />
        —   456   —



2.  Finanz-Wesen.

Nachweisung  der  zur  Anschreibung  gelangten  Einnahmen  (einschließlich  der  kreditirten  Beträge)  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Verbrauchssteuern  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die
Zeit  vom  1.  April  1881  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1881.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Soll-Ein-  .  .
nahme beträgt Bonifikation    Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  des  nen  auf  in  demselben zwischen  den
Etatsjahres  .  Bleiben  Zeitraum  Spalten  4
der  bis  um  gemein=  Bleiben  des  und  5
Schlusse  des  schaftliche  Vorjahres
Einnahmen.  Vorjahre  mehr
  obengenannten  Nechnung  (Spalte  4)  —  weniger
M  M  M  M  M  —
1.    2.    3.  4.    5.    6.

Zölle  128  621  378  31  787|128  589  591118  699  415  —+  9  890  176

Tabacksteuer  1  956  026  10269194575%%1263  523  682  234

Rübenzuckersteuer  34  379  096  18  980  80]15  398  29514  611  960  —  786  335

Salzsteuer  24.514  775  581524  508  960  24  259  258—  249  702

Branntweinsteuer  .  27206357  74073351979902220401479—602457

Uebergangsabgaben  von  Branntwein  74350  —  74  350  77053—  2  703

Brausteuer  11  068  120  202  8550  865  265  10  921  453—  56188

Uebergangsabgaben  von  Bier  788  345  —  788  345  677  473/  110872

Summe.  228  608  447  621  969  585  911  614  10  7971

Spielkartenstempel  ...  655  160  —  665  160  666  275.—  11  115

Wechselstempelsteuer  —  —  4430  430  4323040  107  390
Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Schlußnoten,

Rechnungen  und  Lotterieloose  —  —  2544  290  —  +  2544290

Reichs-Post=  und  Telegraphen-  Verwaltung.  –  —  94585  910  88527  6424  6  058  268

Reichs  Eisenbahn-Verwaltung.  —  —  28171000  277331844  437  816

Anmerkung.

 

 

Verwaltungskosten  beträgt  bei  den  nachbezeichneten  Einnahmen  bis  Ende  November  1881:

 

 

Die  zur  Reichskasse  gelangte  Ist-Einnahme  abzüglich  der  Bonifikationen  und  

 

 

 

 

 

 

Ist-Einnahme  vom  Z      
Bezeichnung  Beginn  des  Etatsjahres  Ist-Einnahme  in  den  izwischen
der  bis  zum  Schluß  des  demselben  Zeitraum  + mehr
obengenannten  «  -
Einnahmen.  Monats  des  Vorjahres  —weniger
M  M  M
1.    2.    3.    4.
Zölle...  114  629  467  100  807  087  —+  13  822  380
Tabacksteuer..  5  656  326  559914  +  5  096  412
Rübenzuckersteuer...  64  843  634  51  116  900  +  13  726  734
.Salzsteuer...  22  027  299  21  798  746  +  228  553
Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe
von  ..Branntwein..  .  24  657  853  24  398  496  +  259  357
Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier...  9881  256  9836  68  +  443598
Summe  241  695  835  208  517  801  1  +  33  178034
Spielkartenstempel.....  575  835  573  904  +  1  931
        <pb n="469" />
        —  457  —

3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

Unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  VIII  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  9  des  Handelsvertrags  zwischen  Deutschland
  und  der  Schweiz  vom  23.  Mai  1881  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  155)  wird  nachstehende  Uebersicht  der  in
einzelnen  schweizerischen  Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung  gelangenden  inneren  Verbrauchssteuern
bekannt  gemacht.

Uebersicht
der

in  einzelnen  schweizerischen  Kantonen  von  geistigen  Getränken  zur  Hebung  gelangenden  inneren
Verbrauchssteuern.

Zürich  bezieht  keine  solche  Steuern.
Bern  erhebt  folgende  Gebühren:

I.  Von  Getränken  schweizerischer  Herkunft.

Frk.  Rp.
1.  Wein  in  einfachen  und  Doppelfässern  Gebinden  über  1  Liter)  .  .  per  Liter  —
2.  Wein  in  Flaschen  ..,,,,  —9
3.  Obstwein  ..  .........  ..,,»  —1
4.  Bier  in  Flaschen  und  in  Fässern  ..  »»  —2
5.  Liköre  und  Branntwein,  in  Flaschen,  auch  versüßte  und  versetzte  Liköre
in  größeren  Geschirren  „  „  —  20
6.  Weingeist  und  alle  anderen  gebrannten  geistigen  Getränke,  welche  auf
der  Probe  gemessen  werden  können,  bis  auf

32  Grad  des  Trallesschen  Alkoholometes„„  „  —  12

33/34  »  «  »  »  ·  ·  "  "  "  »  »  —  13

35/37  »  «  »  »  «  «  '  «  '  «  »  »  —  14

38/39  „„  „  „  ......,,,,  —  15

40/42  „  „  »  »  .....  »»  —16

43/44  »  »  »  »  -  «  -  «  «  »  »  —  17

45/47  77  »  »  »  ·  «  «  ««  «  »  »  —  18

48/50  »  »  «  »  -  «  «  «  «  »  »  —  19

51/52  »  »  »  »  -  «  '  ·  ·  »  »  20

53/  55  /  "7  /  »  «  «  «  »  »  —  21

56/  57  »  »  »  »  «  «  «  ««  »  »  —  22

58/60  »  «  «  »  «  «  ««  »  »  —  23

61/62  „  »  ,,  ,,  ....  .»  ,,  —  24

63/65  „  „  »  »  ...  .»  ,,  —  25

66/67  „  „  »  »  ...  .,,,,  —  26

68/70  „  „  »  »  ...  .,,»  —27

71/73  „  „  „  »  ...  „  „  —  28

74/75  5%  «  »  «  «  «  »  »  —  29

76/78  „  „  „  „  .  »,,  —  30

79/80  5½%  ½%  7  "%  "  /  »  —  31

81/83  „  „  „  „  .  ..,,  ,,  —  32

84/85  7?  14  «  «  ·  -  s  »  «  —  33

86/88  „  „  „  „  ..,,,,  —  34
        <pb n="470" />
        —  458  —

Frk.  Rp.
89/91  Grad  des  Trallesschen  Alkoholometes  per  Liter  57
92/  93  77  ½%  77  77  "  -  s  «  s  ·  »  »  36
94/  96  7%  7#  ½%  u5z  "  "  «  «  «  «  »  »  37
97/  98  7  77  7%  7  7“  ½%  —  38
99/100  „  5½%  7½  7  «  «  »  »  —  39
II.  Von  Getränken  nicht  schweigerischer  Herkunft
1.  Wein  in  jeder  Art  von  Gefäßen,!  die  größer  sind  als  1  Liter  per  Liter  —  5
2.  Wein  in  Flaschen.  .  ...,,,,  —  40
3.  Obstwein  .  »  »  —  2
4.  Bier  „  —  29
5.  Liköre  und  Branntwein,  in  Flaschen,  auch  versüßte  und  versetzte  Liköre
in  größeren  Geschirren  —  40
6.  Weingeist  und  alle  anderen  gebrannten  geistigen  Getränke,  die  auf  der  Probe  gemessen  werden
können,  gleich  solchen  schweizerischer  Herkunft  mit  10  Prozent  Zuschlag.
Luzern.
I.  Getränke  schweizerischen  Ursprungs

Frk.  Rp.

1.  Wein.  per  Liter  —  93
2.  Geistige  Getränke  und  gebrannte  Wasser.  ....,,,,  —  14
3.  Weingeist  „  —  28
4.  Wein  und  andere  geistige  Getränke  in  Flaschen  ..,,  Flasche  —  21
-  -  -  -  -  -  «  «  «  «  «  «  «  -  Liter  28

5.  Biere.  ..  ,,,,  —1,3

6.  Obstwein  .............  „  „  –
II.  Getränke  fremden  Ursprungs.

1.  Wein,  gewöhnlicher  ..  .  .  .  per  Liter  —  10,
2.  Luxuswein  und  gebrannte  Wasser  .......,,,,  —  20
3.  Weingeist  „  „  —  33
4.  Wein  und  andere  geistige  Getränke  in  Flaschen  .  .  „Flasche  —  30
»  »  »  »  «««««0-  »  Liter  —  40
5.  Bier,  gewöhnliches.  ................,,,,  —  2
„  in  Flaschen:.  .  .  „Flasche  —  4
„  „  „  ..  .  .  .„  Liter  —  5
„  „  Doppelfässern  „,„  —  5

Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied  einer  Gebühr
von  10,6  Rp.  per  Liter.

Uri.  Frk.  Rp.
1.  Weingeist,  schweizerischen  Urspruns  per  Liter  —  15
2.  fremden  Ursprungs  ......,,,,  —  20
3.  Wein  oder  Branntwein,  schweizerischen  Ursprungs.  ...  ..,,»  —  5
4.  „  fremden  Ursprungs  ........,,,,  —6
5.  Bier  oder  Most  ...  ...  ,,,,  —  2

Schwyz  bezieht  keine  Ohmgeldgebühren.

Unterwalden  ob  dem  Wald.

1.  Wein,  schweizerischen  Ursprungs  „„  —  2 4/5
2.  Wein,  nicht  schweizerischen  Ursprunss  „  „  —  311 1/5
3.  Luxusweine  und  gebrannte  Wasser,  die  in  Kisten  oder  Körben  verpackt

sind  (per  5  Kilo  brutto)  ..........  —  46
        <pb n="471" />
        —  459  —

4.  Most  oder  Bieer  .  .  .  .  .  .  per  Liter
5.  Gebrannte  Wasser,  schweizerischen  Ursprungs:
von  18  Grad  Cartier  oder  darunter

s  2  0  L  L  s  7y
s  2  1  1  #  Iy  Uy
1  2  2  L  L  L  I
L  23  I"7  IT  VT  IT
"F  2  4  s  L  L  Iy
TT"  2  5  Uy  #  I#  77
1  2  6  1  L  ""7,  Iy
I#r  2  7  Iy  L  "y  Iy
L  2  8  7y  IT  IT  T7y
IT  2  9  L  'T  1  "?,
L  30  I7y  IT  I"8  /
1  3  1  Iy  L  7T  T
").  2  I#  /  ’7?8  1#
/  3  3  1  ")  IT  TF
I#  3  4  #r  T  s  7
L  35  1  *  I  #
„  da  aufwärts  für  jeden  Grad  ½  Rp.  per  Liter,
„  36  Grad  Cartier  .  .  »,,
»  3  7  /  /  7/  V"75
38  7r5  7“  r  7“

6.  Gebrannte  Wasser,  nicht  schweizerischen  ursprungs:
von  18  Grad  Cartier  oder  darunter

L  19  L  Iy  1  L
I1  20  ’"v  ’"08  1  7*
L  21  "§  #  "y  ’/"vC
7y  22  77  1  L  L
Uy  23  ’")8  7y  ’)  I#
L  24  f  L  "7  o
I’lJ7  25  T  1  VN  I"
I?  26  T  1#  (  #
Iy  27  UIy  1  L  6
Iy  28  Iy  L  6  L
J/  29  L  #  I"  1
1  30  L  L  I  IT
L  31  «  »  «  »
»  32  L  1  L  U"
VT  33  vy  TIy  L  I?
"7"  34  I#  L  s  1
IT  35  "  L  1  L
„  da  aufwärts  für  jeden  Grad  “  Rp.  per  Liter,

„  36  Grad  Cartier  .  .  »»
»  37  ""  "v  7y  7“
*7  38  "7  7  »

Den  Verbrauchssteuerpflichtigen  ist  gestattet,  2  Prozent    in  Abzug  zu  bringen.

Unterwalden  nid  dem  Wald.
1.  Weingeist. . . .  ..  .  .  per  Liter
2.  Branntwein  ...........  ....

»  »
        <pb n="472" />
        —  460  —

Frk
3.  Wein,  schweizerischen  Ursprungs  .  ...  .  .  per  Liter
4.  „  ausländischer  ............»»  —
5.  „  feiner*  —
6.  Bier.
7. Most.....................»»—
* Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied
einer  Gebühr  von  4  Rp.  per  Liter.
Glarus.
1.  Wein,  schweizerischen  Ursprungs,  in  Fässern  Per  Hektoliter  1
„  fremden  Ursprungs,  in  Fässen  2
3.  Luxusweine  und  geistige  Getränke  aller  Art,  andere  als  obige,  in  Fässern“  oder
Flaschen  per  0,76  Litr  .  .  —
4.  Obstwein  .  ..  ..  per  Hektoliter  –
5.  Branntwein  und  Weingeist,  ob  eingeführt  oder  im  Kanton  fabrizirt,  zahlt,  wenn
er  für  den  inneren  Konsum  bestimmt  ist  ..  .  .  .  per  Liter  —
* Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  unterliegen  ohne  Unterschied
einer  Gebühr  von  2  Frk.  90  Rp.  per  Hektoliter.
Zug
1.  Wein,  ausländischer,  in  Fässern. . . . .   per  Liter  —
2.  „  Schlegelflaschen  .  ..  .  .  Stück  —
3.  schweizerischer  ...  ..........»Liter——
4. Bier..  ................,,»-—
5. 0bstwein....  —»»  —
Auf  Weingeist  und  Branntwein  wird  teine  Steuer  erhoben.
Freiburg.
1.  Freiburger  Weine  und  alle  im  Kanton  fabrizirten  Getränke  per  500  Liter  1
2.  Bier,  schweizerischen  Ursprungs  .  ..  .  ..per Liter-—
3. fremden Ursprungs..  .......»»  —
4.  Wein  und  Obstwein,  schweizerischen  Ursprungs  .......,,»  —
5.  ,  fremden  Ursprungs  .  ;  —
6.  Branntwein,  unter  20  Grad,  schweizerischen  Ursprungs  ....»»  —
7.  20  „  fremden  Ursprungs  .»»  —-8.
  Extrait  d´Absynthe,  Weingeist  und  tzusammen gesetzte  Liköre,  schweizrischen
  Ursprungs  .  .»,,  —
9.  do.  und  feine  Weine,  fremden  Ursprungs  ........»»  —
*  Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied  einer
von  8  Rp.  per  Liter.
Solothurn.
Frk.
1.  Weine,  schweizerischen  Ursprungs  per  Liter  —
2.  Wein  und  Most,  nicht  schweizerischen  Ursprungs  „  –
3.  Bier  und  Obstwein  (Most),  schweizerischen  Ursprungs  „  —
4.  »  fremden Ursprungs..  »,,  —
5.  Branntwein  und  Liköre,  in  Flaschen,  auch  alle  Liköre  in  größeren  Geschirren,
  schweizerischen  Ursprungs  ......  ...«,,»  —
6.  do.,  fremden  Ursprungs.  „„  „  —

45
90

20
20

15
        <pb n="473" />
        —   461  —

7.  Branntwein  und  Weingeist,  welcher  auf  der  Probe  nach  Tralles  gemessen  werden  kann:
35  Prozent  ..  ...
von  36—43

5

2

00  S  —


Schaffhausen

Branntwein  und  Weingeist,
Zehntel  des  Ansatzes  weniger.

Basel-Stadt.
1.  Wein,  ausländischer,  in  Fässen.  .
„Flaschen,  10  Prozent  vom  Werth  der

bis  auf

Faktur.
3.  Bier,  ausländischs
4.  Gebrannte  Wasser  und  Liköre,  ausländische,  10  Prozent  vom  Verth  der  Faktur.

Bemerkung.

Auf  neuen  Weinen,  die  vor  Neujahr  eingeführt  werden,  wird  ein  Drusen-



44—49
50—53
54—58
59—62
63—66
67—70
71—74
75—77
78—80
81—83
84—85
86—88
89—90
91—92
93—94
95—96



schweizerischen  Ursprungs,  je  10  Prozent

abzug  von  6  Prozent  gestattet.
Basel-Landschaft.

1.  Wein  und  Obstwein,  schweizerischen  Ursprungs,  sind  sleuerfrei

2.  Wein  nicht  schweizerischen  Ursprungs,  in  Fässern

7T



4.  Branntwein
„  ausländischer
5.Wein  geist
Extratt  d  Absynthe,  Num,  in  Fässern  .

Bier,  schweizerisches.





IT
N



ausländisches

Appenzell  a.  Rb.

Appenzell  j.  Rh.
St.  Gallen

Graubünden.





„  Flaschen



und  Liter  in  Flaschen

beziehen  keine  Ohmgeldgebühr.

1.  Bier,  schweizerisches
ausländisches

2.



per  Liter

oder  ein

per  Hektoliter

per  Hektoliter

per  Flasche
per  Liter

per  Hektoliter

-  /

per  100  Kilo

15

20

10
20
20
40
50
70

20
70
        <pb n="474" />
        —  462  —

Frk.  Rp.

3.  Branntwein,  schweizerischer  per  100  Kilo  4  30  J
4.  -  ausländischer  ............  »  »  »  5  —
5.  Liköre,  schweizerischen  Ursprungs,  in  Fässen,„,  „  „  8  90
6.  -  "  -  "7  Flaschen  d  »  »  »  14  —
7.  „  fremden  „  „Fässern.  9  60
8.  -  Flaschen  .......  »  »  »  14  80
9.  Wein,  gemeiner,  fremden  Ursprungs.  .........,,,,,,  2  40
100.  „  feiner,  „  »  Fässern......»»»  9  60
11.  »  in  Flaschen  .....  »»»  14  80
12.  Weingeist,  schweizerischen  Ursprungs  ......»,,»  9  80
13.  -  fremden  „  -  13  50

Bier,  im  Kanton  gebraut,  wird  mit  einer  Steuer  von  2,15  Frk.  per
150  Liter  belegt.

Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied
einer  Gebühr  von  2  Frk.  40  Rp.  per  100  kg.

Aargau.

1.  Wein,  Obstwein  und  Bier  schweizerischen  Ursprungs,  in  Fässern  oder  anderen
Gefäßen  per  Liter  —
Wein,  ausländischer,  in  n  Fässern.  oder  anderen  Gefäßen  .....,,,,  —
Obstwein,  ausländischer,  in  Fässern  oder  anderen  Gefäßen,  „  —
Bier,  ausländisches,  in  Fässern  oder  anderen  Gefäßen,. . .  „  –
Gebrannte  Wasser,  schweizerischen  Urspruns  ...»»  —
„  „  fremden  Urspruns  ...,,»  —  1

Thurgau  bezieht  keine  Ohmgeldgebühren.

Tessin  besteuert  Getränke  schweizerischen  Ursprungs  nicht.

Es  bezieht  von  ausländischen:

1.  Branntweiin  per  100  Kilogramm  brutto  4  50

Weingeist  ........,,,,  »  ,,  70



SJSx-dd  

Bier,  Obstwein  und  Meth  ...,,,,  „  »
Wein  aller  Art  und  Wermuth  in  Fässern  ..  »  »  »
Liköre:  Arak,  Absynthe,  Cognac,  Kirschwasser  etc.

in  Fässern  oder  Flaschen  .  ,,«  »  »  16  —
5.  Wein  aller  Art  in  Flaschen  und  Krügen  ...  «»  »  »  16  —

Waadt  bezieht  auf  Getränke  schweizerischen  Ursprungs  keine  Konsumgebühr:  ausländische  Getränke  werden
wie  folgt  besteuert:  Frk.  Rp.
1.Bier  in  Fässen  ....  ..per100Kilogrammbrutto  —

2.Wein in Fässern...  ....  ..»»  »  »
.3Wermuth  in  Fässen  ...,,,  »  »
4.Bier in Flaschen..  ......,,,,  »  »
5.  Wein  und  Wermuth  in  Flaschen  .  ...  ».,  »  »
6. Branntwein und Kirschwasser.  ....  ,,»  »  .-7. Likörwein ein Fässern oder
  Flaschen  ...  .,«  »  »  12  —
8. Weingeist  ......»,,  »  »  12  —
9. Liköre  in  T  oder  Flaschen  ........,.,  »  »  12  —
10. Rum  .  .  .  »  »  »  »  12  —
Bemerkung.
Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied
einer  Gebühr  von  3  Frk.  per  100  kg.

60



—————————
———————

—
        <pb n="475" />
        —  463  —

Wallis.  Getränke  schweizerischen  Ursprungs  werden  nicht  besteuert.  Auf  ausländischen  Getränken  wird

nachstehende  Gebühr  bezogen:  Frk.  Rp.

1.  Wein  und  Bier  in  Fässern  .  per  100  Kilogramm  brutto  4  40
2.  Branntwein,  Liköre,  Wein  in  Flasche  und  andere

geistige  Getränke  .....,,,,  »  »  20  —

3.  Weingest  ......,,,,  ,,  ,,  12  —

Neuenburg  bezieht  keine  Ohmgeldgebuhren.
Genf  ebenfalls  nicht,  mit  Ausnahme  der  Oktroigebühren  der  Städte  Genf  und  Carouge.

A.  Auszug  aus  dem  Oktroitarif  der  Stadt  Genf.

Frk.  Rp.

1.  Wein  aus  dem  Kanton  Genf,  aus  den  anderen  Schweizerkantonen  und  ab  gense—
rischen  Liegenschaften  in  den  Zonen  von  Savoyen  und  der  Landschaft  Gex

per  Heltoliter  2  33

2.  Weine,  ausländische  „  ,,  3  26
3.  Likörweine“  ............,,  »  8  13
4.  Wein  und  Essig  in  Flaschen  .  ..  .  .  .  „  Flasche  —  12
  -  1½  Flasche  —  6

5.  Essig  und  verdorbener  Wein  „„  Hektoliter  2  33
6.  Weindruse  (vom  15.  September  bis  31.  März)  .....,,  »  2  33
7.  „  (vom  1.  Zpeil  bis  15.  September)  ......,,  ,,  1  —
8.  Bier  ......,,  »  3  70
9.  Bier  in  Krügen  oder  in  Flaschen  per  Krug  oder  Flasche  —  5
10.  Obstwein  .  ..  ..  per  Hektoliter  2  —
11.  Branntwein  und  Weingeisti  in  Fässern  (für  jeden  Hektoliter  darin  enthaltenen  Alkohol)  20  —
12.  Liköre  aller  Art  in  Fässern  .per  Hektoliter  14  83
13.  Branntwein  und  Liköre  aller  Art,  in  Flaschen  von  1½  Liter  und  weniger  per  Flasche  —  20

Bemerkungen.

*  Weine  in  Fässern  aus  dem  deutschen  Zollgebiet  unterliegen  ohne  Unterschied  einer  Gebühr
  von  3  Frk.  26  Rp.  per  Hektoliter.

Von  der  Weinernte  an  bis  zum  15.  November  wird  die  Gebühr  für  den  neuen,  mit  der
Hefe  eingeführten  Wein  im  Verhältniß  von  106  zu  100  berechnet.

Mit  Alkohol  angemachte  Firnisse  mit  mehr  als  45°  Alkoholgehalt  bezahlen  wie  Alkohol.

B.  Auszug  aus  dem  Oktroitarif  der  Stadt  Carouge.

Frk.  Rp.
1.  Wein,  schweizerischen  Ursprungs  per  Liter  2
2.  -  fremden  Ursprungs...  „„  —  3
3. Bier....................»»  —3
4. 0bstwein...................»,,  —1
5. Branntwem..................»»  —6
6. Liköre in Flaschen................,,Flasche—15

Berlin,  den  20.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

75
        <pb n="476" />
        —  464  —

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

—

Nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths  vom  8.  Dezember  d.  J.  wird  derjenige  Theil  der  Unterelbe,  welcher
durch  die  nachstehend  beschriebenen  beiden  Zolllinien  begrenzt  wird,  einschließlich  der  in  demselben  befindlichen
Elbinseln  vom  1.  Januar  1882  ab  dem  deutschen  Zollgebiet  angeschlossen.

Am  Ausflusse  der  Elbe  verläßt  die  neue  Zollgrenze  bei  den  Uferwerken  am  Ouarantänehafen  von
Cuxhaven  an  dem  durch  eine  Zolltafel  bezeichneten  Punkte  die  bisherige  Zollgrenze  und  führt  in  gerader
Linie  zum  westlichsten  Punkte  des  Kaiser  Wilhelm-Koogs,  wo  sie  sich  mit  der  bisherigen  Zollgrenze  wieder
vereinigt.

Bei  Altona  läuft  die  neue  Zollgrenze  im  Anschlusse  an  die  bisherige  von  dem  die  Gemeindegrenze
zwischen  Altona  und  Neumühlen  bezeichnenden  Grenzsteine  XII  längs  der  nördlichen  Einfriedigung  des  Neumühlener
  Quais  bis  zu  dem  auf  der  Mitte  desselben  durch  eine  Zolltafel  bezeichneten  Punkte  und  von  hier
aus  in  gerader  Linie  über  den  Quai  und  die  Elbe  bis  zu  dem  am  Ufer  des  Mühlenwerder  durch  eine  Zolltafel
  bezeichneten  Punkte.  Von  dort  läuft  die  Zollgrenze  längs  des  westlichen  Ufers  des  Köhlbrands  bezw.
der  östlichen  Seite  der  in  das  Zollgebiet  einzuschließenden  Elbinseln  Mühlenwerder,  Waltershof  und  Altenwerder,
  das  Mühlenfleth  und  Köhlfleth  überschreitend,  bis  zur  südöstlichen  Spitze  von  Altenwerder.  Hier
überschreitet  die  Zollgrenze  die  alte  Süder-Elbe  und  mündet  bei  dem  mit  einer  Tafel  bezeichneten  Punkte  des
Landungsdammes  bei  dem  Nebenzollamte  zu  Moorburg  in  die  bisherige  Zollgrenze  ein.

Die  bisherige  Zollgrenze  am  linken  Elbufer  vom  Landungsdamme  beim  Nebenzollamte  zu  Moorburg
bis  unmittelbar  oberhalb  Cuxhaven  und  am  rechten  Elbufer  vom  Neumühlener  Quai  bis  zum  Kaiser  Wilhelm-Koog
  wird  mit  dem  Eintritt  des  Zollanschlusses  aufgehoben.

Die  zollamtliche  Behandlung  der  Waaren-Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  auf  dem  neu  angeschlossenen
Theil  der  Unterelbe  erfolgt  nach  Maßgabe  des  nachstehend  abgedruckten  Regulativs.

Regulativ,
betreffend

die  zollamtliche  Behandlung  der  Waaren-Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  auf  dem  zum  deutschen  Zollgebiet
  gehörigen  Theile  der  Unterelbe.

§.  1.
I.  Abfertigungsverfahren.
1.  Durchgangsverkehr  durch  den  zum  Zollgebiet  gehörigen  Theil  der  Unterelbe  von  und  nach  den  Hafenorten  Hamburg,  Altona
und  Harburg  mit  Schiffen,  welche  einen  Lootsen  an  Bord  haben.

Schiffe,  welche  über  die  Zollgrenze  bei  Cuxhaven  aus  der  See  eingehen  und  auf  der  Unterelbe  direkt
nach  Hamburg,  Altona  oder  Harburg  bestimmt  sind,  sowie  diejenigen  Schiffe,  welche  von  einem  dieser  Hafenorte
  direkt  über  die  Zollgrenze  bei  Cuxhaven  in  See  gehen,  sind,  sofern  sie  einen  Lootsen  an  Bord  haben,
beim  Transit  durch  den  zum  Zollgebiet  gehörenden  Theil  der  Unterelbe  von  jeder  zollamtlichen  Anmeldung
und  Abfertigung  befreit,  wenn  sie  beim  Betreten  des  Zollgebiets  und  demnächst  unausgesetzt  während  der
Fahrt  durch  dasselbe  nachstehende  Zeichen  führen:

a)  am  Tage,  d.  h.  von  Sonnenaufgang  bis  Sonnenuntergang  am  hinteren  Maste  —  und  zwar  in

der  Regel  an  der  Gaffel  —  oder  auf  dem  Flaggenstock  am  Heck  eine  Flagge  von  1,6  m  Länge
        <pb n="477" />
        —  465  —

und  1,0  m  Breite,  diagonal  in  eine  schwarze  und  eine  weiße
Hälfte  getheilt,  so  daß  die  schwarze  Hälfte  unten  und  am
Stock  sich  befindet  (siehe  Zeichnung  Nr.  1)  und

b)  bei  Nacht  zwei  Laternen  und  zwar  die  obere  mit  weißem,
die  untere  mit  grünem  Lichte  an  der  Stelle,  wo  am  Tage
die  zu  a  erwähnte  Zollflagge  gezeigt  wird.  Kleinere  Schiffe
können  die  Laternen  auch  zwischen  dem  hinteren  Mast  und
Want  führen.

Die  Laternen  müssen  so  eingerichtet  und  angebracht
sein,  daß  sie  nicht  nach  vorn  scheinen,  sondern  ein  gleichmäßiges
  und  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen  des
Horizonts  von  12  Kompaßstrichen  und  zwar  6  Strich  nach
jeder  Seite  hinten  hinauswerfen.

Soll  die  Nationalflagge  gleichzeitig  gezeigt  werden,  so  ist  die
Zollflagge  unter  derselben,  jedoch  an  derselben  Leine  zu  hissen  und  zu
führen.

 

 

 

§.  2.

Müssen  Schiffe  dieser  Art  auf  dem  Zollgebiet  der  Elbe  leichtern,
so  haben  auch  die  dazu  verwendeten  Fahrzeuge  vom  Beginn  der  Leichterung
ab  die  Zollflagge  bezw.  Leuchte  zu  führen.  Es  kann  Begleitung  derselben
angeordnet  werden.

Aus  Hamburg,  Altona  oder  Harburg  kommende  Schiffe,  welche  lediglich  Waaren  führen,  die  den  in
See  gehenden  Schiffen  im  Zollgebiet  noch  beigeladen  werden  sollen,  haben  bis  zu  ihrer  völligen  Entladung
gleichfalls  die  vorstehend  gedachte  Zollflagge  bezw.  Leuchte  zu  führen.

Die  Ueberwachung  der  Entladung  kann  angeordnet  werden.

§.  3.

Schiffe  unter  Zollflagge  bezw.  Leuchte  haben  stets  das  Hauptfahrwasser  der  Elbe  einzuhalten,  ihre
Fahrt  ohne  willkürlichen  Aufenthalt  fortzusetzen  und  jedes  Verkehrs  mit  dem  Lande  und  mit  anderen  Schiffen
sich  zu  enthalten.

Werden  in  Folge  von  Naturereignissen  oder  Unglücksfällen  Abweichungen  von  vorstehender  Vorschrift
nothwendig,  oder  müssen  Leichterungen  stattfinden,  so  ist  hiervon  dem  nächsten  Zollamte  oder  Zollkreuzer  baldthunlichst
  Anzeige  zu  machen.

Die  Annahme  von  Bugsirdampfern  ist  allgemein  gestattet.

Der  Zutritt  zu  den  unter  Zollflagge  oder  Leuchte  fahrenden  Schiffen  und  der  Abgang  von  denselben
während  der  Fahrt  im  Zollgebiet  ist  regelmäßig  nur  Zollbeamten,  Lootsen,  sowie  den  das  polizeiliche  Interesse
wahrnehmenden  Beamten,  und  zwar  nur  zur  Wahrnehmung  ihrer  amtlichen  Funktionen,  erlaubt.  Ausnahmsweise
  ist  der  Zutritt  bezw.  der  Abgang  auch  anderen  Personen  gestattet,  wenn  sie  mit  einer  zollamtlichen
  Legitimation  versehen  sind,  sowie  bei  Unglücksfällen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  auch  solchen  Personen,
  welche  zur  Rettung  von  Menschen,  Schiff  und  Ladung  Hülfe  leisten  sollen.

§.  4.

Tritt  während  der  Fahrt  eine  Veränderung  in  dem  Bestimmungsorte  eines  Schiffes  derart  ein,  daß
dasselbe  zur  Führung  der  Flagge  und  Leuchte  nach  §.  1  nicht  mehr  berechtigt  sein  würde,  so  muß  hiervon
dem  nächsten  Zollamte  oder  Zollkreuzer  sofort  Anzeige  gemacht  und  die  zollamtliche  Abfertigung  beantragt,
bis  zu  deren  Beginn  aber  die  Zollflagge  bezw.  Leuchte  beibehalten  werden.

§.  5.

2.  Anderweiter  Waarenverkehr  auf  der  Unterelbe.

Die  zollamtliche  Behandlung  des  Waarenverkehrs  zwischen  der  See  und  den  Hafenorten  Hamburg,
Altona  und  Harburg,  soweit  dieser  Verkehr  durch  Schiffe  vermittelt  wird,  welche  keinen  Lootsen  an  Bord
haben,  sowie  des  Waarenverkehrs  zwischen  der  See  und  anderen  als  den  vorstehend  genannten  drei  Orten
an  der  Unterelbe,  erfolgt  nach  den  desfallsigen  allgemeinen  Vorschriften  des  Vereinszollgesetzes  und  den  zur

Ausführung  desselben  ergangenen  Bestimmungen,  soweit  nicht  nachstehend  hiervon  abweichende  Anordnungen
getroffen  sind.

 

 

75
        <pb n="478" />
        —  466  —

§.  6.
a.  Abfertigung  bei  Cuxhaven.

Zum  Zpecke  der  zollamtlichen  Behandlung  wird  auf  einem  bei  Cuxhaven  stationirten  Wachtschiffe
ein  Nebenzollamt  I  errichtet,  welches  zugleich  als  Ansageposten  in  Gemäßheit  des  §.  74  des  Vereinsgzollgesetzes
  fungirt.

Das  Wachtschiff  führt  bei  Tage  die  Reichs-Zollflagge  und  bei  Nacht  drei  weiße  Lichter.  Diese  Zeichen
sind  an  dem  Schutzhöft  des  Quarantänehafens  angebracht.

§.  7.

Die  Schiffsführer,  welche  seewärts  über  die  Zollgrenze  bei  Cuxhaven  eingehen  und  der  Abfertigung
daselbst  bedürfen,  müssen,  falls  sie  nicht  vor  Anker  gehen  wollen,  rechtzeitig  beidrehen  und  den  sich  an  Bord
begebenden  Abfertigungs=  und  Begleitungsbeamten  das  Anbordkommen,  sowie  den  Wiederabgang  vom  Schiffe
nach  Seegebrauch  möglichst  erleichtern.

§.  8.

Schiffe,  welche  aus  einem  inländischen  Hafen  kommend  über  die  Zollgrenze  durch  das  Klotzenloch
oder  die  Nordergründe  eingehen,  haben  in  Sicht  des  Zollkreuzers  beizudrehen  und  die  Revision  durch  denselben
  abzuwarten.  «

§.  9.

Die  Beamten  des  Nebenzollamtes  können,  wenn  eine  Revision  sich  mit  hinreichender  Sicherheit  bewirken
  läßt,  zollfreie  Ladungen  sofort  in  den  freien  Verkehr  setzen,  auch  einzelne  zollpflichtige  Gegenstände,
welche  an  Bord  des  Schiffes  sich  befinden,  auf  Grund  mündlicher  Deklaration  vollständig  abfertigen.

§.  10.

Soll  die  schließliche  Abfertigung  nicht  beim  Wachtschiffe,  sondern  bei  einer  anderen  als  Grenzzollamt
fungirenden  Zollstelle  erfolgen,  so  hat  der  Schiffsführer  den  an  Bord  gekommenen  Beamten  des  Wachtschiffes
gegenüber  die  im  §s.  74  des  Vereinszollgesetzes  vorgeschriebenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

§.  11.

Kann  wegen  ungünstiger  Witterung  die  Abfertigung  beim  Wachtschiffe  nicht  erfolgen,  so  wird  dies
dadurch  zu  erkennen  gegeben,  daß  auf  dem  Schutzhöft  des  Quarantänehafens  von  Cuxhaven  bei  Tage  die
Zollflagge  gestrichen  ist,  bei  Nacht  aber  die  drei  weißen  Lichter  fehlen.

Die  Schiffe  können  dann,  ohne  anzuhalten,  das  Wachtschiff  passiren,  sie  haben  sich  aber  bei  dem
zuerst  von  ihnen  angetroffenen  Zollkreuzer  zu  melden,  worauf  von  der  Besatzung  desselben  nach  erfolgter
Deklaration  seitens  des  Schiffsführers  die  Abfertigung,  wie  sie  beim  Wachtschiffe  hätte  vorgenommen  werden
sollen,  nachträglich  bewirkt  wird.

Begegnet  ein  solches  Schiff  keinem  Zollkreuzer,  so  hat  es  bei
der  seinem  Bestimmungsort  zunächst  belegenen,  spätestens  aber  bei  der
Zollstelle  zu  Brunshausen  zur  Revision  und  Abfertigung  sich  zu  stellen.

Schiffe  dieser  Art  haben  von  Cuxhaven  ab  am  Tage  eine  weiße
mit  einem  diagonalen,  von  Ecke  zu  Ecke  durchschneidenden  schwarzen
Streifen  versehene  Flagge  (siehe  Zeichnung  Nr.  2)  und  bei  Nacht  zwei
Laternen  übereinander,  die  obere  mit  grünem,  die  untere  mit  weißem
Lichte  und  zwar  beide  Zeichen  an  der  im  §.  1  angegebenen  Stelle  zu
führen.

 

Nr.  2.

 

 

 

Die  Laternen  müssen  im  übrigen  von  derselben  Einrichtung
sein,  wie  im  §.  1  vorgeschrieben  ist.

§.  12.

Von  der  Anmeldung  beim  Wachtschiffe  befreit  sind  leere  oder
nur  in  Ballast  fahrende  Schiffe  und  solche  Fischerfahrzeuge,  welche  nur
frische  zollfreie  Erzeugnisse  des  Meeres  einführen.

§.  13.
b.  Abfertigung  bei  Altona.

Die  über  die  Zollgrenze  bei  Altona  eingehenden  Schiffe  erhalten
hre  Abfertigung  nach  der  Bestimmung  der  Zollbehörde  entweder  bei  der  □
auf  dem  Neumühlener  Quai  oder  bei  der  auf  Pontons  unterhalb  desselben  befindlichen  Zollstelle.
        <pb n="479" />
        —  467  —

Der  Anmeldung  unterliegen  auch  solche  Schiffe,  welche  verpackte  zollfreie  Gegenstände  geladen  haben.
Dieselben  müssen  unaufgefordert  bei  der  Zollstelle  anlegen.

§.  14.
Von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  diejenigen  Personendampfschiffe  befreit,  welche  bereits
bei  einer  Zollstelle  in  Hamburg,  St.  Pauli  oder  Altona  abgefertigt  sind.  Auch  andere  Personendampfschiffe
können  von  der  Anmeldung  entbunden  werden.

§.  15.

Wenn  Schiffe,  die  von  dem  zum  Zollinlande  gehörenden  Theile  von  Altona  in  See  ausgehen,
Waaren  geladen  haben,  deren  Ausgang  zollamtlich  erwiesen  werden  muß,  so  gilt  dieser  Nachweis  bei  den  zur
Führung  der  Zollflagge  bezw.  Leuchte  berechtigten  Schiffen  als  erbracht,  wenn  zollamtlich  bescheinigt  wird,  daß
die  betreffenden  Schiffe  mit  Zollflagge  oder  Leuchte  von  Altona  in  der  Richtung  nach  Cuxhaven  abgegangen
  sind.

§.  16.
II.  Zollkontrole  auf  der  Unterelbe.

Die  Aussicht  über  den  Schiffsverkehr  auf  der  Unterelbe  wird  durch  Zollkreuzer  geübt,  deren  Beamte
befugt  sind,  Schiffe  anzurufen,  an  Bord  der  angehaltenen,  wie  der  vor  Anker  liegend  angetroffenen  sich  zu
begeben,  die  Schiffspapiere  einzusehen  und  die  Schiffe  einer  Revision  und  Vorabfertigung  zu  unterwerfen;
auch  können  dieselben  von  ihnen  amtlich  verschlossen  und  besetzt  werden.

Die  Zollkreuzer  geben  ihre  Absicht,  ein  Schiff  anzuhalten,  dadurch  zu  erkennen,  daß  sie  am  Tage
neben  der  Reichszollflagge  an  der  Gaffel  einen  mit  der  Inschrift  „Königlicher  Zollkreuzer“  versehenen  weißen
Stander  am  Großtopp  und  eine  vierkantige  grüne  Flagge  am  Vortopp  hissen,  bei  Nacht  aber  eine  rothe  und
eine  weiße  Laterne  übereinander  zeigen.  Auf  ein  solches  Zeichen  hat  das  solchergestalt  oder  sonstwie  angerufene
  Schiff  beizudrehen  und  den  Beamten  Gelegenheit  zu  geben,  mit  ihrem  Boot  an  Bord  zu  kommen,
demnächst  auch  das  Verlassen  des  Schiffes  nach  Seemannsart  zu  erleichtern.

§.  17.

Die  Schiffe  unter  Zollflagge  bezw.  Leuchte  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen  (8.  16)  und
können  insbesondere  auch  amtlich  begleitet  und  verschlossen  werden,  wenn  der  dringende  Verdacht  vorliegt,
daß  eine  Uebertretung  der  Zollvorschriften  stattgefunden  hat  oder  beabsichtigt  wird.

§.  18.

Im  Falle  einer  amtlichen  Begleitung  hat  der  Schiffsführer  für  das  angemessene  Unterkommen  der
Begleiter  zu  sorgen,  auch  dieselben  an  den  Mahlzeiten  der  Mannschaften  unentgeltlich  theil  nehmen  zu  lassen.

Für  die  Begleitung,  sowie  für  die  Rückbeförderung  sind  keine  Gebühren  zu  entrichten.

§.  19.

Die  Lootsen  sind  dafür  verantwortlich,  daß  die  von  ihnen  geführten  Fahrzeuge  die  Zollflagge  bezw.
Leuchte  nicht  unerlaubter  Weise  unterwegs  abnehmen  oder  aufziehen.

Sie  haben  auch  sonstige  Uebertretungen  der  Zollvorschriften,  welche  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  zu
ihrer  Kenntniß  kommen,  möglichst  zu  hindern  und  jedenfalls  zur  näheren  Untersuchung  sofort  anzuzeigen.

§.  20.
III.  Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Anordnungen  werden,  sofern  nicht  andere  besondere
Strafgesetze  Platz  greifen,  nach  §.  152  des  Vereinszollgesetzes  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  M  geahndet.

Berlin,  den  20.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Scholz.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  16.  Dezember  d.  J.  beschlossen,
1.  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramt  zu  Uerdingen  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Abfertigung
  des  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Zuckers  zu  ertheilen,
        <pb n="480" />
        —  468  —

2.  sämmtliche  Haupt-Zoll=  und  Hauptsteuerämter,  welche  diese  Befugniß  nicht  haben,  zu  ermächtigen,
von  dem  bei  ihnen  mit  dem  Anspruch  auf  Steuervergütung  von  9,40  M.  bezüglich  10,80  M  für
den  Zentner  zur  Ausfuhr  angemeldeten  Zucker  Proben  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  unter
Ziff.  2  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Zuckers  vom
26.  Juni  1869  zu  entnehmen,  dieselben  auf  Kosten  des  betreffenden  Fabrikanten  zur  Polarisation
einer  hierzu  befugten  Amtsstelle  zu  übersenden  und  auf  Grund  des  von  letzterer  festzusetzenden
Befundes  die  weitere  Abfertigung  des  Zuckers  zur  Ausfuhr  nach  den  Vorschriften  der  vorgedachten
  Anweisung  zu  bewirken.

 

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des
Bundesraths  für  Zoll-  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Schittny  an  Stelle  des
verstorbenen  Königlich  preußischen  Steuer-Inspektors  Mater  den  Kaiserlichen  Hauptämtern  zu  Schirmeck,
Colmar  und  Straßburg  i./E.  als  Stations-Kontrolör  mit  dem  Wohnsitz  in  Straßburg  i.  /E.  vom  1.  Dezember
d.  J.  ab  beigeordnet  worden.

 

5.  Konsulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  entlasse  nen  Herrn
Adolf  Koester  den  Kaufmann  G.  Espitalier  zum  Konsul  in  Cette  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Schäffer  in  Buenos-Ayres  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  resp.  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  bezw.  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

6.  Militär-Wesen.

 

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Natural—
Verpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1882  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für
Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost.  .  .  95  Pf.  80  Pf.
b).  Mittagskost.  49  44
c)-.  Abendkost  28-  23
4)  —-  =  Morgenkost.  18  13
Berlin,  den  22.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Eck.
        <pb n="481" />
        —   469   —

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.  Ausweisung
  weisungsdes
  Ausgewiesenen.  der  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:
1.  [Jakob  Buller,  Pferde-(25  Jahre,  aus  Dzikow,  Kreis  Königlich  preußischer  Re-[18.  November

 

6.  Johann

knecht,

2.Josef  Honak,  Schneider,

Karl  Kästner,  Maurer,

4.  Jaceb  Oyiolwrz  Jodzepr,

  Nadler,

5.Michael  (Markus)  Fischmann
  alias  Tischmann,
  Schneider,

Olbrich,

Schuhmacher,

7.Eduard  Kahler,  Steinmetz,


8.  Alfred  Hermann,
Klempnergeselle,
9.  Johann  Erich  Tingström,
  Ziegelarbeiter,
10.  Georg  Triaska  alias
Czomba  Gyorgi,
Kutscher,
11.  Karl  Grönbeck,  Goldarbeiter,

12.|Eduard  Richter,  Schuhmacher,

13.  August  Josephi,  Handlungsgehülfe,

14.  Alexander  Herlemann,
Metzgergeselle,
15.  Elise  Haeusler,  unver-16.



 

ehelichte  Dienstmagd,

16.Paul  Doupnik,  Steinmetz,


Lipno,  Gouvernement  Warschau,
  Russisch-Polen,

60  Jahre,  aus  Glasersdorf,
Bezirk  Starkenbach,  Böhmen,

 

 

schwerer  Diebstahl.  (1½  Jahr
Zuchthaus  laut  Erkenntniß
vom  17.  Juni  1880),
versuchter  schwerer  Diebstahl
(1  Jahr  Zuchthaus  laut  Erkenntniß
  vom  5.  November
1880),

 

gierungs  =  Präsident  zu
Marienwerder,
Königlich  bayerisches  Bezirksamt
  Ansbach,

b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

geboren  am  2.  Februar  1857
zu  Donawitz  bei  Karlsbad,
Böhmen,

28  Jahre,  aus  Jaswunn  bei
Kadahn,  Rußland,

41  Jahre,  aus  Ceenstochau,
Russisch-Polen,

geboren  1847  zu  Grumberg,
Mähren,

geboren  1855  zu  Hermsdorf,
Bezirk  Braunau,  Böhmen,
geboren  am  5.  Juni  1857  zu
Troppau,  Oesterreichisch-Schlesien,
  und  daselbst  orts.-angehörig,


35  Jahre,  aus  Norrköping,
Schweden,
27  Jahre,  aus  Toriszka,
Ungarn,

geboren  am  19.  November
1839  zu  Kopenhagen,
4  Tahre,  aus  Friedland,
Böhmen,

42  Jahre,
Böhmen,

geboren  am  12.  August  1848
zu  Haderwig,  Niederlande,
und  daselbst  ortsangehörig,

24  Jahre,  aus  Böhmisch-Röhren,
  Bezirk  Prachatitz,
Böhmen,

35  Jahre,  aus  Groß-Lhota,
Bezirk  Datschitz,  Mähren,

aus  Tabor,

 

 

Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

Landstreichen,  Betteln  und
verbotswidrige  Rückkehr  in
das  preußische  Landesgebiet,
Landstreichen  und  Betteln,
desgleichen,

desgleichen,

desgleichen,
desgleichen,

Landstreichen,

desgleichen,

desgleichen,

Landstreichen  und  Gebrauch
gefälschter  Legitimationspapiere,


Unterschlagung,  Landstreichen
und  gewerbsmäßige  Unzucht,

Landstreichen  und  Betteln,

 

Königlich  preußischer  Polizei-Präsident
  zu  Berlin,

Königlich  preußischer  Regierungs=
  Präsident
Potsdam,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Posen,  "

Königlich  preußischer  Rereslau,

derselbe,

Königlich  preußischer  Regierungs
  =  Präsident  zu
Oppeln,

Königlich  preußische  Regierung
  zu  Schleswig,
dieselbe  Behörde,

Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Hannover,
Königlich  preußische  Landdrostei
  zu  Osnabrück,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Wiesbaden,
Königlich  preußische  Regierung
  zu  Koblenz,

Stadtmagistrat  Passau  in
Bayern,

derselbe,

 

zu 

gierungs  .  Präsident  zu

d.  J.

17.  Oktober
d.  J.

30.  November
d.  J.

12.  Dezember

2.  Dezember
d.  J

5.  Dezember
d.  J.

desgleichen.

17.  (ausgeführt
am  26.)  November
  d.  J.

29.  November
d.  J.
12.  Dezember
d.  J.

9.  Dezember
d.  J.

5.  November
d.  J.

10.  Dezember

d.  J.

26.  (ausgeführt
  am  29.)
November

d.  J.

29.  Oktober
d.  J.

5.  November
d.  J.
        <pb n="482" />
        —  470  —

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf.Nr.    —  —  der  Bestraf  Ausweisung  weisungs-
  des  Ausgewiesenen.  er  Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.
1.  3.  4.  5.  6.
17.  Gabriel  Lehmann,  geboren  am  20.  Februar  1854  Landstreichen,  Betteln  und  Königlich  sächsische  Kreis-28.  Oktober
Fälschung  eines  egitima-  hauptmannschaft  zu  (ausgeführt
am  30.  No-18.

  Hermann  Mackowsky,
Handelsmann,

19.  Johann  Anton  Büchler,
Hausbursche,

 

Handlungsdiener,

zu  Kninitz  bei  Aussig,  Böhmen,
  und  daselbst  ortsange-cthionspapieres,

hörig,

19  Jahre,  aus  Dzialoschn,  Landstreichen,
Kreis  Wielun,  Gouvernement
  Kalisch,  Russisch-Polen,

Schweiz,

 

 

 

Bautzen,  

Großherzoglich  badischer  Dezember

30  Jahre,  aus  Appenzell,  Landstreichen  und  Betteln,

 

November)  d.  J.

Landeskommissär  zu
Karlsruhe,

Großberzoglich  badischer  10.  Dezember

Landeskommissär  zu
Mannheim,

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="483" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich

Herausgegeben

   

im
Reichsamt  des  Innern.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 IX. Jahrgang.     Berlin,  Freitag,  den  30.  Dezember  1881.    No.  52.




 

  

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Bekannt=  4.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  —  Ertheilung  standesamtmachung,
  betreffend  Rinderpest  Seite  471  5  zü  Befugnisse  Ermächtigung-  zur          474
        5.  Militär - Wesen  :  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher Zeugnisse für die militärpflichtige Deutsche in den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . 
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  im  Bestande      .  ..
und  in  den  Befugnissen  von  Zoll-  und  Steuerstellen  472                Vereinigten
3.  Justiz-Wesen:  Nachweisung  der  zur  Vertretung  des  Mili-  6.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Verlängerung  des  Handelstärfiskus
  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militär-  vertrags  mit  Italien  474
personen  berufenen  Militärbehörden  im  Ressort  der  König-  7.  Polizei-Wesen:  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem
lich  württembergischen  Militärverwaltung  472  Reichsgebiete  ......  .  475

 

 

Bekanntmachung.

Seit  Erlaß  meiner  Bekanntmachung  vom  23.  d.  M.  (S.  455)  haben  neue  Ausbrüche  der  Rinderpest  innerhalb
des  Regierungsbezirks  Liegnitz  nicht  stattgefunden.

Innerhalb  des  Regierungsbezirks  Breslau  hat  zwar  die  Seuche  in  den  bereits  in  der  Bekanntmachung
  vom  23.  d.  M.  bezeichneten  Ortschaften  nicht  weiter  an  Ausdehnung  gewonnen,  wie  denn  auch  die
von  verschiedenen  Zeitungen  gebrachte  Meldung  eines  Ausbruchs  der  Rinderpest  im  zoologischen  Garten  zu
Breslau  sich  als  unbegründet  herausgestellt  hat;  jedoch  ist  ein  Gehöft  der  im  Kreise  Waldenburg  belegenen  Ortschaft
  Nieder-Hermsdorf  von  der  Seuche  neu  ergriffen  worden.

Demnach  ist  die  Seuche  bisher  konstatirt  worden:

1.  Regierungsbezirk  Breslau:
Kreis  Waldenburg:  im  Gutsbezirk  Alt-Lässig,  sowie  in  den  Gemeindebezirken  Alt--Lässig,
Fellhammer  und  Nieder-Hermsdorf;
2.  Regierungsbezirk  Liegnitz:
Kreis  Landeshut:  in  den  Gemeindebezirken  Rothenbach  und  Vogelgesang;
Kreis  Bolkenhain:  in  den  Gemeindebezirken  Nieder-Wernersdorf  und  Ruhbank.
beläuft  sigie  Gesammtzahl  der  an  der  Seuche  gefallenen,  sowie  der  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere
eläuft  sich:
im  Regierungsbezirk  Breslau:
auf  99  Stück  Rindvieh  und  7  Ziegen,
im  Regierungsbezirk  Liegnitz:
auf  39  Stück  Nindvieh,  2  Schafe  und  6  Ziegen.

Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (B.-G.-Bl.  S.  105)  und  in  der  Instruktion  vom  9.  Juni  1873
(R.-G.-Bl.  S.  147)  vorgeschriebenen  Sicherheits=  und  Tilgungsmaßregeln  sind  auch  in  Nieder-Hermsdorf  und
in  den  durch  den  Ausbruch  der  Seuche  daselbst  bedrohten  Orten  in  vollem  Umfange  zur  Ausführung  gelangt.

Berlin,  den  29.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

76
        <pb n="484" />
        —  472  —
2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  Kitzing  en  im  Hauptzollamtsbezirk  Würzburg  ist  die  Befugniß  zur
Erhebung  von  Branntwein-Uebergangsabgaben  und  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
über  Branntweinsendungen  ertheilt  worden.

 

Mi  dem  1.  Januar  1882  geht  das  Königlich  württembergische  Grenzsteueramt  Ferthofen  im  Kameralamtsbezirk
  Waldsee  ein  und  werden  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
welche  im  Verkehr  mit  den  anderen  Bundesstaaten  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  zu  Aichstetten  und
Aitrach  im  Kameralamtsbezirk  Waldsee  Grenzsteuerämter  errichtet.

 

3.  Justiz-Wesen.
Nachweisung)
derjenigen  Militärbehörden  und  Personen,  welche  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  der
Offizier**)  und  Beamten  im  Ressort  der  Königlich  württembergischen  Militärverwaltung,  sowie  der
Pensionen  dieser  Personen  nach  deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  berufen  sind,  den  Militärfiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §§.  730  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

——

 

 

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

1.  2.  3.  4.
Lau-  »
fende  wem?  bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nr.

 

A.  des  Diensteinkommens

I.  Den  Regiments-Komman-  der  ihnen  unterstellten,  Gehalt  empfangenden,  Bei  Pfändung  des
deuren,  den  Komman-  Offiziere  und  Beamten  einschließlich  der  Sa=  Diensteinkommens
deuren  der  selbständigen  nitäts-Offiziere  des  Pionier-Bataillons  Nr.  13,  der  bei  dem  Pionier--(nicht
  regimentirten)  Ba-  sodann  der  aggregirten  Offiziere,  dagegen  mit  Bataillon  Nr.  13  betaillone,
  sowie  den  Kom-  Ausschluß  der  Offiziere  bei  dem  Pionier-Ba=  findlichen  Offiziere
mandeuren  der  Land-  taillon  Nr.  13  und  der  à  l.a  suite  der  Truppen=  hat  die  Zustellung  an
wehr-Bezirkskommandos.  theile  stehenden  Offiziere.  die  Militär-Intendantur

  des  Armee-Korps
  (s.  A ll)  und  in

Betreff  der  à  l a  suite
der  Truppentheile
stehenden  Offiziere,
soweit  die  Betreffenden
  nicht  unter  Allgehören,
  an  das  Kriegsministerium
  (s.  A  III)
zu  erfolgen.

 

 

 

 

 

*)  Vgl.  die  entsprechenden  Nachweisungen  für  das  Ressort  der  Königlich  preußischen  bezw.  der  Königlich  sächsischen
Militärverwaltung,  Central-Blatt  S.  385  und  446.

**)  Sofern  die  Nachweisung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  sind  unter  der  Bezeichnung  „Offiziere“  die
Sanitäts-Offiziere  (Militärärzte)  inbegriffen.
        <pb n="485" />
        —   473  —

 

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

 

 

1.  2.  3.  4.
Lau-  »  »
fende  wem  bei  Pfändung  Bemerkungen.
Nr.
A.  des  Diensteinkommens
II..  Der  Militär-Intendantur  1  der  Regiments-Kommandeure  und  der  Kommandes
  Armee-Korps.  deure  der  selbständigen  (nicht  regimentirten)
Bataillone,
2  der  Offiziere  bei  dem  Pionier-Bataillon  Nr.  13,
3 der  Auditeure,  Zu  Ziffer  4—6.
4|des  Generalarztes  und  des  bei  diesem  fungi=  Bezüglich  des  Garrenden
  Assistenzarztes,  der  Garnisonärzte,  sowie  nisonarztes,  der  Gardes
  Korps-Stabsapothekers,  nisonpfarrer  und
5H  der  Garnisonpfarrer  und  Garnisonküster  in  Ab--Garnisonküster,  sowie
sicht  auf  ihre  Bezüge  aus  Militärfonds,  des  Platzmajors  der
6  der  Platzmajore,  Festung  Ulm  linken
Ufers  hat  die  Zustellung
  an  die  Militär-Intendantur
  des
XIV.  Armee=  Korps
in  Karlsruhe  zu  er-7
  des  Korps-Roßarztes  beim  Generalkommando,  folgen.
8 der  Militär-Intendanturbeamten  mit  Ausnahme  Wegen  des  Militärdes
  Militär-Intendanten,  Intendanten  s.  Alll;
9  der  Beamten  der  Magazinverwaltungen,  ebenso  wegen  der
10|der  Beamten  des  Montirungsdepots,  Beamten  des  Kriegs-11|der
  Beamten  der  Garnisonverwaltungen,  zahlamts.
12  der  Militär-Baubeamten,
13,der  Beamten  der  Garnisonlazarethe,
14  des  Lehrers  bei  der  Garnisonschule  in  Hohenasperg,

III. Dem  Kriegsministerium.  sämmtlicher  übrigen  unter  den  Nummern  A  l
und  II  nicht  inbegriffenen  Offiziere  und  Beamten
  der  Militärverwaltung,
B.  der  Pension  und  des  sonstigen  aus
Militärfonds  fließenden  Einkommens
Dem  Kriegsministeriim.  1  deir  sämmtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
gestellten  Offiziere  und  Militärbeamten,
22  der  sämmtlichen  auf  Ineaktivitätsgehalt  oder
Wartegeld  gesetzten  Offiziere  und  Beamten
der  Militärverwaltung,
3  der  sämmtlichen  mit  Pension  gänzlich  verab- 



 

 

schiedeten  Offiziere  und  Beamten  der  Militärverwaltung.


 

 

76*
        <pb n="486" />
        —  474  —

4.  Konsulat--Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Reichs
den  bisherigen  Konsul  in  Ferusalem  Freiherrn  von  Münchhausen  zum  Konsul  in  Kiew,
den  bieberigen  Konsul  in  Kiew  Dr.  jur.  Julius  Reitz  zum  Konsul  in  Jerusalem,
un
den  Kaufmann  Johannes  Sällström  in  Neder-Kalix  (Schweden)  zum  Vize-Konsul
zu  ernennen  geruht.

 

Den  Kaiserlichen  Konsul  in  Jerusalem  Dr.  jur.  Reitz  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  resp.  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  für  seinen  Amtsbezirk  die  Ermächtigung  ertheilt,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  beziehungsweise  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,
  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  derselben  zu  beurkunden.

 

5.  Militär-Wesen.

–

Bekanntmachung.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  5.  August  d.  J.  (S.  355)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  dem  Dr.  Barnim  Ludwig  Scharlau  zu  New-Vork  —  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von
den  bezüglichen  Funktionen  entbundenen  Dr.  Tellkampf  dortselbst  (Bekanntmachung  vom  6.  Januar  1876,
Central-Blatt  1876,  S.  4)  —  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der  in  §.  41  1a  und  b  Th.  I  der  Wehrordnung
  vom  28.  September  1875  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit,  bezw.  bedingte  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen  ertheilt  worden  ist,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  haben.

Berlin,  den  28.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Eck.

 

6.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

In  Folge  einer  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung
  bleiben  der  zwischen  dem  Zollverein  und  Stalien  geschlossene  Handelsvertrag  vom  31.  Dezember
1865  und  die  Schiffahrtskonvention  vom  14.  Oktober  1867  bis  zum  31.  Mai  1882  in  Krast.

Berlin,  den  28.  Dezember  1881.  Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.
        <pb n="487" />
        —   475   —

7.  Polizei-Wesen.

Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Name  und  Stand  Alter  und  Heimath  Grund  Behörde,  welche  die  Datum  des
Lauf. Nr.  5  —  Ausweisung  weisungsder
  Bestrafung

S  des  Ausgewiesenen.    Bestrafung.  beschlossen  hat.  beschlusses.

1.  2.  3.  4.  5.  6.

a.  Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs:

1.  Jakob  Harrisberg,  (34  Jahre,  aus  Trachselwald,#schwerer  Diebstahl  (1½  Jahr]Großherzoglich  badischers24.  November
Weber,  Kanton  Bern,  Schweiz,  Juchthaus  laut  Erkenntniß  Landeskommissär  zu

vom  2.  August  1877),  Karlsruhe,
b.  Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs:

2.  -Hauschel  Adelsohn,  (168  Jahre,  geboren  zu  Schake  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußischer  Re-]16.  (ausgeführt

Schmiedemeister,  bei  Neustadt-Schirwindt,  gierungs!  Präsident  zus  am  25.)  No-Russisch-Polen,
  önigsberg,  vember  d.  J.

3.  Iwan  Dreklinski,  Ar-  angeblich  20  Jahre,  geboren  Landstreichen,  Königlich  Menßischer  Re-15.  Dezember

beiter,  zu  Skadzeno,  Rußland,  gierungs=  Präsident  zul  d.  J.
Marienwerder,
4.  Josef  Rankiewicz,  Nr-#34  Jahre,  aus  Nieszawa,  Landstreichen  und  Betteln,  Königlich  preußische  Re-17.  Dezember
beiter,  Gouvernement  Warschau,  gierung  zu  Posen,  d.  J.
Russisch-Polen,
5.  Franz  Kral,  Stellmachergeboren  1850  zu  Dörngrund,  desgleichen,  Königlich  preußischer  Re14.  Dezember
Böhmen,  aus  Politz  bei  Peerungs-Präsldent  zu  d.  J.
Braunau  (das.),  reslau,
6.  Anton  König,  Tuch--=  geboren  am  6.  August  1816|desgleichen,  Königlich  preußischer  Re-3.  (ausgeführt
machergeselle,  zu  Reichenberg,  Böhmen,  und  Verungs=  é  Präsident  zu  am  10.)  Dedaselbst
  ortsangehörig,  ppeln  zember  d.  J.
7.  Adolf  Spitz,  Destillateurtgeboren  am  10.  Juli  1847  zuldesgleichen,  gbnigi  preußischer  Re5.  November
Weißkirchen,  Mähren,  Feerungs.  .Präsident  zu  d.  J.
Liegnitz

8.]  Franz  Wilhelm  Brock,16  Jahre,  aus  Karlskrona,  desgleichen,  auchut  preußische  Re15.  Dezember
Arbeiter,  Schweden,  gierung  zu  Schleswig,  d.  J.

9.  Emanuel  Wallesch,  Fa-B3  Jahre,  aus  Schwarzenthal,  desgleichen,  Königlich  preußische  Re 13.  Dezember
brikarbeiter,  Bezirk  Hohenelbe,  Böhmen,  gierung  zu  Wiesbaden,  d.  J.

10.  Mortsche  Fischle  Schrei-29  Jahre,  aus  Pest,  Ungarn,  Landstreichen,  dieselbe  Behörde,  15.  Dezember
ber,  Talmudist,  ·  d.  J.

11.  Johann  Fuchs,  Hand-sgeboren  am  5.  April  1834,  Landstreichen  und  Betteln,  Stadtmagistrat  Passau  in  29.  Oktober
lungskommis,  aus  Wien,  Bayern,  d.  J.

12.  Elise  Fournier,  Wittwe,46  Jahre,  ortsangehörig  zuldesgleichen,  Königlich  sächsische  Kreis  21.  (ausgealias
  Elise  Desirs  Souf=  Fresnoy  en  Thelle,  Departe-  hauptmannschaft  zu  führt  am  28.)
fougny,  geborene  ment  der  Oise  Frankreich,  Zwickau,  Oktober  d.  J.
Macri,  oder  Elise  De=  (nach  anderer  Angabe  aus
siri,  verehelichte,  Beaumont  sur  Oise  das.),

13.  Franz  Gruß,  Kamin--50  Jahre,  aus  St.  Georgen-Landstreichen,  Großberzoglich  badischer18.  Dezember
feger,  thal,  Bezirk  Rumburg,  Böh-  Landeskommissär  zu  d.  J.

men,  Mannheim,

14.  Lehmann  Wolf,  Kauf-geboren  am  20.  Juni  1849|[Landstreichen  und  Betteln,  Kaiserlicher  Bezirks-Präsi-16.  Dezember
mann,  zu  Kopenhagen  und  daselbst  dent  zu  Kolmar,  d.  J.

ortsangehörig,

15.  Josef  Peter,  Sattler,  geboren  am  3.  März  1853  zuldesgleichen,  derselbe,  desgleichen.

 

Wissen,  Kanton  Solothurn,
Schweiz,  und  daselbst  ortsangehörig,


 

 

 

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld  in  Berlin.
        <pb n="488" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
