5. Marine und Schiffahrt. Bestimmungen über die Anerkennung der in russischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in deutschen Häfen. Nachdem vom Deutschen Reich mit der Kaiserlich russischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegen- seitiger Anerkennung der nach dem neuen Schiffsvermessungs-Verfahren bewirkten Vermessungen getroffen worden ist, werden vom 13. Mai 1882 ab die der russischen Handelsmarine angehörigen Schiffe in deutschen Häfen, wie folgt, behandelt: Für die auf Grund der Kaiserlich russischen Verordnung vom 11. März 1880 und der Bestim- mungen über die Schiffsvermessungen vom 20. Dezember 1879 oder auf Grund der Schiffsvermessungs-Ord- nung für das Großfürstenthum Finnland vom 4. Oktober 1876 vermessenen russischen Schiffe sind die in deren Meßbriefen enthaltenen Angaben über den Brutto= und, mit Ausnahme der in Finnland vermessenen Dampf- schiffe, auch über den Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. Die Schiffsvermessungs-Ordnung für das Grofßfürstenthum Finnland gestattet bei Schiffen, welche durch Dampf oder eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume größere und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-Raumgehalt als die deutsche Schiffsvermessungs-Ordnung. Die in den finnländischen Meßbriefen russischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren Netto- Raumgehalt sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 270) abzugsfähigen Räume zu ermitteln. Dabei ist die Ausfertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Vermessungsbehörde (s. 19) und zwar in der Art zu bewirken, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts, sowie des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft aus dem finnländischen Meßbrief übertragen, oder, falls dies erforderlich, nach dem durch §. 24 der Schiffs- vermessungs-Ordnung festgestellten Verhältniß (mittelst Division der Zahl der Tons durch 0,883) beziehungs- weise nach dem Satze von 38, finnländische Kubikfuß — 1 Kubikmeter umgerechnet werden. Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §s. 32 Nr. 1 der Schiffsver- messungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Räume, zu erheben. Berlin, den 11. Februar 1882. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.