10. Verwenden Sie in dem bei 4 genannten Gewerbe ein stehendes Triebwerk (Umtriebs- oder Kraft- maschine), welches durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, Heißluft) bewegt wird, oder einen Dampfkessel ohne Kraftübertragung (zu chemischen, Reinigungs= 2c. Zwecken — vergleiche die „An- leitung zur, Ausfüllung ꝛc.“ [C] Ziffer IV. 1), oder eine Lokomobile oder ein Dampfschifff (Ja oder ein ) n-, Wenn ja, unterstreichen Sie von den fett gedruckten Wörtern das zutreffende oder die zutreffenden. Die Frage ist, wenn die Verwendung für mehrere Gewerbearten gemeinsam stattfindet, für jede dieser Gewerbearten zu bejahen. — Die Frage ist zu verneinen, wenn nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine enutzt wir 11. Beschäftigen Sie in dem bei 4 genannten Gewerbe außer den zu 9 angegebenen Personen für Rech- nung des Geschäfts auch Personen in deren eigener Wohnung (in Hausindustrie) oder Gefangene in Straf= und Besserungsanstalten!? (Ja oder Neinh) Wenn ja, machen Sie in die folgenden Spalten die erforderlichen Einträge: (Siehe unten Anmerkung b) In der Regel oder im Jahresdurchschnitt männlich! weiblich In eigener Wohnung unmittelbar beschäftigte Personen. . . Deren Gehülfen oder Mitarbeiter (wenn nöthig nach Schätzung anzugeben) . zusammen Beschäftigte Personen in Straf= und Besserungsanstalten 12. Wenn Sie mehrere Gewerbekarten ausfüllen, so wollen Sie angeben, ob die betreffenden Gewerbebetriebe einen vereinigten Gewerbebetrieb (einheitliches Geschäft) bilden? (Ja oder Neinl) Wenn ja, so geben Sie auf der Karte des hauptsächlichsten Betriebszweigs die gewerbliche Bezeichnung des Gesammtbetriebs (Gesammtgeschäfts) und die Gesammtzahl der beschäftigten Personen an: Bezeichnung des Gesammtbetribses. Gesammte Personenzahl: . d) Zu den Hülfspersonen (Ziffer 9b und c) sind nicht nur die als solche gegen Lohn besonders angenommenen Personen (nicht eschäftsleitende Verwalter, Inspektoren, Prokuristen, Düstonene Buchalter, Rechnungsführer, sowie Handlungsreisende, Kommis, Schreiber und Rechner, ferner Werkführer, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter, Steiger, Knappen, Laden- diener und Ladenmädchen u. s. w.), sondern auch Familienangehörige und Dienstboten zu rechnen, welche gewerbemäßig und regelmäßig in dem Gewerbe arbeiten oder als Dienstboten für den Gewerbebetrieb besonders angenommen sind. cöteres gilt z. B. von Fuhr= und Hausknechten, Portiers, Kellnerinnen, Köchinnen, Zimmer= und Schankmädchen r2c. der Gast-, Speise- und Schankwirthschaften 2c. Einzelne Handleistungen oder nebensächliche Hülfe im Gewerbe kommen nicht in Betracht. 10“