C. Deutsches Reich. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare. Ansprache an die Bevölkerung. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. Februar 1882 und nach Anordnung des Bundesraths findet am 5. Juni 1882 eine Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölkerung, verbunden mit einer Erhebung der landwirthschaftlichen und der gewerblichen Betriebe, statt. Die hierfür bestimmten Zähl- formulare sind nach den folgenden Bestimmungen sorgfältig auszufüllen, und es ist dem Zähler jede sachdienliche Auskunft zu ertheilen. Die Zählbogen sind von den Haushaltungsvorständen, die Gewerbekarten von den selbständigen Gewerbetreibenden auszufüllen; letztere können, wenn sie nicht selbst Haushaltungsvorstand sind, von dem Haushaltungsvorstande vertreten werden. Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein, und kann nicht ein Mitglied der Haushaltung oder eine andere geeignete Person dieselbe in deren Namen besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen, jedoch ist von jenen Personen oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten Angaben auf der Titelseite des betreffenden Zählformulars zu bescheinigen. Wer die an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen sich weigert, welche ihm nach dem oben bezeichneten Reichsgesetze und den zur Aus- sührung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften obliegen, unterliegt einer Geldstrafe is zu 30 A I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Zählformulare. Für die Erhebung dienen: à) der Zählbogen (A), enthaltend: I. das Formular I für die Erhebung des persönlichen Berufs, II. das Formular II für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe; b) die Gewerbekarte (B). 2. Vertheilung der Zählformulare. Tede Haushaltung erhält mit dieser Anleitung einen oder nach Bedarf mehrere Zählbogen (vergl. nachfolgend II. 1); Gewerbekarten werden nur in diejenigen Haushaltungen gegeben, in denen oder von denen aus ein Gewerbe der nachfolgend unter IV. 1 und 2 bezeichneten Art betrieben wird. Einer Haushaltung gleich zu achten und mit Zählformularen zu versehen sind Anstalten (s. nach- stehend II. 1) und Gasthäuser (Gasthöfe, Herbergen 2c.), sowie einzeln lebende selbständige Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Solche einzeln lebende Per- sonen gelten auch als Haushaltungsvorstände. 3. Ausfüllung und Abholung der Zählformulare. Die Zählformulare sind am 5. Juni 1882 Vormittags auszufüllen, d. h. mit den erforderlichen Einträgen zu versehen. Falls sich über die Art der Ausfüllung Zweifel ergeben, oder falls die übergebenen Formulare nicht ausreichen, wende man sich an den Zähler oder an die Gemeindebehörde (Zählungs- Kommission). Die Abholung der Zählformulare beginnt am 5. Juni Mittags.