— 70 — Personen geschieht, welche ohne eigentliche landwirthschaftliche Einrichtungen (wie Scheune, Stall, Geräth) eine Bodenfläche landwirthschaftlich bewirthschaften oder den Ertrag der von ihnen verwalteten Grundstücke auf den Schnitt verkaufen. Dem Zweck einer Ermittelung der Gewerbebetriebe dienen neben den Angaben über den Beruf in den Spalten 8/9 und 12/13 des Zählbogen-Formulars I, die Angaben in den Spalten 10/11 und 14/15 daselbst und die Gewerbekarte. Mit Rücksicht darauf, daß oftmals ein Geschäft mehrere Inhaber hat, daß ein Gewerbebetrieb nicht selten in einem von der Wohnung des Inhabers getrennt oder entfernt gelegenen Geschäftssitz oder Geschäftslokal ausgeübt wird, daß ein Inhaber mehrere gleichartige Unternehmungen an verschiedenen Stellen oder Orten haben kann, und daß in einem Geschäft mehrere Gewerbe oder Gewerbs- zweige betrieben werden können, bedarf es besonderer Sorgfalt und Umsicht, damit einerseits keine Aus- lassungen, andererseits keine Doppelzählungen vorkommen. Die Gemeindebehörden (Zählungs-Kommissionen) werden deshalb die Zähler, und, soweit thunlich, die Bevölkerung durch Aufklärung, Auskunft und in etwa sonst nöthig werdender Weise unterstützen, und sich die Prüfung und nöthigenfalls die Ergänzung und Berichtigung der in den Zählformularen gemachten Angaben angelegen sein lassen. Für diese Zwecke empfiehlt es sich, die vorhandenen Uebersichten der Be- wohner und Geschäfte in Adreßbüchern, Gewerbe-, Handels-, Steuer= und anderen Verzeichnissen zu benutzen und zu vergleichen. Namentlich ist darauf zu achten, daß auch diejenigen Geschäfte oder Gewerbebetriebe zur Aufnahme gelangen, deren Inhaber oder Geschäftsleiter abwesend ist, oder nicht bei dem Geschäftssitz oder überhaupt nicht im Orte wohnt, oder welche zur Zeit feiern oder stille stehen, oder welche nicht in Privatbesitz sind, sondern einer Gesellschaft oder Genossenschaft, einem Verein, dem Reich, dem Staat oder der Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft 2c. gehören. Auch ist darauf besonders zu achten, daß solche Personen in dem Zählbogen-Formular I als selbständige Gewerbetreibende erscheinen, welche ohne äußerlich kenntliche Gewerbeeinrichtungen und in bescheidenen Verhältnissen für eigene Rechnung oder, ohne daß sie Gehülfen eines Andern oder Dienstboten sind, in der Behausung ihrer Kunden für Lohn arbeiten, wie es öfters von allein stehenden Handwerkern, Näherinnen u. s. w. geschieht, oder welche ihr Gewerbe in der eigenen Wohnung für Rechnung eines fremden Geschäfts (Verlegers, Kaufmanns, Magazins 2c.) ausüben. §. 7. Die erforderlichen Zählpapiere gehen der Gemeindebehörde seitens der Bezirks-Verwaltungs- behörde zu. Es ist alsbald nach Eingang der Sendung zu prüfen, ob diese dem Bedarf wirklich entspricht. Im Fall sie ungenügend erscheint, ist der Mehrbedarf der Bezirksbehörde behufs Ergänzung, unter Aus- führung des Grundes, unverzüglich anzugeben. Auch bei etwa später sich herausstellendem Mehrbedarf an Zählpapieren ist die Bezirksbehörde (geeigneten Falls zuvor eine Nachbargemeinde, die mit überzähligen Exemplaren aushelfen könnte) um die erforderliche Nachlieferung anzugehen. §. 8. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) hat thunlichst dafür zu sorgen, daß die Zähler wohl unterrichtet über ihre Aufgabe, über die Ortlichkeit ihres Zählbezirks und über die fraglichen perfön- lichen und gewerblichen Verhältnisse der Bewohner an ihr Geschäft gehen. Insbesondere sind jedem Zähler rechtzeitig ein Abdruck dieses Bogens — die Anweisung für die Zähler und die Anweisung für die Gemeindebehörden (Zählungs-Kommissionen) enthaltend — eine Kontrol- liste und die für seinen Zählbezirk erforderliche Anzahl von Zählformularen und Anleitungen zur Ausfüllung derselben zu übergeben. Der Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) bleibt überlassen, die Zählformulare zuvor mit den vorgeschriebenen Ortsbezeichnungen, mit dem Buchstaben (der Litera) des Zählbezirks und der Nummer des Zählbogens zu versehen, oder diese Einträge dem Zähler zu übertragen (Anweisung für die Zähler §. 6). §5. 9. Die Vertheilung der Zählformulare soll in der Zeit vom 1. Juni Vormittags bis 4. Juni Mittags 1882 erfolgen, die Einsammlung am 5. Juni Mittags beginnen und, wenn nöthig, am 6. Juni fortgesetzt, jedenfalls aber am 7. Juni beendet werden. Die Gemeindebehörde (Zählungs-Kommission) hat darüber zu wachen, daß die Zähler und die Bevölkerung diese Zeitbestimmungen einhalten. Es empsiehlt sich übrigens, dahin zu wirken, daß die Wiedereinsammlung der Zählformulare thunlichst beschleunigt und wo möglich am 5. Juni schon beendigt werde (um Sicherheit zu gewinnen, daß die Ausfüllung wirklich nach dem Stande vom 5. Juni erfolgt). Rückständige Ablieferer sind zur schleunigen Zurückgabe der ausgefüllten Formulare anzuhalten. In einzelnen Fällen kann indessen ausnahmsweise der Zähler für die Ablieferung der Gewerbekarten eine kurze (bis dreitägige) Frist gewähren (Anweisung für die Zähler §. 20). 10. Wenn die Gemeinde als solche unmittelbar landwirthschaftliches Gelände (Aecker, Wiesen 8 bewirthschefte (deren Frucht und Graswuchs z. B. auf dem Halm verkauft wird), oder Gewerbe (z. B