— 92 — Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Herzberg im Hauptamtsbezirke Mühlberg ist die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über das für die Hufnägelfabrik der Gebrüder Grotjahn in Herzberg eingehende schmiedbare Eisen in Stäben und zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über die aus dieser Fabrik ausgehenden Hufnägel und dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Podzamcze im Haupt- amtsbezirke Skalmierzyce die unbeschränkte Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen I über Getreide beigelegt worden. «· 2. Justiz-Wesen. Nachweisung) derjenigen Militär-Behörden und -Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere"“) und Beamten im Ressort der Königlich bayerischen Militär-Verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten. Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 1. 2. 3. 4. Lau- fende wem bei Pfändung Bemerkungen. Nr. A. des Diensteinkommens I.Den Militär-Intendanider Beamten der Korps-Zahlungsstellen, Die Reihenfolge be- turen der betreffenden mißt sich nach der Armee-Korps. Eintheilung des Haupt-Militär-Etats. 2 der Beamten der Militär-Intendanturen mitad 2. Wegen der Aus- Ausnahme der Militär-Intendanten, nahme siehe A VI. 3 der Auditeure und Kanzlei-Beamten der Militär- Bezirks= und Untergerichte, 4 der Adjutanten der General= und Dirisions= ad 4. Wegen der Aus- Kommandos, dann der Brigade-Kommandos,, nahme siehe A VI. mit Ausnahme des Adjutanten des Fuß- Artillerie-Brigade-Kommandos, 5 derjenigen Kommandanten, welche nicht Generale ad 5. Wegen der Aus- sind, nahme siehe A VI. 6 der Platzmoajore und der Adjutanten der Festungs- Gouvernements und der Kommandanturen, 7 der Regiments-Kommandeure, 8 der Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, *) Vgl. die entsprechenden Nachweisungen für das Ressort der Königlich preußischen bezw. der Königlich sä en und der Königlich württembergischen Militärverwaltung, Central-Blatt von 1881 S. 385, 446 und 472. glich sachsisch Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen.